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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 23.03.2026 – 2 L 92/25

ECLI:DE:OVGST:2026:0323.2L92.25.00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 8. Mai 2025 geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der am … 1997 in G-Stadt geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger und eigenen Angaben zufolge K-Volkszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 10. Juli 2023 in das Bundesgebiet ein und stellte am 17. Juli 2023 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 8. August 2023 gab er an, er habe zuletzt in R-Stadt, in der Stadt A, im Rayon A-Stadt in der Eigentumswohnung seiner Eltern gelebt. Für diesen Ort habe er eine von 2013 bis 2023 gültige Registrierung gehabt. Generell registriert sei er in Tschetschenien in der Stadt G., wo sich das Haus seiner Familie befinde. Gegenwärtig wohne dort sein Onkel väterlicherseits mit der Familie. Die Schule habe er bis zur 4. Klasse in G-Stadt besucht, danach seien sie wieder nach B-Stadt umgezogen, dann nach M-Stadt und zuletzt nach A-Stadt. Er habe im Februar 2023 sein Heimatland verlassen. Seine Eltern lebten nach wie vor in A-Stadt. Seine Eltern arbeiteten bei K., sein Vater im Service als Hauptingenieur, seine Mutter als Reinigungskraft. Er habe drei Schwestern und drei Brüder. Einer seiner Brüder betreibe in Deutschland ein Asylverfahren, die anderen Geschwister lebten in A-Stadt, Er selbst habe nach der 11. Klasse eine Ausbildung zum Sozialarbeiter abgeschlossen und einen Bachelor-Abschluss im Bereich der staatlichen oder öffentlichen Finanzen errungen. Gearbeitet habe er in seinem Beruf jedoch nicht, sondern im Logistikzentrum von I.. Im November 2022 sei ihm gekündigt worden, weil I. dort geschlossen habe. Danach habe er Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Seinen Grundwehrdienst habe er in der Russischen Föderation noch nicht ableisten müssen, er sei allerdings wiederholt gemustert worden, immer im Zusammenhang mit seiner Ausbildung, zuletzt im Jahr 2018 oder 2019. Er sei zunächst als bedingt wehrdiensttauglich in der Kategorie G eingestuft worden, dies bedeute, dass man vorläufig zurückgestellt und etwa für ein halbes Jahr als nicht tauglich eingestuft sei. Trotz einer chronischen Erkrankung an den Schultern sei er bei der letzten Musterung als vollständig wehrdiensttauglich in die Kategorie B 3 eingestuft worden. Bis zu seiner Ausreise im Februar 2023 sei ihm noch keine Einberufung zugestellt worden. Im Dezember 2022 habe ihm aber seine Verwandtschaft erzählt, dass Leute, darunter der Abschnittsbevollmächtigte, da gewesen seien, um ihm einen Brief zu übergeben. Aufgrund seiner Abwesenheit habe die erforderliche Zustellung nicht stattfinden können. Er habe jedoch befürchtet, über das Internet, über G. einberufen zu werden. Auch an seine Arbeitsstelle sei - anders bei Arbeitskollegen - keine Einberufung zugestellt worden. Politisch engagiert habe er sich nicht, aber im Jahr 2020 sei er in R-Stadt wegen seiner kaukasischen Nationalität von der Polizei festgenommen und befragt worden, wo er gewesen sei; nach einigen Stunden habe man ihn aber wieder freigelassen. Russland habe er verlassen, weil es dort jetzt kein gutes Leben mehr gebe und er nicht zum Wehrdienst eingezogen werden wolle. Zudem sei er dort aufgrund seiner K-Volkszugehörigkeit auf der Straße hin und wieder beschimpft und bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte er, dass er nach Tschetschenien überstellt, dann in einen Keller gebracht, mit Strom behandelt und so gezwungen werde, sich freiwillig für den Armeedienst bzw. Kriegsdienst zu melden und entsprechende Dokumente zu unterschreiben. Im Falle eines dauerhaften Friedensschlusses zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation und der Wirksamkeit einer Generalamnestie für alle Wehrdienstverweigerer und Deserteure werde er in sein Heimatland zurückkehren.

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Den Asylantrag lehnte das Bundesamt zunächst mit Bescheid vom 1. Dezember 2023 als unzulässig ab, weil der Kläger über Kroatien in das Bundesgebiet eingereist sei, hob diesen aber mit Bescheid vom 7. März 2024 auf, nachdem die Überstellungsfrist nach der Dublin III-Verordnung abgelaufen war. Mit Bescheid vom 11. April 2024 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers, den Asylantrag sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG nicht vorliegen. Zugleich ergingen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung.

3

Auf die vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2025 die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dem 27-jährigen Kläger drohe bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung in den Grundwehrdienst und anschließend die Entsendung in den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Es sei beachtlich wahrscheinlich, dass ein gesunder Mann im grundwehrdienstpflichtigen Alter bei seiner Wiedereinreise in die Russische Föderation mit seiner zeitnahen Einberufung zum Grundwehrdienst rechnen müsse. Zwar sei nach der aktuellen Erkenntnislage der Einsatz von Grundwehrdienstleistenden, die noch keinen Vertrag mit dem russischen Militär abgeschlossen hätten, zu Kampfhandlungen in der Ukraine als eher gering einzuschätzen. Grundwehrdienstleistenden in der Russischen Föderation drohe derzeit aber, sich mittels erzwungener Vertragsabschlüsse als Vertragssoldaten verpflichten zu müssen.

4

Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 die Berufung wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 26. Juni 2025 (2 L 51/24) zugelassen, soweit die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. Zur Begründung der Berufung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10 Juli 2025 im Wesentlichen Bezug genommen auf die Begründung ihres Zulassungsantrages, in welchem sie u.a. Folgendes ausgeführt hat:

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Das Verwaltungsgericht habe Erkenntnisse bezüglich einer beachtlich wahrscheinlichen Heranziehung zum Wehrdienst und Möglichkeiten zu dessen Vermeidung entscheidungstragend nicht berücksichtigt, insbesondere, dass seit 2004 für jeden wehrpflichtigen Bürger der Russischen Föderation die durch die Verfassung garantierte Möglichkeit bestehe, statt des Militärdienstes alternativ einen Zivildienst abzuleisten. Belastbare Erkenntnisse dazu, dass der Zivildienst systematisch abgeschafft oder ausgesetzt worden wäre, lägen nicht vor. Die Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung bestehe weiterhin, was sich auch aus mehreren Primärquellen ergebe. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Entsendung Grundwehrdienstleistender in den Ukraine-Krieg werde weder in der zutreffenden erstinstanzlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen, noch ergebe sie sich aus aktuellen Erkenntnisquellen. Dass Grundwehrdienstleistende zu Kampfhandlungen in der Ukraine eingesetzt werden, werde auch durch offizielle Akteure innerhalb der Russischen Föderation schon seit Jahren konsistent ausgeschlossen. Die Aussagen seien in sich schlüssig und innerhalb der Russischen Föderation für nachgeordnete Militärbehörden nicht unbeachtlich. Für den Frühjahrstermin zur Einberufung Wehrpflichtiger im Jahr 2024 sei die Verwendung Grundwehrdienstleistender durch einen Sonderbeauftragten des Präsidenten ausgeschlossen worden. Am 20. Februar 2024 habe der russische Verteidigungsminister S. erklärt, dass im Jahr 2023 etwa 540.000 Soldaten unter Vertrag genommen worden seien, sodass es möglich gewesen sei, eine sechs Divisionen umfassende Reservearmee zu schaffen. S. habe betont, dass es sich dabei um ausgebildete Berufssoldaten handele, die eine ernstzunehmende Truppe darstellten. Ende Dezember habe das russische Verteidigungsministerium gemeldet, dass die Zahl der im Rahmen der Teilmobilisierung zum Dienst einberufenen Russen 302.503 betrage. Laut dem Bericht des Ministeriums "Armee in Zahlen - 2023" seien 3,6 % der Einberufenen zum ersten Mal in den Dienst berufen worden. Auch für den Einzugstermin im Herbst 2024 sei die Verwendung Wehrdienstleistender für die "Spezielle Militäroperation" in der Ukraine erneut ausgeschlossen worden. Es bestehe auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger nach einer Einberufung zum Grundwehrdienst genötigt werde, sich als Vertragssoldat zu verpflichten, um dann im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Auch insoweit gebe die Erkenntnislage zu dieser Form der verdeckten Mobilisierung zu wenig her. Aus Gesprächen mit Nichtregierungsorganisationen gehe zwar hervor, dass Zwang, etwa in Gestalt physischen Zwangs, Bedrohung, Verwendung von kompromittierendem Material oder aufenthaltsrechtlichen Informationen, auch schlichte Nichtaufklärung über Rechte bei der Unterschrift von Verträgen (auch bei Wehrdienstleistenden) durchaus eine Rolle spielen könne. Vor allem erfolge die Rekrutierung von Vertragssoldaten jedoch durch finanzielle Anreize. Mangels konkreter Angaben über Häufung und Art der Fälle seien diese Angaben nicht geeignet, die oben dargestellte Erkenntnislage zu verdichten. Es lägen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Kläger als junger, gut ausgebildeter und arbeitsfähiger Mann einem gewissen Druck eines militärischen Vorgesetzten nicht entgegenstellen könnte. Im Gegensatz zu der Frage der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und dem Erfolg eines Antrags auf zivilen Ersatzdienst liege die Entscheidung, sich als Berufssoldat zu verpflichten, grundsätzlich allein in der Hand des Betroffenen und sei von seinem Willen abhängig. Auch gäben die Erkenntnisquellen nicht ausreichend her, dass mit dem Wort „Zwang“ auch faktisch unüberwindbarer Zwang gemeint sei. Zwar könne es bei einer Weigerung, einen Vertrag zu unterzeichnen, zu Drohgebärden der vorgesetzten Offiziere kommen, jedoch für gewöhnlich nicht zur Anwendung von Gewalt. Die finanziellen Vorteile im Fall der Unterzeichnung von Verträgen dürften in ihrer Gesamtheit gerade in den einkommensschwachen Schichten verfangen. Die Geldleistungen betrügen ein Mehrfaches des aktuellen Durchschnittseinkommens in der Russischen Föderation. Anreize für das familiäre Umfeld könnten zusätzlichen sozialen Druck zur Vertragsunterzeichnung entfalten. Eine erzwungene Verwendung Grundwehrdienstpflichtiger zu Kampfhandlungen in der Ukraine direkt oder durch einen Zwischenschritt einer zwangsweisen Rekrutierung als Vertragssoldat werde auch nicht durch die Würdigung der Erkenntnisse zu erhöhten Einziehungszahlen begründet. Bei der Untersuchung des Personalbedarfs und der konkreten Verwendungsmöglichkeiten sei zwischen den unterschiedlichen Formen der Zugehörigkeit zum Militär zu unterscheiden. Eine mögliche Heranziehung zum Militär erfolge in insgesamt 4 Kategorien, wovon nur die ersten 3 für den Einsatz zu Kampfhandlungen in der Ukraine vorgesehen seien:

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• Militärdienst aufgrund eines Vertrages

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• Militärdienst auf Grundlage einer Mobilisierung

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• Militärdienst in Freiwilligenverbänden.

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Der Personalverlust im Bereich der drei Kategorien werde nicht aus Militärangehörigen anderer Kategorien kompensiert. Die Erhöhung der Zahl eingezogener Grundwehrdienstleistender lasse sich anderweitig erklären, zudem sei die Steigerung insgesamt eher moderat. Eine höhere Anzahl von Grundwehrpflichtigen, die eine militärische Ausbildung durchlaufen, könne die Zahl freiwillig unterzeichneter Militärverträge erhöhen, weil sich hierdurch schlicht der Personalpool an geeigneten Kandidaten erhöhe. Zudem sei in Zeiten zunehmender geopolitischer Spannungen, zunehmend wechselseitig konfrontativer Einstellung der Russischen Föderation zu westlichen Staaten auch über den Ukraine-Krieg hinaus, empfundener Bedrohung infolge der NATO-Osterweiterung und Aufwuchs des Militärs in Europa nachvollziehbar und erklärbar, dass die bestehende Truppenstärke erhöht und möglichst viele Bürger militärisch geschult werden sollten, um im Falle einer weiteren Eskalation einsatzbereit zu sein. Es gebe in diesem Zusammenhang z.B. Hinweise auf stärkere Grenzsicherung auch in Gebieten abseits kämpferischer Handlungen, wofür ebenfalls Personal benötigt werde. Diese Begründung sei auch von offiziellen Stellen der russischen Föderation kommuniziert worden.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil vom 8. Mai 2025 zu ändern

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und die Klage insgesamt abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er hält das erstinstanzliche Urteil, soweit es seiner Klage stattgegeben hat, für richtig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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A. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss.

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Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht dann über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ist das sich auf die Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung beziehende Einstimmigkeitserfordernis erfüllt, steht die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss befunden wird, im Ermessen des Gerichts. Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen. Auch wenn § 130a VwGO keine ausdrücklichen Einschränkungen enthält, hat das Berufungsgericht bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des Berufungsverfahrens erweist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO). Bei der Ermessensentscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO dürfen die Funktionen der mündlichen Verhandlung und ihre daraus erwachsende Bedeutung für den Rechtsschutz nicht aus dem Blick geraten. Das Gebot, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Rechtssache auch im Interesse der Ergebnisrichtigkeit mit den Beteiligten zu erörtern, wird umso stärker, je schwieriger die vom Gericht zu treffende Entscheidung ist. Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen. Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist; abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 1 B 2.20 - juris Rn. 4 f. m.w.N.).

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Nach diesen Maßstäben kann der Senat im vorliegenden Berufungsverfahren von einer mündlichen Verhandlung absehen und im Wege des Beschlussverfahrens entscheiden. Die Sache bietet nach den Gesamtumständen des Einzelfalls weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten. Die aufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen lassen sich auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung und Erkenntnismittel ohne besondere Schwierigkeiten beantworten.

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B. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

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I. Sie ist zulässig. Dies gilt auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, wonach die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen ist. Zwar hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 10. Juli 2025 zur Begründung der Berufung keine erneuten inhaltlichen Ausführungen gemacht, sondern sich darauf beschränkt, auf ihren Bescheid vom 11. April 2024, ihren Antrag auf Zulassung der Berufung vom 10. Juli 2025 und den Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2025 Bezug zu nehmen. Eine solche Bezugnahme auf die bereits im Berufungszulassungsverfahren vorgebrachten Tatsachen und Rechtsansichten ist aber zulässig und reicht dann aus, wenn sich bereits aus dem dortigen Vorbringen auch die Begründung für die Berufung selbst ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - juris Rn. 21; Kluth/Heusch, in: BeckOK, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 78 AsylG Rn. 41; Müller, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 78 AsylG Rn. 112). So liegt es hier. In ihrem mit Schriftsatz vom 10. Juli 2025 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat die Beklagte - auch unter Bezugnahme auf erst- und zweitinstanzliche Rechtsprechung - dargelegt, weshalb ihrer Auffassung nach keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zum Wehrdienst bestehe und im Falle einer solchen Einziehung keine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung, insbesondere keine Heranziehung zum Kampfeinsatz gegen die Ukraine, drohe und auch nicht beachtlich wahrscheinlich sei, dass der Kläger während eines etwaigen Dienstes als Wehrpflichtiger dazu gezwungen sein werde, sich als Vertragssoldat zu verpflichten. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht nur die Begründung für den Zulassungsantrag, sondern auch für die Berufung, weil daraus deutlich wird, weshalb der von der Vorinstanz angenommene Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach Auffassung der Beklagten nicht besteht.

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II. Die Berufung ist auch begründet.

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1. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger hinsichtlich der Russischen Föderation subsidiären Schutz zuzuerkennen.

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Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 AsylG - vorbehaltlich der in § 4 Abs. 2 AsylG normierten und hier nicht einschlägigen Ausschlussgründe - subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: (1.) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung, ABl. L 337 S. 9) - sog. Anerkennungsrichtlinie - zum subsidiären Schutz umgesetzt. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist - wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK - aufgrund weitgehend identischer sachlicher Regelungsbereiche auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2000 - 30210796 - NJW 2001, 2694 Rn. 92) liegt eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 8 ff., m.w.N.).

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Eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung setzt voraus, dass die zugefügten Leiden oder Erniedrigungen jedenfalls über das Maß hinausgehen, welches unvermeidbar mit einer bestimmten Form berechtigter Behandlung oder Strafe verbunden ist. Die Misshandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden. Das Mindestmaß ist relativ und hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie in einigen Fällen von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Für die Gefahr eines ernsthaften Schadens reicht nicht schon die bloße Möglichkeit einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Misshandlung aus. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des EGMR auf die tatsächliche Gefahr („real risk") abzustellen (zum Ganzen: EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06 - NVwZ 2008, 1330, Rn. 129 ff.). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für die Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32, m.w.N.). Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 14 m.w.N.).

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In dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich eine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die in Asylverfahren gesteigerten Mitwirkungspflichten (§§ 15 und 25 AsylG) entbinden das Gericht nicht von seiner Aufklärungspflicht, um sich so die für seine Entscheidung gebotene Überzeugungsgewissheit zu verschaffen. Hierzu muss es die Prognosetatsachen ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau bewerten und sich auf dieser Grundlage eine Überzeugung bilden. Die Überzeugungsgewissheit gilt nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des Schutzsuchenden zu seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgänge, sondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei darf das Tatsachengericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern darf sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Auf der Basis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das Tatsachengericht bei der Erstellung der Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu befinden. Diese in die Zukunft gerichtete Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse - im Unterschied zu Aussagen über Vergangenheit und Gegenwart - typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Geschehen ist nach der Natur der Sache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich, hier am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Auch wenn die Prognose damit keines "vollen Beweises" bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat. Dabei bedarf es für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung weder einer eindeutigen Faktenlage noch einer mindestens 50%-igen Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt es - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt -, wenn bei zusammenfassender Würdigung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage (BVerwG, Beschluss vom 28. April 2017 - 1 B 73.17 - juris Rn. 10). In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 39 Rn. 19). Dabei sind gewisse Prognoseunsicherheiten als unvermeidlich hinzunehmen und stehen einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden. Kann das Gericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Kläger individuell drohenden Verfolgung weder in die eine noch in die andere Richtung eine Überzeugung gewinnen und sieht es keine Anhaltspunkte für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, hat es die Nichterweislichkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Zuvor bedarf es aber stets einer eingehenden Analyse der Erkenntnisquellen und der sich hieraus ergebenden Erkenntnisse. Dabei hat das Gericht aufgrund des wertenden Charakters des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch zu berücksichtigen, worauf etwaige Ungewissheiten und Unklarheiten zurückzuführen sind und ob sich nicht zumindest in der Gesamtschau der ihm vorliegenden Einzelinformationen hinreichende Indizien ergeben, die bei zusammenfassender Bewertung eine eigene Prognoseentscheidung zur Rückkehrgefährdung ermöglichen. Nur wenn dem Tatsachengericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis eine eigene Prognoseentscheidung nicht möglich ist, darf es eine an der materiellen Beweislast auszurichtende Nichterweislichkeitsentscheidung treffen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 19 ff.).

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Nach diesen Maßstäben lässt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht feststellen, dass dem Kläger nach einer Rückkehr in die Russischen Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG droht.

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a) Insbesondere muss der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen Wehrdienstentziehung nicht befürchten. Zwar muss er damit rechnen, dass er wegen der Nichtableistung seines Wehrdienstes strafrechtlich verfolgt wird. Die dabei zu erwartende Strafe genügt aber für sich genommen nicht, um annehmen zu können, dem Kläger drohe eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Dies wäre nur dann in Betracht zu ziehen, wenn ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht nur die Verhängung einer Geldstrafe, sondern die Verhängung einer Freiheitsstrafe (ohne Bewährung) drohen würde und er deshalb den allgemein schlechten Bedingungen im russischen Strafvollzug (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 22. August 2024 - 12 B 18/23 - juris Rn. 26) ausgesetzt wäre. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist dies aber nicht der Fall.

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aa) Nach der Länderinformation der Staatendokumentation Russische Föderation des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in der letzten Fassung vom 23. Dezember 2025 (S. 39 ff., 65 ff., mit zahlreichen Quellenangaben) stellt sich die Einberufungspraxis in der Russischen Föderation wie folgt dar: Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Januar und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt. Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung. Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Jeweils im Herbst sind im Jahr 2022 120.000, im Jahr 2023 277.000, im Jahr 2024 283.000 und im Jahr 2025 295.000 Wehrpflichtige zum Grundwehrdienst einberufen worden. Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode. Russische Militäreinheiten setzen sich aus Grundwehrdienern verschiedener Regionen zusammen. Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen. Es existieren die Tauglichkeitskategorien „A tauglich“, „B tauglich mit geringfügigen Einschränkungen“, „W eingeschränkt tauglich“, „G vorübergehend untauglich“ und „D untauglich“. Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Aufenthaltsorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich. Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen. Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB direkt informiert. Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert und dürfen somit mobilisiert werden. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte, vor allem staatliche, berufliche Laufbahnen.

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Gemäß § 31 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt. Die elektronische Zustellung erfolgt über das Onlineportal G., was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert. Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis und ist aus dem Ausland heraus derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (a) Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (b) Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen. Wenn gemäß § 27 des föderalen Vollstreckungsgesetzes der Zusteller des Einberufungsbefehls, einer Vorladung oder einer etwaigen anderen Mitteilung den Adressaten an dessen Wohnort nicht antrifft, wird das Schriftstück einem volljährigen Familienmitglied, welches mit dem Adressaten zusammenlebt und mit der Aushändigung einverstanden ist, ausgehändigt. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt. Hingegen argumentieren manche russischen Rechtsanwälte, dass die Zustellung von Einberufungsbefehlen an Familienmitglieder rechtswidrig sei. Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung in das Einberufungsbefehlsregister als zugestellt. Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft. Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt. Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige. Nach § 328 des Russischen Strafgesetzbuchs (nachfolgend: RStGB) zieht die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung Geldstrafen von bis zu 200.000 Rubel (ca. 2.121 €) oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren nach sich. Die Regelung bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen worden sind. Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdienstleistende bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar.

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bb) Der Danish Immigration Service beschreibt die Einberufungspraxis in der Russischen Föderation in seinem Bericht "Russia - Conscription (Russland - Wehrpflicht)" vom März 2025 (S. 22 ff.) ähnlich: Gemäß den Änderungen des russischen Bundesgesetzes Nr. 127-FZ Artikel 2 und 3 ist es Bürgern, die der Wehrpflicht unterliegen und eine Vorladung vom Militärkommissariat erhalten haben, ab dem Tag, an dem die Vorladung als zugestellt gilt, verboten, die Russische Föderation zu verlassen. Diese Beschränkung bleibt in Kraft, bis die Verpflichtung zur Meldung beim Militärkommissariat gemäß der Vorladung erfüllt ist oder bis die Einberufungsfrist, in der sie die Vorladung erhalten haben, abgelaufen ist. Danach kann die Person das Land legal verlassen, es sei denn, die Behörden haben wegen Wehrdienstverweigerung ein Strafverfahren eingeleitet. Vor den oben genannten Änderungen im Mai 2023 schränkte eine Vorladung durch den Militärkommissar die Rechte und Freiheiten, ins Ausland zu reisen, nicht ein. Die Vorladung informierte den Empfänger lediglich über seine Verpflichtung, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort einzufinden. Bis zu diesem Zeitpunkt stand es dem Wehrpflichtigen frei, ins Ausland zu reisen. Eine Auslandsreise befreite die betreffende Person jedoch nicht von ihren in der Vorladung genannten Verpflichtungen. In der Praxis ist es jedoch weiterhin möglich, dass eine Person Russland verlässt, nachdem sie eine physische Vorladung erhalten hat. Bei der Vorladung wird dem Wehrpflichtigen eine Frist gesetzt, innerhalb derer er beim Militärkommissariat zu erscheinen hat. Es ist unwahrscheinlich, dass der Wehrpflichtige von den Behörden aufgehalten wird, wenn er vor Ablauf der Frist aus dem Land flieht. Obwohl das System elektronisch ist, müssen die Mitarbeiter des Militärkommissariats dennoch manuell einen Code eingeben, um zu registrieren, dass diese Person nicht erschienen ist. Wenn eine Person sich weigert, eine Vorladung zu unterschreiben, kann sie das Land verlassen, da man erst nach Unterzeichnung der Vorladung verpflichtet ist, beim Militärkommissariat zu erscheinen. Laut der Journalistin I. müssen Wehrpflichtige ihren Reisepass innerhalb von fünf Tagen beim Innenministerium abgeben. In der Realität wird Wehrpflichtigen jedoch erst dann die legale Ausreise aus dem Land untersagt, wenn eine Entscheidung über die Einberufung zum Militärdienst oder über die Zuweisung zum alternativen Zivildienst (ACS) getroffen worden ist.

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In den letzten zehn Jahren wurden jährlich mehrere hundert Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung gemäß § 328 StGB eingeleitet, was weniger als 0,2 Prozent der Gesamtzahl entspricht. Fast alle Fälle schlossen mit einer Geldstrafe ab. Im Jahr 2023 gab es 901 solcher Fälle. Darunter wurden in 894 Fällen Geldstrafen ausgesprochen, in drei Fällen wurden Bewährungsstrafen verhängt, und in drei weiteren Fällen erfolgten Freisprüche. Die übrigen Verfahren wurden aus nicht bekannt gegebenen Gründen eingestellt. Darüber hinaus gab es mehrere tausend Bußgelder wegen Nichtbefolgung der Vorladung. In diesen Fällen handelte es sich nicht um Wehrdienstverweigerung, sondern um eine Nichterfüllung der mit dem Einberufungsverfahren verbundenen Pflichten. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2024 ergingen 427 Gerichtsurteile wegen Wehrdienstverweigerung. Davon wurden in 423 Fällen Geldstrafen verhängt, drei Personen erhielten Bewährungsstrafen, eine Person wurde freigesprochen, 15 weitere Verfahren wurden eingestellt.

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cc) Auch der Finnish Immigration Service zeichnet in seiner Auskunft vom 22. August 2024 - Russland / Die Situation der Wehrpflichtigen und die Mobilisierung (S. 10 f.) unter Bezugnahme auf zahlreiche Quellen ein ähnliches Bild: Nach § 328 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs kann eine Person wegen Umgehung der Einberufung zu einer Geldstrafe von bis zu 200.000 Rubel (ca. 2.000 €), zu gemeinnütziger Arbeit von bis zu zwei Jahren, zu einer Haftstrafe von bis zu sechs Monaten oder zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verurteilt werden. Darüber hinaus kann die Nichtbeachtung der Einberufung gemäß § 21.5 des Verwaltungsgesetzes mit einer Geldstrafe zwischen 10.000 und 30.000 Rubel (ca. 100 bis 300 €) geahndet werden. Über die Anzahl der nach § 21.5 des Verwaltungsgesetzes verhängten Strafen liegen keine Informationen vor. In Russland ist im April 2023 ein Gesetzespaket über das elektronische Wehrregister und die elektronische Einberufung in Kraft getreten. Die Gesetzesänderungen ermöglichen weitreichende vorübergehende Einschränkungen des Eigentums und der Rechte einer Person, die einen Einberufungsbescheid erhalten hat. Bis August 2024 waren keine Fälle bekannt, in denen diese Beschränkungen angewendet worden wären. Im April 2024 bestätigten die russischen Behörden, dass das elektronische Wehrregister ab dem 1. November 2024 eingeführt wird, wenn die Beschränkungen zur Regelung des Erhalts von elektronischen Einberufungen in Kraft treten. Call to Conscience stellte im Mai 2023 fest, dass seit Beginn des Krieges die Zahl der Strafverfahren im Zusammenhang mit § 328 des Strafgesetzbuches um 20 % gestiegen ist. Laut Statistiken von Menschenrechtsaktivisten wurden im Jahr 2022 insgesamt 1.123 Personen nach § 328 des Strafgesetzbuches verurteilt. Eine Person wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. In den anderen Fällen wurden Geldstrafen verhängt. Insgesamt wurden neun Personen zu einer Geldstrafe von mehr als 100.000 Rubel (ca. 1.000 €) verurteilt, 60 % der Verurteilten erhielten eine Geldstrafe von weniger aIs 25.000 Rubel (ca. 250 €) und 35 % der Verurteilten eine Geldstrafe zwischen 25.000 und 100.000 Rubel. Zwei Personen wurden freigesprochen. In einem im April 2024 auf der Website von V. veröffentlichten Artikel heißt es, dass laut Gerichtsstatistiken im Jahr 2023 958 Personen nach § 328 Abs. 1 verurteilt wurden. Insgesamt wurden 894 Personen zu einer Geldstrafe verurteilt. In den übrigen Fällen wurden die Verfahren entweder ausgesetzt oder eingestellt. Nur in 10 Fällen betrug die Geldstrafe über 100.000 Rubel. V.. konnte in der Gerichtsstatistik keine Angaben über die im Jahr 2023 verhängten Haftstrafen wegen Umgehung des Wehrdienstes finden. Statistiken über Verurteilungen wegen der Umgehung des Wehrdienstes im Jahr 2024 sind noch nicht verfügbar. Die Quellen geben Auskunft über eine Reihe von Gerichtsprozessen in Verbindung mit der Umgehung des Wehrdienstes. In den verwendeten Quellen bewegten sich die gegen die Verurteilten verhängten Geldstrafen zwischen 15.000 und 120.000 Rubel (etwa 150 bis 1.200 €). In einem Fall wurde ein Mann in der Region N. zunächst zu einer Geldstrafe von 15.000 Rubel verurteilt, und nachdem er die Geldstrafe nicht bezahlte, wurde die Strafe in 100 Stunden gemeinnützige Arbeit umgewandelt. Nach einer Person, die sich nach § 328 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat, kann in Russland gefahndet werden. So wurde beispielsweise im Juli 2024 nach einem usbekisch-russischen Bürger mit doppelter Staatsbürgerschaft in der Region A. in Russland nach § 328 des Strafgesetzbuches gefahndet. Zur Unterstützung der Fahndung wurden der Name und das Foto des Mannes veröffentlicht und die Bürger gebeten, bei der Suche nach ihm zu helfen. In einem Artikel in der N. von Juni 2024 wurde berichtet, dass nach Angaben der Anwältin T. im Frühjahr 2024 zumindest in M-Stadt scharenweise nach Männern gesucht wurde. Die Männer wurden mit Überwachungskameras gesucht und dann auf öffentlichen Plätzen festgenommen. Ein in Russland ausgestellter Haftbefehl könnte theoretisch auch zu einem internationalen Haftbefehl führen, beispielsweise in anderen GUS-Ländern. Es sind allerdings keine Fälle bekannt, die zu einer internationalen Fahndung geführt haben.

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dd) In dieses Bild fügen sich schließlich die Erkenntnisse der European Asylum Agency (EUAA). In dem Dokument „The Russian Federation - Major developments regarding human rights and military service“ vom 21. November 2024 (S. 29) heißt es: Im Jahr 2023 wurden laut offizieller russischer Justizstatistik 901 Personen wegen Wehrdienstverweigerung und drei Personen wegen Verweigerung des alternativen zivilen Dienstes bestraft. Davon sind 897 mit einer Geldstrafe belegt worden, drei Personen erhielten Bewährungsstrafen, und drei Personen wurden freigesprochen. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2024 wurden laut Angaben der Justizabteilung des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation, die dem unabhängigen Medienunternehmen V. vorliegen, 427 Personen wegen Wehrdienstverweigerung verurteilt. In dem Bericht der EUAA „The Russian Federation: Focus“ vom Dezember 2025 (S. 88) wird angegeben: Im Jahr 2024 wurden 916 Personen wegen Wehrdienstverweigerung verurteilt, und zwei weitere wurden wegen Umgehung des alternativen Zivildienstes für schuldig befunden. In 95 % der Verurteilungen bestand die Strafe in einer Geldbuße von bis zu 100.000 Rubel (1.025 €). Laut einem Menschenrechtsanwalt wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2025 580 Personen von Gerichten wegen Wehrdienstverweigerung verurteilt, wobei die Mehrheit (576) mit einer Geldstrafe belegt wurde. Nur zwei Personen erhielten eine Freiheitsstrafe (bis zu einem Jahr). Dies waren die ersten Gefängnisstrafen seit mehreren Jahren, was darauf hinweist, dass die Strafen für Wehrdienstverweigerung weiterhin relativ mild sind. Laut I. wurde auf Grundlage von Daten der Justizverwaltung eine tatsächliche Freiheitsstrafe zuvor nur einmal, im Jahr 2022, verhängt.

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ee) Ungeachtet der geringen Abweichungen bei der Zahl der Verurteilungen ergibt sich aus diesen Quellen sehr deutlich, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass der Kläger wegen einer Entziehung vom Wehrdienst durch seine Ausreise aus der Russischen Föderation im Fall einer Rückkehr mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechnen muss, so dass ihm keine Strafhaft droht, bei der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung möglich wäre.

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b) Auch der Umstand, dass der Kläger befürchtet, nach seiner Rückkehr nach Russland (erneut) zum Grundwehrdienst einberufen zu werden, begründet nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit der für die Gewährung subsidiären Schutzes erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Zwar ist mit diesem Maß an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger zur Ableistung des Grundwehrdienstes herangezogen wird (dazu aa). Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er im Rahmen des Grundwehrdienstes unmenschlich oder erniedrigend behandelt wird (dazu bb). Es besteht auch nicht die Gefahr, dass der Kläger als Grundwehrdienstleistender in dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt wird (dazu cc). Es spricht schließlich nicht Überwiegendes dafür, dass der Kläger nach Ableistung des Grundwehrdienstes gezwungen wird, einen Militärvertrag zu unterzeichnen, und dann als Vertragssoldat im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt wird (dazu dd).

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aa) Nach derzeitiger Erkenntnislage besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger nach einer Rückkehr in die Russische Föderation zum Grundwehrdienst herangezogen wird.

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(1) Der Kläger ist mit derzeit 28 Jahren (noch) im wehrdienstfähigen Alter. Wie oben

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bereits dargelegt, unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18

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und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst.

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(2) Nach dem Vorbringen des Klägers bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat er vorgetragen, bereits gemustert und als wehrdiensttauglich (Kategorie B) eingestuft worden zu sein. Unabhängig davon bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht wehrdiensttauglich ist.

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(3) Die Einberufungspraxis in der Russischen Föderation lässt erwarten, dass der Kläger nicht damit rechnen kann, von der Ableistung des Grundwehrdienstes verschont zu bleiben.

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Der Bericht "Russia - Conscription" des Danish Immigration Service vom März 2025 (S. 15 ff.) äußert sich zu diesem Punkt wie folgt: In den letzten Jahren gibt es keine Veränderungen hinsichtlich der Anzahl der Wehrpflichtigen. Diese Zahl liegt weiterhin bei etwa 300.000 pro Jahr, was ungefähr einem Drittel der Gesamtzahl der Männer entspricht, die jährlich das 18. Lebensjahr vollenden. Gemäß Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Wehrpflicht und den Militärdienst werden die Einberufungsbescheide zweimal jährlich verschickt: im Frühjahr (vom 1. April bis zum 15. Juli) und im Herbst (vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember). Für die Herbstrekrutierung 2024 war die Einberufung von 133.000 Wehrpflichtigen vorgesehen, was einem leichten Anstieg von etwa 3.000 gegenüber der Rekrutierung 2023 entspricht. Die Frühjahrsrekrutierung 2024 umfasste 150.000 Wehrpflichtige. Obwohl die Wehrpflichtigen ein fester Bestandteil des Militärs sind, entscheidet das Militär nicht selbstständig, wie viele Personen eingezogen werden sollen. Die Armee leitet ihren Antrag an den Kreml weiter, aber es bleibt eine politische Entscheidung des Kremls, wie viele eingezogen werden sollen. Zuvor spekulierten Beobachter über eine Erhöhung der Zahl der Wehrpflichtigen für die Herbsteinberufung 2024, die jedoch nicht stattfand. Das russische Militär hat enorme Verluste erlitten, und die Rekrutierung von Vertragssoldaten verläuft nicht reibungslos. Die Hauptaufgabe der russischen Militärbehörden besteht jedoch darin, eine Erhöhung der Zahl der Vertragssoldaten und nicht der Zahl der Wehrpflichtigen sicherzustellen. Da Fragen im Zusammenhang mit Wehrpflichtigen für die russische Öffentlichkeit sensibel sind, sind die russischen Behörden nicht bereit, die Zahl der Wehrpflichtigen zu erhöhen. Jedem Militärkommissariat ist eine Quote für die Anzahl der Wehrpflichtigen zugewiesen, die er bei jeder Einberufung zu liefern hat. Das Hauptziel des Militärkommissariats besteht darin, diese Quote zu erfüllen, und nicht darin, bestimmte Personen einzuziehen. Die Art und Weise, wie die Militärkommissariate versuchen, ihre Quote mit neuen Wehrpflichtigen zu erfüllen, weist ein gewisses Maß an Willkür auf. Die Quote richtet sich im Wesentlichen nach demografischen Faktoren. Wenn ein Militärkommissariat jedoch seine Einberufungsquote nicht erreicht, können seine Mitarbeiter zusammen mit der örtlichen Polizei auf den Straßen patrouillieren, um junge Männer zu suchen, die auf der Liste der Einberufungsdienstpflichtigen stehen. Werde eine gesuchte Person gefunden, kann sie festgenommen und zum Militärkommissariat gebracht werden. In diesem Fall hat der Wehrpflichtige keine andere Wahl, als zum Militär zu gehen, da er sich dem Dienst nicht entziehen kann, indem er sich weigert, seine Einberufung zu unterschreiben. Die Behörden gehen gegen Ende der Einberufungsfrist aggressiver gegen Wehrdienstverweigerer vor, wenn die Quote nicht erfüllt worden ist. In ländlichen Regionen wie dem Nordkaukasus scheint es aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit und der offensichtlichen Bereitschaft, zum Militär zu gehen, keine Probleme mit der Erfüllung der Quoten zu geben. In den größeren Städten, wo die Menschen besser ausgebildet seien und einen höheren Lebensstandard genießen und daher weniger motiviert sind, zum Militär zu gehen, sollen die Patrouillen jedoch aggressiver sein. Wenn die Einberufungsquoten in den Städten oder in dicht besiedelten städtischen Gebieten nicht erfüllt werden, können die Behörden die Quoten in ländlichen Provinzregionen erhöhen.

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilt in seinen Briefing Notes - Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration vom 10. November 2025 (S. 9 f.) mit: Am 4. November 2025 hat Staatspräsident P. zwei weitreichende Gesetzesnovellen betreffend die Einberufung zum Grundwehrdienst und den Einsatz von Reservisten unterzeichnet. Gemäß dem ersten Änderungsgesetz können wehrpflichtige Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren künftig nicht mehr, wie bislang, nur zwischen dem 1. April und 15. Juli bzw. dem 1. Oktober und 31. Dezember eines Jahres zum Grundwehrdienst einberufen werden. Vielmehr sollen Einberufungsbescheide von den Militärkommissariaten ab dem 1. Januar 2026 während des gesamten Kalenderjahres versandt werden können. Selbiges gilt Medienberichten zufolge für alle weiteren Etappen des Einberufungsverfahrens einschließlich der medizinischen Untersuchung und der finalen Entscheidung durch die Einberufungskommission. Die einzige Ausnahme betrifft demnach die Entsendung an den Dienstort, die auch weiterhin nur innerhalb der vorgenannten Zeiträume zulässig sein soll. Die offiziell mit Effizienzgewinnen begründete Neuregelung wird von einigen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten als Vorstufe zur Einführung eines Systems gewertet, bei dem junge Männer ganzjährig mit der Aufnahme ihres Grundwehrdienstes rechnen müssen.

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Damit wird sich auch der Druck auf die Militärkommissariate zur Erfüllung der ihnen jeweils zugewiesenen Quote erhöhen, so dass mit einem noch aggressiveren Vorgehen gegen junge Männer, die versuchen, sich dem Grundwehrdienst zu entziehen, zu rechnen ist. Die Wahrscheinlichkeit, zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden, wird im Fall des Klägers noch dadurch erhöht, dass er bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation unweigerlich in den Blick der zuständigen Militärkommission geraten dürfte, weil er sich nach den gesetzlichen Vorschriften über den Wehrdienst dort binnen zwei Wochen zu melden hat, wenn dies nicht schon als Folge der Einreisekontrolle oder der notwendigen Registrierung am Ort der Niederlassung geschehen ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 - juris Rn. 37). Hinzu kommt, dass der Kläger bereits 28 Jahre alt und damit nur wenig von der für die Einberufung maßgeblichen Altersgrenze von 30 Jahren entfernt ist, ledig ist und keine Kinder hat.

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(4) Es ist auch wenig wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation dort mit Erfolg den Wehrdienst verweigern kann.

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Zum Thema Wehrdienstverweigerung gibt der Bericht "Russia - Conscription" des Danish Immigration Service vom März 2025 (S. 28 ff.) folgende Auskunft: Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird durch die russische Verfassung garantiert, die festlegt, dass Bürger das Recht haben, den Wehrdienst durch ACS (Alternativer Ziviler Ersatzdienst) zu ersetzen, wenn der Wehrdienst ihren Überzeugungen oder ihrer Religion widerspricht. Der ACS kann beispielsweise in Krankenhäusern, Internaten, Kindergärten, Seniorenheimen, Fabriken, kulturellen Einrichtungen oder staatlichen Unternehmen abgeleistet werden. Die Dauer des ACS übersteigt die Dauer des Wehrdienstes um das 1,75-Fache und beträgt je nach Einsatzort entweder 18 oder 21 Monate. Vor dem Ausbruch des Krieges absolvierten etwa tausend junge Menschen den ACS, was weniger als ein Prozent der Gesamtzahl der jährlich eingezogenen Personen ausmacht. Basierend auf Bundesstatistiken stieg die Zahl der Personen, die in Russland dem ACS unterliegen, im Jahr 2023 um fast 40 Prozent, von 1.199 in der ersten Jahreshälfte auf 1.645 in der zweiten Jahreshälfte. Das Interesse an ACS hat sich jedoch im Vergleich zu vor dem umfassenden Krieg verzehnfacht, was zu Hindernissen im Verfahren für ACS führt, obwohl das Verfahren selbst weiterhin verfügbar ist. Menschenrechtsverteidiger haben auch eine Zunahme von Fragen dazu festgestellt, wie man ACS beantragt und was zu tun ist, wenn dieses Recht verweigert wird. Darüber hinaus stellen Menschenrechtsverteidiger eine Zunahme von Ablehnungen durch den Militärkommissar und einen Rückgang der Anzahl erfolgreicher Fälle fest, die von Wehrdienstverweigerern vor Gericht gebracht wurden. Damit eine Person aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen einen Antrag auf ACS stellen kann, muss ihre religiöse Organisation in der Russischen Föderation gesetzlich registriert sein, und die Person muss nachweisen, dass sie ein registriertes Mitglied dieser Gemeinschaft ist. Der Zivildienst wird weiter im Bundesgesetz „über den alternativen Zivildienst” geregelt, das vorsieht, dass ein Bürger auch das Recht hat, den Wehrdienst durch den Zivildienst zu ersetzen, wenn er zu den indigenen Völkern der Russischen Föderation gehört, eine traditionelle Lebensweise führt, traditionelle wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt und traditionellen Handwerken der indigenen Völker der Russischen Föderation nachgeht. Das System des ACS besteht in Russland seit mehr als 20 Jahren. Es umfasst ein besonderes Verfahren, bei dem der potenziell Wehrpflichtige aktiv einen Antrag auf ACS stellen muss. Der Antrag ist beim Militärkommissariat einzureichen, und die Entscheidung trifft die Wehrpflichtkommission. Das Gesetz legt nicht fest, unter welchen konkreten Bedingungen eine Person für ACS in Frage kommt, und es gibt keine vorab festgelegten Kriterien. Es gibt jedoch ein Antragsformular, das ausgefüllt werden muss, und das Wichtigste ist, dies korrekt und fristgerecht zu tun. Ein Antrag auf AСS muss sechs Monate vor Beginn der Wehrpflichtperiode beim Militärkommissariat eingereicht werden, es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Verlängerung dieser Frist zu beantragen. In der Praxis muss das Recht auf ACS oft vor Gericht eingeklagt werden, da die Mitarbeiter des Militärkommissariats und der Kommission Anträge häufig ablehnen oder ungerechtfertigte Ablehnungen von ACS aussprechen. Es gibt ein Problem mit der Akzeptanz von ACS in der russischen Gesellschaft, das bereits vor der vollständigen Invasion der Ukraine bestand. Die Durchführung von ACS ist aufgrund der „Männlichkeit” der russischen Kultur nicht beliebt. Die russische Propaganda hat sich als wirksam erwiesen, um Menschen davon zu überzeugen, sowohl als Wehrpflichtige als auch als Vertragssoldaten beim Militär zu dienen. Um in Russland für ACS in Betracht zu kommen, muss man die Regeln und seine Rechte kennen. Es ist schwierig zu beweisen, dass man die Voraussetzungen für ACS erfüllt, und das Verfahren erfordert stichhaltige Argumente, viel Arbeit und die ordnungsgemäße Vorbereitung von Dokumenten. In der Regel ist auch die Unterstützung von Rechtsanwälten und Fachleuten erforderlich. Allgemeine negative Trends im Rechtsbereich und die Schwächung der Kontrolle über die Voenkomats (Militärmelde- und Einberufungsbehörde) beeinträchtigen die Durchsetzung des verfassungsmäßigen Rechts auf ACS für Wehrpflichtige. ACS-Antragsteller müssen beharrlich sein, aber auch ständig die Entwicklungen beobachten, sich über rechtliche Änderungen und neue Praktiken informieren und rechtzeitig Maßnahmen ergreifen. Die Annahme hängt auch vom guten Willen der Militärkommissariate ab, die den Antrag prüfen. Darüber hinaus wird das Kommissariat höchstwahrscheinlich versuchen, den Antragsteller zu überreden, sich zum Militärdienst zu melden, anstatt ACS zu leisten. Eine befragte Quelle berichtet, dass die Gerichte in Russland den Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht achten und sich auf die Seite des Militärs stellen. Mit rechtlicher Unterstützung ist es jedoch möglich, einen ACS-Fall vor Gericht zu gewinnen. Eine Menschenrechtsorganisation gibt an, einen hohen Prozentsatz an Gerichtsentscheidungen in ACS-Fällen zu gewinnen. Darüber hinaus geben zwei befragte Quellen an, dass die meisten Menschen sich ihres Rechts, die reguläre Wehrpflicht aufgrund ihrer persönlichen Überzeugungen zu verweigern, nicht bewusst sind und daher keinen Anspruch darauf erheben. Außerdem wissen viele Menschen nicht, dass es rechtlich möglich ist, gegen eine ablehnende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen und vor Gericht zu gehen. Die Aufnahme von Artikeln über die „Diskreditierung der Streitkräfte der Russischen Föderation“ in das Strafgesetzbuch und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten seit Beginn des vollumfänglichen Krieges in der Ukraine hat zu Risiken bei der Beantragung von ACS geführt. Auch wenn Kriegsgegnerschaft einer der legitimen Gründe für die Gewährung von ACS ist, muss ein Wehrpflichtiger, der erklärt, dass er nicht beim Militär dienen möchte, weil Russland einen Angriffskrieg führt, damit rechnen, dass darüber ein Verwaltungsprotokoll erstellt wird. Bis Mai 2024 waren Menschenrechtsverteidigern zwei solcher Fälle bekannt. Laut dem Dozenten H. sind indigene ethnische Gemeinschaften mit einer traditionalistischen Lebensweise die einzigen Gruppen, die vernünftigerweise einen Antrag auf alternativen Militärdienst stellen können. Für jemanden, der bereits zum Militärdienst eingezogen wurde, gibt es keinen Mechanismus für den Wechsel zum ACS oder die vorzeitige Entlassung aus dem Militärdienst aufgrund der Bildung von Überzeugungen, die dem Militärdienst entgegenstehen. Eine vorzeitige Entlassung ist nur aus gesundheitlichen Gründen und unter bestimmten sozialen Umständen möglich

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Im Bericht der EUAA vom Dezember 2025 (S. 85) heißt es: Militärrekrutierungsämter lehnen Anträge auf Ersatzdienste im zivilen Bereich oft ab, unter anderem wegen verpasster Antragsfristen (was die Mehrheit der Ablehnungen ausmacht), unzureichender oder falscher Angaben, vorheriger Umgehung des Militärdienstes und fehlender geeigneter oder verfügbarer Stellen. Wie von K. festgestellt, behaupten in einigen Fällen - zum Beispiel in der Tschuwaschien, im K. und in der T. - die Militärrekrutierungsämter, dass die Möglichkeit, den Militärdienst durch einen zivilen Ersatzdienst zu ersetzen, nicht mehr gültig sei, was gerichtlich angefochten wurde. Darüber hinaus hat es auch Fälle gegeben, in denen Militärrekrutierungsämter sich weigerten, Anträge an die Einberufungskommission weiterzuleiten. Der Zugang zum zivilen Ersatzdienst in M-Stadt ist zunehmend schwieriger geworden, wobei während der Frühjahrseinberufung 2025 nur einer von 33 Anträgen genehmigt wurde. Wie K. bemerkt hat, treten selbst dann, wenn die Person den alternativen zivilen Dienst bewilligt bekommt, häufig Probleme bei der Suche nach einer Organisation auf, in der dieser geleistet werden kann, wobei das Verfahren vom Arbeitsministerium, einer Behörde für Zivildienst, abgewickelt wird. H. hat zudem einen Anstieg der Korruption festgestellt, da von einigen Antragstellern Bestechungsgelder gefordert wurde, um eine Genehmigung zu erhalten. Bis Mai 2024 hat es mindestens zwei Fälle gegeben, in denen Personen, die den alternativen zivilen Dienst beantragten, wegen einer Verwaltungswidrigkeit des „Diskreditierens“ der russischen Streitkräfte angeklagt wurden, da der Antragsteller angegeben hat, „nicht im Militär dienen zu wollen, weil Russland in der Ukraine einen Angriffskrieg führt“.

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bb) Es ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger bei Ableistung des Grundwehrdienstes eine unmenschliche, erniedrigende Behandlung oder Bestrafung erfahren wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Bedingungen, denen Wehrpflichtige in den russischen Streitkräften allgemein ausgesetzt sind.

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Zum Umgang mit Wehrpflichtigen in den russischen Streitkräften, insbesondere zu dem System der „D.”, enthält der Bericht des Danish Immigration Service Bericht "Russia - Conscription" vom März 2025 (S. 44 f.) folgende Angaben: Die Praxis der Schikanierung jüngerer Wehrpflichtiger, die sie Gewalt aussetzt, hat historisch gesehen eine wichtige Rolle im russischen Militär gespielt. Während der Sowjetzeit wurde das Konzept der „Dedowschtschina” entwickelt. Dies ist ein hierarchisches System innerhalb des Militärs, in dem die Ordnung innerhalb der Militäreinheiten von älteren Wehrpflichtigen aufrechterhalten wurde, die jüngere Wehrpflichtige Schikanen und Gewalt unterwaren. Dedowschtschina umfasst sowohl körperliche und verbale Misshandlungen als auch die Praxis, Geld von jüngeren Wehrpflichtigen zu erpressen, indem man ihnen mit der Zuweisung sehr unerwünschter Aufgaben drohe. Die Praxis der Dedowschtschina im traditionellen Sinne ist seitdem deutlich weniger verbreitet. Dies ist zum Teil auf die Verkürzung der Wehrpflicht von zwei auf ein Jahr zurückzuführen, wodurch sich der Altersunterschied zwischen den Wehrpflichtigen im Vergleich zur Sowjetzeit deutlich verringert hat. Das russische Militär hat Maßnahmen ergriffen, um die Verbreitung von Dedowschtschina zu verringern. Dedowschtschina existiert jedoch nach wie vor in russischen Militäreinheiten, wo das allgemeine Ausmaß an Gewalt immer noch relativ hoch ist, aber mittlerweile eher ein Konzept der bloßen Gewalt ist und die Verbreitung von Dedowschtschina von der Kultur innerhalb der einzelnen Militäreinheit und ihren befehlshabenden Offizieren abhängt. Sie hängt auch von der geografischen Lage der Militäreinheit ab. Beispielsweise können Wehrpflichtige, die in abgelegeneren Regionen wie Kamtschatka. dienen, eher der Dedowschtschina ausgesetzt sein, da es für Wehrpflichtige weniger Möglichkeiten gibt, „Dampf abzulassen”, und da der Standort weiter von den höheren Behörden entfernt ist. Eine Quelle gibt an, dass ein gelangweilter Soldat eher zur Dedowschtschina neigt als ein Soldat, der seine Zeit sinnvoll nutzt. Dedowschtschina gibt es in allen Bereichen des Militärdienstes, wenn auch weniger verbreitet in spezialisierteren Einheiten wie der Spetsnaz. Da Dedowschtschina von Natur aus eher willkürlich ist, ist es schwierig, bestimmte Profile zu identifizieren, die einem höheren Risiko unterliegen als andere. Bestimmte ethnische Gruppen, wie beispielsweise diejenigen aus B., Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft und Wehrpflichtige, die nicht den traditionellen Vorstellungen von Männlichkeit entsprächen, können jedoch einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein, Dedowschtschina zu erleben. Insbesondere Wehrpflichtige, die ethnischen Minderheiten angehören, die nicht aus dem Gebiet der Russischen Föderation stammen, sind eher Schikanen, Demütigungen und Diskriminierungen ausgesetzt. Dies kann bei Wehrpflichtigen aus zentralasiatischen Republiken (Kasachstan, Usbekistan, Kirgisistan, Tadschikistan und Turkmenistan) der Fall sein, von denen viele die russische Staatsbürgerschaft besitzen. Trotz der Verbreitung von Dedowschtschina gibt es keine aktuellen Berichte über schwere Verletzungen oder Todesfälle, die auf diese Praxis zurückzuführen sind. Traditionell wird jedoch im russischen Militär der Tod durch Selbstmord herangezogen, um Todesfälle zu erklären, die durch Schikanierungen verursacht wurden. Ein Wehrpflichtiger, der Dedowschtschina ausgesetzt war, hat formal das Recht, eine Beschwerde bei der Militärstaatsanwaltschaft oder der Militärermittlungsbehörde einzureichen. Dies ist jedoch mit einem Risiko verbunden, insbesondere wenn sich die Beschwerde gegen den Kommandanten der Militäreinheit richtet, da der Wehrpflichtige Gefahr läuft, zu derselben Militäreinheit zurückkehren zu müssen, wenn seine Beschwerde erfolglos bleibt. Ein Wehrpflichtiger, der Misshandlungen ausgesetzt ist, kann auch einen Wechsel zu einer anderen Militäreinheit beantragen, doch dafür ist in der Regel rechtliche Unterstützung erforderlich, da es äußerst schwierig ist, einen Wechsel auf eigene Faust zu erreichen. Der beste Ausweg für einen Wehrpflichtigen, der Misshandlungen ausgesetzt ist, ist die Flucht aus seiner Militäreinheit, was allerdings eine Straftat darstellt. Wenn der Wehrpflichtige jedoch umgehend eine Beschwerde einreicht und Misshandlung als Grund für sein Handeln angibt, wird er nicht strafrechtlich verfolgt, sofern seine Beschwerde erfolgreich ist. Russische Militäreinheiten bestehen aus Wehrpflichtigen aus verschiedenen Regionen, und es gibt keine Einheiten, die ausschließlich aus Wehrpflichtigen einer einzigen Region bestehen. Diese Mischung aus Regionen und Ethnien kann zu Konflikten und Disziplinproblemen führen. Wehrpflichtige aus den Regionen des Nordkaukasus, einschließlich Tschetschenien, dienen insgesamt unter den gleichen Bedingungen wie Wehrpflichtige aus anderen Regionen. G. ist jedoch der Meinung, dass Wehrpflichtige aus den Regionen des Nordkaukasus innerhalb des Militärs Vorurteilen ausgesetzt sind, die umso stärker verbreitet sind, je weiter entfernt von ihrer Heimatregion ein Wehrpflichtiger stationiert ist. Dies gilt jedoch auch für Wehrpflichtige aus anderen Regionen. M. merkt an, dass es tatsächlich gängige Praxis des russischen Militärs ist, Wehrpflichtige weit entfernt von ihrer Heimatregion zu stationieren.

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Der Umstand, dass das System der Dedowschtschina auch teilweise heute noch im russischen Militär praktiziert wird, führt indes nicht dazu, dass dem Kläger deshalb subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Dabei kann dahinstehen, ob auf diesem System beruhende Vorfälle dem Staat als Akteur nicht zuzurechnen sind, weil es sich um unzulässige und auch mit Strafe bedrohte Übergriffe handelt (so OVG Bln-Bbg, Urteil vom 22. August 2024 - 12 B 18/23 - juris Rn. 29; wohl auch SächsOVG, Urteil vom 2. Dezember 2025 - 2 A 44/25.A - juris Rn. 29). Es fehlt jedenfalls an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger davon betroffen sein wird. Bereits in seinem Urteil vom 27. März 2018 (1 A 4.17 - juris Rn. 126 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht in Auswertung der seinerzeit verfügbaren Erkenntnismittel festgestellt, dass einem Wehrpflichtigen in der Russischen Föderation Misshandlungen dieser Art nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die im Jahr 2013 eingeleiteten Maßnahmen zur "Humanisierung" und Attraktivitätssteigerung des Wehrdienstes seien im Berichtszeitraum weiter umgesetzt worden. Diese Maßnahmen umfassten u.a. die Möglichkeit der heimatnahen Einberufung für Verheiratete oder Wehrpflichtige mit Kindern oder Eltern im Rentenalter. Verbesserungen bei der Verpflegung, längere Ruhezeiten sowie die Erlaubnis zur Benutzung privater Mobiltelefone seien ebenfalls eingeführt worden. Offizielle Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den Streitkräften der Russischen Föderation habe es zuletzt nicht gegeben. Die Nichtregierungsorganisationen "Komitee der Soldatenmütter" und "Armee.Bürger.Recht" hätten jedoch von Soldaten berichtet, die sich aus ganz Russland mit der Bitte um Unterstützung beim Schutz ihrer Rechte an die Nichtregierungsorganisationen gewendet hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften weiterhin problematisch sei. Es sei zu vermuten, dass es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige komme, jedoch nicht mehr im Ausmaß der Vergangenheit. Die Bildung einer Militärpolizeibehörde, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsdelikte in den Streitkräften bekämpfen sollte, sei noch nicht vollständig abgeschlossen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Januar 2016, S. 14 f.). Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes mit Stand vom Januar 2016, der eine im Übrigen unveränderte Einschätzung enthalte, werde nunmehr ergänzend berichtet, Staatspräsident P. habe im Jahr 2015 ein Dekret erlassen, das die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert habe und seitdem ausdrücklich die Bekämpfung der "Dedowschtschina" sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte umfasse. Insgesamt seien zunehmend einzelne Verbesserungen zu erkennen, weil - teilweise auf Initiative der Soldatenmütter - vor drei bis vier Jahren ein Beschwerderecht für Soldaten eingeführt worden sei, seit kurzem jeder Soldat ein Gehaltskonto haben müsse, um Korruption und Erpressung durch Vorgesetzte zu verhindern, und sich die soziale Lage durch den Neubau von Kasernen und die damit einhergehende Abnahme der Überbelegung verbessert habe. Dadurch seien auch die Misshandlungen jüngerer durch ältere Soldaten zurückgegangen. Die darin zum Ausdruck kommende graduelle Verbesserung der Situation der Wehrdienstpflichtigen in den russischen Streitkräften werde bestätigt durch die eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. Mai 2017. Danach habe das Ministerium der Verteidigung der Russischen Föderation zwar keine genauen Zahlen zu Misshandlungen innerhalb der Streitkräfte veröffentlicht. Zahlreiche Indikatoren wiesen jedoch darauf hin, dass diese Art von Dienstvergehen in den Streitkräften zurückgehe. Seit Beginn der Reform der Streitkräfte im Jahr 2008, insbesondere jedoch unter dem derzeitigen Minister für Verteidigung S., liege das Hauptaugenmerk der militärischen und politischen Leitung der Streitkräfte auf der Steigerung der Attraktivität der Streitkräfte. Das Maßnahmenpaket umfasse z.B. eine Erhöhung der Besoldung, den Wohnungsbau für Soldatenfamilien und medizinische Versorgung von Soldaten und deren Angehöriger. Der Aufrechterhaltung der Disziplin werde ein höherer Stellenwert als in den Jahren zuvor eingeräumt, wozu auch die konsequente Ahndung von Dienstvergehen wie z.B. Misshandlung gehöre.

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Die oben dargestellten Erkenntnisse des Danish Immigration Service lassen eine gegenteilige Entwicklung nicht erkennen.

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cc) Es liegen auch keine stichhaltigen Gründe vor für die Annahme, dass dem Kläger als Wehrpflichtigem in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine droht.

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(1) Eine Gewährung subsidiären Schutzes wegen der Gefahr, bei Kampfhandlungen mit den ukrainischen Streitkräften getötet oder verletzt zu werden, kommt nicht in Betracht, weil dem im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzten Soldaten solche Schäden nicht unmittelbar von einem "staatlichen Akteur" im Sinne von § 4 Abs. 3 i.V.m § 3e Nr. 1 AsylG zugefügt werden. Der Schaden wird hier durch den Staat, der Kriegsteilnahme erzwingt und vor dem der Kläger Schutz sucht - die Russische Föderation - nur mittelbar zugefügt, da die Tötungs- oder Verletzungshandlung von Soldaten des sich verteidigenden angegriffenen Staats (Ukraine) erfolgt. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung begründet nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG ausgeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 13, m.w.N.). Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung muss auf Faktoren beruhen, die den Behörden des Landes direkt oder indirekt anzulasten und ihnen stets bewusst sind, und zwar entweder weil die Behörden des Staates, dem der Betroffene angehört, ihn persönlich bedrohen oder diese Bedrohung tolerieren, oder weil diese Bedrohung auf unabhängige Gruppen zurückgeht, vor denen die Behörden ihre Staatsangehörigen nicht wirksam schützen können (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 12).

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(2) Allerdings wird in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte angenommen, dass einem Wehrpflichtigen im Fall der zwangsweisen Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG deshalb drohe, weil für den Betreffenden nicht nur die reale Gefahr bestehe, in diesem völkerrechtswidrigen Krieg selbst schwer verwundet oder getötet zu werden, sondern für ihn darüber hinaus die ebenfalls reale Gefahr bestehe, sich unmittelbar oder mittelbar an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligen zu müssen, was ebenfalls einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung gleichkomme. Ziel und Zweck von Art. 3 EMRK sei unter anderem, diejenigen Verbrechen oder Handlungen zu ächten und zu verhindern, die unter die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG fallen Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK könne auch daraus resultieren, dass eine Person bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geraten werde, in der sie ihrerseits andere Menschen in deren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzen müsse (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris Rn. 119, m.w.N.). Diese Auslegung der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK werde durch die Wertung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterstrichen, wonach als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten kann, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. August 2025 - 12a K 393/24.A - juris Rn. 124, m.w.N.).

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Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er (1.) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, (2.) vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder (3.) den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG gilt Satz 1 auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. Mit diesen Regelungen hat der Bundesgesetzgeber Art. 9 Abs. 2 Nr. 5 und Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Allerdings erklärt § 4 Abs. 2 Satz 2 AsylG hinsichtlich des subsidiären Schutzes nur die §§ 3c bis 3e AsylG, nicht aber § 3a AsylG für entsprechend anwendbar. Daher ist aus gesetzessystematischen Gründen fraglich, ob sich gleichwohl die in § 3a Abs. 2 Nr. 5 Asyl zum Ausdruck kommende Wertung auf den subsidiären Schutz übertragen lässt

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(3) Dies kann indes dahinstehen. Es besteht jedenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger während des Grundwehrdienstes zu Kampfeinsätzen gegen die ukrainischen Streitkräfte eingesetzt wird und sich in dieser Zeit unmittelbar oder mittelbar an Kriegsverbrechen beteiligen muss.

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(i) Zu dieser Frage hat sich der Danish Immigration Service in seinem Bericht "Russia - Conscription" vom März 2025 (S. 51 f.). wie folgt geäußert: Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können. Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden. Gemäß § 41 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, also spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung, an Kampfhandlungen teilnehmen. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger, Bürger anderer Staaten sowie Staatenlose ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem Militär abschließen. Die Anzahl der Grundwehrdiener, welche zum vertraglichen Militärdienst übergehen, wird nicht öffentlich gemacht. Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdienstleistender an Kampfhandlungen in der Ukraine. Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel. Grundwehrdienstleistende nehmen logistische Aufgaben wahr, unterstützen Drohnenteams usw. Sie werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt. Im August 2024 wurden Grundwehrdienstleistende in der russischen Region K. im Kampfgebiet stationiert, nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte. Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienstleistenden in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden. Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „nicht viele“ Grundwehrdienstleistende. Ein Nachrichtenartikel berichtete im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdienstleistende in der Region K. ab Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet worden sind. Wer in K. welche militärischen Tätigkeiten durchführt bzw. was genau Grundwehrdiener dort leisten, ist nicht feststellbar.

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Wehrpflichtige unterstützen die Kriegsanstrengungen in der Ukraine durch logistische Aufgaben, d.h. als Fahrer, Mechaniker oder als Lieferpersonal usw. Darüber hinaus haben Wehrpflichtige Kontrollpunkte betrieben, Beobachtungsposten weitergeleitet und FPV-Drohnen-Teams unterstützt. Auch hintere Artilleriepositionen werden von Wehrpflichtigen besetzt. Seit Herbst 2022 werden Wehrpflichtige aktiv zur Bewachung der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt. Nach russischem Recht dürfen Wehrpflichtige nur innerhalb des russischen Hoheitsgebiets eingesetzt werden, und die meisten Quellen sind sich einig, dass Wehrpflichtige nicht in der Ukraine selbst dienen. Russland betrachtet die annektierten ukrainischen Regionen L-Stadt, D-Stadt, Ch-Stadt und S-Stadt als Teil des russischen Hoheitsgebiets. Die Frage, ob Wehrpflichtige in diesen Regionen dienen, wird unter den befragten Quellen kontrovers diskutiert. Das russische Recht verbietet den Einsatz von Wehrpflichtigen in Kampfeinheiten, und die Mehrheit der Quellen geht davon aus, dass Wehrpflichtige daher nicht für Kampfeinsätze, auch nicht in den annektierten Regionen, eingesetzt werden. In der Anfangsphase der groß angelegten Invasion gab es Berichte darüber, dass Wehrpflichtige an Kampfeinsätzen in der Ukraine teilgenommen hatten und vom ukrainischen Militär als Kriegsgefangene genommen worden waren. Dies wurde auch vom russischen Verteidigungsministerium bestätigt. Laut jüngsten Berichten des Institute for the Study of War (ISW) haben russische Beamte der russischen Öffentlichkeit versichert, dass Wehrpflichtige nicht in den meisten Teilen der besetzten Ukraine eingesetzt werden oder an Kampfhandlungen in der Ukraine teilnehmen werden, obwohl sie wahrscheinlich versuchen werden, Wehrpflichtige zu zwingen und zu täuschen, damit sie Verträge mit dem russischen Militär unterzeichnen, um in der Ukraine zu kämpfen. Laut Quellen, die davon ausgehen, dass Wehrpflichtige in der Ukraine stationiert sind, betrifft dies Wehrpflichtige, die Aufgaben zur Unterstützung der russischen Kriegsanstrengungen erfüllen, wie den Bau von Verteidigungsanlagen oder das Ausheben von Schützengräben. Obwohl sie nicht im aktiven Kampf eingesetzt werden, sind Wehrpflichtige, die in der Nähe der Front dienen, dennoch der Gefahr ausgesetzt, ukrainischen Drohnen oder Raketenangriffen ausgesetzt zu sein. Laut H. würde ein Wehrpflichtiger, der in einer der annektierten Regionen landet, in eine verzweifelte Lage geraten, da er dort einem viel höheren Risiko ausgesetzt wäre, lebensbedrohliche Verletzungen zu erleiden als in jedem anderen Teil Russlands. H. führt weiter aus, dass es Fälle gegeben habe, in denen Kasernen, in denen Wehrpflichtige untergebracht waren, von ukrainischen Langstreckenraketen in L-Stadt und D-Stadt getroffen worden seien, aber Wehrpflichtige, die in Ch-Stadt und S-Stadt dienen, seien weniger gefährdet, getroffen zu werden (Danish Immigration Service Bericht "Russia - Conscription" vom März 2025, S. 50 f.).

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Die Situation der Wehrpflichtigen in der Region K. war im Vergleich zu den russischen Wehrpflichtigen, die in anderen Regionen stationiert sind, einzigartig. Vor dem Einmarsch in K. bestand der Großteil der russischen Streitkräfte an der Grenze zur Ukraine aus Wehrpflichtigen. Als die Offensive begann, mussten die Wehrpflichtigen daher die schwersten Schläge einstecken. Es gibt keine offiziellen Zahlen zu den Opfern unter den Wehrpflichtigen in der Region K., und auch unter den konsultierten Quellen besteht kein Konsens in dieser Frage. Laut H. haben seit Beginn des Einmarsches in K. mehr als tausend Wehrpflichtige ihr Leben verloren und viele wurden gefangen genommen. N. weiß von mindestens 13 Wehrpflichtigen, die in der Region K. getötet wurden. Laut einem Artikel der BBC wurden seit Beginn der groß angelegten Invasion der Ukraine mindestens 159 russische Wehrpflichtige als tot bestätigt. Nach russischem Recht dürfen Wehrpflichtige nur für Kampfeinsätze im Rahmen von Friedenssicherungseinsätzen oder Antiterroroperationen eingesetzt werden. Die ukrainische Präsenz in K. wurde jedoch von russischen Beamten als terroristischer Übergriff eingestuft, was bedeutet, dass Wehrpflichtige tatsächlich für Kampfeinsätze in

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K. eingesetzt werden dürfen. Die Weigerung, in K. zu kämpfen, stellt daher ebenfalls eine Straftat dar. Da die meisten Wehrpflichtigen nur eine sehr grundlegende militärische Ausbildung erhalten haben, sind sie in der Regel schlechte Kampfsoldaten und werden in K. höchstwahrscheinlich nur defensiv eingesetzt und nicht zum Angriff auf ukrainische Stellungen. Wehrpflichtige in der Region K. könnten jedoch in der zweiten Verteidigungslinie eingesetzt werden, die Stellungen verbessert und erweitert und dadurch die regulären Truppen und ihre Angriffsoperationen unterstützt. Eine Quelle ist jedoch der Ansicht, dass Wehrpflichtige in der Region K. sowohl offensiv als auch defensiv eingesetzt werden. Die russischen Verluste in der Region K. sind hoch, und ein Wehrpflichtiger, der zunächst anderswo in Russland dient, riskiert, zu einer Militäreinheit in der Region K. versetzt zu werden, um die Reihen aufzufüllen. Freedom House gibt an, dass, obwohl das russische Recht den Einsatz von Wehrpflichtigen an der Front verbietet, Fälle vorkommen, in denen junge Wehrpflichtige ohne angemessene Ausbildung an die Front geschickt werden, um als „Kanonenfutter“ zu dienen. Diese Quelle ist die einzige unter den befragten Quellen und der Ansicht, dass Wehrpflichtige nicht nur an der Front in der Region K., sondern auch in der Ukraine selbst eingesetzt werden. Militärkommandeure versuchen, Verluste unter ihren besser ausgebildeten Soldaten zu vermeiden, indem sie Wehrpflichtige in Gebieten unter starker ukrainischer Bewachung einsetzen. Es besteht jedoch eine gewisse Unsicherheit, und es ist nicht möglich, im Voraus zu wissen, wer an die Front geschickt wird. Keine der befragten Quellen hatte von Vorfällen gehört, bei denen Wehrpflichtige zur Bewachung oder zum Transport ukrainischer Kriegsgefangener eingesetzt wurden.

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(ii) Im Bericht der EUAA vom Dezember 2025 (S. 88 f.) wird ausgeführt: Wehrpflichtige können in den Bodentruppen, der Marine, den Luft- und Raumfahrtstreitkräften, den strategischen Raketentruppen und den Luftlandetruppen, in militärischen Einheiten, die sich mit logistischem und technischem Support befassen, im Ministerium für Notfallsituationen und in der Nationalgarde (R.) dienen. Die Zuordnung der Wehrpflichtigen zu den Militäreinheiten erfolgt durch die Wehrkreise. Während des Einberufungsverfahrens haben die Wehrpflichtigen die Möglichkeit, ihre Präferenz bezüglich der Art der Streitkräfte anzugeben, jedoch gibt es keine Garantie, dass sie dort dienen können. Wie H. feststellt, können einige Wehrpflichtige Bestechungsgelder zahlen, um die Art der Streitkräfte und sogar den Standort der Militäreinheit wählen zu können. Andernfalls hängt die Zuweisung der Wehrpflichtigen von den Bedürfnissen der Militäreinheiten ab, daher können sie überall in Russland eingesetzt werden, einschließlich in den Grenzregionen zur Ukraine. Die Bedingungen des Militärdienstes hängen von der jeweiligen Einheit und ihrem Standort ab, wobei einige Einheiten „relativ anständige Bedingungen“ bieten. Wehrpflichtige, die in Grenzregionen zur Ukraine eingesetzt werden wie die Oblaste K., B-Stadt, und B-Stadt könnten sich in einer aktiven Kampfzone wiederfinden, ausgesetzt Raketenbeschuss und Drohnenangriffen der Ukraine, was ihren Militärdienst gefährlich macht. Laut K. werden die meisten Wehrpflichtigen nicht in die Grenzregionen zur Ukraine geschickt; jedoch wurden nach Ausbruch der Feindseligkeiten in der Region K. russische Militärangehörige dorthin verlegt, um ukrainische Vorstöße zu verhindern. Darüber hinaus dürfen Wehrpflichtige seit 2024 in den Grenztruppen des FSB dienen, wodurch sie direkt an der Grenze positioniert sind, was Berichte über Verluste und vermisste Wehrpflichtige teilweise erklärt. Wie vom ISW im September 2025 berichtet, haben sich die russischen Streitkräfte darauf verlassen, Wehrpflichtige für Grenzsicherungsaufgaben einzusetzen, unter anderem in den Oblasten B-Stadt, B-Stadt und K.. Wehrpflichtige, die mit Grenzschutzaufgaben betraut waren, nahmen während der ukrainischen Offensive in K. oblast an Kampfhandlungen teil, was innerhalb der russischen Gesellschaft beträchtliches Unbehagen auslöste. Im April 2025 veröffentlichte das ukrainische Regierungsprojekt ‚Ich will leben‘ (Hochuzhit), das die freiwillige Übergabe russischer Militärangehöriger erleichtert, die Namen von 217 Wehrpflichtigen, die seit Februar 2022 im Krieg in der Ukraine gestorben sind. Laut der unabhängigen Medienquelle Vot Tak stellte das Projekt klar, dass die Liste nur Personen umfasste, die als Wehrpflichtige dienten, während diejenigen, die einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium unterzeichnet hatten, nicht eingeschlossen wurden. Nach der Überprüfung der Namen berichtete Vot Tak, dass mindestens 72 dieser Wehrpflichtigen in den Gebieten K. und Belgorod getötet wurden. Quellen zufolge können Wehrpflichtige auch in den besetzten Gebieten der Ukraine eingesetzt werden. Laut dem Leiter der Rechtsabteilung an der Shkola prizyvnika (Schule für Wehrpflichtige), zitiert von Novaya Gazeta Europe, betrachten die russischen Behörden diese Gebiete als Teil Russlands und können Wehrpflichtige daher dort einsetzen. Die Quelle bemerkte jedoch, dass dies offenbar keine weit verbreitete Praxis ist. Wie K. anmerkte, können Wehrpflichtige, die in Grenzregionen dienen, rechtlich im Rahmen von 30-tägigen Einsätzen zu Kampfhandlungen herangezogen werden. In diesen Fällen werden Wehrpflichtige nicht zu Frontangriffen geschickt, sondern sind in der Regel in unterstützenden Aufgaben tätig, wie das Abschießen von Drohnen oder das Graben von Schützengräben. Dennoch sind Berichte über solche Einsätze von Wehrpflichtigen nicht weit verbreitet.

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(iii) Aus diesen Berichten und den zahlreichen ihm zugrundeliegenden Quellen ergibt sich, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger als Wehrpflichtiger zu aktiven Kampfeinsätzen gegen die ukrainischen Streitkräfte eingesetzt wird, eher als gering einzuschätzen ist. Zwar erhöht sich im Falle einer Stationierung in der Grenzregion zur Ukraine oder in einem der von Russland besetzten Gebiete die Gefahr, dass er sich an Kampfeinsätzen beteiligen muss, in denen möglicherweise auch Kriegsverbrechen stattfinden. Zum einen ist jedoch offen, ob der Kläger überhaupt in oder in der Nähe einer Region eingesetzt wird, wo Kampfhandlungen stattfinden. Zum anderen hat sich die Wahrscheinlichkeit, dass wieder Kämpfe auf russischem Staatsgebiet stattfinden, wie es in der Region K. der Fall war, bei denen Wehrdienstleistende offiziell eingesetzt werden dürfen, und der Kläger gerade dort stationiert wird, mittlerweile deutlich verringert. Bereits im März 2025 hat sich die ukrainische Armee fast vollständig aus K. zurückgezogen (Tagesschau vom 11. August 2025, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/ein-jahr-kursk-ukraine-russland-100.html ). Ein nochmaliger Vorstoß ist gegenwärtig nicht zu erwarten, da der Rückzug der fehlenden Unterstützung durch die USA geschuldet gewesen sein dürfte und sich daran unter der Präsidentschaft von T. angesichts der von ihm vorgenommenen Verschiebung des Schwerpunktes der militärischen Einsätze bis auf Weiteres auch nichts ändern dürfte.

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dd) Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Rahmen seines Grundwehrdienstes oder (unmittelbar) danach zwangsweise als Vertragssoldat verpflichtet und als solcher zu offensiven Kampfeinsätzen herangezogen wird (so auch OVG Bln-Bbg, Urteile vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 - juris Rn. 46 und - 12 B 18/23 - juris Rn. 60; SächsOVG, Urteil vom 2. Dezember 2025 - 2 A 44/25.A - juris Rn. 41 ff.).

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(1) Der Finnish Immigration Service beantwortet in seiner Auskunft „Russland / Die Situation der Wehrpflichtigen und die Mobilisierung, Aktualisierung“ vom 24. August 2024 (S. 5) die Frage, ob Wehrpflichtige während oder unmittelbar nach Ableistung des Wehrdienstes gezwungen werden, Vertragssoldaten zu werden und inwieweit eine Zwangsverpflichtung zum Vertragssoldaten stattfindet, wie folgt: S. (Leiter der Menschenrechtsorganisation Bürger.Armee.Recht) beschreibt im April 2024, dass seit Beginn des Krieges in der Ukraine die Rekrutierung von Wehrpflichtigen als Vertragssoldaten zu einer der wichtigsten Methoden zur Anwerbung neuer Soldaten geworden ist. Derzeit können Wehrpflichtige vom ersten Tag ihres Dienstes an einen Vertrag unterschreiben, und es wird ihnen angeboten, dies bereits beim Militärkommissariat zu tun. T. (Anwalt der Menschenrechtsorganisation der Russischen C. Sch.) hat im März 2024 erklärt, dass die Wehrpflichtigen einem hohen Risiko ausgesetzt sind, unter Druck zu geraten oder manipuliert zu werden, während sie dazu gebracht werden, einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium zu unterzeichnen. T. schätzt, dass man sich verstärkt darum bemühen wird, diejenigen, die gerade aus dem Dienst entlassen worden sind oder bereits sechs Monate gedient haben, als Vertragssoldaten zu gewinnen. Viele Wehrpflichtige werden mit hohen Löhnen und verschiedenen Leistungen zum Militärdienst gelockt und mit dem Argument zur Unterzeichnung des Vertrages geködert, dass dies eine bessere finanzielle Alternative zum Militärdienst sei. Den Wehrpflichtigen kann auch scheinheilig versprochen werden, nach einer bestimmten Frist aus dem Dienst entlassen zu werden oder den Dienst außerhalb des Einsatzgebiete oder höchstens hinter der Frontlinie abzuleisten. Oft können Wehrpflichtige auch zur Unterzeichnung des Vertrags bewegt werden. Die Löhne, die für die Unterzeichnung des Vertrags angeboten werden, können fast dreimal so hoch sein wie der nationale Durchschnitt, was die Angebote attraktiv macht, insbesondere für Männer aus wirtschaftlich benachteiligten Gebieten. T. zufolge haben viele junge Menschen während ihres Wehrdienstes den Vertrag unterschrieben, weil sie noch nicht über genügend Lebenserfahrung, praktische Fähigkeiten oder die Fähigkeit zur kritischen Beurteilung der Situation verfügen. Die Wehrpflichtigen verstehen oft auch nicht, dass der unterzeichnete Vertrag bis zum Ende der Teilmobilisierung gültig ist, auch wenn die formale Laufzeit des Vertrages z.B. sechs Monate beträgt. lm April 2024 beschreibt K., wie Wehrpflichtige in einer Militäreinheit unter starken psychologischen Druck gesetzt und mit Tricks dazu gebracht werden konnten, den Vertrag zu unterschreiben. Die Koalition „Call to Conscience“ konstatiert im März 2024, dass Wehrpflichtige mit Gefängnis bedroht oder in ein Kampfgebiet geschickt werden können, wenn sie den Vertrag nicht unterzeichnen. Darüber hinaus werden den Wehrpflichtigen Dokumente zur Unterschrift vorgelegt, ohne dass sie über deren Inhalt aufgeklärt werden. Eine Person hat berichtet, dass ihr 5 bis 7 Jahre Gefängnis angedroht und von ihr gefordert worden sei, die Dokumente zu unterschreiben. In einem im März 2024 auf dem unabhängigen russischen Onlineportal V. veröffentlichten Artikel heißt es, dass für Militäreinheiten eine bestimmte Mindestanzahl an zu unterschreibenden Verträgen festgelegt worden sind. Zu diesem Zweck müssen die militärischen Einheiten eine bestimmte Anzahl von Wehrpflichtigen dazu bringen, den Vertrag über den Wehrdienst in der Armee zu unterzeichnen. T. berichtet, dass seine Menschenrechtsorganisation in einer Militäreinheit damit konfrontiert worden ist, dass Vertragssoldaten die Aufgabe hatten, Wehrpflichtige zur Unterzeichnung der Verträge zu bewegen. Ihnen wurde gesagt, dass sie, um einer Bestrafung zu entgehen, einen Wehrpflichtigen dazu bringen müssen, den Vertrag zu unterzeichnen. Laut den von V. befragten Anwälten hat es Fälle gegeben, in denen eine Person durch einen Trick dazu gebracht wurde, den Vertrag zu unterschreiben. Experten der Menschenrechtsorganisation „C. Sch.“ schildern, mit Fällen konfrontiert gewesen zu sein, in denen dem Soldaten selbst nicht klar war, dass er den Vertrag unterschreibe. Es gibt auch Fälle, in denen die Person den Vertrag nicht selbst unterschrieben hat, sondern dies durch jemand anderes in deren Namen erfolgte und die Person erst im Nachhinein über den Vertrag informiert wurde. In einigen Fällen hat eine Person ein Dokument unterzeichnet, dessen Inhalt abgedeckt wurde, und sich erst im Nachhinein herausstellte, dass es sich um einen Vertrag gehandelt hatte. Laut einer im August 2024 von Landinfo, dem norwegischen Länderinformationsdienst, veröffentlichten Erhebung wurde Gewalt angewendet, um Wehrpflichtige dazu zu bringen, Vertragssoldaten zu werden. Das Ausmaß dieser Phänomene ist jedoch nicht klar. Die Opfer wollen die Gewalt oft nicht anzeigen, was die Klärung des Sachverhalts erschwert. Druck und Manipulation scheinen häufiger vorzukommen als Gewalt. Die Unterscheidung zwischen Ermutigung, Manipulation und Nötigung kann fließend sein, insbesondere wenn es sich um junge Wehrpflichtige handelt, die die Situation nicht vollständig überblicken. In anderen Quellen wird auch die Anwendung von Gewalt bei der Rekrutierung von Vertragssoldaten genannt. In den Quellen finden sich keine Informationen über die Verbreitung dieses Phänomens. So heißt es beispielsweise in einem Artikel des Onlinemediums Moscow Times im Mai 2024, dass einige Wehrpflichtige körperlicher Gewalt und Einschüchterung ausgesetzt sind, um sie unter Druck zu setzen, Vertragssoldaten zu werden. In einem im Juli 2024 veröffentlichten Blogbeitrag stellt T. fest, dass Militäreinheiten häufig physische oder psychische Gewalt anwenden, um Wehrpflichtige zur Unterzeichnung des Vertrags zu bewegen. Laut T. werden Wehrpflichtige mit Strafanzeigen und Gefängnis bedroht, der Feigheit und Schwäche bezichtigt, bekommen zusätzliche Aufgaben und werden verleumdet. T. nennt keine Beispiele für die Anwendung physischer Gewalt.

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In einem Artikel, der im März 2024 auf dem Onlineportal V.. veröffentlicht wurde, wird beschrieben, dass oftmals nach Überzeugungsarbeit und Darstellung der Vorteile des Vertrags auf Drohungen und härteren psychischen und physischen Druck zurückgegriffen wird. Der Menschenrechtsorganisation „C. Sch.“ sind Fälle bekannt, in denen körperliche Gewalt zur Unterzeichnung von Verträgen eingesetzt wurde. Manchmal nutzt das Kommando einer Militäreinheit die verschiedenen Konflikte innerhalb einer Gruppe aus. Darüber hinaus können Kommandanten den Wehrpflichtigen Wochenendurlaub und Ruhezeiten verweigern, bis diese den Vertrag unterschreiben. In einem im April 2024 von der Onlinepublikation Vazhnye Istorii veröffentlichten Artikel heißt es, dass nach Angaben von S., dem Gründer von „Get Lost“, einem Projekt zur Unterstützung russischer Kriegsdienstverweigerer, einige Wehrpflichtige physisch unter Druck gesetzt werden, damit sie den Vertrag unterzeichnen. S. weiß von einem Fall, in dem ein Wehrpflichtiger in ein Erdloch gesteckt und dort ohne Nahrung gehalten wurde, bis er sich bereit erklärt hat, den Vertrag zu unterzeichnen. In dem Artikel wird nicht angegeben, wann der von S. erwähnte Druck stattfand. Die verfügbaren Quellen geben keine Auskunft darüber, wie viele Wehrpflichtige den Vertrag unterzeichnen. In einem im April 2024 von der Onlinepublikation „Vazhnye Istorii“ veröffentlichten Artikel heißt es, dass es schwierig ist, die Zahl der Wehrpflichtigen zu schätzen, die den Vertrag nach Kriegsbeginn unterzeichnet haben. In einem im März 2024 vom Nachrichtensender „Nastojaschije Wremja“ veröffentlichten Beitrag erklärt S., es sei nicht bekannt, wie viele Wehrpflichtige den Vertrag überhaupt unterzeichnen. Krivenko schätzt, dass dies derzeit mindestens bei 20 bis 30% der Wehrpflichtigen der S. ist. Der Leiter einer russischen NRO, der im April 2024 von Landinfo befragt wurde, schätzt, dass etwa die Hälfte der Wehrpflichtigen den Vertrag unterzeichnen. Andere von Landinfo befragte Quellen sind sich über das Ausmaß des Phänomens nicht sicher. Aus den Quellen geht nicht hervor, wie viele Wehrpflichtige den Vertrag unter Zwang unterzeichnen. In einem Blogbeitrag vom Juli 2024 stellt T. fest, dass immer mehr Wehrpflichtige betrogen oder gezwungen werden, Dienstverträge zu unterschreiben. Laut S. beginnt die Rekrutierung, der Druck und der Betrug in Bezug auf den Vertrag praktisch vom ersten Diensttag an. S. hat im April 2024 erklärt, dass die Zahl der Beschwerden über Nötigung zur Vertragsunterzeichnung in den letzten Monaten nicht zugenommen hat. In einem Beitrag, der im August 2024 im russischsprachigen Dienst „Vot Tak“ des polnischen Senders B. veröffentlicht wurde, hat „Vot Tak“ fünf Menschenrechtsaktivisten und Anwälte befragt, wie viele Wehrpflichtige den Vertrag gegen ihren Willen unterzeichnet haben und ihn annullieren möchten. Alle Befragten haben geantwortet, dass ihnen solche Fälle nicht bekannt seien oder es sich nur um einige wenige handele. Die Experten betonten jedoch, dass das Problem zwar besteht, das Ausmaß aber nicht bekannt sei, weil die Wehrpflichtigen die Menschenrechtsorganisationen nicht kennen, die Reaktionen des Militärs fürchten oder nicht in der Lage sind, die Sache zu melden. Im Juni 2024 hat die OnIine-Publikation „Vaznyje istorii“ über einen Fall berichtet, bei dem nach Angaben eines Vertreters des Projekts „Get Lost“ mindestens vier russische Wehrpflichtige von einer in Wladikawkas stationierten Einheit zum russischen Militärstutzpunkt in Gjumri, Armenien, gebracht wurden. In Gjumri unterzeichneten die Wehrpflichtigen Verträge, ohne deren genauen Inhalt zu kennen. Nach Angaben eines Soldaten, der sich an Menschenrechtsaktivisten gewandt hatte, war ihnen gesagt worden, dass sie ihre letzten vier Monate in einer anderen Militäreinheit im südlichen Militärbezirk Russlands ableisten würden. Die Wehrpflichtigen wurden an Bord eines Flugzeugs gebracht, wobei ihnen das Ziel nicht mitgeteilt wurde. Erst bei ihrer Ankunft erfuhren sie, dass sie in Armenien waren. Auf dem Militärstutzpunkt in Gjumri wurden die Wehrpflichtigen einer medizinischen Untersuchung unterzogen, in deren Anschluss ihnen ein Dokument zur Unterschrift vorgelegt wurde. Sie durften jedoch nicht das gesamte Dokument einsehen, sondern bekamen nur eine Seite, auf der sie unterschreiben sollten. Die Wehrpflichtigen dachten irrtümlicherweise, dass es sich um Papiere für eine ärztliche Untersuchung handelte, und unterschrieben sie. Später wurde ihnen gesagt, sie hätten das Antragsformular unterschrieben, um ihren Dienst auf dem Militärstutzpunkt Gjumri fortzusetzen, sowie einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium. Die Männer hätten versucht, die Verträge zu annulieren‚ sie seien aber darüber informiert worden, dass diese bereits vom Hauptquartier genehmigt worden wären. Dem Artikel zufolge ist nicht bekannt, wie viele Wehrpflichtige auf diese Weise nach Gjumri gebracht wurden. In der Regel findet der Vertragszwang in den eigenen Militäreinheiten der Soldaten in Russland statt. Menschenrechtsaktivisten können sich nicht erklären, warum die Wehrpflichtigen dieses Mal nach Armenien gebracht wurden. In dem Artikel wird nicht erwähnt, ob diejenigen, die den Vertrag unterschrieben haben, in die Ukraine geschickt wurden, um dort zu kämpfen. Die Quellen, die nach dem Angriff der ukrainischen Streitkräfte auf die Region K. verwendet wurden, enthalten einige Hinweise darauf, dass Druck auf die Wehrpflichtigen ausgeübt wurde, Vertragssoldaten zu werden. Allerdings wird in den Quellen im Allgemeinen nicht angegeben, um welche Art von Druck oder Zwang es sich handelt. Laut einem Artikel, der am 13. August 2024 auf der V.. erschien, haben zwei Mütter von Wehrpflichtigen geschildert, dass Wehrpflichtige, die während des Durchbruchs der ukrainischen Streitkräfte evakuiert wurden, gezwungen wurden, Verträge mit dem Verteidigungsministerium zu unterzeichnen, um erneut an die Front geschickt werden zu können. Den Müttern der Wehrpflichtigen zufolge war ihren Söhnen gesagt worden, dass sie auf jeden Fall nach K. geschickt würden, sie aber einen Lohn gezahlt bekommen würden, sobald sie den Vertrag unterzeichnet hätten. Außerdem habe man ihnen mit rechtlichen Schritten gedroht, falls sie den Vertrag nicht akzeptieren. In einem von Radio S. am 14. August 2024 veröffentlichten Beitrag sagt die Mutter eines interviewten Wehrpflichtigen, sie habe von Müttern anderer Wehrpflichtiger gehört, dass ihre Söhne unter Druck gesetzt wurden, die Verträge zu unterschreiben. In dem Artikel berichtet G., der Gründer des Projekts „Get Lost“, dass einige Wehrpflichtige gezwungen werden, den Vertrag mit dem Verteidigungsministerium zu unterzeichnen, während andere ohne Vertrag nach K. versetzt werden. Laut S. haben die meisten Wehrpflichtigen, die sich wegen ihrer Versetzung nach K. an ihre Organisation gewandt hätten, den Vertrag nicht unterzeichnet. In einem von der Onlinepublikation „Vazhnyje istorii“ am 14. August 2024 veröffentlichten Artikel erklärt ein Mitarbeiter der Menschenrechtsorganisation, der anonym bleiben möchte, dass die Organisation Berichte von Angehörigen von Wehrpflichtigen erhalten hat, wonach Wehrpflichtige gezwungen würden, Verträge oder andere zweifelhafte Dokumente zu unterzeichnen. In einem Text, der am 19. August 2024 auf dem Telegramkanal „LB“ erschien, wird berichtet, dass nach Angaben der Mutter eines Wehrpflichtigen in der Einheit ihres Sohnes im Bezirk A. versucht wird, Wehrpflichtige zur Unterzeichnung von Verträgen zu bewegen. Der Mutter zufolge erschienen jede Woche Offiziere verschiedener Einheiten im Range eines Majors bei den Wehrpflichtigen, um sie zur Unterzeichnung des Vertrags zu bewegen. Denjenigen, die sich weigern, den Vertrag zu unterzeichnen, droht die Überstellung nach K.. In einem Artikel, der am 20. August 2024 auf der Nachrichten-Website „Sibir.Realii“ veröffentlicht wurde sei, erklärt ein Vertreter des Projekts „Get Lost“, dass das Projekt derzeit von Wehrpflichtigen kontaktiert werde, die gezwungen werden, Verträge zu unterschreiben. Neben Geld wird den Wehrpflichtigen versprochen, dass sie nicht nach K. geschickt werden, wenn sie unterschreiben. Der Vertreter des Projekts geht nicht näher darauf ein, wie die Wehrpflichtigen konkret zur Unterzeichnung der Verträge gezwungen werden.

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Zu der Frage, wie ein Wehrpflichtiger vermeiden kann, Vertragssoldat zu werden, äußerte sich der Finnish Immigration Service in dem Bericht wie folgt: Im Internet gibt es zahlreiche Hinweise für Wehrpflichtige und ihre Familien, wie man vermeiden kann, Vertragssoldat zu werden. In den Hinweisen heißt, dass nach dem Gesetz der Abschluss des Vertrags freiwillig sei. Nach dem Gesetz kann eine Person nicht gezwungen werden, den Vertrag gegen ihren Willen zu unterzeichnen, auch wenn man ihr etwas anderes sagt. In einem im Juli 2024 veröffentlichten Blogbeitrag rät T. den Wehrpflichtigen beispielsweise, den Vertrag auf keinen Fall zu unterschreiben. Im August 2024 weist die Koalition „Call to Conscience“ darauf hin, dass das Wichtigste bei der Ablehnung des Vertrags ist, den Drohungen und Schikanen zu misstrauen und die Unterzeichnung des Vertrags zu verweigern. In einem Artikel, der im März 2024 auf V.. veröffentlicht wurde, erklärt der Vertreter der Menschenrechtsorganisation „C. Sch.“ übereinstimmend, dass der beste Rat darin bestehe, sich zu weigern, den Vertrag zu unterzeichnen und sich nicht überreden oder bedrohen zu lassen. Den Wehrpflichtigen werde außerdem geraten, alle Dokumente, die ihnen zur Unterschrift vorgelegt werden, sorgfältig zu Lesen. Nach Ansicht von Menschenrechtsaktivisten kann man versuchen, sich präventiv vor einem Vertrag zu schützen. Dazu muss der Wehrpflichtige eine schriftliche Erklärung abgeben und angeben, dass er nicht beabsichtigt, den Vertrag zu unterzeichnen oder nach dem Ende seines Wehrdienstes weiter zu dienen. Wird der Wehrpflichtige zu dem Vertrag gezwungen, kann eine solche schriftliche Willensbekundung in den Personalakten des Wehrpflichtigen verbleiben und als Beweis dafür dienen, dass die Entscheidung, den Vertrag abzuschließen, nicht freiwillig erfolgte. Ein Vertreter der Menschenrechtsorganisation „C. Sch.“ weist darauf hin, dass eine solche Erklärung den Wehrpflichtigen in einigen Fällen schützen kann, aber wenn der Befehlshaber der Militäreinheit nicht professionell oder rechtmäßig handelt, kann er immer noch versuchen, den Wehrpflichtigen unter Druck zu setzen, den Vertrag zu unterzeichnen, und die schriftliche Willensbekundung des Wehrpflichtigen steht der Einberufung nicht entgegen. Seit Februar 2022 haben einige Wehrpflichtige eine solche Erklärung abgegeben, und in einigen Fällen ist dadurch verhindert worden, dass sie als Vertragssoldaten rekrutiert wurden, aber nicht in allen Fällen. Wenn eine Person gezwungen wird, den Vertrag zu unterzeichnen, muss laut Menschenrechtsaktivisten der Zwang in irgendeiner Weise dokumentiert werden, damit der Vertrag annulliert werden kann. Über den Vorfall ist beim Kommando, bei der Militärstaatsanwaltschaft und beim Verteidigungsministerium Beschwerde einzureichen, und gegebenenfalls sind rechtliche Schritte einzuleiten. Wird die Beschwerde zu spät eingereicht, kann sie nicht zugelassen werden. Wenn der Vertrag im Namen des Wehrpflichtigen ohne dessen Zustimmung unterzeichnet wurde, muss der Wehrpflichtige beim Militärstaatsanwalt, beim Militärgericht sowie beim Hauptquartier des Militärbezirks Beschwerde einlegen und die Annullierung des Vertrags beantragen. Die Beschwerde kann von der Person selbst oder von einem nahen Verwandten mittels Vollmacht eingereicht werden. Menschenrechtsaktivisten betonen, dass eine Person nicht mit der Erfüllung des Vertrags beginnen darf, wenn sie dem Vertrag nicht zugestimmt hat. Die Erfüllung des Vertrages könne als Annahme des Vertrags gewertet werden, wodurch der Vertrag gültig werden kann. Einer Person, die gezwungen wird, Vertragssoldat zu werden, wird geraten, keine Waffen entgegenzunehmen, nicht an der militärischen Ausbildung teilzunehmen und jegliche finanzielle Entschädigung oder Belohnung abzulehnen. Menschenrechtsaktivisten zufolge ist dies keine Garantie dafür, dass der Vertrag immer ungültig wird, aber es kann als Teil des Beweismaterials oder der Argumentation dienen, den Vertrag vor Gericht für ungültig zu erklären. Laut einem Artikel, der im März 2024 auf der Website von V. erschien, sagen Menschenrechtsaktivisten, dass seit September 2022 ein bereits unterzeichneter Vertrag kaum noch widerrufen werden kann. In einem von „Vot Tak“ im August 2024 veröffentlichten Artikel heißt es außerdem, dass Verträge nur selten gekündigt werden. Der Artikel verweist als Beispiel auf einen Fall in der Region Irkutsk, in dem im Juli 2024 die Mutter eines getäuschten Wehrpflichtigen den Medien von der Situation ihres Sohnes berichtete. Nachdem der Fall bekannt geworden war, hat sich das örtliche Untersuchungskomitee mit der Familie des Mannes in Verbindung gesetzt und versprochen, den Vertrag zu annullieren.

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(2) Der Bericht der EUAA vom Dezember 2025 (S. 90 ff.) äußert sich zu diesem Thema wie folgt:

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Berichten zufolge sehen die russischen Behörden den verpflichtenden Wehrdienst als eine Quelle für die Rekrutierung von Berufssoldaten. Die Praxis, Wehrpflichtige zum Unterzeichnen von Verträgen zu zwingen, begann Ende 2022 und verschärfte sich 2024, wobei sie in militärischen Einheiten in ganz Russland weit verbreitet wurde. Quellen berichteten, dass Wehrpflichtige überredet, unter Druck gesetzt und gezwungen wurden, unter anderem durch Folter, oder in die Irre geführt wurden, um Verträge zu unterschreiben. Wie die UN-Sonderberichterstatterin M. feststellte, „wurde in mindestens einem Fall eine Person erschossen, weil sie sich weigerte, den Vertrag zu unterzeichnen.“ Laut K. bleiben diese Praktiken weit verbreitet, ohne dass nach der Rückeroberung der Region K. durch die russische Armee eine Änderung festgestellt wurde. Sobald ein Vertrag unterschrieben ist, selbst wenn er am ersten Tag des Wehrdienstes unterzeichnet wurde, können Wehrpflichtige im Status von Berufssoldaten sofort an die Front geschickt werden. Der Druck auf Wehrpflichtige, Verträge zu unterzeichnen, soll Berichten zufolge bereits beim Aufbruch zur Militäreinheit begonnen haben durch Androhung mit dem Tod oder disziplinarischen Strafen. Wie beispielsweise K. feststellte, wurde in Tatarstan den Wehrpflichtigen gesagt, sie könnten im Hauptquartier bleiben, wenn sie einen Vertrag unterschreiben; andernfalls würden sie in die Region B-Stadt geschickt und gezwungen, die Verträge trotzdem zu unterschreiben. In Baschkortostan drängten Militärbeamte Berichten zufolge die Wehrpflichtigen dazu, am Sammelpunkt Verträge zu unterschreiben, indem sie ihnen mit einer Versetzung an die Front drohten, um an sogenannten ‚Fleischangriffen‘ - infanteriegeführten Angriffen mit hohen Todeszahlen - teilzunehmen, wenn sie sich weigern. Außerdem gibt es Berichte darüber, dass die Unterschriften von Wehrpflichtigen auf den Verträgen mit dem Verteidigungsministerium gefälscht wurden. Laut H. scheint diese Praxis den Einsatz von direktem Druck und Zwang ersetzt zu haben, der 2024 beobachtet wurde und Gewalt, verbale Einschüchterung sowie öffentliche Bloßstellung von Wehrpflichtigen am Ende ihres Dienstes einschloss. Das Fälschen von Unterschriften ‚ist systematisiert und standardisiert geworden‘, da es keine Einschüchterung oder körperliche Gewalt erfordert. Daher scheinen Kommandeure ‚grünes Licht zu haben, Verträge im Namen von Wehrpflichtigen zu unterzeichnen‘, insbesondere bei der Einhaltung von Rekrutierungsquoten. Im Februar 2025 bestätigte ein Militärstaatsanwalt der Garnison in der Oblast T-Stadt offenbar, dass Wehrpflichtige von fünf Militäreinheiten über die Vertragsbedingungen in die Irre geführt, zur Unterzeichnung von Verträgen gezwungen oder getäuscht wurden und in einigen Fällen ihre Unterschriften gefälscht wurden. Dennoch blieben die Verträge in Kraft, da die Militärstaatsanwaltschaft den Mechanismus zur Rückgängigmachung des Status der Wehrpflichtigen nicht umsetzte.

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Nach dem Abschluss der Teilmobilisierung Ende 2022 haben die russischen Behörden auf die Rekrutierung von Vertragssoldaten für die regulären Streitkräfte, von Militärangehörigen durch private Militärunternehmen und von Freiwilligen für verschiedene unregelmäßige Kräfte umgestellt. Die Vertragspflicht wird sowohl in Städten als auch in abgelegenen Dörfern sowie online stark beworben und appelliert an Patriotismus und Pflichtbewusstsein. Der Rekrutierungsprozess basierte weitgehend auf verschiedenen finanziellen Anreizen, was das Kriegsvorhaben für den Staat kostspielig macht. Im Juni 2025 berichtete der russische Dienst der BBC, dass 37 russische Föderationssubjekte einmalige Anwerbungsprämien von über 2 Millionen Rubel [20.500 Euro] anbieten, wobei die höchste Prämie in M-Stadt und in den Tula-Regionen 2,6 Millionen Rubel [26.650 €] beträgt. Neu eingestellten Vertragssoldaten wurden ebenfalls hohe Gehälter und andere finanzielle Vorteile angeboten, wie etwa ein „bevorzugter Steuerstatus“ und der Erlass von Krediten bis zu 10 Millionen Rubel [102.500 €]. Im Juni 2025 berichtete Verstka, dass die Behörden Zahlungen an Polizeibeamte und normale Bürger anboten, um Freiwillige zu rekrutieren. Neben finanziellen Anreizen haben die Behörden auch Täuschung und indirekten Zwang eingesetzt, wobei berichtet wurde, dass einige Personen zum Unterzeichnen von Verträgen gelockt‘ wurden mit dem Versprechen, dass sie als Köche oder Fahrer dienen würden. Darüber hinaus werden Arbeitsuchenden Militärverträge angeboten, wobei Arbeitsämter Stellen im Militär vermitteln. Außerdem gewähren die Behörden Ausländern - sowie deren Familien - die russische Staatsbürgerschaft über ein Schnellverfahren, wenn sie einen einjährigen Militärvertrag unterschreiben. Seit April 2024 hat die Polizei Berichten zufolge häufig Massenverhaftungen von Migranten und Personen mit erworbener russischer Staatsbürgerschaft durchgeführt, um sie zur Einberufung in den obligatorischen Militärdienst oder zur Unterzeichnung eines Vertrags mit der Armee zu zwingen, wobei ihnen mit Entzug der russischen Staatsbürgerschaft gedroht wurde. Laut IStories, basierend auf den Ausgaben des russischen Bundeshaushalts, haben bis zu 407.200 Personen Verträge mit dem Verteidigungsministerium unterzeichnet. Ohne eine Quelle anzugeben, erwähnte der Forscher G., dass im selben Jahr 450.000 Vertragssoldaten rekrutiert wurden. Wie von IStories berichtet, unterzeichneten 89.600 Personen im ersten Quartal 2025 und 37.900 im zweiten Quartal 2025 Verträge. In einem Interview mit der EUAA stellte ein Menschenrechtsanwalt fest, dass die Rekrutierungskampagnen für Vertragskräfte zurückgefahren werden, was sich auch in der Verringerung der regionalen Bonuszahlungen für das Unterzeichnen von Verträgen widerspiegelt. Das Verteidigungsministerium scheint weniger darauf bedacht zu sein, Vertragssoldaten zu rekrutieren als 2023 und 2024, wobei Personen mit Vorstrafen zunehmend der Einsatz in der Ukraine verweigert wird, selbst wenn sie sich freiwillig melden. Zuvor gab es solche Ablehnungen nicht.

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(3) Nach diesen derzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss, nach Ableistung des Grundwehrdienstes als Vertragssoldat zu Kampfeinsätzen in der Ukraine eingesetzt zu werden. Die gegen einen solchen Geschehensablauf sprechenden Gründe überwiegen. Zwar geht auch der Senat davon aus, dass Vorgesetzte von Wehrpflichtigen in nicht wenigen Fällen auf verschiedene Art und Weise versucht haben, Wehrpflichtige zum Abschluss eines Vertrages zu bewegen. Den oben genannten Berichten lässt sich allerdings nicht entnehmen, wie groß die Anzahl derer ist, die durch Zwang, Täuschung oder falsche Unterschriften Vertragssoldaten in den russischen Streitkräften wurden oder als solche behandelt wurden. Ob ein Wehrpflichtiger, der nicht bereit ist, Vertragssoldat zu werden, sich letztlich doch als Vertragssoldat an Kampfeinsätzen in der Ukraine beteiligen muss, hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Zunächst kommt es darauf an, wie viele andere Wehrpflichtige in der Einheit, in der der Betreffende seinen Grundwehrdienst leistet bzw. geleistet hat, freiwillig - sei es aus innerer Überzeugung, wegen finanzieller Anreize, wegen Unerfahrenheit oder auch durch Täuschung - einen Vertrag abschließen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch der Umstand, dass die Rekrutierungskampagnen für Vertragskräfte im Jahr 2025 zurückgefahren wurden. Maßgeblich kommt es auch auf die Person des oder der Vorgesetzten an, ob und in welchem Maß Druck ausgeübt wird. Von Bedeutung ist dabei auch das Alter des Betroffenen, da jüngere Wehrpflichtige sich eher täuschen oder unter Druck setzen lassen und von den oben beschriebenen - wenn auch nicht in jedem Fall bestehenden - Möglichkeiten, eine Heranziehung als Vertragssoldat zu vermeiden, Gebrauch machen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 2. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 48).

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Mit 28 Jahren verfügt der Kläger über deutlich mehr Lebenserfahrung als jüngere Wehrpflichtige, was ihn in die Lage versetzt, Versuche, ihn zum Vertragsschluss zu bewegen, kritisch(er) zu beurteilen und die jedenfalls theoretisch bestehenden Möglichkeiten zu nutzen, sich gegen den Zwang Vorgesetzter zur Wehr zu setzen.

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(4) Eine andere Beurteilung ist auch nicht wegen der tschetschenischen Herkunft des Klägers geboten. Zwar besteht speziell in Tschetschenien die Gefahr, außerhalb einer Einberufung zum Wehrdienst zwangsweise für sogenannte Freiwilligenbataillone für einen Kampfeinsatz in der Ukraine rekrutiert zu werden (vgl. BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Situation in Tschetschenien, vom 16. Dezember 2024, S. 51 ff.; OVG MV, Urteil vom 17. Juni 2024 - 4 LB 215/20 OVG - juris Rn. 51; SächsOVG, Urteil vom 18. Juni 2024 - 2 A 36/21.A – juris Rn. 40; OVG Bln-Bbg, Urteile vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 - juris Rn. 27 und – 12 B 18/23 - juris Rn. 34).

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Auch der Bericht der EUAA vom Dezember 2025 bestätigt diesen Befund. Darin heißt es (S. 99 ff.): Wie von H. festgestellt, zeichnet sich die Tschetschenische Republik innerhalb Russlands durch ihre einzigartige Auslegung und Anwendung von Bundesgesetzen aus. Andere Republiken des Nordkaukasus folgen weitgehend denselben Praktiken wie anderswo im Land, während die Behörden in Dagestan einen ‚etwas anderen Ansatz bei Mobilisierung und Wehrpflicht‘ verfolgen und im Vergleich zu anderen Regionen Russlands häufiger Razzien bei potenziellen Wehrpflichtigen durchführen. Die tschetschenischen Behörden wenden im Vergleich zu anderen Teilen Russlands unterschiedliche Methoden bei der militärischen Rekrutierung an, wobei seit dem Sommer 2022 Fälle von Zwangsrekrutierung gemeldet werden. Während R. - wie Memorial feststellt - behauptet, dass Tschetschenien „Freiwillige“ in die Ukraine entsende und dies in Zahlen geschehe, die „den Plan erfüllt hätten“, greifen tschetschenische Sicherheitskräfte zu Methoden wie Druck, Drohungen, Entführungen, Gewalt, Erfindung von Strafverfahren, Erpressung und Nötigung. Darüber hinaus sollen die Behörden Berichten zufolge auch Methoden wie die Entführung von Verwandten angewandt und gedroht haben, weibliche Familienangehörige von Männern, die sich weigern, in den Militärdienst einzutreten, zu „entehren“, wie von der Oppositionsbewegung N. berichtet. Langjährige Praktiken beinhalten auch die Zwangsrekrutierung von Gefängnisinsassen sowie die Einschüchterung von Verdächtigen, die verschiedener geringfügiger Straftaten beschuldigt werden, von Verkehrsverstößen, Alkoholvergehen und Drogenkonsum bis hin zu Kleinkriminalität, wie öffentliche Störungen. „Freiwilligendienst“ in der Ukraine wird routinemäßig als eine Gelegenheit zur Buße dargestellt. Die Behörden haben auch Kritiker von K. unter Druck gesetzt, und LGBT-Personen können entweder zum Militärdienst eintreten oder mit Gefängnis rechnen. Zu den Personen, die der Zwangsrekrutierung ausgesetzt sind, gehören auch Verwandte und Familienmitglieder der Opposition, darunter auch Personen, die im Ausland sind. Einige von ihnen waren Ende 50 oder 60, was darauf hindeutet, dass es keine Altersgrenze gibt. Die Rekrutierungsbemühungen in Tschetschenien wurden stark durch bestimmte Rekrutierungsquoten vorangetrieben, die den Strafverfolgungsbehörden zugewiesen wurden. Im Oktober 2024 wurden Polizeistationen und Verkehrspolizeieinheiten mit der Aufgabe betraut, jeweils 20 bis 50 Freiwillige zu rekrutieren. Laut Aktivisten haben einige Behörden, die die Quote überschritten haben, Gruppenchats genutzt, um Rekruten untereinander für 100.000 oder 200.000 Rubel [1.025 – 2.050 €] zu tauschen. Den Sicherheitskräften zufolge werden Männer willkürlich festgehalten, Autos wegen angeblicher Verkehrsverstöße angehalten oder weil sie zusammen mit einer Frau reisen, die nicht verwandt ist (inszeniert von den Strafverfolgungsbeamten), oder es werden Männer im wehrpflichtigen Alter an den Grenzen zu anderen Republiken des Nordkaukasus festgehalten, um ihre Telefone überprüfen, was zur Weiterleitung zu militärischen Einsatzorten führt.

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Dieser in Tschetschenien bestehenden Gefahr kann der Kläger aber dadurch ausweichen, dass er sich nach seiner Rückkehr in die russische Föderation nicht nach Tschetschenien, sondern in einen anderen Landesteil begibt. Tschetschenen, die nicht in besonderer Weise politisch in Erscheinung getreten sind und bei denen daher kein landesweites Verfolgungsinteresse der föderalen Sicherheitsbehörden anzunehmen ist und keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die tschetschenischen Sicherheitsbehörden ein besonderes Interesse an ihrer Ergreifung haben und deshalb ihre Festnahme und Überstellung durch föderale oder lokale Behörden in der übrigen Russischen Föderation veranlassen oder sie auch außerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs inoffiziell verfolgen werden, haben grundsätzlich bei einer ihnen zumutbaren Niederlassung in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus eine interne Schutzmöglichkeit (vgl. Urteil des Senats vom 28. Mai 2020 - 2 L 25/18 - juris Rn. 47; OVG MV, Urteil vom 17. Juni 2024 - 4 LB 215/20 OVG - juris Rn. 59; OVG Bln-Bbg, Urteile vom 22. August 2024 - 12 B 17/23 - juris Rn. 29 und - 12 B 18/23 - juris Rn. 37). Eine solche Zumutbarkeit der Niederlassung in anderen Landesteilen ist bei dem Kläger zu bejahen.

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Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass Männer im wehrpflichtfähigen Alter nicht ohne weiteres ihren Wohnsitz in Tschetschenien in andere Teile der Russischen Föderation verlegen können, um keinen Wehrdienst leisten zu müssen. Nach dem Bericht des BfA vom 23. Dezember 2025 (S. 126 ff.) fördert die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukrainekriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen. Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert. Einwohner Tschetscheniens trafen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen, und ihnen wurde mit einem Fronteinsatz in der Ukraine gedroht. Mehrere Personen, welche einen Reisepass beantragten, wurden angeblich entführt. Personen, die einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht haben, ihre Meldeanschrift zu ändern, werden zu Militärübungen einberufen. Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich häufig ohne Angabe von Gründen in die Länge. Es wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt. Das Republikoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten. Grundsätzlich können aber Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik Tschetschenien tätig werden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „falsches“ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken. Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden. Die russische Regierung setzt zur Festnahme von Personen Gesichtserkennungssoftware ein. Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung. In mehreren Fällen seien Kritiker K., welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten geworden. Immer wieder kommt es vor, dass Familienangehörige von in Ungnade gefallenen Personen aus Tschetschenien ausgewiesen werden. Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in M-Stadt leben.

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Der Kläger gehört indes nicht zu der Personengruppe, die nach diesem Bericht Gefahr läuft, nach Tschetschenien gebracht und möglicherweise von dort aus im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Der Kläger verließ nach seinen Angaben vor dem Bundesamt bereits nach Abschluss der 4. Klasse gemeinsam mit seinen Eltern Tschetschenien und lebte dann zunächst in Belgorod (Föderationskreis Zentralrussland, Oblast Belgorod), dann (bis 2010) in M-Stadt und zuletzt in A-Stadt (Föderationskreis Südrussland, Oblast R-Stadt, Rajon A-Stadt) in der Eigentumswohnung seiner Eltern und war dort bis zu seiner Ausreise im Februar 2023 registriert. Er konnte seinen Angaben zufolge mit einem im Jahr 2022 oder 2023 ausgestellten Reisepass vom Flughafen Sotschi aus das Gebiet der Russischen Föderation in Richtung Istanbul verlassen. Wie in dem oben (S. 13) zitierten Bericht "Russia - Conscription (Russland - Wehrpflicht)" des Danish Immigration Service vom März 2025 (S. 22 ff.) beschrieben, stand es vor den Änderungen des russischen Bundesgesetzes Nr. 127-FZ Artikel 2 und 3 im Mai 2023 Wehrpflichtigen frei, ins Ausland zu reisen. Vor diesem Hintergrund sind keine Gründe erkennbar, die den Kläger daran hindern könnten, sich in der Russischen Föderation wieder außerhalb Tschetscheniens, etwa am Wohnsitz seiner Eltern in A-Stadt, niederzulassen.

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(5) Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger in eine Situation geraten kann, in der in einem solchen Maß Druck auf ihn ausgeübt wird, dass er sich letztlich gezwungen sieht, einen Vertrag abzuschließen. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln lässt sich aber nicht die volle richterliche Überzeugung dahingehend gewinnen, dass Grundwehrdienstleistende, die außerhalb Tschetscheniens ihren Wohnsitz nehmen (können), mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf unlautere Weise zu einer Vertragsunterzeichnung genötigt werden. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass für eine Vertragsunterzeichnung häufig finanzielle Anreize eine Rolle spielten. In der Gesamtwürdigung fehlt es danach an ausreichenden Belegen für eine systematische oder regelmäßige Rekrutierung von Wehrdienstleistenden mittels Täuschung oder Zwang. Bei der insoweit anzustellenden Prognose sind insbesondere auch die persönlichen Verhältnisse des Schutzsuchenden zu berücksichtigen, wie insbesondere sein Alter, sein familiärer und finanzieller Status, seine Berufstätigkeit, die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland mit den hier vorhandenen Informationsmöglichkeiten und seine sich aus diesen Umständen ergebende Lebenserfahrung. Je mehr sich diese von den Lebensverhältnissen junger Rekruten aus ländlichen Gebieten der Russischen Föderation unterscheiden, umso mehr hat der Betreffende die Fähigkeit zur kritischen Beurteilung der Situation und umso weniger würde ihn das Ansinnen einer Vertragsunterzeichnung unvorbereitet treffen, so dass er sich in der Situation behaupten kann (vgl. SächsOVG, Urteil vom 2. Dezember 2025, a.a.O., Rn. 47). Da der 28 Jahre alte Kläger in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens gelebt und gearbeitet hat und sich während seines mehr als dreijährigen Aufenthalts im Bundesgebiet darüber informieren konnte, auf welche Art und Weise in Russland versucht wird, Grundwehrdienstleistende zum Abschluss eine Vertrages mit dem russischen Militär zu drängen, und welche Möglichkeiten es gibt, sich dagegen zur Wehr zu setzen, spricht Überwiegendes dafür, dass er sich gegen einen Zwang zur Unterzeichnung eines Vertrages behaupten kann.

79

2. Für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist vom Kläger über die geltend gemachte Gefahr, als Wehrpflichtiger oder als Vertragssoldat gegen seinen Willen im Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine eingesetzt zu werden, nichts vorgetragen. Insoweit liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor. Wie oben bereits dargelegt, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass für den Kläger eine solche Gefahr besteht.

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3. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. Schutzwürdige Interessen des Klägers, die eine Reduzierung der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots angezeigt erscheinen lassen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 - juris Rn. 18 ff.), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

81

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

82

C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO

83

i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

84

D. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2

85

VwGO und des § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG nicht gegeben sind.