Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Saarlandes

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 06.07.2020 – 1 E 229/20

ECLI:DE:OVGSL:2020:0706.1E229.20.00

Orientierungssatz

Vergleiche zu Leitsatz 2. LSG Celle-Bremen, Beschluss vom 22.11.2017 – L 3 SF 1/17 B (KA) –, juris, Rdnr. 10.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 14. Februar 2020, 3 L122/20, Beschluss

Tenor

Die Streitwertbeschwerde des Antragstellers wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.6.2020 erhobene „Streitwertbeschwerde“ „gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 1.500,00 EUR“ ist unstatthaft, weil es an einem nach § 68 Abs. 1 GKG beschwerdefähigen erstinstanzlichen Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts fehlt.

2

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.2.2020 – 3 L 122/20 – über die Einstellung des Verfahrens betreffend den vom Antragsteller beantragten vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm gegenüber ergangene Pfändungs- und Überweisungsverfügung enthält keine Streitwertfestsetzung. In der Gerichtsakte (Blatt 50 Rückseite) befindet sich lediglich eine an den Berichterstatter verfügte Bitte des Kostenbeamten vom 18.3.2020, den Streitwert in der Akte zu notieren. Unter dieser Verfügung ist der Betrag von 1.500 € vermerkt und dieser mit der Unterschrift des Berichterstatters sowie mit dem Datum 18.3.2020 versehen. Dieser Vermerk hat weder nach seiner Form noch nach seiner Zielrichtung den Rechtscharakter eines Beschlusses. Das Wesen eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses ist dadurch gekennzeichnet, dass von dem Verwaltungsgericht, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter eine nicht in Form eines Urteils oder eines Gerichtsbescheids ergehende Entscheidung getroffen wird (§ 146 Abs. 1 VwGO). Eine Gerichtsentscheidung ist dazu bestimmt, eine Regelung herbeizuführen, die den Beteiligten bekannt gegeben wird und diesen gegenüber Rechtswirksamkeit entfaltet. Damit unterscheidet sich der Beschluss von einer richterlichen Handlung ohne Regelungscharakter, die demgemäß auch nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.1Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 146 Rdnr. 22Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 146 Rdnr. 22 Der vom erstinstanzlichen Berichterstatter gefertigte Vermerk vom 18.3.2020 über die von ihm angenommene Höhe des Streitwerts hat schon nach seinem Erscheinungsbild nicht die übliche Form eines Gerichtsbeschlusses und hatte ersichtlich nicht den Zweck, in Gestalt einer Ausfertigung an die Beteiligten übermittelt zu werden, um diesen Kenntnis sowie die Möglichkeit einer Beschwerde zu geben, vielmehr handelt es sich um eine durch Verfügung vom 18.3.2020 erbetene ausschließlich gerichtsinterne Mitteilung an den Kostenbeamten, um diesem die weitere kostenrechtliche Behandlung des eingestellten Verfahrens zu ermöglichen.2Vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2017 – L 3 SF 1/17 B (KA) –, juris, Rdnr. 10Vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2017 – L 3 SF 1/17 B (KA) –, juris, Rdnr. 10 Demgemäß hat der Antragsteller erst durch das seinen Kostenfestsetzungsantrag beantwortende Schreiben des Kostenbeamten vom 15.6.2020 (Gerichtsakte, Blatt 55) von der Höhe des in den Akten vermerkten Streitwerts Kenntnis erlangt.

3

Fehlt es demnach an einer Streitwertfestsetzung in Form eines Beschlusses, ist für eine Beschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG kein Raum. Vor diesem Hintergrund verwundert der Umstand, dass das Verwaltungsgericht der Streitwertbeschwerde des Antragstellers durch förmlichen Beschluss vom 25.6.2020 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Näher hätte gelegen, den Streitwert durch Beschluss festzusetzen und den Beschluss unter Auseinandersetzung mit den vom Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift vom 22.6.2020 vorgebrachten – aus Sicht des Senats nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisenden – Argumenten zu begründen.

4

Es ist dem Antragsteller unbenommen, die Festsetzung des Streitwerts beim Verwaltungsgericht förmlich zu beantragen und so auf den Erlass eines – dann beschwerdefähigen – Streitwertbeschlusses hinzuwirken.

5

Die vor Ergehen eines solchen Beschlusses eingelegte Beschwerde ist demgegenüber unzulässig und daher zu verwerfen.

6

Zu einem vorherigen Hinweis auf die vorstehend dargelegte Rechtslage hat sich der Senat nicht genötigt gesehen, da der Antragsteller durch die Verwerfung seiner Beschwerde angesichts der ihm offenstehenden Möglichkeit, einen rechtsmittelfähigen Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts zu erwirken, und mit Rücksicht auf die in § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG normierte Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens und den Umstand, dass nach § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG Kosten des Antragstellers auch im Falle eines Obsiegens nicht erstattungsfähig gewesen wären, letztlich keinen Nachteil erleidet.

7

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Fußnoten

1) Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 146 Rdnr. 22

2) Vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2017 – L 3 SF 1/17 B (KA) –, juris, Rdnr. 10