Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Saarlandes

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 08.06.2020 – 1 A 269/19

ECLI:DE:OVGSL:2020:0608.1A269.19.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Juni 2019 - 2 K 1034/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 248,96 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage, die auf Verpflichtung des Beklagten gerichtet ist, die aus der Rechnung des Dr. E... vom 5.10.2016 über zusammen 415,74 Euro noch offenstehenden Beträge bezüglich Aufwendungen in Höhe von insgesamt 248,96 Euro für zwei eingehende neurologische Untersuchungen am 23.3.2016 und am 20.4.2016 (jeweils GOÄ 800), für eine elektromyographische Untersuchung (GOÄ 839) und eine sensible Elektroneurographie mit Nadelelektroden (GOÄ 840) einschließlich der Sachkosten für Nadeln im Rahmen der Dienstunfallfürsorge zu erstatten, mit der Begründung abgewiesen, dass sich diese Maßnahmen im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen nicht mehr als notwendig und angemessen dargestellt hätten.

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Das gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 5.9.2019 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht dargetan.

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1. Nach Maßgabe des Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

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Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht dargelegt, woher es die Erkenntnis habe, dass die noch nicht erstatteten Aufwendungen zum Zeitpunkt ihres Entstehens nicht notwendig und angemessen gewesen seien. Da der behandelnde Arzt, ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zu dem Ergebnis gekommen sei, dass bestimmte Maßnahmen erforderlich seien, hätte der Polizeiarzt seine Bedenken substantiiert begründen müssen. Der Blickwinkel eines Amtsarztes bei der Begutachtung zahlreicher Beamter mit verschiedenen Erkrankungen sei ein anderer als der eines hochspezialisierten niedergelassenen Arztes. Daher sei von einem Amtsarzt zu erwarten, dass er einen Befund substantiiert darlege und im Einzelnen begründe. Insbesondere sei eine Auseinandersetzung mit der Begutachtung durch den behandelnden Arzt erforderlich. Daher wäre zumindest erforderlich gewesen, etwaige Mängel oder Widersprüche in der Begutachtung des Dr. E... darzulegen. Auch wenn der Polizeiarzt Dr. P... und Frau Dr. D... der Auffassung seien, dass nach einer mittlerweile 19 Jahre zurückliegenden Schädigung keine grundsätzliche Befundänderung mehr zu erwarten sei, ändere dies nichts daran, dass er nach wie vor in ärztlicher Behandlung sei und ihm insoweit zusätzliche Kosten zu erstatten seien. Diesen Ausführungen kann insgesamt nicht gefolgt werden.

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Das Verwaltungsgericht hat zunächst das vom Kläger zur Stützung seines streitgegenständlichen Begehrens vorgelegte Schreiben seines behandelnden Arztes Dr. E... vom 2.12.2016 in den Blick genommen, worin ausgeführt ist, dass die neurologischen Untersuchungen zur diagnostischen Abklärung erfolgt und insoweit dienstunfallbedingt gewesen seien, und worin auf das frühere Schreiben des Dr. E... vom 7.11.2016 Bezug genommen wird, dem zufolge die Diagnostik am 23.3.2016 zur Abklärung einer überdauernden linksseitigen Armplexusläsion und damit aufgrund des Dienstunfalls vom 13.5.1998 erfolgt sei, wobei zu dieser Abklärung - so Dr. E... im Schreiben vom 2.12.2016 - auch die neurologische Untersuchung vom - gemeint ist wohl - 20.4.2016 gehört habe, die einen unveränderten Befund ergeben habe. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht gewürdigt, dass sich der Polizeiarzt Dr. P... in seiner Stellungnahme zum Widerspruch mit diesen Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. E... auseinandergesetzt und sinngemäß erklärt hat, dass die durchgeführten Maßnahmen nicht geeignet gewesen seien, eventuelle Dienstunfallfolgen zu behandeln, und weitere diagnostische Erhebungen nicht nachvollziehbar auf den Dienstunfall abzurechnen seien. Im Weiteren hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass im gerichtlichen Verfahren der polizeiärztliche Dienst durch Frau Dr. D... und Dr. P... in einer fachmedizinischen Stellungnahme vom 28.11.2017 nochmals ausführlich dargelegt hat, dass einerseits nach einer mittlerweile 19 Jahre zurückliegenden Schädigung keine grundsätzliche Befundänderung mehr zu erwarten sei, so dass sich engmaschige Befundkontrollen des klinischen wie des elektrophysiologischen Befunds - innerhalb eines Jahres wurden insgesamt 11 neurologische Untersuchungen, mehrere sensible und motorische Elektroneurographien etc. durchgeführt - aus neurologischer Sicht erübrigten, wobei elektroneurographische und elektromyographische Normalbefunde erst recht keiner fortwährenden Kontrolle bedürften, und dass andererseits differenzialdiagnostische Abgrenzungen jeglicher Art, die erst der Klärung der Zurechenbarkeit von Krankheitsbildern oder Symptomen zum Dienstunfall vom 13.3.1998 dienen sollten, 19 Jahre nach stattgehabter Schädigung ebenfalls nicht mehr erforderlich seien.

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Diese Ausführungen des polizeiärztlichen Dienstes sind insgesamt einleuchtend und überzeugend. Das Verwaltungsgericht hat sich diese Feststellungen zu eigen gemacht und seiner klageabweisenden Entscheidung zugrunde gelegt. Dass der Kläger demgegenüber behauptet, das Verwaltungsgericht habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen es die noch ausstehenden Aufwendungen nicht als notwendig und angemessen ansehe, erschließt sich dem Senat nicht.

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Den Feststellungen des polizeiärztlichen Dienstes ist der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht mit der gebotenen Substanz entgegengetreten. Insbesondere fehlt nach wie vor jede nachvollziehbare fachärztliche Darstellung, welcher Erkenntniswert durch die in Rede stehenden neurologischen, elektromyographischen bzw. elektroneurographischen Untersuchungen gewonnen werden sollte, die nach den Ausführungen des Dr. E... in seinem Schreiben vom 2.12.2016 ausschließlich diagnostischer Natur waren. Sollten die Untersuchungen der Überprüfung gedient haben, ob die bisher erhobenen Befunde noch Bestand haben, wäre der Sinn und damit die Notwendigkeit der Maßnahmen nicht nachvollziehbar dargelegt, weil nicht begründet ist, aus welchen Gründen 19 Jahre nach dem Schadensereignis und ungeachtet des fortbestehenden subjektiven Beschwerdebildes des Klägers eine Veränderung des Befundes für möglich oder gar erwartbar erachtet werden konnte. Sofern mit den Maßnahmen dagegen abgeklärt werden sollte, ob nicht gegebenenfalls andere Erkrankungen als die als Dienstunfallfolgen anerkannten Verletzungen für das Beschwerdebild verantwortlich sein könnten, wären die diagnostischen Untersuchungen ebenfalls nicht einer notwendigen, mit dem Dienstunfall von 1998 im Zusammenhang stehenden ärztlichen Behandlung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BBeamtVG SL 2008 zurechenbar.

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Soweit sich der Kläger auf einen anderen „Blickwinkel“ und damit der Sache nach auf ein überlegenes fachärztliches Wissen des ihn behandelnden Facharztes im Vergleich zu den Ärzten des polizeiärztlichen Dienstes beruft, verkennt er, dass es sich bei dem Polizeiarzt um einen beamteten Arzt im Sinne des § 15 Satz 1 HeilvfV handelt, der gemäß § 3 Abs. 4 HeilvfV zur Begutachtung der Notwendigkeit einer Maßnahme besonders berufen ist. Hinzu tritt, dass der polizeiärztliche Dienst in den angeführten Stellungnahmen überzeugende Einwendungen gegen die Notwendigkeit und Angemessenheit der in Rede stehenden Untersuchungsmaßnahmen angeführt hat, denen der niedergelassene Facharzt nicht mehr substantiiert entgegengetreten ist.

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Soweit der Kläger im Weiteren noch beanstandet, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass ihm letztlich kein finanzieller Schaden entstanden sei, weil er die nicht von der Dienstunfallfürsorge übernommenen Kosten sowohl bei der Beihilfe als auch bei seiner privaten Krankenversicherung geltend machen könne, verkennt er, dass dies keine tragende Erwägung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung war.

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2. Aus den vorstehend dargelegten Gründen folgt im Weiteren, dass die Rechtssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten aufweist und auch keine einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürftige Fragen grundsätzlicher Art aufwirft.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG.

14

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.