Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 11.07.2022 – 2 B 103/22
ECLI:DE:OVGSL:2022:0711.2B103.22.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Mai 2022 - 6 L 23/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am …1999 in A-Stadt geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 28.9.2020 wurde er, nachdem er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war, aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.5.2021 zurückgewiesen. Am 10.1.2022 stellte er beim Verwaltungsgericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 28.6.2021 - 6 K 727/21 - gegen die Ausweisungsverfügung wiederherzustellen.
Mit Beschluss vom 16.5.2022 – 6 L 23/22 – hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. In dem Beschluss ist ausgeführt, der Antrag sei nach sachgerechter Auslegung als Antrag mit dem Ziel zu werten, das Gericht möge dem Antragsgegner die Vollziehung der Ausreisepflicht des Antragstellers im Wege der Abschiebung in die Türkei einstweilen untersagen. Denn der Antragsteller sei auch unabhängig von der mit Bescheid vom 28.9.2020 verfügten Ausweisung bzw. deren sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Er sei vor seinem Haftantritt und ist auch seit seiner Haftentlassung lediglich geduldet gewesen. Ein Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis werde mangels entsprechender Antragstellung aktuell nicht durchgeführt, sodass eine hieran anknüpfende Fiktionswirkung gemäß §§ 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG nicht in Betracht komme; selbst wenn ein entsprechender Antrag gestellt würde, wäre dieser mangels Vorbesitzes einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nicht geeignet, die Fortbestandsfiktion aus § 81 Abs. 4 AufenthG auszulösen. Der gemäß § 123 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag bleibe in der Sache ohne Erfolg. Dem Antragsteller stehe kein Anordnungsanspruch zur Seite. Seine Ausweisung erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Antragsteller erfülle das schwere Ausweisungsinteresse aus § 54 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, welches vorliege, wenn ein Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Dies sei der Fall. In dem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 14.2.2019 sei der Antragsteller u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden. Hinsichtlich der mit dem vorbezeichneten Urteil verhängten Jugendfreiheitsstrafe sei zwar zunächst gemäß § 61 JGG ein Vorbehalt zur nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung ausgesprochen worden. Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts A-Stadt vom 11.9.2019 sei es jedoch zu der endgültigen Versagung der Bewährungsaussetzung gekommen, weil der Antragsteller Bewährungsauflagen missachtet und nicht in der erforderlichen Weise mit der Bewährungshilfe zusammengearbeitet habe. Die von ihm ausgehende Gefahr bestehe fort. Vor Begehung der Straftaten, die Anlass für die Ausweisungsverfügung gewesen seien, sei der Antragsteller bereits viermal wegen jugenddelinquenten Verhaltens verurteilt worden. Obgleich er bei seiner ersten Verurteilung noch sehr jung gewesen sei (noch keine 15 Jahre alt), hätten die verschiedenen jugendstrafrechtlichen Einwirkungsversuche in Gestalt der Verpflichtung zur Ableistung unentgeltlicher Arbeitsstunden und von Freizeit-Jugendarrest keine nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt. Dies werde nicht nur durch seine weitere Straffälligkeit belegt, sondern auch dadurch, dass er mehrfach gegen die durch diese Urteile verhängten Vollstreckungsauflagen verstoßen habe. Schädliche Neigungen seien bei ihm bereits in dem wegen gemeinschaftlichen Diebstahls ausgesprochenen Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 3.3.2017 festgestellt worden. Bereits damals habe das Amtsgericht A-Stadt eine 6-monatige Jugendfreiheitsstrafe, die allerdings zur Bewährung ausgesetzt worden sei, als schuldangemessen angesehen. Wegen Zuwiderhandlungen gegen Vollstreckungsauflagen habe der Antragsteller zudem zweimal zwei Wochen Beugearrest abbüßen müssen und wegen des Verstoßes gegen die mit Urteil vom 3.3.2017 verhängten Bewährungsauflagen einen 3-wöchigen Jugendarrest. All diese erzieherischen Einwirkungsversuche hätten den Antragsteller ebenso wenig beeindruckt wie das Risiko des Widerrufs der zum Zeitpunkt der Begehung der zuletzt abgeurteilten Straftaten noch laufenden Bewährungsaussetzung aus dem Urteil vom 3.3.2017. Stattdessen hätten sich ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt im Urteil vom 14.2.2019 die bereits am 3.3.2017 gerichtlich festgestellten schädlichen Neigungen weiter verfestigt. Schließlich habe auch der vom Amtsgericht A-Stadt am 14.2.2019 zur nachdrücklicheren erzieherischen Einwirkung verhängte Dauerarrest von 4 Wochen ersichtlich nicht die erhoffte Wirkung erzielt. Das Amtsgericht A-Stadt habe dem Antragsteller zum Zeitpunkt seines Beschlusses vom 11.9.2019 nur noch eine negative Sozialprognose stellen können. Hinzu komme, dass die mit Urteil vom 14.2.2019 abgeurteilte Körperverletzungstat sich durch ein hohes Aggressionspotenzial ausgezeichnet habe, weswegen für die Vorbewährungszeit unter anderem die Teilnahme an einem Anti-Aggression-Training angeordnet worden sei. Hiervon habe der Antragsteller lediglich das Erstgespräch wahrgenommen. Tragfähige Anhaltspunkte, die einen Rückfall des Antragstellers trotz der zwischenzeitlichen Hafterfahrung in die früheren Verhaltensweisen als hinreichend unwahrscheinlich kennzeichnen würden, seien nicht zu erkennen. Zwar habe der Antragsteller die Haftzeit genutzt, um mit guten Leistungen seinen Hauptschulabschluss nachzuholen. Darüber hinaus sei sein Verhalten während der Haft durch die Vollzugsplankonferenz als hausordnungsgemäß und einwandfrei beschrieben worden. In zumindest einer kritischen Konfliktsituation während der Haft sei ihm durch die Anstaltsleitung ein (vorbildlich) defensives Verhalten bescheinigt worden. Andererseits sei bei Haftantritt durch die Justizvollzugsanstalt ein schädlicher Betäubungsmittelkonsum mit Tendenz zur Abhängigkeit in Gestalt eines nahezu täglichen Konsums von Cannabisprodukten festgestellt worden. Zudem habe der Antragsteller mehrere tausend Euro Schulden. Dass sich an den letztgenannten, prognostisch zu seinem Nachteil gereichenden Umständen Entscheidendes geändert hätte, habe der Antragsteller im Aussetzungsverfahren nicht hinreichend dargetan. Weder habe er vorgetragen, ob und welche Präventivmaßnahmen während der Haft gegen einen Rückfall in einen schädlichen Betäubungsmittelkonsum stattgefunden hätten, noch habe er Angaben dazu gemacht, ob er während der Haft das ausweislich der Vollzugsplankonferenz eigentlich vorgesehene Anti-Aggression-Training erfolgreich nachgeholt habe. Maßgebliche Veränderungen im sozialen Umfeld des Antragstellers, der ebenso wie vor seinem Haftantritt wieder bei seiner Mutter lebe, seien nicht festzustellen. Dass er inzwischen eine Ausbildungsstelle oder einen Arbeitsplatz gefunden habe, sei nicht vorgetragen und belegt worden. Damit stellten sich auch die wirtschaftlichen Lebensumstände des Antragstellers trotz des zwischenzeitlichen Schulabschlusses nicht grundlegend verschieden von seinen Lebensumständen vor dem Haftantritt dar. Insbesondere letzteres erscheine mit Blick auf die Prognose des Fortbestands der von ihm ausgehenden Gefahr als bedeutsam, weil seine bisherige Delinquenz, wie die gemeinschaftliche Diebstahlstat, bei der aus einer Postfiliale mehrere hochwertige Handys gestohlen werden sollten, die Beteiligung am Versuch, gefälschtes Geld in Umlauf zu bringen und der Diebstahl von 7500 € von der Mutter seiner Freundin zeigten, zu einem beachtlichen Teil dadurch motiviert gewesen seien, seine wirtschaftliche Situation aufzubessern. Die von ihm geltend gemachten privaten Interessen könnten das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung nicht überwiegen. Allerdings stellten die Geburt und das Aufwachsen in Deutschland ein durchaus gewichtiges Bleibeinteresse dar. Jedoch werde das Gewicht des inzwischen mehr als 20-jährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland schon dadurch relativiert, dass diesem Aufenthalt die weit überwiegende Zeit kein Aufenthaltsrecht zugrunde gelegen habe. Deutlich geschmälert werde der Wert von Integrationsleistungen des Antragstellers zudem durch die zuvor beschriebene Straffälligkeit. Ihm sei bislang eine nachhaltige Integration in den deutschen Arbeitsmarkt nicht gelungen. Er sei in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt über längere Zeit regulär beschäftigt gewesen. Seinen familiären Bindungen zu seiner Herkunftsfamilie komme ebenfalls kein besonderes Gewicht zu. Die Bindung eines volljährigen Kindes zu seinen Eltern und Geschwistern verliere mit zunehmendem Alter an Gewicht. Volljährige Kinder seien nicht mehr auf die räumliche Nähe zu ihrer Herkunftsfamilie angewiesen; es sei weitgehend üblich, dass die familiären Kontakte nach Volljährigkeit eines Kindes auch über größere räumliche Distanzen aufrechterhalten werden. Zur Aufrechterhaltung seiner familiären Bindungen müsse sich der Antragsteller für die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Fernkommunikationsmittel verweisen lassen. Daneben bestehe die Möglichkeit, dem Antragsteller ausnahmsweise das kurzfristige Betreten des Bundesgebiets zu erlauben, wenn hierfür zwingende Gründe eintreten sollten. Ebenfalls nicht von ausschlaggebendem Gewicht sei die vom Antragsteller geltend gemachte, nicht weiter belegte, zwischenzeitlich mit seiner Freundin eingegangene Imamehe. Selbst eine Eheschließung werde in ihrer Bedeutung für den weiteren Verbleib eines ausgewiesenen Ausländers relativiert, wenn die Ehe in Kenntnis der unsicheren Aufenthaltsperspektive geschlossen worden sei. Schließlich lasse der Umstand, dass der Antragsteller in Deutschland geboren wurde und seine maßgebliche Prägung hier erfahren habe, die Ausweisung auch unter dem Blickwinkel der damit verbundenen Entwurzelung aus der Türkei nicht unverhältnismäßig erscheinen. Ihm könne es als jungem arbeitsfähigem Mann, der nur für seinen eigenen Unterhalt aufkommen müsse, zugemutet werden, die türkische Sprache noch zu erlernen. Übergangsweise sei er auf Arbeitsmöglichkeiten bei türkischen Arbeitgebern, die ebenfalls der arabischsprachigen Minderheit angehörten, oder - mit seinen deutschen Sprachkenntnissen - in einem der türkischen Tourismusgebiete zu verweisen.
Gegen diesen Beschluss, der dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 17.5.2022 zugestellt wurde, richtet sich die am 31.5.2022 erhobene und am 15.6.2022 begründete Beschwerde.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.5.2022 - 6 L 23/22 – mit dem Begehren, dem Antragsgegner unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses die Vollziehung der Ausreisepflicht des Antragstellers im Wege der Abschiebung in die Türkei einstweilen zu untersagen, ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang für den Senat bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet keine davon abweichende Beurteilung. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehe von ihm keine Gefahr mehr aus. Die von ihm verbüßte Jugendstrafe habe ihren erzieherischen Zweck erfüllt, so dass bei ihm keine schädlichen Neigungen mehr vorlägen. Es sei ihm in der Haftzeit gelungen, mit guten Leistungen seinen Hauptschulabschluss nachzuholen. Sein Verhalten während der Haft sei durch die Vollzugsplankonferenz als hausordnungsgemäß und einwandfrei beschrieben worden. In zumindest einer kritischen Konfliktsituation während der Haft sei ihm durch die Anstaltsleitung ein (vorbildlich) defensives Verhalten bescheinigt worden. Hieraus ergebe sich eine Prognose zu seinen Gunsten. Da er in Deutschland geboren worden sei und seine maßgebliche Prägung hier erfahren habe, sei die Ausweisung unter dem Blickwinkel der damit verbundenen Entwurzelung unverhältnismäßig.
Dieses Vorbringen des Antragstellers führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die gegen ihn verfügte Ausweisung ist offensichtlich rechtmäßig ergangen. Im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmenden Interessenabwägung ist das erhebliche öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers höher zu bewerten als sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Insoweit kann auf die ausführlichen und in der Sache zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht anzunehmen, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr ausgeht. Dies wird eindrucksvoll belegt durch die Mitteilung der Polizei über die erneute Einleitung eines Strafverfahrens vom 27.12.2021.11Bl. 428 f. der VerwaltungsunterlagenBl. 428 f. der Verwaltungsunterlagen Danach wird dem Antragsteller vorgeworfen, sich einer erneuten Körperverletzung strafbar gemacht zu haben, indem er am 5.11.2021, d.h. kurz nach seiner Haftentlassung, vor einer Diskothek anlässlich eines Gerangels nach verbalen Anfeindungen von bis zu 25 Personen starken Gruppen einer anderen Personen mit der Faust in das Gesicht schlug. Der Geschädigte stürzte dabei zu Boden; er musste im Zuge der notfallmedizinischen Behandlung aufgrund der Schwere seiner Kopfverletzung ins künstliche Koma versetzt werden, woraufhin er notoperiert wurde. Dieser Vorfall bestätigt nachdrücklich das von dem Antragsteller auch weiterhin ausgehende hohe Aggressions- und Gefährdungspotential. Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an seiner Ausweisung kommt seinem Bleibeinteresse, weil er in Deutschland geboren wurde und hier seine maßgebliche Prägung erfahren hat, kein ausschlaggebendes Gewicht zu.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 47 GKG, wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats die Hälfte des Hauptsachestreitwerts anzusetzen ist.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Fußnoten
1) Bl. 428 f. der Verwaltungsunterlagen