Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Saarlandes

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 03.06.2020 – 1 A 49/19

ECLI:DE:OVGSL:2020:0603.1A49.19.00

Orientierungssatz

Allein die Tatsache, dass jemand kein Einkommen hat, führt nicht zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 31. Januar 2019, 6 K 327/18, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Januar 2019 - 6 K 327/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 121,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

2

Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen die durch Bescheide vom 2.11.2017 und 1.12.2017 erhobenen Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlägen für die Zeit vom 1.5.2017 bis 31.10.2017 in Höhe von zusammen 121,00 € abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger nach den Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages aufgrund seiner Anmeldung als Wohnungsinhaber der Beitragsschuld unterliege, für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.5.2017 bis 31.10.2017 keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vorliege, nachdem auch der am 16.11.2017 gestellte Befreiungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 27.2.2018 bestandskräftig abgelehnt worden sei, und der Kläger zudem in der Sache nicht vorgetragen bzw. belegt habe, dass er im fraglichen Zeitraum zu dem in § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 10 RBStV genannten Personenkreis gehört habe, und auch keine Unterlagen eingereicht habe, aus denen sich eine Befreiungsmöglichkeit gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ergebe.

3

Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 2.4.2019 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht.

4

Selbst wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen würde, dass er sich in der Sache auf den nicht ausdrücklich erwähnten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bezieht, führte dies nicht zur begehrten Zulassung der Berufung.

5

Der Kläger beruft sich allein darauf, dass er im Zusammenhang mit den eingereichten Prozesskostenhilfeunterlagen eine eidesstattliche Versicherung vom 28.5.2018 dahingehend abgegeben hat, dass er selbst kein Einkommen habe und von seiner Lebensgefährtin unterstützt werde.

6

Dieses Vorbringen vermag weder die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vorliegt, noch die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass ein materieller Anspruch auf Befreiung nicht vorgetragen bzw. belegt ist. Insoweit weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass allein die Tatsache, dass jemand kein Einkommen hat, nicht zur Befreiung führen kann. Vielmehr sind in § 4 Abs. 1 u. Abs. 6 RBStV die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht festgelegt, die der Kläger unter Zugrundelegung seines Vorbringens nicht erfüllt.

7

Ebenso wenig kann sich der Kläger mit Erfolg auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO) berufen. Allein der Umstand, dass der Kläger nach seiner Behauptung weder Einkommen noch Transferleistungen erhalte, werfen keine in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.

8

Der Antrag auf Zulassung auf Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

9

Die Festsetzung des Streitwert beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG.

10

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.