Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 10.06.2025 – 2 L 7/25.Z

ECLI:DE:OVGST:2025:0610.2L7.25.Z.00

Tenor

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 18. November 2024 wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die beigeladene Zulassungsantragstellerin ist Eigentümerin des im Stadtgebiet der Klägerin gelegenen Grundstücks mit der Straßenbezeichnung Z-Straße…. Das etwa 2,4 ha große Grundstück ist in seinem westlichen und südlichen, jeweils straßenseitigen Bereich mit 16 teils gewerblich genutzten und teils leerstehenden Gebäuden bebaut (vgl. die Skizze auf Bl. 47 der Beiakte B). Bei dem östlich rückwärtigen, etwa 1 ha großen Bereich handelt es sich um eine befestigte Freifläche. Das Grundstück liegt auf der östlichen Seite der Z-Straße. Auf der westlich gegenüberliegenden Straßenseite findet sich Wohnbebauung und auf der östlichen Straßenseite, die nördlich an das Grundstück anschließt, Wohn- und Gewerbebebauung. Die weitere Umgebung ist geprägt durch Kleingärten im Norden und Süden des Grundstücks und durch die östlich gelegene K-Siedlung.

2

Die Beigeladene plant, die rückwärtige befestigte Fläche ihres Grundstücks in drei gesonderten Bereichen (vgl. dazu die farbig markierten Zonen in Beiakte D, Bl. 4) als Betriebsstätten für ein Fuhr-, ein Speditions- und ein Taxiunternehmen oder in dem gesamten Bereich als Lagerfläche für Baumaterialien oder als Betriebsstätte für ein Fuhrunternehmen zu nutzen. Von ihr am 11. Mai 2020 gestellte Bauvoranfragen über die planungsrechtliche Zulässigkeit dieser Vorhaben (vgl. Beiakten A, Bl. 2 f., C, Bl. 2 f. und D, Bl. 3 f.), die sie im Laufe des Klageverfahrens präzisierte (VG-Akte, Bl. 99), lehnte die Klägerin mit Bescheiden vom 19. November 2020 ab. Der rückwärtige Grundstücksbereich liege im Außenbereich und die geplante Nutzung widerspreche ihrem Flächennutzungsplan, der die Vorhabenfläche als gemischte Baufläche und nicht als Gewerbegebiet darstelle.

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Auf den hiergegen von der Beigeladenen erhobenen Widerspruch hob der Beklagte diese Bescheide mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2023 auf und wies die Klägerin an, über die Bauvoranfragen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde neu zu entscheiden. Die Baufläche liege angesichts der 16 Gebäude, die auf dem Grundstück vorhanden seien, nicht im Außen-, sondern im Innenbereich. Ob sich die Vorhaben dort einfügten, hänge in erster Linie von dem Störpotential ab, das von ihnen ausgehe.

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Auf die von der Klägerin erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Halle den Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 18. November 2024 auf und verpflichtete den Beklagten, die Widersprüche der Beigeladenen gegen die Bescheide der Klägerin vom 19. November 2020 zurückzuweisen. Der Klägerin sei darin recht zu geben, dass das Grundstück im Außenbereich liege und die geplante Nutzung den Darstellungen ihres Flächennutzungsplans widerspreche. Planungsrechtlich unzulässig seien die Vorhaben aber auch dann, wenn man sie nach § 34 BauGB beurteile. Die nähere Umgebung, zu der auch die Wohnbebauung auf der gegenüberliegenden Seite der Z-Straße zähle, sei dann als faktisches Mischgebiet einzustufen. Lagerplätze für Container, Speditionsbetriebe und Fuhrunternehmen fügten sich in solche Gebiete nicht ein, sondern seien nur in Gewerbegebieten zulässig.

II.

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I. Der von der Beigeladenen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

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a) Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass das Vorhaben im Außenbereich liegt und in Anwendung des § 35 Abs. 2 und 3 Nr. 1 BauGB unzulässig ist.

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aa) Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet grundsätzlich mit der letzten Bebauung, während die sich ihr anschließenden selbständigen Flächen unabhängig von den Grundstücksgrenzen und ihrer äußeren Gestalt, etwa einer vorhandenen Bodenversiegelung, zum Außenbereich gehören (vgl. Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 157. EL November 2024, § 34 Rn. 25 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Zur für die Abgrenzung maßgeblichen Bebauung zählen dabei grundsätzlich nur Gebäude und keine sonstigen Anlagen wie zum Beispiel befestigte Flächen oder Einfriedungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 17/91 – juris Rn. 11; Söfker/Hellriegel, a.a.O., Rn. 19 und 25).

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bb) Gemessen daran liegt die streitgegenständliche Baufläche nicht innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Der in ihrer Umgebung vorhandene Bebauungszusammenhang besteht aus der auf der westlichen Seite der Z-Straße errichteten Wohnbebauung und den auf der östlichen Straßenseite errichteten, teils zu Wohnzwecken und teils gewerblich genutzten Gebäuden. Die östlich an diese Bebauung grenzenden Flächen nehmen an diesem Bebauungszusammenhang nicht teil. Sie bestehen nördlich und südlich des Vorhabengrundstücks aus Gartenparzellen, die trotz dort vorhandener Gartenhäuser als Außenbereich einzustufen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 55.81 – juris Rn. 11). Auch der für die geplanten Nutzungen vorgesehene Bereich des Baugrundstücks ist nicht mit Gebäuden bebaut, sondern baulich nur als eingefriedeter versiegelter Platz ausgestaltet. Diese Fläche gehört auch nicht zu der östlich gelegenen K-Siedlung. Der Bebauungszusammenhang dieser Siedlung endet seinerseits westlich der dort errichteten Gebäude. Ob die westlich dieser Gebäude gelegenen rückwärtigen Gärten bereits dem durch die umliegenden Kleingärten geprägten Außenbereich angehören, kann dahinstehen. Für eine Baulücke zwischen der Bebauung an der Z-Straße und der K-Siedlung ist die befestigte Fläche auf dem Vorhabengrundstück zu groß. Diese Fläche wird im Westen auch nicht durch einen Bahndamm, einen Waldrand oder eine andere topografische Besonderheit begrenzt, die es geboten erscheinen ließe, sie dem westlich angrenzenden Bebauungszusammenhang zuzuordnen (vgl. Söfker/Hellriegel, a.a.O., Rn. 25). Die vorhandene Einfriedung ist nicht als derartige topografische Besonderheit einzustufen.

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cc) Die Beigeladene kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf die aus ihrer Sicht unzutreffende Annahme gestützt, dass maßstabsbildende Kraft für einen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB nur solchen Bauwerken zukomme, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Hierbei kann die Richtigkeit dieser Annahme dahinstehen. Jedenfalls trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz die Abgrenzung des Innenbereichs maßgeblich auf diese Annahme gestützt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die vorhandenen Gebäude dauerhaft dem Aufenthalt von Menschen dienen, vielmehr ausdrücklich offengelassen (UA, Bl. 12). Diese Frage bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, weil auch unter Berücksichtigung der ehemaligen Waschhalle eine Freifläche von etwa 7.800 m² vorliege, die nördlich an Kleingärten und damit an eine Außenbereichsfläche anschließe (UA, Bl. 12 f.). Diese Einschätzung deckt sich mit den obigen Ausführungen, wonach die Vorhabenfläche deshalb dem Außenbereich zuzuordnen ist, weil es sich bei ihr um eine jenseits vorhandener Bebauung liegende und ihrerseits an Außenbereichsflächen grenzende Freifläche handelt.

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dd) Die Beigeladene kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die hintere Freifläche des Baugrundstücks deshalb dem Innenbereich zuzuordnen sei, weil sie den gewerblichen Anlagen im vorderen Grundstücksteil ohne weiteres erkennbar funktional und damit dienend zugeordnet sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich zwar der Innenbereich auf den Parkplatz eines Einzelhandelsbetriebes erstrecken, wenn dieser der Gesamtanlage aufgrund des Eindrucks der Geschlossenheit erkennbar zugeordnet ist (Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 17/91 – juris Rn. 12). Eine solche Zusammengehörigkeit hat das Verwaltungsgericht aber zurecht mit der Begründung verneint, dass die Freifläche keiner bestimmten Anlage zugehörig sei (UA, Bl. 12). Die 16 Gebäude auf dem Vorhabengrundstück bilden weder eine funktionale noch bauliche Einheit. Sie werden für unterschiedliche Gewerbebetriebe genutzt und stehen teilweise leer. Fehlt es aber an einer solchen Einheit, kann der Eindruck einer Geschlossenheit mit der Freifläche nicht mit Bezug auf alle 16 Gebäude bestehen. Eine Zusammengehörigkeit mit einem bestimmten Gebäude ist ebenfalls nicht erkennbar, weil es insoweit an einer eindeutigen funktionalen Zugehörigkeit fehlt, die mit derjenigen des Parkplatzes eines Supermarkts vergleichbar wäre.

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ee) Liegt das Vorhaben mithin im Außenbereich, hat das Verwaltungsgericht auch zurecht entschieden, dass es in Anwendung des § 35 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 BauGB unzulässig ist, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Klägerin widerspricht. Diese Schlussfolgerung wird von der Beigeladenen nicht angegriffen.

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b) Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hat die Beigeladene auch nicht im Hinblick darauf geweckt, dass das Verwaltungsgericht das Vorhaben auch dann für unzulässig erachtet, wenn es nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre (UA, Bl. 14). Hierbei kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht die Voraussetzung des Einfügens im Sinne dieser Vorschrift zurecht verneint hat. Bei den Ausführungen zu § 34 BauGB handelt es sich nicht um eine die Entscheidung selbständig tragende Alternativbegründung, sondern um eine erläuternde Begründungsergänzung für die hypothetische, aus Sicht der Vorinstanz aber nicht zutreffende Annahme einer Lage der Vorhabenfläche im Innenbereich. Dies hat das Verwaltungsgericht nicht nur durch die Verwendung des Konjunktivs („wäre“), sondern auch durch seine Ausführungen zu § 35 BauGB und ihre Anordnung und Gewichtung innerhalb der Entscheidungsgründe zum Ausdruck gebracht. Das Verwaltungsgericht stellt auf den Seiten 10 bis 14 des angefochtenen Urteils eindeutig, unmissverständlich und ausführlich klar, dass das Vorhaben im Außenbereich liegt und nach § 35 Abs. 2 und 3 Nr. 1 BauGB unzulässig ist. Die anschließenden knappen Ausführungen auf Seite 14 dienen angesichts dessen nur der Erläuterung, dass das Gericht selbst dann von der Unzulässigkeit ausginge, wenn man das Vorhaben entgegen seiner Annahme nach § 34 BauGB beurteilen würde. Zweifel an der Richtigkeit einer solchen Hilfserwägung können keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Ergebnis begründen.

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2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von der Beigeladenen geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen.

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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 - juris m.w.N.).

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Gemessen daran hat die Antragsschrift keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufgezeigt. Die hier erforderliche Abgrenzung von Innen- und Außenbereich begründet solche Schwierigkeiten nicht. In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich die bauliche Nutzung aus den vorgelegten Karten und Plänen. In rechtlicher Hinsicht kann die Abgrenzung anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur vorgenommen werden.

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3. Der geltend gemachte Verfahrensfehler rechtfertigt die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil die Entscheidung nicht auf ihm beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der gerügte Begründungsmangel bezieht sich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu § 34 BauGB, die für die Entscheidung – wie ausgeführt – nicht tragend sind.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO.

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III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

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IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).