Gesetze / Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 14.01.2026 – 3 M 164/25

ECLI:DE:OVGST:2026:0114.3M164.25.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 24. November 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 16. Juli 2025 gegen die Ziffern 1 bis 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 19. Juni 2025 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich Ziffer 5 anzuordnen. Die mit Beschwerde erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine abweichende Bewertung. Der Bescheid, mit dem unter Anordnung des Sofortvollzuges (Ziffer 4) der Antragstellerin das Halten und/oder Betreuen von Hunden untersagt (Ziffer 1), die Abgabe der in ihrer Haltung und/oder Betreuung befindlichen Hunde innerhalb von 8 Wochen an nicht im eigenen Haushalt lebende und nicht der eigenen Familie angehörige Dritte (Ziffer 2) sowie im Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 und 2 die Duldung der Fortnahme und sofortigen Veräußerung der Hunde durch den Antragsgegner (Ziffer 3) verfügt bzw. mit dem der Antragstellerin Zwangsmittel bei Nichtbefolgung der Ziffern 1 bis 3 angedroht worden sind (Ziffer 5), begegnet unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3

1. Voranzustellen ist, dass sich die Beschwerde mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht vollständig auseinandergesetzt hat. Das Verwaltungsgericht hat vor seinen lediglich ergänzenden Ausführungen „auf die zutreffenden Gründe der umfassend begründeten Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2025, denen es [in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO ge-]folgt [ist]“, verwiesen, ohne dass sich die Beschwerde zu der Begründung der streitbefangenen Verfügung im Einzelnen verhält. Nach § 117 Abs. 5 VwGO kann das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung - wie hier - feststellt. Dementsprechend greift das allein die ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Blick nehmende Beschwerdevorbringen für sich betrachtet zu kurz.

4

2. Das Beschwerdevorbringen, die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, weil das Gericht im Wesentlichen allein auf den Videoausschnitt abstelle und das Vor- und Nachgeschehen in seiner Ermessenentscheidung nicht berücksichtige, rechtfertigt ebenso wenig die Abänderung des Beschlusses wie die Rüge, das Gericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Antragstellerin zu milderen Maßnahmen nicht vorgetragen hätte.

5

Es trifft zwar zu, dass die Antragstellerin bereits in ihrer schriftlichen Sachverhaltsdarstellung vom 6. April 2025, die durch den Zeugen S. unterschriftlich mitgetragen wurde, sowie mit der Antragsschrift vorgetragen hat, dass sie zunächst gemeinsam mit dem Zeugen mit aller Kraft(-anstrengung) erfolglos versucht habe, die Hunde durch Wegziehen, Fixieren und Festhalten voneinander zu trennen. Dieses Vorgeschehen steht jedoch der Bewertung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, dass die Antragstellerin bei dem Einsatz von Schlagwerkzeugen (Holzstück und faustgroßer Stein) von Beginn an ausschließlich auf den Kopf des Tieres gezielt hat, ohne zu versuchen, anderweitig und weniger Schaden anrichtend auf die Hündin einzuwirken (vgl. Bescheid S. 3). Nicht anders sind die ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu verstehen, wonach zwar ein Eingreifen in eine Beißerei verständlich und nicht vorwerfbar sei, das sofortige Einschlagen allein auf den Kopf der Hündin, ohne andere Trennungsmöglichkeiten auch nur zu versuchen, völlig unangemessen erscheine, zumal die Antragstellerin schon nicht geltend mache, andere mildere Maßnahmen überlegt oder versucht zu haben (vgl. Beschlussabdruck S. 5). In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ohne Weiteres verständlich, denn die Antragstellerin hat sich auch im Beschwerdeverfahren nicht dazu verhalten, weshalb ab der Zuhilfenahme des Holzstücks bzw. des Steins Schläge allein auf den Kopf angemessen gewesen sein könnten, um der Situation Herr zu werden. Bereits im Bescheid wird der Antragstellerin vorgehalten, ab dem Einsatz des Schlagmittels kein milderes Mittel verwandt zu haben. Sie habe nicht ein einziges Mal auf den Rüden oder eine andere Körperregion der Hündin eingeschlagen bzw. nicht fair eingegriffen, weil der dominante Rüde hätte gemaßregelt werden müssen. Ausschließliche Schläge auf den Schädel sogar unter Wechsel der Tatmittel seien keine adäquaten Maßnahmen zur Maßregelung und Streitschlichtung zwischen Hunden. Darüber hinaus sei auf die Hündin eingeschlagen worden, als diese sich in der unterlegenen Position befunden und keine Möglichkeit des Rückzugs aus der Situation gehabt habe bzw. die Hunde bereits voneinander abgelassen hätten (vgl. Bescheid S. 3, 7.). Zumindest ein Hund hätte in den Autos auf dem Hof verbracht werden können und wäre damit aus der Situation herausgenommen gewesen. Dies wäre eine mildere Maßnahme zur Auflösung der Situation als das (fortgesetzte) Einschlagen auf eines der Tiere gewesen (vgl. Bescheid S. 9). Dies vorausgeschickt ist der Vortrag unergiebig, dass die Antragstellerin und der Zeuge vor dem Einsatz der Schlaginstrumente auf den Kopf der Hündin versucht haben, die Hunde durch Wegziehen, Fixieren und Festhalten voneinander zu trennen. Die Antragstellerin geht ersichtlich davon aus, dass, nachdem ein Trennen per Hand nicht erfolgversprechend war, das mildeste Mittel zur Gefahrenabwehr ein fortgesetzter Einsatz verschiedener Schlagmittel allein auf den Kopf der Hündin ist, bis diese sich zu Abwehrhandlungen nicht mehr bereit gezeigt hat. Unabhängig davon, dass sich die Antragstellerin mit diesem Vortrag nicht hinreichend mit den konkreten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Angemessenheit der Schläge auf den Kopf der Hündin auseinandersetzt, indem sie schlicht die Situation zeitlich davor schildert, kann dem auch in seiner inhaltlichen Bewertung nicht gefolgt werden.

6

Auch greift der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Beschwerde nicht durch, dass zwingend zu berücksichtigen sei, dass der anwesende, die Videoaufzeichnung fertigende Nachbar durch seine Rufe die Situation weiter „verschärft[…]“ habe, und dies zumindest bei der Vorwerfbarkeit bzw. des Verschuldens der Antragstellerin zu einer anderen Bewertung führe. Die Beschwerde beschreibt zwar eine seit längerer Zeit andauernde nachbarschaftliche Streitigkeit, sie legt jedoch nicht dar, wie die Situation durch die Rufe konkret verschärft worden sei. Sie behauptet schon nicht, dass die Hündin durch die auf eine Tierquälerei aufmerksam machenden Rufe fortgesetzt gereizt worden sei und das Verhalten der Hündin schon deshalb nicht steuerbar gewesen sein könnte. Es ist auch für den Senat nicht ersichtlich, weshalb die Rufe zu einem nicht vorwerfbaren bzw. entschuldbaren Handeln seitens der Antragstellerin geführt haben könnten. Soweit die Antragstellerin in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 29. Dezember 2025 den nachbarschaftlichen Konflikt näher beschreibt, zeigt sie damit nicht auf, dass über die bezeichneten Rufe hinaus in der konkreten Situation weitere Handlungen des Nachbarn erfolgt seien, die eine Eskalation - ungeachtet des Rangkonflikts der Hunde und der Schläge seitens der Antragstellerin - befördert haben könnten.

7

Hinsichtlich des nicht videodokumentierten Nachgeschehens ist auf die folgenden Ausführungen des Senats (ab 4.) zu verweisen.

8

3. Der Einwand der Beschwerde, dass sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Ausführungen zum nicht erforderlichen Eingreifen in die Beißerei nicht allein auf die Aussagen der beamteten Tierärzte im Sinne einer vorrangigen Beurteilungskompetenz berufen könne, weil diesen eine solche zwar im Hinblick auf Tiere und tierisches Verhalten, nicht jedoch im Hinblick auf Menschen und Reaktionen von Menschen auf tierisches Verhalten zukomme, rechtfertigt eine Abänderung des Beschlusses ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat eine solche vorrangige Beurteilungskompetenz beamteter Tierärzte im Hinblick auf Reaktionen von Menschen auf tierisches Verhalten schon nicht angenommen, sondern die Erkennbarkeit der Situation für die Antragstellerin eigenständig bewertet und sich eine eigene Beurteilungskompetenz beigemessen, indem es zu diesem Themenkomplex Folgendes ausgeführt hat (vgl. Beschlussabdruck S. 4 f.):

9

„Der von der Antragstellerin erfolgte Verweis auf die Attacken der Hündin M. auf ihren Rüden beim gemeinsamen Verbellen eines fremden Hundes ist nicht geeignet, diese Schläge und die hiermit verbundenen Schmerzen und wahrscheinlichen Verletzungen bei der Hündin M. zu rechtfertigen. Zwar ist auf dem Video ersichtlich, dass die Beißerei zwischen der Hündin M. und dem Rüden O. von der Hündin ausging, weil diese den Rüden wiederholt angriff. Bei dem jeweils folgenden Kampf der beiden Hunde war aus Sicht der Tierärzte des Antragsgegners jedoch bereits keine Verletzungsabsicht für die Hunde erkennbar und anzunehmen, so dass dieser Kampf von den Hunden voraussichtlich auch ohne Eingreifen alleine und ohne erhebliche Verletzungen beendet worden wäre. Hierbei ist zu beachten, dass den fachkundigen Stellungnahmen eines beamteten Tierarztes nach der Rechtsprechung - der das erkennende Gericht folgt für den vorliegenden Fall - bereits nach den gesetzlichen Regelungen in § 15 Abs. 2, 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (vgl. bspw. BayVGH, Beschluss vom 22. November 2013 - 9 CS 13.1946 - juris).

10

Zwar erscheint ein Eingreifen in die Beißerei durch einen nicht derart fachkundigen Hundehalter in einer solchen Situation verständlich und kann der Antragstellerin als solches nicht vorgeworfen werden, weil die mangelnde Gefahr erheblicher Verletzungen auch für einen hundeerfahrenen Laien nicht ohne weiteres erkennbar sein kann. Das einseitige Vorgehen und Einschlagen der Antragstellerin allein auf die Hündin M. erscheint hier jedoch bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil auf dem Video deutlich sichtbar und auch für die Antragstellerin in der Situation deutlich erkennbar sein musste, dass der Rüde die Hündin jeweils dominierte und diese ohnehin unterlegen war.“

11

Im Übrigen legt die Beschwerdebegründung vom 22. Dezember 2025 auch nicht dar, welche „tatsächlichen Umstände und Beweggründe der Antragstellerin“ eine andere Bewertung bedingt hätten. Soweit die Beschwerde mit solchen Umständen die in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 29. Dezember 2025 vorgetragenen Verletzungen bei dem durch die Hündin angegriffenen Hund O. anführt und geltend macht, das Verwaltungsgericht habe diese unbeachtet gelassen, folgt der Senat dem nicht. Wie bereits dargestellt hat das Verwaltungsgericht auf die Gründe des Bescheids Bezug genommen, die Kratzer an der Lefze und am linken Bein sowie eine Schwellung am Maul bei dem Rüden wiedergeben (vgl. S. 3) und als Verletzung einstufen (vgl. S. 7). Zudem schließt das Vorhandensein von Verletzungen bei dem Rüden weder ein fortgesetzt dominierendes Verhalten noch dessen Überlegenheit, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist (vgl. Beschlussabdruck S. 5 [2. Absatz]), aus.

12

4. Dafür, dass das Gericht entscheidungserhebliche Ausführungen der Antragstellerin zur Notstandssituation in den Anlagen AS 1 und AS 10 unberücksichtigt gelassen haben könnte, besteht kein Anhalt. Die Beschwerde legt weder dar, welcher konkrete Vortrag in der 3-seitigen Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin vom 6. April 2025 (AS 1) und der 6-seitigen Antragsschrift vom 25. Juli 2025 (AS 10) unberücksichtigt geblieben sein könnte, noch ist ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht diese Unterlagen seiner Entscheidungsfindung nicht zugrunde gelegt hätte.

13

Dessen ungeachtet hat das Verwaltungsgericht mit dem Antragsgegner eine Notstandssituation deshalb verneint, weil die Antragstellerin in einer für sie erkennbaren Situation, in der der Rüde die fortgesetzt angreifende aber unterlegene Hündin dominierte, völlig unangemessen reagiert habe, indem sie minutenlang unter Einsatz verschiedener (Schlag-/)Tatwerkzeuge immer wieder allein auf den Kopf der Hündin eingeschlagen habe. Diese Bewertung hat die Antragstellerin nicht beschwerdebegründend in Zweifel gezogen (s.o.). Nach § 34 StGB handelt nicht rechtswidrig, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Letzteres hat das Verwaltungsgericht - wie dargestellt - verneint.

14

Auf das behauptete rechtfertigende Vorbringen der Antragstellerin zur Tötung der Hündin kommt es schon deshalb nicht an, weil das Verwaltungsgericht selbstständig tragend festgestellt hat, dass bereits die durch das Video dokumentierte und nachgewiesene Maßnahme der Antragstellerin die Annahme rechtfertigte, dass diese nicht über ausreichende Fähigkeiten für die Hundehaltung verfüge, so dass es auf den Sachverhalt in Gestalt der erfolgten Tötung der Hündin für die streitgegenständlichen Anordnungen nicht mehr entscheidungserheblich ankomme (vgl. Beschlussabdruck S. 5 f.). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

15

5. Dementsprechend kommt es auch auf das weitere Vorbringen unter Ziffer 5. der Beschwerdebegründung vom 22. Dezember 2025, der die Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragstellerin zur geltend gemachten Notstandssituation bei der nicht videodokumentierten Tötung der Hündin und die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin betrifft, nicht entscheidungserheblich an. Gelingt es der Antragstellerin nicht, der Bewertung des Gerichts beschwerdebegründend entgegenzutreten, wonach sie aufgrund des im Video dokumentierten Geschehensablaufs bereits nicht über ausreichende Fähigkeiten für die Hundehaltung verfügt, ist die unabhängig davon getroffene Feststellung, dass die Tötung der Hündin ein weiterer Beleg für ihre mangelnde Fähigkeit zur Hundehaltung sei, weil die Tötung entgegen deren Auffassung nach summarischer Prüfung nicht gerechtfertigt sei, nicht von entscheidender Relevanz.

16

Nicht entscheidungserheblich ist damit auch der Vortrag unter Ziffer 6. der Beschwerdebegründung vom 22. Dezember 2025, wonach das Verwaltungsgericht das Fehlen einer Notwehr- oder Notstandssituation darauf gestützt habe, dass es nach Angaben der Tierärztin unmöglich erscheine, einen angreifenden Hund durch einen Axtschlag in der hiesigen Situation zu töten. Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, dass auch bei wiederholten Schlägen mit einer Axt das dokumentierte und von der Beschwerde nicht angegriffene Verletzungsbild (exakt mittig platzierte Wunde am Schädel) voraussetzen dürfte, dass das Tier fixiert oder bereits von sich aus relativ ruhig war.

17

6. Eine Abänderung des Beschlusses folgt auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidung auf ein mangelndes Unrechtsbewusstsein der Antragstellerin gestützt hat. Die Beschwerde macht geltend, dass im Hinblick auf den unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. April 2017 (Az. W 5 S 17.328) dargestellten Maßstab der Zuwiderhandlung i.S.v. § 16 Abs. 1 TierSchG (wohl § 16a Abs. 1 TierSchG) ein mangelndes Unrechtsbewusstsein nicht maßgebend sei, sondern der Maßstab sich allein an objektiven Umständen orientiere und gerade nicht ein etwaiger subjektiver böser Wille von Bedeutung sei. Bei ihrer Betrachtung berücksichtigt die Antragstellerin nicht, dass das Verwaltungsgericht das fehlende Unrechtsbewusstsein im Rahmen der Prognoseentscheidung nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG zu Recht berücksichtigt und hierzu ausgeführt hat (vgl. Beschlussabdruck S. 8 [2. Absatz]):

18

„Aus dem Vorgehen am 23. März 2025 wird zudem eine Skrupellosigkeit der Antragstellerin und deren mangelnder Willen zur Beachtung tierschutzrechtlicher Regelungen ersichtlich, welche auch die nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG erforderliche Annahme rechtfertigt, dass sie weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird und mildere Maßnahmen nicht ausreichend sind, um die von ihr gehaltenen Hunde effektiv zu schützen. Bei einer erneuten derartigen Zuwiderhandlung der Antragstellerin gegen tierschutzrechtliche Regelungen wäre ein weiterer toter oder schwer misshandelter Hund festzustellen, bevor der Antragsgegner hiervon Kenntnis und damit die Möglichkeit zum Eingreifen hätte. Für die aufgrund der festgestellten unangemessen Gewaltanwendung zu bejahende Prognose, dass die Antragstellerin weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird ist neben der höchsten Intensität der Zuwiderhandlung, welche zunächst zu starken Schmerzen und Verletzungen und letztlich zum größtmöglichen Schaden in Gestalt des Todes der Hündin geführt hat, insbesondere auch das mangelnde Unrechtsbewusstsein der Antragstellerin anzuführen.“

19

Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist (Unterstreichung durch Senat). Zu diesen, die Annahme fortgesetzter Zuwiderhandlung tragenden Tatsachen zählen bei begangenen Verstößen die mangelnde Einsichtsfähigkeit des Tierhalters, eine an den Tag gelegte Bagatellisierungs- und Verharmlosungstendenz sowie die zu erwartende oder fehlende Kooperationsbereitschaft; diese Umstände sind in die Prognose einzubeziehen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 48, beck-online m.w.N.).

20

Dass die Antragstellerin zu ihren anderen zwei Hunden, D. und O., ein liebevolles Verhältnis habe, steht der angestellte Negativprognose nicht entgegen. Der Antragsgegner hat im streitbefangenen Bescheid zu der Frage, wie wahrscheinlich es ist, dass es erneut zu einer für die Antragstellerin problematischen Situation kommen kann, ohne dass sich die Beschwerde hierzu verhält, u.a. ausgeführt (vgl. dort S. 9 f.):

21

„Es muss mithin grundsätzlich und vollkommen losgelöst von Ihrer Haltung davon ausgegangen werden, dass es bei der Haltung von Hunden und dem täglichen Umgang mit diesen immer wieder zu problematischen Situationen kommen kann. Hinzu kommt speziell bezogen auf Ihre Hundehaltung, dass hinsichtlich dieser ein erhöhtes Risiko hierfür zu sehen ist. Bei Ihrer Haltung handelt es sich um eine Mehrhundehaltung. Streitigkeiten und Beißvorfälle bei der gemeinsamen Haltung von Hunden können immer wieder vorkommen und sind nicht in Gänze auszuschließen. Hinzu kommt, dass O. nachweislich schon in einen Beißvorfall mit einem anderen Hund verwickelt war, bei dem der andere Hund letztlich zu Tode gekommen ist. […] Solche Situationen bergen das Potential, zu erneuten Streitigkeiten und auch Beißereien zu führen. Ihre beschriebene jahrelange Erfahrung mit Hunden ist nicht gleichbedeutend damit, insoweit auch sachkundig zu sein. So war Ihnen offensichtlich nicht klar, dass ein Eingreifen in die Rangauseinandersetzung der Hündin mit dem Rüden nicht notwendig gewesen wäre und gar sehr gefährlich für Ihre Gesundheit war. […]

22

Zu berücksichtigen war weiterhin, dass im Rahmen der mit Ihnen geführten Gespräche und Ihrer Stellungnahme deutlich geworden ist, dass Sie das Unrecht und die Schwere Ihres Handelns nicht erkannt haben bzw. dieses bagatellisieren bzw. als gerechtfertigt ansehen. […] Aber diese Einsicht in das eigene Fehlverhalten scheint es bei Ihnen nicht gegeben zu haben. Kommt es nicht einmal im Nachgang zu einer Einsicht in das eigene Fehlverhalten ist anerkannt, dass man davon ausgehen darf, dass es mit einer höheren Wahrscheinlichkeit wieder zu derartigen Verstößen kommen kann. Denn wer sich nicht selbst eingestehen kann, einen Fehler gemacht zu haben, kann aus dem Vorgefallenen […] nicht lernen und […] keine alternativen Handlungsstrukturen entwickeln.“

23

Das Pflegen eines liebevollen Umgangs mit den zwei verbleibenden Hunden schließt es danach nicht aus, dass die Antragstellerin problematische Situationen erneut fehlbewertet bzw. sich sodann zu Handlungen veranlasst sieht, die keine Rechtfertigung finden, zumal die Antragstellerin auch im Hinblick auf die getötete Hündin ein liebevolles Verhältnis beschrieben hat.

24

7. Auch verfängt das Beschwerdevorbringen nicht, wonach die Ausführungen des Gerichts zur Vernachlässigung des Hundes O.s widersprüchlich seien. Es liegt kein Widerspruch darin, wenn das Gericht feststellt, dass die Antragstellerin den Hund O. im Zeitraum 27. November 2023 bis 20. Februar 2024 und damit fast drei Monate auf ihrem Grundstück - trotz der Versorgung mit Futter - allein zurückgelassen und damit vernachlässigt hat. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (vgl. Beschlussabdruck S. 9 [2. Absatz]):

25

„Gemäß § 2 Abs. 1 TierSchHuV ist einem Hund nach Maßgabe des Satzes 3 unter anderem mehrmals täglich in ausreichender Dauer Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren (Nr. 2) und regelmäßig der Kontakt zu Artgenossen zu ermöglichen, es sei denn, dies ist im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der Unverträglichkeit zum Schutz des Hundes oder seiner Artgenossen nicht möglich (Nr. 3). Auslauf und Sozialkontakte sind laut dessen Satz 3 der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen. Nach § 8 Abs. 2 TierSchutzHuV hat die Betreuungsperson unter anderem den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen (Nr. 1); die Unterbringung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen (Nr. 2) und den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen (Nr. 4). Diese Bestimmungen sind hier nach summarischer Prüfung von der Antragstellerin ebenfalls verletzt worden, weil diese nach der Feststellung am Ende des Sachverhaltes im streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Juni 2025 ihren Rüden O. im Zeitraum vom 27. November 2023 bis zum 20. Februar 2024 fast drei Monate allein auf ihrem jetzt wieder bewohnten Grundstück zurückließ und in dieser Zeit in B-Stadt, OT T., wohnte. Diese Feststellungen sind von der Antragstellerin weder im Widerspruchs- noch im Eilverfahren in Abrede gestellt worden. Zwar sei der Hund in dieser Zeit mit Futter versorgt worden. Trotz dessen stellt das Alleinlassen über einen derart langen Zeitraum von knapp drei Monaten ohne ersichtliche anderweitige Betreuungsperson einen Verstoß gegen die zuvor dargestellten Regelungen der TierSchHuV dar, weil es jedenfalls in diesem Zeitraum an der regelmäßigen Pflege gefehlt hat.“

26

Die Beschwerde setzt sich mit dieser Begründung weder inhaltlich auseinander noch trägt sie für den vorbezeichneten mehrmonatigen Zeitraum, in dem die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben schwer erkrankt gewesen sei, zu einem ausreichenden Umgang mit dem Rüden und dessen Pflege bei nicht bestrittener Ortsabwesenheit der für den Rüden verantwortlichen Antragstellerin vor. Ausgehend hiervon genügt es nicht, das Beschwerdevorbringen darauf zu beschränken, dass es an Ausführungen und Nachweisen im Verwaltungsvorgang fehle.

27

Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, dass es im Hinblick auf einen angeblichen (weiteren) Vorfall vom 31. Mai/1. Juni 2025 an einem konkreten Nachweis eines erneuten Fehlverhaltens fehle, rechtfertigt auch dies keine Abänderung des Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat ein auf die Haltung eines Hundes beschränktes Haltungsverbot u.a. deshalb verneint, weil die Beißerei einer ihrer Hunde mit einem Fremdhund nicht auszuschließen sei und zur Begründung darauf verwiesen, dass die Antragstellerin die Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid nicht in Abrede gestellt habe, wonach es am 31. Mai/1. Juni 2025 zu einem weiteren Beißvorfall gekommen sei, als der Hund über den Zaun gesprungen sei und einen anderen Hundehalter und dessen Hund angegriffen habe. Erstmals im Beschwerdeverfahren behauptet die Antragstellerin nun, dass es hierfür an einem Nachweis in den Verwaltungsakten fehle, bei der Stadt A-Stadt ein solcher Vorgang mangels Mitteilung an sie nicht anhängig sei, die Angaben zum Beißvorfall unsubstantiiert seien bzw. die Angaben auf ein Hörensagen zurückgingen, ohne sich selbst zu dem Geschehen zu erklären, insbesondere es ausdrücklich zu bestreiten. Fest steht, dass in dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners eine Anzeige vom 2. Juni 2025 dokumentiert ist, wonach Herr Z. am 1. Juni 2025 beobachtet und gefilmt habe, wie der jüngere Hund der Antragstellerin über den Gartenzaun gesprungen sei und einen Mann mit einem Hund angegriffen habe. Der Zeuge, der sich im Besitz des Videos befinde, habe die Polizei informiert und angegeben, dass der geschädigte Hundebesitzer eine Anzeige habe machen wollen. Dies vorausgeschickt greift es zu kurz, auf den Vorwurf erstinstanzlich nicht einzugehen bzw. sich im Beschwerdeverfahren zum Geschehen selbst nicht zu erklären.

28

Unabhängig davon steht einem auf einen Hund beschränkten Haltungs- und Betreuungsverbot entgegen, dass das Verwaltungsgericht - selbstständig tragend - den Eindruck gewonnen hat, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sei, durch Erziehungsmaßnahmen in ausreichender Weise auf ihre Hunde einzuwirken, um bei einer möglichen erneuten zukünftigen Beißerei zwischen ihren Hunden oder zwischen einem ihrer Hunde und einem fremden Hund ihre Hunde ausreichend zu sichern und einzugreifen. Denn neben dem Vorfall vom 23. März 2025 seien bei der Antragstellerin im Rahmen der Vor-Ort-Prüfung am 24. März 2025 - trotz der geltend gemachten langen Erfahrung mit der Haltung von Hunden - erhebliche Probleme bei der Sicherung ihrer Hunde und bei deren Abruf festgestellt worden (vgl. Beschlussabdruck S. 10 [2.Absatz]). Mit dieser - ein generelles und nicht auf einen Hund beschränktes Haltungs- und Betreuungsverbot tragenden - Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

29

8. Eine Abänderung des Beschlusses folgt auch nicht aus dem Verweis der Antragstellerin auf die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle unter dem Aktenzeichen 7 B173/25 HAL. Denn anders als die Beschwerde meint, liegt ein „unveränderter Sachverhalt“ nicht zugrunde. Gegenstand des Verfahrens mit dem Aktenzeichen 7 B 173/25 HAL war eine mündliche Ordnungsverfügung vom 24. März 2025 hinsichtlich derer das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24. April 2025 davon ausgegangen ist, dass die sofortige Vollziehung der verfügten Sicherstellung der beiden Hunde der Antragstellerin nicht begründet worden sei. Demgegenüber ist Gegenstand des hiesigen Verfahrens der streitbefangene Bescheid vom 19. Juni 2025. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die im Bescheid erfolgte Begründung des Sofortvollzuges formell ordnungsgemäß sei (vgl. Beschlussabdruck S. 13). Zu alledem erklärt sich die Beschwerde nicht.

30

9. Auch rechtfertigt das Beschwerdevorbringen, dass die Antragstellerin Gewalt gegenüber Tieren und Menschen grundsätzlich ablehne, diese Haltung ihr Leben präge, was auch in anderen belastenden Lebenssituationen zum Ausdruck komme, sowie die Darstellung der Antragstellerin als hilfsbereite Person mit verantwortungsvollem, liebevollem Umgang mit ihrem Kind und ihren Tieren, keine abweichende Bewertung. Die festgestellte (videodokumentierte), nicht zu rechtfertigende Gewaltanwendung gegenüber der Hündin kann durch das behauptete Vorliegen bestimmter Persönlichkeitsmerkmale nicht relativiert werden.

31

10. Unergiebig ist auch der Vortrag der Beschwerde, wonach die Ausführungen des Zeugen S. nicht berücksichtigt worden seien. Dies trifft bereits nicht zu. In der Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2025 (vgl. dort S. 3 [unten]) wird in Entsprechung des Aktenvermerks der zuständigen Behörde beim Antragsgegner vom 24. März 2025 (vgl. dort S. 3 [unten]) die „Geschichte“ der Antragstellerin bestätigt. Dessen ungeachtet ist auf die vorangegangenen Ausführungen des Senats zu verweisen, die die Stellungnahme der Antragstellerin vom 6. April 2025 und die Bestätigung der Aussagen durch den Zeugen S. zum Gegenstand haben. In diesem Zusammenhang kam es auf die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin und des Zeugen schon deshalb nicht an, weil der äußere Geschehensablauf videodokumentiert ist. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es an der Vorlage eidesstattlicher Versicherungen zur Glaubhaftmachung fehlt.

32

11. Eine Abänderung des Beschlusses folgt nicht aus den Ausführungen der Antragstellerin in deren - „ergänzend zur Beschwerdebegründung“ - vorgelegten „Persönliche[n] Erklärung“ vom 29. Dezember 2025, auf die die Beschwerde lediglich pauschal Bezug nimmt („Im Übrigen“). Der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO kann nicht dadurch unzulässig umgangen werden, dass ein postulationsfähiger Prozessvertreter pauschal auf Schriftstücke seines Mandanten Bezug nimmt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zweck des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO. Danach muss im Interesse eines geordneten und sachlichen Ganges des Verfahrens deutlich werden, dass der Prozessbevollmächtigte sich die von ihm vorgetragenen oder vorgelegten Ausführungen seiner Mandanten zu Eigen gemacht hat. Sein schriftsätzliches Vorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat. In diesem Sinne muss eine dem Vertretungszwang unterliegende Rechtsmittelbegründung vom Prozessbevollmächtigten „erarbeitet“ sein. Soweit der Vertretene bei der Erstellung eines Schriftsatzes mitgewirkt hat, muss erkennbar sein, dass der Vertreter den Schriftsatz eigenständig geprüft, rechtlich durchdrungen und für gut befunden hat, wofür allein eine entsprechende Erklärung des Prozessbevollmächtigten nicht ausreicht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 4 S 17/19 - juris Rn. 3). Dies vorausgeschickt genügt eine bloße pauschale Bezugnahme auf ein - mehrseitiges, verschiedene Themenkreise umfassendes um Anlagen ergänztes - Schreiben der Antragstellerin nicht.

33

12. Der in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 29. Dezember 2025 unter Bezugnahme auf Lichtbilder (AS 21) erhobene Einwand, aus dem vorliegenden Videoausschnitt ergebe sich (auch) der Versuch, mildere Mittel in Form von eingesetzter Körperkraft zur Trennung der Hunde zu ergreifen, wobei versucht worden sei, die Hunde zunächst durch Körperkraft zu trennen, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Auf die Ausführungen des Senats unter Ziffer 2. und 4. ist zu verweisen. Die Beschwerde behauptet weder, dass die Fixierung der Hündin noch im Verlauf des Einsatzes von Schlaginstrumenten erfolgt sei, noch trägt sie zu den durch den Antragsgegner und das Verwaltungsgericht vorgehaltenen Handlungsalternativen (u.a. Sicherung eines einzelnen Hundes [bspw. O.], Einwirken auf den Rüden, Schlagen auf anderen Körperbereich, kein Eingreifen zu Lasten der Hündin während sie sich in unterlegener Position befindet etc.) substantiiert vor.

34

Soweit in der Fotodokumentation ausgeführt wird, die Antragstellerin habe nicht wahllos auf den Kopf, sondern auf die seitliche Schnauze der Hündin gezielt, ist dies unergiebig. Die Schnauze ist Teil des Kopfes/Schädels und von wahllosen, d.h. von unüberlegten/beliebigen Schlägen wurde in der Entscheidung nicht ausgegangen. Maßgebend waren insbesondere Zeitdauer und Wirkung der fortgesetzten Schläge, ohne dabei Handlungsalternativen in den Blick zu nehmen. Der Vorhalt in der Fotodokumentation, eine nur spielerische Situation zwischen den Hunden habe nicht vorgelegen, führt ebenfalls nicht weiter, weil weder der Antragsgegner noch das Gericht von einer solchen ausgegangen sind. Soweit die Antragstellerin meinen sollte, die Hündin sei trotz der Schläge „fit“ hochgesprungen und habe ihren Angriff fortgesetzt, sind Taumeln und Ausfallerscheinungen im Video ebenso erkennbar wie die durch den Rüden ausgeübte Dominanz und dessen körperliche Überlegenheit, die dem fortgesetzten Einsatz von Schlagmitteln entgegensteht. Gerade der Umstand, dass die Hündin ihre Angriffe fortgesetzt hat, hätten die Antragstellerin veranlassen müssen, den angegriffenen Hund zu sichern oder aber auf dessen erkennbare Überlegenheit und Dominanz zu vertrauen.

35

13. Die in der Beschwerdebegründung vom 29. Dezember 2025 vorgetragenen Erwägungen zur fehlenden Gefahr für die Hunde rechtfertigen eine Abänderung des Beschlusses gleichfalls nicht.

36

Die Antragstellerin berücksichtigt nicht, dass das Verbellen von Passanten am Gartenzaun die Gefahr einer erneuten Beißerei (Dominanz des Rüden O., mit zunehmendem Alter des Hundes D. größere Konkurrenz) mit unangemessener Reaktion der Antragstellerin berge (vgl. Beschlussabdruck S. 10). Auch die attestierten Haltungsbedingungen - aufgefundener Kot und die Unordnung im Aufenthaltsbereich der Hunde - sind Defizite nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHuV, die bei einer Prognose i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG Berücksichtigung finden können (vgl. Beschlussabdruck S. 9 f.). Mit der Begründung setzt sich die Beschwerde schon nicht auseinander. Soweit die Beschwerde meint, dass die Probleme im Abruf der Hunde Ergebnis des unerwarteten und unbekannten „Besuchs“ seien und keine Gefahr für die Hunde bedeuteten, berücksichtigt sie nicht, dass es jederzeit zu Besuchen kommen und etwaigen damit verbundenen Problemlagen mangels sicheren Abrufs nicht begegnet werden kann. Es ist daher nicht fernliegend, dass die Antragstellerin (erneut) unangemessene Maßnahmen gegenüber den von ihr gehaltenen/betreuten Hunden ergreift.

37

14. Soweit die Beschwerde einwendet, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass sich die Antragstellerin die vermeintlich fehlende Sachkunde aneignen könnte, trifft dies bereits nicht zu. Tatsächlich hat das Gericht, ohne dass sich die Beschwerde hiermit konkret auseinandersetzt, ausgeführt (Beschlussabdruck S. 11 [2. Absatz]):

38

„Das Verbot der Tierhaltung und Betreuung ist insbesondere auch verhältnismäßig. Dem Antragsgegner stand kein milderes Mittel als ein umfassendes Verbot der Haltung und Betreuung von Hunden jeglicher Art zur Verfügung, um künftigen Verstößen der Antragstellerin gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes effektiv vorzubeugen. In Anbetracht der Intensität und Anzahl der Zuwiderhandlung ist nicht zu erwarten, dass spezielle, auf einzelne Missstände bezogene tierschutzrechtliche Ordnungsverfügungen bzgl. der Hundehaltung zu einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Hundehaltung durch die Antragstellerin führen. Dies insbesondere auch aufgrund des bereits genannten Umstandes, dass die Antragstellerin sich bezüglich der Zuwiderhandlungen von Anfang an und weiterhin uneinsichtig zeigt. Ein eingeschränktes Haltungsverbot kam als milderes Mittel ebenfalls nicht in Betracht, wie oben bereits ausgeführt. Die Forderung des von der Antragstellerin geltend gemachten Sachkundenachweises für die Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 8 HundeG LSA ist ebenfalls nicht in gleicher Weise wie das angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot geeignet, um in Anbetracht der Schwere der dargestellten Zuwiderhandlungen der Antragstellerin gegen tierschutzrechtliche Regelungen derartige Handlungen zukünftig auszuschließen.“

39

Zu alledem verhält sich die Antragstellerin nicht. Sie ist allein der Auffassung, dass eine eventuelle Einsicht im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht von Relevanz sei. Dem kann - wie unter Ziffer 6. dargestellt - nicht gefolgt werden. Die von der Antragstellerin erklärte Bereitschaft, einen Sachkundenachweis zu erbringen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Ein beabsichtigtes oder an den Tag gelegtes Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens ist grundsätzlich nicht geeignet, die - vorliegend nicht beschwerdebegründend in Zweifel gezogene - Gefahrenprognose zu erschüttern (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, a.a.O., TierSchG § 16a Rn. 48).

40

15. Schließlich kann die Antragstellerin nicht mit ihrem Einwand gehört werden, aufgrund der Ausführungen zu Ziffer 1 in der Beschwerdebegründung vom 22. und 29. Dezember 2025 seien gleichfalls Ziffer 2 und 3 sowie der Sofortvollzug und die angedrohten Zwangsmittel rechtswidrig, wenn es der Antragstellerin schon nicht gelingt, der Ablehnung des Eilantrags in Bezug auf Ziffer 1 des streitbefangenen Bescheides beschwerdebegründend entgegenzutreten.

41

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

42

III. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. Ziffer 35.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

43

IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).