Gesetze / Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Saarlandes

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 15.12.2021 – 2 B 259/21

ECLI:DE:OVGSL:2021:1215.2B259.21.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Oktober 2021 - 6 L 567/21 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

1

Die statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.10.2021, mit dem sein Antrag auf vorläufige Untersagung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zurückgewiesen wurde, ist unzulässig.

2

Der Antragsteller hat innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO keine Beschwerdebegründung beim Oberverwaltungsgericht eingereicht (§ 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Die Begründung muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung erfolgen. Der Eingang der separaten Beschwerdebegründung beim Verwaltungsgericht wahrt die Monatsfrist nicht.1vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 6. Auflage, 2014, § 146 Rdnr. 29; m.w.N. zur Rechtsprechungvgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 6. Auflage, 2014, § 146 Rdnr. 29; m.w.N. zur Rechtsprechung

3

Ausweislich des in den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnisses wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.10.2021 dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 20.10.2021 zugestellt. Über die einmonatige Beschwerdebegründungsfrist wurde der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ordnungsgemäß belehrt. Die um 17.59 Uhr am 22.11.2021 (einem Montag) per Telefax beim Verwaltungsgericht eingegangene und auch an dieses Gericht adressierte Begründungsschrift, die vom Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde und am nächsten Tag, dem 23.11.2021, beim Oberverwaltungsgericht einging, vermochte die Begründungsfrist nicht zu wahren. Anders als bei Einlegung der Beschwerde (vgl. § 147 Abs. 2 VwGO) hat der Beschwerdeführer bei Begründung der Beschwerde nicht die Wahl zwischen Ausgangs- und Rechtsmittelgericht. Die Begründungsfrist ist vielmehr nur gewahrt, wenn die Begründungsschrift innerhalb der Frist beim Beschwerdegericht eingeht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Ein fristgerechter Eingang beim erstinstanzlichen Gericht genügt insoweit nicht. Die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO kann nicht verlängert werden.2Stuhlfauth a.a.O., § 146, Rdnr. 21Stuhlfauth a.a.O., § 146, Rdnr. 21 Im Hinblick auf den Vortrag seines Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 3.12.2021, wonach er die Beschwerdebegründung „versehentlich“ an das Verwaltungsgericht übermittelt habe, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist nicht gewährt werden, denn der Antragsteller war nicht ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO). Die Fristversäumung beruht auf einem Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten, das sich der Antragsteller wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Von dem Prozessbevollmächtigten kann erwartet werden, dass er weiß oder bei Unkenntnis jedenfalls ermitteln kann, bei welchem Gericht ein Rechtsmittelbegründungsschriftsatz einzureichen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie im Falle der Begründung der Beschwerde mit § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO eine gesetzliche Regelung existiert, aus der sich dieses Gericht ohne weiteres ergibt und wenn - wie hier - die Entscheidung, gegen die sich das Rechtsmittel richtet, mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen ist.

4

Abgesehen davon erweist sich die Beschwerde auch aus einem anderen Grund als unzulässig, weil das Beschwerdevorbringen dem Darlegungsgebot (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO) nicht entspricht.

5

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind für die Beschwerdeentscheidung nur die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe maßgebend (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen der Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist; sie muss sich mit dem Beschluss auseinandersetzen. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus welchen (rechtlichen oder tatsächlichen) Gründen der angefochtene Beschluss unrichtig sein soll. Dazu muss der Beschwerdeführer die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreifen und konkret aufzeigen, in welchen Punkten und aus welchen Erwägungen heraus er diese für unrichtig hält. Die Funktion des Darlegungsgebotes gemäß

§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO besteht zum einen darin, den Rechtsmittelführer zu einer sorgfältigen Prüfung der Einlegung des Rechtsmittels anzuhalten, und zum anderen darin, dem Rechtsmittelgericht die Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses zu ermöglichen, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich auf die vorgetragenen Beschwerdegründe beschränkt ist.

6

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Antragsteller führt lediglich aus: „Es wird auf den bisherigen Sachvortrag Bezug genommen. Der Antragsteller hat weiterhin sehr engen Kontakt zu seinem Kind. Auf die beiliegenden Fotos wird hier verwiesen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18.10.2021 ist formell sowie auch materiell fehlerhaft.“, und legt mit Schreiben vom 3.12.2021 ein Schreiben der Kindesmutter vom 30.11.2021, in welchem der Antragsteller als liebevoller und guter Vater beschrieben wird, vor. Hierbei fehlt es gänzlich an der im Beschwerdeverfahren erforderlichen substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Dort ist das Verwaltungsgericht ausführlich auf die Einwände des Antragstellers eingegangen.

7

Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der sich danach ergebende Streitwert von 5.000,- Euro in der Hauptsache war für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu halbieren.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Fußnoten

1) vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 6. Auflage, 2014, § 146 Rdnr. 29; m.w.N. zur Rechtsprechung

2) Stuhlfauth a.a.O., § 146, Rdnr. 21