Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 08.11.2021 – 2 A 254/21
ECLI:DE:OVGSL:2021:1108.2A254.21.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2021 - 3 K 689/20 - wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Gründe
Der am 23.10.2021 bei Gericht eingegangene Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine gegen den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 30.4.2020 gerichtete Klage abgewiesen wurde, ist zurückzuweisen, da der Antrag unzulässig ist.
Der Kläger hat sich im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht, wie von
§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO vorausgesetzt, von einem Rechtsanwalt oder sonst zur Prozessführung Berechtigten vertreten lassen, sondern seinen Antrag entgegen der dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung persönlich eingereicht. Hierauf hat der Senat den Kläger mit Verfügung vom 25.10.2020 hingewiesen. Nach dem Akteninhalt und den Einlassungen des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in seiner Person die Anforderungen des vor dem Oberverwaltungsgericht geltenden Vertretungszwangs im Sinne des § 67 Abs. 4 VwGO erfüllt, so dass er selbst keinen wirksamen Berufungszulassungsantrag stellen konnte.
Die Monatsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen das dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des in den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 21.9.2021 zugestellte erstinstanzliche Urteil war bereits mit Ablauf des 21.10.2021 (vgl. §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1, 193 BGB) und damit vor Eingang des Antrages abgelaufen, sodass eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Antragstellung deshalb auch nicht mehr nachgeholt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 188 Satz 2 VwGO.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.