Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 30.06.2020 – 1 A 270/19
ECLI:DE:OVGSL:2020:0630.1A270.19.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Juni 2019 - 2 K 572/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
I.
Zwar wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 5.7.2019 zugestellte erstinstanzliche Urteil nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb der gesetzlichen Zwei-Monats-Frist begründet, weil der am 5.9.2019, dem letzten Tag der Zulassungsbegründungsfrist, beim Oberverwaltungsgericht per Telefax eingegangene Begründungsschriftsatz gleichen Datums nicht die die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten tragende letzte Seite 8 des einschließlich beigefügter Anlagen insgesamt 21 Seiten umfassenden Schriftsatzes enthielt und damit nicht dem Gebot der Schriftlichkeit entspricht. Dem Kläger ist jedoch gegen die Versäumung der Zulassungsbegründungsfrist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Er hat glaubhaft gemacht, dass die Unvollständigkeit der beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Begründungsschrift auf ein Verschulden der mit der faxmäßigen Übersendung des vollständigen und anwaltlich unterzeichneten Schriftsatzes vom 5.9.2020 beauftragten Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten zurückzuführen ist und sich die Prozessbevollmächtigten in hinreichendem Maße exkulpiert haben.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedoch unbegründet.
Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die auf Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe einer Kostenzusage für den beabsichtigten stationären Aufenthalt des Klägers in der C-Klinik in D-Stadt gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass sich die geplante Maßnahme im Zeitpunkt der Antragstellung nicht als notwendig und angemessen im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BeamtVG SL darstelle.
Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 5.9.2019 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht dargetan.
1. Das Zulassungsvorbringen zeigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf.
Der Kläger wendet gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ein, dass in der Stellungnahme des ihn behandelnden Facharztes Dr. F. vom 12.12.2018 sowie in dem von diesem gefertigten - mit der Zulassungsbegründung vorgelegten - Antrag auf Kostenzusage vom 9.4.2019 bei der X-Versicherung dargelegt sei, dass eine stationäre therapeutische Intervention in der C-Klinik in D-Stadt indiziert und sinnvoll sei. Auch in dem - ebenfalls mit der Zulassungsbegründung vorgelegten - vorläufigen Entlassungsbericht der C-Klinik D-Stadt vom 30.8.2019, deren Behandlung er sich zwischenzeitlich (bis voraussichtlich 5.9.2019) unterzogen habe, sei ausführlich beschrieben, dass eine stationäre Behandlung in dieser Klinik notwendig sei und auch im Rahmen der Dienstunfallfürsorge zu erfolgen habe. Die C-Klinik habe das Beschwerdebild bei der Aufnahme in der Klinik und später umfangreich und ausführlich dargestellt. Die dort vorgenommenen Untersuchungen deuteten auf ein mittelgrades depressives Syndrom mit einem deutlich ausgeprägten Erkrankungsgrad sowie auf eine posttraumatische Belastungsstörung hin, bei Aufnahme in der Klinik hätten Hinweise auf schwere Beeinträchtigungen in mehreren Bereichen (Urteilsvermögen, Denken und Stimmung) vorgelegen. In dem vorläufigen Entlassungsbericht werde ausführlich der Grund für die aktuelle depressive Episode einschließlich posttraumatischer Stressreaktion dargelegt. Diese sei zurückzuführen auf den Dienstunfall aus dem Jahr 2005 unter Berücksichtigung bzw. auf der Basis der Traumatisierung aus dem Jahr 1998. In dem Bericht der C-Klinik werde weiter der Therapieverlauf ausführlich geschildert und betont, dass er mit einem multimodal ausgerichteten kognitiv-verhaltenstherapeutischen Therapiekonzept behandelt worden sei und eine vertiefte Differenzialdiagnostik, allgemeine und störungsspezifische Psychoedukation, Linderung der depressiven Symptomatik, psychosomatische Erholung, Erhöhung der Selbstwirksamkeitskompetenzen und Erörterung weiterer Perspektiven erfolgt seien. Der mehrwöchige Aufenthalt in der C-Klinik sei, auch wenn er als arbeitsunfähig entlassen worden sei, im Interesse der Genesung zwingend geboten gewesen. Der vom Verwaltungsgericht in Abrede gestellten Notwendigkeit der geplanten Maßnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung stehe bereits entgegen, dass er in der C-Klinik mehr als sechs Wochen intensiv behandelt und als arbeitsunfähig entlassen worden sei. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Stellungnahme des Polizeiarztes, der zufolge die in Rede stehende Therapie kostenträchtig sei, ändere nichts daran, dass er auch als Pensionär beanspruchen könne, sein Leben angemessen zu gestalten. Dazu gehöre, dass Erkrankungen und Verletzungen angemessen behandelt würden. Die Notwendigkeit seines Aufenthalts in der C-Klinik vom 18.7. bis 5.9.2019 sei jedenfalls durch den nunmehr vorliegenden Entlassungsbericht dargetan, auch wenn sich herausstellen sollte, dass sich sein Gesundheitszustand nicht wesentlich gebessert habe. Es sei mehr als spekulativ, wenn der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht die nun eingetretene Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes nicht der anerkannten somatoformen Störung und Majordepression zuordneten, sondern mit schwerpunktmäßig unfallunabhängigen Faktoren begründeten. Soweit das Verwaltungsgericht die Frage aufwerfe, was eine stationäre psychotherapeutische Behandlung zwanzig Jahre nach dem Unfallereignis bewirken solle, wenn schon 350 Sitzungen einer analytischen Psychotherapie und zahlreiche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen, multiple physiotherapeutische Therapien und eine umfangreiche medikamentöse Behandlung in der Vergangenheit keinen Erfolg gehabt hätten, sei zu sehen, dass er noch nie die Möglichkeit gehabt habe, in der C-Klinik in D-Stadt seinen Gesundheitszustand pflegen und sich ärztlich behandeln zu lassen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe er den Ausführungen des Beklagten durch die Vorlage der fachärztlichen Bescheinigung des Dr. F. vom 12.12.2018 und der Stellungnahme des Chefarztes der C-Klinik Dr. H. vom 25.1.2018 Substantielles entgegengesetzt. Soweit das erstinstanzliche Gericht verwertbare Ausführungen vermisse, inwieweit das Beschwerdebild kausal auf den Dienstunfall vom 13.5.1998 zurückzuführen sei, sei auf den vorläufigen Entlassungsbericht (Seite 5, untere Hälfte) zu verweisen. Darin hätten die Ärzte der C-Klinik auf die streitigen Vorfälle aus den Jahren 1998 und 2005 abgestellt, die ursächlich für seinen heutigen Gesundheitszustand seien, und die Frage der Kausalität der beiden Dienstunfälle eindeutig bejaht. Der vorläufige Entlassungsbericht der C-Klinik, der in den Prozess eingeführt werden könne, obwohl er vom erstinstanzlichen Gericht zwangsläufig nicht habe berücksichtigt werden können, sei völlig konträr zur Stellungnahme des Polizeiarztes. Diesen Ausführungen kann insgesamt nicht gefolgt werden.
Das Verwaltungsgericht hat zunächst die vom Kläger zur Stützung seines streitgegenständlichen Begehrens vorgelegten Schriftstücke seines behandelnden Facharztes Dr. F., nämlich dessen Antrag auf Kostenzusage vom 7.12.2017 sowie dessen nervenfachärztlichen Befundbericht vom 18.9.2018, in den Blick genommen, worin im Wesentlichen übereinstimmend ausgeführt ist, dass sich das seit Jahren relevante depressive Stimmungsbild des Klägers, welches mit Ängsten und Unsicherheiten einhergehe und bereits umfangreich mittels psychiatrischer Gesprächstherapie, Psychotherapie und antidepressiver Therapie vorbehandelt worden sei, gegenwärtig verschlechtert habe und daher eine stationäre therapeutische Intervention in der C-Klinik in D-Stadt aufgrund der dortigen kompetenten Behandlung der erwähnten affektiven Krankheitsbilder indiziert sei.
Im Weiteren hat das Verwaltungsgericht den vom Chefarzt der C-Klinik D-Stadt, Dr. H., unterzeichneten Eilantrag auf Kostenübernahme vom 25.1.2018 berücksichtigt, worin bestätigt wird, dass aufgrund des Schweregrades des ängstlich-depressiven Erschöpfungssyndroms sowie der sich abzeichnenden Verschlechterung innerhalb der letzten Wochen trotz stützender Gesprächs- und Verhaltenstherapien mit Einnahme von Antidepressiva die Therapie zunächst ambulant nicht erfolgen könne.
Gleiches gilt für die fachärztliche Bescheinigung des Arztes für Psychiatrie-Neurologie, Psychotherapie-Psychoanalyse, Dr. G., vom 30.7.2018, der eine Verschlimmerung der Psychischen Verfassung des Klägers anführt und zur Vermeidung einer weiteren Destabilisierung ein Rehabilitationsverfahren für dringend angezeigt erachtet.
Diesen fachärztlichen Bescheinigungen, die sich darauf beschränken, die Notwendigkeit einer stationären Behandlung in der C-Klinik mit einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers zu begründen, aber keine substantiierten Ausführungen dazu enthalten, inwieweit das aktuelle, aus ihrer Sicht stationär behandlungsbedürftige Krankheitsbild kausal auf den anerkannten Dienstunfall vom 13.5.1998 zurückgeführt werden kann, hat das Verwaltungsgericht die Stellungnahmen des polizeiärztlichen Dienstes vom 22.12.2017, vom 7.3.2018 und vom 15.10.2018 gegenübergestellt.
In der Stellungnahme vom 22.12.2017 hat der Polizeiarzt Dr. J. ausgeführt, dass die ambulanten psychotherapeutischen Maßnahmen in der Vergangenheit schon weit über das hinaus gegangen seien, was Regelwerke vorsähen und somit in Indikation und Ausmaß die Grenze des Mittragbaren zumindest erreicht, wenn nicht bereits überschritten hätten. Daher könne eine weitergehende, kostenintensivere stationäre Psychotherapie nicht mehr dem Dienstunfallereignis als diesem ausreichend und angemessen zugeordnet werden.
In der Stellungnahme vom 15.10.2018 hat der polizeiärztliche Dienst durch Dr. K. und Dr. J. ausgeführt, dass bei entsprechender Befundlage eine stationär-psychiatrische Behandlung durchaus sinnvoll und hilfreich sein könne, allerdings sei, wie schon im Schreiben vom 7.3.2018 ausführlich erläutert, eine nun eingetretene Verschlimmerung der im Prinzip multifaktoriell bedingten anerkannten somatoformen Störung und der Majordepression bei einem über zwanzig Jahre zurückliegenden auslösenden Unfallereignis kausal nicht mehr nachvollziehbar Dienstunfallfolgen zuzuordnen, sondern müsse schwerpunktmäßig unfallunabhängigen Faktoren zugeschrieben werden.
In der insoweit in Bezug genommenen Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes vom 7.3.2018 ist vertiefend ausgeführt, dass bei den Diagnosen der Majordepression und der Somatisierungsstörung bzw. der chronischen Schmerzstörung, die in den Dienstunfalltenor Eingang gefunden hätten, es sich psychiatrisch grundsätzlich um multifaktoriell bedingte Krankheitsbilder handele, bei denen in der Krankheitsentwicklung und dem Krankheitsverlauf ein Zusammenspiel verschiedener Faktoren zum Tragen kommen. Biologische, psychologische und soziale Komponenten wie im Einzelnen u.a. genetische, neurophysiologische, soziokulturelle, lerngeschichtliche Elemente und prädisponierende Persönlichkeitszüge könnten neben lebensgeschichtlichen Belastungen wesentliche Determinanten darstellen. Auch bei psychiatrischen Entitäten, bei denen als krankheitsverursachender Faktor schwerpunktmäßig die Reaktion auf äußere Ereignisse Eingang in die diagnostischen Kriterien gefunden habe, sei der Verlauf durch eine zeitliche und inhaltliche, d.h. thematische Korrelation mit dem als schädigend angesehenen äußeren Ereignis gekennzeichnet, was auch bedeute, dass bei der überwiegenden Anzahl der Erkrankten die Symptome üblicherweise mit zeitlicher Distanz zu dem ursächlichen Ereignis verblassten und meist auch ganz abklängen. Im Umkehrschluss sei eine Verschlimmerung der Symptomatik beinahe zwanzig Jahre nach dem Schädigungsereignis, die eine stationäre Behandlung erforderlich machen würde, im Fall einer somatoformen Störung und einer Majordepression eher unfallunabhängigen Faktoren der Erkrankung anzulasten und sei dann nicht mehr als dienstunfallbedingt anzusehen. Was solle im Übrigen auch eine stationäre psychotherapeutische Behandlung zwanzig Jahre nach dem für die Störung mitverantwortlichen Ereignis therapeutisch in der Unfallverarbeitung bewirken, nachdem schon nach den hier vorliegenden Unterlagen 350 Sitzungen einer analytischen Psychotherapie und zahlreiche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen, multiple physiotherapeutische Therapien und eine umfangreiche medikamentöse Behandlung in der Vergangenheit, u.a. auch zwei stationäre Behandlungen in den Jahren 2000 und 2009 erfolgt seien?
Auf der Grundlage dieser widerstreitenden medizinischen Bewertungen ist das Verwaltungsgericht zu der Feststellung gelangt, dass eine Kostenzusage für die beabsichtigte stationäre Behandlung in der C-Klinik vor dem Hintergrund der dem Kläger fortlaufend gewährten ambulanten psychotherapeutischen Behandlungen, die nach Umfang und Intensität weit über das hinausgegangen seien, was etwa die Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie vorsähen - nach Auskunft des polizeiärztlichen Dienstes seien dem Kläger seit 2005 bislang Kosten für über 350 Sitzungen im Rahmen einer analytischen Psychotherapie in Höhe von mehr als 32.000.- Euro erstattet worden -, mangels objektiver medizinischer Notwendigkeit nicht durch die Dienstunfallfürsorge erfolgen könne. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand.
Die vom Kläger zur Stützung der begehrten Kostenzusage für eine stationäre Behandlung in der C-Klinik vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen legen angesichts der Dauer des zurückliegenden Schadensereignisses sowie des Umfangs der bislang durchgeführten Behandlungen - nach der weiteren Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes vom 28.11.2017 hat der Kläger im Zuge der Folgen seiner anerkannten Dienstunfälle seit 2005, also über 12 Jahre hinweg, bislang 350 Therapiesitzungen für insgesamt über 32.000.- Euro im Rahmen einer analytischen Therapie wahrgenommen, wobei nach der Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie bei Einzeltherapiesitzungen einer analytischen Psychotherapie im Regelfall bis 160 Stunden, im Höchstfall bis 300 Stunden, als notwendig erachtet werde und die übliche Behandlungsdauer fünf bis sieben Jahre betrage - schon nicht substantiiert dar, inwiefern die beabsichtigte stationäre Behandlung geeignet sein soll, eine signifikante Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers herbeizuführen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem im Zulassungsverfahren vorgelegten Antrag auf Kostenzusage des Dr. F. vom 9.4.2019 bei der X-Krankenversicherung. Auch dem zwischenzeitlich vorliegenden vorläufigen Entlassungsbericht der C-Klinik vom 30.8.2019, demzufolge der Kläger nach einer intensiven stationären Behandlung in der Zeit vom 18.7.2019 bis 5.9.2019 als arbeitsunfähig in die ambulante Weiterbehandlung entlassen worden ist, ist nicht zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand infolge der stationären Behandlung in einem relevanten Maße gebessert hat. Allein der vom Kläger angeführte Umstand, dass er in der C-Klinik mehr als sechs Wochen intensiv behandelt und als arbeitsunfähig entlassen worden sei, vermag die Notwendigkeit der Maßnahme nicht plausibel zu belegen.
Aber selbst wenn im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung der beabsichtigten stationären Behandlung nicht von vornherein jedwede Erfolgsaussicht abgesprochen würde, ist durch die Stellungnahmen des polizeiärztlichen Dienstes durchschlagend in Abrede gestellt, dass die aus privatärztlicher Sicht stationär behandlungsbedürftige Verschlimmerung des Krankheitsbildes maßgeblich auf den anerkannten Dienstunfall aus dem Jahr 1998 zurückgeführt werden kann. Insoweit ist insbesondere in der Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes vom 7.3.2018 einleuchtend dargelegt, dass es sich bei den dienstunfallbedingt anerkannten Diagnosen der Majordepression und der Somatisierungsstörung psychiatrisch grundsätzlich um multifaktoriell bedingte Krankheitsbilder handele, bei denen in der Krankheitsentwicklung und dem Krankheitsverlauf ein Zusammenspiel verschiedener Faktoren zum Tragen komme und eine eine stationäre Behandlung erforderlich machende Verschlimmerung der Symptomatik beinahe zwanzig Jahre nach dem Schädigungsereignis im Falle einer somatoformen Störung und einer Major-Depression eher unfallunabhängigen Faktoren der Erkrankung anzulasten und nicht mehr als dienstunfallbedingt anzusehen seien.
Diesen - eine Kausalität des Dienstunfalls von 1998 für die konkret geltend gemachte Verschlimmerung der Symptomatik verneinenden - Feststellungen des polizeiärztlichen Dienstes, dessen Ärzte gemäß den §§ 3 Abs. 4, 15 Satz 1 HeilvfV zur Begutachtung der Notwendigkeit einer Maßnahme besonders berufen sind, ist der Kläger nicht mit der gebotenen Substanz entgegengetreten. Soweit der Kläger die Ausführungen des polizeiärztlichen Dienstes als spekulativ qualifiziert, übersieht er, dass es an ihm liegt, gerade im Hinblick auf den zwanzig Jahre zurück liegenden Schadensfall und die in Folge erhaltenen umfangreichen Behandlungsmaßnahmen die Kausalität der aktuell eingetretenen Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes zu dem Schadensereignis nachvollziehbar darzulegen und durch fachärztliche Bescheinigungen zu belegen. Dies ist indes nicht erfolgt. Die zur Stützung seines Antrags auf Kostenübernahme vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen führen zur Frage der Kausalität der aktuellen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und dem anerkannten Schadensereignis aus dem Jahr 1998 nichts Näheres aus. Entgegen der Annahme des Klägers ergibt sich ein solcher Kausalzusammenhang auch nicht aus dem Entlassungsbericht der C-Klinik vom 30.8.2019. Dort ist auf Seite 5 ausgeführt, dass „die aktuelle depressive Episode und die Exazerbation von Symptomen einer posttraumatischen Stressreaktion durch mangelnde Anerkennung und chronischen Stress durch Aberkennung der schweren Körperverletzung 2005 als Dienstunfall“ ausgelöst worden sei, vor dem „Hintergrund einer Traumatisierung 1998“ sei es zu einer „Retraumatisierung mit starken Ängsten und Vermeidungsverhalten“ gekommen, wobei als maßgebliche Ursache des aktuellen Gesundheitszustandes entscheidend auf Geschehnisse im Jahr 2005, nämlich die Aberkennung eines Dienstunfalls in Bezug auf eine Körperverletzung im Jahr 2005 und eine in diesem Zusammenhang erlittene Retraumatisierung abgestellt und nur mittelbar eine Traumatisierung von 1998 als Hintergrund erwähnt wird. Auch in den unter den Abschnitten „Beschwerdebild bei Aufnahme“ und „Körperliche Beschwerden“ im vorläufigen Entlassungsbericht wiedergegebenen anamnestischen Angaben des Klägers hebt dieser die fortwirkende maßgebliche Bedeutung der Aberkennung des Dienstunfalls in 2005 und des insoweit zugrundeliegenden Ereignisses für seinen Gesundheitszustand hervor, wenn ausgeführt ist, ... „seit dem Angriff 2005, welcher zunächst auch als Dienstunfall anerkannt worden sei, seien die oben genannten Symptome verstärkt aufgetreten“,... „zudem sei der Übergriff 2005 nachträglich als Dienstunfall aberkannt worden, was ihn sehr belaste und mit Enttäuschung und Verzweiflung einherginge“, ...“die Verletzung sei schließlich als Dienstunfall nicht mehr akzeptiert worden, was Herrn H. sehr verletzt habe“, ... „auch im Rahmen dieser Verletzung wieder starke depressive Reaktion“. Hierzu ist allerdings zu beachten, dass die Aberkennung eines zuvor anerkannten Dienstunfalls im Jahr 2005 - gemeint ist ausweislich der nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils offensichtlich der Bescheid vom 23.6.2014, der eine mit Bescheid vom 14.11.2003 ausgesprochene Anerkennung eines Schadensereignis vom 25.10.2003 als Dienstunfall aufhebt - selbst gerade keinen Dienstunfall darstellt und auch mit dem als Dienstunfall anerkannten Schadensereignis vom 28.5.1998 unmittelbar nichts zu tun hat. Gleiches gilt für das der Aberkennung als Dienstunfall zugrunde liegende Schadensereignis von 2003. Soweit die C-Klinik und der Kläger diesen Vorfall ebenfalls als ursächlich für das in Rede stehende Beschwerdebild hervorheben, sei angemerkt, dass der Kläger seinen Widerspruch gegen die Aberkennung dieses Vorfalls als Dienstunfall zurückgezogen hat, so dass ein auf diesem Vorfall gründender Anspruch auf Gewährung von Dienstunfallfürsorge von vorneherein ausscheidet. Zudem sprechen die weiteren Ausführungen im vorläufigen Entlassungsbericht vom 30.8.2019, denen zufolge die dysfunktionalen Kognitionen, Reduktion von sozialen Kontakten und positiven Aktivitäten aufrechterhaltend wirkten, physiologische Übererregung und Gefühle von Angst und Hilflosigkeit den Rückzug begünstigten, was korrigierende Erfahrungen verhindere und depressive Symptome im Sinne eines Verstärkerverlustes aufrechterhalte, mit Gewicht für die Annahme des polizeiärztlichen Dienstes, dass eine Majordepression und eine Somatisierungsstörung insbesondere zwanzig Jahre nach dem Schadensereignis multifaktoriell bedingte Krankheitsbilder sind, bei denen in der Krankheitsentwicklung und im Krankheitsverlauf ein Zusammenspiel verschiedener Faktoren zum Tragen komme. Damit kann auch der Zulassungsbegründung nicht entnommen werden, dass die im Rahmen des Antrags auf Kostenzusage geltend gemachte Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers maßgeblich auf den anerkannten Dienstunfall aus dem Jahr 1998 zurückgeführt werden kann.
2. Zu dem im Weiteren angeführten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dass die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweise, macht der Kläger keine Angaben, so dass insoweit weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.