Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 10.02.2026 – 3 L 163/25.Z

ECLI:DE:OVGST:2026:0210.3L163.25.Z.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 30. September 2025 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 30. September 2025 hat keinen Erfolg.

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1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen. Die Ausführungen in der Zulassungsschrift geben keinen Anlass zu der Annahme, das Gericht habe in der angegriffenen Entscheidung gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO verstoßen.

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Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte seinem in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2025 gestellten Beweisantrag stattgeben müssen, mit dem er beantragt hat, Beweis zu erheben

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„über die Tatsache, dass der Kläger psychisch schwer erkrankt ist und er aufgrund dieser psychischen Erkrankung reiseunfähig und als besonders schutzbedürftig anzusehen ist“ (Seite 6 des Protokolls über die öffentliche Sitzung).“

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In der Ablehnung eines Beweisantrags liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, Beschluss vom 13. September 2017 - BVerwG 1 B 118/17 - juris Rn. 5 m.w.N.). Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt vor dem Hintergrund dieser inhaltlichen Vorgaben von einem Antragsteller, der eine Verletzung seines Gehörsrechts durch die gerichtliche Ablehnung eines Beweisantrags rügt, zunächst, dass er gegenüber dem Berufungsgericht in der Antragsbegründung das ordnungsgemäße Stellen eines Beweisantrags im erstinstanzlichen Verfahren aufzeigt. Ferner hat der Antragsteller darzutun, dass das Beweisthema nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich und das angebotene Beweismittel zur Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptung tauglich gewesen ist. Schließlich ist - in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung bzw. in den Entscheidungsgründen des Urteils angegebenen Gründen für die erfolgte Beweisantragsablehnung - darzulegen, dass die Ablehnung prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist (OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2017 - 13 A 2233/17.A - juris Rn. 9; HessVGH, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 7 ZU 422/07.A - juris Rn. 19).

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Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.).

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Der Antragsschrift ist ohne weiteres zu entnehmen, dass der Kläger den oben zitierten Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt hat. Auch zeigt der Kläger auf, warum dessen Ablehnung nach seiner - der klägerischen - Auffassung im Prozessrecht keine Stütze finde. Jedoch legt der Kläger in seiner Zulassungsbegründung gemessen an den dargestellten Anforderungen nicht dar, dass das Beweisthema nach der maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich wäre. Das Verwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass bei Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Maßstabes und Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel von einer Verletzung des Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK jedenfalls im Hinblick auf alleinstehende, erwerbsfähige und nicht vulnerable junge Männer im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit derzeit nicht ausgegangen werden könne (Seite 6 des Urteils). In der Folge setzt sich das Verwaltungsgericht mit den aktuellen Erkenntnismitteln und der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - auseinander. Die gesamte rechtliche wie tatsächliche Würdigung bezieht sich dabei auf die Gruppe der alleinstehenden, erwerbsfähigen und nicht vulnerablen jungen Männer. Ausführungen oder gar eine Bewertung der Rückkehrsituation für besonders schutzwürdige - weil psychisch erkrankte - Männer trifft das Verwaltungsgericht nicht. Insoweit hätte es dem Kläger obliegen - z.B. unter Auswertung der einschlägigen Erkenntnismittel oder einer gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgerichts -, darzulegen, warum sich die rechtliche Würdigung durch das Beweisthema zu seinen Gunsten ändern würde. Ein solches drängt sich auch nicht derart auf, dass dies ausnahmsweise entbehrlich wäre. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass jede besondere Schutzbedürftigkeit - also Vulnerabilität - zwingend und ausnahmslos zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach Griechenland führt. Hierzu fehlt jegliche Befassung.

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Darüber hinaus hat der Kläger in seiner Zulassungsbegründung auch nicht dargelegt, dass die Ablehnung seines mit der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages prozessrechtlich unvertretbar gewesen ist.

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Das Verwaltungsgericht hat den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, es lasse sich in Anbetracht der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Kläger erst wenige Tage nach Zustellung der gerichtlichen Ladung zur mündlichen Verhandlung in ärztliche Behandlung begeben habe, der Schluss ziehen, dass der Vortrag des Klägers gegenüber dem Psychosozialen Zentrum sowie in der mündlichen Verhandlung asyltaktisch motiviert gewesen sei. Hierfür spreche auch, dass sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu seinen psychischen Beschwerden teils wenig plastisch und oft einsilbig gewesen sei und er zum Teil auch dazu geneigt habe, den diesbezüglichen Fragen des Gerichts auszuweichen. Aus diesem Grund habe das Gericht auch nicht dem (erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung angekündigten und in der Verhandlung sodann auch gestellten) Beweisantrag weiter nachgehen müssen. Der Sache nach handele es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag (Seite 14 des Urteils).

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So lautete auch die Begründung der Ablehnung des Beweisantrages durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung, wonach keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für mögliche psychische Beschwerden des Klägers, die eine Rückkehr nach Griechenland unzumutbar erscheinen lassen, bestünden (Seite 6 des Protokolls über die öffentliche Sitzung).

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Damit hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Antrags darauf gestützt, dass es sich vorliegend um einen Ausforschungsbeweisantrag handele. Bei den Ausforschungsbeweisanträgen werden zwar die formalen Anforderungen an einen Beweisantrag erfüllt, für den Wahrheitsgehalt der unter Beweis gestellten Behauptung spricht aber nicht einmal eine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit, weshalb solche Anträge unzulässig sind. Hieran kann es u.a. dann fehlen, wenn sich die aufgestellten Beweisbehauptungen als deutlich gesteigertes Vorbringen erweisen (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14 - juris Rn. 39 m.w.N.). Denn die gebotene Substantiierung eines Beweisantrags erschöpft sich nicht in der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet, und der Nennung eines bestimmten Beweismittels. Maßgebendes Abgrenzungskriterium ist das Vorhandensein tatsächlicher, eine Vermutung rechtfertigender Anhaltspunkte. Finden sich solche im Prozessstoff nicht und kann auch der Antragsteller auf gerichtliche Nachfrage nicht die mindeste Grundlage für seine Vermutung nennen oder verbietet sich nach seinem sonstigen Vorbringen sogar zweifelsfrei jegliche Vermutung, darf der Schluss gezogen werden, dass die Behauptung aufs Geratewohl aufgestellt worden ist (zum Ganzen: Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO, § 86 Rn. 94, beck-online).

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Danach ist das Verwaltungsgericht - in nach dem Prozessrecht nicht unvertretbarer Weise - zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Antragsteller geschilderten Beschwerden auch in Ansehung der beigebrachten Stellungnahmen zur Überzeugung des Gerichts keine weitere Amtsermittlung zu einem erhöhten Schutzbedarf rechtfertigen. Dabei ist das Verwaltungsgericht - wie auch der Kläger in seiner Zulassungsbegründung - davon ausgegangen, dass der durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierte Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung bei Auslegung und Bewertung des unionsrechtlichen Begriffes der „Vulnerabilität“ nicht durch § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG derart eingeschränkt sei, dass eine Konstellation gemäß Art. 21 der Aufnahme-RL 2013/33/EU bzw. Art. 20 der Anerkennungs-RL 2011/95/EU nur bejaht werden dürfe, wenn eine in Deutschland nationalgesetzlich vorgeschriebene qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorgelegt werde. Der EuGH verpflichte vielmehr zur Prüfung, ob der Antragsteller nachweisen könne, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ihm eigen sind und im Fall seiner Überstellung in den normalerweise für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat bedeuten würden, dass er sich, auch nachdem ihm internationaler Schutz gewährt worden sei, aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Der Einzelrichter lasse bei seiner freien richterlichen Beweiswürdigung deshalb auch grundsätzlich nicht-fachärztliche Stellungnahmen durch angestellte Ärzte im Psychosozialen Zentrum für Migrant*innen S. genügen. Allerdings folgten aus der vom Kläger beigebrachten Stellungnahme vom 26. September 2025 unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zur Überzeugung des Einzelrichters keine Anhaltspunkte für eine „Vulnerabilität“ im von dem Einzelrichter verstandenen Sinne (Seite 11 ff. des Urteils).

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Die vorliegenden Feststellungen könnten zwar grundsätzlich geeignet sein, eine „Vulnerabilität“ im beschriebenen Sinne zu begründen. Vorliegend sprächen die spezifischen Umstände aber dagegen. So habe der Einzelrichter beispielsweise Zweifel daran, dass kurze Gesprächsdauern - wie vorliegend - ausreichen könnten, um belastbare Anhaltspunkte für mögliche psychische Beschwerden des Klägers zu erhalten. Im PROTECT-Fragebogen habe der Kläger die Frage „Haben Sie häufig Albträume?“ mit „Nein“ beantwortet, obwohl er im Gespräch von Albträumen berichtet haben soll. Auch in der mündlichen Verhandlung habe er keinerlei Angaben zu Albträumen gemacht. Die Frage „Werden Sie schnell wütend?“ habe der Kläger dort mit „Ja“ beantwortet, doch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung habe er unsicher gewirkt und erklärt, dass dies „mal so und mal so“ sei. Während der mehr als zweistündigen mündlichen Verhandlung habe der Kläger insgesamt einen sehr stabilen, konzentrierten, freundlichen und gefassten Eindruck gemacht. Es seien weder Anzeichen von Wut oder Ärger noch sonstige psychische Auffälligkeiten zu beobachten. Des Weiteren falle auf, dass der Kläger in seiner (vorsorglichen) Anhörung gemäß § 25 AsylG durch das Bundesamt am 9. April 2024 auf die Frage, was ihm vor seiner Ausreise aus Syrien widerfahren sei, lediglich angegeben habe, er sei noch ein Kind gewesen, habe sich seiner Familie angeschlossen und sei ausgereist. Auf die Frage, ob ihm in Syrien etwas zugestoßen sei, habe er mit „Nein“ geantwortet. Die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte, habe er mit der Aussage, dass er zum syrischen Militär eingezogen werde, wo er 12 bis 13 Jahren bleibe müsse, beantwortet. In der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags habe er - der Kläger - keine gewalttätigen Erlebnisse oder bedrohlichen Situationen erwähnt. Auch auf die Frage nach etwaigen Beschwerden oder Erkrankungen habe der Kläger mit „Nein“ geantwortet (Seite 13 f. des Urteils).

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Diese Diskrepanz zwischen den Angaben des Klägers gegenüber dem Psychosozialen Zentrum und seinem bisherigen Vortrag beim Bundesamt sei auffällig und nicht zu erklären. Insbesondere lasse sich - so das Verwaltungsgericht - nicht nachvollziehen, warum der Kläger erst am 15. August 2025 ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe, obwohl er angibt, seine Beschwerden seien bereits während seines Aufenthalts in der Türkei, wo er nach seiner Flucht aus Syrien zunächst gelebt hatte, aufgetreten. Da der Kläger bereits seit März 2024 in Deutschland lebe, wäre es naheliegend gewesen, dass er - vorausgesetzt, sein Vortrag sei zutreffend - bereits früher ärztliche Unterstützung gesucht hätte. Selbst wenn man unterstelle, dass die vom Kläger geschilderten Ereignisse in Syrien und während seiner Flucht in der beschriebenen Weise stattgefunden hätten - was sich auf Grundlage zahlreicher Schilderungen von Asylbewerbern durchaus als möglich erweise - folge daraus nicht zwangsläufig, dass die betreffende Person infolge dieser Erlebnisse psychische Schäden erleide. Wäre der Leidensdruck des Klägers tatsächlich so erheblich gewesen, wie er nun erstmals angebe, hätte man erwarten können, dass er dies bereits in seiner Anhörung vor dem Bundesamt in irgendeiner Form zur Sprache gebracht hätte. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass er sich unmittelbar nach seiner Ankunft in Deutschland in entsprechende therapeutische Behandlung begeben hätte. Dies sei jedoch nicht geschehen (Seite 14 des Urteils).

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Insoweit verhilft es dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg, wenn der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe bei der Ablehnung des Beweisantrages - denn nur darauf kommt es an - die diagnostischen Feststellungen nicht ernstlich zur Kenntnis genommen und ohne jede Fachkunde eine eigene Beurteilung der psychischen Symptomatik des Klägers vorgenommen. Zu ersterem ist dem Kläger schon entgegen zu halten, dass sich aus der von ihm vorgelegten Bescheinigung über die besondere Schutzbedürftigkeit nach Art. 21 EU-AufnR vom 26. September 2025 lediglich ergibt, dass eine „mittlere Wahrscheinlichkeit“ dafür bestehe, dass der Kläger „unter einer Traumatisierung“ leide. Eine nähere Spezifizierung wird nicht vorgenommen. Durch den Refugee Health Screener-15 sei deutlich geworden, dass der Kläger unter „einer Belastung und Erkrankung“ leide. Insbesondere leide er an Ein- und Durchschlafproblemen mit gelegentlichen Alpträumen. Auch berichte er von einer tiefen Traurigkeit und starken Angstgefühlen (Seite 2 der Bescheinigung). In den weiteren Ausführungen werden ebenfalls nur Symptome, die der Kläger selbst geschildert hat, wiedergegeben. Insoweit trifft es schon nicht zu, dass die Stellungnahme eigene diagnostische Feststellungen zu dem tatsächlichen Vorliegen einer psychischen Erkrankung von gewisser Intensität getroffen hat. Hierfür genügt nicht die Feststellung irgendeiner Traumatisierung oder irgendeiner Belastung und Erkrankung. Insbesondere genügt es nicht, wenn ein Mitarbeiter der besonderen Rechtsberatung für vulnerable Personen des Psychosozialen Zentrums dem Kläger am Ende der Stellungnahme aufgrund seiner geschilderten Symptome eine besondere Schutzbedürftigkeit bescheinigt. Die sich aus der Stellungnahme ergebenden vom Kläger geschilderten Symptome hat das Verwaltungsgericht wie aufgezeigt ernstlich zur Kenntnis genommen und deren Wahrheitsgehalt eigenständig überprüft.

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2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des Vorliegens einer unzulässigen Überraschungsentscheidung zuzulassen.

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Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 - juris Rn. 18 m.w.N.). Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 - juris Rn. 13). Auch aus den asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungstiefe nach § 86 Abs. 1 VwGO bei tatsächlichen oder vermeintlichen Widersprüchen im Sachvortrag des Asylbewerbers folgen keine weitergehenden Anforderungen an die gerichtliche Hinweispflicht. Dass es im Asylverfahren stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht des besonderen Hinweises durch das Gericht (BayVGH, Beschluss vom 20. Mai 2019 - 13a ZB 18.30106 - juris). Dies gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist (BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 B 171.06 - juris Rn. 6). Das Gericht kann deshalb zu Lasten des Asylbewerbers berücksichtigen, dass dieser unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht seine Gründe nicht in schlüssiger Form vorträgt. Fehlt es an einem solchen Sachvortrag, kann das Gericht verfahrensfehlerfrei nicht nur von einer weiteren Sachaufklärung, sondern regelmäßig auch von einem entsprechenden Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO absehen (BayVGH, Beschluss vom 20. Mai 2019, a.a.O. m.w.N.).

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Hiervon ausgehend legt der Kläger mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe auf bestimmte Annahmen und Argumente im Rahmen seiner Würdigung der Glaubhaftigkeit der geschilderten psychischen Symptome nicht vorab hingewiesen oder hätte den Kläger dazu noch intensiver befragen müssen, um Widersprüche aufzuklären, nicht das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung dar. Denn der Kläger anerkennt selbst - wie es sich auch aus der Sitzungsniederschrift ergibt - dass die vorgetragene psychische Belastung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vom Einzelrichter angesprochen und der Kläger dazu eingehend befragt worden ist. Davon unabhängig bestehen aber vor allem vor dem Hintergrund, dass das Gericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag - der ausdrücklich auf die Feststellung einer besonderen Schutzbedürftigkeit ausgerichtet war - als Ausforschungsbeweisantrag abgelehnt hatte, keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit der Entscheidung nicht rechnen konnte bzw. nicht hätte rechnen müssen. Mit seinem Einwand wendet sich der Kläger vielmehr der Sache nach gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Damit kann die Gehörsrüge nicht begründet werden.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).