Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 17.12.2025 – 8 K 6/25

ECLI:DE:OVGST:2025:1217.8K6.25.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird vom Kläger ein Pauschsatz von 50 € erhoben. Das Verfahren ist nach Nr. 5112 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gebührenpflichtig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Flurbereinigungsplan „Rothenschirmbach Feldlage“ (im Folgenden: „Rothenschirmbach FL“). Das Flurbereinigungsverfahren wurde zur Regelung der Eigentumsverhältnisse, zur Durchführung von Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere der Agrarstrukturverbesserung sowie zur Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege angeordnet. Mit dem Verfahren sollen zudem die durch den Bau der Bundesautobahn A 38 entstehenden Nachteile für die allgemeine Landeskultur gelindert und Landnutzungskonflikte aufgelöst werden.

2

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2006 wurde das Flurbereinigungsverfahren „Rothenschirmbach FL“ angeordnet. Durch den zwischenzeitlich 11. Änderungsbeschluss vom 19. April 2021 entstand das vorliegende Flurbereinigungsverfahren in seinem aktuellen Umfang. Die Beschlüsse sind jeweils bestandskräftig.

3

Das in den Landkreisen Mansfeld-Südharz und Saalekreis gelegene Verfahrensgebiet umfasst eine Fläche von 811 ha.

4

Der Kläger, ein Inhaber eines landwirtschaftlichen Unternehmens, ist Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens als Eigentümer der im Verfahrensgebiet Gemarkung H, Flur … gelegenen Flurstücke … und … (Ordnungsnummer [ON] 640) mit einer Gesamtfläche von 5,0679 ha (FlSt. …: 4,1430 ha, FlSt. …: 0,9249 ha) - sowie … und … (ON 661) mit einer Gesamtfläche von 3,8850 ha (FlSt. …: 3,8717 ha, FlSt. …: 0,0133 ha). Zudem erwarb der Kläger im Jahr 2018 das in der Gemarkung H gelegene Einlageflurstück … der Flur … mit einer Fläche von 0,7500 ha und das Einlageflurstück … der Flur … (ON 426) mit einer Fläche von 5,5590 ha.

5

Mit Datum vom 21. Januar 2008 wurden die Festlegungen zur Wertermittlung getroffen. Unter dem 17. Februar 2015 stellte der Beklagte die Ergebnisse der Wertermittlung der in das Erweiterungsgebiet des Flurbereinigungsverfahrens eingebrachten Grundstücke fest. Die Feststellung der Wertergebnisse wurde bestandskräftig.

6

In der Planwunschanhörung erbat der ursprüngliche Eigentümer der Einlageflurstücke der ON 426 eine Abfindung in der Gemarkung H durch ein Flurstück. Für die Einlageflurstücke unter den ON 640 und 661 äußerte der Kläger im Wesentlichen den Wunsch der Verbindung der Flurstücke und Abfindung an der Ortslage H.

7

Bei einem Ortstermin am 27. September 2018 wurde die Lage der neuen Flurstücke angezeigt. Für den Kläger ergaben sich die neu gebildeten Abfindungsflurstücke in der Gemarkung H, Flur … Flurstücke …, … und …. Diese Flurstücke grenzen aneinander und befinden sich an der Ortslage H. Sie werden über einen Weg an der Kleingartenanlage erschlossen.

8

Die Grenzen der neuen Grundstücke wurden in die Örtlichkeit übertragen.

9

Für das Verfahrensgebiet wurde mit Beschluss vom 22. Juli 2019 die vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 Abs. 2 FlurbG angeordnet. Mit Beschluss vom 24. September 2019 wurde der Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung vom 30. September 2019 auf den 30. November 2019 verschoben.

10

Gegen die vorläufige Besitzeinweisung wendete sich der Kläger nicht.

11

Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 gab der Beklagte dem Kläger den Flurbereinigungsplan bekannt. Hierbei übergab er einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan (Stand: 21. Oktober 2022) sowie eine Ladung zum Anhörungstermin. Danach wurde der Kläger mit den in der Gemarkung H, Flur … neu gebildeten - aneinander angrenzenden - Abfindungsflurstücken …, … und … mit einer Gesamtfläche von 14,5459 ha abgefunden.

12

Der Kläger legte im Anhörungstermin am 1. März 2023 Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan ein und trug im Wesentlichen vor, dass hinsichtlich der Einlageflurstücke … und … Pachtangebote für die Errichtung von Photovoltaikanlagen vorlägen und ihm durch die Verkleinerung dieser Flächen im Rahmen der Abfindung ein Schaden entstehe. Auch eine Teilfläche des südlich der Autobahn gelegenen Flurstücks … sowie die Gesamtfläche des südlich der Autobahn gelegenen Flurstücks … befände sich in der 200-m-Zone nach § 35 BauGB. Er wolle deshalb die Flurstücke in bisheriger Lage behalten. Hinsichtlich des Flurstücks … handle es sich zudem um eine „potentielle“ Fläche für Windkraft, deren Wegnahme nicht akzeptabel sei. Die Abfindungsflurstücke …, … und … grenzten östlich und nördlich an einen Gehölzstreifen, was negative Auswirkungen befürchten lasse. Er möchte diese Flurstücke nicht zugewiesen bekommen, soweit sie nördlich des Flurstücks … lägen. Auch lägen nicht zu akzeptierende Bewirtschaftungserschwernisse vor, weil die Abfindungsflurstücke mit landwirtschaftlichen Geräten nicht erreichbar seien.

13

Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 erläuterte der Beklagte dem Kläger unter Verweis auf § 44 Abs. 1 FlurbG die Sach- und Rechtslage.

14

Unter dem 22. Februar 2024 legte der Beklagte dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch vom 1. März 2023 zur Entscheidung vor. Fernmündlich fragte die Widerspruchsbehörde bei der Regionalen Planungsgemeinschaft sowie bei der Gemeinde Seegebiet Mansfelder Land am 2. Dezember 2024 an, ob für die Gemarkung H Flur 6 Windenergie geplant sei. Das gemeindliche Bauamt teilte im Rahmen des Telefonats mit, dass Sondergebiete für Windenergie derzeit nicht vorgesehen seien. Mit E-Mail vom gleichen Tag teilte die Regionale Planungsgemeinschaft H-Stadt mit, dass für die Gemarkung H Regionalpläne weder bestünden noch vorgesehen seien.

15

Mit Schreiben vom 20. Januar 2025 übersandte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt dem Kläger den Entwurf eines Widerspruchsbescheids mit der Gelegenheit, sich bis zum 28. Februar 2025 zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Gelegenheit nahm der Kläger nicht wahr.

16

Unter dem 27. Januar 2025 wurde die vorläufige Ausführung des Flurbereinigungsplans angeordnet.

17

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2025 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch kostenpflichtig zurück. Die Entscheidung über den Widerspruch begründete die Behörde wie folgt:

18

Der formell rechtmäßige Flurbereinigungsplan sei auch materiell rechtmäßig, insbesondere sei die zugewiesene Abfindung gleichwertig im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Maßgebend für die Wertgleichheit sei der Wert im Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung, hier der 30. November 2019. Nur vor diesem Stichtag habe die Behörde etwaige Änderungen unter Beibehaltung des Wertermittlungsrahmens zu berücksichtigen. Da die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse vom 21. Januar 2008 und 17. Februar 2015 nicht angefochten worden seien, seien diese bestandskräftig. Die späteren Planungen des Klägers hinsichtlich Photovoltaik und Windkraft seien deshalb nicht zu berücksichtigen. Zudem sei die Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) aa) BauGB erst zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten, so dass die Regelung bei der Bewertung keine Berücksichtigung habe finden können.

19

Einzig zwei Teilflächen der in der Gemarkung H Flur … gelegenen Einlageflurstücke … und … seien von der Bestandskraft der Wertermittlung nicht umfasst. Hier seien dem Kläger mit dem Flurbereinigungsplan Änderungen der Wertermittlung im Hinblick auf die Nutzungsart und Wertzahl bekannt gegeben worden. Beim Flurstück … sei eine Fläche von 348 qm von A68 in GH1 geändert worden, da eine Böschung aus der Bewirtschaftung herausgenommen worden sei, auf der verschiedene Gehölzpflanzen und Gräser angewachsen seien. Die Änderung sei vor Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans eingearbeitet worden. Das Flurstück … sei ursprünglich als Gehölz- und Verkehrsfläche am 17. Februar 2015 bewertet worden. Nach der Wertfeststellung habe durch die D. GmbH eine Aufbonitierung der Flurstücke … und … durch Verlegung des Wegekörpers stattgefunden. In der Änderung der Wertermittlung sei festgelegt worden, dass die Neubewertung als Ackerland erst im neuen Bestand greife, da die Einlageflurstücke bis zum Zeitpunkt der Feststellung nicht bewirtschaftet worden seien. Der Zweck der Wertermittlung wäre nicht erreicht worden, wäre die Fläche weiterhin als Gehölz- und Verkehrsfläche bewertet worden.

20

Auch sei der Wert der Einlage über seine landwirtschaftliche Nutzung hinaus nicht erhöht. Es handele sich hinsichtlich der Flächen nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) aa) BauGB um sog. Potentialflächen, die durch entsprechender Genehmigung der beabsichtigten Nutzung zugeführt werden könnten. Eine Baugenehmigung liege nicht vor, so dass es sich um eine spekulative Erwartung handele. Spekulationsgesichtspunkte seien keine Umstände nach § 44 Abs. 2 FlurbG. Ungewiss sei, ob eine entsprechende Planung erfolge oder eine solche Nutzung realisiert werde.

21

Gemäß § 44 Abs. 2 FlurbG seien bei der Abfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. Die Bodenwertzahlen der Einlage lägen überwiegend zwischen A41 und A97, eine Teilfläche VS1 von 0,0007 ha bzw. mehrere Teilflächen Gehölz (GH1-14) in Umfang von 0,1010 ha seien eingebracht worden. Demgegenüber stünden Abfindungsflurstücke zwischen A 43 und A 97 sowie Teilflächen mit Gehölz (GH1) von 0,0103 ha. Den Planwünschen des Klägers und vorherigen Eigentümers sei entsprochen worden. Die Abfindung entspreche der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage.

22

Der Einwand hinsichtlich des Flurstücks … Flur … greife nicht, da dem Planwunsch des ursprünglichen Eigentümers entsprochen und das Flurstück als landwirtschaftliches Flurstück zutreffend nach § 28 FlurbG bewertet worden sei. Eine Nutzung für Windenergie werde weder durch bestehende noch zukünftige Planungen der zuständigen Regionalen Planungsgemeinschaft Halle oder der zuständen Gemeinde vorgesehen.

23

Das Angrenzen der neugebildeten Flurstücke östlich und nördlich an Gehölzstreifen habe keine negativen Auswirkungen. In östlicher Richtung sei zu berücksichtigen, dass das Einlageflurstück … selbst in einer Länge von 20 m mit Gehölz bewachsen gewesen sei (180 qm) und in südlicher Richtung eine 110 qm große Teilfläche brachgelegen habe. Der Gehölzstreifen werde im Neubestand als Flurstück … ausgewiesen. Im ursprünglichen Zuteilungsentwurf grenze die Abfindungsfläche des Klägers direkt an das Flurstück …. Aufgrund des Hinweises des Klägers sei nach der Besitzeinweisung das Flurstück … gebildet worden, das der Teilnehmergemeinschaft zugeordnet sei und sich als Zwischenstreifen zwischen den Abfindungsflächen … bzw. … und dem Gehölzflurstück … befinde. In nördlicher Richtung der Abfindungsflurstücke … und … befinde sich eine als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme für den Bau der A 38 angelegte Pflanzung von Büschen und Hecken, die das neugebildete Flurstück … darstelle. In der Wertermittlung sei allgemein anerkannt, dass nördlich angrenzender Bewuchs deutlich geringeren Einfluss auf die landwirtschaftliche Fläche habe als der Bewuchs aus anderen Himmelsrichtungen. Überdies sei der Bewuchs niedriger. Der geltend gemachte Nachteil stehe dem Wegfall des Gehölzes auf dem Einlageflurstück … gegenüber, so dass negative Auswirkungen in der Gesamtschau nicht zu erwarten seien.

24

Auch seien die Abfindungsflurstücke mit landwirtschaftlichen Geräten erreichbar und erschlossen.

25

Am 25. April 2025 hat der Kläger Klage erhoben.

26

Zur Begründung trägt er vor:

27

Von den Eigentümern und den auf den Grundstücken wirtschaftenden Landwirten sei die vorläufige Besitzeinweisung nicht umgesetzt. Alle bewirtschafteten bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Flächen weiter, die sie vor dem 30. November 2019 bewirtschaftet hätten.

28

Die Abfindungsgrundstücke befänden sich mit einem geringeren Flächenanteil in der nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) aa) BauGB privilegierten 200-Meter-Zone zur Autobahn A 38 als die Einlageflurstücke. Am 24. Januar 2023 sei ihm ein Angebot gemacht worden, nach welchem er seine entlang der Autobahn liegenden Einlageflurstücke … und … bis zu einem Abstand von 200 m der R.l GmbH & Co. KG (6,88 ha) als Fläche für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen gegen ein jährliches Nutzungsentgelt von 31.218,00 € für die Dauer von mindestens 20 Jahren überlassen könne. Im Hinblick auf die sich im Rahmen des Flurbereinigungsverfahren reduzierende Fläche habe die R. GmbH & Co. KG ihr Angebot nach unten korrigiert, da nur noch 6,5 ha der Abfindungsflurstücke … und … berücksichtigt würden, was ein jährliches Nutzungsentgelt von nur noch 29.732,00 € bedinge.

29

Auch sei die Bewirtschaftung eingeschränkt, da das der Gemeinde zugeteilte, ca. 8 m breite Abfindungsflurstück … an einen 12 m breiten Feldgehölzstreifen angrenze, dessen Wurzeln und Äste in das Abfindungsflurstück hineinragten. Hierdurch sei ein erhöhter Aufwand der Beseitigung des Überwuchses verbunden. Die Gefahr der Gehölzsukzession gelte für die nördliche und östliche Grundstücksgrenze.

30

Für die Wertgleichheit der Abfindung dürfe nicht auf den Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG - hier der 30. November 2019 - abgestellt werden. Sinn und Zweck der vorläufigen Besitzeinweisung könnten nur dann erfüllt werden, wenn auch die tatsächlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse angepasst worden wären. Wörtlich heißt es in § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG, dass in den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung der Zeitpunkt maßgebend sei, in dem diese wirksam werde. Die Rechtsprechung habe bisher allein auf eine rechtsförmliche Wirksamkeit gesetzt, dabei aber verkannt, dass der mit der vorläufigen Besitzeinweisung bezweckte Schutz gar nicht eintreten könne, wenn die bisherigen Eigentümer den Besitz an den Grundstücken tatsächlich unverändert ließen. Mithin könne es ohne tatsächliche Inbesitznahme der Abfindungsgrundstücke durch die Teilnehmer als neue Eigentümer bzw. Bewirtschafter für die Beurteilung der Wertgleichheit nicht auf den Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung ankommen, sondern es sei vielmehr auf den gesetzlichen Regelfall des § 61 Satz 2 FlurbG zurückzugreifen. Da keiner der Teilnehmer von den alten Besitz- und Nutzungsverhältnissen der Einlagegrundstücke abgewichen sei, könnten Vor- und Nachteile bis zur Planfeststellung gegen den bisherigen Eigentümer wirken. Damit sei für die Wertgleichheit der Abfindung auf die vorläufige Ausführungsanordnung vom 27. Januar 2025 abzustellen, so dass keine wertgleiche Abfindung vorliege. Die vorläufige Besitzeinweisung sei gesetzestechnisch die Ausnahme zum Zeitpunkt der Ausführungsanordnung. Deshalb sei die gesetzliche Regelung der Anordnung der Ausnahme für den konkreten Einzelfall teleologisch zu reduzieren. Das Argument der Beschleunigung des Verfahrens überzeuge nicht, da dieser Gesichtspunkt kein Selbstzweck sei. Ein gerechter Ausgleich unter den Teilnehmern bestehe nach dem gesetzestechnischen Regelfall grundsätzlich zum Zeitpunkt der Ausführungsanordnung und ausnahmsweise schon zum Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung, wenn sich die Teilnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits als wirtschaftlicher Eigentümer verhielten. Der Zweck der vorzeitigen Besitzeinweisung sei darin zu sehen, dass die nachteiligen Folgen des Vorausbaus des Wegenetzes durch vorzeitige passende Grundstücksnutzung gemindert würden und die praktische Erprobung der Bewirtschaftung auf den Abfindungsgrundstücken erfolge. Die vorzeitige Besitzeinweisung sei kein Vehikel zum Abschneiden von Einwendungen der Teilnehmer; eine gelebte vorzeitige Besitzeinweisung rechtfertige lediglich ausnahmsweise die Vorverlegung des Wertgleichheitszeitpunktes. Nur unter dieser Voraussetzung sei die Vorverlegung verfassungsrechtlich unbedenklich und entspreche der Vorwirkung der Enteignung.

31

Der Beklagte habe unberücksichtigt gelassen, dass die Bewirtschaftung der Flurstücke … und … durch die genannten Grünstreifen erschwert werde. Der Überwuchs behindere die Geräte bei allen Arbeitsvorgängen und mindere so nicht nur den Wert der Flächen, sondern mache insgesamt den Zuschlag dieser Abfindungsflächen zu einer Mehrbelastung, die nicht ausreichend kompensiert werde.

32

Auch seien die Abfindungsgrundstücke nicht ausreichend erschlossen.

33

Der Kläger beantragt,

34

in dem Flurbereinigungsverfahren „Rothenschirmbach FL“ den Widerspruchsbescheid vom 26. März 2025 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts an die Beklagte zurückzuverweisen.

35

Der Beklagte beantragt,

36

die Klage abzuweisen.

37

Er bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid trägt ergänzend vor:

38

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung der wertgleichen Abfindung sei in § 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG eindeutig gesetzlich geregelt; in den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung sei für die Wertgleichheit der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese vorläufige Besitzeinweisung wirksam werde. Auf die Bundestagsdrucksache 7/3020 zu Nr. 30 sei zu verweisen. Zudem führe das Vorverlegen des Stichtages zur Beschleunigung des Verfahrens, da dadurch eine verbindliche Grundlage für die Weiterführung des Flurbereinigungsverfahrens und eine Rechtssicherheit für die Teilnehmer - Vermeidung von jeglichen Rechtsstreitigkeiten wegen Wertänderungen - geschaffen werde. Verfassungsrechtliche Bedenken aus Art. 14 GG, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gleichheitsgrundsatz gegen diesen Stichtag seien unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12. Juli 2007 - 9 B 18/07 -) zurückzuweisen. Der Eigentümer verliere zwar die während der vorläufigen Besitzeinweisung etwaige Chancen auf Wertsteigerung der Einlage. Er erhalte aber dafür die entsprechenden Chancen der neuen Besitzstücke, die in der Entfernung zur Ortslage nach § 44 Abs. 4 FlurbG den Einlagen entsprächen. Der frühe Stichtag sei daher gleichsam „wertneutral“, weil er allen Teilnehmern Vor- oder Nachteile bringen könne, und deshalb verhältnismäßig. Die Vorverlegung entspreche zudem der verfassungsrechtlich bedingten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vorwirkung der Enteignung. Was bei Enteignung sogar ohne Ausgleich in Land zulässig sei, müsse in der Flurbereinigung erst recht den Anforderungen des Art. 14 GG genügen. Denn die Vorverlegung gewähre nicht nur Geld, sondern wertgleiche Abfindung in Land zum gemeinsamen Zweck der Verbesserung der Agrarstruktur.

39

Die Abfindung sei den Planwünschen entsprechend gestaltet und gegen die vorläufige Besitzeinweisung kein Widerspruch eingelegt worden. Zum maßgebenden Stichtag existierten keine Planungen für Photovoltaikflächen auf den Flurstücken. Tatsächlich existierten auch zum jetzigen Zeitpunkt trotz der Neuregelung in § 35 BauGB keine verbindlichen Planungen. Die Flächen befänden sich lediglich in der 200-m-Zone. Es handele sich damit nur um Potentialflächen; entsprechende Genehmigungen lägen nicht vor. Es werde keine Rechtsposition begründet. Hinsichtlich der Windenergie auf dem Einlageflurstück … fehle es sowohl zum Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung als auch heute an einem ausgewiesenen Planungsgebiet für Windenergie.

40

Auch lägen keine Bewirtschaftungserschwernisse vor. Der in östlicher Richtung gelegene Gehölzstreifen werde nach Hinweis des Klägers im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung wegen möglicher Bewirtschaftungseinschränkungen nunmehr durch einen Zwischenstreifen mit der Bezeichnung Flurstück … abgegrenzt. Dieses „Pufferflurstück“ sei auf der Länge zwischen 11 m bis 15 m breit und mittlerweile der R. Agrargenossenschaft e.G. nach Ausschreibung als Masseland übertragen worden.

41

Die Abfindungsflurstücke seien bereits hinreichend erschlossen. Zudem werde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten, eine weitere Zuwegung zum Flurstück … durch Beseitigung des dort vorhandenen lichten Gehölzaufwuchses und Planieren des gewünschten Zufahrtbereiches im Rahmen der Planinstandsetzung herzustellen. Die Agrargenossenschaft R. e.G. sei als Berechtigte für das Flurstück … mit der Eintragung eines Wegerechts zugunsten des Flurstücks … einverstanden. Falls es für die Lage der - gewünschten - Zuwegung erforderlich sei, könne eine entsprechende Eintragung auch auf dem gemeindlichen Flurstück … erfolgen.

42

In der mündlichen Verhandlung erklärte die Vertreterin des Beklagten, im Abfindungsnachweis für die Ordnungsnummer des Klägers ein Wegerecht zu Lasten der Flurstücke … und … zum Zwecke der Anbindung an das Wegeflurstück … einzutragen und eine Planinstandsetzung durchzuführen, um die Befahrbarkeit mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu erreichen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte daraufhin, an den Einwendungen im Hinblick auf die Erschließung nicht mehr festzuhalten.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

44

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

45

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass in dem Flurbereinigungsverfahren „Rothenschirmbach FL“ der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurückverwiesen wird (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 und 5 VwGO; §§ 138 Abs. 1 Satz 2, 144 Satz 1 FlurbG). Der Flurbereinigungsplan in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2025 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Form- oder Verfahrensfehler sind im Hinblick auf den Flurbereinigungsplan weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch materiell ist dieser, soweit er die Abfindung des Klägers betrifft, nicht zu beanstanden.

46

Der Kläger ist durch den Flurbereinigungsplan in Gestalt des Widerspruchsbescheides ordnungsgemäß abgefunden worden.

47

Ausgangspunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abfindung ist die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 FlurbG. Danach ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Die Gleichwertigkeit der Abfindung bemisst sich nach § 44 Abs. 1 FlurbG. Bei der Bemessung der Landabfindung sind nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte zugrunde zu legen. Sie bilden die rechnerische Grundlage für die wertgleiche Abfindung, weshalb Abfindung und Wertermittlung sachlich unlösbar zusammenhängen. Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. Auf der rechnerischen Wertgleichheit im Sinne des § 44 Abs. 1 FlurbG aufbauend sind alle gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren (§ 44 Abs. 2 und 4 FlurbG) bei der Abfindung zu erfassen und zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 8. Oktober 2025 - 8 K 5/24 - juris).

48

Nach diesen Maßstäben ist die vorgesehene Abfindung des Klägers im Wert nicht hinter der Einlage zurückgeblieben. Der Kläger wird wertgleich im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG abgefunden. Er erhält für die von ihm eingebrachten Flächen eine entsprechende Landabfindung. Die rechnerische Wertgleichheit der Abfindung im Vergleich zur Einlage wird durch den angefochtenen Flurbereinigungsplan erreicht. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Berechnungen zum Einlagewert, zum Abfindungsanspruch, zum bereinigten Abfindungsanspruch und zur Landabfindung in dem Flurbereinigungsplan.

49

Der Einwand des Klägers, Teile seiner Einlagegrundstücke würden sich mittlerweile in der bauplanungsrechtlich privilegierten Zone des § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) aa) BauGB befinden bzw. „potentielle Einbezugsflächen für Windkraft“ darstellen, rechtfertigt keine abweichende Bewertung.

50

1. Die Ergebnisse der Wertermittlung können der Abfindung, nachdem die öffentlich bekannt gemachte, gesondert anfechtbare Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde unanfechtbar geworden ist, ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, soweit nicht besonderen, den Grundstückswert beeinflussenden Umständen, insbesondere späteren Wertveränderungen im Wege der Nachsicht (§ 134 FlurbG) nachträglich Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 11 C 3.92 - juris Rn. 11; Urteil des Senats vom 29. Januar 2019, a.a.O. Rn. 44). Zwar hat der Kläger gegen den Feststellungsbeschluss zur Wertermittlung vom 17. Februar 2015 keinen Rechtsbehelf eingelegt, so dass der Beschluss - soweit nicht nachträglich Änderungen erfolgt sind (vgl. im Folgenden) - bestandskräftig ist. Eine nachträgliche Zulassung von Einwendungen des Klägers gegen die Ermittlung des Werts seines Abfindungsflurstücks im Hinblick auf die von ihm behaupteten Entwicklungen einiger seiner Grundstücke zu „potentielle Einbezugsflächen für Windkraft“ bzw. Potentialflächen für Photovoltaikanlagen scheidet vorliegend jedoch bereits deshalb aus, weil zum 30. November 2019 die vorläufige Besitzeinweisung stattgefunden hat.

51

§ 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG bestimmt, dass in den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG) maßgebend für die Wertgleichheit der Abfindung der Zeitpunkt ist, in dem diese wirksam wird. Dies zugrunde gelegt, war für die Feststellung der Wertgleichheit der Abfindung auf den Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung in den anordnenden Beschlüssen vom 22. Juli 2019 i.d.F. vom 24. September 2019 - hier der 30. November 2019 - abzustellen. Dieser Zeitpunkt ist (auch) für die Beurteilung der Qualität eines Grundstücks maßgebend (vgl. NdsOVG, Urteil vom 8. Juli 2015 - 15 KF 6/13 - juris Rn. 53), so dass eine eventuelle Wertsteigerung des Einlagegrundstücks im Zeitraum zwischen vorläufigen Besitzeinweisung (§ 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG) und dem in der Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan bestimmten Eintritt des neuen Rechtszustands (§ 44 Abs. 1 Satz 3, § 61 Satz 2 FlurbG) nicht zugunsten des Alteigentümers berücksichtigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 9 B 18/07 - juris).

52

Die dagegen von dem Kläger erhobenen Einwände greifen nicht durch. Insbesondere ist nicht auf den Zeitpunkt des Beschlusses über die Anordnung der vorläufigen Ausführung des Flurbereinigungsplan vom 27. Januar 2025, den der Kläger als gesetzlichen Regelfall nach § 44 Abs. 1 Satz 3 FlurbG begreift, abzustellen.

53

Der Gesetzgeber hat das von dem Kläger beschriebene Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG nicht angelegt, sondern die Zeitpunkte in Satz 3 und 4 der Vorschrift nebeneinandergestellt, so dass es der zuständigen Behörde überlassen bleibt, im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen für eine vorläufige Besitzeinweisung (vgl. § 65 FlurbG) den Zeitpunkt - wie hier - vorzuverlegen. Für die von dem Kläger angeführte teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm, nämlich auf die Fälle, in denen alle Teilnehmer die vorläufige Besitzeinweisung - anders als der Kläger für den vorliegenden Fall vorgibt - nachvollzogen bzw. umgesetzt haben, kommt es nicht an. Der Kläger hat weder den Stichtag der Wertgleichheit mit einem Rechtsbehelf als rechtswidrig oder unzulässig angegriffen (vgl. Wingerter/Mayr, Kommentar Flurbereinigung, 9. Aufl. 2013, § 65 Rn. 22) noch folgt Entsprechendes aus den Gesetzesmaterialien und dem zu ermittelnden Sinn und Zweck der Vorschrift. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 12. Juli 2007, a.a.O. Rn. 9) hat hierzu u.a. ausgeführt:

54

„Die beiden in § 44 Abs. 1 FlurbG genannten Stichtage stehen nicht in dem von der Beschwerde angenommenen Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes (Satz 3) der Regelfall sei und der der vorläufigen Besitzeinweisung (Satz 4) die Ausnahme bilde. Es ist im Gegenteil vielmehr so, dass der Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung praktisch-statistisch den Regelfall darstellt (Urteil vom 18. November 2002 - BVerwG 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <218> = Buchholz 424.01 § 58 FlurbG Nr. 4 S. 11; Schwantag, in: Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Aufl. 1997, § 44 Rn. 21). Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, als er § 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG durch das Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes vom 15. März 1976 (BGBl I S. 533) in das Flurbereinigungsgesetz eingefügt hat. Ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs (BTDrucks 7/3020 S. 27) sollte damit gerade dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die vorläufige Besitzeinweisung in der Praxis zur Regel geworden sei. Weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur bis dahin geltenden Rechtslage für die Wertermittlung der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands maßgeblich war, führte dies in der Praxis vielfach zu Schwierigkeiten, weil u.U. erhebliche Wertänderungen erst nach der Besitzeinweisung eintraten und dadurch umfangreiche Planänderungen erforderlich wurden, die zu entsprechenden Verfahrensverzögerungen führten. Dem wollte der Gesetzgeber mit § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG abhelfen und ermöglichen, dass Wertsteigerungen, die die Abfindungsgrundstücke seit dem Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung erfahren, nicht mehr den Altbesitzern zugerechnet werden müssen. Diese Regelung entspricht den bei Enteignungen im Falle einer vorläufigen Besitzeinweisung üblichen bundes- und landesrechtlichen Entschädigungsregelungen (vgl. z.B. § 93 Abs. 4 Satz 2 BauGB).“

55

Mit dem Einwand, die Beschleunigung des Verfahrens sei kein Selbstzweck und die vorzeitige Besitzeinweisung kein Vehikel zum Abschneiden von Einwendungen der Teilnehmer, berücksichtigt der Kläger nicht, dass diese Zielrichtung der Verfahrensbeschleunigung durch den Gesetzgeber selbst verfolgt wird. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien wird die Problemlage der zunehmenden Bedeutung von Sonderwerten, vor allem bei Bauland, das zum Teil erst im Verlauf des Flurbereinigungsverfahrens entstehe, beschrieben, die die Notwendigkeit der Fixierung eines Zeitpunktes für die Bewertung bedinge. Denn erhebliche Wertänderungen, die erst nach der Besitzeinweisung einträten, machten umfangreiche Planänderungen erforderlich und führten zu beträchtlichen Verzögerungen bei der Durchführung der Verfahren. Dieses Problem könne allein in einer Regelung durch den Gesetzgeber gelöst werden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes, BT-Drs. 7/3020, 26 f.). Folglich ist die Bestimmung dieses frühen Stichtags durch das Anliegen gerechtfertigt, die Flurbereinigungsbehörde davon zu entlasten, die mit umfangreichem Verwaltungsaufwand erreichte Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung (§ 32 FlurbG) fortlaufend unter Kontrolle zu halten und Wertänderungen, die die Abfindungsgrundstücke seit dem Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung erfahren, den Altbesitzern zurechnen zu müssen. Allein der Umstand, dass Teilnehmer - wie der Kläger - von dem Recht auf Nutzung noch keinen Gebrauch gemacht und nach den alten Verhältnissen fortgesetzt gewirtschaftet hätten, ändert nichts daran, dass mit der vorläufigen Besitzeinweisung das „wirtschaftliche Eigentum“ auf den Eingewiesenen übergegangen ist und das Recht auf Besitz und Nutzung an den jeweils zugewiesenen Abfindungsgrundstücken bereits besteht. Zu diesem Zeitpunkt geht folglich - ob von den Teilnehmern vollzogen oder nicht - das „Wertrisiko“, also die Zuordnung wertmäßiger Verbesserungen oder Verschlechterungen über. Der Übergang des Wertrisikos zu diesem Zeitpunkt ist auch deshalb verhältnismäßig, weil er quasi „wertneutral“ ist und allen Teilnehmern der Flurbereinigung Vor- und Nachteile bringen kann (zum Ganzen: vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2007, a.a.O. Rn. 17). Im Übrigen ist auf die differenzierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere zur Vereinbarkeit der Stichtagsregelung des § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG mit Art. 14 Abs. 1 GG zu verweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2007, a.a.O.).

56

2. Dass die Behörde trotz unanfechtbaren Abschluss des Wertermittlungsverfahrens die Festsetzung von Amts wegen nach erneuter Prüfung in Teilen geändert hat (zur Änderungsbefugnis: vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O. § 32 Rn. 6), greift der Kläger nicht an. Soweit für das Einlageflurstück … der Flur … in der Gemarkung H eine Änderung der Wertermittlung nach dem vorbezeichneten Stichtag vorgenommen wurde, widerspricht der Kläger einer Änderung bezüglich der 348 qm großen Teilfläche des Flurstücks … allenfalls insoweit, als dass er die fehlende Berücksichtigung der privilegierten Lage an der Autobahn rügt. Zwar dürfte die betroffene Teilfläche in der 200-m-Zone südlich der Autobahn A 38 liegen und damit an der bauplanungsrechtlichen Privilegierung von § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) aa) BauGB partizipieren. Dies genügt für sich betrachtet jedoch nicht, um eine entsprechende höhere Bewertung der Einlagefläche zu erreichen. Denn eine konkrete Nutzungsmöglichkeit für Freiflächen-Photovoltaikanlagen, die sich auf das Ergebnis der Wertermittlung auswirken könnte, ist jedenfalls derzeit nicht ersichtlich.

57

Gemäß § 28 Abs. 1 FlurbG sind landwirtschaftlich genutzte Grundstücke nach dem Nutzungswert für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu bewerten. Eine Wertermittlung auf der Grundlage des Verkehrswerts kommt nach § 29 Abs. 1 FlurbG nur für Bauflächen und Bauland in Betracht. Zwar kann auch ein Grundstück im Außenbereich, das grundsätzlich nicht bebaubar ist, die Qualität als Bauerwartungsland (Bauland) haben, wenn aus besonderen Gründen eine greifbare Aussicht auf Zulassung der Bebauung mit einem bestimmten Vorhaben besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1974 - V C 56.73 - juris Rn. 8; OVG RhPf, Urteil vom 10. April 2019 - 9 C 10748/18 - juris Rn. 33; VGH BW, Urteil vom 31. Januar 1996 - 7 S 1450/96 - juris Rn. 38; Wingerter/Mayr, a.a.O. § 29 Rn. 11). Eine greifbare Aussicht der Möglichkeit, die fraglichen Flächen für die Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen zu nutzen, liegt indes nicht vor.

58

Hinsichtlich der Flächen innerhalb des Bereichs von 200 m neben der Autobahn kommt dem Umstand, dass dort Photovoltaikanlagen - wie auch alle anderen privilegierten Vorhaben i.S. des § 35 Abs. 1 BauGB - unter erleichterten Voraussetzungen zulässig sind, keine werterhöhende Bedeutung zu. Bei der Einstufung als „Potentialgebiet“ handelt es sich um eine bloße Wertung, an die gesetzlich keine Rechtsfolgen geknüpft sind. Es handelt sich - wie bereits dargestellt - insbesondere nicht um Bauerwartungsland. Solches sind Grundstücksfläche, die nach ihren Qualitätsmerkmalen eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit erwarten lassen. Für eine greifbare Weiterentwicklung - jedenfalls bezogen auf das Flurstück … - ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Für dieses Flurstück hat der Kläger weder Pachtangebote vorgelegt (das Pachtangebot bezieht sich auf die Einlageflurstücke … und …) noch vorgetragen, einen entsprechenden Bauantrag eingereicht zu haben. Eine positive Beurteilung der Bauaufsichtsbehörde zur Zulässigkeit des Vorhabens - etwa durch einen Vorbescheid - liegt nicht vor (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. April 2024 a.a.O. Rn. 28; Urteil des Senats vom 8. Oktober 2025 - 8 K 5/24 - juris Rn. 38). Folglich handelt es sich lediglich um eine spekulative Bauerwartung, bei der eine Aussicht auf außerlandwirtschaftliche Nutzung besteht, ohne dass konkrete Planungsabsichten erkennbar sind. Für eine besondere Wertermittlung nach § 29 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 194 BauGB nach dem Verkehrswert besteht damit kein Anhalt.

59

Eine Beschwer des Klägers folgt auch nicht daraus, dass Teile des Abfindungsflurstücks … - und zwar der Teil der vormals das 133 qm große Einlageflurstück … der Flur … in der Gemarkung H bildete - nach der Wertfeststellung durch Verlegung des Wegekörpers einer Nutzung als Acker zugeführt worden sind und der Beklagte in der Folge eine Neubewertung von früheren Gehölz- und Verkehrsflächen als Ackerland und nicht als Potentialfläche für Photovoltaikanlagen im neuen Bestand (Flurstück …) vorgenommen hat. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass angesichts der Lage in der 200-m-Zone nördlich der Autobahn A 38 diese Teilfläche nunmehr höher als Ackerland zu bewerten wäre, wäre dies für den Kläger, der die Fläche als Abfindungsgrundstück erhält, rechtlich insofern nachteilhaft, da ein etwaiger zusätzlicher Wertzuwachs bei der Abfindungsfläche - im Hinblick auf die unveränderte Bewertung des Einlageflurstücks -zum Nachteil des Klägers auszugleichen wäre. Letztlich bleibt festzustellen, dass dem Kläger - ungeachtet der konkreten Neubewertung - diese Fläche erhalten bleibt, da sie im späteren Abfindungsflurstück … - für welches er über ein Pachtangebot verfügt - aufgegangen ist.

60

3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass es sich bei dem Einlageflurstück … der Flur … in der Gemarkung H um eine Fläche handelt, die mit Windkraftanlagen hätte bebaut werden können. Die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich ist zwar nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ein privilegiertes Vorhaben. Sie steht jedoch unter dem Vorbehalt der Konzentrationsplanung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch Flächennutzungspläne und Raumordnungspläne. Im Regionalen Entwicklungsplan Halle ist als Ziel der Raumordnung die Nutzung der Windenergie in der Planungsregion durch Eignungsgebiete gemäß § 3 Abs. 7 Nr. 3 LPlG sowie durch Vorranggebiete gemäß § 3 Abs. 7 Nr. 1 LPlG, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben, geregelt. Diese Gebiete dienen der Konzentration von Windkraftanlagen. Einzelstandorte an anderer Stelle sind ausgeschlossen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist zwar aufgrund der am 1. Februar 2023 in Kraft getretenen Neuregelung des § 249 Abs. 1 BauGB für Vorhaben i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht mehr anwendbar. Zudem sind inzwischen Änderungen des Raumordnungsgesetzes in Kraft getreten, mit denen das Instrument des Eignungsgebiets gestrichen und die Möglichkeit der Festlegung von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung eingeschränkt wurde (§ 7 Abs. 3 ROG n.F.). Allerdings gelten die Rechtswirkungen eines Raumordnungs- oder Flächennutzungsplans gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, vorbehaltlich des § 249 Abs. 5 Satz 2 BauGB fort, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist (§ 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Schutz von Bestandsplanungen ist nach Maßgabe des § 245e Abs. 1 Satz 2 BauGB begrenzt; er endet, wenn der jeweilige Flächenwert erreicht ist, spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2027 (vgl. Urteil des Senats vom 8. Oktober 2025, a.a.O.). Der Kläger behauptet schon nicht, dass sein Einlageflurstück … der Flur … in der Gemarkung H in dem Regionalen Entwicklungsplan Halle (vgl. https://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/97eff33774d81154dbfecd7ccbe693b163785/Lesefassung_REPHalle2023_Karte1.pdf, abgerufen am 16. Dezember 2025) bzw. dem Flächennutzungsplan der Gemeinde A-Stadt (vgl. https://www.seegebiet-mansfelder-land.de/de/datei/anzeigen/id/11300,1166/fnp_sml_teil_2_sued.pdf, abgerufen am 16. Dezember 2025) als Fläche für Windkraftanlagen vorgesehen ist, noch konnte Entsprechendes durch die Aufklärungsmaßnahmen der oberen Flurbereinigungsbehörde und den Senat festgestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Nutzung der Windenergie derzeit planungsrechtlich ausgeschlossen. Eine konkrete Aussicht, dass sich hieran in absehbarer Zeit etwas ändert, besteht nicht. Die aktuellen Entwürfe für die Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplans Halle sehen hinsichtlich der fraglichen Fläche keine Änderungen vor (vgl. https://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/97eff33774d81154dbfecd7ccbe693b163785/Neuaufstellung_STPl_EEG_E1_Festkarte2.pdf abgerufen am 16. Dezember 2025).

61

4. Die Abfindung des Klägers erweist sich auch nicht im Hinblick auf etwaige Wünsche, Flurstücke für Windenergie- oder Photovoltaikanlagen betrieblich zu nutzen, als fehlerhaft.

62

Die gerichtliche Überprüfung der im Flurbereinigungsplan enthaltenen Regelung über die Landabfindung erschöpft sich nicht in der Prüfung, ob der Anspruch des Teilnehmers auf wertgleiche Abfindung erfüllt ist. Vielmehr besteht daneben ein - allerdings nur schmaler - Anwendungsbereich für eine ergänzende Abwägungskontrolle. Sie bezieht sich auf solche Belange, die nicht die Wertsicherung des Bestandes betreffen und deren ordnungsgemäße Berücksichtigung deshalb durch eine wertgleiche Abfindung noch nicht gewährleistet ist. Abwägungserheblich sind die in einem Planwunsch des Teilnehmers zum Ausdruck kommenden Entwicklungsmöglichkeiten, wenn sie bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit aber eine Mitwirkungspflicht, nach der sie gehalten sind, im Planwunschtermin (§ 57 FlurbG) auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Nur derart qualifizierte Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial. Dementsprechend braucht die Flurbereinigungsbehörde bei der Aufstellung des Flurbereinigungsplans beachtliche Entwicklungstendenzen eines Betriebes, auf die der Teilnehmer im Planwunschtermin nicht hingewiesen hat, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie ihr ohnehin bekannt gewesen sind. Des Weiteren ist für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle neben der Gleichwertigkeitsprüfung kein Raum, soweit es um die Berücksichtigung gleichwertigkeitsbestimmender Faktoren - abgesehen von gesondert geregelten Umständen, etwa in § 44 Abs. 5 Satz 1 FlurbG oder § 45 FlurbG - in der Abwägung geht (zum Ganzen: vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2017 - 8 K 1/15 - juris Rn. 29 m.w.N.).

63

Nach diesen Maßstäben kommt eine Berücksichtigung etwaiger Entwicklungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Nutzung von Grundstücken als Flächen für Windenergie- oder Photovoltaikanlagen nicht in Betracht. Der Kläger hat den Wunsch, Flächen selbst für den Betrieb von Windenergie- oder Photovoltaikanlagen zu nutzen, im Planwunschtermin nicht geäußert. Es fehlt zudem an einer konkretisierten und verfestigten betrieblichen Entwicklungsperspektive. Wie ausgeführt, bestehen hierfür derzeit keine entsprechenden konkreten Nutzungsmöglichkeiten. Soweit der Kläger bemängelt, dass seine Einlageflächen in größerem Umfang in Potentialgebieten für die Windenergie- oder Photovoltaiknutzung gelegen hätten als seine Abfindungsflächen, handelt es sich um eine Frage der Wertermittlung bzw. des Zeitpunkts der Wertgleichheit der Abfindung. Wie bereits ausgeführt, sind die vom Kläger insoweit vorgetragenen Umstände jedoch unerheblich.

64

5. Der Abfindung kann auch keine Unzumutbarkeit der Bewirtschaftung entgegengehalten werden. Die Bewirtschaftung ist durch die angrenzenden Gehölzstreifen in nördlicher (Flurstück …) und östlicher Richtung (Flurstück …) zu den arrondierten Abfindungsflurstücken nicht ausgleichspflichtig erschwert.

65

In östlicher Lage wurde der auf dem Flurstück … befindliche Gehölzstreifen durch das neugebildete auf der Länge zwischen 11 und 15 m breite Flurstück … („Pufferflurstück“) abgegrenzt, so dass für den befürchteten Überwuchs von Ästen und Wurzeln schon kein hinreichender Anhalt besteht.

66

Eine Ausgleichspflicht besteht auch nicht aufgrund des Angrenzens der Abfindungsfläche an das Gehölzflurstück ...

67

Soweit der Kläger (unausgesprochen) die Wertermittlung im Hinblick auf die Bewertung der Flächenanteile, die unmittelbar an das Gehölzflurstück … grenzen, in Zweifel ziehen sollte, kann er damit nicht mehr gehört werden, weil diese Wertermittlungsergebnisse seit dem Jahre 2015 bestandskräftig sind. Eine nachträgliche Zulassung von Einwendungen des Klägers gegen die Ermittlung des Wertes seiner Abfindungsflurstücke … und … im Wege der Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 FlurbG scheidet aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird einem Teilnehmer im Flurbereinigungsverfahren zugemutet, sich bereits im Wertermittlungsverfahren über die Schätzwerte seines Altbesitzes und jedenfalls benachbarter Grundstücke zu vergewissern und Einwendungen hiergegen rechtzeitig vorzubringen. Von einem Beteiligten kann zwar nicht erwartet werden, dass er die Schätzwerte aller Grundstücke des Verfahrensgebiets überprüft; in Bezug auf seine eigenen Grundstücke und für benachbarte Parzellen - wie hier - ist er jedoch zur Nachprüfung im Rahmen der gesondert anfechtbaren Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung verpflichtet. Deshalb ist insoweit eine Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 FlurbG im späteren Verfahren gegen den Bodenordnungsplan regelmäßig ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2017 - BVerwG 9 B 55.16 - juris Rn. 2 m.w.N.). Es war dem Kläger angesichts der bestehenden Grenzlage zu seinen Einlageflurstücken … und … zuzumuten, die Bewertung derjenigen Ackerfläche im Bewertungsverfahren zu rügen, deren Produktivität durch äußere Bedingungen wie Beschattung und Überwuchs von Wurzeln und Ästen bereits eingeschränkt war.

68

Darüber hinaus schafft das Angrenzen der Abfindungsflurstücke … und … an den in nördlicher Richtung gelegenen Gehölzstreifen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme für den Bau der A38) keine solche Bewirtschaftungserschwernis, die eines zusätzlichen Ausgleichs bedarf, da eine etwaig feststellbare Erschwernis aufgrund der nördlichen Lage von untergeordnetem Gewicht ist. Abgesehen davon kann der Kläger von der Eigentümerin des Grundstücks den Rückschnitt verlangen und im Fall des Unterlassens auf dessen Kosten die notwendigen Maßnahmen selbst vornehmen. Schließlich wären etwaige Nachteile mit Blick auf die Größe der betroffenen Fläche allenfalls als geringfügig einzuschätzen. Angesichts des Zusammenlegungsvorteils bei einer zusammenhängenden Ackerfläche von nunmehr 14,5459 ha anstelle von vier Einzelflächen mit 0,9249 ha (Flurstück …), 8,0280 ha (Flurstücke …, …, …), 5,5590 ha (Flurstück …) und 0,7500 ha (Flurstück …) sind die vom Kläger beschriebenen Nachteile zu vernachlässigen (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2024 - 8 K 2/24 - juris Rn. 42 m.w.N.). Für die Notwendigkeit eines Ausgleichs ist danach nichts ersichtlich.

69

6. An den Einwendungen zur ausreichenden Erschließung der Abfindungsgrundstücke hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten.

70

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

71

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

72

IV. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.