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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil vom 10.02.2026 – 2 C 175/24
ECLI:DE:OVGSL:2026:0210.2C175.24.00
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung E.dorf, Flur 07, Flurstücke …, … und …. Die Grundstücke liegen - unter der Adresse … in XXXX E.dorf - innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans der Antragsgegnerin "Viertel zwischen P.straße, G.straße und K.weg, ehemalige D.villen". Am 15.7.2021 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Gemeindeblatt der Antragsgegnerin vom 5.8.2022 bekannt gemacht. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 2,70 ha. Zur Sicherung der Planung wurde für den Geltungsbereich des Bebauungsplans eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB erlassen. Das Verfahren wurde nach § 13a BauGB - Bebauungsplan der Innenentwicklung - durchgeführt. Da die Antragsgegnerin im Zuge der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung zweimal Änderungen an ihren Planungen vornahm, kam es insgesamt zu drei Auslegungsvorgängen (beginnend am 16.8.2022, am 2.1.2023 und am 3.7.2023). Am 12.10.2023 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 20.10.2023 im Gemeindeblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im Zentrum der Ortslage von E.dorf. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Norden durch die angrenzende Bebauung der P.straße 185 und der G.straße 12, im Osten durch die Straßenverkehrsfläche der G.straße, im Süden durch die Straßenverkehrsfläche des K.wegs sowie im Westen durch die Straßenverkehrsfläche der P.straße begrenzt. Während im Bereich der G.straße sowie des K.wegs in erster Linie Wohnnutzungen bestehen, ist der Bereich der P.straße mischgenutzt. Entlang der P.straße befinden sich im Bestand neben Wohnnutzungen auch mehrere Gewerbebetriebe (u.a. Hausmeisterservice, Steuerberater, Zahnarzt, Kfz-Handel). Der Bebauungsplan überplant überwiegend den vorhandenen Bestand. Eine weitere Bebauung soll ausschließlich im Blockinnenbereich östlich der Bebauung der P.straße (Hausnummern 191 und 193) vorgesehen werden. Im Bereich der Parzellen ... und ... wird eine überbaubare Fläche ausgewiesen. Festgesetzt ist insoweit ein allgemeines Wohngebiet (WA 2). In der Begründung zum Bebauungsplan (S. 4) ist hierzu ausgeführt, dass der Bereich wesentlich durch die beiden denkmalgeschützten ehemaligen D.villen (P.straße 189 und 191) geprägt sei. Vorrangiges Ziel des Bebauungsplans sei es, die teils denkmalgeschützten und ortsbildprägenden Gebäudestrukturen des Bereiches "ehemalige D.villen" und des Umfeldes zwischen P.straße, G.straße und K.weg im Bestand zu sichern und somit die Beeinträchtigung der vorhandenen städtebaulichen Quartiersstruktur zu vermeiden. Eine weitere Bebauung und damit Nachverdichtung des Viertels solle nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern vielmehr unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen ermöglicht werden. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist in der Begründung zum Bebauungsplan (S.16) im Einzelnen ausgeführt: "Der Blockinnenbereich des Viertels ist bislang unbebaut. Eine verträgliche Nachverdichtung mit Einzelhäusern in einer geringen Bebauungsdichte ist für die Gemeinde E.dorf jedoch durchaus vorstellbar. Das Gebiet wird daher als allgemeines Wohngebiet (WA 2) festgesetzt und orientiert sich damit an dem Gebietscharakter entlang der G.straße und dem angrenzenden Mischgebiet. Im Vergleich zu den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 3 sind im allgemeinen Wohngebiet WA 2 neben Wohngebäuden ausschließlich Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig. Darüber hinaus können Anlagen für Verwaltungen ausnahmsweise zugelassen werden. Sämtliche gewerbliche Nutzungen mit Ausnahme nicht störender Handwerksbetriebe, die im allgemeinen Wohngebiet gem. BauNVO allgemein zulässig sind, sind demgegenüber innerhalb des Gebietes ausgeschlossen. Damit wird den "Richtlinien bzgl. einer möglichen Bebauung im Viertel der ehemaligen D.villen und Umfeld" der Gemeinde E.dorf Rechnung getragen. Zudem ist der Blockinnenbereich insbesondere erschließungstechnisch (Zufahrt, Unterbringung des ruhenden Verkehrs) und damit einhergehenden üblicherweise erhöhten Flächenbedarf nicht für diese Nutzungen geeignet." Die Zahl der Vollgeschosse wird im Bebauungsplan für das WA 2 auf höchstens zwei, die Grundflächenzahl (GAZ) auf 0,4 festgesetzt.
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Mit ihrem am 26.9.2024 eingegangenen Normenkontrollantrag wendet sich die Antragstellerin gegen den vorgenannten Bebauungsplan. Zur Begründung macht sie geltend, der Bebauungsplan sei bereits formell rechtswidrig, da die Satzung nicht ordnungsgemäß veröffentlicht und somit nicht gesetzeskonform bekannt gemacht worden sei. Nach § 10 Abs. 3 BauGB sei der Beschluss ortsüblich bekannt zu machen. Nach § 1 Abs. 1 der Bekanntmachungsverordnung des Saarlandes (BekVO SL) könne dies mittels dem amtlichem Bekanntmachungsblatt der Gemeinde, einer oder mehrerer örtlich verbreiterter, mindestens einmal wöchentlich erscheinender Zeitung oder durch Veröffentlichung im Internet erfolgen. Nach § 2 Abs. 2 BekVO SL hätten Gemeinden eine derartige Form durch Satzung zu regeln. In der Bekanntmachungssatzung der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2014 heiße es unter § 1, dass öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde E.dorf, soweit nichts anderes bestimmt sei, im Mitteilungsblatt "Neues aus E.dorf" unter der Rubrik "Amtliche Bekanntmachungen" in vollem Wortlaut erfolgen. Diese Regelung verlange die Veröffentlichung des vollständigen Satzungstextes und nicht lediglich einen Hinweis auf den Beschluss. Zwar würde die Vorschrift des § 10 Abs. 3 BauGB es grundsätzlich genügen lassen, wenn lediglich der Beschluss ortsüblich bekannt gegeben wird. § 1 Abs. 1 BekVO SL i.V.m. der Bekanntmachungssatzung der Antragsgegnerin würden jedoch das Bundesrecht ergänzen. Ein erweiterter Schutz für Bürgerinnen und Bürger werde durch § 10 BauGB nicht ausgeschlossen. Der Bebauungsplan sei darüber hinaus auch materiell rechtswidrig. Die Festlegungen des Bebauungsplans beträfen im Wesentlichen den Blockinnenbereich, welcher im Eigentum der Antragstellerin stehe. Dabei bestehe die Beeinträchtigung nicht nur darin, dass die Bebauung dieses Bereichs äußerst einschränkend geregelt sei, sondern auch darin, dass eine Erschließung von der G.straße aus nicht möglich sei. Eine weitere erhebliche Einschränkung ergebe sich daraus, dass gerade im Blockinnenbereich nur eine verträgliche Nachverdichtung mit Einzelhäusern in geringer Bebauungsdichte möglich sein solle. Die durch den angegriffenen Bebauungsplan bewirkte Verschlechterung der Erschließungssituation ihrer Grundstücke sei gemäß § 1 Abs. 7 BauGB als privater Belang in die planerische Abwägung einzubringen gewesen. Dies sei nicht geschehen, so dass ein Abwägungsausfall vorliege. Darüber hinaus leide der Bebauungsplan an einem Mangel der Abwägungsdisproportionalität, weil er das Erschließungsinteresse der Antragstellerin nicht ausreichend berücksichtige. Sie, die Antragstellerin, werde in der Bebauung und damit Verwertung des Grundstücks erheblich eingeschränkt; ihre unternehmerischen Belange seien in keinster Weise berücksichtigt worden. Jeder Quadratmeter Geschossfläche, der ihr nicht zur Verfügung stehe, führe zu einer Minderung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit von ca. 350 bis 450 €. Die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans ergebe sich insbesondere auch daraus, dass von der Planung praktisch allein ihr Grundstück betroffen sei. Die Antragstellerin rügt des Weiteren, dass die Frage des Wohnraumbedarfs und des demografischen Wandels nicht ausreichend geprüft und berücksichtigt worden seien. Eine Präklusion gebe es nicht mehr, seit § 47 Abs. 2a VwGO aufgehoben worden sei. Einwendungen könnten also nicht deshalb als verspätetet zurückgewiesen werden, weil diese nicht im Beteiligungs- und Abwägungsverfahren vorgetragen wurden. § 4a Abs. 5 BauGB formuliere einschränkend, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen. Das insofern eingeräumte Ermessen sei nicht ausgeübt worden. Nach Aktenlage sei nachvollziehbar, dass die Gemeinde von dem Bauvorhaben der Antragstellerin wusste, da sie sich zum Einvernehmen äußern sollte, bevor der Bebauungsplan beschlossen wurde. Im Übrigen habe am 12.1.2022 in den Räumen der Antragsgegnerin ein Gesprächstermin stattgefunden, dessen Gegenstand das konkrete Bauvorhaben der Antragstellerin gewesen sei. Selbst wenn die Gemeinde das Projekt nicht in vollem Umfang gekannt haben sollte, hätte sie zumindest gewusst, dass Wohnraum geschaffen werden sollte und sie hätte sich von Amts wegen mit der Thematik des Wohnraumbedarfs befassen müssen. Die Gemeinde müsse die abwägungserheblichen Belange selbst ermitteln und bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einstellen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Es fänden sich keine Überlegungen zum Wohnraumbedarf und zur Bevölkerungsentwicklung im Verfahren um die Aufstellung des Bebauungsplans, weswegen dies auch bei der Abwägung nicht hätte gesehen werden können. Die Gemeinden seien zur Aufstellung von Bebauungsplänen für die Schaffung von Wohnraum aufgerufen, wenn in der jeweiligen Gemeinde ein Bedarf an Flächen für den Wohnungsbau bestehe. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB fordere, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen. Daher habe die Gemeinde zunächst festzustellen, ob es in ihrem Hoheitsbereich Bedarf an Wohnraum gibt und welcher Wohnraum dies wäre. In einem weiteren Schritt müsse dann geschaut werden, ob im Plangebiet Maßnahmen möglich sind, die dem ermittelten Bedarf an Wohnraum dienen und langfristig die mögliche Bevölkerungsentwicklung abbilden. Dies sei seitens der Antragsgegnerin nicht erfolgt. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass sie sich mit objektiven Daten zum Thema Wohnraumbedarf befasst habe und wie mögliche Veränderungen aussehen könnten. Bei den Planungen zur Entwicklung des ehemaligen Grubengeländes E.dorf zu einem neuen Wohnquartier sei hingegen die Schaffung von Wohnraum ausdrücklich als zentrales Entwicklungsziel der Gemeinde dargestellt worden. Den Wohnraumbedarf habe sie vorliegend nicht ohne nähere Begründung ausblenden und allein auf den Schutz des Ortsbildes abstellen dürfen. Hinsichtlich der Berücksichtigung ihrer konkreten Belange trägt die Antragstellerin vor, zu den abwägungserheblichen privaten Belangen gehöre das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum an Grundstücken im Plangebiet, dessen Inhalt und Schranken durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bestimmt würden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Insbesondere sei die Beschränkung von Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks zu beachten. Der Antragsgegnerin sei klar gewesen, dass der Bebauungsplan im Wesentlichen die Grundstücke betreffe, die im Eigentum der Antragstellerin stünden, konkret die ... in E.dorf. Soweit die Begründung des Bebauungsplans auf "ortsbildprägende Gebäudestrukturen" abstelle, stelle sich die Frage, was konkret ortsbildprägend sein solle am Umfeld der ehemaligen D.villen im Bereich P.straße, G.straße und K.weg. Hier finde sich kein konkretes Ortsbild, vielmehr sei die Architektur bunt gemischt in Baustil, Baufläche und Nutzung. Die angenommene "städtebauliche Quartierstruktur" wäre nicht beeinträchtigt, wenn in der ... eine moderne, bedarfsgerechte Wohnbebauung entstehen würde, da kein bestimmtes Erscheinungsbild erkennbar sei. Eine Überplanung, weil der aktuelle Zustand "sicherungsfähig" erscheine, sei daher schon nicht notwendig gewesen, da alle Bauplätze "belegt" seien, die dortigen baulichen Anlagen relativ neu seien und ausdrücklich Bestandsschutz genießen würden. Planerisch seien nur die Grundstücke der Antragstellerin im Fokus. Der Bebauungsplan wirke daher erkennbar im Schwerpunkt auf die Grundstücke der Antragstellerin, was sich in der Abwägung der Gemeinde nicht widerspiegele. Durch den Bebauungsplan werde faktisch nur die Entwicklung der Grundstücke der Antragstellerin gesteuert. Dies wirke sich konkret nachteilig für sie aus. Für ihre Grundstücke werde festgelegt, dass zwingend maximal zwei Vollgeschosse erlaubt seien, obwohl die Grundstücke in einem Mischgebiet lägen und kein sachlicher Grund erkennbar sei, hier die Geschossflächenzahl oder die Grundflächenzahl zu beschneiden. Gerade die in diesem Bereich liegende ehemalige Direktorenvilla habe drei Geschosse. Wenn diese als ortsbildprägend herangezogen werde, dann müsste davon auszugehen sein, dass mehr als zwei Vollgeschosse ortsbildprägend seien und es keinen Anlass gebe, diese Ortsbildprägung künstlich für den Bereich der ... zu beschneiden. Im Übrigen weise der Bebauungsplan innere Widersprüche auf, indem er im Teilgebiet WA 3 eine Bebauung mit drei Vollgeschossen zulasse, während die Bebauung auf ihrem Grundstück auf zwei Vollgeschosse begrenzt werde, obwohl sich in der unmittelbaren Umgebung bereits dreigeschossige Gebäude befänden. Des Weiteren rügt die Antragstellerin, dass der Anschluss des Grundstücks ... nur über die P.straße erfolgen solle und nicht über die G.straße. Dies schaffe verkehrstechnisch eine Belastung, die vermeidbar wäre. Die P.straße sei eine stark befahrene Straße; jeder zusätzliche Verkehr erhöhe die Unfallgefahr. Dies sei vermeidbar, wenn das Grundstück über beide Straßen erschlossen werden könnte. Dies gelte vor allem, wenn man eine Einbahnstraßenlösung planen könnte (z.B. Einfahrt über G.straße, Abfahrt über P.straße). Im Ergebnis werde damit verhindert, dass die Antragstellerin ihr Grundstück wirtschaftlich voll ausnutzen könne, ohne das gesehen werde, dass dies anderen Grundstücken ermöglicht worden sei und diese Möglichkeit bei anderen Grundstücken dauerhaft über Bestandsschutz gesichert werde. Dies könne keinem nachvollziehbaren städtebaulichen Konzept entsprechen, insbesondere überwiege nicht das Gemeinwohl gegenüber den Interessen der Antragstellerin. Die Belange der übrigen Anwohner seien offensichtlich zu Lasten der Antragstellerin überbetont worden. Die Beschränkung auf den Bau von zwei Vollgeschossen in der ... sowie die Zufahrtsregelung werde daher als unverhältnismäßiger Nachteil für die Grundstücksnutzung gerügt (Art. 14 GG, § 1 Abs. 7 BauGB).
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Die Antragstellerin beantragt,
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den am 12.10.2023 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen und am 20.10.2023 bekannt gemachten Bebauungsplan "Viertel zwischen P.straße, G.straße und K.weg, ehemalige D.villen" für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin trägt vor, die Antragstellerin sei mit ihrem Vorbringen weitgehend gemäß § 4a Abs. 5 BauGB präkludiert. Sie habe im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Stellungnahme abgegeben. Soweit sie sich darauf berufe, ihr, der Antragsgegnerin, hätten die jetzt vorgebrachten Argumente bekannt sein müssen, weil sie in dem parallelen Baugenehmigungsverfahren (Az. 6300910/22) dargelegt worden seien, mache es einen Unterschied, ob ein Bauherr seine Bauplanung in einem ungeplanten Gebiet für genehmigungsfähig erachte oder ob eine Satzung in diesem Gebiet für rechtswidrig erachtet werde. Es sei nicht ersichtlich, welche Argumente die Antragstellerin bereits im Baugenehmigungsverfahren vorgetragen habe, die nun gegen die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanung sprechen sollen. Ferner unterliege die Antragstellerin offenbar der Fehlvorstellung, dass sie, die Antragsgegnerin, vollständige Kenntnis vom Inhalt des Baugenehmigungsverfahrens habe. Sie sei nicht die zuständige Aufsichtsbehörde, sondern lediglich im Rahmen des § 36 BauGB wegen der Notwendigkeit zur Erteilung ihres Einvernehmens an dem Verfahren beteiligt gewesen. In diesen Fällen werde nicht die vollständige Verfahrensakte übermittelt, sondern lediglich ein Auszug. Zudem habe sich die Antragstellerin im Rahmen ihres Widerspruchs gegen die Versagung der Baugenehmigung allein auf formale Aspekte gestützt, namentlich auf die Wirksamkeit der Veränderungssperre. Im Übrigen habe sie damals vor allem ihr wirtschaftliches Interesse an einer möglichst freien Bebauung der Grundstücksfläche formuliert. Die Antragstellerin verkenne, dass lediglich "die Bekanntmachung" vollständig im Gemeindeblatt abzudrucken sei. Über den Umfang der Bekanntmachung treffe die Bekanntmachungssatzung keine eigene Aussage. Hierfür seien vielmehr allein die Vorschriften des BauGB maßgeblich. § 10 Abs. 3 BauGB ordne an, dass "der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde … ortsüblich bekannt zu machen" ist. Dies sei hier erfolgt. Der Bekanntmachungsbeschluss sei vollständig abgedruckt worden. Der Bebauungsplan selbst sei kein Bestandteil des Bekanntmachungsbeschlusses. Er sei nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB lediglich zu jedermanns Ansicht bereit zu halten, was erfolgt sei. Im Übrigen begegne der Abdruck von zeichnerischen, dazu noch farblichen Plandarstellungen in Verkündungsblättern erheblichen praktischen Schwierigkeiten. Dabei seien insbesondere der Verkleinerung im Maßstab Grenzen gesetzt. Ein Bebauungsplan mit seiner Vielzahl von Festsetzungen könne zudem einen erheblichen Umfang einnehmen, der den Rahmen einer Bekanntmachung in einem Gemeindeblatt sprengen würde. Selbst wenn man aber einen Verstoß gegen die Veröffentlichungssatzung annehmen wollte, hätte dies keineswegs die Rechtswidrigkeit der Planung zur Folge. § 214 Abs. 1 BauGB liste die Fälle von Verstößen gegen die Verfahrens- oder Formvorschriften auf, die eine Rechtswidrigkeit von Satzungen zur Folge haben. Verstöße gegen § 10 Abs. 3 BauGB seien hier nur relevant, wenn sie gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB bewirkten, dass der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist. Vorliegend sei nicht einmal ansatzweise ersichtlich, inwieweit der - gesetzgeberisch grundsätzlich zulässige - Verweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bauleitplanung dem Hinweiszweck der Bekanntgabe zuwiderliefe. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Er sei erforderlich gewesen. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setze der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließe. Die Vorschrift betreffe die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Bauleitpläne seien nur dann nicht erforderlich, wenn ihnen keine positive Planungskonzeption zugrunde liege. Berufe sich eine Gemeinde auf eine geeignete städtebauliche Zielsetzung – wie hier darauf, denkmalgeschützte und ortsbildprägende Strukturen des Planungsbereichs im Bestand zu sichern und somit die Beeinträchtigung der vorhandenen Quartiersstruktur zu vermeiden – so sei eine Erforderlichkeit der Planung nur dann nicht gegeben, wenn diese Zielsetzung erkennbar nur vorgeschoben worden sei, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen. Dies sei hier offenkundig nicht der Fall und werde auch von der Antragstellerin nicht behauptet. Soweit die Antragstellerin einen Abwägungsmangel im Hinblick darauf rüge, dass die zu berücksichtigenden Belange insbesondere mit Blick auf die Fragen des Wohnraumbedarfs und des demografischen Wandels nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt worden seien, sei nicht ersichtlich, wie sie zu diesem Ergebnis komme. Sie, die Antragsgegnerin, erkenne das Bedürfnis nach der Schaffung von Wohnraum ausdrücklich an. Gerade aus diesem Grund habe sie es für erforderlich gehalten, die streitgegenständliche Planung vorzunehmen. Diese diene nicht zuletzt der Steuerung der im Grundsatz erwünschten Nachverdichtung. Es wäre mit Blick auf die innenhofartige Lage des Grundstücks der Antragstellerin ebenso denkbar gewesen, diese von einer Bebauung gänzlich freizuhalten; hiergegen habe sie sich jedoch bewusst entschieden. Die Antragstellerin irre, wenn sie annehme, dass jede Planung primär der Schaffung zusätzlichen Wohnraums dienen müsse. Vor der Verabschiedung des streitgegenständlichen Plans habe es sich bei der Fläche um ein unbeplantes Gebiet gehandelt, welches über die Jahre hinweg Schritt für Schritt nachverdichtet worden sei, ohne dass diese Entwicklung über die eher groben Regelungen des § 34 BauGB hinaus habe gesteuert werden können. Die Schaffung von Wohnraum sei demnach bereits ohne die aktuelle Planung möglich gewesen und habe auch stattgefunden. Diese kaum kontrollierte Entwicklung habe sie zu Recht als Gefahr für "die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes" gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB betrachtet. Dieser Belang müsse in eine Abwägung ebenso einfließen wie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB. Die streitgegenständliche Planung diene nicht der Verhinderung der Nachverdichtung, sondern steuere ihre Art und Weise. Eine bloße Berührung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung erfordere keine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Komplex im Rahmen der Begründung des Bebauungsplans. Denn auch die Annahme eines akuten Wohnraumbedarfs könne nicht zu einer Missachtung anderer Belange führen. Zu ermitteln seien nur Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssten. Die entgegenstehende Auffassung der Antragstellerin würde dazu führen, dass jeder Planung, die das Maß der baulichen Nutzung im Bereich der Wohngebäude auch nur berühre, eine ausführliche empirische Erhebung über einen exakt zu beziffernden Wohnraumbedarf vorangehen müsste. Dies wäre praxisfern und hier schlicht überflüssig. Soweit die Antragstellerin meine, dass die Begrenzung der Geschosszahl auf zwei Vollgeschosse unzulässig sei, da gerade die ortsbildprägende Direktorenvilla über drei Vollgeschosse verfüge, werde verkannt, dass gerade die dominante Position der D.villen das Ortsbild präge. Ihre Prominenz verleihe ihnen als denkmalgeschützte Gebäude ihre ästhetische Wirkung im Gesamtensemble. Die Vorstellung, wonach jedes umliegende Gebäude demnach im Maß seiner baulichen Nutzung der Direktorenvilla gleichkommen dürfe, sei zu kurz gegriffen. Ortsbildprägend bedeute eben nicht, dass alle anderen Gebäude gleich gebaut werden dürften. Ferner verkenne die Antragstellerin, dass die im Plangebiet zulässige Vollgeschosszahl mit Blick auf die topografischen Gegebenheiten bestimmt worden sei. In einem zum rückwärtigen Garten hin abfallenden Gelände könne auch eine höhere Vollgeschosszahl verwirklicht werden, ohne dass das entsprechende Bauvorhaben maßstabssprengend wäre. Diese Gegebenheiten träfen aber auf die Grundstücke der Antragstellerin nicht zu. Die Bebauung im Inneren des Planbereichs könne kein Ausmaß erreichen, dass eine doppelte Zuwegung erforderlich machen würde. Die P.straße sei mit Blick auf ihre Beschaffenheit und auf das aktuelle Verkehrsaufkommen dazu geeignet, auch den An- und Abfahrverkehr des Grundstücks ... aufzunehmen. Umgekehrt würde eine zusätzliche Zuwegung über die G.straße zu einer vermeidbaren zusätzlichen Beeinträchtigung der Anwohner entlang dieser Zuwegung sowie in der ansonsten vergleichsweisen ruhigen G.straße führen. Die mit einer zweiten Zuwegung verbundene zusätzliche Versiegelung stünde dabei keinem relevanten Mehrwert gegenüber. Soweit die Antragstellerin meine, durch diese Festsetzung werde verhindert, dass sie ihr Grundstück wirtschaftlich voll ausnutzen kann, liege es in der Natur der Sache, dass jede Regelung zur baulichen Nutzung eine Verwendungsmöglichkeit für den Bauherrn einschränkt. Der Bebauungsplan eröffne der Antragstellerin die Möglichkeit, ein wirtschaftlich nutzbares Wohnbauvorhaben zu realisieren, das sich in das bestehende Umfeld einfügt. Dass sich hiermit möglicherweise nicht die wirtschaftlichen Vorstellungen der Antragstellerin in vollem Umfang realisieren lassen, berühre die Rechtmäßigkeit der Planung nicht; insbesondere schütze Art. 14 Abs. 1 GG keine mit dem Eigentum verbundenen bloßen Gewinnerwartungen. Die Planung sei daher sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I.
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1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis erfordert in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.1Vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53Vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53 Die Antragstellerin ist Eigentümerin mehrerer in dem Gebiet des Bebauungsplans liegender Grundstücke. Sie trägt substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
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2. Der Antragstellerin ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens zuzubilligen. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag2Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kannVgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als "nutzlos" erweist.3Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892 Davon kann hier – mit Blick auf die von der Antragstellerin erstrebte weitergehende Bebaubarkeit ihrer Grundstücke – nicht ausgegangen werden.
II.
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Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan "Viertel zwischen P.straße, G.straße und K.weg, ehemalige D.villen" leidet nicht an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragstellerin hinaus – "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.4Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28
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1. Formelle Mängel des Bebauungsplans liegen nicht vor.
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a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist von einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Satzung auszugehen.
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§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bestimmt, dass der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen ist. Dies ist hier geschehen. Der Satzungsbeschluss vom 12.10.2023 ist in der Ausgabe 42/2023 des Mitteilungsblatts "Neues aus E.dorf" bekanntgemacht worden. In der Bekanntmachung wird das Plangebiet so genau beschrieben, dass der interessierte Bürger den Geltungsbereich des Plans ohne weiteres erkennen kann.5Vgl. zu dieser rechtsstaatlichen Anforderung Schrödter/Kuck in: Schrödter, BauGB-Kommentar,9. Aufl. 2019, § 10 Rdnr. 51Vgl. zu dieser rechtsstaatlichen Anforderung Schrödter/Kuck in: Schrödter, BauGB-Kommentar,9. Aufl. 2019, § 10 Rdnr. 51 Einer Bekanntmachung des vollständigen Bebauungsplans bedurfte es dagegen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Funktion der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB im Einzelnen ausgeführt:6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.6.2010 – 4 BN 55/09 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 3.6.2010 – 4 BN 55/09 -, juris
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"Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Wird eine Rechtsnorm selbst nicht veröffentlicht, so ist dem Verkündungserfordernis, das für die Entstehung förmlich gesetzter Rechtsnormen unerlässlich ist, nur dann Genüge getan, wenn sich die Betroffenen auf andere Weise verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 <291>). Die Bekanntmachung eines Bebauungsplans im Wege der Ersatzverkündung umfasst bei genehmigungsbedürftigen Bebauungsplänen i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung, bei genehmigungsfreien Bebauungsplänen die Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Bekanntmachung muss einen Hinweis zur Identifikation des ausliegenden Bebauungsplans enthalten. Der Hinweis muss nur geeignet sein, das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans informieren will, zu dem richtigen - bei der Gemeinde ausliegenden - Plan zu führen (Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 <350>; Beschlüsse vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 28.83 - Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11 - juris Rn. 11 und vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 <207 f.> - juris Rn. 16). In der Bekanntmachung ist daher auch darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Das Bereithalten des beschlossenen und genehmigten Bebauungsplans zu jedermanns Einsicht bei der in der Bekanntmachung angegebenen Dienststelle ist Teil des sich auf die Rechtsetzung beziehenden - zweistufigen - Verkündungsverfahrens (Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 29.86 - BVerwGE 75, 271 <272>): Mit der Bekanntmachung und dem Bereithalten des Plans zu jedermanns Einsicht wird der Abschluss eines Rechtsetzungsverfahrens förmlich dokumentiert (Urteil vom 5. Dezember 1986, a.a.O. S. 274)."
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Der Ansicht der Antragstellerin, aus § 1 der Bekanntmachungssatzung der Antragsgegnerin ergebe sich, dass der Bebauungsplan in voller Länge im Gemeindeblatt abzudrucken sei, ist nicht zu folgen. § 1 der Bekanntmachungssatzung regelt lediglich, dass öffentliche Bekanntmachungen in vollem Wortlaut im Mitteilungsblatt "Neues aus E.dorf" zu erfolgen haben. Welchen Inhalt die Bekanntmachung hat, darüber trifft die Bekanntmachungssatzung keine eigene Aussage. Hierfür sind allein die Vorschriften des BauGB maßgeblich. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ordnet an, dass der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen ist. Dies ist hier erfolgt. Das Baugesetzbuch bestimmt nicht, welche Art der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich ist, sondern überlässt die Regelung dem Landes- oder Ortsrecht.7Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2022 - 4 CN 1/22 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2022 - 4 CN 1/22 -, juris Nur insoweit ist Raum für eine Regelung durch eine örtliche Bekanntmachungssatzung. Die Auffassung, der Bebauungsplan sei vollständig bekanntzumachen, ist nicht mit der bundesrechtlichen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu vereinbaren, wonach der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 (lediglich) zu jedermanns Ansicht bereit zu halten ist. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass die vollständige Veröffentlichung des Bebauungsplans im Gemeindeblatt völlig unpraktikabel wäre, da zum einen der Abdruck von zeichnerischen, dazu noch farblichen Plandarstellungen in Verkündungsblättern schwierig wäre, weil insbesondere der Verkleinerung im Maßstab Grenzen gesetzt seien, da die Parzellenschärfe nicht leiden dürfe und der Plan lesbar sein müsse, und zum anderen ein Bebauungsplan mit seiner Vielzahl von Festsetzungen häufig einen erheblichen Umfang einnimmt, der den Rahmen einer Bekanntmachung in einem Gemeindeblatt sprengen würde.
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b) Ein Ermittlungsfehler ist ebenfalls nicht feststellbar. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau8Vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414Vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414 – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, die bis dahin dem materiellen Abwägungsgebot zugeordnet wurden, nach dieser Vorschrift wie Verfahrensfehler zu behandeln. Die Beachtlichkeit ist beschränkt auf Belange, die der planenden Gemeinde entweder bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, das heißt sich nach Sachlage aufdrängten. Diese bis zur Gesetzesänderung als Aspekt unvollständiger Abwägung begriffenen Fehler unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut seither einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und können insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB).9Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, juris Im vorliegenden Fall liegt kein solcher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials vor. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Antragsgegnerin den Wohnraumbedarf in ihrem Gemeindegebiet nicht ausreichend ermittelt habe. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, vor jeder Planung, die das Maß der baulichen Nutzung für Wohngebäude betrifft, eine empirische Erhebung zur Wohnraumsituation in der Gemeinde eischließlich einer Prognose hinsichtlich des (aktuellen und künftigen) Wohnraumbedarfs vorzunehmen.10Vgl. Schrödter/Wahlhäuser in: Schrödter, BauGB-Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 1 Rdnr. 364Vgl. Schrödter/Wahlhäuser in: Schrödter, BauGB-Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 1 Rdnr. 364 Dies gilt erst recht dann, wenn es – wie hier – nur um die Bebauung weniger Grundstücke geht. Alles andere wäre praxisfern und mit unnötigen Kosten verbunden.
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2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an durchgreifenden materiellen Mängeln.
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a) Der Bebauungsplan erfüllt die Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfen Bebauungspläne nur aufgestellt werden, soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Bauleitpläne sind (nur) dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn ihnen keine positive Planungskonzeption deswegen zugrunde liegt, weil sie ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Eine Erforderlichkeit der Planung ist dann nicht gegeben, wenn die von der Gemeinde formulierte positive städtebauliche Zielsetzung erkennbar nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen. Das ist hier nicht festzustellen. Nach der Planbegründung (S. 4) ist es vorrangiges Ziel des Bebauungsplans, die teils denkmalgeschützten und ortsbildprägenden Gebäudestrukturen des Bereiches "Ehemalige D.villen" und des Umfeldes zwischen P.straße, G.straße und K.weg im Bestand zu sichern und somit die Beeinträchtigung der vorhandenen städtebaulichen Quartiersstruktur zu vermeiden. Eine Nachverdichtung soll deshalb nur unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen ermöglicht werden. Anhaltspunkte dafür, dass dieses – legitime – städtebauliche Ziel nur vorgeschoben sein könnte, sind nicht erkennbar. Hiergegen spricht auch, dass eine derartige Absicht bereits Gegenstand der 2019 von der Antragsgegnerin beschlossenen Richtlinien bezüglich einer möglichen Bebauung in dem Viertel war.
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b) Die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin getroffene Abwägungsentscheidung entspricht auch den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten materiellen Anforderungen an eine "gerechte Abwägung" der von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 Abs. 7 BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger – hier also dem Gemeinderat der Antragsgegnerin – die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.11Vgl. hierzu OVG Saarlouis, Urteil vom 10.7.2014 - 2 C 297/12 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17Vgl. hierzu OVG Saarlouis, Urteil vom 10.7.2014 - 2 C 297/12 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17
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Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan stand. Der Bebauungsplan ist nicht deshalb abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 7 BauGB), weil der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
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Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die abwägungserheblichen privaten Belange der Antragstellerin aufgrund des Eigentums an Grundstücken im Plangebiet nicht ausreichend berücksichtigt hätte, bestehen nicht. Zutreffend ist zwar, dass die Antragsgegnerin weder in der Planbegründung noch in der Abwägungstabelle auf das konkrete Interesse der Antragstellerin eingegangen ist, ihre Grundstücke mit mehr als zwei Vollgeschossen zu bebauen. Dies musste sie jedoch auch nicht. Denn die Antragstellerin hat es versäumt, ihre diesbezüglichen Nutzungsabsichten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorzutragen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB dient gerade dem Zweck, diejenigen privaten Belange, deren Einführung in den Planungsprozess ihre Träger wünschen, zu sammeln und der Gemeinde zur Kenntnis zu geben.12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 – 4 N 1.78 –, BVerwGE 59,87Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 – 4 N 1.78 –, BVerwGE 59,87 Nach § 4a Abs. 5 BauGB können Stellungnahmen, die im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist. Inwieweit der Antragsgegnerin das konkrete Bauvorhaben der Antragstellerin bekannt war, kann dahinstehen. Denn sie hat die Auswirkungen ihrer Planung auf private Belange ausreichend berücksichtigt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist auf der Seite 23 hierzu ausgeführt, dass eine weitere Bebauung und damit Nachverdichtung des Viertels nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern vielmehr unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen ermöglicht wird. In dem Zusammenhang wird auf die von der Antragsgegnerin bereits im Jahr 2019 beschlossenen Richtlinien bzgl. einer möglichen Bebauung im Viertel der ehemaligen D.villen und deren Umfeld sowie auf die Absicht eingegangen, eine maßvolle Nachverdichtung im Innenbereich mit kleinteiliger Bebauung zu ermöglichen, um die ortsbildprägenden Gebäude zu erhalten. Hierbei wird auch erwähnt, dass keine Erschließung über die G.straße erfolgen soll. In der Begründung zum Bebauungsplan ist weiter ausgeführt, dass zwar in die Baufreiheit Privater eingegriffen werde, die betroffenen Privatpersonen durch die vorliegende Planung jedoch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt würden. Die Festsetzungen seien weitgehend aus der bestehenden Bebauung abgeleitet. Auswüchse in jeglicher Richtung würden dadurch vermieden. Die Anlieger würden vor einer unmaßstäblichen Nachverdichtung des Blockinnenbereichs bewahrt. Dem Bauherrn würden zwar Vorgaben gemacht, die ihn auch in seinen Gestaltungswünschen einengen würden, die aber dennoch Gestaltungsspielraum ermöglichten und keine übermäßige zusätzliche Kostenbelastung verursachten. Die Erreichung des öffentlichen Zwecks, dass Erscheinungsbild des Viertels zu wahren, erfolge unter größtmöglicher Schonung des Privateigentums. Die bauliche Nutzung der Baugrundstücke werde hierüber hinaus nicht eingeschränkt. Dies zugrunde legend kann hier nicht angenommen werden, dass der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen wurde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Hinsichtlich der Gewichtung des Abwägungsmaterials ist in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 23 f.) ausgeführt, dass die Interessen der Eigentümer an einer zukunftsorientierten Bebauung mit den Belangen des Ortsbildes abzuwägen seien. Gegenüber einer Genehmigung nach § 34 BauGB werde der Private zukünftig in seinem Entwicklungsspielraum mit dem Bebauungsplan eingeschränkt. Es gelte, den ursprünglichen Gebietscharakter des Plangebiets zu erhalten und weiterzuentwickeln. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien in erster Linie aus der bestehenden Bebauung abgeleitet, so dass der Einzelne somit nicht unverhältnismäßig eingeschränkt sei. Insgesamt werde dem städtebaulichen Interesse der Gemeinde E.dorf eine höhere Gewichtung zugeteilt. Damit sind die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten worden.
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Der gegen die Festsetzung von höchstens zwei Vollgeschossen erhobene Einwand der Antragstellerin, die ehemalige Direktorenvilla verfüge über drei Vollgeschosse, verfängt nicht. Insoweit durfte die Antragsgegnerin bei der Planung berücksichtigen, dass das Gelände von Osten in Richtung Westen stark abfällt. Nach ihren unwidersprochenen und – aufgrund des bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrucks – nachvollziehbaren Angaben liegt zwischen der G.straße und der P.straße ein Höhenunterschied von ca. 5 m bis 5,50 m. Das mit der Beschränkung der Vollgeschosse verfolgte Ziel, das ein hinter der denkmalgeschützten Direktorenvilla errichtetes Gebäude nicht über diese herausragt, ist nachvollziehbar. Eine Verletzung des Abwägungsgebots kann hierin nicht gesehen werden. Die Antragstellerin kann sich in dem Zusammenhang auch nicht auf die Höhe und Mehrgeschossigkeit der beiden Gebäude in der G.straße (Nrn. 26 und 28) berufen. Zum einen wirken diese auch deshalb so hoch, weil die Keller wegen des abfallenden Geländes teilweise als Vollgeschoss erscheinen. Zum anderen befinden sich diese beiden Gebäude in erheblich größerer Entfernung von der Direktorenvilla als der hier in Rede stehende Blockinnenbereich.
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Auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, in dem Bebauungsplan die Zufahrt zum Blockinnenbereich nur von der P.straße und nicht zusätzlich von der G.straße aus vorzusehen, hält sich in den Grenzen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit. Die dahinterstehende Erwägung, in der G.straße, einer kleinen Anwohnerstraße, nicht noch mehr Verkehr zu generieren, ist ebenso nachvollziehbar wie der Hinweis der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin auf die damit verbundenen Nachteile für die Anwohner der G.straße 20 und 22. Anhaltspunkte dafür, dass eine ausreichende Erschließung nicht durch die P.straße erfolgen kann, sind nicht ersichtlich. Soweit die Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen haben, dass ein Teil des Blockinnenbereichs für die Feuerwehr und sonstige Rettungskräfte besser über die G.straße zu erreichen wäre, mag dies zutreffen. Dies führt jedoch nicht zu einem Abwägungsfehler, da die grundsätzliche Erreichbarkeit über die P.straße gewährleistet ist. Die Sicherstellung des Brandschutzes im Einzelnen ist im Übrigen nicht notwendiger Bestandteil der Bauleitplanung, sondern kann – soweit sich insoweit nicht bereits auf der Planungsebene konkrete Konflikte zeigen – in das Verfahren über die Genehmigung eines konkreten Vorhabens verlagert werden.
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Die Antragstellerin kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, dass keine Überlegungen zum Wohnraumbedarf und zur Bevölkerungsentwicklung angestellt worden seien. Zwar sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne unter anderem die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und die Bevölkerungsentwicklung zu berücksichtigen. Welche der in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten oder sonstigen Belange bei der Planung im Einzelnen zu berücksichtigen sind oder mit welchem Gewicht sie zu Buche schlagen, ist jedoch gesetzlich nicht vorprogrammiert. Die zu berücksichtigenden Belange und ihr Gewicht bestimmen sich vielmehr nach den Besonderheiten der konkreten Planungssituation.13Vgl. Schrödter/Wahlhäuser in: Schrödter, BauGB-Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 1 Rdnr. 226Vgl. Schrödter/Wahlhäuser in: Schrödter, BauGB-Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 1 Rdnr. 226 Im vorliegenden Fall waren konkrete Überlegungen zum Wohnraumbedarf zum einen schon deshalb nicht angezeigt, weil es nur um die Bebauung weniger Grundstücke geht. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, dass es hier um eine Planung im Zentrum der Gemeinde gehe, ändert nichts daran. Zum anderen ist der dem Bereich der Planungshoheit der Gemeinde unterfallende Aspekt, in welchem Umfang im Zuge einer Nachverdichtung in dem Plangebiet Wohnraum geschaffen werden soll, mit dem im vorliegenden Fall bei der Abwägung berücksichtigten privaten Interesse der Grundstückseigentümer an einer möglichst unbeschränkten Bebaubarkeit ihrer Grundstücke (und damit der Errichtung möglichst vieler Wohnungen) identisch. Dass die Antragsgegnerin den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in der Weise vorgenommen hat, dass sie der Erhaltung des Ortsbildes (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) ein größeres Gewicht eingeräumt hat, ist nicht zu beanstanden. Der Einwand der Antragstellerin, dass es hier im Prinzip nur um ihre Grundstücke gehe und deshalb ihre Belange intensiver hätten berücksichtigt werden müssen, überzeugt nicht. Eine Abwägungsdisproportionalität liegt nicht vor.
27
Der Normenkontrollantrag ist daher zurückzuweisen.
III.
28
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem § 154 Abs. 1 VwGO.
29
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
30
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
31
B e s c h l u s s
32
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- € festgesetzt.
33
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Fußnoten
1) Vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53
2) Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann
3) Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892
4) Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28
5) Vgl. zu dieser rechtsstaatlichen Anforderung Schrödter/Kuck in: Schrödter, BauGB-Kommentar,9. Aufl. 2019, § 10 Rdnr. 51
6) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.6.2010 – 4 BN 55/09 -, juris
7) Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2022 - 4 CN 1/22 -, juris
8) Vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414
9) Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, juris
10) Vgl. Schrödter/Wahlhäuser in: Schrödter, BauGB-Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 1 Rdnr. 364
11) Vgl. hierzu OVG Saarlouis, Urteil vom 10.7.2014 - 2 C 297/12 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17
12) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 – 4 N 1.78 –, BVerwGE 59,87
13) Vgl. Schrödter/Wahlhäuser in: Schrödter, BauGB-Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 1 Rdnr. 226