Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Saarlandes

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 17.11.2016 – 1 D 281/16

Tenor

Die Beschwerde gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. August 2016 - 6 K 699/15 - wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach den §§ 166 VwGO, 114 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Nach dem Ergebnis der im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmenden überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass der Bescheid des Beklagten vom 1.10.2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 2.12.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 9.3.2015, der den Gebühren- bzw. Beitragszeitraum vom 1.1.2012 bis zum 30.6.2013 umfasst, aller Voraussicht nach rechtmäßig ist, mithin die hiergegen gerichtete Klage nach derzeitigem Erkenntnisstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Ohne Erfolgsaussicht ist die Klage auch insoweit, als der den Beitragszeitraum vom 1.7.2013 bis zum 31.7.2013 umfassende Festsetzungsbescheid vom 1.6.2015 angefochten wird.

Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Zahlung der Rundfunkgebühren für die Zeit vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 in Höhe von 215,76 Euro ist § 2 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV -, demzufolge jeder Rundfunkteilnehmer, vorbehaltlich der §§ 5 und 6 RGebStV, für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten hat. Da der Kläger selbst angezeigt hatte, ein Radio und ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitzuhalten, ist er gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV gebührenpflichtig. Entgegen der Ansicht des Klägers spricht auch in diesem Verfahren nichts dafür, dass die Rundfunkgebührenpflicht für den streitigen Zeitraum erloschen ist. Nach § 4 Abs. 2 RGebStV erlischt die Rundfunkgebührenpflicht erst mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten des Rundfunkgerätes endet, nicht jedoch vor Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Stelle angezeigt worden ist. Dabei setzt eine wirksame Abmeldung des Rundfunkteilnehmers gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV die Mitteilung des Grundes der Abmeldung voraus. Insoweit ist bereits in der Abmeldeerklärung jeweils der konkrete individuelle Grund der Abmeldung anzugeben. Als Abmeldegrund kommt nur ein individueller Lebenssachverhalt in Betracht, aus dem sich objektiv ergibt, dass ein Rundfunkgerät nicht mehr zum Empfang bereitgehalten wird. Diese Regelung soll die Rundfunkanstalt vor unberechtigten Abmeldungen schützen und ihr die Überprüfung der Plausibilität und Richtigkeit der gemachten Angaben ermöglichen

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.5.2013 - 3 D 322/13 -.

Fallbezogen kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger sein Gebührenkonto betreffend den Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 wirksam beim Beklagten abgemeldet hat. Dies gilt auch für sein zentrales Beschwerdevorbringen, dass die vorgehaltenen Rundfunkgeräte schon vor Jahren von einer anderen Rundfunkteilnehmerin angemeldet und die Gebühren von dieser bezahlt worden seien, mithin eine irrtümliche Doppelanmeldung vorliege.

Selbst wenn dem so wäre - der Senat hatte in seinem zum Gebührenzeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2011 ergangenen Beschluss vom 11.3.2014 - 1 D 187/14 - angesichts wechselnden Sachvortrags des Klägers erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung geäußert -, kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger eine Abmeldeerklärung unter Berufung auf eine Doppelanmeldung gegenüber dem Beklagten abgegeben hat. Die (angebliche) Identität der vom Kläger und der anderen Rundfunkteilnehmerin jeweils angemeldeten Rundfunkgeräte war für den Beklagten nicht ersichtlich, da für den Kläger und die vom Kläger benannte andere Rundfunkteilnehmerin unterschiedliche Gebührenkonten bestanden haben. Es hätte also dem Kläger oblegen, die behauptete Doppelanmeldung gegenüber dem Beklagten mitzuteilen, so dass dieser den Vortrag auf Plausibilität und Richtigkeit hätte überprüfen können. Dies ist für den hier in Rede stehenden Gebührenzeitraum weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich. Soweit der betreffende Sachverhalt dem Beklagten nachträglich zur Kenntnis gebracht worden ist, vermag dies eine wirksame Abmeldung für den streitbefangenen Zeitraum nicht zu begründen. Wie bereits ausgeführt, erlischt gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV die Rundfunkgebührenpflicht erst mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten des Rundfunkgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Stelle angezeigt worden ist. Daraus folgt, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 2 RGebStV eine rückwirkende Abmeldung nicht möglich ist.

Soweit der Kläger in der Beschwerdebegründung eine wirksame Abmeldung noch aus seinen Schreiben vom 13.7.2009 und „2.7.2010“ - hinsichtlich letzterem ist gemäß der klarstellenden Mitteilung des Klägers im Schriftsatz vom 15.11.2016 das Schreiben vom 2.3.2010 gemeint - herleiten will, hat der damals zuständige 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts bereits in den Entscheidungen vom 29.5.2013 - 3 D 322/13 - und vom 26.11.2013 - 3 D 421/13 - dargelegt, dass in Bezug auf beide Schreiben eine wirksame Abmeldung nicht vorliegt.

Was den Beitragszeitraum vom 1.1.2013 bis zum 30.6.2013 betrifft, ist der Kläger beitragspflichtig gemäß § 2 Abs. 1 RGebStV, da er in diesem Zeitraum Inhaber einer Wohnung in S war. Sein Vortrag, dass für diesen Zeitraum vom Januar 2013 bis zum Juni 2013 die Rundfunkbeiträge durch einen anderen Wohnungsinhaber bezahlt worden seien, ist durch nichts belegt. Die Zuständigkeit des Beklagten, die Beiträge auch für diesen Zeitraum festzusetzen, folgt aus § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV, da der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides im Anstaltsbereich des Beklagten wieder wohnhaft war.

Gegen die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 11,75 Euro hat der Kläger in der Beschwerde keine Einwände erhoben.

Gleiches gilt, soweit das Verwaltungsgericht der gegen den Festsetzungsbescheid vom 1.6.2015 - betreffend den Zeitraum vom 1.7.2013 bis zum 31.7.2013 -erhobenen Klage wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses und der erfolglosen Durchführung des Vorverfahrens die Erfolgsaussicht abgesprochen hat

siehe hierzu auch Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 70 Rdnr. 3, wonach durch die Erhebung der Klage nicht die Einlegung eines Widerspruchs ersetzt und die Widerspruchsfrist nicht offengehalten wird.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. Nr. 5502 KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.