Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 02.10.2018 – 1 A 268/18
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Rechtsmittel („Revision“) gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts – 1 K 2526/16 – wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Rechtsmittelverfahren auf 46.273,89 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, der in S... ein Gästehaus betreibt und hierfür vom Beklagten einen Investitionszuschuss in Höhe von 40.628,00 EUR erhielt, wendet sich gegen den Widerruf des zugrundeliegenden Subventionsbescheides und die Rückforderung des Zuschusses in vorgenannter Höhe zuzüglich einer Zinsforderung von 5.645,89 EUR.
Die gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 20.10.2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.8.2018 ergangenem Urteil – 1 K 2526/16 – abgewiesen. Das mit einer Rechtsmittelbelehrung (Antrag auf Zulassung der Berufung) sowie einem Hinweis auf das Vertretungserfordernis gemäß § 67 VwGO versehene Urteil ist dem Kläger ausweislich Postzustellungsurkunde am 14.8.2018 zugestellt worden.
Mit am 11.9.2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schreiben hat der nicht vertretene Kläger „die Revision“ beantragt. Der ihm am 13.9.2018 zugestellte Hinweis des Senats auf das statthafte Rechtsmittel und das Vertretungserfordernis ist ebenso unbeantwortet geblieben wie die Anfrage des Gerichts vom 18.9.2018, ob der nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtsmittelantrag aus Gründen der Kostenersparnis zurückgenommen wird.
II.
Das vom Kläger am 11.9.2018 persönlich eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig und unterliegt daher der Verwerfung.
Die wörtlich beantragte „Revision“ ist nur in den in §§ 132 ff. VwGO vorgesehenen, hier ersichtlich nicht einschlägigen prozessualen Fallgestaltungen statthaft. In der den gesetzlichen Erfordernissen des § 58 Abs. 1 VwGO entsprechenden Rechtsmittelbelehrung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.8.2018 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts ist zutreffend darauf hingewiesen, dass das Urteil mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nach §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 4 VwGO, für den – wie für die Berufung selbst – gemäß § 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang besteht, angefochten werden kann.
Das vom Kläger beantragte Rechtsmittel kann auch nicht als rechtswirksamer Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden, da er entgegen den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht vor Ablauf der durch die förmliche Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzten Rechtsmittelfrist bis spätestens zum 14.9.2018 durch einen beim Oberverwaltungsgericht Vertretungsberechtigten eingereicht worden ist und eine Nachholung wegen des Fristablaufs nicht mehr in Betracht kommt. Auf den vor dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungszwang wurde der Kläger in der dem Urteil des Verwaltungsgerichts beigefügten Rechtsmittelbelehrung sowie erneut mit dem ihm am 13.9.2018 zugestellten Schreiben des Senats ausdrücklich hingewiesen. Auch der als Berufungszulassungsantrag verstandene Rechtsmittelantrag des Klägers wäre daher unzulässig und zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 und 47 GKG und entspricht der Höhe des vom Kläger zurückgeforderten Betrages.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.