Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Saarlandes

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 18.12.2014 – 2 B 372/14

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Oktober 2014 – 1 L 1179/14 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.10.2014 – 1 L 1179/14 –, mit dem ihr Antrag auf einstweilige Zulassung zur weiteren Teilnahme am Prüfungsverfahren der zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und Durchführung des internen Beanstandungsverfahrens bezüglich der pädagogischen Arbeit abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg.

Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin im Wesentlichen vorgetragen, ihr stehe ein Anordnungsanspruch für die Zulassung zur Prüfungsphase des zweiten Staatsexamens zu. Dieser resultiere aus der Bewertung, Korrektur und Eröffnung der Bewertung der pädagogischen Arbeit als Prüfungsteil der zweiten Staatsprüfung. Hierdurch sei sie de facto bereits in die Prüfungsphase des zweiten Staatsexamens eingetreten. Dem stehe § 44 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsordnung nicht entgegen, wonach ein/e Studienreferendar/in zur zweiten Staatsprüfung nur zugelassen werde, wenn die Vornoten der beiden Fachleitergutachten mindestens „ausreichend“ lauteten und der/die Seminarleiter/in die Eignung des Studienreferendars bzw. der Studienreferendarin festgestellt habe. Auch wenn sie mangels eines entsprechenden Gutachtens ihres Fachleiters im Fach Geschichte diese Voraussetzung vor der Annahme und Bewertung ihrer pädagogischen Arbeit nicht erfüllt habe, so habe der Antragsgegner sie trotzdem – spätestens mit der ordnungsgemäßen Eröffnung der Bewertung ihrer pädagogischen Arbeit – zur Prüfungsphase des zweiten Staatsexamens zugelassen. Auf diesen begünstigenden Verwaltungsakt, der nicht unwirksam sei, könne sie sich berufen. Selbst wenn er rechtswidrig wäre, dürfe er nach dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vertrauensgrundsatz nur dann zurückgenommen werden, wenn das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ihr durch den Erlass des fehlerhaften Verwaltungsaktes begründetes Vertrauen auf die Beständigkeit der behördlichen Entscheidung überwiege. Eine solche Rücknahmeentscheidung, die sich nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG richten würde, sei bisher nicht erfolgt. Zu ihren Gunsten sei auch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Durch die Abgabe, die Korrektur und nachfolgende Eröffnung der Bewertung habe der Antragsgegner selbst ihr Vertrauen in die erfolgte Zulassung zur Prüfungsphase begründet. Der Vertrauensschutz in behördliche Handlungen sei Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 Abs. 3 GG. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass ihre Verfahrensbevollmächtigten in einem Anschreiben an den Antragsgegner vom 22.5.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, dass die pädagogische Arbeit als Teil der zweiten Staatsprüfung abgeschlossen worden sei und sie zu diesem Zeitpunkt auf die Eröffnung der Bewertung gewartet habe. Gleichwohl sei die Arbeit nicht nur bewertet, sondern darüber hinaus auch die Bewertung ordnungsgemäß eröffnet worden. Erst als sie sich gegen die Bewertung zur Wehr gesetzt habe und deshalb ein internes Beanstandungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, habe sich die Gegenseite auf ein „Versehen“ berufen. Der Bewertungseröffnung der pädagogischen Arbeit wohne Verwaltungsaktcharakter inne, der eindeutig mit der Zulassung zur Prüfungsphase des zweiten Staatsexamens verknüpft sei. Die Berufung auf ein Missverständnis schaffe diese Zulassungsentscheidung nicht aus der Welt. Mit dem Anordnungsanspruch auf vorläufige weitere Zulassung zur Prüfungsphase des zweiten Staatsexamens gehe auch der Anspruch auf Durchführung des internen Beanstandungsverfahrens hinsichtlich der pädagogischen Arbeit einher. Es fehle auch nicht der erforderliche Anordnungsgrund, da sie durch ein Hauptsacheverfahren angesichts der zeitlichen Begrenzung des Referendariats nicht rechtzeitig Rechtsschutz erlangen könne. Darüber hinaus müsse sie ohne den begehrten einstweiligen Rechtsschutz das Zulassungsverfahren nochmals betreiben und nochmals eine pädagogische Arbeit vorlegen und bewerten lassen. Der hiermit verbundene zeitliche Nachteil sei ihr nicht zumutbar. Die mit dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung verbundene vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache sei auch rechtlich unbedenklich, da eine unterbleibende Anordnung zu unerträglichen Konsequenzen für sie führte. Zu ihren Gunsten sei zu berücksichtigen, dass ihr Grundrecht aus Art. 12 GG durch die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Prüfungsphase und die Nichtwertung ihrer pädagogischen Arbeit berührt werde. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren seien auch hoch einzuschätzen. Ein Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren käme wegen der begrenzten Dauer des Vorbereitungsdienstes jedoch zu spät.

Die Beschwerdebegründung, die den Umfang der Prüfung durch den Senat bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO; vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden.

Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch für ihr Begehren, den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, sie „zur weiteren Prüfungsphase der zweiten Staatsexamensprüfung zuzulassen“, dargetan. Entgegen ihrer Meinung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie zur zweiten Staatsexamensprüfung zugelassen ist. Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5-13) - APO - ist der Studienreferendar bzw. die Studienreferendarin zur zweiten Staatsprüfung zugelassen, wenn die Vornoten der beiden Fachleitergutachten mindestens „ausreichend“ lauten und der Seminarleiter bzw. die Seminarleiterin die Eignung des Studienreferendars bzw. der Studienreferendarin festgestellt hat. Wie auf ihre Meldung zur zweiten Staatsprüfung vom 10.12.2013 mit bestandskräftig gewordenem Bescheid des Antragsgegners vom 29.1.2014 festgestellt wurde, erfüllte sie diese Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt nicht. Hieran hat sich auch bislang nichts geändert, da zwei weitere Lehrproben im Fach Geschichte mit „mangelhaft“ bewertet wurden, die Vornote in diesem Fach daher weiterhin „mangelhaft“ lautet und der Seminarleiter keine Eignung festgestellt hat.

Es spricht auch nichts mit Gewicht dafür, dass die Antragstellerin davon ausgehen durfte, vom Antragsgegner durch Annahme und Bewertung ihrer pädagogischen Arbeit sowie die Mitteilung des Bewertungsergebnisses konkludent zur zweiten Staatsprüfung zugelassen worden zu sein. Zunächst ist von einer Studienreferendarin, die sich zur zweiten Staatsprüfung anmeldet, zu erwarten, dass sie sich mit den entsprechenden Prüfungsregelungen vertraut gemacht hat. Auch wenn das Thema der pädagogischen Arbeit danach bereits in der Meldung zur Prüfung anzugeben ist, liegt auf der Hand, dass die pädagogische Arbeit selbst, die Teil der zweiten Staatsprüfung (§ 42 Satz 2 APO) ist, nicht anzufertigen ist, wenn die Zulassung zu dieser Prüfung nicht erreicht wird. Daher hatte die Antragstellerin, nachdem ihr durch Bescheid des Antragsgegners vom 29.1.2014 unter Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen ihre Nichtzulassung mitgeteilt wurde, schon keinen nachvollziehbaren Grund, die pädagogische Arbeit – im Fach Französisch - gleichwohl fertigzustellen und am 10.3.2014 beim Antragsgegner einzureichen. Jedenfalls konnte sie dabei nicht die Vorstellung haben, auf diese Weise ihre Zulassung zur zweiten Staatsprüfung bewirken zu können. Auch in der Folgezeit konnte nicht zweifelhaft sein, dass sie die Zulassungsvoraussetzungen der APO weiterhin nicht erfüllte, denn auch die Zusatzlehrprobe in Geschichte am 31.3.2014 wurde - wie die letzte am 2.12.2014, deren Bewertung sie zusammen mit dem neuerlichen Nichtzulassungsbescheid vom selben Tag anzufechten beabsichtigt, ohne dass im vorliegenden Verfahren konkrete Einwände gegen die Richtigkeit dieser Benotung erhoben wurden - mit „mangelhaft“ (1 Punkt) bewertet. Vor diesem Hintergrund hätte die Antragstellerin allenfalls davon ausgehen können, dass die gleichwohl erfolgte Bewertung ihrer pädagogischen Arbeit durch den Antragsgegner sowie die Mitteilung des Bewertungsergebnisses - wenn sie nicht auf einem bloßen Versehen beruhten - unter dem Vorbehalt einer späteren Zulassung standen; ein Vertrauen, dass sie durch diese Vorgänge zur zweiten Staatsprüfung entgegen der schriftlichen Nichtzulassung und ohne Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zugelassen worden sei, wäre im Übrigen bei dieser Sachlage nicht schutzwürdig.

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Entscheidung über ihren Antrag auf Neubewertung ihrer pädagogischen Arbeit begehrt, fehlt der erforderliche Anordnungsgrund. Solange die Antragstellerin nicht zur zweiten Staatsprüfung zugelassen ist, ist die beantragte Anordnung, die auf eine Regelung abzielt, die ihr jedenfalls derzeit keinen erkennbaren Nutzen bringt, nicht nötig.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei im vorliegenden Eilverfahren eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Hauptsachestreitwerts gerechtfertigt ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.