Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 29.06.2020 – 1 A 199/20
ECLI:DE:OVGSL:2020:0629.1A199.20.00
Orientierungssatz
Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat die maßgebenden Faktoren der Finanzierung des öffentlichen Rundfunks nicht verändert. Daher stellt der Übergang keine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne des Art 108 Abs 3 S 1 AEUV dar, Mithin unterliegt der Rundfunkstaatsvertrag mangels Vorliegens einer Unterrichtungspflicht gemäß Art 108 Abs 3 AEUV nicht einem Durchführungsverbot.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 15. April 2020, 6 K 1954/18, Gerichtsbescheid
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. April 2020 - 6 K 1954/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 585,50 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den im Tenor näher bezeichneten Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
1. Es fehlt bereits an der Zulässigkeit des Zulassungsbegehrens. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts wurde dem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Kläger persönlich am 24.4.2020 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit dem am 25.5.2020, einem Montag, beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Kläger zwar die gesetzliche Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gewahrt, er hat es allerdings versäumt, gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags lief am 24.6.2020 ab und wurde daher von dem erst am 25.6.2020 eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums, durch den der Zulassungsantrag begründet wurde, nicht beachtet. Damit ist das Zulassungsbegehren des Klägers unzulässig.
2. Von einem entsprechenden rechtlichen Hinweis an den Kläger hat der Senat abgesehen, weil das Zulassungsbegehren auch in der Sache ersichtlich keinen Erfolg hat.
Durch den angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Klage, mit der der Kläger beantragt hat, den Festsetzungsbescheid vom 3.8.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.10.2018 aufzuheben sowie die Anmeldung bzw. Bestätigung der Anmeldung durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio aufgrund fehlender Rechtsgrundlage für unwirksam zu erklären, mit der Begründung abgewiesen, dass der Festsetzungsbescheid vom 3.8.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.10.2018 rechtmäßig und das Begehren, die Anmeldung bzw. Bestätigung der Anmeldung durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio für unwirksam zu erklären, unzulässig sei.
Das gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 25.6.2020 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht dargetan.
2.1 Das Zulassungsvorbringen zeigt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht auf.
Die vom Kläger als entscheidungserheblich und klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen waren bereits Gegenstand des zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlusses des Senats vom 27.5.2020 - 1 A 303/18 -. In dieser Entscheidung hat der Senat dargelegt und begründet, dass in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs1Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.12.2018 - C-492/17 -, Juris, Rdnr. 53 ffEuropäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.12.2018 - C-492/17 -, Juris, Rdnr. 53 ff, des Bundesverfassungsgerichts2BVerfG, Urteil vom 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, Juris, Rdnr. 146 ffBVerfG, Urteil vom 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, Juris, Rdnr. 146 ff sowie des Bundesverwaltungsgerichts3BVerwG, Urteil vom 18.3.2016 - 6 C 6/15 -, Juris, Rdnr. 51,52BVerwG, Urteil vom 18.3.2016 - 6 C 6/15 -, Juris, Rdnr. 51,52 geklärt ist, dass der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag die maßgebenden Faktoren der Finanzierung des öffentlichen Rundfunks nicht verändert hat und daher keine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne des Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV darstellt, mithin der Rundfunkstaatsvertrag mangels Vorliegens einer Unterrichtungspflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV nicht einem Durchführungsverbot unterliegt. Dabei hat sich der Senat mit der Frage auseinandergesetzt, ob die mit der Änderung des Entstehungsgrundes notwendigerweise einhergehende Änderung der Finanzierungsquelle eine wesentliche Änderung der Finanzierungsregelung mit sich gebracht hat, und hat dies im Ergebnis verneint. Das Vorbringen des Klägers im vorigen Verfahren gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Es stimmt weitestgehend wörtlich mit den im Verfahren 1 A 303/18 durch den Schriftsatz vom 15.11.2018 vorgetragenen Zulassungsgründen überein. Weitere Ausführungen sind daher nicht veranlasst.
2.2 Zu dem vorgetragenen Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat der Kläger keine Ausführungen gemacht, sodass es eines Eingehens hierauf nicht bedarf.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Fußnoten
1) Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.12.2018 - C-492/17 -, Juris, Rdnr. 53 ff
2) BVerfG, Urteil vom 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, Juris, Rdnr. 146 ff
3) BVerwG, Urteil vom 18.3.2016 - 6 C 6/15 -, Juris, Rdnr. 51,52