Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 21.01.2026 – 2 M 138/25
ECLI:DE:OVGST:2026:0121.2M138.25.00
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle – 4. Kammer – vom 16. Dezember 2025 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Dezember 2025 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2025 erteilte der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beigeladenen und einem von ihr beauftragten Jäger eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die zielgerichtete letale Entnahme eines Individuums der besonders und streng geschützten Art Wolf (Canis lupus) aus der Natur. Gleichzeitig erteilte er gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BArtSchV für die Entnahme des Wolfes die Ausnahme vom Verbot gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BArtSchV zur Verwendung von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern. Die Genehmigung erlischt mit der letalen Entnahme eines Individuums der Art Wolf. Die Entnahme mehrerer Individuen ist durch organisatorische Maßnahmen auszuschließen. Nach der Nebenbestimmung Nr. 1.1 ist die Genehmigung bis zum 25. Februar 2026 befristet. Nach der Nebenbestimmung Nr. 1.2 darf von der Genehmigung ab sofort bis zum 19. Dezember 2025, 24.00 Uhr, Gebrauch gemacht werden. Die letale Entnahme darf nur in unmittelbarer Nähe innerhalb einer Entfernung von maximal 250 m zur betroffenen Schafherde (Riss vom 28. November 2025) jedoch höchstens innerhalb eines 1.000 m-Radius zum Rissort vollzogen werden (vgl. Anlage Karte: Gebiet im 1.000 m bzw. 250 m Radius um den Rissort). Die Nebenbestimmung Nr. 1.3 enthält folgende Regelung:
„Solange kein Wolf erfolgreich entnommen wurde (längstens aber bis 25. Februar 2026), darf von der Genehmigung weiter in Bezug auf jedes weitere Rissereignis bei einer ihrer Herden unter folgenden Bedingungen Gebrauch gemacht werden:
- Bei dem betreffenden Rissereignis wurde der zumutbare Schutz in Form eines elektrifizierten Zaunes mit einer Höhe von mindestens 120 cm (gemäß Praxisleitfaden Wolf) überwunden und
- das WZI (Wolfskompetenzzentrum Iden des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt) hat die notwendigen Feststellungen in Bezug auf die Überwindung des zumutbaren Herdenschutzes, die Verursachung durch einen Wolf und den Ort des Rissereignisses getroffen.
Die Frist beläuft sich auf jeweils 21 Tage ab Rissereignis. Die letale Entnahme darf nur in unmittelbarer Nähe innerhalb einer Entfernung von maximal 250 m zur je betroffenen Schafsherde, jedoch höchstens innerhalb eines 1.000 m-Radius zum Rissort vollzogen werden.“
Zur Begründung führte der Antragsgegner u.a. aus, in dem Gebiet um D-Stadt seien in der Zeit vom 4. September 2025 bis 2. Dezember 2025 bei Rissereignissen insgesamt 48 Schafe getötet worden. In der Nacht zum 5. November 2025 sei es erstmals im Umland der Ortschaft P-Stadt zu einem Riss in einer der Herden der Beigeladenen gekommen. Dabei sei ein 110 cm hoher Elektrozaun überwunden worden, und drei Schafe seien getötet worden. In den Nächten zum 12. November, 18. November, 28. November, 1. Dezember und 2. Dezember 2025 sei es zu weiteren Rissvorfällen in ihren Herden gekommen. Dabei seien Elektrozäune mit einer Höhe von 105, 110 und 120 cm überwunden worden. Die Risse seien im Umfeld der Ortschaften B-Stadt, P-Stadt und P-Stadt innerhalb eines Gebiets mit erhöhtem Nutztiervorkommen erfolgt. Eine Analyse der von Mitarbeitern des WZI genommenen Proben habe ergeben, dass sieben dieser Rissereignisse nachweislich dem Individuum GW4012m und zwei der Golmer Fähe GW3384f zuzuordnen seien. Die Voraussetzungen bzw. Kriterien im Sinne des Erlasses vom 17. Dezember 2024 zur Durchführung des sog. „Schnellabschussverfahrens“ lägen vor. Durch die zeitlich kurzen Abstände zwischen den Rissereignissen und der eindeutigen Zuordnung von mehreren Rissereignissen zu dem Individuum GW4012m sei im Rahmen einer Videokonferenz des Landesamtes für Umweltschutz und des zuständigen Ministeriums geschlussfolgert worden, es sei davon auszugehen, dass es sich bei den Rissereignissen unter Überwindung einer Zaunanlage um ein angelerntes Verhalten handele, die Rissdichte auf unbestimmte Zeit bestehen bleiben werde und damit auch zukünftig weitere Rissereignisse durch das Individuum GW4012m anzunehmen seien. Aufgrund des Nachweises des weiteren Individuums GW3384f sei auch zu folgern, dass dieses an Rissereignissen beteiligt gewesen sei und nun Zaunanlagen überspringen könne.
Den Antrag des Antragstellers, einer anerkannten Naturschutzvereinigung, auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Ausnahmegenehmigung sei voraussichtlich zu Recht erteilt worden. Eine Beteiligung der vom Land anerkannten Naturschutzverbände sei nicht gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 4b BNatSchG erforderlich gewesen, da es sich bei der Genehmigung nicht um eine Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung im Sinne der genannten Regelung handele. Eine solche Beteiligung wäre im Übrigen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG sowie § 1 VwVfG LSA entbehrlich.
Die für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG erforderliche Prognose des Antragsgegners, dass ohne die erteilte Ausnahmegenehmigung ein ernstlicher wirtschaftlicher Schaden drohe, sei nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner habe in der im angefochtenen Bescheid dargestellten Schadensprognose nachvollziehbar unter Verweis auf fachliche Stellungnahmen dargelegt, dass die Tiere bei den dargestellten Vorfällen den Wölfen gegenüber nicht schutzlos gewesen seien. Die hierbei bei der Prüfung des Schadensumfanges erforderliche Angabe der zeitlichen Prognose lasse sich der Benennung der einzelnen Schadensereignisse, beginnend ab dem 4. September 2025, entnehmen. Zur Beurteilung der Frage, ob zumutbare Alternativen zur Tötung eines Wolfs bestünden, sei der von der Umweltministerkonferenz im Oktober 2021 beschlossene, im Dezember 2023 überarbeitete Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen (Praxisleitfaden Wolf) heranzuziehen, der ungeachtet des Umstandes heranzuziehen sei, dass mit Wirkung vom 14. Juli 2025, durch Art. 1 der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), der Schutzstatus des Wolfs im europäischen Artenschutzrecht von „streng geschützt“ in (einfach) „geschützt“ herabgestuft worden sei. Der Antragsgegner habe substantiiert und überzeugend dargelegt, dass in jüngster Zeit auch unter Beachtung der Vorgaben dieses Praxisleitfadens Wolf Rissereignisse zu verzeichnen gewesen seien, also auch unter Beachtung der danach zumutbaren Alternativen die Schadensereignisse nicht hätten abgewehrt werden können. Im Praxisleitfaden Wolf würden bei der Haltung von Schafen und Ziegen als Alternativen für die Entnahme 1,20 m hohe straff gespannte Elektrozäune mit bodenbündigem Abschluss (Netzzaun) bzw. unterster Draht/Litze bei max. 20 cm aufgeführt. Niedrigere Netzzäune (≥ 90 cm) könnten durch eine zusätzliche oder integrierte Breitbandlitze auf 120 cm Höhe aufgestockt werden; alternativ könnten sie auch in Kombination mit Herdenschutzhunden eingesetzt werden. Draht-/Litzenzäune sollten aus mindestens fünf Drähten/Litzen bestehen (Abstand vom Boden 20, 40, 60, 90, 120 cm). Sofern dies im Einzelfall sinnvoll und zumutbar sei, könne es neben den Empfehlungen von DBBW und BfN sinnvoll sein, zusätzlich einfache optische (zum Beispiel Flatterband) und akustische (zum Beispiel Glöckchen) Abschreckungsmaßnahmen durchzuführen. Optische und akustische Abschreckungsmaßnahmen wirkten aufgrund von Gewöhnungseffekten jedoch nur kurzfristig.
Anders als noch in vorangegangenen Eilverfahren könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine zumutbare Alternative zur Tötung eines Wolfs, insbesondere durch die Einzäunung des Weidebereichs der Schafe der Beigeladenen mit 1,20 m hohen Elektrozäunen bestehe. Selbst wenn bei den im Einzelnen im angegriffenen Bescheid aufgelisteten Rissereignissen in der Zeit vom 4. September bis zum 24. November 2025 die jeweils vorgesehenen Herdenschutzmaßnahmen hinter dieser grundsätzlich als wirksam gegen Wolfsübergriffe vorgesehenen Herdenschutzmaßnahme zurückgeblieben sein sollten, weil die Weidebereiche lediglich mit 90 cm bzw. 110 cm hohen Elektrozäunen eingezäunt gewesen seien und teilweise möglicherweise nicht hinreichend ausgebildete Herdenschutzhunde in ausreichender Zahl vorhanden gewesen seien, sei nach dem glaubhaften Vorbringen des Antragsgegners davon auszugehen, dass jedenfalls bei jüngeren Rissereignissen am 28. November und am 1. Dezember 2025 auch Elektrozäune von 120 cm Höhe überwunden worden seien. Vor diesem Hintergrund könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass zumutbare Alternativen zur Tötung eines Wolfs vorlägen, insbesondere die im Praxisleitfaden Wolf vorgesehene Herdenschutzmaßnahme der Einzäunung des Weidebereichs mit 1,20 m hohen Elektrozäunen greife.
Die Ausnahmegenehmigung sei auch insoweit nach summarischer Prüfung rechtmäßig, als unter I.1 die zielgerichtete Entnahme eines nicht im Einzelnen als identifiziert benannten Individuums genehmigt werde. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der unter Nr. II. getroffenen Regelungen zu den zeitlichen und örtlichen Eingrenzungen der Genehmigung. Diese erwiesen sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die Regelung in Nr. II.1.2 knüpfe inhaltlich an § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, wonach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG mit der Maßgabe gelte, dass, wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet worden seien, der Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben von Schäden fortgeführt werden dürfe. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/10899, S. 10) erlaube § 45a Abs. 2 BNatSchG grundsätzlich nicht nur die Entnahme des als Schadensverursacher identifizierten Wolfsindividuums, sondern auch, soweit der schadensverursachende Wolf wegen des Fehlens besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale (z.B. eine besondere Fellzeichnung) nicht abschließend identifiziert und von anderen Wolfsindividuen unterschieden werden könne, eine Entnahme (irgend-)eines Wolfes, sofern sich die Ausnahmezulassung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Wolfsindividuum beziehe, von dem weitere Nutztierrisse drohten. Dabei komme es nach dem aus der Gesetzesbegründung erkennbaren Regelungszweck nicht darauf an, ob alle in Frage kommenden Wölfe einem Rudel angehörten oder ob mehrere Einzelgänger betroffen seien. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, da nach den Feststellungen des Antragsgegners die Rissereignisse nicht mehr nur eindeutig dem Wolf GW4012m zugeordnet werden könnten, sondern auch die Wölfin GW3384f nachgewiesen worden sei. Nach den mit der Antragserwiderung vorgelegten Ergebnissen der genetischen Nachweisprüfung seien zwar die Rissereignisse vom 28. November 2025 und vom 1. Dezember 2025 eindeutig dem Individuum GW4012m zuzuordnen. Jedoch lägen derzeit nicht für alle Rissereignisse Nachweise vor, sodass nicht in jedem Fall eine Zuordnung möglich sei. Erlaubt sei der Abschuss von nicht näher bezeichneten Individuen aber nur in einem sowohl räumlich als auch zeitlich engen Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen. Dadurch solle gewährleistet werden, dass, wenn nicht mit absoluter Sicherheit, so doch zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit derjenige Wolf getötet werde, der für die Nutztierrisse auch verantwortlich sei. Dementsprechend sei es Aufgabe der Naturschutzbehörde, sowohl den zeitlichen als auch den räumlichen Zusammenhang so zu bestimmen, dass eine entsprechende Prognose fachlich gerechtfertigt sei. Laut dem Praxisleitfaden Wolf müsse die räumliche Beschränkung den Bezug zu den bereits stattgefundenen Rissen herstellen und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindern, dass Wölfe eines anderen Rudels oder rudelfremde Einzeltiere entnommen werden, sodass der Abschuss gewöhnlich am Ort des Risses oder in seinem unmittelbaren räumlichen Umfeld erfolgen müsse, wobei das Territorium des Wolfsrudels die Grenze des möglichen Entnahmegebietes darstelle. Hintergrund sei der Gedanke, dass der Wolf, der sich (erneut) den betroffenen Weidetierhaltungen nähere, voraussichtlich das schadensstiftende Exemplar sei. Der gewählte zeitliche Zusammenhang müsse erlauben, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass ein Wolf, der in diesem Zeitraum im räumlichen Geltungsbereich der Ausnahmegenehmigung angetroffen werde, auch der Verursacher der letzten dokumentierten Rissereignisse sei. Einen solchen Zusammenhang habe der Antragsgegner unter Nr. II. 1.2. ausreichend bestimmt. Es sei daher anzunehmen, dass sich die angefochtene Ausnahmegenehmigung noch mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Wolfsindividuum beziehe, von dem weitere Nutztierrisse drohten. Der Antragsgegner sei dabei von den im Praxisleitfaden Wolf enthaltenen wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgegangen, dass es eine signifikante Häufung erneuter Übergriffe in einem nahen Umkreis zeitnah nach einem Übergriff gebe, das Risiko eines erneuten Angriffs durch Wölfe nach einem Rissvorfall daher am höchsten sei.
Auch die unter II.1.3 getroffene Regelung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere werde ein hinreichender zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu gegebenenfalls nachfolgenden Rissereignissen hergestellt. Soweit das Niedersächsische OVG im Beschluss vom 9. Dezember 2025 (4 ME 84/25) eine ähnliche, im Rahmen einer Nebenbestimmung getroffene Regelung beanstandet habe, liege schon insoweit keine vergleichbare Sachlage vor, als in dem dort streitgegenständlichen Verfahren - anders als hier - der Wolfsrüde noch keine Schafe unter Umgehung des für einen optimalen Herdenschutz stromführenden Zaunes von mindestens 120 cm Höhe überwunden habe und u.a. die im Rahmen einer rechtlichen Wertung durch die Naturschutzbehörde vorzunehmende Prüfung des Vorliegens zumutbarer Alternativen vor dem Hintergrund noch nicht habe erfolgen können, aber auch nicht in eine Nebenbestimmung verlagert werden dürfe.
Die Ausnahmegenehmigung sei auch ermessensfehlerfrei getroffen worden. Die konkrete Einzelmaßnahme sei verhältnismäßig und leide an keinem Abwägungsdefizit.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
A. Sie ist weiterhin zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht deshalb entfallen, weil sich die Ordnungsverfügung durch Zeitablauf erledigt hätte. Zwar ist die in Nr. 1.2 bestimmte Frist, innerhalb der eine letale Entnahme eines Wolfes erlaubt ist (19. Dezember 2024), bereits abgelaufen, so dass sich die Verfügung zwar insoweit, aber nicht insgesamt erledigt hat. Nach der Nebenbestimmung Nr. 1.3 darf von der Genehmigung bei einem Rissereignis unter den darin festgelegten Voraussetzungen wieder bis zum 25. Februar 2026 Gebrauch gemacht werden.
B. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antragsteller hat Gründe dargelegt, die eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen.
1. Zu Unrecht rügt der Antragsteller allerdings, das Verwaltungsgericht habe die Vorschriften über das Beteiligungsrecht nach § 63 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 28 Abs. 2 VwVfG unzutreffend angewandt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass eine Beteiligung des Antragstellers nach § 63 Abs. 2 Nr. 4b BNatSchG nicht erforderlich gewesen sei, weil es sich bei der streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigung nicht um eine Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung im Sinne dieser Regelung handele. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Lediglich ergänzend hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass „im Übrigen“ eine Beteiligung gemäß § 63 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG wegen Gefahr im Verzug entbehrlich gewesen sei, und der Antragsgegner das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr überzeugend begründet habe.
2. Die der Beigeladenen erteilte naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung dürfte aber nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung materiell rechtswidrig sein, so dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.
Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG können die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden zulassen. Nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG darf eine Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen enthält. Nach § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG gilt § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG mit der Maßgabe, dass, wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet worden sind, der Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben von Schäden fortgeführt werden darf. Gemäß § 45a Abs. 2 Satz 4 BNatSchG sind die Anforderungen des § 45 Abs. 7 Satz 2 und 3 BNatSchG zu beachten.
a) § 45 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 BNatSchG etabliert ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot, dem nur entsprochen wird, wenn die Ausnahme alternativlos ist. Während die „Nullvariante“ von vornherein nicht als zumutbare Alternative zu betrachten ist, muss doch stets geprüft werden, ob die in Rede stehende Handlung oder Maßnahme nicht in einer Weise verwirklicht werden kann, die keine oder zumindest geringere Beeinträchtigungen geschützter Arten mit sich bringt. Die Durchführung einer prinzipiell realisierbaren Alternative ist nicht mehr zumutbar, wenn sie einem Vorhabenträger Opfer abverlangt, die in keinem Verhältnis zu dem sich damit verbindenden Gewinn für die Natur stehen; in diesem Zusammenhang können auch finanzielle Gründe zur Unzumutbarkeit einer Alternative führen (zum Ganzen: Gellermann, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, 108. EL August 2025, BNatSchG § 45 Rn. 29, m..w.N.).
Als Mindestanforderung an diese Alternativenprüfung des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG ist, was die letale Entnahme eines Wolfes anbetrifft, zunächst zu verlangen, dass sich die Behörde nachvollziehbar an den Vorgaben orientiert, die sich hierzu aus dem von der Umweltministerkonferenz im Oktober 2021 beschlossenen - zuletzt im August 2024 überarbeiteten - Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen (abrufbar z.B. unter https://www.bundesumweltministerium.de/download/praxisleitfaden-wolf; im Folgenden: Praxisleitfaden Wolf) ergeben. Als Maßnahmen, die sich seit der Rückkehr der Wölfe nach Deutschland als wirksam für einen effizienten Herdenschutz erwiesen haben, benennt Abschnitt C Ziffer 3.2.4.1 des Praxisleitfadens in Bezug auf Schafe (und Ziegen) an erster Stelle mobile elektrifizierte Zaunanlagen. Konkret empfohlen werden Elektronetzzäune mit mindestens 120 cm Höhe, straff gespannt und bodenbündig abschließend bzw. mit unterstem Draht/unterster Litze bei maximal 20 cm, oder elektrifizierte Draht-/Litzenzäune, die aus mindestens fünf Drähten/Litzen mit einem Abstand vom Boden von 20, 40, 60, 90 und 120 cm bestehen. Der Praxisleitfaden Wolf gibt zudem an, dass eine weitere Möglichkeit zur Abwendung von Wolfsübergriffen auf Weidetiere in der Kombination des Einsatzes von Elektrozäunen und Herdenschutzhunden bestehe (Praxisleitfaden Wolf, S. 25) (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 4 ME 84/25 - juris Rn. 19, m.w.N.).
Es spricht zwar Überwiegendes dafür, dass die Beigeladene an den beiden Risstagen am 28. November 2025 und 1. Dezember 2025 gemäß dieser Empfehlung einen 120 cm hohen Elektrozaun mit bodenbündigem Abschluss und den erforderlichen Drähten/Litzen errichtet hatte. Der Antragsgegner hat Fotos mit Datum vom 28. November 2025 und 1. Dezember 2025 (Anlagen BG 1 und BG 2) vorgelegt, mit denen der Zustand an diesen beiden Tagen zumindest teilweise dokumentiert wurde. Dies mag den Schluss zulassen, dass ein Wolf in der Lage sein kann, einen Zaun dieser Höhe zu überwinden.
Im vorliegenden Fall dürfte jedoch der Umstand, dass an den beiden Risstagen am 28. November 2025 und 1. Dezember 2026 die Mindestanforderung an die Zaunhöhe eingehalten wurde, nicht für die Annahme ausreichen, dass es an einer zumutbaren Alternative für die Tötung eines Wolfes fehlt. Der Praxisleitfaden Wolf beschreibt in Abschnitt C 3.1.2, dass bei einem Wolf, der mehrfach (mindestens zweimal; eine Ausnahme stelle in dieser Hinsicht das Schnellabschussverfahren dar, s. C 3.4) in engem zeitlichem Abstand die zumutbaren Schutzmaßnahmen überwinde und Weidetiere reiße, nach derzeitigem Kenntnisstand davon ausgegangen werden könne, dass dieser Wolf gelernt habe, dass Weidetiere eine leicht erreichbare Beute seien, und immer wieder einen Weg suchen werde, Schutzmaßnahmen zu überwinden. Hat sich gezeigt, dass ein bestimmtes Tier in der Lage ist, einen 120 cm hohen Elektrozaun zu überwinden, wird sich die Behörde bei der Frage, ob eine zumutbare Alternative zur letalen Entnahme eines Wolfes besteht, gleichwohl nicht darauf zurückziehen können, dass die im Praxisleitfaden Wolf im Abschnitt C 3.2.4.1 empfohlene Höhe von 120 cm eingehalten worden bzw. einzuhalten sei, sondern muss prüfen, ob eine Erhöhung des Zauns bzw. die Errichtung eines höheren Elektrozauns möglich, praktikabel und dem Nutztierhalter auch finanziell zuzumuten ist. Der Antragsgegner hat sich nicht zu dem vom Antragsteller erhobenen Einwand geäußert, als Mittel zur Abwehr von Wölfen komme auch das technische Nachrüsten der Flexinetze/Zäune auf z.B. 1,40 m Höhe, etwa durch Anbringen einer weiteren Stromlitze oder eines an dieser Stelle gezogenen Farbbandes in Betracht. Unabhängig davon werden zur Wolfsabwehr auch 1,45 m hohe mobile Elektrozäune zum Kauf angeboten. Das Unternehmen „Horizont“ bietet im Internet ein Wolfsabwehrnetz „horizont super“ mit einer Höhe von 145 cm und 50 m Länge zu einem Preis von 299,00 € an, das nach der Beschreibung auf der Website leicht und schnell abbaubar ist (https://www.amazon.de/stores/page/35402CC1-3B9F-48F4-952F-2AC660EF631E?ingress=2&lp_context_asin=B01EN6EHQO&lp_context_query=mobiler%20elektrischer%20weidezaun%20140%20cm%20hoch&visitId=65452a92-65d4-4aec-ade6-52ed25fe7eb1&ref_=ast_bln). Auch der Hersteller Siepmann bietet 1,45 m hohe und 50 m lange Netze zur Wolfsabwehr an zu einem Preis von 199,90 € (4,00 €/m2) (https://www.siepmann.net/Euro-Netz_145cm_gegen_W%C3%B6lfe.html). Auch wenn die Errichtung eines solchen höheren Netzes keine Gewähr dafür bieten mag, dass der betreffende Wolf nicht in der Lage ist, auch ein solches Hindernis zu überwinden, so wird doch die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Risses deutlich verringert. Die Kosten für den Erwerb eines solchen Zaunes belasten einen Nutztierhalter auch in finanzieller Hinsicht nicht unzumutbar. Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den Feststellungen des WZI (Anlage AG 3 im erstinstanzlichen Verfahren) bei den ersten Übergriffen zunächst (teilweise) nur Zäune in einer Höhe von 90 cm vorhanden waren, die dann zunächst auf 110 cm erhöht wurden und erstmals am 28. November 2025 die im Praxisleitfaden Wolf empfohlene Höhe von 120 cm aufwiesen, was das Erlernen einer Methode zur Überwindung des 120 cm hohen Zaunes durch einen einzelnen Wolf vereinfacht, wenn nicht sogar erst ermöglicht haben dürfte. Ob die Zumutbarkeit von Schutzmaßnahmen zudem von individuellen Gegebenheiten des Tierhalters abhängig gemacht werden kann (vgl. die Anlage AG 3 der Antragserwiderung vom 16. Dezember 2025) kann danach offenbleiben.
b) Unabhängig davon dürfte die angefochtene Verfügung deshalb rechtswidrig sein, weil sie an einem Ermessensfehler leidet.
Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG von der Behörde auszuübenden Ermessen, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, um ein intendiertes Ermessen handelt mit der Folge, dass die Ausnahme zumindest im Regelfall zu erteilen ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 22. August 2022 - 5 S 2372/21 -, juris Rn. 93; OVG NRW, Beschluss vom 12.März 2021 - 7 B 8/21 -, juris Rn. 48; OVG RP, Urteil vom 6. November.2019 - 8 C 10240/18 -, juris Rn. 280 m.w.N.; a.A. Gellermann, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, 108. EL August 2025, BNatSchG § 45 Rn. 33). Soweit ein solches intendiertes Ermessen bestehen sollte, kann sich dieses nur auf das Entschließungsermessen beziehen, also auf die Frage, ob überhaupt eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Auch eine Ermessensentscheidung, deren Ergebnis im Sinne der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorgezeichnet ist, muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren; es müssen in jedem Fall die Qualität und Quantität der jeweiligen Übertretungen im Einzelfall in die Ausnahmeentscheidung einbezogen werden (vgl. VGH BW, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 88, m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Antragsgegners nicht gerecht. Insoweit rügt der Antragsteller im Ergebnis zu Recht, es bestehe die Gefahr, dass auf Grundlage der Ausnahmegenehmigung ein Wolf getötet wird, von dem bei Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen keine Gefahr für die Tiere der Beigeladenen ausgeht. Der Antragsgegner hat in der angefochtenen Ausnahmegenehmigung im Tenor der Entscheidung die Tötung „eines Individuums“ zugelassen, ohne dieses dort näher zu bezeichnen. Aus der Begründung der Entscheidung (S. 10) ergibt sich jedoch, dass dies entweder der männliche Wolf „GW4012m“ aber auch die Fähe des ortsansässigen Rudels Golmer „GW3384f“ sein kann. Zur Begründung hat der Antragsgegner insoweit ausgeführt, aufgrund des Nachweises dieses weiteren Individuums am 11. September und 18. November 2025 sei zu folgern, dass dieses Tier ebenfalls an Rissereignissen beteiligt gewesen sei und nun Zaunanlagen überspringen könne. Dabei hat er aber nicht berücksichtigt, dass an diesen beiden Risstagen die o.g. Mindestanforderungen des Praxisleitfadens Wolf nicht eingehalten waren. Nach der Sachverhaltsdarstellung des WIZ (Anlage AG 3 der Antragserwiderung vom 16. Dezember 2025) wurde am 11. September 2025 ein wolfsabweisender Mindestschutz nicht überwunden, vielmehr lag das tote Schaf außerhalb der Zäunung, etwa 200 m entfernt von der Weide; offenbar habe das Schaf bei dem vorangegangenen nächtlichen Ausbruch vom 7. September 2025 nicht zur Weide zurückgefunden und sei ohne Schutz in dem Wäldchen gewesen. An dem anderen Risstag am 18. November 2025 war der vorhandene Zaun lediglich 110 cm hoch und entsprach damit nicht den o.g. Mindestanforderungen an den Herdenschutz nach dem Praxisleitfaden Wolf. Einer der beiden eingesetzten Hunde entsprach auch nicht den Anforderungen, die der Praxisleitfaden Wolf an geeignete Herdenschutzhunde stellt. § 45a Abs. 2 BNatSchG, der es gestattet, den Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben von Schäden fortzuführen, wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet worden sind, hat der Antragsgegner ausdrücklich nicht angewandt (vgl. S. 11, 3. Absatz des Bescheides). Ob diese Vorschrift hier Anwendung finden könnte, kann hiernach offenbleiben (vgl. zur Beschränkung auf die Fälle mangelnder Identifizierung des reißenden Wolfes innerhalb eines Rudels: Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O. § 45a Rn. 17).
C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 GKG. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
E. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).