Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 25.02.2026 – 3 L 1/26.Z

ECLI:DE:OVGST:2026:0225.3L1.26.Z.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 8. Oktober 2025, 1 A 585/22 HAL, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 8. Oktober 2025 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 8. Oktober 2025 hat keinen Erfolg.

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1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen.

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„Ernstliche Zweifel“ i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel, beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9).

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Hieran gemessen begründen die mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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1.1. Für eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung aufgrund der unter Ziffer 1. Buchst. a) der Zulassungsbegründung mit der Überschrift „widersprüchliche Zeugenaussagen“ angestrengten Erwägungen ist nichts ersichtlich.

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Zunächst macht die Zulassungsbegründung geltend, dass entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts auch die Aussagen des Klägers und der Zeugin A. hinsichtlich der Frage, ob „L.“, der Hund des Klägers, den Dackel der Zeugin R. gebissen habe, beweisbringend seien. Dies begründet sie zum einen damit, dass das Gericht eine einzelne Aussage der Zeugin R. bezüglich der Rufe nach den Eheleuten A. und den damit einhergehenden zeitlichen Ablauf als Bestätigung der Aussage des Zeugen W. angesehen habe, obwohl es die Aussagen der Zeugin R. grundsätzlich als nicht ergiebig bewertet und den Biss in deren Knie durch „L.“ als nicht nachgewiesen angesehen habe. Diese selektive Berücksichtigung widerspreche einer stringenten Beweiswürdigung. Zum anderen bestünden offensichtliche Widersprüche der Aussagen der Zeugen R. und W. zu den bisherigen Äußerungen im Verwaltungsverfahren bzw. zu den Schilderungen des Klägers und der Zeugin A., die einen Tritt seitens des Zeugen W. gegen „L.“ nach dem Rufen nicht haben bestätigen können. Das Gericht habe diesen Widerspruch nicht erkannt und sich mit den zeitlichen und wahrnehmungsbezogenen Unterschieden nicht in der erforderlichen Tiefe auseinandergesetzt, sondern die Aussagen der Zeugen als stimmige Bestätigung eines einheitlichen Geschehensablaufs behandelt, obwohl es die Glaubwürdigkeit der Zeugen R. und W. im Hinblick auf den nachfolgenden Ablauf - Kniebiss und Verbeißen im Akita Inu - stark in Zweifel gezogen habe. Hierin liege eine lückenhafte, selektive und beschönigende Beweiswürdigung.

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Ohne Erfolg greift der Kläger mit diesem Vortrag die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Überzeugungsbildung an.

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Zwar können die Gründe, aus denen bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren. Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteils ist von einer schlüssigen Gegenargumentation allerdings erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint, weil die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen. Wird eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst dann erfüllt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wahrscheinlich unzutreffend oder ernsthaft zweifelhaft sind. Soweit eine fehlerhafte Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt sei anders zu bewerten, nicht. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden bzw. auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, gegebenenfalls heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung anzunehmen (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 18. März 2025 - 3 L 17/25 - juris Rn. 8 m.w.N.).

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Diesen Ausführungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

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Für das Verwaltungsgericht stand auf der Grundlage der für glaubhaft erachteten Aussagen der Zeugen R. und W. in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass „L.“ zielgerichtet auf die drei angeleinten Hunde der Zeugen R. und W. zugerannt sei und, bevor sie sich dem Labrador und dem Rottweiler zugewandt habe, den Dackel der Zeugen R. und W. unvermittelt in die linke Schulter und in die linke Hüfte gebissen habe (vgl. Urteilsabdruck S. 12 [3. Absatz]). Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Gericht hierbei den Vortrag des Klägers sowie die Aussagen der Zeuginnen R. und A. nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme für die Frage, ob die französische Bulldogge des Klägers am Abend des 13. Juli 2020 den Dackel der Zeugen R. und W. gebissen hat, mangels Beweiswerts für nicht ergiebig erachtete. Rechtlich beanstandungsfrei ist das Gericht nach Würdigung aller Zeugenaussagen und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck in der Gesamtschau zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin A., zu Beginn des Geschehens in ihrem Haus auf dem Grundstück aufgehalten haben, so dass sie nicht haben wahrnehmen können, wie ihr Hund im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf die Hunde der Zeugen R. und W. getroffen ist und sich dabei verhalten hat. Zum Zeitpunkt als „L.“ den Dackel gebissen hat, waren die Eheleute noch nicht auf das Geschehen aufmerksam geworden. Denn erst als sie Rufe von draußen gehört haben, haben sich der Kläger und die Zeugin A. nach ihrem eigenen Vorbringen dem Geschehen zugewandt. Diese Bewertung findet seine Bestätigung zudem darin, dass der Kläger und die Zeugin A. den von den übrigen Zeugen überstimmend geschilderten Sturz der Zeugin R. durch das Um-/Verwickeln der Leinen der Hunde nicht wahrgenommen haben (vgl. Urteilsabdruck S. 15) bzw. auch nicht von einer am Boden liegenden Person berichteten. Die Zulassungsbegründung trägt hierzu nichts Abweichendes vor, sondern macht allein geltend, dass die Aussagen der Zeugen R. und W. durchgehend widersprüchlich seien bzw. im offensichtlichen Widerspruch zu den Schilderungen des Klägers und der Zeugin A. stünden, die einen Tritt seitens des Zeugen W. gegen „L.“ nach den Rufen nicht haben bestätigen können.

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Es ist bereits nicht ersichtlich, woraus die Zulassungsbegründung schöpft, dass sich die Abwehrhandlung mit dem Fuß nach den Rufen ereignet haben soll. Die Aussagen der Zeugen R., W. und R. erlauben einen solchen Schluss nicht (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2025). Im Übrigen lässt sich aus der fehlenden Wahrnehmung eines Trittes des Zeugen W. gegen „L.“ durch den Kläger und die Zeugin A. ein Widerspruch auch deshalb nicht ableiten, weil Überwiegendes dafürspricht, dass der Kläger und die Zeugin A. dieses Geschehen ebenfalls noch nicht wahrgenommen haben können. Von Abweichendem ist auch das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen, sondern hat das Einräumen des Tritts durch die beiden - unmittelbar vor Ort anwesenden - Zeugen lediglich als lebensnahe, plausible Schilderung begriffen. Der Zeuge W. hat ausgesagt, dass er - als die Zeugin R. gestürzt sei - den Hund „L.“ mit dem Fuß ferngehalten habe. Dies stimmt auch mit der Schilderung der Zeugin R. überein, die ein Wegkicken mit dem Fuß durch den Zeugen W. schilderte, nachdem sie gestürzt sei. Es ist durch keinen der Zeugen vorgetragen, dass im Zeitpunkt der Abwehrhandlung mit dem Fuß die gestürzte Zeugin bereits wieder aufgestanden sein könnte, so dass eine Wahrnehmung dieser Situation durch den Kläger und die Zeugin A. ebenfalls ausscheidet, weil diese schon nicht davon berichtet haben, wahrgenommen zu haben, dass die Zeugin R. am Boden gelegen habe. Ausgehend hiervon ist für einen etwaigen Widerspruch bzw. eine Ungereimtheit in der Beweiswürdigung nichts ersichtlich. Dies gilt auch, soweit die Zeugin A. ausgesagt hat, lediglich Abwehrhandlungen des Zeugen W. mit der Hand wahrgenommen zu haben. Denn solche sind ohne Weiteres im Nachgang einer Abwehrhandlung mit dem Fuß denkbar. Dass die Zeugen R. und W. im Verwaltungsverfahren von konkreten Abwehrhandlungen mit Hand und Fuß noch nicht berichtet haben, steht der Beweiswürdigung des Gerichts ebenfalls nicht entgegen. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass zum Schutz einer am Boden liegenden Person vor einem Hund Abwehrhandlungen durch Vorhalten eines Fußes unternommen werden. Dessen ungeachtet sind die Schilderungen der unmittelbar vor Ort anwesenden Zeugen R. und W. zum Geschehensablauf als solche konsistent. Das Beschreiben konkreter Abwehrhandlungen steht hiermit nicht in Widerspruch, zumal die Zeugen erstmals in der mündlichen Verhandlung vertieft zum Geschehensablauf befragt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich in der Entscheidung darauf abgehoben, dass beide Zeugen in der Lage gewesen seien, auf Fragen des Gerichts und der Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie der Beklagten zu dem ersten Teil des Vorfalls vom 13. Juli 2020 spontan zu reagieren und ihre vorangegangenen Schilderungen zu ergänzen, ohne sich zu diesen in Widerspruch zu setzen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit haben sich aufgrund des Eindrucks, den die Kammer von den Zeugen R. und W. in der mündlichen Verhandlung gewonnen haben, nicht ergeben (vgl. Urteilsabdruck S. 13 f.).

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Die Behauptung, die Aussagen der Zeugen R. und W. widersprächen sich durchgehend, folgt weder daraus, dass der Zeuge W. von einem zielgerichteten Beißen aller Hunde berichtet und die Zeugin R. dies mit der Wortwahl „angetatscht“ beschrieben habe, noch aus den jeweiligen Angaben zum Abstand zwischen den Hundehaltern. Der vermeintliche Widerspruch im Hinblick auf die Wortwahl „angetatscht“ seitens der Zeugin R. wird dadurch aufgelöst, dass diese auf ausdrückliche Nachfrage der Prozessbevollmächtigten des Klägers - in Entsprechung der Aussage des Zeugen W. - ausgesagt hat, gesehen zu haben, wie „L.“ den Dackel gebissen habe (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung S. 7) bzw. Bissverletzungen an ihrem Dackel hat feststellen können (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung S. 6). Allein der Umstand, dass die Zeugen R. und W. mit drei bzw. 10 bis 15 Metern den Abstand zwischen sich und der Zeugin R., der Halterin des Akita Inu, unterschiedlich einschätzten, lässt die Wertung sich durchgehend widersprechender Aussagen dieser Zeugen nicht zu, zumal der Kläger den Abstand selbst mit ca. acht Metern - ebenfalls abweichend von den Zeugen - einschätzte. Dessen ungeachtet zeigt die Zulassungsbegründung auch nicht auf, inwieweit die konkrete Entfernung der Hundehalter zueinander entscheidungserheblich für den Geschehensablauf sein könnte, wenn auch nach den Aussagen des Klägers und der Zeugen kein substantiierter Anhalt dafür besteht, dass ein anderer Hund als „L.“ den Dackel gebissen haben könnte.

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Soweit der Kläger im Zusammenhang mit dem zeitlichen Geschehensablauf die selektive Berücksichtigung von Aussagen der Zeugin R. rügt, die einer stringenten Beweiswürdigung widerspräche, folgt der Senat dem nicht. Das Gericht hat die Aussage der Zeugin R. ebenso wie die Aussagen des Klägers und der Zeugin A. für die Frage, ob die französische Bulldogge des Klägers am Abend des 13. Juli 2020 den Dackel der Zeugen R. und W. gebissen hat, als nicht ergiebig angesehen, weil deren Angaben in der mündlichen Verhandlung den Biss des Dackels durch „L.“ weder bestätigt noch verneint haben (vgl. Urteilsabdruck S. 14 [3. Absatz]). Dies steht einer Berücksichtigung ihrer Angaben sowie der Aussagen des Klägers und der Zeugin A. zum zeitlichen Ablauf des Geschehen um das unvermittelte Zusammentreffen des Hundes „L.“ mit dem Dackel nicht entgegen. Von einer „selektiven“ Berücksichtigung kann danach schon nicht die Rede sein, zumal die Frage, ob der Hund „L.“ in das Knie der Zeugin R. gebissen hat, auch durch die geschädigte Zeugin lediglich für möglich erachtet wurde, sie jedoch auch ausgesagt hat, nicht mehr genau zu wissen wie der Biss an ihrem Knie zustande gekommen sei (vgl. Urteilsabdruck S. 18 f.). Hieraus zu schließen, dass die Aussagen der Zeugen R. zum zeitlichen Ablauf ebenfalls nicht ergiebig sein könnten bzw. die Zeugin nicht glaubwürdig sein könnte, findet keine Stütze.

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Soweit die Zulassungsbegründung einwendet, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, sich detailliert und konsequent mit den vorhandenen Fakten der Verwaltungsakte auseinanderzusetzen bzw. diese zur Bewertung der Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung heranzuziehen, wird sie dem Darlegungserfordernis nicht gerecht. Denn es genügt nicht, zu behaupten, dass mehrfach im gesamten Verwaltungsverfahren vor allem die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen R. und W. durch vorgelegte Schriftstücke seitens des Klägers widerlegt worden seien, u.a. in der Widerspruchbegründung. Vielmehr ist zu etwaigen Tatsachen und belegenden Unterlagen konkret vorzutragen. Hieran fehlt es. Es ist nicht Aufgabe des Senats, durch eigene Durchsicht der fünfseitigen Widerspruchsbegründung bzw. des mehr als 150 Seiten umfassenden Verwaltungsvorgangs etwaige Widersprüche herauszuarbeiten.

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Soweit die Zulassungsbegründung geltend macht, das Verwaltungsgericht habe entweder die Aussage einzelner Zeugen als insgesamt glaubhaft oder aber nicht zu bewerten, stellt sie die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Sie trägt selbst vor, dass mit nachvollziehbarer Begründung auch Teile einer Aussage - wie hier zum zeitlichen Ablauf des Geschehens - für glaubhaft erachtet werden können, wenn das Gericht an der Glaubwürdigkeit der Zeugen keine Zweifel hat und sich das geschilderte Geschehen ineinanderfügt. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Im Hinblick auf den ersten Teil des Geschehens decken sich die Aussagen der bei dem Geschehen - die angeleinten Hunde (Dackel, Rottweiler, Labrador) führenden und damit - unmittelbar vor Ort anwesenden Zeugen R. und W., die seit dem Beginn des Verwaltungsverfahrens zwei Bisse an Schulter/Vorderbein und Hüfte/Hinterlauf des Dackels durch den Hund „L.“ im Wesentlichen durchgängig beschreiben. Die Aussagen des Klägers und der Zeugin A. stehen dem nicht entgegen. Der Kläger und die Zeugin A. haben angesichts des vom Gericht für nachvollziehbar und glaubhaft gehaltenen zeitlichen Ablaufs schon nicht beobachten können, wie der Hund „L.“ auf die Hundegruppe einschließlich des Dackels zugelaufen ist und sich dort verhalten hat, da sie nach ihrem eigenen Bekunden erst durch die Rufe wie „Ihr Hund, Ihr Hund!“, „Hey Hey, euer Hund“ auf das Geschehen aufmerksam wurden. Auch findet ein von den Zeugen R., W. und R. seit Beginn des Verwaltungsverfahrens und im Rahmen der Zeugenvernehmung konsistent beschriebener Sturz der Zeugin R. durch ein Verwickeln/Umwickeln der Hundeleine in der Aussage des Klägers und der Zeugin A. keine Erwähnung. Dies spricht - wie dargestellt - dafür, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Beobachtung des Geschehens durch den Kläger und die Zeugin A. stattgefunden hat.

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Die Glaubwürdigkeit der Zeugen R. und W. wird weder durch das Gericht in Zweifel gezogen (vgl. Urteilsabdruck S. 14 [1. Absatz]) noch hat das Gericht aus den Aussagen der Zeugen zu dem Teil des Geschehens um den Akita Inu abgeleitet, dass die Zeugen R., R. und W. unglaubwürdig seien. Vielmehr ist das Gericht davon ausgegangen, dass anhand der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen - so auch der Zeugen R., W. und R. - nicht mehr aufklärbar sei, ob der Hund „L.“ oder der Akita Inu die Zeugin R. gebissen habe. Zur Glaubwürdigkeit der Zeugen verhält sich das Gericht in diesem Zusammenhang nicht. Hinsichtlich der Zeugin R. beschreibt das Gericht Aussagen vom „Hörensagen“ und stellt klar, dass diese (schon) nicht ausgesagt habe, gesehen zu haben, dass der Hund „L.“ die Zeugin R. gebissen habe. Die Aussagen der geschädigten Zeugin R. beschreibt das Gericht als lückenhaft, zurückhaltend, relativierend bzw. nicht mehr genau wissend, wie der Biss an ihrem Knie zustande gekommen sei und ob sich die Bulldogge „L.“ im Maul ihres Akita Inu befunden habe. Dies spricht sogar gegen etwaige Belastungstendenzen, die auf eine fehlende Glaubwürdigkeit hindeuten könnten. Der Zeuge W. hat zwar einen abweichenden Geschehensablauf zum Zusammentreffen des Hundes „L.“ mit dem Akita Inu gegenüber der Beschreibung des Klägers und der Zeugin A. angegeben. Insoweit hat das Gericht jedoch lediglich Zweifel an dessen Aussage deshalb geäußert, weil der beschriebene Geschehensablauf nicht in Einklang mit den festgestellten Verletzungen beim Hund des Klägers gebracht werden konnte. Dies erzwingt allerdings nicht den Schluss, dass der Zeuge generell nicht glaubwürdig ist bzw. dessen Aussagen zum zeitlichen Ablauf des Geschehens bzw. um das erste unvermittelte Auftreffen des Hundes „L.“ auf den Dackel nicht glaubhaft sind.

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In diesem Zusammenhang führt auch der Hinweis des Klägers nicht weiter, dass die Bisse des Dackels - wohl durch die Zeugin R. als Hundehalterin - nicht zur Anzeige gebracht worden seien. Die fehlende Anzeige steht weder im Widerspruch zu den im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben der Halterin noch wird hierdurch die Konsistenz ihrer Schilderungen in Zweifel gezogen. Ein Unterlassen der Anzeige könnte ohne Weiteres auch gegen etwaige Belastungstendenzen der Zeugin R. angeführt werden. Denn erst nach gesonderter Aufforderung der Beklagten hat die Zeugin Angaben zum Geschehensablauf unter Beifügung einer Fotodokumentation des Verletzungsbildes gemacht.

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1.2. Ernstliche Zweifel folgen auch nicht aus dem Zulassungsvorbringen unter Ziffer 1 Buchst. b), wonach widersprüchliche Angaben zur Verortung der Bissverletzung vorlägen.

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Es trifft bereits nicht zu, dass die Zeugen R. und W. vier voneinander abweichende Angaben dazu gemacht haben, an welchen Körperstellen der Dackel gebissen wurde. Die Zeugin R. hat im Verwaltungsverfahren zwei Bissverletzungen angegeben und diese an der linken Schulter und der linken Hüfte lokalisiert sowie durch zwei Fotografien, die von oben betrachtet das linke Vorderbein und das linke Hinterbein einschließlich Einbisse durch Löcher und Wundspuren abbilden, belegt (vgl. E-Mail vom 20. August 2020). Der Zeuge W. hat im Verwaltungsverfahren zwei Bisse, „einmal vorn links und einmal hinten links“ beschrieben und mitgeteilt, dass die Einbisse danach deutlich blutend zu sehen gewesen seien (vgl. E-Mail vom 17. März 2021). In der mündlichen Verhandlung hat er - damit in Einklang stehend - beschrieben, dass der Hund des Klägers den Dackel in die Hinterbeine und die Schulter gebissen habe, wohingegen die Zeugin R. allgemein von Bisswunden gesprochen und zwei Löcher am Hinterlauf, ohne Benennung des Vorderlaufs/der Schulter beschrieben hat. Voranzustellen ist, dass bei der Bezugnahme auf das Vorderbein/den Vorderlauf des Hundes die Schulter in die Betrachtung ebenso einbezogen wird wie bei der Beschreibung Hinterbein/Hinterlauf die Hüfte umfasst ist. Dies liegt für den Senat und lag offensichtlich auch für das Verwaltungsgericht, welches diese Thematik nicht weiter problematisierte, auf der Hand. Dementsprechend sind lediglich zwei Bissverletzungen durch die Zeugen überstimmend angegeben worden.

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Zudem hat das Gericht die fehlende Benennung der Schulterverletzung durch die Zeugin R. in seinen Urteilsgründen herausgearbeitet und mit nachvollziehbaren Erwägungen als (bloße) „Ungenauigkeit“ betrachtet, die zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führt. Zur Begründung verweist das Gericht auf die detaillierte, konsistente Aussage des Zeugen W., die vorhandene fotografische Dokumentation und den Umstand, dass die Zeugin R. in ihrer ersten Stellungnahme mit E-Mail vom 20. August 2020 in Entsprechung der Fotografien selbst angegeben habe, dass der Dackel in die linke Schulter und linke Hüfte gebissen worden sei (vgl. Urteilsabdruck S. 17 [1. Absatz]). Gegen diese vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung ist nichts zu erinnern. Weder ist das Gericht insoweit von einem „nur nebensächlichen Detail“ ausgegangen noch lassen sich hieraus Schlussfolgerungen für eine fehlende Glaubwürdigkeit der Zeugen ableiten. Das Gericht hat die Verortung der Verletzungen nicht bagatellisiert, sondern sich mit der festgestellten Ungenauigkeit der Zeugenaussage ausdrücklich unter Benennung nachvollziehbarer Erwägungen auseinandergesetzt. Dass es sich bei einem Beißvorfall um ein einschneidendes Ereignis für einen Hundehalter handele, der eine widerspruchsfreie Lokalisierung der Wunden erwarten lasse, berücksichtigt weder, dass das Geschehen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mehr als fünf Jahre zurücklag, noch, dass das Gericht von einer ohne weiteres aufklärbaren Ungenauigkeit ausgegangen ist. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang erneut auf die fehlende Anzeige der Zeugin R. verweist, führt dies - wie dargestellt - nicht weiter. Dass die Anzeige zunächst durch den Ehemann der Zeugin R. erfolgt ist, deren Verletzung am Knie das Gericht dem Hund „L.“ nicht habe zuordnen können, lässt Zweifel an den Bissen des Dackels nicht aufkommen, zumal auch die Zeugin R. bei ihrer ersten Befragung am 17. August 2020 den Biss des Dackels unabhängig von dem Geschehen mit ihrem Hund geschildert hat.

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Auch ist der Einwand des Klägers nicht weiterführend, wonach es einer vertieften Aufklärung und Würdigung der Differenzen zur Verortung der Bissverletzungen bedurft hätte. Werden ernstliche Zweifel aus einem Verfahrensfehler hergeleitet, wird ein Zulassungsgrund nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird; entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 12. Januar 2023 - 3 L 60/22.Z - juris Rn. 6 m.w.N.). Zu alledem verhält sich die Zulassungsbegründung nicht, sondern behauptet allgemein, dass die Widersprüche hätten aufgelöst werden müssen oder der Sachverhalt durch weitere Beweiserhebungen zu klären gewesen wäre, obgleich das Verwaltungsgericht - wie dargestellt - der Ungenauigkeit der Angaben der Zeugin R. mit nachvollziehbaren Erwägungen begegnet ist. Folglich bestand für eine weitere Sachverhaltsaufklärung kein Anlass. Mithin oblag es dem anwaltlich vertretenen Kläger im Rahmen seines Fragerechts zur - aus seiner Sicht erforderlichen - weiteren Sachverhaltsaufklärung beizutragen. Dass er durch das Verwaltungsgericht prozessordnungswidrig an der Ausübung seines Fragerechts gehindert worden wäre, macht er nicht geltend.

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1.3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung folgen weiter nicht aus dem Vorbringen unter Ziffer 1. Buchst. c) und f) der Zulassungsbegründung.

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Die Zulassungsbegründung macht geltend, das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 22. Februar 2021 (Az. 1 B 492/20 HAL) ausgeführt, dass das Ausmaß der behaupteten Bisswunden des Dackels der Zeugin R. aufklärungsbedürftig sei, da anhand der stark vergrößerten Fotoaufnahmen keine hinreichend sichere Bewertung möglich sei, ob etwaige Bissspuren nicht nur geringfügig i.S.v. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA seien. Gleichwohl habe das Verwaltungsgericht dieselben Fotografien genutzt, um die Existenz von Bissspuren, deren Lokalisierung, den Zeitpunkt der Entstehung der Verletzung und sogar deren Schweregrad zu belegen, ohne sich mit den beschränkten Beweismöglichkeiten auseinanderzusetzen.

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Der Senat teilt bereits mit der entscheidenden Kammer nicht die Einschätzung, dass eine Bewertung nicht möglich sei. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme und den von der Zeugin R. gefertigten, im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotoaufnahmen von den Bissverletzungen des Dackels stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich jedenfalls bei einer der beiden dokumentierten Verletzungen um eine zwar kleine, aber verkrustete Bisswunde an der linken Schulter des Dackels (Verwaltungsvorgang Bl. 13) gehandelt hat, die die Grenze der Geringfügigkeit überschritten hat (vgl. Urteilsabdruck S. 16 [3. Absatz]). Dessen ungeachtet sind die Fotos weder von schlechter Qualität noch kann eine Unschärfe oder verzerrende Vergrößerung auf den 18 x 13 cm großen Bildern ausgemacht werden. Auf der Aufnahme der linken Schulter ist der linke Vorderlauf ersichtlich, was gegen eine verzerrende unscharfe Darstellung spricht. Deutlich sichtbar sind zwei die seitlichen Vorderzähne abbildenden Einbisslöcher. Es begegnet mithin keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die Art der Verletzung jedenfalls im Hinblick auf das Bild, das die linke Schulter/das linke Vorderbein abbildet, als Bisswunde ausgemacht hat. Das Gleiche gilt, soweit das Gericht wegen der sichtbaren Bildung von Wundschorf an der Oberfläche der deutlich sichtbaren Einbisslöcher, die auch von der Zeugin R. beschrieben wurden, von einer Verletzung bis in tiefere Hautschichten ausgegangen ist und eine derartig offene Bisswunde nicht mehr als Bagatelle gewertet hat.

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Das Gericht hat sich auch mit den Einwänden um den Zeitpunkt der Aufnahmen auseinandergesetzt. Es bewertet den Vortrag des Klägers, der angezweifelt hat, dass die auf den Fotos abgebildeten Verletzungen vom Vorfall am 13. Juli 2020 stammten, als unsubstantiiert. Zur Begründung seiner Auffassung führt das Gericht nachvollziehbar und plausibel aus, dass das durch die Fotos dokumentierte Verletzungsbild zu dem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellten Verhalten von „L.“ passe, die den Dackel in die linke Schulter und in die linke Hüfte gebissen habe, und die Zeugin R. zum Aufnahmedatum befragt erklärt habe, die Fotos etwa zwei Tage nach dem Vorfall am 15. Juli 2020 angefertigt zu haben (S. 6 des Protokolls; Urteilsabdruck S. 16 [3. Absatz]). Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Gericht in Anbetracht dessen, dass aufgrund des gebildeten Wundschorfs ein beginnender Heilungsprozess bei der fotografierten Wunde erkennbar war, die Aussage für glaubhaft erachtet hat, zumal für eine fehlende Glaubwürdigkeit der Zeugin - wie dargestellt - nichts ersichtlich ist. Im Hinblick auf die erneut angeführte Ungenauigkeit der Verortung der Einbisslöcher ist auf die bisherige Darstellung zu verweisen. Dass der Kläger all dies anders beurteilt, begründet keinen Mangel der gerichtlichen Aufklärung.

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Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert die Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Juli 2019 - 3 L 103/19 - juris Rn. 22). Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren nach § 86 VwGO ist regelmäßig genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in den die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend (vgl. Beschluss des Senats vom 11. August 2025 - 3 L 78/25 - juris Rn. 10 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es - wie hier - den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund des Beteiligtenvorbringens, der Beweisaufnahme und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge für aufgeklärt hält und von einer weiteren Beweiserhebung absieht.

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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, das Gericht hätte die Angaben der Zeugin Reichelt anzweifeln und hinterfragen müssen, drängte sich dies angesichts des bis dahin stimmigen Bildes nicht notwendigerweise auf, zumal der anwaltlich vertretene Kläger zu einer - aus seiner Sicht noch erforderlichen - Aufklärung insbesondere im Rahmen seines Fragerechts in der mündlichen Verhandlung keinen Beitrag geleistet hat und nichts dafür ersichtlich ist, dass er prozessordnungsrechtswidrig an der Ausübung seiner Rechte gehindert worden wäre.

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Entgegen der Darstellung der Zulassungsbegründung bedarf es einer „neutralen medizinischen Dokumentation“ zum Beleg einer nicht nur geringfügigen Verletzung ebenso wenig wie einen „tiermedizinischen Sachverstand“. Entsprechende Anforderungen stellt § 3 Abs. 3 Nr. 2 HundeG LSA nicht.

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Die zuständigen Behörden haben sich bei der Beurteilung, ob ein Beißvorfall vorliegt, nicht mit Vermutungen aufzuhalten, sondern auf Tatsachen gründende Feststellungen zu treffen. Bei diesen Feststellungen sind die einer Behörde zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel (bspw. ärztliche Befunde, Zeugenaussagen) grundsätzlich gleichrangig und nicht im Sinne einer bestimmten Rangfolge zu würdigen. In der Regel müssen die zuständigen Behörden auf der Grundlage von Beißvorfällen tätig werden, zu denen lediglich die Aussagen eines Geschädigten oder des Halters des an einem Vorfall beteiligten Hundes vorliegen. In aller Regel stellen die Beteiligten den Ablauf derartiger Vorfälle jeweils aus ihrer Perspektive und daher unterschiedlich dar. Liegen der Behörde nach erfolgter Prüfung keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen (z.B. auf persönlichen Motiven beruhen), darf die Behörde grundsätzlich von der inhaltlichen Richtigkeit einer Anzeige ausgehen, die einen Beißvorfall detailliert, widerspruchsfrei und plausibel schildert und den Anzeigeerstatter benennt. Ein Indiz für die Richtigkeit ist außerdem, wenn - sofern Verletzungen entstanden sind - ein ärztlicher oder tierärztlicher Nachweis darüber vorlegt werden kann (zum Ganzen: vgl. Ziffer 3.3.1.2 [2. Absatz] VwV-HundeG LSA). Geringfügig sind Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen, beispielsweise einzelne herausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer. Dementsprechend wird die Feststellung einer (nicht nur geringfügigen) Verletzung gefordert; es kommt jedoch weder auf deutlich sichtbare Verletzungen des Bissopfers, etwa die Feststellung einer (blutenden) Wunde, noch auf zerstörte Kleidungsstücke an. Der den zuständigen Behörden bei der Prüfung der Bissigkeit für die Einstufung als „gefährlich“ im Sinne des Hundegesetzes eingeräumte Beurteilungs- und Wertungsspielraum (vergleiche § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 4) soll unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bei kleineren Vorfällen oder bestimmungsgemäßem Gebrauch vermeiden (zum Ganzen: vgl. Ziffer 3.3.1.2 [3. Absatz] VwV-HundeG).

30

Diese in den Verwaltungsvorschriften niedergelegte Bewertung entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach keine überspannten Anforderungen an das durch das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes verursachte Ausmaß der Verletzung zu stellen sind. Fleischwunden, innere Verletzungen oder Verletzungen des Bewegungsapparates sind nicht erforderlich. Vielmehr sollen lediglich Bagatellvorfälle nicht zu einer Gefährlichkeitsfeststellung führen, wobei von einem Bagatellvorgang jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden kann, wenn eine objektiv nachvollziehbare tierärztliche Behandlung des gebissenen Hundes stattgefunden hat (vgl. Beschlüsse des Senates vom 23. März 2023 - 3 L 109/22.Z - juris Rn. 18 und vom 9. Juli 2020 - 3 M 46/20 - juris Rn. 5 m.w.N.). Entgegen dem klägerischem Verständnis bedeutet dies allerdings nicht, dass eine tierärztliche Behandlung Voraussetzung für die Annahme einer nicht nur geringfügigen Verletzung ist. Ein solches Verletzungsbild kann anhand verschiedener Erkenntnismittel - so auch durch Zeugenaussagen und Fotografien - belegt werden. Dass der Halter eines verletzten Hundes keinen Tierarzt aufgesucht hat, bedeutet für sich betrachtet nicht, dass es sich nur um eine Bagatellverletzung gehandelt haben kann.

31

Ausgehend hiervon schließt das Fehlen eines tierärztlichen Nachweises (über die Behandlung) bzw. einer „neutralen medizinischen Dokumentation“ nicht von vornherein aus, dass eine bilddokumentierte - deutlich sichtbare - Bissverletzung der Schulter auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme, mithin unter Berücksichtigung der detaillierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und plausiblen Schilderung der Zeugen als nicht nur geringfügige Verletzung eingestuft wird.

32

Soweit der Kläger geltend macht, das Gericht hätte im Rahmen der Amtsermittlungspflicht ohne tierärztliche Befunde, eine neutrale Dokumentation der Wunden oder die Einholung einer Bewertung durch einen Sachverständigen die vorgelegten stark vergrößerten Fotos nicht als Beweis für eine Bissverletzung oder gar für deren Schweregrad heranziehen dürfen, berücksichtigt er nicht, dass die Kammer weder an die Auffassung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebunden ist noch - wie dargestellt - das hier allein maßgebende Bild auf Blatt 13 des Verwaltungsvorgangs von schlechter Qualität, Unschärfe oder verzerrende Vergrößerung ist. Für eine Notwendigkeit, den Sachverhalt weiter aufzuklären, bestand danach kein Anhalt. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung stellt kein Mittel dar, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in einer mündlichen Verhandlung zu kompensieren.

33

1.4. Die unter der Überschrift „Annahme falscher Tatsachen“ angestrengten Erwägungen in Ziffer 1. Buchst. d) der Zulassungsbegründung rechtfertigen die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel ebenfalls nicht. Sie sind weder verständlich noch berücksichtigen sie, dass der Sachverhalt bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2022 behördlicherseits fortgesetzt aufgeklärt werden konnte.

34

1.5. Auf das mit „Fehlende Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der beteiligten Hunderassen und Größenverhältnisse und des Verhaltens der Hunde zueinander“ überschriebene Zulassungsvorbringen unter Ziffer 1. Buchst. e) der Zulassungsbegründung lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht stützen.

35

Der Kläger macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Biss seitens „L.“ kein artgerechtes Abwehr- und Verteidigungsverhalten darstelle, obwohl die Zeuginnen R. und R. von einem durch die Zeugin A. bestätigten Gewusel und Durcheinander gesprochen hätten und die Zeugin R. geschildert habe, dass der Dackel nervös geworden sei. Hiermit wird die erstinstanzliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die ein eindeutig artgerechtes Abwehr- oder Verteidigungsverhalten von „L.“ nicht ergeben hat, nicht in Frage gestellt. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht unter Wiedergabe der obergerichtlichen Rechtsprechung aus, dass ein Hund, der einen anderen Hund gebissen und eine nicht nur geringfügige Verletzung verursacht hat, gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 HundeG LSA nur dann als gefährlich anzusehen ist, wenn er selbst nicht angegriffen wurde. Dem Verhalten eines Hundes kommt für die Gefährlichkeitsfeststellung nur dann eine tatbestandsausschließende Wirkung zu, wenn es als gezielter Angriff auf den Hund zu werten ist, der durch einen Beißvorfall auffällig geworden ist, und es sich bei der dem anderen Hund zugefügten Verletzung um die Folge eines eindeutig artgerechten Verteidigungs- oder Abwehrverhaltens handelt (vgl. Urteilsabdruck S. 17 [2. Absatz]). Aus dem Gewusel und Durcheinander kann ein eindeutig artgerechtes Verteidigungs- oder Abwehrverhalten schon nicht geschöpft werden. Der Kläger zeigt nicht auf, dass die dokumentierte Bissverletzung lediglich die Folge eines artgerechten Abwehrverhaltens seines Hundes gewesen ist und nimmt lediglich eine gegenteilige Rechtsposition gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, ohne diese näher zu begründen. Als Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Gefährlichkeitsfeststellung ist die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA eng auszulegen und setzt voraus, dass greifbare Anhaltspunkte für Zweifel an der Motivationslage des beißenden Hundes bestehen, um eine „Exkulpation“ des Hundes in Betracht zu ziehen (so u.a. Beschluss des Senats vom 23. März 2023 - 3 L 109/22.Z - juris Rn. 16 und vom 9. Juli 2020 - 3 M 46/20 - juris Rn. 14 m.w.N.). Hieran fehlt es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts.

36

Auch verfängt der Einwand nicht, das Verwaltungsgericht habe trotz Benennung von Zeugen nicht berücksichtigt, dass es mit den anderen beteiligten Hunden anderweitige Beißvorfälle gegeben habe. Die Zulassungsbegründung zeigt bereits nicht auf, inwieweit ein solcher Umstand für die Frage eines artgerechten Abwehr- und Verteidigungsverhaltens von „L.“ gegenüber dem Dackel, der nach den Feststellungen des Gerichts unvermittelt gebissen wurde, ohne dass der Dackel Anlass hierzu geboten hat, von Relevanz sein könnte. Dies gilt auch, soweit die Zulassungsbegründung vorträgt, dass hinsichtlich des Dackels ein Angriff auf zwei größere Hunde bekannt sei, als dieser aus dem Grundstück der Zeugin R. entlaufen sei. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, führt dies nicht zwingend zu der Annahme, dass „L.“ lediglich ein artgerechtes Abwehr- und Verteidigungsverhalten gezeigt hat. Dementsprechend führt auch der Einwand nicht weiter, das Gericht hätte bei der Durchführung weiterer Ermittlungen festgestellt, dass bei den anderen beteiligten Hunden eine Gefährlichkeit vorliege. Dessen ungeachtet hat der anwaltlich vertretene Kläger auf eine weitere Beweiserhebung nicht hingewirkt. Er selbst hat in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt; etwaige Ankündigungen von Beweisanträgen in vorbereitenden Schriftsätzen sind nicht ausreichend (vgl. OVG Saarl, Beschluss vom 12. November 2018 - 2 A 815/17 - juris Rn. 17).

37

Soweit die Zulassungsbegründung die fehlende Auseinandersetzung des Gerichts mit tierischem und hundetypischem Verhalten rügt und eine Plausibilitätskontrolle im Lichte der körperlichen Verhältnisse der beteiligten Hunderassen fordert bzw. unbelegte Behauptungen aufstellt, führt dies angesichts der in der mündlichen Verhandlung gewonnen Überzeugung, dass „L.“ jedenfalls den angeleinten Dackel der Zeugen R. und W. unvermittelt gebissen, ohne dass dieser Anlass hierzu geboten hat, nicht weiter. Ausgehend von dieser Annahme konnte das Gericht dahinstehen lassen, ob das Anspringen von Menschen und Hunden eine Ausprägung des rassetypischen Begrüßungsverhaltens von französischen Bulldoggen ist. Dafür, dass die geschilderte Angriffsdynamik nicht plausibel ist, besteht auch vor dem Hintergrund der Rassen- und Größenunterschiede kein substantiierter Anhalt. Es ist entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht fern jeden Denkgesetzes, dass „L.“, ohne selbst angegriffen worden zu sein, den Dackel gebissen hat. Der Kläger stellt selbst nur Behauptungen auf. Allein der Umstand, dass aus Bissen ein eigenes Abwehrverhalten des angegriffenen Tiers folgt, führt nicht weiter, wenn die Hunde der Zeugin R. im Gegensatz zu „L.“ aufgrund des Führens an der Leine in ihrer Bewegung eingeschränkt waren.

38

2. Die Berufung ist nicht wegen etwaiger Verfahrensmängel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

39

Der Kläger macht geltend, das Urteil leide angesichts der Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln in Ziffer 1 der Zulassungsbegründung an erheblichen Verfahrensverstößen in Form der Verletzung der Amtsermittlungspflicht. Aufgrund der dargestellten Widersprüche habe sich eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung geradezu aufgedrängt. Zunächst hätten die in der Klageschrift benannten Zeugen hinsichtlich des Verhaltens der anderen beteiligten Hunde vernommen werden müssen. Die Einholung eines tierärztlichen Sachverständigengutachtens zu Art, Lage und Entstehung der behaupteten Verletzungen sei ebenso zwingend geboten gewesen wie eine vertiefende Befragung der Zeugin R. zu den Abweichungen zwischen ihren schriftlichen und mündlichen Schilderungen und die strukturiertere Aufarbeitung der zeitlichen Abläufe und Wahrnehmungsmöglichkeiten der Zeugen W., R., R., A. und des Klägers. Damit habe die Kammer ihre Amtsermittlungspflicht verletzt und einen schwierigen, streitigen Sachverhalt auf unzureichender Tatsachengrundlage entschieden.

40

Wird ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz geltend gemacht, muss - wie unter Ziffer 1 ausgeführt - substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - wie der Kläger - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten war und in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) gestellt hat, muss zudem insbesondere darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung stellt kein Mittel dar, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in einer mündlichen Verhandlung zu kompensieren (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 23. Februar 2022 - 13 LA 226/21 - juris Rn. 33).

41

Nach diesen Maßstäben musste es sich dem Verwaltungsgericht nach seiner materiell-rechtlichen Sicht nicht aufdrängen, weitere Beweise zu erheben bzw. eine vertiefende Befragung der Zeugin R. durchzuführen. Die Kammer ist aufgrund einer zulassungsbegründend nicht in Zweifel gezogenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Hündin „L.“ um einen im Einzelfall gefährlichen Hund i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 HundeG LSA handelt, indem sie es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung als erwiesen ansah, dass sich „L.“ gegenüber dem Dackel der Zeugin R. als bissig erwiesen und eine nicht nur geringfügige Verletzung verursacht habe, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Dass der Kläger dies anders beurteilt, begründet keinen Mangel der gerichtlichen Aufklärung. Das Verwaltungsgericht verletzt - wie ausgeführt - seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund des Beteiligtenvorbringens, der Beweisaufnahme und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge für aufgeklärt hält und von einer weiteren Beweiserhebung absieht. Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Gericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, folgen auch nicht aus dem Einwand, der Vorsitzende sei in der mündlichen Verhandlung einer Empfehlung einer Richterin nicht gefolgt, die bereits vernommenen Zeugen zunächst nicht zu entlassen, da sich gegebenenfalls weitere Nachfragen ergeben könnten. Dass sich solche für das Gericht ergeben hätten, folgt daraus nicht. Auch hat der anwaltlich vertretene Kläger auf eine weitere Beweiserhebung nicht hingewirkt. Er selbst hat in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt; etwaige Ankündigungen von Beweisanträgen in vorbereitenden Schriftsätzen sind nicht ausreichend (vgl. OVG Saarl, Beschluss vom 12. November 2018, a.a.O.).

42

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

43

III. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs und folgt der erstinstanzlichen Entscheidung.

44

IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).