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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 22.03.2021 – 2 D 56/21

ECLI:DE:OVGSL:2021:0322.2D56.21.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Februar 2021 – 6 K 389/19 – wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich im erstinstanzlichen Verfahren gegen eine ihm gegenüber vorgenommene erkennungsdienstliche Behandlung.

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Im Rahmen mehrerer gegen den Kläger geführter Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung wurde er am 4.2.2019 von der Abteilung „polizeilicher Staatsschutz“ des Beklagten verantwortlich vernommen und im Anschluss daran gemäß § 81b StPO erkennungsdienstlich behandelt. Gegenstand waren insgesamt sechs zwischen Februar 2018 und Januar 2019 an verschiedene Gerichte und Institutionen gerichtete Schreiben. Unter anderem hatte der Kläger, der bis heute von Morddrohungen und Mordversuchen staatlicher Stellen gegen seine Person und von einem Fehlverhalten der rheinland-pfälzischen Justizbehörden in dem Zusammenhang ausgeht und die dortige Ministerpräsidentin Malu Dreyer bei verschiedenen Gelegenheiten als „Hitler mit Titten“, „Nazihure“, „Naziflittchen“ oder „Nazifotze“ bezeichnet hatte, in Schreiben an den Präsidenten des Deutschen Bundestags im August 2018 und an das Bundesverfassungsgericht im Januar 2018 angekündigt, sich eine Waffe zu besorgen.

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Die erkennungsdienstlich erhobenen Daten wurden am nächsten Tag zu Zwecken der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung in den polizeilichen Informationssystemen gespeichert. Gegen die Maßnahme hat der Kläger im Februar 2019 Widerspruch erhoben und unter anderem geltend gemacht, der von der „Lachgesellschaft Staatsschutz“ betriebene „Schutz krimineller Politiker“ gehöre nicht zu den Aufgaben des Beklagten, so dass das Führen einer Waffe „mit sofortiger Wirkung erlaubt“ sei. Der Widerspruch wurde im Februar 2019 unter Verweis auf die Erledigung der Maßnahme und die sich daraus beziehungsweise aus dem Fehlen einer Beschwer ergebende Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs zurückgewiesen.1vgl. den Bescheid des Ministeriums für Inneres und Sport vom 12.2.2019 – D 4- IX W 13/19 kr –vgl. den Bescheid des Ministeriums für Inneres und Sport vom 12.2.2019 – D 4- IX W 13/19 kr – In der Begründung heißt es weiter, dem Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht könne nicht durch den erhobenen Anfechtungswiderspruch begegnet werden.

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Im März 2019 hat der Kläger mittels eines digitalen Faxes („PDF24 Fax“) Klage erhoben. Der Kläger führt aus, ein Mordversuch müsse wieder in allen Bundesländern verboten werden. In einer Demokratie stünden auch die „Dreckspolitiker“ nicht über dem Gesetz. Er lege „Widerspruch“ gegen das Schreiben der „Lachnummer Ministerium für Inneres und Sport“ ein. Er könne „beweisen“, dass das Grundgesetz außer Kraft gesetzt worden sei bis hin zum Mordversuch, eventuell auch Mord mit politischer Erlaubnis, und wie gefährlich der „Chefnazi Malu Dreyer“ sei. Die Justiz in Rheinland-Pfalz lasse Wahlbetrug, Kindesmisshandlung und Mordversuch zu. Das Volk sei schutzlos ausgeliefert.

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Gleichzeitig beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe für dieses Klageverfahren. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht im Februar 2021 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, die zulässige, insbesondere durch Computerfax mit eingescannter Unterschrift formgerecht erhobene Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers am 4.2.2019 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage der Anordnung sei § 81b Alt. 2 StPO. Diese Regelung diene ebenso wie die weitere Aufbewahrung der Daten in kriminalpolizeilichen Sammlungen der vorsorgenden Bereitstellung sachlicher Hilfsmittel für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben der Kriminalpolizei bei der Erforschung und Aufklärung von Straftaten. Die Voraussetzungen des § 81b Alt. 2 StPO seien hier aller Voraussicht nach erfüllt gewesen. Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der erkennungsdienstlichen Behandlung müsse nicht bestehen. Deren Notwendigkeit bemesse sich danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme biete, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könne und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten. Zwar sei es rechtlich bedenklich, wenn der Beklagte die streitgegenständliche Maßnahme auch darauf stütze, dass der Kläger mehrere E-Mails beleidigenden Inhalts verfasst habe und es zu befürchten stehe, dass er weitere Schreiben ähnlichen Inhalts verfassen werde. Soweit es um die Erforschung und Aufklärung künftiger vergleichbarer Beleidigungsdelikte des Klägers gehe, bestünden erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit und an der Eignung der Datenerhebung. Der Kläger habe die E-Mails bzw. Digitalfaxe unter Verwendung seines Klarnamens verfasst. Als erkennbar rechtmäßig stelle sich die erkennungsdienstliche Behandlung jedoch mit Blick auf die Ankündigung des Klägers dar, sich eine Waffe zu besorgen, wenn seinem diffusen Verlangen nach einem Vorgehen gegen das „System Malu“ zur Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und zur Wiederaufnahme strafrechtlicher Ermittlungen durch die Staatsanwalt-schaft in Koblenz in Sachen eines angeblichen Tötungsversuchs nicht Rechnung getragen werde. Bereits die Gefahr eines Verstoßes gegen § 51 Abs. 1 WaffG, wonach unter anderem Erwerb, Besitz und Führen verbotener Waffen mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft werde, rechtfertige die erkennungsdienstliche Maßnahme. Die Persönlichkeitsstruktur und die Drohung des Klägers gegenüber verschiedenen Stellen, sich eine Waffe zu besorgen, rechtfertige die Einschätzung des Beklagten, dass mit guten Gründen davon auszugehen sei, dass der Kläger künftig als Verdächtigter einer Straftat im Sinne des § 51 WaffG in Betracht komme. Die zum Teil derben Beleidigungen des Klägers gegenüber staatlichen und politischen Adressaten sprächen für ein erhöhtes „Erregungspotential“. Von besonderem Gewicht sei, dass der Kläger nach seiner Persönlichkeitsstruktur erkennbar nicht bereit sei, staatliche Strukturen anzuerkennen, sondern vielmehr mit den Worten des vernehmenden Beamten „in einer Scheinwelt [lebt], in der sich jede staatliche Einrichtung gegen ihn verschworen hat“. Daher stelle ein normabweichendes Verhalten im Fall des Klägers mehr als nur eine abstrakte Möglichkeit dar. Er verfolge seine Anliegen mit erheblichem Eifer und getrieben von der festen Überzeugung, im Recht zu sein und aus seiner Sicht bestehende strukturelle Defizite des Rechtsstaates und des politischen Systems beseitigen zu müssen. Daher überzeuge es nicht, wenn der Kläger in seiner Vernehmung angegeben habe, er habe nur „zum Schein angedroht“, sich eine Waffe zu besorgen. Die Tatsache, dass der Kläger diese Drohung mehrfach, auch gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Bundestages, dem Bundesverfassungsgericht und auch gegenüber dem Beklagten ausgesprochen habe, spreche deutlich gegen die Annahme, es handele sich um eine im Eifer des Gefechts ausgesprochene leere Drohung. Auch in seiner Widerspruchsbegründung habe er für sich in Anspruch genommen, dass das Führen einer Waffe zum Selbstschutz mit sofortiger Wirkung erlaubt sei. Die Äußerungen in der Klagebe-gründung ließen ein Einverständnis des Klägers mit staatlichen Strukturen ebenfalls als fernliegend erscheinen. Für die Feststellung einer relevanten Gefahr im Sinne des § 81b StPO sei zu berücksichtigen, dass das Rechtsgut, dessen Verletzung hier zu besorgen sei, von zentralem Rang sei, wie sich nicht zuletzt an der hohen Strafandrohung des Verbrechenstatbestands des § 51 Abs. 1 WaffG zeige.

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Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

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Die Beschwerde des Klägers gegen die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.2.2021 – 6 K 389/19 – enthaltene Versagung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat bei der Ablehnung dieses Gesuchs zu Recht auf nicht hinreichende Erfolgsaussichten (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO) der Klage wegen voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers am 4.2.2019 nach Maßgabe des § 81b StPO verwiesen.

8

Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen dürften nach einer Bewertung der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls auch für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig gewesen sein. Die Notwendigkeit beurteilt sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen, hier den Kläger, gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an noch aufzuklärenden strafbaren Handlungen einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die Ermittlungen fördern könnten.22vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 – 6 C 2.05 –, NJW 2006, 1225, st. RSpr.vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 – 6 C 2.05 –, NJW 2006, 1225, st. RSpr. Die für diese Prognoseentscheidung maßgeblichen Umstände können sich insbesondere, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch aus der Persönlichkeit des Betroffenen ergeben.

9

Mit dem Verwaltungsgericht kann offen gelassen werden, ob die erneut geäußerten, befremdlichen und abstrusen Ausführungen des Klägers zu der „sogenannten Bundeskanzlerin“ und „Stasilady IM Erika Angela Merkel“, der im Zusammenhang mit der Handhabung des Flüchtlingsgeschehens „hundertfache Beihilfe zum Mord beziehungsweise zur Vergewaltigung“ vorzuwerfen sei und die sich „daran ja faktisch eine runtergeholt“ habe, und die erneuten Darlegungen „zum Drecksnazi Malu Dreyer“ beziehungsweise zu einer in „RheinNaziland-Pfalz“ geltenden „Nazifotzenverordnung“ in der Beschwerdeschrift mit Blick auf die tatbestandlichen Anforderungen des § 81b StPO zu bewerten sind. Der Kläger hat offenbar nach wie vor keinerlei Absicht, seine Urheberschaft für diese aus seiner Sicht sehr eng mit einem persönlichen Schicksal verknüpften Beleidigungen zu verschleiern, so dass Ermittlungen und weitere Feststellungen und Nachweise der Verantwortlichkeit des Klägers in dem Zusammenhang nicht erforderlich scheinen.

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Diese in weiten Teilen abstrusen Anwürfe, die Verknüpfung des eigenen Schicksals damit und die auch in der Beschwerdebegründung erneut enthaltene Anspielung, dass man vor dem behaupteten Hintergrund beziehungsweise mit Blick auf die angeblich gegen ihn gerichteten Mordversuche und Bedrohungen durch das „RheinNaziland Pfalz“ eine Waffe brauche, „um sein Leben zu schützen“ tragen die Prognose, dass der Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger seine Drohung, sich illegal eine Waffe zu besorgen, „in die Tat umsetzt“.

11

Die Richtigkeit der in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck gebrachten Einschätzung eines Fehlens hinreichender Erfolgsaussichten der vorliegenden Klage im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 ZPO unterliegt daher auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen Zweifeln.

III.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf die einschlägige, eine Festgebühr ausweisende Kostenstelle Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nicht.

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Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Fußnoten

1) vgl. den Bescheid des Ministeriums für Inneres und Sport vom 12.2.2019 – D 4- IX W 13/19 kr –

2) vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 – 6 C 2.05 –, NJW 2006, 1225, st. RSpr.