Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Saarlandes

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 05.10.2016 – 2 B 248/16

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Juli 2016 – 6 L 231/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1987 geborene Antragstellerin, eine kamerunische Staatsangehörige, reiste am 5.12.2009 zum Zwecke des Studiums in das Bundesgebiet ein und erhielt erstmals am 8.2.2010 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG Zudem ist nicht dargetan, die letztmalig am 25.10.2010 bis zum 24.10.2012 verlängert wurde. Ob und inwieweit es – abgesehen von einem erfolgreich abgeschlossenen Deutschkurs - zu einem Studium gekommen ist, geht aus den Akten nicht hervor.

Nach der Geburt ihrer Tochter, die wie deren in Frankreich lebender Vater die französische Staatsangehörigkeit besitzt, am 1.5.2012 wurde ihr am 5.11.2012 eine bis zum 4.11.2017 befristete Aufenthaltskarte gemäß § 5 Abs. 2 FreizügG/EU in der bis zum 28.1.2013 geltenden Fassung ausgestellt; derzeit ist sie im Besitz einer am 26.6.2014 ausgestellten, bis 16.10.2018 gültigen Aufenthaltskarte.

Ab dem 30.1.2013 bezog die Antragstellerin erstmals Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für sich und ihre Tochter. In der Folge war sie gelegentlich im Bereich geringfügiger Beschäftigungen tätig und unternahm u.a. Anstrengungen, um eine Ausbildung als Erzieherin zu beginnen.

Seit Anfang Juli 2013 befindet sie sich in neurologischer Behandlung. Ausweislich eines ärztlichen Zeugnisses vom 19.8.2014 leidet die Antragstellerin an paranoider Schizophrenie.(Amtsgericht Saarbrücken, Beschluss vom 21.8.2014 – 10  XVII (E) 1188/14 -, Bl. 252 f. Ausländerakte) Nach einem schweren Ausbruch ihrer Krankheit befand sie sich vom 26.5.2015 bis 25.11.2015 in stationärer Behandlung, davon 3 Monate auf der Grundlage eines Unterbringungsbeschlusses. Seit diesem Ausbruch lebt ihre Tochter bei deren Vater, der gemeinsam mit der Antragstellerin sorgeberechtigt ist, in Frankreich.

Mit Bescheid vom 29.2.2016 stellte der Antragsgegner den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU fest, widerrief die der Antragstellerin erteilte Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern vom 5.11.2012 und forderte deren Herausgabe; gleichzeitig forderte er die Antragstellerin zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf unter Androhung der Abschiebung nach Kamerun, Frankreich oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, für den Fall, dass sie ihrer Ausreisepflicht nicht nachkomme.

Hiergegen legte die Antragstellerin am 15.3.2016 Widerspruch ein und beantragte am 24.3.2016 beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.2.2016, hilfsweise dem Antragsgegner gemäß § 123 VwGO aufzugeben, Abschiebungsmaßnahmen vorläufig zu unterlassen.

Mit Beschluss vom 19.7.2016 – 6 L 231/16 – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin insoweit angeordnet, als in dem Bescheid die Abschiebung nach Kamerun angedroht wurde, und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19.7.2016 – 6 L 231/16 – die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 15.3.2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.2.2016 auch insoweit anzuordnen, als ihr darin die Abschiebung nach Frankreich angedroht wurde, ist zulässig, aber unbegründet.

Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, durch den angefochtenen Bescheid habe der Antragsgegner den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt, die ihr ausgehändigte Aufenthaltskarte widerrufen und ihr die Abschiebung nach Frankreich angedroht. Der Antragsgegner habe dabei das ihm eingeräumte offene Ermessen fehlerhaft ausgeübt. § 6 Abs. 3 FreizügG/EU sehe vor, dass bei der Entscheidung über die Verlustfeststellung insbesondere die Dauer des Aufenthaltes des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Situation in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen seien. Bei dem letztgenannten Punkt seien in ihrem Fall analog die Bindungen zu Frankreich prüfen. Keiner dieser Punkte sei jedoch im Verlauf des bisherigen Verfahrens hinreichend geprüft worden. Sie halte sich inzwischen bald 7 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei in den letzten Jahren fast ständig berufstätig und nur durch ihre Erkrankung, die weiterhin behandelt werden müsse, zeitweise hieran gehindert gewesen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei bei dem vorliegenden Sachverhalt jedenfalls nicht beachtet worden. Danach könne bei einem Wegfall der Freizügigkeitsvoraussetzungen – wenn er hier überhaupt vorliege – kein automatisches Erlöschen des Aufenthaltsrechts angenommen werden. Auch unter gesundheitlichen Aspekten wäre es unverantwortlich, sie nach Frankreich oder nach Kamerun abzuschieben. Selbst wenn eine weitere Behandlung möglich wäre, müsste die gegenwärtige erfolgreiche Behandlung mit ungewissen Folgen unterbrochen werden. Zur Vermeidung weiterer gesundheitlicher Risiken sollte ihr dies erspart werden.

Vorab ist im Hinblick auf die Beschwerdebegründung festzustellen, dass die Antragstellerin trotz ihres – nach dem Wortlaut - auf Aussetzung der Abschiebungsandrohung nach Frankreich beschränkten Antrags mit der Beschwerde offensichtlich auch die Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet angreifen will.

Die Beschwerdebegründung, die den Umfang der Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO bestimmt, rechtfertigt nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde angegriffenen Teil des Aussetzungsbegehrens der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen, da die angefochtene Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU rechtmäßig ist und auch gegen die Abschiebungsandrohung nach Frankreich keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen kann vorab Bezug genommen werden.

Nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU (ebenso: § 5 Abs. 5 FreizügG/EU a.F.) kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen dieses Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen. Entgegen der Annahme der Antragstellerin spricht, wie sich aus den überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts ergibt, alles dafür, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nicht - oder jedenfalls nicht mehr -vorliegen. Ein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet könnte die Antragstellerin nur von einem Freizügigkeitsrecht ihrer am 1.5.2012 geborenen Tochter ableiten, die französische Staatsangehörige ist. Diese ist als nicht erwerbstätige Unionsbürgerin nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 5, 4 S. 1 FreizügG/EU nur dann unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Geldmittel verfügt. Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 - 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen (§ 3 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU); für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU Genannten gilt dies gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU aber ebenfalls nur nach Maßgabe des § 4 S. 1 FreizügG/EU, d.h. wenn auch sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.

Davon, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, kann indes nicht ausgegangen werden. Nach Aktenlage hat die Tochter selbst zu keinem Zeitpunkt über ausreichende Geldmittel verfügt. Dass ihr Vater, solange sie in Deutschland lebte, Unterhalt bezahlt hätte, ist nicht erkennbar(Vgl. Bl. 173 Ausländerakten). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin, die nach der Aufgabe ihres Studiums keine Zahlungen von ihren Eltern mehr erhielt, über ausreichende Geldmittel verfügte. Erstmals ab 30.1.2013 hat die Antragstellerin für sich und ihr Kind öffentliche Leistungen zum Lebensunterhalt bezogen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Antragstellerin in der Folge immer wieder öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen müssen, zumal sie über kurzfristige Minijobs, die sie - nach eigenen Angaben in Zeiten der Besserung ihres gesundheitlichen Zustandes - sporadisch ausübte, beruflich nicht hinausgekommen ist. Auch derzeit erwirtschaftet sie ausweislich ihres Schriftsatzes vom 27.9.2016 keine ausreichenden Existenzmittel.

Hinzukommt, dass die Tochter, von der die Antragstellerin ihr Aufenthaltsrecht ableitet, seit dem schweren Ausbruch ihrer Erkrankung im Mai 2015 – die auch die Bestellung eines Betreuers durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt erforderlich machte - nicht mehr bei ihr in Deutschland, sondern bei deren - ebenfalls - sorgeberechtigtem Vater in Frankreich lebt. Zwar hat die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 27.9.2016 mitgeteilt, dass ihre Tochter wieder zu ihr zurück nach Deutschland kommen solle, sobald sich ihre Situation stabilisiert habe. Allerdings hat sie weder durch ein ärztliches Attest belegt noch überhaupt vorgetragen, wie sich ihre Erkrankung derzeit darstellt. Die Tatsache, dass sie ausweislich der vorgelegten Bescheinigung der L. GmbH vom 9.9.2016 immer mal wieder Minijobs – ohne Angabe des zeitlichen Umfangs – wahrgenommen hat und nunmehr seit 1.9.2016 in einem befristeten Arbeitsverhältnis unbekannter Art, dessen konkreter Umfang und Fristende nicht genannt sind, steht, lässt keinen Schluss auf ihren Gesundheitszustand zu, zumal sie weiter unter Betreuung steht und somit offensichtlich auch für ihr Kind noch nicht sorgen könnte. Zudem ist nicht dargetan, ob der sorgeberechtigte Vater seine Tochter bei einer Stabilisierung der gesundheitlichen Situation der Antragstellerin, deren Eintritt nach Aktenlage völlig offen ist, zu ihr zurückkehren ließe.

Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass nach Aktenlage und insbesondere dem Vorbringen der Antragstellerin derzeit nichts dafür spricht, dass sie angesichts ihrer labilen gesundheitlichen Situation absehbar in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für sich und ihr Kind – seine Rückkehr nach Deutschland unterstellt - zu sichern.

Entgegen der Meinung der Antragstellerin ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner sein Ermessen hinsichtlich der Verlustfeststellung fehlerhaft ausgeübt hat. Soweit die Antragstellerin sich auf § 6 Abs. 3 FreizügG/EU stützt, ist festzustellen, dass diese Vorschrift vorliegend keine Anwendung findet; sie betrifft lediglich Fälle, in denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit das Bundesgebiet verlassen sollen.(Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 6 FreizügG/EU, RN 7 f.) Der Antragsgegner hat die spezielle Situation der Antragstellerin hinreichend in den Blick genommen und angemessen gewürdigt. Dies gilt zunächst für die Rüge, „die Bindungen zu Frankreich“ seien zu prüfen gewesen; ihre Abschiebung dahin wäre „unverantwortlich“. Insofern ist festzustellen, dass der Antragsgegner den gesundheitlichen Aspekt berücksichtigt und hierzu der Sache nach ausgeführt hat, dass ihre „psychiatrische Erkrankung“ in Frankreich wegen des vergleichbaren medizinischen Standards ebenso wie in Deutschland behandelt werden kann. Ihren Vortrag, dass die Unterbrechung ihrer gegenwärtigen Behandlung und deren Fortsetzung in Frankreich „mit ungewissen Folgen“ verbunden wäre, hat sie nicht näher erläutert und insbesondere nicht durch ein ärztliches Attest glaubhaft gemacht. Im Übrigen sind die Bindungen der Antragstellerin an Frankreich offensichtlich. Ihre Tochter, mit der sie nach ihren Ausführungen künftig wieder zusammenleben will, besitzt die französische Staatsangehörigkeit und lebt dort seit weit über einem Jahr bei ihrem Vater, der ebenfalls französischer Staatsangehöriger ist. Zudem ist ihr die französische Sprache, die in Kamerun – neben Englisch – Amtssprache ist, vertraut. Besondere Bindungen an Deutschland hat sie – abgesehen von der medizinischen Betreuung - dagegen nicht vorgetragen; diese sind auch nicht ersichtlich. Sie hat zwar die deutsche Sprache erlernt, aber ansonsten trotz der relativ langen Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nach Aktenlage nicht Fuß fassen können.

Konkrete Einwände gegen die Androhung einer Abschiebung nach Frankreich sind nicht vorgetragen. Im Übrigen kann sie freiwillig nach Frankreich ausreisen und damit eine Abschiebung vermeiden.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren auf die Hälfte des Hauptsachewertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47, 52, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.