Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 26.06.2013 – 3 E 350/13
Tenor
Der Streitwert für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht wird unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26.3.2013 - 2 K 634/11 - auf 3.770,52 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach den §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG fristgerecht erhobene Streitwertbeschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ziel der vorliegenden Klage war die Feststellung der Aufnahme dreier weiterer Planbetten der Klägerin in den Landeskrankenhausplan.
Der Senat betätigt das ihm gemäß § 52 Abs. 1 GKG eingeräumte Ermessen in Anlehnung an die Empfehlung im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), welcher unter Ziffer 23.1 für Streitigkeiten über die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan den Jahresbetrag der Investitionspauschale je Planbett als Streitwert vorsieht. Durch die Orientierung an der Höhe der Investitionspauschale je Planbett sowie das Abstellen auf die Anzahl der streitbefangenen Planbetten wird dem Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung des konkreten Verfahrens angemessen Rechnung getragen. Nach Auffassung des Senats verdient diese an den konkreten Fallumständen orientierte Berechnungsweise den Vorzug vor einer Streitwertfestsetzung ausschließlich anhand von Pauschalen wie unter Ziffer 23.2 des Streitwertkataloges vorgesehen. Die von der Klägerin begehrte zusätzliche Berücksichtigung der Geltungsdauer des betreffenden Krankenhausbedarfsplans hält der Senat allerdings nicht für geboten. Vielmehr ist der Streitwert nach Auffassung des Senats mit der Festsetzung des Jahresbetrages der Investitionspauschale je Planbett ausreichend bemessen. In zahlreichen Rechtsgebieten entspricht es verwaltungsgerichtlicher Praxis, bei mehrjährigen bzw. wiederkehrenden Leistungen den Streitwert auf den Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen zu begrenzen. Entsprechende Empfehlungen spricht der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit etwa auch unter Ziffern. 14.1, 15.4, 16.1, 20.2, 21.1, 21.5, 25.2, 33, 43.1 u.a. aus. Der Senat sieht keinen Anlass, im vorliegenden Fall abweichend von der Empfehlung in Ziffer 23.1 des Streitwertkataloges einen höheren Streitwert festzusetzen, zumal eine Ziffer 23.2 entsprechende Berechnung zu einem noch geringeren Streitwert führen würde.
Dies zugrunde legend ist der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ausgehend von dem Jahresbetrag der Fördersumme pro Planbett im Jahr 2011 in Höhe von 1.256,84 EUR (= 163.338,79 EUR : 130 Betten), welcher mit der Anzahl der streitbefangenen Planbetten zu multiplizieren ist (= 3 x 1.256,84 EUR), auf 3.770,52 EUR festzusetzen.
Von dieser Berechnungsweise ist auch das Verwaltungsgericht bei der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ausgegangen. Allerdings beinhaltet die Berechnung des Verwaltungsgerichts einen geringfügigen Rechenfehler, der von Amts wegen wie im Tenor erfolgt zu korrigieren ist (§ 63 Abs. 3 GKG). Das Beschwerdevorbringen der Klägerin bleibt hingegen ohne Erfolg.
Soweit die Klägerin im Übrigen auch gegen die der oben dargelegten Berechnung entsprechende Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 4.6.2013 - 3 A 316/13 - „Beschwerde“ eingelegt hat, wird darauf hingewiesen, dass diese mangels Statthaftigkeit unzulässig ist. Für eine Änderung der entsprechenden Streitwertfestsetzung von Amts wegen besteht nach dem Vorgesagten ebenfalls kein Anlass.
Ebenso wenig ist Raum für die von der Klägerin begehrte Wertfestsetzung gemäß den §§ 32 und 33 RVG. Dies folgt bereits aus § 32 Abs. 1 RVG, wonach in Fällen, in denen - wie hier - der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird, diese Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin gestatten die §§ 32 und 33 vorliegend weder eine von der o.g. Streitwertfestsetzung abweichende Wertfestsetzung für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren noch räumen diese ihren Prozessbevollmächtigten ein eigenständiges Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 4.6.2013 - 3 A 316/13 - ein. Letztere ist vielmehr - wie bereits im vorgenannten Beschluss dargelegt - sowohl für die Klägerin als auch deren Prozessbevollmächtigte unanfechtbar.
Der Kostenausspruch beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.