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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 12.05.2022 – 2 A 290/21
ECLI:DE:OVGSL:2022:0512.2A290.21.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Oktober 2021 – 3 K 540/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
I.
1
Der im Jahr 2000 in Jaramana/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 15.12.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28.12.2018 einen Asylantrag, nachdem er bereits zuvor in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte und ihm dort internationaler Schutz gewährt worden war.
2
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger an, er sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und habe dort Schutz für drei Jahre erhalten. Jedoch habe er in Griechenland weder eine Wohnung noch Arbeit noch Bildungsmöglichkeiten gehabt. Leute, die bereits als Flüchtlinge anerkannt wären, würden in Griechenland keine Hilfe erhalten.
3
Mit Bescheid vom 19.3.2019 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Griechenland an.
4
Am 9.4.2019 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 19.3.2019 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezüglich Griechenlands vorliegen.
5
Mit Urteil vom 14.10.2021 - 3 K 540/19 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, dem nicht vulnerablen und arbeitsfähigen Kläger drohe in Griechenland unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen derzeit keine gegen § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 4 GRch, Art. 3 EMRK verstoßende Situation extremer materieller Not. Der Kläger sei bereits in der Vergangenheit trotz seines jugendlichen Alters in der Lage gewesen, selbständig seine Reisen bis nach Deutschland zu organisieren und zu finanzieren. Dass er dabei teilweise in Begleitung seines Bruders gewesen sei, ändere an dieser Bewertung nichts, da dieser nur unwesentlich älter sei. Dass der Kläger im Fall einer unterstellten Rückkehr nach Griechenland – anders als in der Vergangenheit – nicht mehr auf die Unterstützung durch Verwandte, wie etwa seines in Deutschland lebenden Onkels, zurückgreifen könnte, sei weder vorgetragen noch wahrscheinlich. Der vorliegende Einzelfall gebe keinen Anlass zu der Annahme, dass die – durchaus schwierige – Situation in Griechenland für den Kläger als erwerbsfähigen Mann mit Art. 3 EMRK unvereinbar sei.
6
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. Ihm wurde mit Beschluss des Senats vom 24.1.2022 hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
II.
7
Dem Kläger kann die begehrte Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren nicht bewilligt werden, da sein Zulassungsantrag aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
8
Der nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.10.2021 - 3 K 540/19 -, mit dem seine Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bezüglich Griechenlands abgewiesen wurde, hat keinen Erfolg.
9
Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags vom 1.2.2022 gebietet die von dem Kläger begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der Kläger macht zur Begründung seines Zulassungsantrags geltend, dass ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden. Er habe erstinstanzlich vorgetragen, dass er keine Möglichkeit und auch keine Aussicht auf ein Überleben in Griechenland sehe. Dies insbesondere deshalb, weil sich Griechenland nicht an die Einhaltung der internationalen Vereinbarungen zur Beachtung der Menschenwürde halte. Das angefochtene Urteil zitiere zwar seitenweise diese Vereinbarungen, lasse es aber an der notwendigen Überprüfung der Einhaltung dieser Vereinbarungen mit Blick auf seinen konkreten Fall fehlen. Dass Griechenland unter Missachtung aller hierzu eingegangenen Verpflichtungen Flüchtlinge in menschenunwürdigen Zwangslagern unterbringe und so einen dauerhaften Aufenthalt dieser Flüchtlinge in Griechenland konsequent verhindere, werde als bekannt vorausgesetzt. Er habe unwiderlegt vorgetragen, dass es ihm nicht ermöglicht worden sei, als Voraussetzung für einen Verbleib in Griechenland zumindest einmal die griechische Sprache zu erlernen. Gleiches gelte für die Verweigerung, ihm eine menschenwürdige Unterkunft zu gewähren. Damit seien die Mindestvoraussetzungen für ein Überleben in dem Land, in das er abgeschoben werden solle, nicht gegeben und sein Antrag auf Abschiebungsschutz sei begründet.
10
Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO findet im asylrechtlichen Verfahren keine Anwendung. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den jeweiligen Einzelfall im Ergebnis materiell „richtig“ ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG keine Rolle. Die Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in der Regel auf eine Instanz beschränkt hat.
11
Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
III.
12
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylG.
13
Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG.
14
Der Beschluss ist unanfechtbar.