Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 27.03.2026 – 3 L 17/26.Z

ECLI:DE:OVGST:2026:0327.3L17.26.Z.00

Tenor

In Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist wird ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 29. Oktober 2025 verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 29. Oktober 2025 ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist.

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1. Die Klägerin hat ihren Antrag auf Zulassung der Berufung nicht innerhalb der Monatsfrist formwirksam gestellt. Nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen, wenn die Berufung - wie hier - nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen ist. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. Januar 2026 zugestellt, so dass die Antragsfrist mit Ablauf des 23. Februar 2026, einem Montag (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB) verstrichen ist. Der beim Verwaltungsgericht am 23. Februar 2026 aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eingegangene mit Entwurf gekennzeichnete Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 wahrt die Frist nicht.

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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Kennzeichnung eines schriftlich einzureichenden Antrags - so auch eines Antrags auf Zulassung der Berufung - als Entwurf das Schrifterfordernis nicht wahrt. Dieses soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Es muss aber auch feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Ein solcher (Verkehrs-)Wille kann einem als „Entwurf“ gekennzeichneten anwaltlichen Schriftsatz nicht entnommen werden. Die Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder - wie hier - eines sicheren Übermittlungswegs i. S. v. § 55a Abs. 3 VwGO sichert zwar die Identität des Urhebers und die Authentizität des Dokuments. Sie verleiht außerdem die Erkennbarkeit, als für den Rechtsverkehr bestimmt zu sein, um damit das Entwurfsstadium zu verlassen. Hinterlegt der Prozessbevollmächtigte allerdings auf jeder Seite seines Schriftsatzes großflächig diagonal im Hintergrund des Fließtextes den Begriff „ENTWURF“, steht auch in Ansehung der qualifizierten elektronischen Signatur nicht hinreichend sicher fest, dass er dem Gericht ein prozesserhebliches Schriftstück zuleiten wollte. Ein solches Wasserzeichen dient dazu, ein Dokument als vorläufig und noch nicht für den Rechtsverkehr freigegeben zu kennzeichnen. Das steht im Gegensatz zu dem mit der Unterschrift grundsätzlich einhergehenden und zur Wahrung der Schriftform erforderlichen Bekenntnis zum Schriftsatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - 2 B 2.23 - juris Rn. 4 ff. m.w.N.). An dieser Betrachtung ändern auch das Fehlen eines Wasserzeichens auf der ersten Seite des 18-seitigen Schriftsatzes und der Dateiname des Schriftstücks auf „26-02-23_Antrag_Zulassung-der-Berufung_final.pdf“ nichts, zumal der Zulassungsantrag unter dem 27. Oktober 2025 datiert und seine Finalität angesichts des auf allen übrigen 17 Seiten verwendeten Wasserzeichens offensichtlich noch nicht vorlag.

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2. Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.

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Nach § 60 Abs. 1 VwGO kann einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Erforderlich ist dabei eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 - 1 B 7.11 - juris Rn. 3). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

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Zwar hat die Klägerin die einmonatige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz VwGO gewahrt, indem sie rechtzeitig - hier: am 26. Februar 2026 - einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die versäumte Prozesshandlung nachgeholt hat. Sie hat jedoch Wiedereinsetzungsgründe nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich nicht, dass sie die Antragsfrist unverschuldet versäumt hat. Die Klägerin muss sich das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zuzurechnen lassen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO).

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„Verschulden“ i.S.v. § 60 VwGO ist anzunehmen, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (stRspr: vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 1 B 113.17 - juris Rn. 5 m.w.N.).

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Ein Rechtsanwalt hat für die rechtzeitige ordnungsgemäße Einreichung von Schriftsätzen Sorge zu tragen und Bedienungsfehler bei der elektronischen Übermittlung zu verantworten. Wird - wie hier - die Frist bis zum letzten Tag ausgeschöpft, bedarf es wegen des damit verbundenen Risikos einer erhöhten Sorgfalt, die nicht nur im Hinblick auf möglicherweise auftauchende Übertragungsprobleme, sondern auch für die Sicherstellung der Formerfordernisse gilt, ohne die die Frist nicht gewahrt werden kann (zum Verschulden bei der Kennzeichnung als Entwurf: vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2023, a.a.O. Rn. 10 f.).

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Die nach diesen Maßstäben gebotene Sorgfalt ist nicht gewahrt, wenn ein Rechtsanwalt beim Gericht ein als Entwurf gekennzeichnetes Schreiben für den Antrag auf Zulassung der Berufung einreicht. Dem kann auch nicht entgegenhalten werden, dass die sachbearbeitende Rechtsanwältin der bevollmächtigten Anwaltssozietät aufgrund einer mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegten Erkrankung „offensichtlich nicht ganz auf der Höhe“ bei der Abfassung und Versendung des Zulassungsantrags gewesen sei.

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Eine Erkrankung kann zwar grundsätzlich einen Grund für die Wiedereinsetzung darstellen. Die Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten stellt aber nur dann eine unverschuldete Verhinderung dar, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwerwiegend ist, dass es für diesen unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 6. März 2023 - 12 S 2487/22 - juris Rn. 5). Hierfür ist nichts vorgetragen und ersichtlich. Die vorgelegte Bescheinigung belegt eine Arbeitsunfähigkeit der sachbearbeitenden Rechtsanwältin bereits seit dem 19. Februar 2026 voraussichtlich bis einschließlich 27. Februar 2026. Der Wiedereinsetzungsantrag verhält sich nicht dazu, weshalb die sachbearbeitende Rechtsanwältin trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit gleichwohl am 23. Februar 2026 die Fristsache, die wegen unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs sogar besonderer Sorgfalt bedurfte, bearbeitet und nicht - wie regelmäßig anzunehmen sein dürfte - als unaufschiebbare Prozesshandlung an einen Vertreter innerhalb der Anwaltssozietät, in der ausweislich ihres Internetauftritts mehrere Rechtsanwälte tätig sind, abgegeben hat. Hinzu tritt, dass die erkrankte Rechtsanwältin selbst angibt, „nicht auf der Höhe gewesen zu sein“, worüber sie sich offenbar auch bewusst gewesen sein wird. Ohne Ausführungen hierzu wird der Senat nicht in die Lage versetzt, über die Wiedereinsetzung zu entscheiden.

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Wird - wie hier - die Prozessvollmacht einer Anwaltssozietät erteilt, sind grundsätzlich sämtliche Anwälte, die der Anwaltssozietät angehören, im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO bevollmächtigt, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall etwas Anderes ergeben. Dies hat zur Folge, dass sich der Beteiligte unabhängig von der internen Arbeitsverteilung das Verschulden eines jeden Sozietätsmitglieds zurechnen lassen muss. Dementsprechend ist die Erkrankung des die Sache bearbeitenden Sozietätsmitglieds nicht ohne weiteres ein Entschuldigungsgrund. In einer Anwaltssozietät müssen vielmehr Vorkehrungen getroffen werden, dass ein anderes Sozietätsmitglied zumindest die unaufschiebbaren, insbesondere fristgebundenen, Arbeiten eines erkrankten Sozietätsmitglieds in angemessener Weise und zeitgerecht erledigt (zum Ganzen: BayVGH, Beschluss vom 26. November 2024 - 19 ZB 24.1630 - juris Rn. 9 m.w.N.). Auch hierzu verhält sich der Widereinsetzungsantrag nicht.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

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IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).