Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 19.02.2026 – 2 L 50/25.Z
ECLI:DE:OVGST:2026:0219.2L50.25.Z.00
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 2. Kammer - vom 28. März 2025 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine Beseitigungsverfügung des Beklagten. Sie ist seit dem 21. Februar 2019 Eigentümerin des Grundstücks mit der Straßenbezeichnung UWeg … in T-Stadt in der Nähe des L-Sees, das mit einem Wochenendhaus und dem hier streitigen Nebengebäude bebaut ist. Das Grundstück liegt in der Schutzzone IV (Regenerationszone) des Biosphärenreservats "Mittlere Elbe" und ist Bestandteil des Flächennutzungsplans der Gemeinde … vom 16. Dezember 2020, veröffentlicht im Amtsblatt vom 3. September 2021, der für das Gelände die Festsetzung "Sondergebiet Wochenendhaussiedlung" enthält. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht. Mit Informationsschreiben des Rechtsvorgängers des Beklagten, des Landkreises Köthen/Anhalt an die "Besitzer von Wochenendhäusern im Naherholungsgebiet L-See" vom 2. August 2000 war darauf hingewiesen worden, dass das Gelände sich im Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet befinde und Wochenendbungalows dort nicht privilegiert seien. Je Parzelle könne ein Bungalow von 60 m² zugelassen werden sowie ein Carport ohne Versiegelung. Nicht genehmigungsfähig seien hingegen Garagen, Neu- und Erweiterungsbauten und zusätzliche Versiegelungen für Zuwegungen
oder Abstellflächen.
Unter dem 28. Juni 2002 genehmigte der Landkreis Köthen/Anhalt dem seinerzeitigen Grundstückseigentümer antragsgemäß die "geringfügige" Erweiterung des bestehenden Bungalows von 44,76 m² auf 60,13 m² ausschließlich durch Einhausung der Terrasse. Daneben enthält die Baubeschreibung die Aussage, auf dem Grundstück sei als weitere bebaute/befestigte Fläche ein Carport von 7,4 m Länge und 3,2 m Breite (23,68 m²) und sowie eine Fläche "Abstellen" von 3,7 m Länge und 3,2 m Breite (11,84 m²) vorhanden. Die insgesamt überbaute Fläche betrage 95,65 m², davon 60,13 m² umbauter Raum.
Fotografien verschiedener Befliegungen des Gebiets (am 15. April 2004, 21. Mai 2008 und 24. Juni 2019) zeigen auf dem Grundstück der Klägerin nördlich des Bungalows eine sich stetig vergrößernde bauliche Anlage mit inzwischen einer Länge von 13,15 m. Das dort nunmehr befindliche Gebäude ist ca. 10,25 m lang und 3,23 m² breit (33,10 m²) sowie 2,50 m hoch, zur Straßenseite geschlossen, verfügt über Fenster und Türen und beinhaltet eine Heizungsanlage/Waschmaschine sowie eine Werkstatt und einen Abstell-/Geräteraum. Daran schließt sich eine 2,9 m lange und 3,23 m² breite überdachte Fläche an (9,36 m²). Das durchgehende Dach ist auf ganzer Länge mit Solarpaneelen bedeckt. Die mit Bungalow und Nebengelass bebaute Fläche beträgt 102,59 m², davon 93,23 m² umbauter Raum.
Nach einer Ortsbesichtigung am 25. Januar 2019 gab die Klägerin im Rahmen einer Anhörung durch den Beklagten zu festgestellten Baumaßnahmen an, das Nebengebäude nach Hochwasserschäden saniert zu haben. Die noch vorhandene Stahlkonstruktion sei genutzt worden, Wände, Dach, Türen und Fernster sowie die Gasheizungsanlage seien erneuert worden. Für das Gebäude bestehe Bestandsschutz, da es von der Genehmigung vom 28. Juni 2002 umfasst sei. Es habe auch schon zu DDR-Zeiten bestanden, so dass es unter § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke der DDR falle. Dass es auf einer Teilungsgenehmigung vom 29. Juni 1998 nicht dargestellt sei, sei hingegen unschädlich.
Mit Bescheid vom 21. September 2020 gab der Beklagte der Klägerin den vollständigen Rückbau des Nebengebäudes auf und drohte ein Zwangsgeld an. Dieses sei formell und materiell baurechtswidrig, da weder eine Genehmigung noch Bestandsschutz vorlägen. Das Vorhaben befinde sich im Außenbereich, lasse die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten und beeinträchtige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Es halte die Abstandsflächen zum Nachbargrundstück nicht ein und verfüge nicht über eine Brandwand.
Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Mit Urteil vom 28. März 2025 hat das Verwaltungsgericht Halle - 2. Kammer - die Klage abgewiesen. Es ging dabei davon aus, dass Bestandsschutz für die bauliche Anlage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht komme, jedenfalls aber im Hinblick auf den Umfang der durchgeführten Arbeiten auch untergegangen wäre. Neben der formellen Illegalität sei das Vorhaben auch materiell illegal, da es sich um eine nicht privilegiert zulässige Anlage im Außenbereich, § 35 BauGB, handele. Eine Wertung der Umgebung des Baugrundstücks als im Zusammenhang bebauten Ortsteil, der zum Prüfungsmaßstab des § 34 Abs. 1 BauGB führen würde, komme nicht in Betracht. Dies erfordere zum einen den Bebauungszusammenhang der "Siedlung" und zum anderen die Feststellung der Eigenschaft dieses Bebauungszusammenhangs als Ortsteil. Hierfür seien die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten sowohl der "Siedlung" als auch des Ortes in den Blick zu nehmen, als dessen "Ortsteil" diese angesehen werden sollte. Gemessen an den im Ortsteil Micheln befindlichen Siedlungsschwerpunkten sei von einer Splittersiedlung auszugehen, zumal es an den für die Ortsteilqualität erforderlichen Infrastruktureinrichtungen fehle. Das Vorhaben im Außenbereich beeinträchtige öffentliche Belange, indem es negative Vorbildwirkung entfalte und die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse.
II.
Der auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. März 2025 hat keinen Erfolg.
1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall.
a) Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das streitbefangene Grundstück dem Außenbereich zuzuordnen sei. Es liege vielmehr in einem faktischen Wochenendhausgebiet. Eine größere Anzahl von Wochenendhäusern im Sinne einer Wochenendhaussiedlung genüge für die Annahme eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, ohne dass es einer organischen Siedlungsstruktur bedürfe. Denn wenn für die Überplanung und Festsetzung eines Wochenendhausgebiets im Sinne des § 10 Abs. 1, Fallgruppe 1, Abs. 3 BauNVO eine größere Anzahl von Wochenendhäusern ohne organische Siedlungsstruktur genüge, könnten an die Annahme eines faktischen Wochenendhausgebiets keine höheren Anforderungen gestellt werden.
Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt.
Die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB setzt voraus, dass dieses sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil befindet. Mit dem bundesrechtlichen Begriff (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 - juris) "im Zusammenhang bebauter Ortsteil" wird zum Ausdruck gebracht, dass ein Komplex von Bauten vorhanden sein muss, die zueinander in einem engeren räumlichen Zusammenhang stehen. Das Vorliegen eines solchen Bebauungszusammenhangs reicht aber nicht aus. Es ist weiterhin erforderlich, dass diese zusammenhängende Bebauung zugleich einen Ortsteil darstellt. Der Begriff des "im Zusammenhang bebauten Ortsteils" setzt somit zweierlei voraus: Das Vorliegen eines Ortsteils sowie den Bebauungszusammenhang. Nur soweit die Ortsteilseigenschaft bejaht werden kann, stellt sich die weitere Frage, ob die betreffende Fläche (Grundstück, Grundstücksteil) in einem Bebauungszusammenhang mit dem jeweiligen Ortsteil steht. Die Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB "Ortsteil" und "im Zusammenhang bebaut" sind folglich kumulativ anzuwenden (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 B 47.14- juris Rn. 10; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker/Hellriegel, 160. EL August 2025, BauGB § 34, beck-online Rn.13). Darauf stellt auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung ab (SächsOVG, Urteil vom 12. Mai 2014 - 1 A 795/12 - juris Rn. 21; BayVGH, Urteil vom 2. Juni 2006 - 1 N 03.1546 - juris Rn. 17; ThürOVG, Urteil vom 28. Mai 2003 – 1 KO 42/00 – juris Rn. 28).
Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. "Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. rechtsgrundsätzlich BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - juris). Räumlicher Bezugsrahmen ist wegen der Funktion des § 34 BauGB als "Planersatz" oder "Planergänzung" und seines Zusammenhangs mit der gemeindlichen Planungshoheit nur die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 - juris; Beschluss vom 19. September 2000 - 4 B 49.00 - juris, jeweils m.w.N.).
Diese Anforderungen gelten auch für die Annahme eines faktischen Baugebiets im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB. Denn ist festzustellen, dass ein Gebiet einem "faktischen Baugebiet" im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB entspricht, liegt es auf der Hand (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 B 47.14 - juris Rn. 8), dass das faktische Baugebiet zwingend dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzurechnen ist. § 34 Abs. 2 BauGB enthält einen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abweichenden Maßstab für die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung, sofern die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht. Die Vorschrift setzt deshalb aus systematischen Gründen voraus, dass das Vorhaben einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zuzurechnen ist. Denn nur bei Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils kann Baurecht nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB bestehen. Fehlt es dagegen an der Ortsteileigenschaft, ist § 34 BauGB nicht anwendbar. Daran ändert auch ein etwa bestehender Bebauungszusammenhang nichts, denn auch die das Gegenstück zum Ortsteil bildende Splittersiedlung kann im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB "im Zusammenhang bebaut" sein oder (sogar) die Merkmale eines Baugebiets im Sinne von §§ 2 - 4, §§ 5 - 9 BauNVO aufweisen (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - 4 B 45.14 - juris Rn. 6 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff des Ortsteils insoweit eine rechtliche Komponente hat, als sich darin auch die Beziehung des in § 34 BauGB normierten Zulassungstatbestandes zur Planungshoheit der Gemeinde ausdrückt, und dass es für die Frage, ob ein Bebauungskomplex nach seinem Gewicht als Ortsteil oder aber als Splittersiedlung anzusehen ist, auf die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde ankommt (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 - juris Rn. 11).
Ob eine Ansammlung von Wochenendhäusern überhaupt ein "faktisches Wochenendhausgebiet" im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 1, Fallgruppe 1, Abs. 3 BauNVO sein kann, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (zur Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit vgl. Söfker/Hellriegel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., BauGB § 34, beck-online Rn. 78c; Übersicht zum Meinungsstand vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 4. Februar 2020 - 4 A 119/18 - juris Rn. 48). Denn einen Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hieraus gefolgert, dass zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2017 - 4 B 46/16 - juris Rn. 6). Gebäude, die - wie Wochenendhäuser - dem ständigen Aufenthalt von Menschen nicht zu dienen bestimmt sind, sind danach nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang herzustellen (Spannowsky in BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz, 68. Edition 1. November 2024, BauGB § 34 Rn. 23, beck-online).
Stellte man folglich für die Frage der "prägenden Siedlungsstruktur" allein auf die Möglichkeit des Dauerwohnens ab, könnten ausschließlich mit Wochenendhäusern bebaute Gebiete keine Ortsteileigenschaft i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB haben, denn als "Bauten" in dem genannten Sinne wären nur zu Dauerwohnzwecken bestimmte Gebäude berücksichtigungsfähig (so noch: OVG LSA, Beschluss vom 14. Februar 2006 - 2 L 222/04 – juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 – juris Rn. 12, in dem jedoch Gartenhäuser in einer Kleingartenanlage die Umgebungsbebauung bildeten).
Hiergegen spricht allerdings, dass jedenfalls Wochenendhausgebiete nach § 10 BauNVO als Baugebiete festgesetzt werden können. Sie weisen damit grundsätzlich die Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung auf. § 10 Abs. 3 BauNVO enthält auch Mindestvorgaben für die Festsetzungen eines Wochenendhausgebiets, wonach im Wochenendhausgebiet Wochenendhäuser zulässig sind. Damit sind, wenn auch äußerst rudimentär, Vorgaben getroffen anhand derer gemäß § 34 Abs. 2 BauGB geprüft werden kann, ob ein Vorhaben seiner Art nach zulässig ist. Geht man davon aus, dass die im Einzelfall vorhandene Bebauung geeignet ist, dem Gebiet im Sinne einer nach der Siedlungsstruktur angemessenen Fortentwicklung ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2017 - 4 B 46/16 - juris Rn. 9), und erfüllt die Bebauung die an die Annahme eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zu stellenden Anforderungen, geht der Senat (abweichend vom Beschluss vom 14. Februar 2006 – 2 L 222/04 - juris Rn. 12) nunmehr daher davon aus, dass grundsätzlich auch faktische Wochenendhausgebiete bestehen können. Die Anforderungen an eine solche Annahme sind jedoch hoch. Anhaltspunkte für die Annahme eines faktischen Wochenendhausgebiets können sein, wenn die in § 10 BauNVO genannten Wochenendhäuser jeweils nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen, wobei als Anhaltspunkte für eine solche Betrachtung Größe und Gestalt der jeweiligen baulichen Anlagen, ihr etwaiger unmittelbar Anschluss an eine vorhandene Straßenrandbebauung sowie eine zumindest teilweise nicht nur vorübergehende Nutzung (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - OVG 10 N 13.06 - juris) in Betracht kommen.
Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass, selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die in dem betroffenen Gebiet vorhandenen Wochenendhäuser einen Bebauungszusammenhang bilden könnten, es für die Annahme eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils mit Bezug zu den Ortslagen Micheln oder T-Stadt an der Qualität eines Ortsteils fehlt. Es handelt sich um einen Siedlungssplitter im Außenbereich zwischen dem östlichen Seeufer des L-Sees und einem Waldgebiet/Offenland, der keine bauliche Verbindung zur Ortslage T-Stadt aufweist. Das stellt die Klägerin mit dem Zulassungsantrag auch nicht in Frage. Ihre Überlegung, auch ohne eine solche Ortsteilqualität könne ein faktisches Wochenendhausgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB, § 10 Abs. 1, 1. Fallgruppe, Abs. 3 BauNVO vorliegen, verfängt, wie dargelegt, hingegen nicht.
Dass die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit einen Bebauungsplan auch für solche Gebiete beschließen kann, denen es an einer organischen Siedlungsstruktur mangelt, ändert daran nichts. Vielmehr kann ein Bebauungsplan gerade in diesen Fällen dazu dienen, die fehlende Struktur zu schaffen oder weitere Fehlentwicklungen zu vermeiden.
b) Selbst wenn aber davon auszugehen sein sollte, dass das streitbefangene Grundstück in einem "faktischen Wochenendhausgebiet" belegen sein sollte, wäre das hier streitgegenständliche Nebengebäudes mit einer Grundfläche von 33,10 m² nicht zulässig. Denn in einem Wochenendhausgebiet sind grundsätzlich nur Wochenendhäuser zulässig. Die konkreten Festsetzungen sind dabei den planenden Gemeinden überlassen. Zöge man die Festsetzungen des Bebauungsplans für das benachbarte Wochenendhausgebiet heran, bestünden erhebliche Zweifel, ob ein Nebengebäude der vorliegenden Art zulässig wäre.
Der Bebauungsplan Nr. 02/2019 des benachbarten Wochenendhausgebiets "Siedlerverein L-See" der Gemeinde Osternienburger Land enthält Festsetzungen zur zulässigen Bebauung. Danach sind zulässig Wochenendhäuser, die nicht dem dauerhaften Wohnen bestimmt sind und einem zeitlich begrenzten Erholungsaufenthalt dienen, Garten- und Gewächshäuser, Geräteschuppen, Garagen u.ä, Terrassen, Überdachungen (Carports, Pavillons u.ä.), Stellplätze, Zufahrten und sonstige untergeordnete Nebenanlagen, die dem Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes selbst dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen. Dabei wurde für das Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 ff. BauNVO) als zulässige Grundflächenzahl für das Sondergebiet "Wochenendhausgebiet" 0,2 festgesetzt, jedoch darf die Grundfläche der Wochenendhäuser je Grundstück bzw. Parzelle 75 m² nicht überschreiten. Massive Nebengebäude mit einer Grundfläche von 33,1 m² zur Unterbringung von Heizungsanlage, Waschmaschine, Werkstatt und Abstellraum sind danach in einem faktischen Wochenendhausgebiet nicht zulässig. Es ist auch nicht erkennbar, dass ein solches Gebäude sich in die Eigenart der näheren unmittelbaren Umgebung (außerhalb des Plangebiets "Siedlerverein L-See") einfügt.
c) Die Klägerin wendet weiter ein, für den Fall, dass das Grundstück sich im Außenbereich befinde, dürften dem Vorhaben jedenfalls nicht § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB entgegengehalten werden, d.h. es sei weder von einer Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugehen noch stehe die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten. Das folge aus dem am 16. Dezember 2020 beschlossenen, am 11. Juni 2021 genehmigten und am 3. September 2021 öffentlich bekannt gemachten Flächennutzungsplan der Einheitsgemeinde Osternienburger Land, nach dem das streitbefangene Grundstück in einem Sondergebiet (SO), welches der Erholung als Wochenendhausgebiet (WOCH) dient, § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 1, 1. Fallgruppe, Abs. 3 BauNVO, liege. Das Verwaltungsgericht habe diese Rechtswirkungen des Plans verkannt und sei auf diesen überhaupt nicht eingegangen.
Damit legt die Klägerin durchgreifende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin am 27. März 2025 übersandten Flächennutzungsplan ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 28. März 2025 mit den Beteiligten erörtert. Es ist schon nicht davon ausgegangen, dass das Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Boden- oder Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Zutreffend hat es jedoch angenommen, dass das Vorhaben eine negative Vorbildwirkung hat und die Entstehung bzw. Verfestigung einer unerwünschten Splittersiedlung befürchten lässt, § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB, da es aufgrund seiner Kubatur und Bauweise wie ein eigenes kleines Wohngebäude wirkt und den Anschein eines genehmigten Nebengelasses vermittelt. Mit der halben Grundfläche des danebenstehenden Bungalows ordnet es sich diesem auch nicht unter. Die Grundstücke in der Umgebung wären einer ähnlichen Bebauung zugänglich, so dass von dem Gebäude eine negative Vorbildwirkung ausgehen und eine weitere Zersiedelung der Landschaft nicht ausgeschlossen werden kann.
Dem kann die Klägerin die Festlegungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde Osternienburger Land nicht entgegenhalten.
Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan, § 1 Abs. 2 BauGB, der selbst keine konkreten Festsetzungen zur Zulässigkeit einzelner Vorhaben enthält, sondern, um bodenrechtlich verbindlich zu werden, der Umsetzung in einen Bebauungsplan bedarf. Darstellungen eines Flächennutzungsplans stellen die für die Bebauung vorgesehenen Flächen lediglich "nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung" dar. Sie können zwar auf die Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben "mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ... vereinbar wäre" auch in positiver Richtung von Einfluss sein, lassen jedoch einen unmittelbaren Schluss auf das Vorliegen dieser Vereinbarkeit nicht zu (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1975 - IV B 43.75 - juris Rn. 2). Sie haben daher unmittelbar keine solche positive Wirkung, sondern allenfalls Indizwirkung für tatsächliche, die Kraft öffentlicher Belange abschwächende Umstände (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 - juris Rn. 12). Danach kann ein Flächennutzungsplan zwar im Rahmen der Prüfung sonstiger öffentlicher Belange beachtlich sein; er ist jedoch ungeeignet, die einem Vorhaben etwa entgegenstehenden materiellen öffentlichen Belange auszuräumen. Das gilt auch gegenüber dem öffentlichen Belang der Verhinderung einer Ausuferung der Bebauung. Denn der Flächennutzungsplan trifft als nur vorbereitender Bauleitplan allenfalls eine Aussage über die allgemeinen planerischen Vorstellungen der Gemeinde, regelt aber nicht, in welcher Weise im Einzelnen gebaut werden soll (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1990 - 4 B 103.90 - juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 3. Februar 2014 - 1 ZB 12.468 - juris Rn. 9). Anders gewendet: Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind nur geeignet, die Unzulässigkeit eines Vorhabens zu begründen. Die Zulässigkeit eines Vorhabens kann ein Flächennutzungsplan hingegen nicht herbeiführen (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, BauGB § 35 Rn. 76, beck-online).
Danach kommt es nicht darauf an, ob der Flächennutzungsplan das Gebiet, in dem sich das Baugrundstück befindet, als Wochenendhausgebiet bezeichnet. Daraus folgt nicht die Zulässigkeit konkreter Einzelvorhaben. Insbesondere kann die Klägerin auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass das Nebengelass in der zeichnerischen Darstellung des Flächennutzungsplans enthalten ist. Denn als bloß vorbereitendem Plan fehlt dem Flächennutzungsplan die Verbindlichkeit für die Festlegung einzelner zulässiger Nutzungen. Weitere Einwendungen gegen die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass dem Vorhaben der öffentliche Belang der Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung entgegensteht, hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn diese wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 23. Juni 2020 - 2 L 83/18 - juris Rn. 41, m.w.N.).
Die Klägerin führt aus, das Verfahren weise besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf, weil die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich in nicht urbaner Lage mit zahlreichen Gebäuden, die der Wohn- und Freizeitnutzung dienen, regelmäßig äußerst schwierig und streitanfällig sei und im besonderen Maße nach einer sorgfältigen Prüfung des Sachverhaltes und einer Bewertung der verschiedenen Kriterien verlange. Besondere rechtliche Schwierigkeiten sieht sie darin, dass das verfahrensgegenständliche Nebengebäude in einem faktischen Wochenendhausgebiet liege, weswegen es auf das Vorliegen bestimmter, ortsteilprägender Merkmale nicht ankomme, da an ein faktisches Wohngebiet keine höheren Anforderungen gestellt werden dürften als an ein festgesetztes. Auch die Lage des Flurstücks im Gebiet eines Flächennutzungsplans sei mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden.
Damit sind weder besondere rechtliche noch besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufgezeigt. Die Abgrenzung des Innen- zum Außenbereichs gehört sowohl hinsichtlich der tatsächlich damit verbundenen Kriterien als auch hinsichtlich der auftretenden Rechtsfragen zu den wiederkehrend auftretenden Sachverhalten des Bauplanungsrechts und ist regelmäßig dann zu beantworten, wenn zu entscheiden ist, ob ein Gebäude, das der Wohn- oder Freizeitnutzung dient oder dienen soll, am Maßstab des § 34 BauGB oder des § 35 BauGB zu beurteilen ist. Eine vom üblichen Spektrum hier auftretender Fragen abweichende Fallkonstellation hat die Klägerin nicht aufgezeigt, sie ist auch sonst nicht ersichtlich. Gerade die Einordnung von Wochenendhausgebieten aus DDR-Zeiten stellt, wie die Fülle dazu ergangener erst- und zweitinstanzlicher Entscheidungen erkennen lässt, ein Standardproblem des Baurechts dar. Dass diese Sachverhalte nicht selten streitbehaftet sind, bedeutet nicht, dass sie auch besonders schwierig sind. Die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, auf das Vorliegen bestimmter, ortsteilprägender Merkmale komme es für die Anwendbarkeit von § 34 Abs. 1 BauGB nicht an, ist - wie aufgezeigt – nicht streitentscheidend. Worin die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Lage des Baugrundstücks im Plangebiet eines Flächennutzungsgebiets liegen sollen, zeigt die Klägerin nicht auf. Allein die Behauptung solcher Schwierigkeiten ersetzt die Darlegung nicht.
Auch der - angemessene - Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts deutet darauf hin, dass die Rechtssache im Gegenteil das normale Maß verwaltungsgerichtlichen Prüfungs- und Begründungsaufwandes nicht signifikant übersteigt.
3. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Senats vom 25. Mai 2020 - 2 L 71/19 - juris Rn. 43, m.w.N.).
Die Klägerin hält für entscheidungserheblich,
· ob an ein faktisches Wochenendhausgebiet höhere Anforderungen an die Siedlungsstruktur gestellt werden dürfen als an ein festgesetztes Wochenendhausgebiet und
· ob einem nicht privilegierten Vorhaben die öffentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB und die Befürchtung der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB auch dann entgegengehalten werden können, wenn es im Flächennutzungsplan als zulässige Nutzung dargestellt und eingezeichnet wurde.
Die Klägerin legt jedoch in keiner Weise dar, inwiefern diese Fragen noch klärungsbedürftig sind. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Beide Fragen lassen sich ohne weiteres anhand der hierzu bereits umfangreich vorliegenden Rechtsprechung beantworten. Worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Fragen liegen soll, lässt der Zulassungsantrag ebenfalls offen. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erkennbar.
4. Die Klägerin hat eine Divergenz zu einer Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts nicht aufgezeigt, so dass auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Berufung zuzulassen ist.
Eine Divergenz liegt vor, wenn sich das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts, und wenn das Urteil auf dieser Abweichung beruht (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2009 - 4 BN 7.09 - juris). Das Darlegungserfordernis gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt - bezogen auf die Divergenzrüge - daher, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichtes andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenübergestellt werden. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich auf die Geltendmachung dahingehend beschränkt, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen. Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden "prinzipiellen Auffassungsunterschieds" hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes abweicht. Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich – durch "stillschweigendes Aufstellen" - erkennen lassen.
Gemessen daran hat die Klägerin eine entscheidungserhebliche Divergenz zwischen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und den von ihr herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht aufgezeigt. Dies folgt schon daraus, dass nicht dargelegt ist, welchen abstrakten (fallübergreifenden) Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll, der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen soll. Dies unabhängig davon, dass sich den von der Klägerin zitierten Entscheidungen nicht die von ihr behaupteten Rechtssätze entnehmen lassen.
Die Klägerin meint, das erstinstanzliche Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Januar 1985 (4 C 29.81 – juris) sowie von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Juni 1975 (IV B 43.75 – juris) ab. Danach könnten einem nicht privilegierten Vorhaben die öffentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB sowie die Befürchtung der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB im Einzelfall nicht entgegengehalten werden, wenn das Vorhaben im Flächennutzungsplan als zulässige Nutzung dargestellt und eingezeichnet ist. Das Verwaltungsgericht Halle beachte diese divergierenden Entscheidungen nicht.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1985 (4 C 29.81 - juris Rn. 12) enthält jedoch den von der Klägerin angenommenen abstrakten Rechtssatz nicht, sondern führt im Gegenteil aus, dass die dort angeführten öffentlichen Belange, vor allem die Gefahr der Zersiedelung, nicht dadurch entkräftet würden, dass der Entwurf des Flächennutzungsplans die zu bebauende Fläche als Baufläche darstelle. Denn "Darstellungen eines Flächennutzungsplans haben unmittelbar keine solche positive Wirkung, sondern allenfalls Indizwirkung für tatsächliche, die Kraft öffentlicher Belange abschwächender Umstände". Dies schließt es gerade nicht aus, einem Außenbereichsvorhaben die Beeinträchtigung öffentlicher Belange entgegenzuhalten.
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 1975 (IV B 43.75 – juris Rn. 2) enthält ebenfalls nicht die von der Klägerin behauptete Aussage. Im Gegenteil bekräftigt das Bundesverwaltungsgericht, Flächennutzungspläne stellten die für die Bebauung vorgesehenen Flächen lediglich "nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung" dar und könnten zwar auf die Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben "mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ... vereinbar wäre", auch in positiver Richtung von Einfluss sein. Sie ließen jedoch einen Schluss auf das Vorliegen dieser Vereinbarkeit nicht zu. Dieses Ergebnis werde durch § 33 BBauG (Zulässigkeit von Vorhaben während der Plansaufstellung) bestätigt. Die Tatsache, dass Bebauungspläne (erst) von einem bestimmten Stadium der Planreife an die Zulässigkeit eines Vorhabens begründeten, ergebe zugleich, dass Planstadien minderen Reifegrades diese Rechtsfrage regelmäßig nicht auslösten. Dies gelte erst recht für einen Flächennutzungsplan, der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG grundsätzlich jeder verbindlichen Bauleitplanung voranzugehen habe. Das alles sei durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats hinreichend geklärt. Diese Rechtsgrundsätze gelten unter den Regelungen des BauGB fort.
Die Klägerin hat somit weder dargelegt, dass die von ihr herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts die von ihr behaupteten Rechtssätze enthalten, noch, dass und welchen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung aufgestellt hat.
5. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, hier eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, zuzulassen.
Hierfür hat die Klägerin substantiiert darzulegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.Des Weiteren ist darzulegen, dass entweder bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich die bezeichneten Ermittlungen dem Gericht auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der vorherigen Tatsacheninstanz, vor allem das unterlassene Stellen von Beweisanträgen, zu kompensieren (st. Rspr. des BVerwG zu einer Rüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, der in seinen Voraussetzungen § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO entspricht, vgl. etwa Beschluss vom 24. April 2013 - 5 B 74.12 - juris Rn. 6 m.w.N.; im Übrigen auch SächsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 3 A 666/16 - a.a.O. Rn. 7 m.w.N.).
Die Klägerin führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, indem es keine Ortsbesichtigung des streitbefangenen Grundstücks und des verfahrensgegenständlichen Gebäudes veranlasst habe. Bevor darüber entschieden werden könne, ob ein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig oder unzulässig sei, müsse die Liegenschaft zunächst in Augenschein genommen und untersucht werden.
Damit ist ein Verfahrensmangel nicht aufgezeigt. Es besteht kein Grundsatz, nicht einmal ein Erfahrungssatz dahingehend, dass eine Liegenschaft zunächst in Augenschein genommen und untersucht werden muss, bevor darüber entschieden werden kann, ob ein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig oder unzulässig ist. Warum sich dem Verwaltungsgericht, ohne dass die Klägerin dies beantragt hätte und trotz der vorliegenden umfangreichen Foto-Dokumentation und vorgelegten Pläne die Notwendigkeit eines Ortstermins hätte aufdrängen müssen, legt die Klägerin nicht dar.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat schließt sich der Festsetzung der Vorinstanz an.
7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).