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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 20.12.2023 – 2 D 129/23
ECLI:DE:OVGSL:2023:1220.2D129.23.00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.9.2023 – 6 K 689/21 – wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1
Der Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am 6.9.2016 in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.9.2016 einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.11.2016 hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft, der Asylanerkennung und der Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurden nicht festgestellt. Zugleich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4.5.2017 - 6 K 2561/16 - als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
2
In der Zeit vom 27.12.2016 bis 25.8.2020 war der Kläger wegen fehlender Reisedokumente im Besitz einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Am 25.8.2020 wurde ihm eine Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität) erteilt. In der Folgezeit beantragte der Kläger, ihm eine Duldung nach § 60a AufenthG sowie die Erlaubnis, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, zu erteilen. Mit Bescheid vom 17.5.2021 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf die Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG sowie den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ab. Zur Begründung ist in dem Bescheid u.a. ausgeführt, trotz mehrfacher Belehrungen, Aufforderungen und Fristsetzung seitens der Ausländerbehörde habe der Kläger bisher weder einen Pass noch einen Passersatz oder sonstige Identitätsnachweise vorgelegt. Er habe nach Aktenlage nicht alles in seiner Macht Stehende getan, um sich Dokumente zu beschaffen, die über seine Identität und Staatsangehörigkeit Aufschluss geben. Er habe zwar angegeben, dass seine Eltern und Großeltern verstorben seien. Er habe jedoch auch angegeben, dass er im Heimatland Onkel und Tanten habe. Weiterhin bestehe die Möglichkeit, einen Anwalt im Heimatland zu beauftragen, der ihm bei der Beschaffung von Unterlagen behilflich sein könne. Seiner pauschalen Aussage, dass ein Anwalt im Heimatland nichts ausrichten könne, könne nicht gefolgt werden. Es sei noch nicht einmal der Nachweis eines Versuchs erbracht worden. Seine Bemühungen zeigten sich lediglich durch Vorlage einer Kopie einer Bestätigung des Konsulats der Republik Kosovo, dass er am 5.1.2017 im Konsulat anwesend gewesen sei. Weiterhin liege lediglich eine Kopie des Informationsblattes des Generalkonsulats der Republik Kosovo zur Beantragung der Ausweisdokumente vor, versehen mit einem Stempel des Konsulats datiert auf den 2.3.2020 und einer Unterschrift eines Sachbearbeiters. Weitere Handlungen zur Erfüllung der Passbeschaffungspflicht seien nicht nachgewiesen. Dies erfülle nicht das Erfordernis der zumutbaren Handlungen, wie sie in § 60b AufenthG gefordert würden. Nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG dürfe einem Ausländer, der eine Duldung besitze, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten habe, nicht vollzogen werden könnten. Im vorliegenden Fall könne die Abschiebung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden, so dass auch für den Fall einer Duldung nach § 60a AufenthG die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden könnte. Nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG dürfe einem Ausländer, der eine Duldung besitze, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaats nach § 29a AsylG sei und sein nach dem 31.8.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen worden sei, es sei denn, die Rücknahme sei aufgrund einer Beratung nach § 24 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt, oder ein Asylantrag sei nicht gestellt worden. Der Kläger habe seinen Asylantrag, welcher als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei, nach dem 31.8.2015 gestellt. Weiterhin gebe er an, kosovarischer Staatsangehöriger zu sein. Demnach sei er gemäß § 29a AsylG i.V.m. Anlage II zum AsylG Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates, so dass ihm auch nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden könnte.
3
Der Kläger hat hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht erhoben - 6 K 689/21 -. Mit Beschluss vom 12.9.2023 hat das Verwaltungsgericht den von ihm hierzu gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, seine Klage biete nicht die in § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es sprächen ganz überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG – mit einer Beschäftigungserlaubnis – ohne den von ihm beanstandeten Zusatz „Für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG habe. Nach dieser Vorschrift sei einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Duldung i.S.d. § 60a AufenthG als „Duldung für Personen mit geklärter Identität“ zu erteilen, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden könne, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeigeführt habe oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht vornehme. Der Kläger sei seiner besonderen Passbeschaffungspflicht nicht nachgekommen. Er habe nicht glaubhaft gemacht (§ 60b Abs. 3 Satz 3 AufenthG), alle ihm insoweit zumutbaren Handlungen vorgenommen zu haben. Zur Abschiebung des Klägers bedürfe es eines Nationalpasses seines Heimatlandes oder eines sonstigen Einreisedokuments (Laissez-Passer), das ihn zu einer Rückkehr in den Kosovo berechtige. Der Kläger habe bisher lediglich darauf verwiesen, zweimal bei der kosovarischen Auslandsvertretung jeweils zwecks Beantragung eines Reisepasses vorgesprochen zu haben (am 5.1.2017 sowie am 2.3.2020), ohne dass er einen Reisepass habe beantragen können. Ihm sei nur ein Informationsblatt zur Beantragung eines Ausweisdokumentes ausgehändigt worden. Der Kläger hätte es jedoch nicht dabei belassen dürfen, sich dieses Merkblatt aushändigen zu lassen. Vielmehr hätte er sich weiter aktiv um die Erteilung eines (sonstigen) Heimreisedokuments bemühen müssen. Dies habe er jedoch nicht getan. So habe er offenbar keinerlei Versuche unternommen, Kontakt zu seinen nach eigenen Angaben im Kosovo lebenden Tanten und Onkel herzustellen. Soweit er darauf verweise, dass es bei Angehörigen der Volksgruppe der Roma häufig vorkomme, dass weder eine Registrierung im Herkunftsland noch eine Geburtsurkunde vorliege, sei auch daraus nicht auf eine Unzumutbarkeit weiterer Bemühungen zur Erlangung eines kosovarischen Passes zu schließen. Eine Nachregistrierung von Roma im kosovarischen Zivilregister werde nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes auf Antrag in der Herkunftsgemeinde, in welcher der Kläger geboren worden sei bzw. in der seine Eltern zuletzt wohnhaft gewesen seien, vorgenommen. Das „Civil Rights Program Kosovo“ (CRP/K), eine Nicht-Regierungsorganisation als ausführender Partner des UNHCR, biete kostenlose Rechtsberatung und Unterstützung u.a. bei der Registrierung für Flüchtlinge und Angehörige von Minderheiten ohne Dokumente an. Auch weitere im Kosovo tätige Organisationen bemühten sich darum, insbesondere Angehörige von Minderheiten (darunter Roma) bei der Registrierung und der Dokumentenbeschaffung zu helfen. Es sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich der Kläger um die Herstellung eines Kontakts zu einer solchen Hilfsorganisation oder um seine Nachregistrierung als solche gekümmert hätte. Insoweit sei auch sein pauschaler Hinweis, dass ein Anwalt in seinem Heimatland „nichts ausrichten“ könne, weder zielführend noch in irgendeiner Weise belegt. Gerade vor dem Hintergrund der noch im Kosovo lebenden Tanten und Onkel hätte ein vor Ort beauftragter Rechtsanwalt womöglich hilfreiche Informationen über etwaige Geburtsdokumente des Klägers sammeln oder sogar eine Nachregistrierung des Klägers in die Wege leiten können. Könne danach dem Kläger gemäß § 60b Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Bescheinigung wie die Duldung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) nur mit dem Zusatz „Für Personen mit ungeklärter Identität“ ausgestellt werden, dürfe ihm gemäß § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG auch die Erwerbstätigkeit nicht gestattet werden. Im Übrigen dürfe dem Kläger die Erwerbstätigkeit auch gem. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht erlaubt werden.
4
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II.
5
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.
6
Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe für die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.5.2021 zu Recht abgelehnt, da die Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO für eine Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers können hinreichende Erfolgsaussichten i.S.d. genannten Vorschriften nicht beigemessen werden. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.9.2023 verwiesen.
7
Soweit der Kläger sich im Beschwerdeverfahren dagegen wendet, dass er sich nicht an seine Verwandten im Kosovo gewandt hat, kann ihm nicht geglaubt werden, dass ihm die Aufenthaltsorte seiner Angehörigen nicht bekannt sind und er diese auch nicht telefonisch erreichen kann.
8
Auch sein (erneuter) pauschaler Einwand, die Beauftragung eines Anwalts im Kosovo könne nicht dazu führen, ihm Ausweispapiere zu verschaffen, und ihm fehlten die finanziellen Mittel, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, überzeugt nicht. Das Verwaltungsgericht hat in dem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass ein vor Ort beauftragter Rechtsanwalt womöglich hilfreiche Informationen über etwaige Geburtsdokumente des Klägers sammeln oder sogar eine Nachregistrierung des Klägers in die Wege leiten könnte.
9
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 4.2.2021 berufen.1Vgl. LSG Bremen-Niedersachsen, Beschluss vom 4.2.2021 - L 8 AY 118/20 B ER -Vgl. LSG Bremen-Niedersachsen, Beschluss vom 4.2.2021 - L 8 AY 118/20 B ER - Dort ist zwar im Zusammenhang mit der Versagung von Asylbewerberleistungen ausgeführt, dass nach den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 9.11.2009 viele dort lebende Roma nicht registriert seien und/oder ihren Personenstand nicht dokumentieren könnten. Ohne die erforderlichen Dokumente könnten Kosovo-Roma die Voraussetzungen für eine Registrierung nicht erfüllen. Ob sich vor diesem – unterstellten – Hintergrund eine ausreichende Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätspapieren feststellen lässt oder nicht, hängt aber maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger es nicht dabei hätte bewenden lassen dürfen, sich ein Merkblatt vom Konsulat aushändigen zu lassen, sondern er sich aktiv um die Beschaffung eines Heimreisedokuments hätte bemühen müssen. Insbesondere hat der Kläger weder die Hilfe eines im Kosovo ansässigen Rechtsanwalts oder seiner dort lebenden Onkel und Tanten noch die Hilfe einer der im Beschluss des Verwaltungsgerichts genannten Organisationen in Anspruch genommen, um eine Nachregistrierung in seinem Heimatland zu erreichen.
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Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren mitgeteilt hat, dass er erkrankt sei und ärztliche Behandlung benötige, lässt sich den von ihm vorgelegten Attesten nicht entnehmen, dass die bei dem Kläger festgestellten Erkrankungen von einer solchen Schwere sind, dass sie ihn daran hindern würden, Maßnahmen zur Erlangung eines Identitätspapiers in die Wege zu leiten.
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Die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe erweist sich somit auch im Beschwerdeverfahren als zutreffend.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. Nr. 5502 Kostenverordnung der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Fußnoten
1) Vgl. LSG Bremen-Niedersachsen, Beschluss vom 4.2.2021 - L 8 AY 118/20 B ER -