Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Saarlandes

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 12.02.2008 – 3 A 31/08

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 10 K 24/07 – wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Dem auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützten Antrag des Klägers, eines syrischen Staatsangehörigen arabischer Volkszugehörigkeit, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 14.11.2007, mit dem das Verwaltungsgericht seine Klage mit dem Antrag abgewiesen hat,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4.4.2006 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 1 AufenthaltsG hinsichtlich Syrien vorliegt;

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4.4.2006 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen,

kann nicht entsprochen werden.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung bezeichnet der Kläger die Frage als grundsätzlich bedeutsam, ob ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit, der sich zur Durchführung eines Asylverfahrens im westlichen Ausland aufgehalten hat, bei Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten muss.

So sei die im Beschluss des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7.7.2006 – 3 Q 79/06 – getroffene Feststellung, politisch unauffälligen Rückkehrern nach Syrien drohe ungeachtet ihres Asylantrags keine Verfolgung nach Rückkehr , vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnisse zu Syrien neu zu bewerten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des türkisch-kurdisch-irakischen Konflikts im Grenzgebiet zwischen der Türkei und dem Irak, der nach Syrien hineinstrahle und die politische Stabilität Syriens in Frage stelle. In dieser Situation der Instabilität müsse angesichts des willkürlichen Charakters des syrischen Regimes jeder syrische Staatsbürger, der potentiell als Gefährder der Stabilität des Landes betrachtet werde, befürchten verfolgt zu werden. Wer durch eine Asylbeantragung im westlichen Ausland auch für die syrische Öffentlichkeit sichtbar mache, dass er mit den politischen Verhältnissen in seinem Heimatland unzufrieden sei und dadurch zu einer Vergrößerung der Instabilität des Regimes beitrage, werde als zu bekämpfender Unsicherheitsfaktor angesehen und dann auch sanktioniert.

Zu berücksichtigen sei auch, dass die Gesprächsbereitschaft des deutschen Außenministers gegenüber dem syrischen Regime in jüngster Zeit mit der Begründung in Kritik geraten sei, dass Syrien sowohl von Seiten der USA als auch von Seiten der EU weiterhin als Unrechtsregime betrachtet werde.

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).

Dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nur dann genügt, wenn - wie hier bei der Frage nach den Folgen einer Asylbeantragung im westlichen Ausland - hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus der Tatsachenlage nicht beantwortbare, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete, konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus gehen und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfen. Bei einer grundsätzlichen Tatsachenfrage bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte - etwa im Hinblick auf dazu vorliegende gegensätzliche Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte, andere Gerichtsentscheidungen oder anderweitige Erkenntnisse -, die den Schluss rechtfertigen, dass die erheblichen Tatsachen einer nunmehr unterschiedlichen Würdigung und damit Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind

hierzu etwa OVG des Saarlandes, in dem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Beschluss vom 11.12.2007 - 3 A 409/07 - betreffend den Fall eines syrischen Staatsangehörigen arabischer Volkszugehörigkeit, in dem die gleiche Grundsatzfrage bezeichnet wurde; siehe auch Beschluss des 1. Senats vom 11.7.2007 – 1 A 317/07 -

Diesen Anforderungen wird das lediglich pauschal gehaltene Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

In dem o.g. Beschluss vom 11.12.2007, a.a.O., ist der Senat u.a. auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 26.2.2007 eingegangen. In dieser auch dem Kläger bekannten Quelle ist ausgeführt, dass die Einreise - abgeschobener - Syrer in aller Regel abgesehen von zum Teil längeren oder auch mehrmaligen Befragungen ohne größere Schwierigkeiten erfolgt; allein die Stellung eines Asylantrags oder ein längerfristiger Aufenthalt in Deutschland führt nicht zu Verhaftung oder längerfristigen Repressionen bei Rückkehr nach Syrien.

Den syrischen Behörden ist laut den dortigen weiteren Feststellungen bekannt, dass der Aufenthalt in Deutschland oft auf der Basis behaupteter politischer Verfolgung erfolgt. Erst wenn das Vorbringen und die Vorwürfe des Asylantragstellers einer breiten Öffentlichkeit bekannt und an entsprechender Stelle zur Kenntnis genommen werden, können sie als Schädigung der syrischen Interessen angesehen und zur Grundlage von Verhaftung und Repressionen gemacht werden. Daneben gibt es Einzelfälle, in denen aus Deutschland abgeschobene abgelehnte Asylbewerber bei der Einreise wegen politischer Aktivitäten verhaftet werden.

Hiervon ausgehend spricht zunächst nichts dafür, dass sich die Erkenntnislage in der Zeitspanne zwischen der von dem Kläger angeführten Entscheidung des Senats vom 7.7.2006 – 3 Q 79/06 – bis Februar 2007 beachtlich geändert hätte. Umstände, die Anlass zu der Annahme böten, es könnte in der Zeit zwischen der o.g. Auskunft des Auswärtigen Amtes und der erstinstanzlichen Entscheidung eine durchgreifende Änderung in der Behandlung von Rückkehrern nach Syrien eingetreten sein, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben und Veranlassung geben könnten, die im Zulassungsbegehren als grundsätzlich bezeichnete Frage einer Klärung in einem Berufungsverfahren zuzuführen, hat der Kläger nicht aufgezeigt und insbesondere keine die bisherige Erkenntnislage erschütternden Quellen vorgelegt, sondern sich – wie dargelegt – lediglich maßgebend auf eine eigene Einschätzung der Situation in Syrien vor dem Hintergrund des türkisch-kurdischen-irakischen Konfliktes zwischen der Türkei und dem Irak mit der von ihm angenommenen Folge einer politischen Instabilität berufen.

Ein objektiv herleitbarer und nicht nur auf eigenen Schlussfolgerungen beruhender Bezug zu der hier in Rede stehenden Verfolgungsgefahr für Rückkehrer aufgrund eines im westlichen Ausland betriebenen Asylverfahrens wird damit nicht aufgezeigt.

Die von dem Kläger ferner – ohne konkrete Belege - angeführte Kritik von Seiten der USA und der EU, dass Syrien weiterhin als Unrechtsregime betrachtet werde, erlaubt gleichfalls keine Aussage zu der Frage, ob Rückkehrer nach Syrien allein aufgrund einer Asylbeantragung im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verhaftung oder sonstige asyl- oder abschiebungsrelevante Repressalien befürchten müssen.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich auch dem aktuellen Erkenntnismaterial, insbesondere auch nicht dem jüngsten Jahresbericht von ai 2007 durchgreifende Anhaltspunkte für eine gegenüber der bisherigen Erkenntnislage geänderte Situation bezüglich den Folgen einer Asylbeantragung im westlichen Ausland nicht entnehmen lassen.

Von der weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 V 1 AsylVfG).

Für die erstrebte Rechtsmittelzulassung ist nach allem kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 II VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.