Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Saarlandes

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 09.08.2017 – 1 B 544/17

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Juni 2017 - 5 L 908/17 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid des Antragsgegners vom 2.5.2017 zurückgewiesen worden ist, ist zulässig, aber unbegründet.

Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 17.7.2017, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche überzeugend begründete Entscheidung abzuändern.

Die Antragstellerin rügt, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei auf ein angebliches Verhalten am 19.9.2016 gestützt, das nicht erwiesen sei und hinsichtlich dessen das anhängig gewesene Ermittlungsverfahren wegen Nötigung inzwischen durch staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 8.6.2017 nach § 170 Abs. 2 StPO mangels genügenden Anlasses zur Anklage eingestellt worden sei. Ferner sei das wegen dieser angeblichen Vorfälle seitens des Antragsgegners angeordnete und unter dem 6.4.2017 erstellte ärztliche - neurologisch-psychiatrische - Gutachten nicht verwertbar, da der Gutachter es im Glauben erstellt habe, die in der ihm übermittelten Akte der Fahrerlaubnisbehörde erhobenen Vorwürfe seien erwiesen. Diesen Einwänden ist nicht zu folgen.

Bereits das der Entziehung der Fahrerlaubnis vorangegangene Anhörungsschreiben vom 20.4.2017 belegt, dass der Antragsgegner die gemäß § 3 Abs. 1 StVG die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigende Feststellung, die Antragstellerin sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, allein auf das Ergebnis des fachärztlichen Gutachtens vom 6.4.2017 stützt, aus dem im Anhörungsschreiben wie folgt zitiert wird: Es

„liegt ein paranoides Syndrom vor, das unbehandelt ist. Es handelt sich um eine Krankheit nach Anlage 4 der FeV, Absatz 7.6. Die Erkrankung ist bisher unbehandelt und es liegt derzeit eine akute Symptomatik vor. Frau … ist daher aus ärztlicher Sicht derzeit nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug sicher im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.“

Dem folgt im Anhörungsschreiben die Feststellung

„Infolgedessen gehe ich von Ihrer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aus.“

und die Antragstellerin wird sodann auf die einschlägigen Vorschriften hingewiesen und es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu dem festgestellten Sachverhalt zu äußern.

In der Begründung der Entziehungsverfügung vom 2.5.2017 wird zwar eingangs die Vorgeschichte wiedergegeben, die den Antragsgegner veranlasst hat, zwecks Klärung hieraus resultierender Eignungszweifel die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation anzuordnen, dann aber als Grund der Annahme der Ungeeignetheit konsequent allein auf das Ergebnis der fachärztlichen Begutachtung abgestellt.

Auch das fachärztliche Gutachten selbst gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der erhobene Befund aus dem Stand der in der Behördenakte festgehaltenen Ermittlungen hergeleitet würde. Der Sachverständige schildert zunächst über 18 Seiten (Seiten 2 bis 19) ausführlich die selbst erhobenen Befunde einschließlich der Angaben der Antragstellerin zu ihren Lebensumständen und ihren Ängsten, aus ihr nicht erkennbaren Gründen verfolgt bzw. beobachtet zu werden. Der Rekurs auf die Aktenlage erschöpft sich auf Seite 19 in dem einzigen Satz „Es darf auf die zur Verfügung gestellten Aktenunterlagen der Fahrerlaubnisbehörde und die darin enthaltenen Polizeiberichte verwiesen werden.“, was erkennen lässt, dass der Sachverständige angesichts der selbst erhobenen Befunde keine Veranlassung sah, sich zusätzlich mit dem Akteninhalt auseinanderzusetzen und diesen aufzuarbeiten.

Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation der Antragstellerin die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe die Entziehung der Fahrerlaubnis allein auf das ärztliche Gutachten gestützt, weswegen es nicht darauf ankomme, ob sich die Vorfälle vom 19.9.2016 tatsächlich so zugetragen haben, wie dies nach Aktenlage im Raum stehe, nicht zu erschüttern.

Ebenso wenig verfängt der zweite Einwand der Antragstellerin, der Rechtmäßigkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis stünde die Regelung des § 3 Abs. 3 StVG entgegen.

Nach genannter Vorschrift darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen, solange das Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis anhängig ist. Auch insoweit gilt, dass der Antragsgegner die Fahrerlaubnis nicht wegen der angeblichen Vorfälle vom 19.9.2016, die Gegenstand des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Antragstellerin waren, entzogen hat. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis stützt sich auf das Ergebnis der fachärztlichen Begutachtung, das nach ausführlicher Schilderung der gutachterlich erhobenen Befunde überzeugend und im Einzelnen nachvollziehbar zu dem Ergebnis kommt, die Antragstellerin leide an einer akuten schizophrenen Psychose im Sinn der Nr. 7.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung mit der Folge, dass ihre Kraftfahreignung nach Nr. 7.6.1 der Anlage 4 zu verneinen ist.

Demgemäß unterliegt die Beschwerde der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.