Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 26.02.2026 – 1 L 169/25.Z
ECLI:DE:OVGST:2026:0226.1L169.25.Z.00
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 4. November 2025 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 76.152,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 3. Kammer - vom 4. November 2025 hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 [m. w. N.]). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 -, juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 -, juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
Gemessen daran begründen die von der Klägerin im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im vorstehenden Sinne.
Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Freistellung einer Teilfläche des Flurstücks … der Flur … der Gemarkung … von Bahnbetriebszwecken aus § 23 Abs. 1 Satz 1 AEG in der vor dem 29. Dezember 2023 geltenden Fassung (im Folgenden: AEG a. F.) verneint, weil nicht davon auszugehen sei, dass langfristig eine Nutzung der auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindlichen Eisenbahninfrastruktur im Rahmen seiner Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten sei. Insoweit sei das erklärte Nutzungsinteresse der S-U-Bahn GmbH der Prüfung einer langfristigen Nutzungserwartung zugrundezulegen. Die Gesamtumstände sprächen dafür, dass es sich bei dem von der S-U-Bahn GmbH vorgelegten Konzept zur Übernahme des Bahnhofs N-Stadt (Ost) als öffentliche Serviceeinrichtung nicht nur um eine "Reservierung" der Flächen handele, sondern um eine ernsthafte Nutzungsabsicht.
Diesen Rechtssatz zieht die Klägerin weder mit ihrer Rüge, der Sachvortrag der S-U-Bahn GmbH sei nicht zu berücksichtigen, weil diese nicht gemäß § 23 Abs. 2 AEG a. F. anhörungsberechtigt sei und die Beklagte wegen der Gebundenheit der Entscheidung keine eigenen Ermittlungs- und Entscheidungsspielräume habe (a), noch mit ihrem Einwand, das Vorbringen der S-U-Bahn GmbH sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Nutzungsinteresse zu rechtfertigen (b), in Zweifel.
a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte für die Beurteilung der Frage, ob gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 AEG a. F. langfristig eine Nutzung der Eisenbahninfrastruktur des Bahnhofs N-Stadt (Ost) im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist, auch die Stellungnahmen der S-U-Bahn GmbH berücksichtigen durften.
Insoweit kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin einwendet - es sich bei der S-U-Bahn GmbH nicht um ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen handelt, weil sie über keine Unternehmensgenehmigung gemäß § 6 AEG verfügt. Denn die S-U-Bahn GmbH zählt bereits deswegen nicht zu den Anhörungsberechtigten im Sinne von § 23 Abs. 2 AEG a. F., weil ihre Eisenbahninfrastruktur nicht an die vom Antrag der Klägerin betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt.
Entgegen der - insoweit nicht näher begründeten - Ansicht der Klägerin ergibt sich aus dem Wortlaut des § 23 AEG a. F. nicht, dass Nutzungsinteressen Dritter, die im Katalog des § 23 Abs. 2 AEG a. F. nicht erwähnt werden, nicht in die Prognose einer langfristigen Nutzung einbezogen werden dürfen. Ein entsprechendes Verbot wird in § 23 AEG a. F. nicht ausdrücklich statuiert. Allein aus dem Umstand, dass in § 23 Abs. 2 AEG a. F. Personenkreise benannt werden, die vor einer Entscheidung über die Freistellung zur Stellungnahme aufzufordern sind, resultiert kein Verbot, weitere Sachverhaltsermittlungen anzustellen und zu diesem Zweck andere Personenkreise anzuhören.
§ 23 Abs. 2 AEG a. F. stellt lediglich eine Verfahrensvorschrift dar, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 24 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des (aktuell fehlenden und langfristig nicht zu erwartenden) Verkehrsbedürfnisses nicht ausschließt. Soweit die Anhörungspflicht für den Erlass einer Freistellung bereits aus § 28 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA folgt, präzisiert und erweitert § 23 Abs. 2 AEG a. F. den Kreis der in jedem Fall anzuhörenden Beteiligten, der andernfalls hinsichtlich der Betroffenheit in eigenen Rechten zum Teil nur schwer zu bestimmen wäre (vgl. Kramer, in: Kunz/Kramer, Eisenbahnrecht, 45. Auflage 2016, § 23 AEG Rn. 37 f.). Mit der Aufzählung der Personenkreise, die zur Stellungnahme aufzufordern sind, bringt § 23 Abs. 2 AEG a. F. überdies zum Ausdruck, dass deren Stellungnahmen eine besondere Relevanz haben. Ihnen kommt bei der Prüfung der (materiellen) Freistellungsvoraussetzungen eine andere und gewichtigere Bedeutung zu als der aus anderen Verwaltungsverfahren bekannten Anhörung der Öffentlichkeit oder der Träger öffentlicher Belange (BayVGH, Beschluss vom 18. November 2022 - 22 ZB 22.290 -, juris Rn. 21 f.). Daraus ergibt sich indes nicht der Umkehrschluss, es wäre der Behörde entgegen dem Grundsatz des Freibeweises im Rahmen des nichtförmlichen Verwaltungsverfahrens verwehrt, Auskünfte oder Stellungnahmen von nichtbeteiligten Dritten einzuholen (vgl. §§ 24, 26 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA). Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Freistellung. Die Freistellung von Bahnbetriebszwecken dient nach der gesetzgeberischen Intention der Aufhebung des Fachplanungsvorbehalts für die konkrete Betriebsanlage und der Wiederherstellung der kommunalen Planungshoheit (BT-Drs. 15/4419, S. 18). Durch die Freistellung von Bahnbetriebszwecken erledigt sich der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss auf sonstige Weise und mit ihm die Widmung als Ausfluss seiner Gestaltungswirkung (vgl. Pietrzyk, in: Kühling/Otte, AEG/ ERegG, 2020, § 23 AEG Rn. 13; Hermes, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, § 23 Rn. 26). Da die Widmung Ausdruck der staatlichen Sicherstellung einer leistungsfähigen Verkehrsinfrastruktur als Teil der Daseinsvorsorge ist, die zudem besonders staatlich gefördert wird, und somit ein öffentliches Verkehrsinteresse an der jeweiligen Eisenbahninfrastruktur voraussetzt (Kramer, Allgemeines Eisenbahngesetz, 1. Auflage 2012, § 23 Rn. 3), hat sich auch die Freistellung im Sinne von § 23 AEG a. F., die die Funktion der Entwidmung als actus contrarius übernommen hat (vgl. dazu Hermes, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, § 23 Rn. 9; Kramer, in: Kunz/Kramer, Eisenbahnrecht, 45. Auflage 2016, § 23 AEG Rn. 25), an der Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung zu orientieren. Ist demnach sowohl für die Annahme eines Verkehrsbedürfnisses als auch für dessen Wegfall ein öffentliches Verkehrsinteresse maßgebend, bleibt die von der Planfeststellungsbehörde zu ermittelnde Beurteilungsgrundlage nicht auf die Stellungnahmen der in § 23 Abs. 2 AEG a. F. genannten Personenkreise beschränkt. Dementsprechend stellt das Freistellungsverfahren auch nach der Intention des Gesetzgebers sicher, dass eine bahnfremde Nutzung erst dann möglich ist, wenn die öffentlichen Belange, die für eine Nutzung entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung sprechen, mit Zeitablauf ihr Gewicht nahezu vollständig eingebüßt haben (BVerwG, Beschluss vom 21. April 2010 - 7 B 39.09 -, juris Rn. 18 unter Bezugnahme auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 1. Dezember 2004 zu den Entwürfen eines Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 15/4419, S. 18).
Entsprechendes gilt unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der die Freistellung flankierenden Verfahrensregelung in § 23 Abs. 2 AEG a. F. Denn § 23 Abs. 2 AEG a. F. bezweckt die Herbeiführung einer möglichst umfassenden Grundlage für die Beurteilung, ob ein Interesse an einer eisenbahnspezifischen Nutzung aktuell fehlt und zudem langfristig nicht zu erwarten ist (BayVGH Beschluss vom 18. November 2022 - 22 ZB 22.290 -, juris Rn. 21; Hermes, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, § 23 Rn. 35), wovon das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist. Eine von der Klägerin angenommene Beschränkung der Sachverhaltsermittlung auf die Anhörung der von § 23 Abs. 2 AEG a. F. erfassten Personenkreise würde diesem Zweck indes entgegenstehen.
Weshalb es vor diesem Hintergrund aus zwingenden rechtlichen Gründen geboten sein sollte, im Freistellungsverfahren ausschließlich die Stellungnahmen der in § 23 AEG a. F. genannten Anhörungsberechtigten zu berücksichtigen, zeigt die Zulassungsbegründung nicht schlüssig auf.
Soweit die Klägerin geltend macht, ihre Auffassung zur mangelnden Berücksichtigungsfähigkeit von Nutzungsinteressen Dritter werde in der überwiegenden Literatur vertreten, hat sie damit die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass gegen eine positive Freistellungsentscheidung - als "actus contrarius" der Planfeststellung - ausgehend vom Zweck der Vorschrift, den Betrieb und die wirtschaftlich sinnvolle Weiternutzung eines Schienenweges zu sichern, nur das öffentliche Interesse an einem attraktiven Verkehrsangebot auf der Schiene angeführt werden könne; eine Einengung des Betrachtungshorizontes würde diesem umfassenden Ansatz entgegenstehen. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin nicht auseinander, sondern nimmt mit der schlichten Wiedergabe verschiedener Literaturansichten lediglich eine Gegenposition zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ein.
Ungeachtet dessen ist der zitierten Literatur nicht - wie die Klägerin sinngemäß meint - zu entnehmen, dass die Stellungnahmen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die weder Anschließer noch selbst Betreiber sind, nicht berücksichtigungsfähig wären. Im Beck’schen AEG-Kommentar von Hermes/Sellner wird in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Absatz lediglich darauf hingewiesen, dass die Auflistung in § 23 Abs. 2 AEG a. F. aufgrund der Aufforderung zur Stellungnahme durch öffentliche Bekanntmachung nicht für die Adressierung der Aufforderung von Bedeutung sei, sondern für die Frage, wer zu dem Kreis derjenigen gehöre, deren Stellungnahme für die Beurteilung der Freistellungsvoraussetzungen beachtlich sei (vgl. Hermes, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, § 23 Rn. 40). Damit wird jedoch allenfalls die besondere Bedeutung der Stellungnahmen der gemäß § 23 Abs. 2 AEG a.F. Anzuhörenden zum Ausdruck gebracht, ohne die Möglichkeit auszuschließen, weitere Stellungnahmen einzuholen.
Ebenso wenig ergibt sich dies aus den von der Klägerin zitierten Erwägungen von Pietrzyk in der Kommentierung zum Allgemeinen Eisenbahngesetz von Kühling/Otte. Danach knüpfe die Prüfung, ob eine Freistellung gegeben sei, in Bezug auf die potentiellen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschließer an deren (subjektiven) Aussagen über ihre Interessen an, auf der zur Freistellung beantragten Eisenbahninfrastruktur Verkehre stattfinden zu lassen bzw. den Anschluss zu erhalten. Diese Rechtsansicht enthält keine Erklärung dazu, dass aus einer fehlenden Anhörungsberechtigung ein Berücksichtigungsverbot in Bezug auf Stellungnahmen Dritter folgt. Allein der Umstand, dass eine Freistellung (auch) an die (subjektiven) Aussagen der gemäß § 23 Abs. 2 AEG a. F. Anhörungsberechtigten anknüpft, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass die Stellungnahmen Dritter auszuschließen wären, zumal Pietrzyk ebenfalls davon ausgeht, dass die Planfeststellungsbehörde zur Amtsermittlung verpflichtet ist (Pietrzyk, in: Kühling/Otte, AEG/ ERegG, 1. Auflage 2020, § 23 AEG Rn. 39).
Der Einwand der Klägerin, in der Rechtsprechung seien keine Fälle bekannt, bei deren Beurteilung Stellungnahmen anderer Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die weder Anschließer noch selbst Betreiber seien, berücksichtigt worden seien, bleibt mangels Substantiierung ohne Erfolg. Allein aus dem - unterstellten - Umstand, dass derartige Fallgestaltungen in der Rechtsprechung noch nicht entschieden wurden, folgt nicht der Umkehrschluss, dass Nutzungsinteressen Dritter nicht berücksichtigungsfähig wären.
Soweit die Klägerin in diesen Zusammenhang den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2022 - 22 ZB 22.290 - (juris) zitiert, stellt sie allein mit der auszugsweisen Wiedergabe des Beschlusses das ausführlich begründete Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts zu § 23 AEG a. F. nicht schlüssig in Frage. Insbesondere werden die am Zweck des § 23 AEG a. F. orientierten Darlegungen des Verwaltungsgerichts weder in der Zulassungsschrift aufgegriffen noch ergeben sich entsprechende Erwägungen aus dem benannten Beschluss.
Die klägerische Annahme, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lasse in diesem Beschluss keinen Zweifel daran, dass nach seiner Auffassung allein von den Anhörungsberechtigten vorgetragene Nutzungsinteressen zu berücksichtigen seien, ist im Übrigen unzutreffend. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betont vielmehr, dass den Stellungnahmen der in § 23 Abs. 2 AEG a. F. genannten Stellen bei der Prüfung der (materiellen) Freistellungsvoraussetzungen eine andere und gewichtigere Bedeutung zukomme als der aus anderen Verwaltungsverfahren bekannten Anhörung der Öffentlichkeit oder der Träger öffentlicher Belange, da § 23 Abs. 2 AEG a. F. die Herbeiführung einer möglichst umfassenden Grundlage für die Beurteilung, ob ein Interesse an einer eisenbahnspezifischen Nutzung aktuell fehle und auch langfristig nicht zu erwarten sei, bezwecke (BayVGH, Beschluss vom 18. November 2022 - 22 ZB 22.290 -, juris Rn. 21). Allein aus der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angenommenen besonderen Bedeutung dieser Stellungnahmen kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, die Erklärungen anderer Nutzungsinteressenten seien zwingend auszuschließen. Dies würde den vom Verwaltungsgerichtshof ebenfalls betonten Zweck der Vorschrift, eine umfassende Beurteilungsgrundlage zu schaffen, vielmehr konterkarieren.
Im Hinblick auf die insoweit von der Klägerin hervorgehobene Erwägung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, es gehe dabei um eine Entscheidungsvoraussetzung, über die allein die in § 23 Abs. 2 AEG a. F. genannten Unternehmen und Stellen verfügen könnten, bleibt fraglich, ob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof daraus - wie die Klägerin meint - einen zwingenden Ausschluss der Berücksichtigungsfähigkeit von Stellungnahmen Dritter herleitet. Ungeachtet des Umstandes, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof insoweit lediglich die Kommentierung im Beck’schen AEG-Kommentar von Hermes/Sellner wiedergibt (Hermes, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, § 23 Rn. 35 f.), steht diese Annahme weder im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der besonderen Bedeutung der Stellungnahmen der gemäß § 23 Abs. 2 AEG a. F. Anzuhörenden sowie des Zwecks der Vorschrift, eine umfassende Beurteilungsgrundlage zu schaffen, noch mit der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach § 23 Abs. 2 AEG a. F. die Behörde verpflichte, u. a. die betroffenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen (deren Kreis durch § 23 Abs. 2 AEG nicht eingrenzt werde) zur Stellungnahme aufzufordern (so ausdrücklich BayVGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - 22 B 13.475 -, juris Rn. 20 [Hervorhebungen durch den beschließenden Senat]). Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin nicht schlüssig aufgezeigt, dass die zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geeignet ist, die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, es seien Fallgestaltungen entschieden worden, in denen Eisenbahninfrastrukturunternehmen Interesse an der Nutzung einer nach § 23 AEG a. F. von Eisenbahnbetriebszwecken freigestellten Infrastruktur geltend gemacht hätten und deren Interesse nicht berücksichtigt worden sei. Insoweit folgt bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, dass diesen - von ihr nicht benannten - Entscheidungen für die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Stellungnahmen Dritter keine rechtliche Relevanz zukommt. Die Klägerin führt selbst aus, dass die Klagen regelmäßig wegen mangelnder Klagebefugnis abgewiesen werden würden, so dass es nicht zu einer Entscheidung über die Frage komme, ob weitere Interessen durch die Behörde berücksichtigungsfähig seien.
Die Antragsbegründungsschrift tritt den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig mit schlüssigen Argumenten entgegen, soweit sie geltend macht, dass diese Entscheidungen gleichwohl eine Verwaltungspraxis der Behörden zeigen würden, aus der sich ergebe, dass die entscheidende Behörde in diesen Fällen zwar Kenntnis von den geäußerten Interessen habe, diese aber nicht berücksichtige. Dieser Einwand bleibt ebenso mangels hinreichender Substantiierung ohne Erfolg, da in der Zulassungsbegründung mit Ausnahme des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2013 - 22 B 13.475 - (juris) schon keine konkreten Entscheidungen benannt werden. Zudem ergibt sich aus dem zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die von der Klägerin behauptete Verwaltungspraxis nicht. Ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei der dort beurteilten Fallkonstellation lediglich um einen Einzelfall handelt, der nicht geeignet ist, eine - für die Auslegung von § 23 AEG a. F. ohnehin nicht maßgebliche - Verwaltungspraxis zu begründen, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen, dass Dritte ein Nutzungsinteresse bekundet hätten, welches überdies nicht berücksichtigungsfähig gewesen sei. So ergibt sich aus dem Tatbestand des Urteils lediglich, dass nach einer ablehnenden Äußerung der Klägerin als Betreiberin und Pächterin der Eisenbahninfrastruktur das Eisenbahnbundesamt die Grundstücke freigestellt habe.
Die Klägerin vermag auch im Übrigen aus der zitierten Entscheidung nichts für ihre Auffassung herzuleiten, allein die Stellungnahmen der gemäß § 23 Abs. 2 AEG a. F. Anhörungsberechtigten seien im Freistellungsverfahren zu berücksichtigen. Vielmehr stehen die Erwägungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der klägerischen Ansicht entgegen. Denn der Verwaltungsgerichtshof führt insoweit - wie bereits zitiert - aus, es reiche für die Annahme einer drittschützenden Wirkung nicht aus, dass § 23 Abs. 2 AEG a. F. die Behörde verpflichte, u. a. die betroffenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen (deren Kreis durch § 23 Abs. 2 AEG nicht eingrenzt werde) zur Stellungnahme aufzufordern (BayVGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - 22 B 13.475 -, juris Rn. 20 [Hervorhebungen durch den beschließenden Senat].
Ernstliche Richtigkeitszweifel zeigt die Klägerin mit ihrer Rüge, der vom Verwaltungsgericht zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2010 - 7 B 39.09 - (juris) sei in keiner Weise mit der hier zu betrachtenden Fragestellung vergleichbar, ebenfalls nicht schlüssig auf. Die Klägerin legt nicht dar, dass und inwieweit die Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtlich erheblich für die Erwägungen des Verwaltungsgerichts und überdies fehlerhaft wäre.
Soweit die Klägerin moniert, das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Urteil nicht zu entscheiden gehabt, ob auch die Interessen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens zu berücksichtigen seien, das die streitgegenständliche Eisenbahninfrastruktur nicht betreibe und an diese auch nicht anschließe, überzeugt dieses Vorbringen nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin, es gehe in dem vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Fall um die Frage, ob ein am Verfahren nicht beteiligter Eigentümer mit seinem Vortrag im Freistellungsverfahren durchdringen könne, hat das Bundesverwaltungsgericht darauf abgestellt, dass das Interesse der dortigen Klägerin an der Aufhebung der Freistellung nicht aus ihrer Stellung als Eigentümerin, sondern als (anschließendes) Eisenbahninfrastrukturunternehmen folge (BVerwG, Beschluss vom 21. April 2010 - 7 B 39.09 -, juris Rn. 18). Im Lichte dessen hat das Verwaltungsgericht den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2010 zu Recht in seine Entscheidung einbezogen, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Beschluss davon ausgeht, dass das Stellungnahmeverfahren nach § 23 Abs. 2 AEG a. F. nicht dazu diene, eigene Rechte der in Absatz 2 aufgeführten Stellen zu wahren, sondern den Zweck verfolge, Erkenntnisse und Informationen zu gewinnen, die für die Entscheidung über die Freistellung von Bedeutung sein könnten. Für diese Entscheidung sei allein maßgeblich, ob aktuell kein Verkehrsbedürfnis mehr bestehe und auch langfristig eine eisenbahnspezifische Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht mehr zu erwarten sei (BVerwG, Beschluss vom 21. April 2010 - 7 B 39.09 -, juris Rn. 18 f.). Eine von der Klägerin angenommene zwingende Beschränkung des behördlichen Beurteilungshorizonts auf die subjektiven Nutzungsinteressen der gemäß § 23 Abs. 2 AEG a. F. Anzuhörenden ist der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung die Annahme zugrunde legt, dass § 23 Abs. 2 AEG a. F. nicht dem Schutz von Individualinteressen diene und allein das (objektive) Verkehrsbedürfnis maßgeblich sei, spricht vielmehr Einiges dafür, dass die Entscheidung über die Freistellung auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Allgemeininteresse liegt und dieses uneingeschränkt zu ermitteln ist.
Die Bewertung des Verwaltungsgerichts zum behördlichen Ermittlungsumfang zieht die Klägerin ferner mit ihrer Auffassung, die Beklagte habe wegen der Gebundenheit der Entscheidung keine eigenen Ermittlungs- und Entscheidungsspielräume, nicht ernstlich in Zweifel.
Zwar ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass es sich bei Freistellung um eine gebundene Entscheidung der Behörde handelt. Daraus resultiert indes entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass die Behörde nicht auf der Grundlage der von ihr ermittelten verschieden Nutzungsinteressen - auch derjenigen, die nicht zum Kreis der Anhörungsberechtigten gemäß § 23 Abs. 2 a. F. gehören - eine eigene Entscheidung darüber treffen kann, ob (weitere) Nutzungsinteressen bestehen. Aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2013 - 22 B 13.475 - (juris) folgt eine entsprechende Beschränkung nicht. Darüber hinaus geht der Verwaltungsgerichtshof - wie ausgeführt - davon aus, dass der Kreis der Anhörungsberechtigten durch § 23 Abs. 1 AEG a. F. nicht eingegrenzt wird (BayVGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - 22 B 13.475 -, juris Rn. 20) und verhält sich im Übrigen lediglich zur Klagebefugnis.
Anders als die Klägerin meint, hat der Gesetzgeber ebenso wenig zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte als entscheidende Behörde an die Stellungnahmen der Anhörungsberechtigten nach § 23 Abs. 2 AEG a. F. gebunden sei. Die von der Klägerin benannte Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 1. Dezember 2004 zu den Entwürfen eines Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 15/4419) verhält sich zu einer zwingenden Bindung der Behörde an die Stellungnahmen der Anzuhörenden nicht. Zu diesem Gesichtspunkt wird in der Beschlussempfehlung lediglich erläutert, dass die Planfeststellungsbehörde das Interesse der Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Hinblick auf ihre eigenen unternehmerischen Planungen berücksichtige. Sie berücksichtige zusätzlich das Interesse der Gemeinden an Rechtsklarheit, ob und wann ihre ursprünglich für Bahnbetriebszwecke genutzten Flächen wieder insbesondere für Zwecke der Bauleitplanung zur Verfügung stünden. Auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, der betroffenen Gemeinden oder des betroffenen Grundeigentümers prüfe die Planfeststellungsbehörde, ob die Fläche auf Dauer nicht mehr Eisenbahnbetriebszwecken diene. Liege diese Voraussetzung vor, sei die Freistellung festzustellen (BT-Drs. 15/4419, S. 18 f.). Zwar geht aus diesen Erwägungen hervor, dass es sich bei der Freistellung von Bahnbetriebszwecken um eine gebundene Entscheidung der Planfeststellungsbehörde handelt. Soweit die Freistellung nach der Beschlussempfehlung allein den (objektiven) Umstand voraussetzt, ob die Fläche auf Dauer nicht mehr Eisenbahnbetriebszwecken dient, geht damit jedoch weder eine Beschränkung des Prüfungsumfangs für den Tatbestand der Freistellung noch eine Bindung der Behörde an die Erklärungen der Anzuhörenden einher. Vielmehr ist der Beschlussempfehlung - wie ausgeführt - ebenso zu entnehmen, dass die Beteiligung der übrigen Antragsberechtigten der Information und der Einholung von Stellungnahmen diene, die für die Entscheidung über die Freistellung bedeutsam sein könnten (BT-Drs. 15/4419, S. 19). Die vom Gesetzgeber hervorgehobene besondere Bedeutung dieser Stellungnahmen rechtfertigt indes nicht die Annahme ihrer ausschließlichen Geltung.
Desgleichen vermag die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung nicht mit Erfolg geltend zu machen, dass die Planfeststellungsbehörde "keinen Raum habe, um über die Stellungnahmen der Anhörungsberechtigten hinaus eigenes Wissen in die Entscheidungen einfließen zu lassen oder eigene Ermittlungen anzustellen, um über das von den Anhörungsberechtigten in deren Stellungnahmen Mitgeteilte hinaus Planungen von Nichtanhörungsberechtigten im Rahmen einer eigenen Entscheidung Raum zu geben". Der diesbezügliche Verweis der Klägerin auf die Kommentarliteratur (Hermes, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, § 23 Rn. 23), wonach der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Freistellung ein eigener, verkehrsplanerischer und politischer Gestaltung Raum gebender Abwägungs-, Ermessens- oder Gestaltungsspielraum nicht zustehe, ist unbehelflich, da die von der Klägerin daraus gezogene Schlussfolgerung nicht zutrifft. Denn in der zitierten Kommentarliteratur wird insoweit zunächst betont, dass es sich bei der Freistellung um eine gebundene Entscheidung handele, und sodann aus diesem Aspekt die Feststellung hergeleitet, dass der Planfeststellungsbehörde ein eigener Gestaltung Raum gebender Abwägungs-, Ermessens- oder Gestaltungsspielraum "also" nicht zustehe (so ausdrücklich Hermes, in: Hermes/ Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, § 23 Rn. 23). Die Klägerin verkennt insoweit, dass sich die von ihr benannte Literatur lediglich auf die Rechtsfolgenseite der Freistellung und nicht auf die Tatbestandsebene bezieht.
Soweit die Klägerin auf dieser Grundlage ferner die Ansicht vertritt, dass die Beklagte auf die Kontrolle der Ernsthaftigkeit und Nachvollziehbarkeit der angemeldeten eisenbahnspezifischen Nutzungsinteressen beschränkt sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach der von der Klägerin diesbezüglich erneut in Bezug genommenen Kommentarliteratur (Hermes, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, § 23 Rn. 23) lägen (solche) Gestaltungsbefugnisse vielmehr bei den interessierten Eisenbahnverkehrsunternehmen und den erwähnten öffentlichen Trägern von Verkehrsplanungsaufgaben. In Gestalt der "Nicht-Anmeldung" aktueller oder zukünftiger Nutzungsinteressen würden sie die Tatbestandsvoraussetzungen für die - gebundene - Entscheidung der zuständigen Planfeststellungsbehörde schaffen. Diese habe sich auf die Kontrolle der Ernsthaftigkeit und Nachvollziehbarkeit der angemeldeten eisenbahnspezifischen Nutzungsinteressen zu beschränken. Für diese Annahme bestehen jedoch keine tragfähigen Anhaltspunkte. Eine Beschränkung des behördlichen Prüfungsumfangs im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des Verkehrsbedürfnisses rechtfertigt sich - wie ausgeführt - weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus Sinn und Zweck der Freistellung und des hierfür vorgesehenen Stellungnahmeverfahrens. Der für den Willen des Gesetzgebers beachtlichen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 1. Dezember 2004 (BT-Drs. 15/4419) ist eine entsprechende Beschränkung ebenso wenig zu entnehmen. Insbesondere spricht nichts für die Annahme, dass der Tatbestand des § 23 Abs. 1 AEG a. F. allein mit der "Nicht-Anmeldung" von Nutzungsinteressen erfüllt sei. Zwar kann regelmäßig unterstellt werden, dass ein eisenbahnspezifisches Verkehrsinteresse langfristig fehlt, wenn im Stellungnahmeverfahren nach § 23 Abs. 2 AEG a. F. keines der potenziell interessierten Unternehmen und keine öffentliche Stelle ein solches Interesse hinsichtlich der fraglichen Grundstücke erklärt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. November 2022 - 22 ZB 22.290 -, juris Rn. 24; Hermes, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, § 23 Rn. 23 Rn. 48). Daraus ergibt sich jedoch angesichts des für die Freistellung - wie ausgeführt - maßgebenden öffentlichen Interesses kein Verbot für weitergehende Ermittlungen der Behörde. Liegt die Entscheidung über die Freistellung von Bahnbetriebszwecken im Allgemeininteresse, kann dieses insbesondere in den Fällen, in denen - wie hier - Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Verkehrsinteresse noch nicht gänzlich auszuschließen ist, nicht bereits dann angenommen werden, wenn lediglich ein begrenzter Personenkreis ein Nutzungsinteresse nicht bekundet hat.
Insgesamt differenziert die Klägerin im Rahmen ihrer diesbezüglichen Argumentation nicht in der gebotenen Weise zwischen der Tatbestandsebene und der Rechtsfolgenseite der Ermächtigungsnorm. Die Zulassungsbegründung verkennt, dass aus einer Beschränkung der behördlichen Entscheidungsmöglichkeiten auf der Rechtsfolgenseite nicht gleichzeitig eine Begrenzung ihres Ermittlungs- und Prüfungsumfangs hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Norm folgt. Im Hinblick auf die Freistellung gemäß § 23 AEG a. F. mag das Gebot des gebundenen Verwaltungshandelns dergestalt zum Ausdruck kommen, dass der Planfeststellungsbehörde keine Auswahlfreiheit zwischen mehreren Varianten zur Verfügung steht, wie z. B. eine Änderung der Planfeststellung statt der anzuordnenden Freistellung. Insoweit ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass die Beklagte im Freistellungsverfahren nicht verkehrsplanerisch tätig werden darf, indem sie ein ihr nicht gewährtes Rechtsfolgenermessen ausübt. Gleichwohl besteht diese Beschränkung nur auf Rechtsfolgenseite. Auf Tatbestandebene obliegt es der Behörde gemäß § 24 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln. Das Verwaltungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass allein aus der Aufnahme weiterer Erkenntnisse in die Entscheidungsfindung kein eigener Entscheidungsspielraum der Behörde folgt, zumal es sich auf Rechtsfolgenseite weiterhin um eine gebundene Entscheidung handelt.
Die Kritik der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. September 2019 - 1 L 66/17 - (juris Rn. 14) zitiert, greift nicht durch. Zwar stand in dieser Fallkonstellation die Berücksichtigungsfähigkeit von Nutzungsinteressen eines in § 23 Abs. 2 AEG a. F. nicht Genannten nicht zur Entscheidung. Das Zitat des Verwaltungsgerichts ist gleichwohl nicht fehlgehend, da dem Senatsbeschluss zu entnehmen ist, dass den - hier ebenfalls relevanten - Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen ist, wonach das Stellungnahmeverfahren nach § 23 Abs. 2 AEG a. F. nicht dazu dient, eigene Rechte der in Abs. 2 angeführten Stellen zu wahren, sondern den Zweck verfolgt, Erkenntnisse und Informationen zu gewinnen, die für die Entscheidung über die Freistellung von Bedeutung sein können (OVG LSA, Beschluss vom 10. September 2019 - 1 L 66/17 -, juris Rn. 15 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21. April 2010 - 7 B 39.09 - juris Rn. 19).
Dass der vom Verwaltungsgericht angenommene unbegrenzte Betrachtungshorizont der Beklagten zu einer ausufernden, vom Gesetzgeber nicht gewollten Berücksichtigung von Interessen führe, wie die Klägerin bemängelt, ist nicht ersichtlich. Desgleichen gibt es keine tragfähigen Hinweise dafür, dass auch die Interessen von all denjenigen zu berücksichtigen seien, die eine Eisenbahn als Transportmittel nutzen, sowie die Interessen sämtlicher, zumindest in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Der Annahme einer dergestalt ausufernden Sachverhaltsermittlung stehen die rechtlichen Maßgaben des Amtsermittlungsgrundsatzes entgegen, der insbesondere von den Determinanten der Verhältnismäßigkeit, der Entscheidungserheblichkeit sowie des Grades der behördlichen Überzeugung geprägt ist. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt Art sowie Umfang der Ermittlungen. Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung bestimmen sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles, wobei auch hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist (BVerwG, Urteil vom 05.05.2015 - 9 C 12.14 -, juris Rn. 20). Maßgeblich sind sowohl die Entscheidungserheblichkeit der jeweiligen Umstände als auch das Erfordernis der Überzeugungsbildung und die zur Verfügung stehenden Beweismittel. Die Ermittlungsmaßnahmen müssen unter Berücksichtigung der Belastung für die Betroffenen, der Bedeutung des jeweiligen öffentlichen Interesses und des Gebotes, unnötige Kosten zu vermeiden, angemessen sein. Die Behörde ist verpflichtet, die entscheidungserheblichen Tatsachen so weit aufzuklären, dass die Voraussetzungen für den Abschluss des Verfahrens zu ihrer Überzeugung vorliegen. Für eine Prognoseentscheidung muss die Behörde eine hinreichend belastbare Tatsachengrundlage ermitteln. Nur die Umstände sind zu ermitteln, die für den Fall tatsächlich erheblich und aufklärungsbedürftig sind (Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 24 Rn. 26). Allein aus der tatsächlichen Möglichkeit der Einbeziehung weiterer Stellungnahmen im Freistellungsverfahren folgt daher nicht gleichsam die rechtliche Pflicht zu weitergehenden oder gar uferlosen Ermittlungen.
Vor diesem Hintergrund kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, ob einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen nur die Eigenschaft eines "Sach-Verwalters" zukomme, der selbst keine Fahrten durchführe und über das tatsächliche Nutzungsinteresse keine Auskunft geben könne. Die Beklagte ermittelt den nach ihrer Auffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt nach ihrer eigenen Überzeugung und entscheidet somit auch über Inhalt sowie Umfang der Aufklärungsmaßnahmen nach eigener Überzeugung. Es bleibt ihr demnach unbenommen, auch Nutzungsinteressen zu ermitteln, die auf der Grundlage einer - unterstellten - reinen "Sach-Verwaltung" bestehen.
Schließlich folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung aus dem Einwand der Klägerin, das Verfahren über eine Freistellung würde einem zweiten Stilllegungsverfahren im Sinne des § 11 AEG a. F. gleichkommen, wenn weitere Nutzungsinteressen berücksichtigt werden würden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, dass (bereits) im Stilllegungsverfahren geklärt werde, ob ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen bereit und in der Lage sei, die zur Stilllegung vorgesehene Eisenbahninfrastruktur zu übernehmen, legt sie dies nicht schlüssig dar. Voraussetzung für die Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AEG a. F. unter anderem, dass das antragstellende Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Unzumutbarkeit des Weiterbetriebs sowie eine Erfolglosigkeit der Übernahmeverhandlungen mit Dritten darlegt. Sind diese zwingenden Voraussetzungen hinreichend dargelegt, hat die zuständige Behörde gemäß § 11 Abs. 2 AEG a. F. unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung zu entscheiden. Zwar mag anzunehmen sein, dass es sich bei dem von § 11 AEG a. F. geschützten Dritten (vgl. zur Klagebefugnis Dritter BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2016 - 3 C 2.15 -, juris Rn 24), der gemäß § 11 Abs. 1a Satz 3 AEG a.F. berechtigt ist, das antragstellende Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Abgabe eines Angebots aufzufordern, um einen an der Übernahme ernsthaft Interessierten handeln muss (BVerwG, Urteil vom 5. November 2020 - 3 C 15.19 -, juris Rn. 22; Hellriegel/Brukwicki, in: Kühling/Otte, AEG/ ERegG, 1. Auflage 2020, § 11 AEG Rn. 49; vgl. zum erweiterten Begriff des Dritten Kramer, in: Kunz/Kramer, Eisenbahnrecht, 45. Auflage 2016, § 11 AEG Rn. 45). Die Zulassungsbegründung zeigt jedoch nicht auf, dass im Rahmen des Stilllegungsverfahrens abschließend die finanzielle sowie fachliche Eignung des übernahmewilligen Eisenbahninfrastrukturunternehmens zu prüfen wäre. In der Folge bleibt die Argumentation der Klägerin, in einem Freistellungsverfahren seien nur noch die in § 23 Abs. 2 AEG a. F. bezeichneten Interessengruppen zu berücksichtigen, da schon im Stilllegungsverfahren die Nutzungsinteressen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die nicht an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließen, geprüft worden seien, unschlüssig und ohne Erfolg. Auch wenn man weiterhin in Betracht ziehen wollte, dass bereits im Stilllegungsverfahren die Nutzungsinteressen von übernahmewilligen Eisenbahninfrastrukturunternehmen einer vertieften Beurteilung unterliegen würden, geht aus der Zulassungsbegründung ebenso wenig hervor, aus welchen Gründen damit eine Beschränkung der berücksichtigungsfähigen Nutzungsinteressen im Freistellungsverfahren einhergeht. Angesichts der weitreichenden Rechtswirkungen der Freistellung, die nach der gesetzgeberischen Intention erst dann eintreten sollen, wenn die öffentlichen Belange, die für eine Nutzung entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung sprechen, mit Zeitablauf ihr Gewicht nahezu vollständig eingebüßt haben (BT-Drs. 15/4419, S. 18), ist hingegen nicht ersichtlich, dass es einer erneuten Prüfung verschiedenster Nutzungsinteressen im Freistellungsverfahren nicht mehr bedürfe. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei den Verfahren nach § 11 AEG a. F. und § 23 AEG a. F. um selbstständige Verfahren handelt und sich eine Freistellung nicht stets zwingend an eine Stilllegung anschließt.
b) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Sachvortrag der S-U-Bahn GmbH sei für den Fall seiner Berücksichtigungsfähigkeit nicht geeignet, ein Verkehrsinteresse im Sinne des § 23 AEG a. F. zu begründen.
Die Zulassungsbegründung zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem von der S-U-Bahn GmbH vorgelegten Konzept zur Übernahme des Bahnhofs N-Stadt (Ost) als öffentliche Serviceeinrichtung nicht nur um eine "Reservierung" der Flächen handele, sondern um eine ernsthafte Nutzungsabsicht, nicht ernsthaft in Zweifel.
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend die Annahme zugrunde gelegt, dass an die Erklärungen eines langfristigen Nutzungsinteresses im Interesse der Planungshoheit der Gemeinde sowie zum Schutz des an einer bahnfremden Nutzung oder Verwertung interessierten Grundstückseigentümers gewisse Anforderungen zu stellen sind. Sie müssen nach den gesamten Umständen des Einzelfalles ernsthaft und nachvollziehbar sein. Eine "Reservierung" von Bahngrundstücken für zukünftige - möglicherweise nicht präzisierte - Nutzungen unter Berufung auf die vage Möglichkeit einer späteren eisenbahnspezifischen Nutzung erlaubt § 23 AEG a. F. nicht.
aa) Diesen Prüfungsmaßstab hat das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht verkannt. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Februar 2010 - 8 B 1652/09.AK - (juris) die Auffassung vertritt, dass die S-U-Bahn GmbH im Einzelnen hätte darlegen müssen, zu welchen Zwecken sie welche der auf dem Grundstück befindlichen Eisenbahninfrastruktur nutzen möchte, ergeben sich derartige Anforderungen aus der zitierten Entscheidung nicht. Zwar ist dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zu entnehmen, dass in dem dort entschiedenen Fall unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten der pauschale Hinweis, dass sich auf dem streitbefangenen Grundstück noch betriebsnotwendige Anlagen befänden, für die Annahme eines fortbestehenden Nutzungsinteresses nicht ausreiche (OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 8 B 1652/09.AK -, juris Rn. 69 bis 72). Ungeachtet des Umstandes, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht abschließend entschieden hat, ob die Freistellungsvoraussetzungen des § 23 AEG a. F. vorliegen, sondern diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat, kommt dieser Rechtsauffassung für die hiesige Fallkonstellation keine rechtliche Relevanz zu. Denn der Vortrag der S-U-Bahn GmbH geht angesichts des von ihr eingereichten Konzepts zur Übernahme über einen derartigen einfachen Vortrag hinaus.
bb) Dem Zulassungsantrag kann auch nicht der Einwand zum Erfolg verhelfen, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Konzept der S-U-Bahn GmbH nicht inhaltlich auseinandergesetzt und insbesondere nicht geprüft, ob und inwieweit die in dem Konzept angesprochenen Eisenbahninfrastrukturen ernsthaft sowie umsetzbar seien, einer Nutzung durch die S-U-Bahn GmbH überhaupt zugänglich seien, ob es einen Bedarf für diese Nutzung gebe und in welchem Verhältnis das von der S-U-Bahn GmbH vorgestellte Konzept zu der Verkehrsplanung der Gemeinde und der Landesplanung stehe.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Verweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2022 - 22 ZB 22.290 - (juris) überzeugend ausgeführt, dass es für die Ernsthaftigkeit des Nutzungskonzeptes nicht entscheidend sei, ob die Klägerin dies für umsetzbar oder für wirtschaftlich sinnvoll halte. Schon im Rahmen eines fachplanungsrechtlichen Zulassungsverfahrens habe die Behörde (lediglich) vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstünden. Für das Verfahren nach § 23 AEG a. F., bei dem gerade noch kein konkretes fachplanungsrechtliches Vorhaben zu prüfen sei, könne der Frage der Finanzierbarkeit daher allenfalls eine noch weiter reduzierte Bedeutung zukommen. Zwar bestünden auch aus der Sicht der Kammer Zweifel daran, dass das Nutzungskonzept der S-U-Bahn GmbH zu einem rentierlichen Betrieb der Strecke führen könne. Gleichwohl sei im Rahmen des Freistellungsverfahrens nicht die Vorlage eines bereits im Detail ausgereiften Betriebskonzeptes zu verlangen.
Mit dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur herabgesetzten Prüfungsdichte in Bezug auf ein von einem Nutzungsinteressenten eingereichten Betriebskonzeptes setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander. Weder mit der schlichten Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens zur - aus Sicht der Klägerin - mangelnden Umsetzbarkeit und Finanzierbarkeit des Übernahmekonzepts (S. 17 bis 23 sowie S. 28 bis 31 der Zulassungsbegründung) noch mit den Ausführungen zu einer fehlenden Kompensation von "Detailunschärfen" des Betriebskonzepts stellt die Klägerin den mit der Systematik des Allgemeinen Eisenbahngesetzes begründeten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts in Frage.
Insbesondere die sinngemäß erhobene Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abgestellt, wonach sich aus den Formulierungen "langfristig" sowie (Nutzungs-) "Erwartung" in § 23 Abs. 1 AEG a. F. schließen lasse, dass die Detailschärfe und die Planungstiefe der im Stellungnahmeverfahren bekundeten Nutzungsinteressen nicht bereits die Bejahung der Frage erlauben müssten, dass und wie eine künftige eisenbahnspezifische Nutzung umgesetzt werden könne (BayVGH, Beschluss vom 18. November 2022 - 22 ZB 22.290 -, juris Rn. 26), stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen dar. Es kann insoweit dahinstehen, ob der Bayrische Verwaltungsgerichtshof - wie die Klägerin meint - die Detailunschärfe im dort entschiedenen Fall nur deswegen als ausgeglichen angesehen habe, weil die Entscheidungsträger der Kommunal- und Landesplanung das Projekt in ihren Planungsbestand aufgenommen hätten, und ob aus diesem Grund vorliegend die Kompensation einer Detailunschärfe des Übernahmekonzepts der S-U-Bahn GmbH auszuschließen sei. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht entscheidungstragend darauf abgestellt, dass das Übernahmekonzept der S-U-Bahn GmbH eine konkrete Planungstiefe noch nicht erreicht haben müsse, weil - der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entsprechend - der Wortlaut des § 23 Abs. 1 AEG a. F. keine weitergehende Prüfungsdichte gebiete, sondern weil für das Verfahren nach § 23 AEG a. F. kein konkretes fachplanungsrechtliches Vorhaben zu prüfen sei (S. 19 des Urteilsabdrucks).
Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin bemängelt, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an ein vorzulegendes Konzept verringert, weil es sich bei der S-U-Bahn GmbH um ein Unternehmen handele, das über Erfahrungen mit dem Betrieb von Serviceeinrichtungen verfüge. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass im Rahmen des Freistellungsverfahrens nicht die Vorlage eines bereits in allen Details ausgereiften Betriebskonzeptes zu verlangen sei. Dies gelte umso mehr, weil es sich bei der S-U-Bahn GmbH um ein Unternehmen handele, das über Erfahrungen mit dem Betrieb von Serviceeinrichtungen verfüge, sodass jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen sei, dass sich das von ihr vorgelegte Nutzungskonzept grundsätzlich - wenngleich möglicherweise mit anderen Investitionskosten - umsetzen lasse. Soweit die Klägerin dagegen einwendet, dass von einem "Sachverständigen" vielmehr ein ausgewiesen gutes und kein ungenaues Konzept zu erwarten sei, verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht die von ihm angenommene herabgesetzte Prüfungsdichte in Bezug auf das Betriebskonzept eines übernahmewilligen Eisenbahninfrastrukturunternehmens nicht generell mit dessen Erfahrungsgrad verknüpft. Ein derartiger entscheidungstragender Rechtssatz ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht stellt die Praxis der S-U-Bahn GmbH mit dem Betrieb von Serviceeinrichtungen vielmehr als einen Aspekt in seine Begründung zur möglichen Umsetzbarkeit des Betriebskonzepts ein. Dass die S-U-Bahn GmbH nicht über Kenntnisse für einen Neubau und eine Sanierung von Eisenbahninfrastruktur verfüge, die aus Sicht der Klägerin allein hilfreich seien, zeigt die Klägerin nicht substantiiert auf. Allein der Umstand, dass die S-U-Bahn GmbH - wie die Klägerin behauptet - bislang ausschließlich Strecken in betriebsbereitem Zustand übernommen habe, rechtfertigt nicht die Annahme, die S-U-Bahn GmbH sei bereits mangels hinreichender Erfahrung nicht in der Lage, ein umsetzbares Betriebskonzept zu erarbeiten.
Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass das Übernahmekonzept der S-U-Bahn GmbH im Rahmen des Freistellungsverfahrens nicht im Einzelnen zu überprüfen war. Dies ergibt sich aus der Systematik der eisenbahnrechtlichen Genehmigungstatbestände. Schon im vorgelagerten fachplanungsrechtlichen Zulassungsverfahren hat die Behörde (lediglich) vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 134; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris Rn. 200; BayVGH, Beschluss vom 18. November 2022 - 22 ZB 22.290 -, juris Rn. 34). Auch im Verfahren zur Erteilung der Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 2 AEG a. F. obliegt es der Behörde nicht, den zur Aufnahme und sicheren Führung des Betriebs erforderlichen Investitionsaufwand bereits in allen Einzelheiten - gleichsam centgenau - zu ermitteln. Insbesondere bleibt die eingehendere Prüfung, welche Anforderungen im Einzelnen an die Infrastruktureinrichtungen im Streckenverlauf nach dem jeweils anerkannten Stand der Technik zu stellen sind, dem nachfolgenden Verfahren nach § 7f AEG a. F. zur Erteilung der Betriebsaufnahmegenehmigung überlassen. Im Verfahren nach § 6 Abs. 2 AEG a. F. bedarf es nur einer Abschätzung des voraussichtlichen Finanzmittelgesamtbedarfs für die Anfangsinvestitionen und den laufenden Betrieb. Weder findet eine "Bedarfsprüfung" der Reaktivierung der Strecke statt, noch ist ein Nachweis dafür zu verlangen, dass die Strecke voraussichtlich wirtschaftlich erfolgreich betrieben werden kann. Vielmehr verbleibt das unternehmerische Risiko eines erfolgreichen Betriebs der Eisenbahninfrastruktur bei dem sich um die Genehmigung nach § 6 AEG a. F. bewerbenden Unternehmen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 8 A 10050/13 -, juris Rn. 41). Nichts Anderes gilt für die Überprüfung der Ernsthaftigkeit eines Nutzungsinteresses im Rahmen der Prognose eines einer Freistellung möglicherweise entgegenstehenden langfristigen Verkehrsbedürfnisses. Dies folgt gleichermaßen aus § 23 AEG a. F. selbst. Der Gesetzgeber hat ausweislich des Verweises auf § 1 Abs. 2 RegG in § 23 Abs. 2 AEG a. F. auf die Aufgabe der Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr Bezug genommen. Diese Aufgabe ist gemäß § 1 Abs. 1 RegG eine solche der Daseinsvorsorge. Wirtschaftliche Erwägungen - in dem Sinne, dass der Betrieb der Strecke sich finanziell "selbst tragen" oder gar zu einem Gewinn führen müsste - treten daher zumindest in den Hintergrund (BayVGH, Beschluss vom 18. November 2022 - 22 ZB 22.290 -, juris Rn. 35).
Es bedarf im Hinblick auf die wechselseitigen Rechtswirkungen der Genehmigungstatbestände keiner Entscheidung, ob von einer erteilten Unternehmensgenehmigung gemäß § 6 AEG a. F. eine Tatbestandswirkung dergestalt ausgeht, dass die unternehmensbezogenen subjektiven Zulassungsvoraussetzungen der Zuverlässigkeit, finanziellen Leistungsfähigkeit sowie fachlichen Eignung gemäß § 6a bis § 6e AEG a. F. im Rahmen der Prüfung der betriebsbezogenen Genehmigung gemäß § 7f AEG a. F. nicht erneut überprüft werden (vgl. dazu Wachinger, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, § 7f Rn. 33). Dieser Annahme könnte jedenfalls die Funktion der Betriebsaufnahmegenehmigung, im Sinne einer "Schlusskontrolle" sicherzustellen, dass zum Betriebsstart tatsächlich alle in den eisenbahnrechtlichen Normierungen des AEG und seiner Rechtsverordnungen niedergelegten Pflichten erfüllt werden (vgl. Wachinger, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, § 6 Rn. 34 f., § 7 Rn. 2; Kramer, in: Kunz/Kramer, Eisenbahnrecht, 45. Auflage 2016, § 7f AEG Rn. 6), entgegenstehen.
Auch für den unterstellten Fall, dass vor Erteilung einer Betriebsaufnahmegenehmigung gemäß § 7f AEG a. F. die Voraussetzungen der Unternehmensgenehmigung ebenso wie sämtliche Sicherheitsvoraussetzungen erneut abschließend geprüft werden würden, resultiert daraus kein Gebot zur abschließenden Überprüfung eines Betriebskonzepts im Rahmen des Freistellungsverfahrens. Ist bereits im Verfahren über die Erteilung einer Unternehmensgenehmigung eine eingeschränkte Prüfungsdichte hinsichtlich der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen anzusetzen, da deren Vorliegen lediglich prognostisch beurteilt wird, gilt dies in gleicher Weise für das Freistellungsverfahren, in dem das langfristige Verkehrsbedürfnis ebenfalls im Wege einer Prognose ermittelt wird. Soweit das langfristige Verkehrsbedürfnis im Rahmen dieser Prognose dann angenommen werden kann, wenn ein ernsthaftes und nachvollziehbares Nutzungsinteresse Dritter ermittelt werden kann, dürfen die an dieses Nutzungsinteresse zu stellenden Anforderungen nicht über die Kriterien hinausgehen, die für die Erteilung einer Unternehmensgenehmigung maßgebend sind.
In die Bewertung des Prüfungsumfangs ist vorliegend ferner der Umstand einzubeziehen, dass die S-U-Bahn GmbH die Erteilung einer Unternehmensgenehmigung für die Strecke N-Stadt Bahnhof (Ost) bis T-Stadt - teilweise unter der Bedingung der Aufhebung der klägerischen Unternehmensgenehmigung - begehrt und diesen Anspruch in dem beim Verwaltungsgericht Halle anhängigen Rechtsstreit - 3 A 96/24 HAL - verfolgt. Die S-U-Bahn GmbH hat insofern gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 6. April 2021 sowie 23. Juni 2021 geäußert, dass ihr Antrag auf Erteilung der Unternehmensgenehmigung auch die Gleise sowie Nebenanlagen des Bahnhofs N-Stadt (Ost) umfasse, die Gegenstand des Freistellungantrages seien. Soweit in dem Rechtsstreit um die von der S-U-Bahn GmbH begehrte Unternehmensgenehmigung die infrastrukturbezogene finanzielle Leistungsfähigkeit der S-U-Bahn GmbH auf der Grundlage ihres dort eingereichten Betriebskonzepts zu klären sein wird, ist es der Klägerin bereits aus diesem Grund verwehrt, im Rahmen des Freistellungsverfahrens eine vertiefte Überprüfung des Betriebskonzepts zur Übernahme des Bahnhofs N-Stadt (Ost) geltend zu machen. Denn zum einen ist es vorliegend in tatsächlicher Hinsicht allein sachgerecht, die finanzielle Leistungsfähigkeit der S-U-Bahn GmbH in Bezug auf die gesamte Strecke vom Bahnhof N-Stadt (Ost) bis T-Stadt zu evaluieren. Da die finanzielle Leistungsfähigkeit infrastrukturbezogen zu beurteilen ist, wäre eine lediglich punktuelle Betrachtung für den Bahnhof N-Stadt (Ost) nicht geeignet, substanzielle Rückschlüsse über die finanzielle Leistungsfähigkeit der S-U-Bahn GmbH für den Betrieb der gesamten Strecke der begehrten Unternehmensgenehmigung zu erzielen. Zum anderen ist es angesichts des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Genehmigungsverfahrens rechtlich geboten, die dort vorzunehmende Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der S-U-Bahn GmbH nicht vorwegzunehmen. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Beurteilung des in dem Verfahren 3 A 96/24 HAL streitbefangenen Betriebskonzepts eine Bindungswirkung für das hiesige Freistellungsverfahren entfaltet. Die in dem Genehmigungsverfahren gemäß § 6 AEG a. F. zu prüfende infrastrukturbezogene finanzielle Leistungsfähigkeit der S-U-Bahn GmbH ist jedenfalls dergestalt rechtlich mit der Beurteilung der Ernsthaftigkeit ihres gegen die Freistellung geltend gemachten Nutzungsinteresses verbunden, dass die Annahme der finanziellen Leistungsfähigkeit - vorbehaltlich der weiteren Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 6 AEG a. F. - geeignet ist, auch die Ernsthaftigkeit des Nutzungsinteresses zu indizieren. Umgekehrt rechtfertigt jedoch die Ernsthaftigkeit des Nutzungsinteresses nicht die Annahme einer finanziellen Leistungsfähigkeit, sodass im Freistellungsverfahren eine Vorwegnahme der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß § 6c AEG a. F. weder geboten ist noch in Betracht kommt. Vielmehr stehen die an die Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu stellenden gesetzlichen Anforderungen des § 6c AEG a. F. einer Verlagerung der an diesen Kriterien zu orientierenden Bewertung in das Freistellungsverfahren entgegen.
Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich vorliegend nicht aus dem Umstand, dass die S-U-Bahn GmbH beabsichtigt, den Bahnhof N-Stadt (Ost) lediglich als Serviceeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 9 AEG a. F. zu übernehmen, deren Betrieb gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AEG a. F. genehmigungsfrei ist, sodass es einer Überprüfung der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 6a bis 6e AEG a. F. nicht bedarf. Soweit ein ernsthaftes Nutzungsinteresse angenommen wird, weil ein Dritter dieses unter Vorlage eines Betriebskonzepts bekundet hat, und das Betriebskonzept im Rahmen des Freistellungsverfahrens nicht im Einzelnen überprüft wird, weil dieses Bestandteil der (lediglich) prognostischen Bewertung der Voraussetzungen einer Unternehmensgenehmigung gemäß § 6 AEG a. F. ist, gilt dies erst recht, wenn das (ernsthafte) Nutzungsinteresse in Bezug auf den genehmigungsfreien Betrieb einer Serviceeinrichtung geäußert wird. Denn es besteht in diesem Fall anders als bei der Unternehmensgenehmigung bereits kein Anlass für eine Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit, fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit. Der Betrieb einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Serviceeinrichtung bedarf allenfalls der Planfeststellung gemäß § 18 AEG a. F. (vgl. Vallendar, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, § 18 Rn. 68 und 70). Ob eine Serviceeinrichtung planfeststellungsfähig ist, ist indes nicht Prüfungsgegenstand des Freistellungsverfahrens. Zwar sind für die Frage, ob im Sinne von § 23 AEG a. F. langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist, nicht nur eisenbahnspezifische Zwecke zu berücksichtigen, die der bestehenden Zulassungsentscheidung entsprechen, sondern auch solche, die im Wege einer Änderungsplanfeststellung zugelassen werden können (OVG Saarland, Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 142/15 -, juris Rn. 36; Hermes, in: Hermes/Sellner, Beck’scher AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, § 23 Rn. 19). Dabei ist jedoch mit Blick auf die beabsichtigte Nutzung nicht im Einzelnen zu prüfen, ob diese (planungs-)rechtlich zulässig ist. Denn das Verfahren zur Entscheidung über die Freistellung soll nicht ein künftiges Planfeststellungsverfahren vorwegnehmen (OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2023 - 11 A 2213/20 -, juris Rn. 115).
cc) Schließlich bleiben die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich der technischen und wirtschaftlichen Umsetzbarkeit des Übernahmekonzepts der S-U-Bahn GmbH ebenfalls in der Sache ohne Erfolg.
Die Klägerin legt mit ihrer Zulassungsbegründung nicht schlüssig dar, dass das Übernahmekonzept technisch nicht umsetzbar sei. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass ein Rangieren innerhalb der Serviceeinrichtung nur dann möglich sei, wenn zu der Serviceeinrichtung auch das (Auszieh-)Gleis Nr. 2a gehöre, zeigt die Klägerin nicht substantiiert auf, dass und inwieweit sich dies aus dem Gleisplan ergebe und dass die S-U-Bahn GmbH eine - unterstellte - Notwendigkeit des Ausziehgleises verkannt habe. Dies gilt insbesondere für den klägerischen Vortrag, wonach das Gleis Nr. 2a auf den Flurstücken … und … der Flur … sowie auf den Flurstücken … und … der Flur … der Gemarkung … verlaufen sei, die zwischenzeitlich freigestellt und mit einer Lärmschutzwand bebaut worden seien. Insoweit stehen der Annahme einer mangelnden Umsetzbarkeit aufgrund eines fehlenden Ausziehgleises vielmehr die Erklärungen der S-U-Bahn GmbH sowie der Stadt N-Stadt im Freistellungsverfahren in Bezug auf diese Flurstücke entgegen. Ausweislich des Freistellungsbescheides vom 12. März 2025 habe die S-U-Bahn GmbH in diesem Verwaltungsverfahren eingewandt, dass zur Gewährleistung eines Ausziehgleises ab dem Bahnhof N-Stadt (Ost) mindestens 100 m zur Verfügung stehen sollten, die nicht freigestellt werden dürften. In einer ergänzenden Erwiderung vom 12. März 2025 habe die Stadt N-Stadt bezüglich des Ausziehgleises erklärt, dass dessen Nutzung auch weiterhin möglich bleibe und zwar deutlich über die 100 m hinaus. Darüber hinaus hat die S-U-Bahn GmbH ausweislich ihres Schreibens vom 17. Januar 2022 gegenüber der Klägerin erklärt, dass für die zukünftige öffentliche Serviceeinrichtung am Bahnhof N-Stadt (Ost) das Ausziehgleis sowie das Gleis 2a nicht von Bedeutung seien. Einen Rückbau sehe die S-U-Bahn GmbH unkritisch.
Ebenso wenig substantiiert ist das Vorbringen der Zulassungsbegründung, wonach die Gleise Nr. 8 und 9 auf den zwischenzeitlich freigestellten Flurstücken …, …, …, …, … und … verlaufen seien. Tragfähige Anhaltspunkte für eine mangelnde Umsetzbarkeit des Übernahmekonzepts ergeben sich daraus nicht.
Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass nicht zu erkennen sei, inwiefern die bereits freigestellten Flächen sich auf die Umsetzung des Betriebskonzepts der S-U-Bahn GmbH auswirken könnten.
Die Einwände der Klägerin betreffend die Finanzierbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Übernahmekonzepts der Saale Unstrut Bahn GmbH greifen gleichermaßen nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat der Frage der Finanzierbarkeit - wie ausgeführt - zutreffend eine reduzierte Bedeutung beigemessen, da schon im Rahmen eines fachplanungsrechtlichen Zulassungsverfahrens die Behörde (lediglich) vorausschauend zu beurteilen hat, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen.
Soweit die Klägerin moniert, das Verwaltungsgericht habe selbst Zweifel daran geäußert, dass das Nutzungskonzept der S-U-Bahn GmbH zu einem rentierlichen Betrieb der Strecke führen könne, und sei daher gehalten gewesen, den diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin im Klageverfahren zur Kenntnis zu nehmen und in seine Bewertung einfließen zu lassen, trägt diese Erwägung nicht. Insbesondere mit ihrer Annahme, es habe keinen Grund gegeben, die vom Gericht eingeräumten Zweifel offen zu lassen, da das Verwaltungsgericht entweder dem Parteigutachten der Klägerin habe Glauben schenken oder ein Sachverständigengutachten einholen können, verkennt die Klägerin die entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts. Denn das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass gleichwohl im Rahmen des Freistellungsverfahrens nicht die Vorlage eines bereits in allen Details ausgereiften Betriebskonzeptes zu verlangen sei, und dass nicht von vornherein auszuschließen sei, dass sich das von der Saale Unstrut Bahn GmbH vorgelegte Nutzungskonzept grundsätzlich - wenngleich möglicherweise mit anderen Investitionskosten - umsetzen lasse. Das Verwaltungsgericht hat damit hinreichend und überdies zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass seine (eigenen) Zweifel an der Rentabilität des Übernahmekonzepts unbeachtlich sind, weil ohnehin kein ausgereiftes Betriebskonzept vorzulegen sei und ferner von einer Umsetzbarkeit des Konzepts mit anderen Investitionskosten ausgegangen werden könne. Mit dieser Erwägung setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander und erkennt mit der Forderung nach einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung nicht, dass diese aus der Sicht des Verwaltungsgerichts bereits nicht erforderlich war.
Die dazu geäußerte Kritik der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe angesichts der eigenen Zweifel ein Sachverständigengutachten einholen können, stellt der Sache nach zwar zugleich eine Verfahrensrüge in Gestalt der Aufklärungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar. Eine Berufungszulassung wegen Verfahrensmängeln gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO macht die Klägerin aber nicht ausdrücklich geltend. Gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Zur Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört, dass einer der Zulassungsgründe deutlich bezeichnet wird und außerdem, dass auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogen erläutert wird, warum die Zulassung geboten ist. Hingegen ist es nicht Aufgabe des über einen Zulassungsantrag entscheidenden Gerichtes, aus einer Reihe von ohne Bezug auf einen bestimmten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO erhobenen Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung die Darlegung herauszusuchen, die einen der im Gesetz bezeichneten Zulassungsgründe betreffen könnte und möglicherweise zu tragen geeignet ist (OVG LSA, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 -, juris [m. w. N.]).
Ungeachtet dessen rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung gleichwohl nicht, wenn vorliegend zugunsten der Klägerin angenommen wird, dass der Zulassungsbegründung jedenfalls sinngemäß die Rüge eines Verfahrensmangels zu entnehmen ist. Hierzu hätte die Klägerin substantiiert vortragen müssen, welche tatsächlichen Umstände vom Verwaltungsgericht ausgehend von dessen materiell-rechtlichem Standpunkt hätten aufgeklärt werden müssen, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären, sowie außerdem darlegen müssen, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren insbesondere durch Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder sich dem Gericht auch unabhängig hiervon entsprechende Ermittlungen hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2016 - 8 B 21.15 -, juris Rn. 6, und vom 24. Mai 2022 - 1 B 23.22 -, juris Rn. 17). Dem genügt der Zulassungsantrag nicht. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gestellt. Darüber hinaus zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf, dass sich dem Gericht entsprechende Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen, sondern beschränkt sich auf die pauschale Wiederholung der Schriftsätze aus erster Instanz zur (S. 28 bis 30 der Zulassungsbegründung sowie S. 40 bis 41 der Gerichtsakte) - aus ihrer Sicht - mangelnden Umsetzbarkeit des Übernahmekonzepts. Dies ist für die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht geeignet, zumal es der Klägerin oblegen hätte, sich mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Unbeachtlichkeit der Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des Übernahmekonzepts auseinanderzusetzen. Das klägerische Vorbringen stellt sich demnach im Hinblick auf die durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen als unzureichend dar, weil die Antragsschrift aus sich heraus verständlich sein muss und die Zulassungsgründe unter substantiiertem Vorbringen konkret aufgezeigt werden müssen (vgl. zum Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen OVG LSA, Beschluss vom 9. Mai 2023 - 1 L 65/22.Z -, juris Rn. 20). Bleibt der Aufklärungsrüge - wie hier - als Verfahrensrüge im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO der Erfolg versagt, ist auch für eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel unter diesem Aspekt kein Raum (vgl. etwa OVG LSA, Beschlüsse vom 14. August 2018 - 1 L 68/18 -, juris Rn. 7, und vom 31. Juli 2019 - 1 L 69/19 -, juris Rn. 14; SächsOVG, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 A 286/14 -, juris Rn. 14; VGH BW, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 2 S 747/18 -, juris Rn. 11).
Mit diesen bereits erstinstanzlich sowie unter Bezugnahme auf die eingeholten sachverständigen Stellungnahmen des Dipl.-Ing. S. vom 16. August 2022 und vom 15. Juli 2022 vorgetragenen Einwendungen zur mangelnden wirtschaftlichen Umsetzbarkeit des Übernahmekonzepts zieht die Klägerin die Bewertung des Verwaltungsgerichts zur Ernsthaftigkeit des Nutzungsinteresses überdies in der Sache nicht ernstlich in Zweifel. Soweit - wie ausgeführt - wirtschaftliche Erwägungen im Freistellungsverfahren in den Hintergrund treten und insbesondere der wirtschaftliche Erfolg eines Übernahmekonzepts angesichts des vom Nutzungsinteressenten zu tragenden wirtschaftlichen Risikos nicht in die Betrachtung einbezogen wird, verbleibt es im Freistellungsverfahren bei einer eingeschränkten Prüfungsdichte in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit von Betriebskonzepten. Auszuschließen sind allerdings evident unrealistische oder gar unseriöse Betriebskonzepte, die von vornherein ungeeignet erscheinen, ein ernsthaftes Nutzungsinteresse zu begründen und daher nicht als ein Belang von nicht unerheblichem Gewicht qualifiziert werden können (vgl. zu § 6 AEG OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 8 A 10050/13 -, juris Rn. 41).
Bei dem von der S-U-Bahn GmbH eingereichten Übernahmekonzept handelt es sich auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Dipl.-Ing. S. vom 16. August 2022 und vom 15. Juli 2022 nicht um ein evident unrealistisches Betriebskonzept. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen sei, dass sich das von der S-U-Bahn GmbH vorgelegte Nutzungskonzept grundsätzlich - wenngleich möglicherweise mit anderen Investitionskosten - umsetzen lasse.
Ungeachtet der Tatsache, dass der Annahme einer Evidenz bereits der Umstand entgegensteht, dass die Klägerin selbst einen sachverständigen Beistand zur Beurteilung des Übernahmekonzepts der S-U-Bahn GmbH hinzugezogen hat, ist dieses nicht allein deswegen evident unrealistisch, weil der Sachverständige der Klägerin für eine Reaktivierung des Bahnhofs N-Stadt (Ost) erheblich höhere Investitionskosten angenommen hat als die S-U-Bahn GmbH. Auch der Sachverständige der Klägerin geht von der grundsätzlichen Möglichkeit einer Reaktivierung aus. Diese sei indes mit einem Aufwand verbunden, der einem Neubau gleichkomme (S. 5 der Stellungnahme vom 16. August 2022). Während die S-U-Bahn GmbH in ihrem Übernahmekonzept die Kosten für die Instandsetzung bestehend aus der Säuberung der öffentlichen Serviceeinrichtung, der Beseitigung der Oberbaumängel, dem Umbau der Leit- und Sicherungstechnik, der Reparatur der Ladestraße und Kopframpe sowie der Errichtung einer Zählerabschlusssäule auf 80.000,00 € beziffert, nimmt der Sachverständige der Klägerin an, dass die Mängel an den Gleisen und Weichen so gravierend seien, dass sie mit einfachen Mitteln nicht zu beseitigen seien. Dies könne nur eine Fachfirma unter Einsatz entsprechender Technik und Personals realisieren. Die Kosten hierfür würden sich auf 1.282.505,00 € belaufen (S. 4 und 5 der Stellungnahme vom 16. August 2022). Soweit sich die Divergenz der geschätzten Kosten somit aus der unterschiedlichen Beurteilung von Art und Umfang der erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen ergibt, die indes auch nach der Einschätzung des Sachverständigen von dem genauen Umfang der benötigten Gleise und deren genaue Einbindung auf die geplante Betriebsführung abhängen (S. 10 der Kostenschätzung vom 15. Juli 2022), ist jedenfalls eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Betriebskonzepts nicht anzunehmen. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass im Hinblick auf den Umfang der Reaktivierung nicht auszuschließen ist, dass hierfür mehrere technische Optionen in Betracht kommen, und somit Zweifel an einer hinreichenden Vergleichbarkeit der Kostenschätzungen bestehen. Der Sachverständige der Klägerin legt seiner Kostenschätzung verschiedene Annahmen zugrunde. So führt er unter anderem aus, dass die Gleise 4, 5 und 6 als Stumpfgleise enden müssten, wenn das nördliche Ausziehgleis entfalle, die Gleise 4 und 5 als Ausziehgleise für Rangiertätigkeiten erhalten bleiben sollen (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 15. Juli 2022) und dass eine Nutzung der Gleise 3 bis 5 für Rangiertätigkeiten nur dann möglich sei, wenn auch das Ausziehgleis erneuert werde, da ansonsten für jedes Umsetzen von Wagen in das durchgehende Hauptgleis zurückgestoßen werden müsste (vgl. S. 3 der Stellungnahme vom 16. August 2022). Es bestehen indes keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die S-U-Bahn GmbH diesen technischen Lösungsansatz, insbesondere im Hinblick auf den Erhalt des Ausziehgleises, ebenfalls verfolgt und ihrer Kostenschätzung zugrunde gelegt hätte. Vielmehr geht aus dem Schreiben der S-U-Bahn GmbH an die Klägerin vom 17. Januar 2022 hervor, dass sie ein Befahren der öffentlichen Serviceeinrichtung über die Weiche 29 favorisiere und darum bitte, eine Ausziehlänge über die Weiche 30 von 430 m zu gewährleisten. Für die zukünftige öffentliche Serviceeinrichtung seien das Ausziehgleis und das Gleis Nr. 2a nicht von Bedeutung. Dies folgt gleichermaßen aus ihrem Übernahmekonzept, wonach die Weiche 29 als Anschlussweiche nach Gleis 3 "und fortfolgende" genutzt werden solle und Oberbaumängel insbesondere an den Gleisen 4a und 5a sowie an den Weichen 22, 25 und 27 beseitigt werden sollen.
Entsprechendes gilt hinsichtlich des klägerischen Einwandes, dass das Übernahmekonzept der S-U-Bahn GmbH in sich nicht mehr schlüssig wäre, wenn auf die Gleise 8 und 9 verzichtet werden würde, da in diesem Fall die Gleisanlagen nicht mit einer Länge von 2.500 m zur Verfügung stünden und der Betrieb demnach selbst bei der optimistischen Annahme einer Vollauslastung nicht rentabel sei. Allein der - unterstellte - Umstand, dass der Betrieb der Serviceeinrichtung mit einer geringeren Gleislänge nicht rentabel sei, führt nicht einer evidenten Fehlerhaftigkeit, da die S-U-Bahn GmbH das unternehmerische Risiko eines erfolgreichen Betriebs der Serviceeinrichtung selbst trägt und wirtschaftliche Erwägungen unter dem Gesichtspunkt eines sich selbst tragenden bzw. gewinnerzielenden Betriebs lediglich eine untergeordnete Bedeutung im Rahmen des Freistellungsverfahrens zukommt.
dd) Insgesamt hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, dass die Gesamtumstände vorliegend dafür sprechen, dass es sich bei dem von der S-U-Bahn GmbH vorgelegten Konzept nicht nur um eine "Reservierung" der Flächen handele, sondern um eine ernsthafte Nutzungsabsicht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dabei den fortdauernden Willen der S-U-Bahn GmbH, Teile der Gesamtstrecke 6680, insbesondere auch die hier zur Freistellung beantragten Flächen, selbst zu betreiben, der sich in dem noch anhängigen gerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung der Unternehmensgenehmigung durch das Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 26. Februar 2024 widerspiegele, in seine Bewertung einbezogen. Dieser Annahme steht, anders als Klägerin meint, nicht entgegen, dass die S-U-Bahn GmbH mit ihren Vorstellungen hinsichtlich der für eine Wiederinbetriebnahme erforderlichen Maßnahmen und der damit verbundenen Kosten bei den zuständigen Behörden bisher nicht durchdringen konnte. Ungeachtet des Umstandes, dass sich die von der S-U-Bahn GmbH angegriffene Ablehnung der Erteilung einer Unternehmensgenehmigung nicht auf den Betrieb einer Serviceeinrichtung am Bahnhof N-Stadt (Ost) bezieht, sondern auf einen Eisenbahnverkehr auf der Bahnstrecke von N-Stadt (Ost) bis T-Stadt, ist das von der S-U-Bahn GmbH eingereichte Konzept für die Übernahme der Serviceeinrichtung geeignet, ein ernsthaftes Nutzungsinteresse zu begründen. Auf die Frage, ob es überdies geeignet ist, die Annahme der Zulassungsvoraussetzungen der §§ 6a bis 6e AEG a. F. zu rechtfertigen, kommt es hingegen nicht an.
2. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der mit der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Zulassungsgrund ist nicht in einer den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise schlüssig dargelegt.
"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (stRspr. OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, juris Rn. 3). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, bei juris [m. w. N.]; BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwGE 13, 90; vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert” wird (BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61/95 -, juris Rn. 5). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris; Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, juris). Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichtes, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auferlegt (OVG LSA, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 1 L 50/19 -, juris Rn. 24 f. [m. w. N.]).
In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Klägerin nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob im Rahmen eines Freistellungsantrages nach
§ 23 AEG a.F. Stellungnahmen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn diese, die zur Stilllegung beantragte Eisenbahninfrastruktur selbst betreiben oder an diese unmittelbar anschließen". Zwar hat sie damit eine konkrete Rechtsfrage formuliert. Sie hat indes eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung nicht dargelegt, sondern beschränkt die Zulassungsbegründung auf die Erwägung, dass die Beantwortung dieser Rechtsfrage für den hiesigen Rechtsstreit von entscheidender Bedeutung sei und eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung herbeigeführt werden könnte, wenn die Rechtsfrage durch das Berufungsgericht mit der Entscheidung in der hiesigen Sache beantwortet werden würde. Aus welchen konkreten Gründen die Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung liegt, zeigt die Zulassungsbegründung damit nicht auf.
Einen Klärungsbedarf im Sinne der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung macht der schlichte Hinweis auf - angeblich - unterschiedliche Auffassungen zu dieser Problematik durch Literatur und Rechtsprechung ebenso wenig plausibel. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird(BVerfG, Beschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 2079/93 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105/92 -, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 4 BN 11.12 - juris). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. Soweit die Klägerin auf ihre Ausführungen unter "II. 1. 1." ihrer Zulassungsbegründung verweist, nimmt sie damit lediglich Bezug auf ihre Erläuterungen hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, ohne substantiiert darzulegen, dass und inwieweit die dort dargestellten Rechtsansichten aus Literatur und Rechtsprechung gleichermaßen einen Klärungsbedarf wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage erfordern. Insoweit werden die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift - wie es erforderlich gewesen wäre - nicht im Lichte des konkret geltend gemachten Zulassungsgrundes unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur dergestalt erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist. Allein Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des Rechtsstandpunktes des Verwaltungsgerichtes sind ohnehin nicht geeignet, einen grundsätzlichen Klärungsbedarf plausibel zu machen. Denn mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, juris; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).
Unabhängig davon sind die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei § 23 AEG a. F. um (seit dem 29. Dezember 2023) außer Kraft getretenes Recht handelt. Rechtsfragen, die sich auf auslaufendes, ausgelaufenes oder nur übergangsweise geltendes Recht beziehen, haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da eine richtungsweisende Klärung für die Zukunft herbeigeführt werden soll. Eine Berufungszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die Fragen zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist und dies substantiiert dargelegt wird (OVG LSA, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 4 L 107/14 -, juris Rn. 21 [m. w. N.]; Beschluss vom 25. November 2010 - 1 L 137/10 -, juris Rn. 22 [m. w. N.]). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Änderungen des § 23 AEG ergibt sich aus der Zulassungsbegründung nicht, dass sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach neuem Recht in der gleichen Weise stellen würde.
Die Regelungen über die Freistellung in § 23 AEG wurden inzwischen sowohl durch Art. 3 Nr. 13 des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22. Dezember 2023 als auch durch Art. 1 Nr. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 17. Juli 2025 umfassend überarbeitet. Mit § 23 Abs. 1 AEG in der Fassung vom 29. Dezember 2023 wurde der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks als überragendes öffentliches Interesse statuiert und Absatz 2 der Norm in der Folge dahingehend geändert, dass eine Freistellung von Grundstücken nur noch dann möglich sei, wenn das Interesse des Antragstellers an der Freistellung das überragende öffentliche Interesse in der Abwägung überwiege (BT-Drs. 20/8922, S. 59). Während die Frage eines Verkehrsbedürfnisses oder tatsächlich bestehenden Nutzungsbedarfs für den Bahnbetriebszweck nicht Gegenstand der Abwägung des § 23 Abs. 2 AEG in der Fassung vom 29. Dezember 2023 war, wurde mit dem Änderungsgesetz vom 17. Juli 2025 nunmehr der Wegfall des überragenden öffentlichen Interesses für den Fall geregelt, dass hinsichtlich eines Grundstücks kein Verkehrsbedürfnis besteht, ein langfristiger Nutzungsbedarf für den Bahnbetrieb nicht prognostizierbar ist und die Reaktivierung einer Bahnstrecke nicht verhindert wird (BT-Drs. 21/326, S. 1; BT-Drs. 21/642, S. 5). Im Lichte dieser strukturellen sowie inhaltlichen Neugestaltung des § 23 AEG genügt der bloße Hinweis der Klägerin auf den "unveränderten Wortlaut der gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Anhörungsberechtigten in § 23 AEG" nicht den Darlegungsanforderungen für einen lediglich ausnahmsweise anzunehmenden Klärungsbedarf im Fall ausgelaufenen Rechts, zumal die Anhörungsberechtigten des in diese grundlegend modifizierte Regelungssystematik integrierten Anhörungsverfahrens geändert, nämlich um die Bundesnetzagentur erweitert wurden.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).