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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 11.07.2023 – 2 B 52/23

ECLI:DE:OVGSL:2023:0711.2B52.23.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. April 2023 – 5 L 232/23 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners zur Duldung der dauerhaften Fortnahme sowie der Veräußerung des von seinem Sohn gehaltenen Hundes „Spike“.

2

Am 15.9.2022 wurde die beim Antragsgegner beschäftigte Amtstierärztin vom Lagezentrum der Polizei darüber informiert, dass der Sohn des Antragstellers den Hund - laut Zeugenaussage - auf offener Straße misshandelt und ihm ein alkoholisches Getränk zu trinken gegeben habe. Daraufhin nahm die PI ... den Hund fort und verbrachte diesen zwecks amtstierärztlicher Untersuchung ins Tierheim.

3

Am 18.1.2023 erließ der Antragsgegner gegen den Sohn des Antragstellers eine tierschutzrechtliche Anordnung, in dem diesem das Halten und die Betreuung von Tieren untersagt wurde und wonach er die dauerhafte Fortnahme und Veräußerung seines Hundes zu dulden habe. Zur Begründung wurde in dem Bescheid unter anderem ausgeführt, laut Aussage verschiedener Zeugen habe er dem Hund aus Rohheit erhebliche Schmerzen zugefügt, indem er ihn am 15.9.2022 mehrfach in den Bauch, in die Seite und in das Hinterteil getreten habe. Ähnliche Misshandlungen seien durch weitere Zeugen bereits in der Vergangenheit angezeigt worden. Der Grad der Schmerzzufügung werde auch deshalb als besonders hoch eingeschätzt, da es sich um einen hochgradig am Bewegungsapparat erkrankten Hund handele, der bereits durch unterlassene tierärztliche Behandlung einem erheblichen Dauerschmerz ausgesetzt und in seinem Bewegungsablauf schwer eingeschränkt sei. Der Mangel an Mitgefühl werde dadurch erkennbar, dass dem Tier jegliche rechtzeitige tierärztliche Behandlung, die mindestens zu einer Schmerzlinderung beziehungsweise durch rechtzeitige Operation zur Heilung hätte führen können, vorenthalten worden sei, was als Verstoß gegen § 2 TierschG durch Unterlassung zu werten sei. Der Hund leide unter nicht behandelten alten Kreuzbandrissen. Selbst wenn dieser Schaden eingetreten sei, bevor er den Hund (angeblich seit einem Jahr) übernommen habe, hätten dringend Behandlungen durchgeführt werden müssen, denn derart krankhafte Veränderungen gingen mit erheblichen Leiden und Schmerzen einher und hätten durch einen operativen Eingriff beseitigt werden können. Auch das Einflößen von alkoholischen Getränken müsse als Zufügung von erheblichen Leiden und Schäden beurteilt werden, da es sich bei Alkohol nicht um eine artgerechte Ernährung handele, die aufgrund seiner Wirkung beim Hund zu Vergiftungserscheinungen wie Speichelfluss, Würgen und Erbrechen, Schwäche, Torkeln, erhöhte Herzfrequenz, dann zum Kollaps mit Blutdruckabfall und Untertemperatur und schließlich Koma und Tod führen könne.

4

Mit Bescheid vom 20.1.2023 verpflichtete der Antragsgegner den Antragsteller, die dauerhafte Fortnahme des Hundes „Spike“ von seinem Sohn und die Veräußerung zu dulden. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass eine Rückgabe des Hundes an den Antragsteller, bei dem es sich nach seinen eigenen Angaben um den Eigentümer des Tieres handele, nicht möglich sei. Er habe angegeben, sein Sohn sei Halter des Hundes, weil er selbst aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, mit ihm spazieren zu gehen. Somit sei eine artgerechte Haltung des Hundes durch ihn nicht möglich. Auch wenn sein Sohn der Hundehalter und er der Eigentümer des Hundes sei, treffe auch ihn eine Verantwortung bezüglich des Gesundheitszustandes seines Hundes. Wie tierärztlich nachgewiesen sei, wären tierärztliche Behandlungen unbedingt notwendig gewesen, um das Leiden und die Schmerzen des Hundes zu mindern. Auch ihm müsse die erhebliche und unübersehbare Bewegungsstörung seines Hundes aufgefallen sein, was ihn ganz offensichtlich jedoch nicht dazu veranlasst habe, seinen Sohn dazu aufzufordern, mit dem Hund zum Tierarzt zu gehen oder diese Maßnahme bei Verweigerung oder Nichtdurchführung durch den Sohn selbst zu ergreifen. Es bestehe weiterhin die Gefahr der Misshandlung des Hundes durch den Sohn, wenn der Hund in die Haltung des Antragstellers zurückkehre. In seinen beim Antragsgegner am 16.9.2022 gemachten Ausführungen habe er keinerlei Einsicht bezüglich des Fehlverhaltens seines Sohnes erkennen lassen. Eine Distanzierung oder gar eine Verurteilung der Misshandlungen des Hundes durch seinen Sohn habe nicht stattgefunden, sondern er habe einfach nur auf dem Recht beharrt, seinen Hund zurück zu erhalten. Mögliche Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Misshandlungen des Hundes durch den Sohn seien nicht genannt worden. Daher sei davon auszugehen, dass er einer möglichen weiteren Misshandlung des Hundes durch seinen Sohn keinen Einhalt gebieten würde, sondern diese mindestens billigend in Kauf nehmen werde. Aufgrund der massiven gesundheitlichen Beeinträchtigung des Hundes sei unbedingt dafür Sorge zu tragen, dass dieser in eine individuell für ihn gesundheitlich speziell passende Haltung übergeben werde. Da der Antragsteller diese Bedürfnisse ersichtlich nicht anerkenne, sei eine Überführung und Veräußerung des Hundes durch die Behörde geboten. Eine Veräußerung des Tiers durch ihn sei aufgrund seiner mangelnden Zuverlässigkeit und der Gefahr, dass er weiterhin den schwer kranken, mit kostenintensiven, tierärztlichen Behandlungen verbundenen Zustand des Hundes falsch einschätze und diesen an eine ungeeignete Person weitervermittle, ausgeschlossen. Schließlich lasse sein Verhalten, das durch Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Aggressivität gekennzeichnet sei, insgesamt keine Einsicht erkennen. Aus den genannten Gründen sei eine Rückgabe des Hundes an ihn nicht möglich. Er habe die Veräußerung des Hundes durch die Behörde zu dulden.

5

Am 15.2.2023 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 1.2.2023 gegen die tierschutzrechtliche Anordnung vom 20.1.2023 anzuordnen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Antragsgegner sei nicht zuständig, da er, der Antragsteller, Bürger des Landes Rheinland-Pfalz sei. Zuständig für die tierschutzrechtliche Verfügung sei daher die Kreisverwaltung B-Stadt. Der tierschutzrechtlichen Anordnung sei keine Anhörung vorausgegangen. Der Hund leide bereits seit seiner Geburt an einem Hüftschaden, was für Außenstehende nicht erkennbar sei, sondern das Bild eines gequälten Tieres hervorrufe. Was die Anschuldigungen gegenüber seinem Sohn beträfen, seien ihm diese bisher nicht bekannt gewesen. Das geschilderte Verhalten seines Sohnes würde von ihm unter keinen Umständen toleriert werden. In seiner Gegenwart sei sein Sohn mit dem Hund liebevoll und ohne Aggression umgegangen. Er verwahre sich gegen den Vorwurf, es seien tierärztliche Behandlungsmöglichkeiten unterlassen worden. Das Tier sei von dem Tierarzt Dr. … in … am 18.4.2018 ausführlich untersucht worden, ohne dass nahegelegt worden sei, konkrete Behandlungen an dem Tier durchzuführen. Wenn die medizinische Notwendigkeit für eine weitere Behandlung bestehe, werde er diese veranlassen. Unbeschadet dessen würde er bis zur endgültigen Klärung der Vorwürfe gegen seinen Sohn diesem jeglichen Kontakt zu dem Hund verbieten. Anders als in der angegriffenen Verfügung suggeriert sei er sehr wohl in der Lage, mit dem Hund regelmäßig Gassi zu gehen. Im Übrigen stünden auch andere Familienmitglieder zur Verfügung. Der Hund sei ein geliebtes Familienmitglied; für ihn als auch für den Hund sei die andauernde Trennung emotional schwer zu bewältigen.

6

Mit Beschluss vom 6.4.2023 - 5 L 232/23 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Die Anordnung des Antragsgegners vom 20.1.2023 sei hinsichtlich der verfügten Duldung der dauerhaften Fortnahme des Hundes „Spike“ von dem Sohn des Antragstellers sowie der Veräußerung des Tieres offensichtlich rechtmäßig, so dass die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfalle. Rechtsgrundlage für die Duldungspflicht sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Danach treffe die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. In Ermangelung einer ausdrücklichen tierschutzrechtlichen Befugnisnorm für eine Duldungsanordnung komme die Befugnisnorm des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG auch für den Erlass der Duldungsanordnung (als minus) zur Anwendung. Bei dem Antragsgegner handele es sich um die zuständige Behörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 SVwVfG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 VetALG. Danach sei die Veterinärbehörde für die Angelegenheiten örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortrete. Dies sei vorliegend der Antragsgegner, da der Anlass für die tierschutzrechtliche Anordnung gegenüber dem Halter des Tieres in der Misshandlung in ... bestehe und in seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich falle. Soweit der Antragsteller einen Anhörungsmangel geltend mache, könne die Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SVwVfG noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Vorliegend habe der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO die Möglichkeit gehabt, seine Ansicht zu vertiefen. Außerdem sei er anlässlich seiner Vorsprache in den Räumlichkeiten des Antragsgegners am 16.9.2022 mit den Umständen, die zur Wegnahme des Hundes am 15.9.2022 geführt hätten, konfrontiert worden, wobei er nach seinem eigenen Vortrag von der dauerhaften Fortnahme des Hundes habe ausgehen müssen. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Sei der Halter – wie hier vom Antragsteller geltend gemacht – nicht zugleich Eigentümer des Tieres, stehe dem Eigentümer ein Recht an dem Tier zu, das die Zwangsmaßnahme gegen den Halter rechtlich hindern könne. Dieses rechtliche Hindernis müsse – wie allgemein bei Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung – durch eine Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer überwunden werden. Aus dem Untersuchungsbericht der tierärztlichen Praxis vom 14.10.2022 gehe hervor, dass der Hund Spike an beiden Kniegelenken hochgradige Arthrosebildung aufweise, vermutlich verursacht durch ältere unbehandelte Kreuzbandrisse. Dadurch sei eine massive Kniefehlstellung, insbesondere auf der linken Seite, verursacht worden. Dort sei der Oberschenkelknochen hinter das Schienbein gerutscht und durch Arthrosen in dieser Stellung verfestigt. Er müsse dauerhaft und unter Kontrolle eine adäquate Schmerztherapie erhalten. Das Zeitfenster für eine mögliche operative Versorgung der Kreuzbandrisse sei längst vorbei. Zur Abklärung der Frage, ob eine Arthrodese (OP) des linken Kniegelenks sinnvoll wäre, müssten weitere Untersuchungen in einer größeren Klinik durchgeführt werden. Diese Ausführungen deckten sich im Wesentlichen mit den Angaben der behandelnden Tierärztin vom 26.9.2022. Mehrere Zeugen hätten den Missbrauch des Tieres durch den Sohn des Antragstellers glaubhaft geschildert. Angesichts der genannten massiven Vorerkrankung des Tieres sei dem Antragsgegner darin zuzustimmen, dass die grobe Misshandlung des Tieres durch den Tierhalter und deren Billigung durch den Antragsteller für eine besondere Distanziertheit zur dem Tier beziehungsweise eine mangelnde Empathie spreche. Es könne vorliegend dahinstehen, ob es sich bei dem Antragsteller tatsächlich um den Eigentümer des Hundes handele. Denn es fehle jedenfalls an den Voraussetzungen für eine Rückgabe des Tieres. Nach dem aktuellen Sachstand sei der Antragsteller nicht in der Lage, eine den Anforderungen des § 2 TierschG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung des Hundes sicherzustellen. Dabei müsse die Tierschutzbehörde nicht sehenden Auges warten, bis dem Tier weitere erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt würden. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Unterbringung des Hundes bei dem Antragsteller eine geeignete Alternative wäre. Der Antragsteller habe betreffend diese Unterbringungsmöglichkeit kein in sich stimmiges Konzept vorgelegt, geschweige denn substantiiert. Er habe nur pauschal ohne weitere Konkretisierung darauf hingewiesen, dass er durchaus in der Lage sei, mit dem Hund Gassi zu gehen und ihm gegebenenfalls auch andere Familienmitglieder helfen könnten. Es fehle an belastbaren und konkreten Angaben über das Vorhandensein einer geeigneten Möglichkeit zur Tierwohl gerechten Ernährung, Pflege und Unterbringung des Hundes im Sinne des § 2 TierSchG. Eine hinreichend verfestigte Stabilisierung tierschutzgerechter Haltungsbedingungen müsse gewährleistet sein. Dass eine Unterbringung des fortgenommenen Hundes bei dem Antragsteller aufgrund der gegenüber der Amtstierärztin am 16.9.2022 geäußerten gesundheitlichen Probleme des Antragstellers nicht geeignet erscheine und dem Tierwohl – mangels entsprechenden Auslaufs – nicht gerecht werde, hätten der Antragsgegner und seine Amtstierärzte plausibel dargelegt. Zu Recht habe der Antragsgegner des Weiteren auf die Verantwortung des Antragstellers als Eigentümer des Hundes für dessen Gesundheit hingewiesen. Die unerlässlichen tierärztlichen Behandlungen zu dessen Leid- und Schmerzminderung seien gerade nicht durchgeführt worden. Der Antragsteller hätte die unübersehbare Bewegungsstörung des Hundes zum Anlass nehmen müssen, seinen Sohn zu einem Tierarztbesuch aufzufordern oder einen Tierarztbesuch selbst durchzuführen. Insoweit dringe der Antragsteller mit seinem Vortrag nicht durch, wonach die Vorbesitzerin des Hundes bestätigen könne, dass der Hund bereits als Welpe von einem Tisch gefallen sei und seitdem einen Hüftschaden aufweise. Zum einen sei eine entsprechende Bestätigung nicht vorgelegt worden. Zum anderen sei vor diesem Hintergrund erst recht nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller angesichts der ihm bekannten Vorschädigung des Hundes nicht auf entsprechende tierärztliche Untersuchungstermine hingewirkt habe. Aufgrund der vorrangigen Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärzte könne deren fachliche Beurteilung nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstantiierte gegenteilige Behauptungen entkräftet werden. Schließlich sei die Schlussfolgerung auf die mangelnde Einsichtsfähigkeit und fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht zu beanstanden. Angesichts der amtstierärztlichen Feststellungen im Vermerk vom 26.9.2022 spreche überwiegendes dafür, dass der Antragsteller seinen Sohn nicht von einer weiteren Misshandlung des Tieres abhalten werde. Der vom Antragsgegner gewährte Vorrang des in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verbürgten und in § 1 TierSchG sowie den übrigen Regelungen des Tierschutzgesetzes einfach gesetzlich niedergelegten öffentlichen Interesses des Tierschutzes sei gegenüber den privaten, sich insbesondere aus Art. 14 GG ergebenden grundrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht als unverhältnismäßig gewichtet anzusehen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich, weil zum Beispiel eine probeweise Überlassung des Hundes an den Antragsteller nach den plausiblen Ausführungen des Antragsgegners unter Bezugnahme auf die Aussagen der Amtstierärzte dem Tierwohl nicht gerecht werde.

7

Gegen diesen Beschluss, der den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 17.4.2023 zugestellt wurde, richtet sich die am 28.4.2023 erhobene und am  12.5.2023 begründete Beschwerde.

II.

8

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.4.2023 ist zulässig (§§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO), aber unbegründet.

9

Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die tierschutzrechtliche Duldungsverfügung vom 20.1.2023 zu Recht versagt. Die darin verfügte Verpflichtung des Antragstellers, die dauerhafte Fortnahme des Hundes „Spike“ von seinem Sohn und die Veräußerung zu dulden, ist offensichtlich rechtmäßig. Der Senat weist daher die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

10

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 12.5.2023 rechtfertigt keine von dem Beschluss des Verwaltungsgerichts abweichende Beurteilung.

11

Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung angibt, er habe die Verletzungshandlungen seines Sohnes gegenüber dem Tier bisher nicht feststellen können, ist dies als Schutzbehauptung anzusehen. Gleich mehrere Zeugen haben anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung über eine Vielzahl von Misshandlungen des Hundes „Spike“ durch den Sohn des Antragstellers im öffentlichen Raum über einen längeren Zeitraum hinweg berichtet. Dabei habe dieser nach ihrem Eindruck nicht selten unter Alkoholeinfluss gestanden. Dieser Alkoholkonsum wird durch den Vermerk der beim Antragsgegner beschäftigten Tierärztin vom 26.9.2022 bestätigt, wonach der Sohn des Antragstellers bei der gemeinsamen Vorsprache mit dem Antragsteller am 16.9.2022 um 9 Uhr morgens fahrige Bewegungen gemacht und so undeutlich gesprochen habe, dass man ihn kaum verstanden habe. Angesichts der dokumentierten Häufigkeit der Misshandlungen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass hierbei ein regelmäßiges, durch Gefühllosigkeit gegenüber dem Tier bzw. durch den Alkohol beeinflusstes Verhaltensmuster beim Sohn des Antragstellers zum Ausdruck kommt, ist es nicht glaubhaft, dass der Antragsteller von den Misshandlungen des Tieres durch seinen Sohn überhaupt nichts bemerkt haben will. An der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln besteht nicht der geringste Anlass. Deren Angaben sind derart detailreich und in sich schlüssig, dass die geschilderten Beobachtungen, die einen größeren Zeitraum abdecken, insgesamt ein in sich stimmiges Bild hinsichtlich der Misshandlungen des Hundes ergeben. Dem in dem Zusammenhang seitens des Antragstellers erhobenen Einwand, die Zeugen seien ihm unbekannt, kommt keine Relevanz zu.

12

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Hund „Spike“ bereits vorgeschädigt gewesen sei, als er ihn übernommen habe. Die von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegte E-Mail der Vorbesitzerin bestätigt lediglich einen Hüftschaden des Hundes. Dies hat mit den von den Amtstierärzten festgestellten Kreuzbandrissen, die nicht tierärztlich behandelt wurden, nichts zu tun. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass der Hund auf Veranlassung der Vorbesitzerin von dem Tierarzt Dr. … in …am 18.4.2018 ausführlich untersucht worden sei und dieser keinen Hinweis auf eine akute Behandlungsnotwendigkeit gegeben habe, liegt dies mehr als fünf Jahre zurück. Der Umstand, dass der Antragsteller offenbar in der Zeit seit Übernahme des Hundes selbst trotz der erheblichen und für jedermann erkennbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Hundes keine Veranlassung gesehen hat, seinerseits einen Tierarzt aufzusuchen, zeugt von einem erheblichen Mangel an Verantwortungsbewusstsein und Mitgefühl gegenüber dem Hund. Seiner Beteuerung in der Beschwerdebegründung, er sei bereit, dem Tier jedwede medizinisch notwendige Behandlung zukommen zu lassen, kann vor dem Hintergrund keinen Glauben geschenkt werden.

13

Soweit der Antragsteller sich dagegen wendet, dass über seinen Gesundheitszustand spekuliert werde, und er sich gegen Unterstellungen verwahrt, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, das Tier zu führen, hat er ausweislich des Aktenvermerks vom 26.9.2022 anlässlich der Vorsprache beim Antragsgegner am 16.9.2022 selbst erklärt, er sei Eigentümer des Hundes, sein Sohn gehe jedoch mit ihm spazieren, weil er selbst ein Herzproblem habe. Da sein Sohn offenbar in der Vergangenheit, wie die Zeugenaussagen belegen, auch tatsächlich derjenige war, der regelmäßig den Hund ausführte, bestehen erhebliche Zweifel hinsichtlich einer Verwirklichung der vom Antragsteller geäußerten Absicht, den Hund nicht wieder an seinen Sohn herauszugeben, bis die gegen diesen erhobenen Vorwürfe in einem gerichtlichen Verfahren geklärt seien. Sein weiterer Hinweis in dem Zusammenhang, dass tatsächlich in seinem Haushalt neben dem Sohn auch andere Personen in der Lage seien, den Hund im Zweifel auszuführen, ist viel zu unsubstantiiert, um die erheblichen Zweifel an einer tierschutzgerechten Unterbringung und Betreuung des Hundes bei dem Antragsteller auszuräumen, zumal diese Zweifel nicht zuletzt auch aus der Untätigkeit des Antragstellers (als Eigentümer) in Bezug auf die notwendige ärztliche Behandlung des Hundes und damit dessen in eigener Person fehlender Eignung zur Hundehaltung resultieren.

14

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

III.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Auffangwert in Höhe von 5.000,- Euro im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.