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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 28.01.2026 – 2 A 109/25
ECLI:DE:OVGSL:2026:0128.2A109.25.00
Orientierungssatz
Ist ein streitgegenständlicher Rückschnitt eines Baumes durch die Beigeladenen nicht in Befürchtung des Erfolgs der Klage beziehungsweise eines Unterliegens des Beklagten im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren vorgenommen worden, ist daraus nicht ohne weiteres auf eine Kostentragungspflicht seitens der Beigeladenen zu schließen. (Rn.4)
Vielmehr könnte es der Billigkeit entsprechen, demjenigen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre (§ 161 Abs. 2, 2. Halbs. VwGO). (Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 28. Mai 2025, 5 K 875/23, Urteil
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2025 – 5 K 875/23 – ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens in 1. und 2. Instanz trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) einzustellen.
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Der Rechtsstreit ist erledigt, weil der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widersprochen hat und der Beklagte durch das Gericht in der Verfügung vom 18.12.2025 auf diese Folge hingewiesen worden ist. Gleichzeitig ist die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entspr.) und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen durch Beschluss zu entscheiden. Einer Mitwirkung der Beigeladenen, damit die prozessbeendende Wirkung der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Hauptbeteiligten eintritt, bedurfte es nicht.1vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.4.2024 – 12 S 99/24 –, juris, Rn. 1 m. w. N.vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.4.2024 – 12 S 99/24 –, juris, Rn. 1 m. w. N.
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Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.2vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.2.2006 – 1 C 4/05 –, juris, Rn. 2vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.2.2006 – 1 C 4/05 –, juris, Rn. 2
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Zwar ist die Erledigungserklärung des Klägers in Reaktion auf den Rückschnitt des streitbezogenen Baums, der sich auf dem Grundstück der Beigeladenen befindet, erfolgt, allerdings wäre es vorliegend unbillig, hiervon ausgehend eine Kostentragungspflicht der Beigeladenen beziehungsweise – wie durch den Kläger beantragt – des Beklagten auszusprechen. Denn es kann bereits nicht ohne Weiteres geschlussfolgert werden, dass ein Rückschnitt des Baumes durch die Beigeladenen in Befürchtung des Erfolgs der Klage beziehungsweise eines Unterliegens des Beklagten im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren vorgenommen worden ist. Die Beigeladenen haben sich hierzu gegenüber dem Senat auch nicht eingelassen. Hiergegen spricht jedenfalls der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Klage in erster Instanz abgewiesen und die Berufung hiergegen nicht zugelassen hat.3vgl. hierzu: VGH Bayern, Beschluss vom 12.3.2004 – 9 ZB 99.464 –, juris, Rn. 13vgl. hierzu: VGH Bayern, Beschluss vom 12.3.2004 – 9 ZB 99.464 –, juris, Rn. 13 Es erscheint vielmehr möglich, dass der Rückschnitt aus einer anderen Motivation heraus erfolgt ist. Hierbei ist auch zu sehen, dass im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich kein Anspruch des Klägers gegenüber den Beigeladenen auf Rückschnitt des Baumes, sondern der durch den Kläger gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Baumschutzsatzung des Beklagten ist. Der Beklagte hat die Erteilung dieser durch den Kläger begehrten Genehmigung jedenfalls verweigert und seine ablehnende Entscheidung im vorliegenden Verfahren verteidigt. Daher entspricht es vorliegend der Billigkeit, demjenigen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen sind, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre (§ 161 Abs. 2, 2. Halbs. VwGO). Dies ist vorliegend der Kläger.
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Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage, die sich im Verfahren auf Zulassung der Berufung befand, ist darauf abzustellen, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre und ob und in welchem Umfang die Berufung im Falle ihrer Zulassung Erfolg gehabt hätte.4vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.9.2024 – 19 A 457/22 –, jurisvgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.9.2024 – 19 A 457/22 –, juris Bei überschlägiger Beurteilung hätte der Berufungszulassungsantrag des Klägers keinen Erfolg gehabt.5vgl. zum Prüfungsmaßstab im Fall der Erledigung: BVerwG, Beschluss vom 24.06.2008 – 3 C 5/07 –, juris, Rn. 2; Beschluss des Senats vom 21.6.2024 – 2 A 84/23 –, n. v., m. w. N.vgl. zum Prüfungsmaßstab im Fall der Erledigung: BVerwG, Beschluss vom 24.06.2008 – 3 C 5/07 –, juris, Rn. 2; Beschluss des Senats vom 21.6.2024 – 2 A 84/23 –, n. v., m. w. N.
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Der Kläger hat sich im Berufungszulassungsverfahren auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils berufen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts greife zu seinen Gunsten der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung über den Schutz der Bäume in der Landeshauptstadt Saarbrücken (Saarbrücker Baumschutzsatzung – BSchS), wonach eine Ausnahme von den Verboten des § 3 BSchS auf Antrag nach § 5 Abs. 1 BSchS genehmigt werden könne, wenn von dem Baum Gefahren für Personen und Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind. In seinem Fall bestünden gewichtige Gefahren für sein Eigentum. Dies folge aus dem Umstand, dass der Baum auf der Grundstücksseite der Beigeladenen höher geschnitten sei als auf seiner Grundstücksseite. Dies lasse nur den Rückschluss zu, dass die Beigeladenen eine entsprechende Genehmigung zum Rückschnitt erhalten hätten oder eine Ordnungswidrigkeit vorliege. Hier stehe ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Raum. Ferner sei anhand der eingereichten Fotos ersichtlich, dass sein Gartengrundstück – hier der Bereich hinter dem Gartenhaus und vor dem Holzlager – unter dem streitgegenständlichen Baum nicht mehr nutzbar sei. Angesichts der Beeinträchtigung durch den Walnussbaum bleibe ihm einzig die vorhandene Grundstücksaufteilung. Von Seiten des Gerichtes sei verfehlt argumentiert worden, dass es sich bei dem Stück hinter seinem Gartenhaus nicht um einen derartig signifikanten Bereich handele, dass eine Eigentumsbeeinträchtigung schwerwiegend sei. Das Gartenhaus könne nicht weiter nach hinten in den Garten gestellt werden, da anderenfalls Beschädigungen durch herabstürzende Äste und Früchte zu befürchten seien. Gleiches gelte für Anpflanzungen in diesem Bereich. Er sei in der Nutzbarkeit seines Grundstückes – hier ein Zehntel seines nutzbaren Gartens – vollständig eingeschränkt. Es sei an dieser Stelle nicht einmal ein Rasenbewuchs möglich, weil der Rasen ebenfalls durch herabfallende Früchte und Blätter zerstört werde.
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Mit diesem Vortrag hätte der Kläger aller Voraussicht nach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils aufzeigen können.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn die Zulassungsbegründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.6vgl. die Beschlüsse des Senats vom 2.10.2024 - 2 A 94/23 - und vom 27.2.2024 - 2 A 2/23 -, jeweils bei jurisvgl. die Beschlüsse des Senats vom 2.10.2024 - 2 A 94/23 - und vom 27.2.2024 - 2 A 2/23 -, jeweils bei juris
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Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung u.a. ausgeführt, nach den vor Ort getroffenen Feststellungen sei in keiner Weise ersichtlich gewesen, dass der vitale Walnussbaum – der erst im Frühjahr 2023 einen Pflegeschnitt erhalten hatte – Schäden (wie etwa Astbruch oder Totholz) aufwies, sodass keine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben des Klägers bzw. dessen Ehefrau durch den Überwuchs des Walnussbaums zu erkennen gewesen sei. Weiter hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt:
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„Im vorliegenden Fall sind auch keine Anhaltspunkte dafür vom Kläger vorgetragen worden oder ansonsten ersichtlich, dass von dem auf dem Grundstück der Beigeladenen stehenden Baum irgendwelche derartigen Gefahren ausgehen. Nach den unwidersprochenen Feststellungen des Beklagten ist der Baum in seinem derzeitigen Zustand standsicher und weist auch sonst keine Anzeichen einer Krankheit auf. Soweit der Kläger auf Schäden hinweist, ist festzustellen, dass er hierfür weder im Verwaltungsverfahren noch im anhängigen Gerichtsverfahren belastbare Informationen über Schäden (etwa an dem Dach des Holzunterstandes) vorgebracht hat. Unabhängig hiervon, sind herabfallendes Laub oder herabfüllende Nüsse grundsätzlich von dem Kläger hinzunehmen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung führt dies ggf. zu Verunreinigungen, nicht aber zu größeren Schäden an der Sachsubstanz.
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Damit scheidet die Erteilung einer Genehmigung auf Rückschnitt des Walnussbaums in mindestens 6 Meter Höhe in der Form einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BSchS aus.“
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Diesen Feststellungen setzt der Kläger letztlich lediglich seine eigene Wahrnehmung und Bewertung entgegen.7Auch im Widerspruchsbescheid aufgrund der Beratung vom 9.5.2023 heißt es betreffend die durch den Kläger behauptete Gefahrenlage: „Insbesondere steht nach den drei Ortsbesichtigungen fest, dass der Walnussbaum nicht krank ist, von ihm keine Gefahren i. S. d. Nr. 3 ausgehen und er auch die Einwirkung von Licht auf Fenster nicht beeinträchtigt.“, S. 10 der elektronischen Gerichtsakte, Az.: 5 K 875/23Auch im Widerspruchsbescheid aufgrund der Beratung vom 9.5.2023 heißt es betreffend die durch den Kläger behauptete Gefahrenlage: „Insbesondere steht nach den drei Ortsbesichtigungen fest, dass der Walnussbaum nicht krank ist, von ihm keine Gefahren i. S. d. Nr. 3 ausgehen und er auch die Einwirkung von Licht auf Fenster nicht beeinträchtigt.“, S. 10 der elektronischen Gerichtsakte, Az.: 5 K 875/23 Für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt indes nicht allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Erstgericht angenommen oder der Sachverhalt sei anders zu werten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer gute Gründe aufzeigen, dass die tatsächlichen Feststellungen des Ausgangsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweisen; die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts genügt dafür nicht.8vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.8.2025 – 8 ZB 25.457 –, juris, Rn. 16, m.w.N.vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.8.2025 – 8 ZB 25.457 –, juris, Rn. 16, m.w.N. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Zulassungsvorbringen diesen Anforderungen genügt, sodass der Berufungszulassungsantrag aller Voraussicht ohne Erfolg geblieben wäre und dem Kläger danach die Kosten aufzuerlegen sind.
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Die Kosten der Beigeladenen, die in erster Instanz einen förmlichen Antrag gestellt haben und sich über ihren Prozessbevollmächtigten auch im Berufungszulassungsverfahren eingelassen haben, sind erstattungsfähig (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG.
Fußnoten
1) vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.4.2024 – 12 S 99/24 –, juris, Rn. 1 m. w. N.
2) vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.2.2006 – 1 C 4/05 –, juris, Rn. 2
3) vgl. hierzu: VGH Bayern, Beschluss vom 12.3.2004 – 9 ZB 99.464 –, juris, Rn. 13
4) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.9.2024 – 19 A 457/22 –, juris
5) vgl. zum Prüfungsmaßstab im Fall der Erledigung: BVerwG, Beschluss vom 24.06.2008 – 3 C 5/07 –, juris, Rn. 2; Beschluss des Senats vom 21.6.2024 – 2 A 84/23 –, n. v., m. w. N.
6) vgl. die Beschlüsse des Senats vom 2.10.2024 - 2 A 94/23 - und vom 27.2.2024 - 2 A 2/23 -, jeweils bei juris
7) Auch im Widerspruchsbescheid aufgrund der Beratung vom 9.5.2023 heißt es betreffend die durch den Kläger behauptete Gefahrenlage: „Insbesondere steht nach den drei Ortsbesichtigungen fest, dass der Walnussbaum nicht krank ist, von ihm keine Gefahren i. S. d. Nr. 3 ausgehen und er auch die Einwirkung von Licht auf Fenster nicht beeinträchtigt.“, S. 10 der elektronischen Gerichtsakte, Az.: 5 K 875/23
8) vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.8.2025 – 8 ZB 25.457 –, juris, Rn. 16, m.w.N.