Gesetze / Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 12.01.2026 – 2 A 220/24
ECLI:DE:OVGSL:2026:0112.2A220.24.00
Orientierungssatz
1. Eine Zusicherung liegt nur vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu dem entsprechenden Verhalten in der Zukunft abgegeben wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.1995 - 11 C 29/93 -, juris). § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG regelt mit der Zusicherung einen Unterfall der allgemeinen behördlichen Zusage, denn ihre Erteilung setzt stets einen Verwaltungsakt in der Zukunft voraus, der hinsichtlich Bestimmtheit und Form den Anforderungen des § 37 VwVfG genügen muss.(Rn.21)
2. Für die Beantwortung der Frage, ob eine bauplanerische Festsetzung funktionslos geworden ist, kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann.(Rn.24)
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 30. Oktober 2024, 5 K 58/23, Urteil
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2024 - 5 K 58/23 - ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke in der A-Straße in A-Stadt (Gemarkung …, Flur 1, Flurstücke 56/12, 56/20, 59/4, 61/14, 61/16 und 61/20). Nach eigenen Angaben betreibt er dort einen Zeltverleih, einen LKW-Handel und einen Baumaschinenverleih. Die Grundstücke liegen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „…., 2. Änderung“. Dieser setzt im vorderen Grundstücksbereich des Klägers ein allgemeines Wohngebiet („Fläche 6“) und im rückwärtigen Grundstücksbereich ein Mischgebiet („Flächen 2 und 3“) fest.
2
Anlässlich einer Ortsbesichtigung des Beklagten vom 31.10.2019 wurde festgestellt, dass auf den Grundstücken in der A-Straße, Gemarkung …, Flur 01, Flurstücke 61/20, 61/16 und 61/14 im vorderen Bereich zur Kirchbergstraße hin Lagercontainer (Größe ca. 6 m x 2,50 m, Höhe 2,50 m) und Wechselbrücken (Größe ca. 7,50 m x 2,50 m, Höhe 2,50 m) abgestellt wurden. Entlang der Grenze zum Anwesen Kirchbergstraße 20 waren teilweise zwei Container übereinandergestellt (Höhe ca. 5,50 m). Weiterhin waren 20 Container in zwei Ebenen und einem ca. 3 m breiten Zwischenraum zusammengestellt (Größe ca. 15 m x 12,50 m, Höhe 5,50 m). Die Container und der Zwischenraum waren mit Dachblechen überdeckt. Im Zwischenraum war eine Holzbalkendecke mit einer Stahltreppe als Zugang für die zweite Ebene der Container eingebaut. Nach den Angaben des Klägers werden die Container/Wechselbrücken von verschiedenen Firmen zwischengelagert, die Anzahl der Container wechselt (Abholung bzw. Abstellen durch die jeweiligen Firmen).
3
Mit Bescheid vom 16.7.2020 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger an, alle Container und Wechselbrücken auf den Grundstücken in A-Stadt, A-Straße, Gemarkung …, Flur 01, Flurstück-Nrn. 61/20, 61/16, 61/14 bis zum 15.9.2020 zu beseitigen (Ziffer 1). Für den Fall, dass die Beseitigungsanordnung unter Ziffer 1 dieses Bescheids nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt (Ziffer 2). Die Kosten des Verfahrens wurden auf 204,11 Euro festgesetzt (Ziffer 3). Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 getroffene Maßnahme sei § 82 Abs. 1 LBO. Die erforderliche Baugenehmigung gemäß § 60 Abs. 1, § 64 Abs. 1 LBO samt Befreiung mit Nachbarzustimmung der Eigentümer der Flurstücke 65/25, 65/20 und 65/19 liege nicht vor. Das Vorhaben sei somit bereits formell illegal. Es widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans „… - 2. Änderung“. Laut Festsetzung des Bebauungsplans seien in den als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Flächen (Nrn. 6 bis 15) Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und Anlagen für Verwaltungen nicht zulässig auf den Flächen 14 und 15. Gartenbaubetriebe und Tankstellen seien auf allen Flächen unzulässig. In den als Mischgebiet festgesetzten Flächen (Nrn. 1 bis 5) seien nur nicht störende Gewerbebetriebe zulässig. Nicht zulässig seien offene Lagerplätze. Auf den Flächen 2 und 3 seien nicht zulässig Betriebe des Spedition-, Logistik- und Transportgewerbes und sonstige Gewerbebetriebe, die typischerweise zu einem hohen Zu- und Abgangsverkehr führten. Damit widerspreche des Vorhaben (Lagerflächen für Container- und Wechselbrücken) insgesamt den Festsetzungen des Bebauungsplans.
4
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 20.7.2020 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 12.12.2022 zurückgewiesen wurde.
5
Am 18.1.2023 erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht. Zur Begründung trug er vor, die Verfügung sei bereits formell rechtswidrig, da sie an einem Begründungsmangel leide. Die Mindestvoraussetzungen des § 39 Abs. 1 SVwVfG an eine Begründung, insbesondere an eine Ermessensbegründung, seien nicht eingehalten. Dies sei zugleich ein starkes Indiz für einen Ermessens-ausfall. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Zum einen sei er schon nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 SVwVfG. Zum anderen lägen die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 82 LBO auch in der Sache nicht vor. Der Bebauungsplan, dessen Festsetzungen das Vorhaben nach Auffassung des Beklagten widerspreche, sei unwirksam. Der Zeltverleih genieße formellen Bestandsschutz. Dies ergebe sich aus dem entsprechenden Schlussabnahmeschein. Der Lagerplatz im Übrigen genieße materiellen Bestandsschutz, da er schon langjährig - seit den frühen 1970er Jahren - bestehe und während eines namhaften Zeitraums in Gänze dem materiellen Recht entsprochen habe. Die entsprechende Tätigkeit sei ausweislich der Gewerbeanmeldung bereits 1990 aufgenommen worden und sei zum bzw. seit diesem Zeitpunkt - über Jahre hinweg - bis zum erstmaligen Inkrafttreten des Bebauungsplans „…“ in der als solche zu beurteilenden Gemengelage (wovon im Übrigen auch die Planbegründung des Bebauungsplans ausgehe) aus Wohnen und Gewerbe in der näheren Umgebung materiell rechtmäßig bzw. genehmigungsfähig gewesen. Schließlich leide die Verfügung an einem Ermessensausfall bzw. -defizit. Der Beklagte sei hier ersichtlich von einem Automatismus zwischen Tatbestandsseite und Ermessen und damit der Sache nach von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen. Er habe weder den konkreten Sachverhalt ermittelt noch dem langjährigen Bestehen des Betriebs und dem nachträglichen Inkrafttreten des Bebauungsplans Rechnung getragen.
6
Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2024 - 5 K 58/23 - ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, die mit Bescheid vom 16.7.2020 verfügte Beseitigungsanordnung, wodurch gegenüber dem Kläger die Beseitigung der auf seinen Grundstücken auf der Gemarkung …, Flur 01, Flurstück-Nrn. 61/20, 61/16 und 61/14 errichteten Container und Wechselbrücken angeordnet worden sei, sei nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung sei § 82 Abs. 1 LBO, dessen Voraussetzungen vorliegend erfüllt seien. Die Einschätzung des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses, dass die aufgegriffenen Container und Wechselbrücken im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen und die Beseitigung deshalb anzuordnen sei bzw. nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, halte einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Bescheid sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Wie der Kreisrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2022 zu Recht ausgeführt habe, sei der Bescheid sowohl inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 SVwVfG) als auch hinreichend begründet (§ 39 Abs. 1 SVwVfG). Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 LBO seien vorliegend erfüllt. Die Errichtung der streitgegenständlichen Container und Wechselbrücken sei bereits formell illegal, da das Vorhaben baugenehmigungspflichtig sei. Der Kläger habe keine entsprechende Baugenehmigung vorgelegt; auch aus den vorgelegten Bauakten des Beklagten lasse sich ein entsprechender Bauschein nicht entnehmen. Soweit sich der Kläger auf einen Schlussabnahmebescheid zum Neubau einer Lagerhalle für Zeltverleih vom 20.1.1972 (zu Bauschein-Nr. 100/68 vom 13.1.1972, 12.2.1968) beziehe, vermöge er damit nicht durchzudringen. Gleiches gelte für den in den Bauakten des Beklagten nicht abgeholten Bauschein vom 16.8.1989 zur Erweiterung der Büroräume und Sanierung des Erdgeschosses (Az.: 63-01008/88) sowie für den unter dem 14.6.1977 ausgestellten Bauschein zum „Neubau eines Tankhäuschens“ (Az.: 63-00807/77). Bei den Containern und Wechselbrücken handele es sich um bauliche Anlagen, womit der Anwendungsbereich der Landesbauordnung eröffnet sei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 LBO). Nach dem Anlagenbegriff der Landesbauordnung seien bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden bestehe auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruhe oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sei, überwiegend ortsfest benutzt zu werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO). Als bauliche Anlagen würden u.a. auch Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze gelten (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBO). Nach dem im Wege richterlichen Augenscheins gewonnenen Eindruck durch den Ortstermin vom 17.7.2024 und ausgehend von den dort getroffenen eigenen Angaben des Klägers befänden sich die festgestellten Container und Wechselbrücken auf seinen Grundstücksparzellen bereits seit vier bis fünf Monaten und würden dort noch in etwa einen ähnlichen Zeitraum verbleiben. Dies spreche bereits für eine „ortsfeste“ Benutzung der Anlagen, zumal dem Erfordernis der Dauer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Zustand genüge, der jeweils für mehrere Monate bestehe. Dass die Anlagen zerlegbar, zusammenklappbar oder - wie hier - transportabel seien, wie ein Verkaufskiosk oder eine Zeltgarage, schließe die Eigenschaft „überwiegend ortsfest“ nicht aus. Die Verbindung mit dem Erdboden werde nicht dadurch aufgehoben, dass die Anlage jederzeit abgebaut und anderswo wieder aufgestellt werden könne. Dies belege auch die Definition des fliegenden Baus in § 77 Abs. 1 Satz 1 LBO. Hiervon ausgehend handele es sich bei den streitbefangenen Containern und Wechselbrücken um bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO, deren Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung der Baugenehmigung bedürften, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 LBO nichts anderes bestimmt sei (§ 60 Abs. 1 LBO). Es sei weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die baulichen Anlagen vorliegend verfahrensfrei i.S.d. § 61 LBO oder baugenehmigungsfrei nach § 63 LBO gestellt seien. Unabhängig von der Frage der Genehmigungspflichtigkeit der baulichen Anlagen erweise sich deren Errichtung auf dem klägerischen Grundstück jedenfalls als materiell illegal. Das klägerische Vorhaben sei weder bestandsgeschützt noch offensichtlich genehmigungsfähig. Es stehe in Widerspruch zu den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans. Dessen Wirksamkeit sei durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in dem seitens des Klägers angestoßenen Normenkontrollverfahren bestätigt worden. Nach Überzeugung der Kammer stelle das Vorhaben einen sog. störenden Gewerbebetrieb dar, der sowohl dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) als auch dem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) widerspreche. Ausschlaggebend für die Zulässigkeit im WA-Gebiet seien neben der Lautstärke auch Zeitpunkt, Dauer, Lauthöhe (Frequenz-Spektrum) und Lautfolge (Rhythmus) sowie der Erwartungs-, Überraschungs- und Überdeckungseffekt. Hinsichtlich der mit dem Betrieb einer ausnahmsweise zulässigen „nicht störenden“ gewerblichen Anlage in einem allgemeinen Wohngebiet einhergehenden Beeinträchtigungen komme es entscheidend darauf an, ob die Anlage von ihrer Art her generell geeignet sei, das Wohnen bzw. die Wohnruhe in einem solchen Wohngebiet zu stören. Nach ihrem typischen Erscheinungsbild stelle die Lagerung von Containern und Wechselbrücken eine der Wohnnutzung wesensfremde Einrichtung dar, die vergleichbar mit einem Lagerplatz ihrer Natur nach in ein Gewerbegebiet (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) oder in ein Industriegebiet (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) passe bzw. dort allgemein zulässig sei. Auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zählten Lagerplätze nicht zu den nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben, wenn es - wie hier - an jeder funktionellen Zuordnung zur vorhandenen Bebauung fehle. Hierfür würden auch die Festsetzungen unter Ziffer 1.1 (2) und (3) des Bebauungsplans „…, 2. Änderung“ sprechen. Danach seien auf der Fläche 2 (des festgesetzten Mischgebiets) nur nicht störende Gewerbebetriebe und nicht offene Lagerplätze zulässig. Auf den Flächen 2 und 3 (des festgesetzten Mischgebiets) seien Betriebe des Speditions-, Logistik- und Transportgewerbes, die typischerweise zu einem hohen Zu- und Abgangsverkehr führten, ausgeschlossen. Bei dem Betrieb des Klägers handele es sich indes gerade um einen störenden Gewerbebetrieb, der auch im rückwärtigen Grundstücksbereich festgesetzten Mischgebiet nicht zulässig sei. Für die Beurteilung des Störgrades sei die typische Betriebsform mit den sich nach der Erfahrung daraus ergebenden Immissionen maßgebend. Wie das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in dem erwähnten Normenkontrollverfahren zutreffend ausgeführt habe, könne der Kläger nicht geltend machen, für den Zeltverleih, den Lkw-Handel und für den Baumaschinen-Verleih (materiellen) Bestandsschutz zu genießen. Unstreitig sei zwar, dass der Betrieb des Klägers schon vor Erlass des Bebauungsplans „…“ und dessen Änderungen existiert habe. Diesbezüglich habe er eine Bescheinigung über die „Schlußabnahme des Neubaues einer Lagerhalle für Zeltverleih“ vom 20.1.1972 und eine Gewerbeanmeldung für „LKW-Handel und Baumaschinenverleih“ vom 1.10.1990 vorgelegt. Andererseits habe der Kläger schon damals auf die umliegende Wohnbebauung in der Kirchbergstraße Rücksicht nehmen müssen. Ein Betrieb zur Nachtzeit, wie er in diesem Verfahren vorgebracht worden sei, dürfte jedenfalls für den vorderen, südlich gelegenen Teil seines Betriebs zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen sein. Einen Bestandsschutz für seinen jetzigen Betrieb einschließlich der Betriebsvorgänge in der Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr könne der Kläger mithin nicht mit Erfolg geltend machen. Der seitens des Beklagten aufgegriffene „Containerbetrieb“ sei zudem nicht mehr mit dem früheren Zeltverleih sowie dem bereits in den 1990-er Jahren betriebenen LKW-Handel und Baumaschinenverleih zu vergleichen. Bei der Ortsbesichtigung habe die Kammer eine Vielzahl von Containern und Wechselbrücken auf den Betriebsgrundstücken des Klägers festgestellt. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass der Zu- und Abgangsverkehr durch Lastwägen im Vergleich zu früheren Zeiten deutlich zugenommen habe. Hinsichtlich der Lärmbelastung mache es aber einen wesentlichen Unterschied, ob nur eher wenige oder aber häufige LKW-Fahrten zu verzeichnen sind. Hinzu komme, dass durch das Auf- und Absetzen der Abrollcontainer zusätzliche Immissionen hervorgerufen würden. Infolge dieser erheblichen Veränderungen im Betriebsablauf könne sich der Kläger jedenfalls hinsichtlich des angeblichen „Nachtbetriebs“ nicht mit Erfolg auf Bestandsschutz berufen. Eine irgendwie geartete Legalisierung sei auch nicht durch die Schlussabnahme zum Neubau einer Lagerhalle für Zeltverleih eingetreten. Die Beseitigungsanordnung sei frei von Ermessensfehlern. Ein Ermessensausfall bzw. -defizit liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes setze die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensbetätigung in Fällen wie dem vorliegenden im Normalfall nicht mehr als die Feststellung der formellen und materiellen Illegalität der betreffenden Anlage voraus. Der Hinweis hierauf genüge dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 SVwVfG. Der Bescheid vom 16.7.2020 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2022 erweise sich auch bezüglich der aufschiebend bedingten Androhung bzw. Festsetzung des Zwangsgeldes (Ziffer 2) und der festgesetzten Gebühren (Ziffer 3) als rechtmäßig.
7
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.
II.
8
Dem zulässigen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30.10.2024 - 5 K 58/23 - kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen in dem Schriftsatz vom 27.1.2025 lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen.
9
Der Vortrag des Klägers begründet nicht die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
10
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn die Zulassungsbegründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.1Vgl. die Beschlüsse des Senats vom 2.10.2024 - 2 A 94/23 - und vom 27.2.2024 -2 A 2/23 -, jeweils bei jurisVgl. die Beschlüsse des Senats vom 2.10.2024 - 2 A 94/23 - und vom 27.2.2024 -2 A 2/23 -, jeweils bei juris
11
Zur Begründung seines Zulassungsantrags macht der Kläger geltend, die Beigeladene habe ihm mit Schreiben vom 21.11.2000 zugesichert, dass die von ihm seit langer Zeit genutzte Lagerfläche im ausgewiesenen Mischgebiet/Gewerbegebiet liege und unter materiellem Bestandsschutz stehe. Des Weiteren sei ihm bestätigt worden, dass für die „Lagercontainer“ keine Genehmigungen erforderlich seien. Die Beigeladene habe zudem in der Veröffentlichung zum Bebauungsplan „ ...“ folgende Ausführungen gemacht:
12
„Daher können sich alle rechtmäßig errichteten und genutzten baulichen und sonstigen Anlagen auf einen unbeschränkten „Bestandsschutz“ berufen, der auch alle Instandhaltungsmaßnahmen erfasst. Im Rahmen der erfolgten bauaufsichtlichen Zulassung sind daher auch baupolizeiliche Eingriffe nicht zu besorgen. Es ändert sich tatsächlich nichts Grundlegendes.“
13
„Die Tatsache, dass eine vorhandene und rechtmäßigerweise errichtete bauliche Anlage in einem oder mehreren Punkten den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, führt nicht nachträglich zu dessen Unzulässigkeit oder gar zum Erfordernis der Beseitigung.“
14
Die Beigeladene habe also einen absoluten Vertrauenstatbestand geschaffen, welcher sich aus dem Schreiben vom 21.11.2000 i.V.m. den Textfestsetzungen und Hinweisen zum Bebauungsplan ... ergebe. Hierauf habe er, der Kläger, vertraut und auch vertrauen dürfen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts würden die baulichen Anlagen auf seinen Grundstücken materiellen Bestandsschutz genießen. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den gewichtigen Argumenten auseinandergesetzt, wonach der Betrieb über Jahre hinweg bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans ... in einer Gemengelage aus Wohnen und Gewerbe materiell rechtmäßig bzw. genehmigungsfähig gewesen sei und insbesondere der Lagerplatz rechtmäßig seit den 1970er Jahren bestanden habe. Die Container hätten seit jeher auch zur Lagerung von Materialien für den Zeltverleih gedient. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil lediglich den Bestandsschutz für den Nachtbetrieb verneint und sich nicht damit auseinandergesetzt, dass für den Tagesbetrieb materieller Bestandsschutz bestehe. Diese Differenzierung entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Hierfür streite insbesondere das Lärmgutachten des TÜV (Auftrag Nr. 4627182) vom 8.10.2018. Dieses komme auf S. 20 zu folgendem Ergebnis:
15
„Wie der Vergleich zeigt, werden die an den betrachteten Immissionsorten tagsüber nach TA Lärm (1) geltenden Immissionsrichtwerte durch die in der vorliegenden Untersuchung ermittelten Geräuschimmissionen in den beiden Berechnungsvarianten Nr. 1 und Nr. 2 eingehalten bzw. unterschritten.“
16
Auf S. 25 des Gutachtens seien die Sachverständigen zu folgender Schlussfolgerung gelangt:
17
„Nach den Ergebnissen der durchgeführten Untersuchungen sei der Betrieb eines nicht störenden Gewerbebetriebs im Beurteilungszeitraum Tag im Sinne des Lärmimmissionsschutzes prinzipiell möglich und zulässig.“
18
In conklusio bedeute dies, dass die Sachverständigen den klägerischen Betrieb tagsüber als nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne des Lärmimmissionsschutzes eingestuft hätten. Daraus folge, dass von der Beklagten als milderes Mittel die An- und Abfahrt durch LKW’s sowie das Auf- und Absetzen der Abrollcontainer in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr beim Betrieb des Klägers zu untersagen sei. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei verletzt worden, da ein milderes Mittel zur Verfügung stehe, das gleich geeignet sei, um den angestrebten Zweck zu erreichen, weshalb ein Ermessensfehler vorliege.
19
Der Kläger trägt zur Begründung seines Zulassungsantrags weiter vor, dass wegen der Errichtung auf einer ehemaligen Deponie ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vorliege, weshalb der Bebauungsplan nichtig sei und folglich keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigungsverfügung darstelle. Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB müssten bei der Abwägung insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung gewahrt sowie die Auswirkungen auf den Boden berücksichtigt werden. Der Bebauungsplan dürfe keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre. Der Kläger hat hierzu ein Gutachten „Sanierungsuntersuchungen KABV-Übergangsdeponie A-Stadt-…“ vom März 2001 vorgelegt, das sich mit der ehemaligen Deponie „A-Stadt-…“ und dem angrenzenden Kohlelagerplatz, der zum damaligen Zeitpunkt als Bebauungsgebiet „ ...“ geplant gewesen sei, befasst. Die Deponie sei in den 1960er Jahren bis 1977 betrieben worden und enthalte hauptsächlich Hausmüll, Bauschutt und Gewerbemüll bei einem geschätzten Volumen von etwa 300.000 cm³ und einer Tiefe von bis zu 25 m. Das Ministerium für Umwelt habe in seinem Schreiben vom 21.9.2000 hinsichtlich des Bebauungsplan-Entwurfs „ ...“ der Beigeladenen ebenfalls darauf hingewiesen, dass sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Altlastenverdachtsflächen befänden, weshalb von Seiten des Ministeriums gefordert worden sei, notwendige Untersuchungen zu Altlasten durchzuführen und entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplan aufzunehmen. Die gesamte Altlastenproblematik habe lediglich in Ziffer 6 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan „ ..., 2. Änderung“ ihren Niederschlag gefunden. Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass dieser Bebauungsplan nicht nichtig sei, so sei er zumindest funktionslos geworden. Der Bebauungsplan setze auf dem Gelände des Klägers die Errichtung einer Stichstraße fest. Zur Realisierung dieses Teils des Bebauungsplans sei eine Umlegung erforderlich gewesen. Die Baulandkammer des Landgerichts B-Stadt habe den Umlegungsplan „ ...“ in der Gemarkung …, Flur 1 auf Antrag des Klägers durch Urteil vom 13.3.2007 aufgehoben. Dieses Urteil sei rechtskräftig geworden. Im Nachgang seien keine Bemühungen erfolgt, den Bebauungsplan in diesem Bereich durch Ergreifung geeigneter Maßnahmen realisierbar zu machen. Ohne die Durchführung eines erneuten Umlegungs- oder Enteignungsverfahrens sei eine Realisierung nicht möglich, da die erforderlichen Grundstücke nicht im Eigentum der Beigeladenen stünden. Die erwähnte Stichstraße samt geplanter anliegender Wohnbebauung habe nicht errichtet werden können. Somit sei der Bebauungsplan „ ..., 2. Änderung“ im benannten Geltungsbereich - des Umlegungsplans - funktionslos geworden. Bei einer Betrachtung des Bebauungsplans und der Luftansicht des Gebiets „…“ würden erhebliche Abweichungen deutlich, die die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans insgesamt begründeten. Im nördlichen Bereich des Plangebiets, wo ursprünglich eine kleinteilige Wohnbebauung vorgesehen gewesen sei, seien nun großflächige Einzelhandelsstrukturen erkennbar. Insbesondere würden hier die Ansiedlungen von Discountern auffallen, die in ihrer Dimension und Nutzungsart deutlich von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichen würden. Diese Entwicklung stehe in klarem Widerspruch zu den ursprünglich geplanten allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten. Unterhalb des Netto-Marktes, im mittleren Bereich des Plangebiets, seien große Mehrfamilienhäuser errichtet worden. Der Bebauungsplan habe in diesem Areal eine weniger verdichtete Bebauung vorgesehen, möglicherweise in Form von Einzel- oder Doppelhäusern. Die realisierten Mehrfamilienhäuser würden sowohl in ihrer Größe als auch in ihrer Bauweise erheblich von den Planvorgaben abweichen. Die tatsächliche Straßenführung im Gebiet entspreche nicht mehr den im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen. Insbesondere im südlichen Teil des Plangebiets seien deutliche Abweichungen zu erkennen, die auf eine veränderte Erschließungsstruktur hindeuteten. Auch die im Plan ausgewiesenen Grünflächen, vor allem im zentralen Bereich, seien nicht in dem vorgesehenen Umfang realisiert worden. Stattdessen seien eine stärkere Versiegelung und dichtere Bebauung zu beobachten. Diese gravierenden Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans führten dazu, dass er seine städtebauliche Gestaltungsfunktion nicht mehr erfüllen könne. Die Offenkundigkeit der Abweichungen sei so erheblich, dass ein Vertrauen in die Fortgeltung des Bebauungsplans nicht mehr schutzwürdig erscheine. Der Bebauungsplan könne die städtebauliche Entwicklung in diesem Gebiet nicht mehr steuern und habe somit seine rechtliche und praktische Wirksamkeit verloren. Könne ein Bebauungsplan von vornherein die ihm von der Gemeinde beigemessene Funktion einer städtebaulichen Entwicklung nicht erfüllen, liege eine fehlende Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB vor, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führe. Dies sei für den Bereich der Wohnbebauung über der Deponie der Fall. Im Bereich der Parzellen des Klägers sei der Bebauungsplan jedenfalls wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Auf seinen Grundstücken würden deshalb die Regeln des § 34 BauGB i.V.m. den einschlägigen Vorschriften der Baunutzungsverordnung gelten.
20
Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.
21
Der Ansicht des Klägers, das Schreiben der Beigeladenen vom 21.11.2000 enthalte eine Zusicherung dahingehend, dass die von ihm seit langer Zeit genutzte Lagerfläche im ausgewiesenen Mischgebiet/Gewerbegebiet liege, unter materiellem Bestandsschutz stehe und für seine „Lagercontainer“ keine Genehmigungen erforderlich seien, kann nicht gefolgt werden. Eine Zusicherung liegt nur vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu dem entsprechenden Verhalten in der Zukunft abgegeben wird.2Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.1995 - 11 C 29/93 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.1995 - 11 C 29/93 -, juris § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG regelt mit der Zusicherung einen Unterfall der allgemeinen behördlichen Zusage, denn ihre Erteilung setzt stets einen Verwaltungsakt in der Zukunft voraus, der hinsichtlich Bestimmtheit und Form den Anforderungen des § 37 VwVfG genügen muss.3Vgl. Sächs. OVG, Beschuss vom 19.2.2024 - 6 A 344/21 -, jurisVgl. Sächs. OVG, Beschuss vom 19.2.2024 - 6 A 344/21 -, juris An einer solchen Bestimmtheit fehlt es hier mit Blick auf die den Gewerbetrieb des Klägers nicht näher beschreibende Formulierung, die „Lagerfläche“ stehe unter materiellem Bestandsschutz. Gleiches gilt hinsichtlich des in dem Schreiben verwendeten unscharfen Begriffs der „Lagercontainer“, die nach Zahl und Größe nicht näher präzisiert werden. Des Weiteren ist zweifelhaft, inwieweit das Schreiben vom 21.11.2000 überhaupt Bindungswirkung entfalten konnte. Die Beigeladene ist weder für den Erlass baurechtlicher Beseitigungsanordnungen noch für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständig. Für letztere ist lediglich ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB notwendig. Allenfalls insoweit käme eine hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen in Betracht. Eine sich auf den Erlass bzw. Nichterlass einer bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung beziehende Bindungswirkung kann sich mangels Zuständigkeit der Beigeladenen auch nicht aus den von ihr anlässlich der Veröffentlichung des Bebauungsplans gemachten Ausführungen ergeben. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen sehr allgemein gehalten sind und sie sich nicht an einen bestimmten Adressaten, insbesondere nicht an den Kläger als Betreiber seines konkreten Gewerbebetriebs richten, geht es hier nicht um „rechtmäßigerweise errichtete“ bauliche Anlagen. Dies setzt begrifflich deren formelle Rechtmäßigkeit, d.h. das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung, voraus.
22
Der Kläger kann des Weiteren nicht mit Erfolg geltend machen, sein Betrieb sei über Jahre hinweg bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans ... in einer Gemengelage aus Wohnen und Gewerbe materiell rechtmäßig bzw. genehmigungsfähig gewesen, insbesondere habe der Lagerplatz rechtmäßig seit den 1970er Jahren bestanden und die Container hätten seit jeher auch zur Lagerung von Materialien für den Zeltverleih gedient. Eine materielle Rechtmäßigkeit des konkreten Betriebs des Klägers lässt sich aus diesem Vorbringen nicht herleiten. Vorliegend geht es nicht um den Lagerplatz als solchen, sondern um die Beseitigung dort vorhandener, vom Kläger betrieblich genutzter Container und Wechselbrücken. Selbst wenn man unterstellt, dass ein – geringer – Teil der Container seit jeher auch zur Lagerung von Materialien für den Zeltverleih gedient hat, lässt dies keinen Rückschluss auf die Genehmigungsfähigkeit des sonstigen Betriebs zu. Soweit der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil lediglich den Bestandsschutz für den Nachtbetrieb verneint und sich nicht damit auseinandergesetzt, ob für den Tagesbetrieb materieller Bestandsschutz bestehe, bestand hierfür kein Anlass. Die Frage, ob Bestandsschutz besteht, ist immer in Bezug auf einen bestimmten Betrieb zu beantworten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass es für die Beurteilung, ob es sich um einen störenden Gewerbebetrieb handelt, auf den Betriebstyp, d.h. die Betriebsstruktur des konkreten Betriebs ankommt. Der Betrieb des Klägers beinhaltet im vorliegenden Fall (auch) den Nachtbetrieb. Aufgrund der Vielzahl von Containern und Wechselbrücken, dem aufgrund des gegenüber der Vergangenheit deutlich zugenommenen Zu-und Abgangsverkehr von Lastwagen und der durch das Auf- und Absetzen der Abrollcontainer hervorgerufenen erheblichen Lärmimmissionen ist das Verwaltungsgericht zu Recht von einem störenden Gewerbegebiet ausgegangen, der auch in dem im rückwärtigen Grundstücksteil nicht festgesetzten Mischgebiet nicht zulässig ist. Zu hypothetischen Ausführungen, wie der Störgrad bei einem ausschließlichen Tagesbetrieb zu beurteilen wäre, bestand und besteht kein Anlass, da es – wie erwähnt – für die Frage des Bestandsschutzes auf den konkreten Betrieb ankommt. Deshalb hilft auch der Hinweis auf das Lärmgutachten des TÜV vom 8.10.2018 nicht weiter, wenn dort ausgeführt ist, wegen der Einhaltung bzw. Unterschreitung der tagsüber nach der TA Lärm geltenden Immissionsrichtwerte sei der Betrieb eines nicht störenden Gewerbebetriebs prinzipiell möglich. Der Beklagte war auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gehalten, als milderes Mittel lediglich die An- und Abfahrt durch LKW’s sowie das Auf- und Absetzen der Abrollcontainer in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr beim Betrieb des Klägers zu untersagen. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren weder angeboten noch substantiiert dargelegt, dass ein Tagesbetrieb ausreichend und er dazu bereit ist. Deshalb kann insoweit kein Ermessensfehler angenommen werden.
23
Der Kläger kann sich im vorliegenden Verfahren nicht darauf berufen, der Bebauungsplan „ ..., 2. Änderung“ sei nichtig, weil wegen der nicht ausreichenden Berücksichtigung der ehemaligen Deponie ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vorliege. Der Bebauungsplan ist rechtskräftig und infolge dessen der baurechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Bebauungsplan auch nicht funktionslos geworden. Nach der Rechtsprechung kommt ein Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen mit Blick auf den Aspekt normativer Rechtssicherheit nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.4Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.6.2025 - 2 A 164/24 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.6.2025 - 2 A 164/24 -, juris Danach kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.10.2003 - 4 B 85/03 -, Bayr. VGH, Urteil vom 28.5.2025 - 9 B 24.1235 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.5.2025 - 8 S 1824/23 -, und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.4.2025 - 2 A 312/23 -, jeweils bei juris und m.w.N.Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.10.2003 - 4 B 85/03 -, Bayr. VGH, Urteil vom 28.5.2025 - 9 B 24.1235 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.5.2025 - 8 S 1824/23 -, und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.4.2025 - 2 A 312/23 -, jeweils bei juris und m.w.N.
24
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zunächst ist zu sehen, dass zahlreiche Grundstücke, die westlich der Grundstücke des Klägers liegen, noch plangerecht (mit Wohnhäusern) bebaut werden können. Dies spricht maßgeblich gegen die Annahme, der Bebauungsplan habe die Fähigkeit verloren, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmtem Richtung zu steuern.6Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.6.2025 - 2 A 164/24 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.6.2025 - 2 A 164/24 -, juris Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Bebauungsplan auf seinem Gelände eine Stichstraße zur Erschließung der dort geplanten Wohnbebauung festlege und der diesbezügliche Umlegungsplan durch ein Urteil der Bauleitkammer aufgehoben worden sei, ergibt sich daraus nicht, dass eine Realisierung in der Zukunft nach Durchführung eines erneuten Umlegungs- oder Enteignungsverfahren völlig ausgeschlossen ist. Auch sein weiterer Einwand, es lägen erhebliche Abweichungen der tatsächlichen Verhältnisse mit den bauplanerischen Festsetzungen vor, verfängt nicht. Insoweit ist festzustellen, dass nicht jede als Abweichung erkennbare Nichtübereinstimmung der tatsächlichen Verhältnisse mit der jeweils maßgeblichen Planfestsetzung zur Funktionslosigkeit der Regelung führt. Letzteres hängt vielmehr davon ab, ob die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich mehr erfüllen kann. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Soweit der Kläger auf die Ansiedlung von Discountern im nördlichen Bereich des Plangebiets verweist, existierte für einen dieser Einzelhandelsbetriebe – die Aldi-Filiale – bereits zuvor ein vorhabenbezogener Bebauungsplan. Die beiden Einzelhandelsbetriebe Lidl und Netto befinden sich in dessen Nähe. Ein erheblicher Teil der im Bebauungsplan vorgesehenen Wohnbebauung südlich davon ist entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan verwirklicht worden. Dies gilt auch - zum überwiegenden Teil - hinsichtlich der Straßenführung. Der Kläger kann sich zur Begründung einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im mittleren Teil des Plangebiets, südlich des Netto-Markts, drei große Mehrfamilienhäuser errichtet worden sind, obwohl dort eine weniger verdichtete Bebauung in Form von Einzel- oder Doppelhäusern vorgesehen worden sei. Wie bereits erwähnt kommt es für die Beantwortung der Frage, ob eine bauplanerische Festsetzung funktionslos geworden ist, nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann.7Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.4.2025 - 2 A 312/23 -, jurisVgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.4.2025 - 2 A 312/23 -, juris Daher kommt es hier auch nicht darauf an, ob, wie der Kläger behauptet, die im Plan vorgesehenen Grünflächen in dem vorgesehenen Umfang realisiert wurden.
25
Die Zulassungsbegründung zeigt des Weiteren keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör auf, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Beteiligten müssen Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können.8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.3.2016 - 5 B 11.16 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 30.3.2016 - 5 B 11.16 -, juris Das Gericht braucht sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas Anderes gilt dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dies und die Entscheidungserheblichkeit des vermeintlich übergangenen Vorbringens sind von dem betreffenden Beteiligten darzulegen.9Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 19.2.2024 - 6 A 344/21 -, juris (m.w.N.)Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 19.2.2024 - 6 A 344/21 -, juris (m.w.N.) Ausgehend davon hat der Kläger mit seinem Vorbringen, die beim Verwaltungsgericht erfolgte Akteneinsicht habe einen anderen Inhalt gehabt als die nunmehr gewährte Akteneinsicht, da sich der der Bebauungsplan „ ..., 2. Änderung“ damals nicht in der Gerichtsakte befunden habe, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht aufgezeigt. Es fehlt an einer Darlegung, welche Ausführungen des Klägers das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht berücksichtigt hat. Auch zur Entscheidungserheblichkeit vermeintlich übergangenen Vorbringens verhält sich die Zulassungsbegründung nicht.
26
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher zurückzuweisen.
27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
28
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG.
29
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Fußnoten
1) Vgl. die Beschlüsse des Senats vom 2.10.2024 - 2 A 94/23 - und vom 27.2.2024 -2 A 2/23 -, jeweils bei juris
2) Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.1995 - 11 C 29/93 -, juris
3) Vgl. Sächs. OVG, Beschuss vom 19.2.2024 - 6 A 344/21 -, juris
4) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.6.2025 - 2 A 164/24 -, juris
5) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.10.2003 - 4 B 85/03 -, Bayr. VGH, Urteil vom 28.5.2025 - 9 B 24.1235 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.5.2025 - 8 S 1824/23 -, und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.4.2025 - 2 A 312/23 -, jeweils bei juris und m.w.N.
6) Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.6.2025 - 2 A 164/24 -, juris
7) Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.4.2025 - 2 A 312/23 -, juris
8) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.3.2016 - 5 B 11.16 -, juris
9) Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 19.2.2024 - 6 A 344/21 -, juris (m.w.N.)