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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 21.01.2026 – 2 B 192/25
ECLI:DE:OVGSL:2026:0121.2B192.25.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. November 2025 - 5 L 1722/25 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerinnen wenden sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen des Antragsgegners. Sie waren Halterinnen der Hunde Zeus, Katana, Luna, Bonnie sowie von acht Welpen.
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Am 11.8.2025 wurde die Hundehaltung der Antragstellerinnen aufgrund einer tierschutzrechtlichen Anzeige durch die Amtstierärztin Frau C., die amtlichen Tierärztinnen Frau D. und Frau E. sowie die Veterinärhygienekontrolleurin Frau F. überprüft. Es erging gegenüber den Antragstellerinnen eine Fortnahmeanordnung, die auf einem amtlichen Formular konkretisiert und den Antragstellerinnen am 11.8.2025 ausgehändigt wurde. Als Grund für die Fortnahme aller Hunde wurde in dem Formular die Felder „fehlende Versorgung (Futter/Wasser)“, „Gefahr für Leib und Leben des Tieres“ sowie „artwidrige Haltungsbedingungen“ angekreuzt. Des Weiteren wurde handschriftlich ergänzt: „Haltung in mit Fäkalien und Urin verunreinigter Umgebung“.
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Mit Schreiben vom 13.8.2025 legten die Antragstellerinnen Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.8.2025 ein.
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Mit Schriftsatz vom 29.9.2025 stellten sie beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Eilrechtsschutz. Zur Begründung führten sie aus, sie hätten sofort nach der Fortnahme der Hunde die Missstände abgestellt. So seien etwa der komplette Garten als auch das verschmutzte Zimmer im Hausanwesen gereinigt worden. Eine ordnungsgemäße Versorgung und Haltung der Hunde sei somit sichergestellt. Eine erhebliche Vernachlässigung der Hunde, die eine Fortnahme gerechtfertigt hätte, habe nicht vorgelegen. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Antragsgegner die Tiere zeitnah veräußere oder über sie verfüge. Dies würde zu einem irreversiblen Rechtsverlust führen, da die Tiere nicht ohne weiteres zurückerlangt werden könnten.
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Die Antragstellerinnen haben beantragt,
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1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, die im Besitz der Antragstellerinnen befindlichen Tiere, namentlich die Hunde „Zeus“, „Katana“ sowie deren 2 Welpen, sowie „Luna“ und „Bonnie“ zu veräußern, wegzugeben, zu belasten oder in sonstiger Weise über diese zu verfügen, bis über die Hauptsache entschieden ist.
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2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den derzeitigen Aufenthaltsort der in Ziffer 1 genannten Hunde mitzuteilen und sicherzustellen, dass die Antragstellerinnen Zutritt zu den Hunden haben.
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3. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die in Ziffer 1 genannten Hunde wieder zu den Antragstellerinnen in A-Straße, A-Stadt zurückzubringen.
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4. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerinnen vom 13.08.2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.08.2025 anzuordnen.
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Mit Bescheid vom 30.9.2025 ordnete der Antragsgegner gegenüber den Antragstellerinnen an:
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1. Das Halten und die Betreuung von Hunden wird Ihnen gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes mit sofortiger Wirkung untersagt.
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2. Sie haben die vom LAV bereits schriftliche angeordnete und durchgeführte Fortnahme am 11.08.2025 und anderweitige pflegliche Unterbringung Ihrer Hunde mit sofortiger Wirkung zu dulden. Ebenso haben Sie die Fortnahme entgegen Ziffer 1 neu gehaltener Hunde zu dulden.
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3. Zur Durchsetzung dieses Haltungsverbots haben Sie die Veräußerung der bereits fortgenommenen Hunde wie auch entgegen Ziffer 1 neu gehaltener Hunde durch das LAV mit sofortiger Wirkung zu dulden.
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4. Sie haben alle im Zusammenhang mit der Fortnahme, der anderweitigen pfleglichen Unterbringung sowie der Veräußerung anfallenden Kosten zu tragen.
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5. Die sofortige Vollziehung der Anordnungen nach 1. bis 3. wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung im vorrangigen öffentlichen Interesse des Schutzes akut artwidrig gehaltener Tiere angeordnet.
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Mit Schreiben vom 10.10.2025 legten die Antragstellerinnen Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.9.2025 ein und beantragten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zusätzlich,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerinnen vom 10.10.2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.9.2025 anzuordnen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 5.11.2025 wies der Antragsgegner die Widersprüche der Antragstellerinnen vom 13.8.2025 gegen die tierschutzrechtliche Anordnung vom 11.8.2025 sowie vom 10.10.2025 gegen das Haltungsverbot vom 30.9.2025 zurück.
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Am 14.11.2025 erhoben die Antragstellerinnen dagegen Klage - 5 K 2003/25 - und erweiterten ihren Eilantrag wie folgt:
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6. die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerinnen vom 12.11.2025 gegen den Widerspruchsbescheid vom 5.11.2025 wird angeordnet.
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Mit Beschluss vom 25.11.2025 - 5 L 1722/25 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen. Diese haben im Beschwerdeverfahren eine Zwischenregelung dahingehend beantragt,
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dem Antragsgegner aufzugeben, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens von einer Veräußerung der Hunde abzusehen.
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Diesen Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung gemäß Art. 19 Abs. 4 GG hat der Senat mit Beschluss vom 17.12.2025 zurückgewiesen.
II.
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Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.11.2025 - 5 L 1722/25 - ist zulässig, aber unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gesetzlichen Prüfungsumfang für den Senat bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet keine davon abweichende Beurteilung.
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Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Fortnahme der Hunde und das Verbot der Haltung von Hunden vor. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Insbesondere kann sie nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 TierSchG demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Die für den Tatbestand des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG insofern erforderliche, tatsachengestützte negative Prognose dafür, dass der Halter ohne den Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbots weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, lässt sich in der Regel an Hand der Zahl und/oder der Schwere der bisherigen Verstöße begründen.1Vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 8.5.2029 - 23 ZB 18.756 -, jurisVgl. etwa VGH München, Beschluss vom 8.5.2029 - 23 ZB 18.756 -, juris
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Die im vorliegenden Fall angefochtenen tierärztlichen Anordnungen in den Bescheiden vom 11.8.2025 und vom 30.9.2025 sind angesichts der bei der tierärztlichen Kontrolle am 11.8.2025 festgestellten zahlreichen und schwerwiegenden Verstöße gegen § 2 TierSchG (insbesondere: schlechter Ernährungszustand der Hunde, Fehlen von ausreichendem Wasser im Sommer, Verschmutzung der Räume mit Hundekot, mangelnder Auslauf, unzureichende tierärztliche Versorgung) offensichtlich rechtmäßig. Den diesbezüglichen Feststellungen der Amtstierärztinnen, denen eine vorrangige Beurteilungskompetenz als im Rahmen des Tierschutzgesetzes gesetzlich vorgesehene Sachverständige zukommt, sind die Antragstellerinnen im Eilverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Ihr Vorbringen, die behaupteten Mängel würden allenfalls formale oder geringfügige Haltungsaspekte betreffen, lässt eine bedenkliche Tendenz zur Verharmlosung erkennen. Eine fehlende Einsichtsfähigkeit der Antragstellerinnen wurde bereits anlässlich der Überprüfung am 11.8.2025 festgestellt. Dies durfte bei der Prognose, dass die Antragstellerinnen als Tierhalter ohne den Erlass eines Haltungsverbots weiterhin Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen begehen werden, berücksichtigt werden. Soweit sie vortragen, sie hätten die Missstände abgestellt, indem das verschmutzte Zimmer und der Garten gereinigt worden seien, betrifft dies nur einen Teil der tierschutzrechtlichen Verstöße. Abgesehen davon ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer tierschutzrechtlichen Untersagungsanordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG der Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung. Entfällt der Grund für die Untersagungsanordnung nach diesem Zeitpunkt, so führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung; der Betroffene ist auf die Durchführung eines Wiedergestattungsverfahrens zu verweisen. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG kann den Antragstellerinnen auf Antrag das Halten oder Betreuen von Tieren dann wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Allein die behauptete Reinigung von Garten und Zimmer von Hundekot belegt noch keinen individuellen Lernprozess bei den Antragstellerinnen. Im Übrigen ist ein Wohlverhalten, das lediglich unter dem Druck eines laufenden Verfahrens gezeigt wird, nicht dazu geeignet, eine negative Gefahrenprognose zu erschüttern.
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Der Ansicht der Antragstellerinnen, konkrete Anzeichen für Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere seien nicht festgestellt worden, kann nicht gefolgt werden. Insoweit ist insbesondere auf den schlechten Ernährungszustand der Hunde, die fehlende Vorhaltung von Wasser im Sommer und auf den festgestellten Giardien- und Peitschenwurmbefall hinzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Begründung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.11.2025 - 5 L 1722/25 - Bezug genommen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerinnen in mehrfacher Hinsicht und in erheblicher Weise gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung (§ 2 TierSchG) verstoßen haben. Die vorgelegten tierärztlichen Behandlungsunterlagen vom 21.7.2025 sind nicht geeignet, die Feststellungen der Amtstierärzte anlässlich der (späteren) Überprüfung vom 11.8.2025 zu widerlegen. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stand einer Fortnahme der Hunde nicht entgegen. Angesichts der Zahl und Schwere der tierschutzrechtlichen Verstöße und der daraus ersichtlichen Vernachlässigung der Hunde wäre die weitere Haltung der Hunde unter Auflagen nicht gleichermaßen wirksam gewesen. Dass die mit den Missständen konfrontierten Antragstellerinnen kein Schuldbewusstsein zeigten und sie den Zustand der Hunde wiederholt als unauffällig und normal bezeichneten, belegt ihre Uneinsichtigkeit. Deshalb kam es auch nicht in Betracht, Ihnen den älteren Hund Zeus und die Hündin Luna zu belassen. Soweit die Antragstellerinnen darauf verweisen, ihre emotionale Bindung zu den Hunden Zeus und Luna sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, hat diese emotionale Bindung die zahlreichen und erheblichen Missstände in der Hundehaltung nicht verhindert.
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Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 47 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Fußnoten
1) Vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 8.5.2029 - 23 ZB 18.756 -, juris