Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 22.12.2025 – 2 L 109/25.Z

ECLI:DE:OVGST:2025:1222.2L109.25.Z.00

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 28. August 2025 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I. Die Beklagte wendet sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die mit dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Verpflichtung, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG zu erteilen. Der Antrag ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergibt sich kein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO.

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1. Die Beklagte hat nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt.

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a) Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Aus der Darlegung des Zulassungsgrundes müssen sich dabei nicht nur Zweifel an den Gründen, sondern auch am Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 124 Rn. 7a mit Rechtsprechungshinweisen). Das ist hier nicht der Fall.

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b) Aus dem Vorbringen der Beklagten ergeben sich zwar ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Gründe, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Vorinstanz hat angenommen, das Bestehen eines Ausweisungsinteresses im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG stehe der Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c Abs. 1 AufenthG nur dann entgegen, wenn dieses Ausweisungsinteresse auf einer strafrechtlichen Verurteilung im Sinne des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG beruht (UA, S. 6). Diese Auffassung steht mit § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht im Einklang. Nach dieser Vorschrift soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 sowie § 5 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er – 1. – sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und – 2. – nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Der Umstand, dass in dieser Regelung zwar § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 sowie § 5 Abs. 2 AufenthG, nicht aber § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als Vorschriften aufgezählt werden, von denen das Chancen-Aufenthaltsrecht abweicht, spricht, wovon auch die Vorinstanz ausgeht, für die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Rahmen des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl. OVG RhPf, Beschluss vom 19. März 2024 – 7 B 10211/24.OVG – juris Rn. 16 und OVG MV, Urteil vom 6. Juni 2024 – 2 LB 729/21 OVG – juris Rn. 45 f.). Es trifft auch zu, dass bei dieser Anwendung die Wertung des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu berücksichtigen ist und deshalb in diesem Rahmen ein Ausweisungsinteresse regelmäßig auch bei solchen strafrechtlichen Verurteilungen zu verneinen ist, die unterhalb der dort geregelten Bagatellschwelle bleiben (vgl. BayVGH, Urteil vom 31. März 2025 – 10 B 24.1124 – juris Rn. 25 und 29 und Beschluss vom 21. Mai 2025 – 10 ZB 24.1988 – juris Rn. 10). Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung dieser Wertung in der Weise, dass der Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts nur solche Ausweisungsinteressen entgegenstehen, die auf der Verurteilung des Ausländers wegen einer von ihm begangenen Straftat beruhen, ist aber mit § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht vereinbar. Eine solche Auslegung würde dazu führen, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht nur partiell überlagert, sondern vollständig verdrängt würde. Ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG stünde der Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts dann nämlich nur noch entgegen, wenn zugleich der Ausschlussgrund des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt ist. Einen solchen Regelungswillen hätte der Gesetzgeber in § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG dadurch zum Ausdruck bringen können und müssen, dass er als Vorschrift, von der bei der Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts abgewichen wird, auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angeführt hätte. Die fehlende Nennung dieser Norm spricht gegen die enge Auslegung der Vorinstanz.

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c) Ist die erstinstanzliche Entscheidung zwar mithin fehlerhaft begründet, ist sie gleichwohl im Ergebnis richtig. Kann die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht bereits deshalb verneint werden, weil der Kläger wegen der von ihm begangenen Identitätstäuschung nicht strafrechtlich verurteilt wurde, muss stattdessen zwar geprüft werden, ob diese Identitätstäuschung ein Ausweisungsinteresse darstellt, das nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Erteilung des begehrten Chancen-Aufenthaltsrechts gemäß § 104c Abs. 1 AufenthG entgegensteht. Das ist aber auch mit Rücksicht auf das Vorbringen der Beklagten nicht der Fall.

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d) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Unter einem Ausweisungsinteresse ist in erster Linie ein Tatbestand zu verstehen, der in § 54 AufenthG definiert ist (Maor, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 46. Edition, Stand: 01. Oktober 2025, AufenthG, § 5 Rn. 8). Daneben kann ein Ausweisungsinteresse auch dann bestehen, wenn keines der vertypten Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG vorliegt, der Aufenthalt des Ausländers aber gleichwohl eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG darstellt (vgl. BayVGH, Urteil vom 31. März 2025 – 10 B 24.1124 – juris Rn. 30). Auf das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses kann die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis aber nur gestützt werden, wenn das Ausweisungsinteresse noch aktuell ist, das heißt die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhängt, noch besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21/18 – juris Rn. 18; BayVGH, Urteil vom 31. März 2025 – 10 B 24.1124 – juris Rn. 49 f.; Maor, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 46. Edition, Stand: 01. Oktober 2025, AufenthG, § 5 Rn. 11). Das ist hier nicht der Fall.

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aa) Bei dem Kläger dürfte zwar das Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 2 Nr. 8a und Nr. 10 AufenthG vorgelegen haben. Aufgrund seiner langjährigen Identitätstäuschung dürfte er, wovon auch die Beteiligten ausgehen, den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht haben.

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bb) Dieses Ausweisungsinteresse ist aber, nachdem der Kläger seine Identität inzwischen freiwillig offengelegt hat, nicht mehr aktuell.

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(1) Die Offenlegung hat bewirkt, dass von ihm in spezialpräventiver Hinsicht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht mehr ausgeht. Es ist kein Grund ersichtlich und von der Beklagten auch nicht dargelegt, weshalb der Kläger, nachdem er seine Identität aufgeklärt hat, erneut eine entsprechende und aufgrund der erfolgten Offenlegung von vornherein aussichtslose Täuschungshandlung begehen sollte.

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(2) Ein Interesse an der Ausweisung des Klägers besteht aber entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch nicht aus generalpräventiven Gründen. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, grundsätzlich eine untere Grenze (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 23). Ob und inwieweit eine Aktualität auch jenseits dieser Grenze anzunehmen ist, bedarf einer wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. zum Fall eines nicht an eine Straftat anknüpfenden Ausweisungsinteresses: BayVGH, Urteil vom 31. März 2025 – 10 B 24.1124 – juris Rn. 51).

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(3) Gemessen daran ist das generalpräventive Ausweisungsinteresse nicht mehr aktuell. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass für die von dem Kläger begangene Identitätstäuschung (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) die einfache Verjährungsfrist am 30. Mai 2024 abgelaufen ist. Mit dem Ablauf dieser Verjährungsfrist hat das Ausweisungsinteresse im vorliegenden Fall seine Aktualität verloren. Bei der insoweit vorzunehmenden Wertung des Einzelfalls berücksichtigt der Senat insbesondere den Umstand, dass der Kläger seine Identität freiwillig offengelegt hat. Mit dieser freiwilligen Offenlegung hat er sich nicht nur selbst des Schutzes und der Vorteile begeben, die ihm die Täuschung gewährte, sondern auch etwaige für ihn nachteilige aufenthalts- oder strafrechtliche Auswirkungen in Kauf genommen und zudem erheblich dazu beigetragen, seine aufenthaltsrechtliche Lage einer dauerhaften und tragfähigen Lösung zuzuführen. Das Aufenthaltsrecht will Ausländern die Möglichkeit eröffnen, die in einer Sondersituation getroffenen Fehlentscheidungen zu korrigieren, und andererseits einen Lösungsweg für langjährig anhaltende ineffektive Verfahren zwischen Ausländer einerseits und den staatlichen Stellen andererseits bieten, die ansonsten weiterhin keiner Lösung zugeführt werden können. In der Vergangenheit liegende falsche Angaben können daher bei „tätiger Reue“ außer Betracht bleiben. Zu Beginn des Verfahrens begangene Täuschungshandlungen können unberücksichtigt bleiben, wenn der Antragsteller früheres Fehlverhalten korrigiert, etwa indem er seine wahre Identität aus freien Stücken offenbart, ohne dass eine Aufdeckung erkennbar gedroht hätte (vgl. zu § 25b AufenthG: Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2022 – 2 M 69/22 – juris Rn. 38). Diese Wertung kann auch bei der Frage der Aktualität des Ausweisungsinteresses herangezogen werden. Kein maßgebliches Gewicht kommt demgegenüber den nicht näher substantiierten Hinweisen der Beklagten zu, der Kläger habe diverse Behörden über Jahrzehnte damit beschäftigt, seine wahre Identität aufzuklären, während er und seine Familie üppige Sozialleistungen bezogen hätten. Stattdessen ist vielmehr die gute Integration des Klägers zu betonen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger in der gesamten Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet straffrei geblieben sei und den Lebensunterhalt seiner Familie jedenfalls seit 2004 überwiegend durch den Betrieb einer familiengeführten Eisdiele/Bistro gesichert habe. Drei der vier Kinder des Klägers hätten überaus erfolgreich die Schule im Bundesgebiet besucht. Zwei Kinder befänden sich bereits in einer Ausbildung. Der Kläger und seine Familie beherrschten die deutsche Sprache vollumfänglich, wovon sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung, zu der ein Dolmetscher nicht habe hinzugezogen werden müssen, hinlänglich habe überzeugen können.

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e) Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hat die Beklagte auch nicht dargelegt, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass kein atypischer Fall vorliegt, aufgrund dessen die Regelerteilung des Chancen-Aufenthaltsrecht („soll erteilt werden“) in eine Ermessensregelung herabzustufen ist (UA, Bl. 7 f.). Die Beklagte hält einen solchen atypischen Fall aufgrund der „jahrzehntelangen massiven Identitätstäuschungen“ des Klägers für gegeben. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber zurecht auf die hier bereits zur Frage der Aktualität angeführten Umstände der freiwilligen Offenbarung der Identität und der guten Integration des Klägers abgestellt.

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2. Die Beklagte hat auch nicht die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dargelegt.

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a) Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht hinreichend geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 27. Januar 2025 - 2 L 71/24.Z - juris Rn. 39). Diese Anforderungen erfüllt die Zulassungsschrift nicht.

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b) Soweit die Beklagte auf „die Rechtsfrage zum Verhältnis von § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG“ abstellt, fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, die aus ihrer Sicht klärungsbedürftig ist. Allein das Abstellen auf ein rechtliches Verhältnis zwischen zwei Normen genügt insoweit nicht.

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c) Die Beklagte hält darüber hinaus den Fragenkomplex für klärungsbedürftig, inwieweit derartige Handlungen (gemeint sind Identitätstäuschungen) im Rahmen des § 104c AufenthG unbeachtlich sind, weil keine Verurteilung stattgefunden hat und mithin durch eine Art Generalamnestie des Gesetzgebers ein Aufenthaltsrecht gewährt wird, weil faktisch mit der jetzigen Identitätsklärung eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist, oder ob derartige Fälle unabhängig von § 104c AufenthG über § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 53 ff. AufenthG einen eigenen Anwendungsbereich haben und somit einer dementsprechenden rechtlichen Würdigung zugänglich sind. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sich ihre Beantwortung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Wie oben ausgeführt, ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auch im Rahmen des § 104c AufenthG zu beachten, wobei im Rahmen der Abwägung auch die Wertung des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu beachten ist.

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d) Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist die Berufung auch nicht aufgrund der von der Beklagten darüber hinaus gestellten Fragen zuzulassen. Diese Fragen hat die Beklagte nur aufgeworfen, „sofern letzteres verneint wird“. Sie knüpft damit an ihre zuvor gestellte Frage an, ob derartige Fälle unabhängig von § 104c AufenthG über § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 53 ff. AufenthG einen eigenen Anwendungsbereich haben und somit einer dementsprechenden rechtlichen Würdigung zugänglich sind. Da dies, wie ausgeführt, zu bejahen ist, fehlt es an der innerprozessualen Bedingung, welche die Beklagte für das Aufwerfen ihrer beiden zuletzt gestellten Fragen gesetzt hat.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

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IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).