Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 16.04.2014 – 8 F 222/14
Tenor
Zu dem Verfahren wird das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken, beigeladen.
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Zwischenverfahrens.
Der Streitwert des Zwischenverfahrens wird auf 5000.- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragsgegners vom 07.04.2014 nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist unzulässig.
§ 99 Abs. 2 VwGO knüpft an die Konstellation einer Aktenvorlageverweigerung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO an, wonach die zuständige Aufsichtsbehörde unter den dort bestimmten Voraussetzungen die Vorlage geheimhaltungsbedürftiger Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung von Auskünften verweigern kann. Die Regelung steht im inneren Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht der Beteiligten aus § 100 VwGO, dem Gehörs- und Äußerungsrecht der Beteiligten und der Vorgabe der Entscheidungsgrundlagen an das Gericht in § 108 Abs. 2 VwGO.
Eine Konstellation im Verständnis von § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegt im vorliegenden Streitfall nicht vor. Denn der Antragsgegner hat die erstinstanzlich mit Verfügung vom 18.03.2014 angeforderten Akten, in der er ausdrücklich auf das umfassende Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO hingewiesen worden war, dem Verwaltungsgericht, verbunden mit der Bitte, die Namen der Käufer der Pferde des Antragstellers vertraulich zu behandeln und im Falle der Übersendung der Akte an den Antragsteller die in der Akte enthaltenen Kaufverträge zu schwärzen oder herauszunehmen, vorgelegt. Damit sind die Verwaltungsakten des Antragsgegners Gegenstand des Verfahrens geworden und unterliegen dem Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO.
Der Antragsgegner macht mit seinem Antrag auf Geheimhaltung der Identität der Käufer vom 07.04.2014 der Sache nach eine Vorlageverweigerung bestimmter Aktenteile nach § 99 Abs. 1 VwGO geltend, nachdem er diese dem Gericht vorgelegt hat. In einem solchen Fall lässt jedoch § 100 VwGO keinen Raum dafür, dass das Verwaltungsgericht oder das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die von der Behörde bislang versäumte Prüfung und Entscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO selbst vornimmt. Eine Schwärzung oder Aussonderung der vom Antragsgegner bezeichneten Aktenteile durch das Gericht sieht die VwGO nicht vor
vgl. OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 27.02.2003 – 4 E 10/03 -, NVwZ 2003, 884; VGH München Beschlüsse vom 29.07.1997 – 7 C 97.1151 -, NVwZ-RR 1998, 686 und vom 19.10.2000 – 5 C 00.1377 -, NVwZ-RR 2001, 544; Sodan/Ziekow, VwGO 3. A. § 99 Rdnr. 21; Bader, VwGO 5. A. § 99 Rdnr. 9, § 100 Rdnr. 5; Schoch/Schneider/Bier VwGO, Stand: April 2013, § 99 Rdnr. 30 m.w.N..
Inwieweit das Verwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache in Fällen einer „nachträglichen“ Aktenvorlageverweigerung – wie hier – in Ausnahmefällen wie etwa im Falle des vom Antragsgegner geltend gemachten Grundrechtsschutzes betroffener Dritter ihm vorgelegte Akten (auf Aufforderung der Behörde) zur Prüfung eines Verfahrens nach § 99 Abs. 1 VwGO zurückzugeben hat,
ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Beiladung für das Zwischenverfahren erscheint geboten, weil der Bundesgesetzgeber in § 99 Abs. 1 VwGO die Entscheidung über die Vorlageverweigerung gegenüber dem Gericht nicht der handelnden Behörde überlassen, sondern der jeweiligen obersten Aufsichtsbehörde übertragen hat (§§ 65, 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.12.2011 – 20 F 23/10 -, zitiert nach juris.