Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Saarlandes

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 09.11.2021 – 1 B 243/21

ECLI:DE:OVGSL:2021:1109.1B243.21.00

Orientierungssatz

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für die Rüge mangelhafter Ermittlungen in einem Strafverfahren unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zuständig.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 6. Oktober 2021, 2 L 1152/21, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2021 – 2 L 1152/21 – wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat versteht das Begehren zugunsten des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers dahingehend, dass er Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.10.2021 – 2 L 1152/21 – beantragt, das Rechtsmittel aber nicht bereits mit seiner Zuschrift vom 11.10.2021 einlegen wollte. Eine solche Beschwerde wäre als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Antragsteller sich nicht – wie nach § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschrieben – durch einen Bevollmächtigten hat vertreten lassen.

2

Dem so verstandenen Antrag kann mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) nicht entsprochen werden. Wie im erstinstanzlichen Beschluss zutreffend ausgeführt, ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Begehren des Antragstellers, das dem Gebiet der Strafrechtsrechtspflege entstammt, unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zuständig (§§ 13 GVG, 23 Abs. 1 EGGVG, 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der begehrte Erlass eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses gegen den Antragsteller zu 2) in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren steht alleine in der Kompetenz der Strafgerichte (vgl. §§ 102, 105 Abs. 1, 162 StPO); die Beantragung eines solchen Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde. Im Falle vermeintlich ungenügender Strafverfolgungsmaßnahmen steht dem Antragsteller Rechtsschutz alleine nach Maßgabe des Strafprozessrechts durch die ordentliche Gerichtsbarkeit zu (vgl. §§ 172 ff. StPO). Es ist vorliegend – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat – auch nicht dargetan oder sonst erkennbar, dass ein entsprechender, der Verweisung an ein ordentliches Gericht ggf. zugänglicher „Rechtsstreit“ im Sinne des § 17a Abs. 2 GVG vorläge.

3

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.