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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 02.09.2025 – 2 L 5/25

ECLI:DE:OVGST:2025:0902.2L5.25.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt - 3. Kammer - vom 30. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. August 2024, mit dem (u.a.) das für ihn, einen am … 2024 im Bundesgebiet geborenen, georgischen Staatsangehörigen am 10. Juni 2024 gemäß § 14a Abs. 2 AsylG eingeleitete Asylverfahren wegen Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens durch seine Eltern eingestellt wurde.

2

Das Asylverfahren der Mutter des Klägers, A., einer am … 2000 geborenen georgischen Staatsangehörigen, ist rechtskräftig abgeschlossen. Sie war am 10. Mai 2023 mit dem Flugzeug über Polen nach H-Stadt gereist. Zur Begründung ihres am 10. Mai 2023 (gemeinsam mit ihrem Ehemann) gestellten Antrags hat sie lediglich geltend gemacht, zu ihrem Ehemann nach Deutschland reisen zu wollen. Sie habe ihn in Georgien kennengelernt und geheiratet, ihre Familie sei damit jedoch nicht einverstanden gewesen, weil er Moslem sei. Sie habe deswegen keinen regelmäßigen Kontakt zu ihren Eltern. Ihr Ehemann sei zwar christlich getauft, ihre Familie akzeptiere das aber nicht. Er habe Georgien nach dem Studium verlassen und könne nicht mehr dorthin zurück, weil er Iraker sei. Er habe einen Asylantrag in Polen gestellt und sei dann nach Deutschland gekommen. Verfolgungshandlungen in Georgien machte sie nicht geltend. Im Laufe des Verfahrens erhielt sie in georgischer Sprache die Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise, zur Datenverarbeitung durch das Bundesamt und zu freiwilligen Rückkehrmöglichkeiten. Mit Bescheid vom 22. Juni 2023 wurde ihr Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, am 3. Juli 2023 erhob sie persönlich Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg gegen den Bescheid. Am 24. Juli 2023 bestellte sich gegenüber dem Bundesamt ein Rechtsanwalt für sie. Das Klageverfahren wurde wegen Nichtbetreibens trotz Betreibensaufforderung mit Beschluss vom 29. August 2023 eingestellt.

3

Der Vater des Klägers, der in der vorgelegten Geburtsurkunde nicht eingetragene irakische Staatsangehörige M., geboren am … 1994, betrieb ebenfalls ein Asylverfahren. Er stellte gemeinsam mit der Mutter des Klägers am 10. Mai 2023 einen Asylantrag bei dem Bundesamt. Eine E-Anfrage ergab, dass er bereits am 23. Februar 2023 in Griechenland (O-Stadt) einen Asylantrag gestellt hatte. Er wurde in deutscher und arabischer Sprache über das Dublin-Verfahren belehrt sowie darüber, welcher EU-Staat für die Bearbeitung seines Asylantrags zuständig sei, über die Besonderheiten der Bekanntgabe und Zustellung von Zuweisungsverfügungen nach § 10 Abs. 4 AsylG. In deutscher Sprache erfolgte eine Belehrung über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Ferner erhielt er eine Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise auf deutsch und arabisch.

4

In seiner Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates am 30. Mai 2023 gab er an, sich von 2013 bis 2021 in Georgien aufgehalten zu haben, das er am 18. Oktober 2021 verlassen habe. Er sei bis zum 29. April 2023 mit Pkw und Flugzeug über die Türkei, Irak, Türkei, Griechenland, Albanien, Slowakei, Serbien, Ungarn und Polen nach Deutschland gereist. In der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 19. Juni 2023 gab er an, am 1. Mai 2022 von seinem Heimatort B-Stadt nach E-Stadt gereist zu sein, am 10. Juni 2022 von dort zu Fuß und mit dem Pkw in die Türkei, und ab dem 18. Februar 2023 mit dem Bus und zu Fuß über Albanien, Kosovo, Serbien, Ungarn, Slowakei und Polen nach Deutschland. Den Aufenthalt in Griechenland (vom 20. Februar bis 12./13. April 2023) fügte er erst auf Anfrage ein, ob er dort auf seinen nach seinen Angaben erzwungenen Asylantrag einen Schutzstatus erhalten habe, wisse er nicht. Eine Anhörung habe es nicht gegeben. Sein Ziel sei es von vornherein gewesen, nach Deutschland zu kommen. Er habe in Griechenland nicht bleiben können, eine Integration in seinem Beruf, er sei (in Georgien) studierter Allgemeinmediziner, sei dort nicht möglich gewesen. Vorfälle habe es in Griechenland nicht gegeben, er wolle aber mit seiner Ehefrau in Deutschland bleiben.

5

In seiner vorsorglichen Anhörung gemäß § 25 AsylG am 19. Juni 2023 gab er an, seine heutige Ehefrau traditionell geheiratet zu haben, als diese 14 oder 15 Jahre alt gewesen sei, in 2019 hätten sie dann standesamtlich geheiratet. Er habe sich seit 2013 für drei Jahre zu Studienzwecken, danach aufgrund der Stellung eines Asylantrags und nach dessen Ablehnung eigentlich illegal in Georgien aufgehalten, vor allem während der Corona-Pandemie sei ihm aber das weitere Studium gewährt worden. Trotz der Eheschließung mit seiner georgischen Ehefrau habe er keinen Aufenthaltstitel in Georgien bekommen und das Land dann nach Beendigung des Studiums verlassen. Im Irak sei er an einem Kontrollpunkt wegen seiner (abgelaufenen) Papiere angehalten und inhaftiert worden, in der Haft habe man festgestellt, dass er zum Christentum konvertiert sei. Das habe er zuvor auch schon seiner Familie erzählt, die daraufhin verlangt habe, dass er seine Frau verlassen solle. Weil gegen ihn von den A-Milizen wegen der Konversion ein Todesurteil verhängt worden sei, habe sein Bruder ihm dann zur Flucht verholfen. Er sei erst in Georgien konvertiert, weil er jetzt „das richtige Buch“ gefunden habe. Am … 2017 sei er getauft worden. Bei einer Rückkehr in den Irak befürchte er Übergriffe durch die iranischen Milizen, die in seiner Heimatregion die Macht hätten.

6

Die Republik Griechenland lehnte unter dem 28. Juni 2023 das Rücknahmeersuchen des Bundesamtes ab, das dazu am 3. Juli 2023 vermerkte, eine Remonstration verspreche in diesem Fall keine Aussicht auf Erfolg. Über den Asylantrag sei daher im nationalen Verfahren zu befinden. Mit Bescheid vom 24. Juli 2025 lehnte die Beklagte seinen Asylantrag ab.

7

Das Asylverfahren des Klägers wurde durch die Anzeige des Landkreises Mansfeld-Südharz gemäß § 14a Abs. 2 AsylG eingeleitet. Unter dem 10. Juni 2024 (zugestellt unter dem 14. Juni 2024) erhielt seine Mutter die Mitteilung über die Asylantragstellung von Kindern nach § 14a Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylG in deutscher Sprache (D0872), in der auf die Möglichkeit des Verzichts auf die Durchführung des Verfahrens nach § 14a Abs. 3 AsylG hingewiesen wurde sowie ein Schreiben in deutscher Sprache (D0874), in dem sie über die Möglichkeit des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens belehrt sowie aufgefordert wurde, zu den Asylgründen des Klägers innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, wenn nicht auf das Verfahren verzichtet werde. Beigefügt war das Formblatt zur Erklärung des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens durch Auswahlmöglichkeit (Ankreuzverfahren) in deutscher Sprache. Ferner erfolgten die allgemeinen Belehrungen zum Asylverfahren gemäß § 10 AsylG in deutscher (D0179) und georgischer Sprache (D0399) sowie die Belehrung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AsylG (richtig wohl: § 14 Abs. 1 Satz 3 AsylG i.d.F. vom 31. Juli 2016) in deutscher (D0696) und georgischer Sprache (D0170).

8

Unter dem 5. Juli 2024, zugestellt am 10. Juli 2024, übersandte die Beklagte erneut das Schreiben D0874 in deutscher Sprache nebst dem Erklärungsformblatt, auf dem die Eltern des Klägers unter dem 22. Juli 2024 dessen Namen einsetzten und ankreuzten, dass bei ihm keine Merkmale für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG und für die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG vorlägen bzw. ihm in seinem Heimatland kein ernsthafter Schaden nach § 4 Asb.1 AsylG drohe und sie auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichten.

9

Mit dem Bescheid vom 5. August 2024, der Mutter des Klägers mit Schreiben vom 21. August 2024 zugestellt, stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein (Ziffer 1.) und stellte zu Ziffer 2. fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zu Ziffer 3. wurde der Kläger aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids oder im Falle der Klageerhebung unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Ihm wurde die Abschiebung nach Georgien oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht und zu Ziffer 4. ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet.

10

Die am 6. September 2024 erhobene Klage begründete der Kläger unter dem 23. September 2024 damit, seine Eltern hätten nicht auf die Durchführung des Asylverfahrens verzichten wollen, die entsprechende Erklärung dürfte auf einem Missverständnis beruhen. Die Eltern machten vielmehr ihre eigenen Asylgründe auch für den Kläger geltend und sähen keine Möglichkeit für ihn, nach Georgien zurückzukehren. Die Beklagte solle das Asylverfahren wiederaufnehmen.

11

Der Kläger hat beantragt,

12

den Bescheid der Beklagten vom 5. August 2024 aufzuheben,

13

hilfsweise,

14

die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Georgiens vorliegen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie verwies auf die eindeutige Verzichtserklärung der Eltern des Klägers. Diese hätten die Möglichkeit gehabt, sich rechtlichen Beistand zu holen, darauf aber verzichtet und selbst die Erklärung vom 22. Juli 2024 abgegeben.

18

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 30. Dezember 2024 hat das Verwaltungsgericht Halle - 3. Kammer - die Klage abgewiesen, obwohl der Kläger dies unter dem 18. Dezember 2024 auf die Anhörung vom 30. November 2024 hin abgelehnt hatte. Die Verzichtserklärung gegenüber dem Bundesamt sei wirksam und nicht wirksam widerrufen worden, da die hierfür allein in Betracht zu ziehende Erklärung in der Klagebegründung die engen zeitlichen Anforderungen an einen Widerruf nicht erfülle. Sie sei auch nicht wirksam angefochten, da es an einem Anfechtungsgrund fehle. Es sei nicht erkennbar, dass die Mutter des Klägers der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig gewesen wäre, um den Inhalt der Erklärung nicht zu verstehen, zumal sie an den richtigen Stellen die richtigen Angaben gemacht habe. Es sei daher nicht erkennbar, worin das von ihr geltend gemachte Missverständnis liegen solle. Gründe für die Annahme von Abschiebungsverboten seien nicht erkennbar, insofern werde auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.

19

Der Senat hat mit Beschluss vom 6. März 2025 die Berufung wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zugelassen.

20

Zur Begründung der Berufung wiederholt der Kläger die erstinstanzliche Begründung. Die Verzichtserklärung beruhe auf einem Missverständnis bzw. Irrtum. Das Asylverfahren sei weiter durchzuführen. Die Belehrung zum Verzicht sei nur in deutscher Sprache erfolgt, derer die Mutter des Klägers nicht hinreichend mächtig sei, was im Rahmen einer Beweisaufnahme festgestellt werden könne.

21

Der Kläger beantragt,

22

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 3. Kammer – vom 30. Dezember 2024 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2024 aufzuheben,

23

hilfsweise,

24

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 3. Kammer – vom 30. Dezember 2024 zu ändern, den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen und den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2024 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht,

25

weiter hilfsweise,

26

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 3. Kammer – vom 30. Dezember 2024 aufzuheben und den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Halle zur erneuten Entscheidung unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzuverweisen.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Eltern des Klägers hätten beide ein Asylverfahren durchlaufen und seien daher über die Bedeutung von Erklärungen, Mitwirkungspflichten und den Ablauf des Asylverfahrens belehrt worden. Sofern trotz der Möglichkeit kostenloser Übersetzungs-Tools weiter Unklarheiten bei den Eltern bestanden hätten, habe ihnen die Möglichkeit der Asylverfahrensberatung, § 12a AsylG, zur Seite gestanden. Auch bei dem Bundesamt vor Ort hätten sie sich erkundigen können.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Diese ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat das Asylverfahren des Klägers zu Recht eingestellt. Gründe für Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sind nicht erkennbar.

32

1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklage zulässig. Auch wenn grundsätzlich vom Vorrang der Verpflichtungsklage auszugehen ist, erkennt die Rechtsprechung an, dass allein die Aufhebung des angefochtenen Bescheids ausnahmsweise ein zulässiges - gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger vorteilhafteres - Rechtsschutzziel sein kann, wenn eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden kann. In derartigen Fällen besteht ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine (isolierte) Anfechtungsklage. Dazu zählt auch die isolierte Anfechtung der Einstellung eines Asylverfahrens durch das Bundesamt wegen Verzichts auf die Durchführung des Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10/06 - juris Rn. 16). Der Gesetzgeber hat mit der in § 32 AsylG geregelten Verfahrenseinstellung durch Verwaltungsakt dem Bundesamt eine Handlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, gegen die der Betroffene nur im Wege der Anfechtungsklage Rechtsschutz erlangen kann (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - BVerwG 10 C 1.13 - juris Rn. 14). Die Verpflichtung der Beklagten zur Fortsetzung des Verfahrens ist unmittelbare gesetzliche Folge der Aufhebung der Einstellungsentscheidung, ohne dass es eines entsprechenden Urteilsspruchs bedarf.

33

Die Klage wurde fristgerecht am 6. September 2024 erhoben und am 23. September 2024 begründet. Ein Zustellungsnachweis für den vermutlich am 21. oder 22. August 2024 zur Post gegebenen Bescheid ist dem als vollständig vorgelegten Verwaltungsvorgang zwar nicht zu entnehmen, ein Zugang vor dem 23. August 2024 und damit ein früherer Beginn der Klage- und Klagebegründungsfrist, § 74 AsylG, ist damit aber auch nicht belegt und von der Beklagten auch nicht behauptet.

34

2. Der Hauptantrag des Klägers ist jedoch unbegründet.

35

Das Bundesamt hat zu Recht in Ziffer 1. des angegriffenen Bescheids das Asylverfahren eingestellt. Nach § 32 Satz 1 2. Alt. AsylG stellt das Bundesamt im Falle des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 AsylG in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben, da ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens für den Kläger vorliegt.

36

a) Gemäß § 14a Abs. 3 Satz 1 AsylG kann der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AsylG bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesamts auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG und kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohen. Mit dem Verzicht ist das Asylverfahren einzustellen, es treten aber nicht die Rechtsfolgen einer Ablehnung oder Rücknahme (Ausreisefrist eine Woche, § 38 Abs. 2 AsylG und Titelerteilungssperre, § 10 Abs. 3 AufenthG) ein, da das Gesetz zwischen Rücknahme und Verzicht unterscheidet und nicht sämtliche Rechtsfolgen der Rücknahme auf den Verzicht überträgt.

37

Der Verzicht ist auch im Verwaltungsverfahrensrecht eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, auf die § 130 BGB entsprechend anwendbar ist. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie diesem zugeht. Der Verzicht ist als verfahrensgegenständliche Willenserklärung grundsätzlich aus Gründen der Rechtssicherheit nicht anfechtbar oder widerrufbar. Ausnahmen sind in entsprechender Anwendung von §§ 119 ff. BGB zu sehen in Fällen der arglistigen Täuschung, der Drohung, des unzulässigen Drucks, einer unzutreffenden Empfehlung oder Belehrung durch das Bundesamt oder die Ausländerbehörde bzw. dem Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen oder einem offensichtliches Versehen (siehe dazu im Überblick Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 44. Edition 1. April 2025, AsylG § 32 Rn. 15f.).

38

Nach diesen Maßstäben liegt mit dem in den Akten befindlichen, von den Eltern des Klägers unterzeichneten, inhaltlich eindeutigen Formular ein Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens für den Kläger vor.

39

b) Der Kläger hat den Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens auch nicht wirksam widerrufen. Zwar hat er sich mit der Klagebegründung von dem Verzicht seiner Eltern distanziert und diese Erklärung in der Sache „widerrufen“. Ein solcher Widerruf wäre aber nur dann wirksam, wenn er vor oder zugleich mit der Verzichtserklärung zugegangen wäre, § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB.

40

Da die Klagebegründung vom 23. September 2024, die als Widerruf verstanden werden könnte, erst zwei Monate nach dem Zugang der Verzichtserklärung erfolgte, hält sie die zeitlichen Vorgaben nicht ein. Daneben hat die Klage lediglich der Kläger, gesetzlich vertreten durch seine Mutter erhoben (und begründet), so dass ein Widerruf auch durch den Kindesvater, der die Verzichtserklärung ebenfalls unterzeichnet hat, überhaupt nicht erfolgt ist. Dass die Kindesmutter hier auch stellvertretend für den Vater tätig werden wollte oder durfte, ist nicht erkennbar.

41

c) Der Kläger hat den durch seine Eltern erklärten Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens auch nicht wirksam angefochten.

42

Der Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens ist - ebenso wie die Rücknahme des Antrags - als verfahrensgestaltende Willenserklärung aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich unanfechtbar, entsprechend der Unanfechtbarkeit einer Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 VwGO. Allgemein anerkannt wird aber auch, dass es in entsprechender Anwendung der §§ 119 ff. BGB Ausnahmen von dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit geben muss, etwa bei arglistiger Täuschung, Drohung, unzulässigem Druck, unzutreffender Empfehlung oder falscher Belehrung durch das Bundesamt oder oder die Ausländerbehörde oder im Falle eines offensichtlichen Versehens (Bergmann/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 14a Rn. 10). In diesen Konstellationen erscheint es sachgerecht, dem unverfälschten Willen des Ausländers Vorrang vor der Rechtssicherheit zu geben. Die Anfechtung muss jedoch stets unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB analog) nach dem Erkennen des Irrtums oder der Täuschung unter Glaubhaftmachung der Gründe und Umstände gegenüber dem Bundesamt erklärt werden (VGH BW, Beschluss vom 7. Dezember 1981 - A 13 S 191/81 - juris). Auch trägt im Streitfall der Ausländer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der ausnahmsweise die Anfechtung ermöglichenden Voraussetzungen. So genügt etwa keinesfalls die bloße Behauptung, die Ausländerbehörde habe ihm eine unzutreffende Empfehlung gegeben (Heusch in BeckOK AuslR, a.a.O., AsylG § 32 Rn. 16, beck-online). Es ist dann ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu stellen (Fränkel in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, AsylG § 32 Rn. 7).

43

Ein danach erforderlicher Anfechtungsgrund ist vorliegend nicht gegeben. Ein bloßer „Irrtum“ der erklärenden Eltern des Klägers stellt für sich genommen keinen hinreichenden Ausnahmefall für eine Anfechtung dar, vielmehr soll gerade die Berufung auf bloßen Irrtum nicht für eine Anfechtung genügen. Ein „offensichtliches Versehen“ ist ebenfalls nicht erkennbar, vielmehr haben die Eltern die erforderlichen Angaben zutreffend gemacht und erkennbar auch nur ein Kreuz bei der Option eines Verzichts auf die Durchführung des Verfahrens gesetzt. Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung, Drohung, unzulässigen Druck oder eine unzutreffende Empfehlung einer behördlichen Stelle sind weder vorgetragen noch lassen sie sich dem Verwaltungsvorgang entnehmen. In Betracht kommt danach allein die Möglichkeit einer „falschen Belehrung“ durch das Bundesamt, die zu der Abgabe der Erklärung geführt haben könnte.

44

Die mit dem Formblatt in deutscher Sprache übersandte Belehrung ist jedoch nicht „falsch“ in diesem Sinne. Sie ist zum einen inhaltlich zutreffend, zum anderen auch nicht deshalb als „falsch“ im Sinne von ungenügend oder irreführend anzusehen, weil sie der Mutter des Klägers lediglich in deutscher Sprache und - anders als bei den übrigen beiden (Standard-)Belehrungen - nicht auch in georgischer Sprache zur Verfügung gestellt wurde.

45

Grundsätzlich besteht anders als bei der Rücknahme (vgl. § 14 Abs. 1 S. 3 und 4 AsylG) hinsichtlich der Möglichkeit des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens für das Kind keine ausdrückliche Hinweispflicht des Bundesamtes (Houben in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 44. Edition 1. April 2025, AsylG § 14a Rn. 12 und § 14 Rn. 8; VG Würzburg, Beschluss vom 17. Juli 2020 - W 8 S 20.30813 - juris Rn. 14). Eine solche ergibt sich weder aus § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG, der lediglich die frühzeitige Unterrichtung des Ausländers über den Ablauf des Verfahrens, seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten, in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, vorsieht, noch aus Art. 12 Abs. 1 lit. a AsylverfahrensRL 2013. Danach werden die Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten. Sie werden über die Frist und die Möglichkeiten unterrichtet, die ihnen zur Einhaltung der Verpflichtung, die Angaben nach Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU vorzulegen, zur Verfügung stehen sowie über die Folgen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Rücknahme des Antrags. Diese Informationen sind so rechtzeitig zu geben, dass die Antragsteller die in der vorliegenden Richtlinie garantierten Rechte in Anspruch nehmen und ihren in Artikel 13 genannten Verpflichtungen nachkommen können.

46

Diesen Anforderungen genügende Belehrungen hat die Mutter des Klägers sowohl in deutscher als georgischer Sprache erhalten. Insbesondere hat sie auch eine Belehrung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 AsylG erhalten, in der sie auf die Konsequenzen einer Rücknahme des Antrags hingewiesen wurde. Ihr musste danach bewusst sein, dass jegliche Erklärung im Verfahren, besonders aber solche, die zur Beendigung des Verfahrens führen, erhebliche Auswirkungen haben können, auch wenn dem Formular zum Verzicht und der deutschen Erläuterung dazu eine georgische Übersetzung nicht beigegeben war. Der Mutter des Klägers, die auch aus ihrem eigenen Asylverfahren über die verfahrenstechnischen Anforderungen informiert war - zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers war ihr Klageverfahren bereits aufgrund Nichtbetreibens auf eine Betreibensaufforderung hin eingestellt worden -, war es zuzumuten, sich selbst darüber klar zu werden, welche Erklärung sie mit der Auswahl der Ankreuzoption abgab. Hierbei hätte sie sich mannigfaltiger Unterstützung bedienen können, sei es durch die Verwendung einer Übersetzungs-App oder die Beratung durch unabhängige Beratungsstellen gemäß § 12a AsylG, die auch am Wohnort des Klägers und seiner Familie verfügbar ist. Die Mutter des Klägers hatte auch in ihrem eigenen Asylverfahren einen Rechtsanwalt beauftragt, der sich gegenüber dem Bundesamt bestellt hat, so dass davon auszugehen ist, dass ihr auch die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, bekannt war.

47

Auch der Vater des Klägers hat in seinem Asylverfahren Belehrungen zu den Anforderungen an die Durchführung eines Asylverfahrens in arabischer Sprache erhalten und musste sich daher bewusst sein, dass jede im Rahmen eines solchen Verfahrens abgegebene Erklärung gewichtige Folgen haben kann. Auch ihm war es daher zuzumuten, sich vor der Abgabe einer Erklärung auf einem Ankreuzformular über den Inhalt der Erklärung klar zu werden, auch wenn das Formular nicht in übersetzter Form vorlag. Gerade dann, wenn man gegenüber Behörden Erklärungen abgibt, obliegt es jedem Erklärenden selbst, sich Gewissheit über den Inhalt der eigenen Erklärung zu verschaffen. Dafür stehen heute leicht zugängliche technische Möglichkeiten zur Verfügung, auch wenn das Erklärungsformular selbst in der Sprache der Behörde verfasst ist, der gegenüber die Erklärung abzugeben ist. Gerade das hier streitgegenständliche Formular ist zudem sehr übersichtlich gehalten, so dass sein Erklärungsgehalt ohne Weiteres erkennbar ist. Wenn die Eltern des Klägers trotz der verschiedenen Möglichkeiten, sich Gewissheit über den Inhalt der abzugebenden Erklärung zu verschaffen, hierauf verzichten, führt dies nicht zu der Annahme einer falschen Belehrung und eines hierauf beruhenden Irrtums über den Erklärungsgehalt.

48

Liegt eine falsche Belehrung insoweit nicht vor, kommt es nicht darauf an, ob die Eltern des Klägers „allein“ aufgrund eines Irrtums über den Inhalt der Erklärung die Verzichtserklärung abgegeben haben. Ihre bloße persönliche Fehlvorstellung über den Erklärungsgehalt führt nicht zur Annahme einer besonderen Situation, in der eine grundsätzlich nicht anfechtbare Erklärung ausnahmsweise doch anfechtbar sein soll. Daher konnte auf die Einvernahme der Eltern des Klägers zu ihren Sprachkenntnissen ebenso verzichtet werden wie zu ihrer Motivation für die Abgabe der Erklärung.

49

War danach die lediglich in deutscher Sprache erfolgte Belehrung weder unzutreffend noch unzureichend, kommt eine Anfechtung des Verzichts auf dieser Grundlage nicht in Betracht, so dass eine wirksame Verzichtserklärung vorliegt und die Beklagte das Asylverfahren des Klägers zu Recht eingestellt hat.

50

Auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, begegnet keinen Bedenken. Der Kläger hat hier selbst nichts vorgetragen, aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Eltern des Klägers ist nichts Gegenteiliges erkennbar. Der Asylantrag der Mutter wurde abgelehnt, auch zu ihrer Person wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Georgiens nicht bestehen. Gründe, aus denen diese Einschätzung als unzutreffend erscheinen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Gleiches gilt für die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot.

51

Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht aus dem nicht weiter untersetzten Vortrag der Mutter des Klägers, sein Vater dürfe nicht nach Georgien einreisen, „weil er Iraker ist“. Eine Begründung hierfür ist nicht erkennbar. Außer den von der Mutter des Klägers behaupteten Schwierigkeiten mit ihrer Familie, die die Konversion des Vaters des Klägers nicht anerkennen würden, ist nicht erkennbar, dass diesem bei einer Rückkehr nach Georgien flüchtlings- oder abschiebungsrechtlich relevante Probleme entstehen würden.

52

3. Der Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet.

53

Scheitert der Kläger mit dem Hauptantrag, ist über den Hilfsantrag zu befinden. Gegen die Nichtfeststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG kann der Kläger sich zwar grundsätzlich mit Verpflichtungsklage wenden. Insoweit dürfte der Senat auch „durchentscheiden“, weil es hier nicht auf die weitergehenden Gestaltungsmöglichkeiten des Bundesamtes ankommt (Bergmann/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 32 Rn. 8, beck-online).

54

Jedoch begegnet die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht bestehen, nach obigen Ausführungen keinen Bedenken, so dass der Hilfsantrag unbegründet ist.

55

4. Auch der weitere Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle im Ergebnis nicht zu beanstanden, ist für dessen Aufhebung und die Zurückverweisung an eine andere Kammer kein Raum.

56

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

57

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

58

7. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 79 Abs. 8 AsylG nicht gegeben sind.