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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 12.04.2024 – 2 D 180/23
ECLI:DE:OVGSL:2024:0412.2D180.23.00
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. November 2023 - 6 K 932/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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Der 1971 in Nigeria geborene Kläger zu 1. reiste, nachdem er am 27.9.2017 die Ehe mit einer deutsch-nigerianischen Staatsangehörigen geschlossen hatte, am 3.3.2019 mit einem Visum zur Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15.4.2019 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für drei Jahre erteilt. Die 2008 und 2010 in Nigeria geborenen Kläger zu 2. und 3. reisten am 2.9.2019 mit einem Visum zur Familienzusammenführung nach Deutschland ein. Ihnen wurde am 29.10.2019 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erteilt. Am 30.4.2021 teilte die Ehefrau des Klägers zu 1. mit, dass sie sich an diesem Tag von dem Kläger zu 1. getrennt habe. Am 1.7.2021 zogen die Kläger aus der gemeinsamen Wohnung aus.
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Am 26.1.2022 beantragte der Kläger zu 1. die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG. Gleichzeitig wurde einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse der Kläger zu 2. und 3. nach § 32 Abs. 1 AufenthG beantragt. Mit Bescheid vom 20.4.2022 lehnte der Antragsgegner die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse ab und drohte den Klägern die Abschiebung nach Nigeria an. Der dagegen gerichtete Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.7.2022 zurückgewiesen.
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Am 16.8.2022 erhoben die Kläger dagegen Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, ihre Aufenthaltserlaubnis unter Aufhebung des Bescheides vom 20.4.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.7.2022 zu verlängern. Gleichzeitig beantragten sie, ihnen für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren. Am 13.6.2023 wurden die Kläger in ihr Heimatland Nigeria abgeschoben.
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Mit Beschluss vom 20.11.2023 - 6 K 932/22 - lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, den Klägern könne die beantragte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil ihre Klage nicht die in § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Den Kläger stehe kein Anspruch auf die von ihnen begehrte Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse zu. Der Kläger zu 1. könne die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG herleiten. Nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG am 15.4.2019 bis zur Trennung von seiner deutschen Ehefrau im April 2021 habe er lediglich zwei Jahre mit dieser rechtmäßig in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt. Es sei auch nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderlich, dem Kläger zu 1. unabhängig von der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzten Ehebestandszeit von drei Jahren den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Begründete Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Kläger zu 1. wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau unzumutbar gewesen wäre, bestünden nicht. Solche ergäben sich insbesondere auch nicht aus seinem Vorbringen, seine deutsche Ehefrau habe von ihm im Herbst 2020 die Zahlung von 30.000 € verlangt und für den Fall der Nichtzahlung gedroht, dafür zu sorgen, dass er Deutschland wieder verlassen müsse. Gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirkten, machten für sich genommen das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht unzumutbar im Verständnis von § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Erforderlich seien vielmehr außergewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen wie etwa physische oder psychische Misshandlungen. Dass der Kläger zu 1. in seiner Ehe einer Situation derartig gravierender Übergriffe durch seine deutsche Ehefrau ausgesetzt gewesen wäre, ergebe sich aus seinem Vorbringen nicht. Hinzu komme, dass die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht von dem Kläger zu 1., sondern von seiner deutschen Ehefrau ausgegangen sei. Dies spreche zumindest in der Regel gegen eine Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Auch könne der Kläger zu 1. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht auf der Grundlage des § 25b AufenthG beanspruchen. Ungeachtet dessen, dass er insoweit keinen förmlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe dieser Vorschrift gestellt habe, sei er den Nachweis des Vorliegens der maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 5 AufenthG schuldig geblieben. Stehe dem Kläger zu 1. danach kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bzw. auf deren Neuerteilung zu, gelte im Ergebnis nichts Anderes hinsichtlich seiner noch minderjährigen Kinder, der Kläger zu 2. und 3., deren Aufenthaltsberechtigung derjenigen des Klägers zu 1. folge.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6.12.2023 eingegangene Beschwerde der Kläger.
II.
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.11.2023 hat keinen Erfolg. Den Klägern ist keine Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Dabei ist es zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist.1Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347; Kammerbeschluss vom 22.5.2012 - 2 BvR 820/11 -, InfAuslR 2012, 317; Beschluss vom 28.1.2013 - 1 BvR 274/12 -, juris, jeweils m.w.N.Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347; Kammerbeschluss vom 22.5.2012 - 2 BvR 820/11 -, InfAuslR 2012, 317; Beschluss vom 28.1.2013 - 1 BvR 274/12 -, juris, jeweils m.w.N. Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern.2Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003,1857 und vom 14.4.2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, 2976Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003,1857 und vom 14.4.2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, 2976 Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in dem dafür vorgesehenen Verfahren zugeführt werden können.3Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, jurisVgl. BVerfG, Beschluss vom 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris
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Gemessen an diesen Maßstäben kommt der Rechtsverfolgung der Kläger keine hinreichende Erfolgsaussicht zu.
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Zur Begründung wird zunächst auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Der Senat teilt dessen Auffassung, dass eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Sinne einer Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorliegt. Dies gilt auch hinsichtlich des Vorbringens des Klägers zu 1., seine deutsche Ehefrau habe von ihm im Herbst 2020 die Zahlung von 30.000 € verlangt und für den Fall der Nichtzahlung gedroht, dafür zu sorgen, dass er Deutschland wieder verlassen müsse. Eine außergewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigung, die von ihrer Schwere vergleichbar mit physischen oder psychischen Misshandlungen wäre, ist darin nicht zu sehen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger die behauptete Drohung bzw. Erpressung nicht mit einer Trennung beantwortet hat, sondern er bis zu dem „Rauswurf“ durch seine Ehefrau am 1.7.2021 in der gemeinsamen Wohnung geblieben ist. Dass der Kläger zu 1. sich in der Zwischenzeit bereits nach einer anderen Wohnung für sich und seine Kinder umgesehen haben will, ändert nichts daran, dass eine außergewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigung, die einen Auszug dringlich machte, offenbar nicht vorlag.
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Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu. Insoweit ist schon zweifelhaft, ob ein solcher Anspruch Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist. Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Kläger seinen Anspruch herleitet. Nach dem in den §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf verwiesen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat.4Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.9.2007 - 1 C 43/06 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 4.9.2007 - 1 C 43/06 -, juris Im vorliegenden Fall haben die Kläger die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der im Abschnitt 6 („Aufenthalt aus familiären Gründen“) enthaltenen §§ 31, 32 AufenthG begehrt. Zwar kann ein Anspruch auf „Verlängerung“ auch Ansprüche erfassen, die auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind. Allerdings wird der Streitgegenstand einer Klage auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet. Weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Klagebegründung vom 19.9.2022 haben die Kläger ihr Begehren auf den § 25b AufenthG, der die Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration regelt, gestützt. Ein möglicher Anspruch nach dieser Vorschrift wurde im vorliegenden Verfahren erstmals in dem am 12.6.2023, dem Tag vor der Abschiebung der Kläger, beim Verwaltungsgericht eingegangenem und am darauffolgenden Tag an den Beklagten weitergeleiteten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 9.6.2023 erwähnt. Mit Blick darauf fehlt es insoweit jedenfalls an der nach § 68 VwGO erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage. Unabhängig davon sind, selbst wenn man keinen förmlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG fordern und dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift folgen wollte, dass sich die Kläger im laufenden Verfahren auf ihre Integrationsleistungen berufen haben, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG nicht dargetan. Zwar hat sich der Kläger zu 1., wie der Beklagte eingeräumt hat, seit dem 3.3.2023 wie in der Neufassung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG gefordert seit vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten. Jedoch ist nicht nachgewiesen, dass er über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG). Zwar besteht keine gesetzliche Pflicht zur Vorlage eines standardisierten Prüfungszeugnisses. Die geforderten mündlichen Deutschkenntnisse können sich auch aus den Umständen ergeben, etwa wenn bislang einfache Gespräche bei der Ausländerbehörde ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers auf Deutsch geführt werden konnten.5Vgl. Röcker in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 14. Aufl. 2022, § 25b AufenthG Rdnr. 26 (m.w.N.)Vgl. Röcker in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 14. Aufl. 2022, § 25b AufenthG Rdnr. 26 (m.w.N.) Hiervon kann indes im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Beklagte hat hierzu in seinem am 19.6.2023 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ausgeführt, dass der Kläger zu 1. zwar offensichtlich einen Sprachkurs A1 absolviert habe, er jedoch, wie bei den Vorsprachen zur Duldung unschwer habe festgestellt werden können, kein Wort Deutsch spreche oder verstehe. Dem ist der Prozessbevollmächtigte der Kläger zwar in der Beschwerde entgegengetreten, indem er behauptet hat, dass er im Rahmen der familienrechtlichen und ausländerrechtlichen Mandatsbearbeitung alle wesentlichen Problematiken auf Deutsch mit dem Kläger zu 1. besprechen konnte. Damit allein ist jedoch der erforderliche Nachweis hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nicht erbracht. Vielmehr ist, da sich der Kläger zu 1. nach der Abschiebung in seinem Heimatstaat Nigeria aufhält, insoweit der Nachweis durch ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis der Stufe A2 zu erbringen.6Zum Angebot einer standardisierten Deutschprüfung vgl. Röcker in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 14. Aufl. 2022, § 25b AufenthG Rdnr. 25Zum Angebot einer standardisierten Deutschprüfung vgl. Röcker in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 14. Aufl. 2022, § 25b AufenthG Rdnr. 25 Ein solcher Nachweis liegt nicht vor. Fehlt es damit an der Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG, so kommt es nicht darauf an, ob zu erwarten ist, dass der Kläger zu 1. den Lebensunterhalt für sich und seine Kinder sichern wird (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG).
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Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 159 VwGO, 100 ZPO, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Fußnoten
1) Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347; Kammerbeschluss vom 22.5.2012 - 2 BvR 820/11 -, InfAuslR 2012, 317; Beschluss vom 28.1.2013 - 1 BvR 274/12 -, juris, jeweils m.w.N.
2) Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003,1857 und vom 14.4.2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, 2976
3) Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris
4) Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.9.2007 - 1 C 43/06 -, juris
5) Vgl. Röcker in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 14. Aufl. 2022, § 25b AufenthG Rdnr. 26 (m.w.N.)
6) Zum Angebot einer standardisierten Deutschprüfung vgl. Röcker in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 14. Aufl. 2022, § 25b AufenthG Rdnr. 25