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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 02.10.2023 – 2 B 115/23
ECLI:DE:OVGSL:2023:1002.2B115.23.00
Orientierungssatz
Macht der Nachbar bezüglich eines Bauvorhabens geltend, von diesem flögen Steine auf sein Grundstück, fehlt es einem auf behördliches Einschreiten gerichteten einstweiligen Anordnungsantrag am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Bauarbeiten (hier: Errichtung des Fundaments für Fertiggaragen) abgeschlossen sind. (Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 25. August 2023, 5 L 1101/23, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. August 2023 – 5 L 1101/23 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 11, Flurstück Nr. 151/32. Mit Bauschein vom 15.3.2023 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Neubau einer 3-fach Pkw-Fertiggarage auf dem Nachbargrundstück, Gemarkung A-Stadt, Flur 11, Flurstück Nr. 150/132. Am 20.7.2023 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, um die Einstellung der Bauarbeiten zu erreichen. Zur Begründung machte er geltend, der Beigeladene habe es versäumt, die Baustelle auf seinem Grundstück hin zum Grundstück des Antragstellers abzusichern. Es seien Steine auf sein Grundstück geflogen. Sand und Erde seien auf sein Grundstück gerutscht und hätten seine Pflanzen begraben. Er habe den Beigeladenen vergeblich dazu aufgefordert, die Gefahr durch die fliegenden Steine zu beseitigen.
2
Mit Beschluss vom 25.8.2023 hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Der begehrte Erlass einer Regelungsanordnung wegen der Errichtung der Pkw-Fertiggarage an der Grundstücksgrenze des Antragstellers sei zwar gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO die statthafte Antragsart, da keiner der Fälle des § 80 und § 80a VwGO vorliege. Allerdings sei der Antrag inzwischen unzulässig geworden, weil die Pkw-Fertiggarage nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen bereits seit dem 3.7.2023 fertiggestellt sei. Der Antragsteller sei diesem Vorbringen nicht entgegengetreten. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel einer Baueinstellung entfalle mit der Fertigstellung der streitgegenständlichen baulichen Anlage.
3
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
II.
4
Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.8.2023 ist zulässig, aber nicht begründet. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat zur Begründung seiner Beschwerde mit Schriftsatz vom 31.8.2023 geltend gemacht, die Garage bestehe weiterhin nur aus einem Fundament/Bodenplatte und vielleicht einer Seitenwand, so dass mindestens drei Seitenwände, das Garagentor und das Dach der Garage fehlten. Der Beigeladene hat demgegenüber mit Schriftsatz vom 4.9.2023 daraufhin gewiesen, dass auf das errichtete Fundament lediglich eine Fertiggarage aufgesetzt werde. Die Bauarbeiten im eigentlichen Sinne seien mit der Errichtung des Fundaments abgeschlossen. Durch das Aufsetzen einer Fertiggarage könne es nicht zu Steinflug kommen. Es bleibe daher dabei, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch und keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen könne. Das Verfahren diene ausschließlich der Schikane.
5
Der Antragsteller ist diesem substantiierten und auch anhand des vorgelegten Fotos gut nachvollziehbaren Vortrag des Beigeladenen nicht entgegengetreten.
III.
6
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.
7
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 GKG.
8
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.