Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 20.01.2026 – 3 L 119/25
ECLI:DE:OVGST:2026:0120.3L119.25.00
Orientierungssatz
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch eine Behörde(Rn.9) (Rn.10) (Rn.11)
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 19. August 2025, 7 A 351/23 HAL, Urteil
Tenor
In Ablehnung des Antrags der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der mit Senatsbeschluss vom 7. November 2025 zugelassenen Berufung wird die Berufung der Beklagten verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 26.000,00 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, über die Verwerfung durch Beschluss zu entscheiden, wozu er die Beteiligten zuvor angehört hat (§ 125 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht entsprechend § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet worden. Die Monatsfrist begann mit der - ausweislich des von der Beklagten rückübersandten elektronischen Empfangsbekenntnisses - am 11. November 2025 ordnungsgemäß bewirkten Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung an die Beklagte (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB) zu laufen und endete mit Ablauf des 11. Dezember 2025 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB). Die Begründung der Berufung ist nicht innerhalb dieser Frist, sondern erst nach gerichtlichem Hinweis am 19. Dezember 2025 eingegangen.
2. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung hat keinen Erfolg.
Über den Antrag der Beklagten, ihr wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO zusammen mit der nachgeholten Prozesshandlung nach den für dieses Rechtsmittel geltenden Vorschriften zu entscheiden; ist - wie hier - ein Wiedereinsetzungsantrag erfolglos, ist die Berufung unter Ablehnung dieses Antrags gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch Beschluss zu verwerfen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2024 - 14 LB 115/23 - juris Rn. 32).
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand liegen nicht vor.
Nach § 60 Abs. 1 VwGO kann einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Erforderlich ist dabei eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 - 1 B 7.11 - juris Rn. 3). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Zwar hat die Beklagte die einmonatige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz VwGO gewahrt, indem sie rechtzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die versäumte Prozesshandlung am 19. Dezember 2025 nachgeholt hat. Sie hat jedoch Wiedereinsetzungsgründe nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich nicht, dass sie die Begründungsfrist unverschuldet versäumt hat.
Ein „Verschulden“ im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (stRspr. BVerwG, vgl. Beschluss vom 25. September 2023 - 1 C 10.23 - juris Rn. 12 m.w.N.). Dabei sind an eine Behörde zwar keine strengeren, aber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt. Dies gilt insbesondere für die Berufungsinstanz, für die prinzipiell Vertretungszwang besteht und in der sich juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen können, § 67 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 VwGO. Diese Vorschrift bezweckt keinesfalls eine Besserstellung der Behörde gegenüber einer anwaltlich vertretenen Privatperson. Dies bedeutet, dass das Verschulden eines zur selbständigen Prozessführung befähigten und damit für die Wahrung der Rechtsbehelfsfristen verantwortlichen Beschäftigten entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO der Behörde zuzurechnen ist. Dagegen kommt eine Zurechnung des Verschuldens sonstiger Behördenangehöriger regelmäßig nicht in Betracht. Hier gelten die Grundsätze für die Verschuldenszurechnung von Hilfspersonen eines Prozessbevollmächtigten entsprechend, sodass die Wiedereinsetzung nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Fristenkontrolle und Überwachung der Fristen in der Behörde nicht ordnungsgemäß organisiert ist (zum Ganzen: SchlHOVG, Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 6 LB 11/24 - juris Rn. 10 f. m.w.N.).
Ausgehend hiervon ist die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist der Beklagten zuzurechnen.
Die Beklagte, die sich durch eigene Beschäftige mit Befähigung zum Richteramt vertreten lässt, macht im Wesentlichen geltend, dass das Fristversäumnis auf einem einmaligen Fehlvorgang innerhalb der im Übrigen ordnungsgemäß ausgestalteten behördlichen Organisations- und Fristenkontrolle beruhe. Es sei ausnahmsweise dazu gekommen, dass die Berufungsbegründungsfrist trotz ordnungsgemäßer Weiterleitung des Zulassungsbeschlusses aus der zentralen Poststelle an die zuständige Organisationseinheit nicht in das behördliche Fristenkontrollsystem übernommen worden sei. Hierbei habe ein „individuelles Versehen bei der Erfassung der Entscheidungen in der zuständigen Organisationseinheit“ vorgelegen, wobei es sich um den ersten Eintragungsfehler in der Organisationseinheit gehandelt habe. Es habe sich um einen singulären Vorgang im Fristenwesen, das sich in der vorangegangenen Vielzahl an weiteren gerichtlichen und anderen Eingängen als zuverlässig und beanstandungsfrei erwiesen habe, gehandelt. Alle Bediensteten der Beklagten und damit auch die der betroffenen Organisationseinheit seien mit der gebotenen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet, geschult und überwacht worden. Die Sachbearbeiter seien nicht vertretungsberechtigt.
Mit dieser Begründung genügt die Beklagte dem Darlegungserfordernis nicht, da schon nicht deutlich wird, ob und inwieweit ein zur Prozessführung befähigter Beschäftigter in die Abläufe einbezogen wurde. Der Senat wird anhand der Darstellung der Beklagten nicht in die Lage versetzt, über den Wiedereinsetzungsantrag positiv zu entscheiden.
Bei der Erfassung von Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfristen ist ein besonderes Maß an persönlicher Aufmerksamkeit auf Seiten des Prozessbevollmächtigten und damit auch des zur Prozessführung befähigten Beschäftigten der Behörde geboten. Es kann zwar die Feststellung, Berechnung und Notierung einfacher und im Büro geläufiger Fristen gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen werden. Dies gilt jedoch nicht für Rechtsmittelbegründungsfristen, insbesondere der Frist zur Begründung der Berufung (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2024 - 14 LB 115/23 - juris Rn. 37 m.w.N.). Weiter gilt, dass bei einer Zustellung einer fristenauslösenden gerichtlichen Entscheidung wie die eines die Berufung zulassenden Beschlusses gegen Empfangsbekenntnis ein Prozessbevollmächtigter und damit auch der zur Prozessführung befähigte Beschäftigte der Behörde dieses erst unterzeichnen und zurückgeben darf, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist. Dies gilt auch im Falle der Rücksendung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2024, a.a.O. Rn. 38 m.w.N.).
Zwar beschreibt die Beklagte die behördlichen Abläufe bei Nutzung des standardisierten Systems zur Erfassung von elektronischen Posteingängen über das Behördenpostfach sowie der Überwachung von Fristen in gerichtlichen Verfahren allgemein dahingehend, dass ein von der zentralen Poststelle an die zuständige Organisationseinheit weitergeleiteter gerichtlicher Schriftsatz durch die „Sachbearbeitung“ mit Zustelldatum erfasst und in ein elektronisches Fristenkontrollsystem eingetragen werde. Dabei erfolge der Ablauf nach einem festgelegten Schema, bei dem konkret zugeordnet sei, welcher Sachbearbeiter die Erfassung und Eintragung übernehme. Die eingetragenen Fristen unterlägen einer gesonderten Fristenkontrolle durch „die Sachbearbeitung der Organisationseinheit“, welches wiederum nach einem festgelegten Schema ablaufe. Konkret sei eine - nicht vertretungsberechtigte - Sachbearbeiterin der Organisationseinheit für die Erfassung und Fristeneintragung zuständig, während „eine weitere“ die Erfassung und Eintragung überprüfe.
Ob und inwieweit in diese allgemein beschriebenen Abläufe der zur Prozessführung befähigte Beschäftigte involviert ist, bleibt ebenso offen wie die Frage, wie dies im konkreten Einzelfall gehandhabt wurde. Die Beklagte verhält sich insbesondere nicht zu dem hier maßgebenden elektronischen Empfangsbekenntnis vom 11. November 2025. Sie erklärt sich nicht zu der zeichnenden Mitarbeiterin, deren etwaige Berechtigung zur Prozessführung bzw. deren Beitrag zur Fristenerfassung/-kontrolle. Ausgehend von dem Vorbringen kann lediglich gemutmaßt werden, dass es sich bei ihr um die Sachbearbeiterin gehandelt haben könnte, die den Posteingang in der Organisationseinheit gehandhabt und die Eintragung der Frist unterlassen hat. Wäre dies der Fall, würde es am gebotenen Maß an persönlicher Aufmerksamkeit auf Seiten des zur Prozessführung befähigten Beschäftigten fehlen. Weiter legt die Beklagte weder für die allgemeinen behördlichen Abläufe noch für den konkreten Einzelfall dar, wer die Frist zu berechnen hatte bzw. ob und inwieweit bzw. durch wen es zu einer Kontrolle der Berechnung der Berufungsbegründungsfrist gekommen ist (zu diesen Anforderungen: vgl. SchlHOVG, Beschluss vom 11. Dezember 2024, a.a.O. Rn. 16). Zur Glaubhaftmachung gehört, eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht; der Antragsteller muss sich auf einen Sachverhalt festlegen und kann nicht alternativ vortragen oder - wie hier - den tatsächlichen Geschehensablauf durch die pauschale Behauptung offenlassen, es habe ein „individuelles Versehen bei der Erfassung der Entscheidungen in der zuständigen Organisationseinheit“ vorgelegen, wenn dabei tatsächlich die Möglichkeit der verschuldeten Fristversäumung nicht ausgeräumt wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 24. März 2025 - 2 L 48/25 - juris Rn. 12) .
Schließlich wird auch nicht behauptet, dass es lediglich an der Vorlage des gerichtlichen Eingangs an den zuständigen, zur Prozessführung befähigten Beschäftigten der Beklagten gefehlt habe. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das gerichtliche Anschreiben nebst Zulassungsbeschluss - ohne Eintragung einer Frist - lediglich zu den Akten genommen worden wäre, fehlt es an jedweder Darlegung und Glaubhaftmachung des konkreten Geschehens und der Gründe dazu, wie es zu einer solchen Fehlablage ohne Vorlage an den zur Prozessführung Berechtigten habe kommen können bzw. welche Vorkehrungen die Beklagte im Rahmen ihrer Behördenorganisation getroffen hat, um dem generell zu begegnen.
Auf das weitere allgemeine Vorbringen der Beklagten zu den organisatorischen Vorkehrungen zur Verhinderung von Fristversäumnissen (standardisierte Arbeitsanweisungen zur Behandlung von schriftlichen und elektronischen Eingängen, insbesondere von Gerichten; Vertretungsregeln; Gewährleistung der durchgehenden Besetzung der Organisationseinheit; Vieraugenprinzip bei der Führung und Prüfung des Fristenkontrollsystems; stichprobenartige Kontrollen; Fehlerquote von Null) kommt es nicht entscheidungserheblich an, wenn - wie hier - offenbleibt, ob und wie der zur Prozessführung befähigte Beschäftigte der Behörde in diese Abläufe eingebunden war. Das Gleiche gilt, soweit sich die Beklagte zur Begründung dafür, dass trotz ordnungsgemäßer Organisationsstruktur Fehler unterlaufen könnten, auf die Angabe eines unrichtigen Zustelldatums in der gerichtlichen Anhörung nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO beruft.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.