Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Saarlandes

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 11.02.2026 – 2 E 181/25

ECLI:DE:OVGSL:2026:0211.2E181.25.00

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Oktober 2025 – 2 K 1279/25 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes beschlossene Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO.

2

Mit im August 2024 bei der – nach Landesrecht für die Erstberatung und Antragsentgegennahme in Einbürgerungsverfahren zuständigen – Landeshauptstadt A-Stadt eingegangenem Schriftsatz vom 20.8.2024 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. In der Folge reichte er weitere Unterlagen nach.

3

Nachdem der Kläger am 9.7.2025 gegen den Beklagten – die Einbürgerungsbehörde – Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben hatte, hat der Beklagte beantragt, das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen.

4

Mit Beschluss vom 30.10.2025 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Beklagten für die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers eine Frist bis zum 20.2.2026 gesetzt. Es liege ein zureichender Grund dafür vor, dass der Beklagte noch nicht über diesen Antrag entschieden habe. Angesichts der Situation des Beklagten, die sich in Folge der Fallzahlensteigerung seit 2022 eingestellt habe, seien die von ihm vorgetragenen Umstände noch als zureichende Gründe im Sinne des § 75 VwGO für die Behandlung des klägerischen Begehrens anzusehen. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass auf Seiten des Beklagten im Bereich der Einbürgerungsbearbeitung (noch) kein sog. strukturelles Organisationsdefizit zu bejahen sei. Insoweit werde u. a. auf die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes im Beschluss vom 21.5.2025 – 2 E 50/25 – verwiesen, der sich das Verwaltungsgericht nach eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage anschließe. Fallbezogen habe der Kläger eine besondere Dringlichkeit der Bearbeitung seines Einbürgerungsantrags über die allgemeinen Vorteile der Einbürgerung hinaus nicht aufgezeigt. Die tenorierte Befristung der Aussetzung berücksichtige das Interesse des Klägers an einer Entscheidung in absehbarer Zeit und lasse erwarten, dass der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über das Einbürgerungsbegehren treffen könne. Hierbei sei auch in die Betrachtung einzustellen gewesen, dass gerichtsbekannt zunächst die Klärung des zugrunde liegenden Sachverhaltes erforderlich sei, die sowohl einzelne Einbürgerungsvoraussetzungen (z. B. Identitätsklärung, Prüfung der wirtschaftlichen Einbürgerungsvoraussetzungen) als häufig auch Fragestellungen im Kontext des ausländischen Rechts des Heimatlands der Antragsteller (z. B. der Staatsangehörigkeitsverhältnisse, Namensführung, Personenstandsverhältnisse sowie ggf. Entlassungsvoraussetzungen) betreffe, die regelmäßig der Einbindung verschiedener Behörden bedürfe. Dafür, dass der vorliegende Fall anders gelagert sei, sei nichts ersichtlich.

5

Gegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 30.10.2025 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.11.2025, eingegangen beim Verwaltungsgericht des Saarlandes am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Aussetzung lägen nicht vor. Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung stelle eine dauerhafte Überlastung, die auf strukturelle Defizite zurückzuführen sei, keinen zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO dar. Insoweit werde auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11.6.2024 – 1 K 135/24 We – und des Verwaltungsgerichts Gera vom 16.9.2024 – 2 K 620/24 Ge – verwiesen. Beide Gerichte betonten, dass die Behörden verpflichtet seien, auf einen erkennbaren dauerhaften Antragsanstieg rechtzeitig organisatorisch und personell zu reagieren; andernfalls könne die Überlastung nicht als zureichender Grund gewertet werden. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte selbst bereits seit 2022 eine erhebliche Zunahme der Antragszahlen dokumentiert habe und dies öffentlich bekannt gewesen sei. Es handele sich gerade nicht um eine kurzfristige unvorhersehbare Belastungssituation. Diese dauerhafte Überlastung habe organisatorisch kompensiert werden müssen, wie es etwa das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 16.9.2024 – VG 7 K 344/24 – klarstelle. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes könne auch die Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2024 keine andere Bewertung rechtfertigen. Die Gesetzesänderung sei über ein Jahr vor Inkrafttreten öffentlich bekannt gewesen, so dass die zuständigen Behörden Gelegenheit gehabt hätten, rechtzeitig organisatorisch und personell zu reagieren. Dies entspreche der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 25.9.2025 – 19 E 359/25 –. Auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt habe mit Beschluss vom 7.11.2025 – 3 O 134/25 – entschieden, dass eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von mehr als zwei Jahren im Einbürgerungsverfahren keine zumutbare Verfahrensdauer mehr darstelle und die Aussetzung eines Untätigkeitsverfahrens rechtswidrig sei. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, der Beklagte habe „im Rahmen des Möglichen“ organisatorisch gegengesteuert, genüge nicht. Die Behörde sei darlegungsbelastet und müsse substantiiert aufzeigen, welche konkreten Maßnahmen wann ergriffen worden seien, um der bekannten Überlastung zu begegnen. Solange der Beklagte hierzu keine nachvollziehbaren Angaben mache und zugleich die durchschnittliche Bearbeitungszeit weiter über ein Jahr hinausreiche, könne von zureichenden Gründen im Sinne des § 75 VwGO keine Rede sein. Darüber hinaus lasse das Verwaltungsgericht das berechtigte Interesse des Klägers an einer zeitnahen Entscheidung vollständig außer Betracht. Selbst wenn man die Komplexität von Einbürgerungsverfahren berücksichtige, überschreite eine Bearbeitungsdauer von mehr als zwölf Monaten das zumutbare Maß erheblich. Er habe seinen Antrag bereits im August 2024 gestellt, ohne dass die Behörde bis heute die materiellen Voraussetzungen geprüft oder einen Zwischenbescheid erlassen habe. Dies sei keine vorübergehende Belastung. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.5.2025 – 2 E 50/25 – stehe im Widerspruch zu der aktuellen höchstrichterlichen Entwicklung, insbesondere zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach ausdrücklich festgehalten werde, dass eine seit Jahren bestehende Überlastungssituation ein strukturelles Defizit begründe und keine Aussetzung rechtfertige. Nach ständiger Rechtsprechung könnten die allgemeinen haushalterischen oder personalwirtschaftlichen Schwierigkeiten der Behörde keinen zureichenden Grund im Sinne des § 75 VwGO darstellen. Der Staat dürfe sich nicht auf mangelnde Ressourcen berufen, um die Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu verzögern. Das Verwaltungsgericht habe die gesetzgeberische Wertung des § 75 VwGO verkannt und den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Es sei im Übrigen keinesfalls notwendig, besondere Umstände, die eine frühzeitigere Entscheidung der Behörde notwendig machen, als eine Entscheidungsvoraussetzung zu begründen. Dies könne ggf. nur dann gefordert werden, wenn sich ein Rechtssuchender vor Ablauf der dreimonatigen Wartefrist an das Gericht wende. In einem solchen Fall könne einem Kläger zugemutet werden, zu begründen, warum ihm ein längeres Zuwarten unzumutbar ist. Der Beklagte stehe dem Bürger als die zuständige staatliche Behörde gegenüber, die in diesem Verhältnis im Fall einer insgesamt unzureichenden Ausstattung in der Verantwortung stehe. Soweit die Gründe für eine unzureichende Ausstattung in der komplexen Finanzordnung des Staates und damit auch beim Landes- oder Bundeshaushaltsgeber zu suchen sein sollten, könne dies jedenfalls nicht zu Lasten der betroffenen Bürger gehen, die mit Recht eine im Ansatz funktionsfähige Verwaltung erwarten dürften. Der Kläger dürfe in einem Rechtsstaat auf eine handlungsfähige Verwaltung vertrauen. Angesichts einer nicht von Rechtsfehlern freien Begründung und mangels eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 1 und 3 VwGO sei der Aussetzungsbeschluss aufzuheben.

6

Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.

II.

7

Die Beschwerde des Klägers gegen die durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes beschlossene Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft1 vgl. hierzu u. a. OVG Hamburg, Beschluss vom 13.11.1998 – 5 So 70/98 –, juris, Rn. 4vgl. hierzu u. a. OVG Hamburg, Beschluss vom 13.11.1998 – 5 So 70/98 –, juris, Rn. 4 und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

8

Die Aussetzung des Verfahrens einhergehend mit einer dem Beklagten zur Sachentscheidung gesetzten Frist bis zum 20.2.2026 ist nicht zu beanstanden.

9

1.Gemäß § 75 Satz 1 und 2 VwGO kann nach Ablauf von drei Monaten seit einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde, setzt das Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO das Klageverfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus.

10

Dies bedeutet prozessual Folgendes:

11

Hat die Behörde zur Zeit der Klageerhebung über den Antrag aus zureichendem Grund noch nicht entschieden, kann der Betroffene im Rahmen der unter Einhaltung der Sperrfrist erhobenen und insoweit zulässigen Klage einstweilen noch keine Sachentscheidung des Gerichtes erreichen und ihm ist nach § 75 Satz 3 VwGO zuzumuten, dass das Gericht das Verfahren befristet aussetzt.2 vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25-28vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25-28

12

So liegt der Fall hier. Für die bisherige Nichtbescheidung des Einbürgerungsbegehrens des Klägers liegt ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 1 und 3 VwGO vor.

13

Der Senat hat betreffend die Frage des Vorliegens eines zureichenden Grundes für die Bearbeitungsdauer beim Beklagten in seinem – den Beteiligten bekannten – Beschluss vom 5.12.2024 – 2 E 130/24 – u. a. Folgendes ausgeführt:3 vgl. Beschluss vom 5.12.2024 – 2 E 130/24 –, juris, Rn. 18vgl. Beschluss vom 5.12.2024 – 2 E 130/24 –, juris, Rn. 18

14

„Ob ein ,zureichender Grund‘ für das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die vielfältigen Umstände, die auf Seiten der Behörde eine verzögerte Entscheidung dem Grunde nach rechtfertigen können, ebenso zu berücksichtigen wie eine etwaige besondere Dringlichkeit der Angelegenheit aus der Sicht des Betroffenen.4 vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 16vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 16 Ein Grund kann jedoch nur dann zureichend im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht und im Licht der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann.5 vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9 Ein besonderer Umfang und besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, können zureichende Gründe für eine Verzögerung sein.6 vgl. VG Würzburg, Urteil vom 6.5.2021 – W 5 K 20.1665 –, juris, Rn. 19vgl. VG Würzburg, Urteil vom 6.5.2021 – W 5 K 20.1665 –, juris, Rn. 19 Ebenso wird die Überlastung der Behörde durch eine ,vorübergehende Antragsflut‘, beispielsweise in Folge einer Gesetzesänderung, als zureichender Grund anerkannt.7 vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9 Anders verhält es sich, wenn eine Überlastung von längerer Dauer vorliegt, die auf ein strukturelles Organisationsdefizit zurückzuführen ist.8 vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9 Besteht eine andauernde (permanente) Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiter, ist es Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen bzw. entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.9 vgl. VG Würzburg, Urteil vom 4.3.2016 – W 3 K 15.30604 –, juris, Rn. 19 m. w. N.vgl. VG Würzburg, Urteil vom 4.3.2016 – W 3 K 15.30604 –, juris, Rn. 19 m. w. N.

15

Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte einen zureichenden Grund dafür dargetan, dass noch keine Entscheidung über das Einbürgerungsbegehren der Kläger ergangen ist. Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass die gegenwärtige Bearbeitungsdauer – wie auch der Beklagte anerkennt – einen verhältnismäßig langen Zeitraum umfasst. Doch auch ausgehend davon, dass die Gründe für die verzögerte Bearbeitung umso gewichtiger sein und im Verfahren nach § 75 VwGO umso konkreter dargelegt werden müssen, je länger das Verfahren dauert,10 vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6 konnte das Verwaltungsgericht angesichts der Situation beim Beklagten, die sich in Folge der Fallzahlensteigerung im Jahr 2022 eingestellt hat, die vorgetragenen Umstände noch als zureichende Gründe für die verzögerte Behandlung des Antrags im Sinne des § 75 VwGO ansehen. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass auf Seiten des Beklagten im Bereich der Einbürgerungsbearbeitung (weiterhin11 vgl. zur Laufzeit einbürgerungsrechtlicher Verfahren bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, jurisvgl. zur Laufzeit einbürgerungsrechtlicher Verfahren bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris noch) kein sog. strukturelles Organisationsdefizit vorliegt.

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Ein strukturelles Defizit liegt vor, wenn eine länger andauernde Überlastungssituation besteht, der organisatorisch nicht begegnet worden ist, obwohl hätte gegengesteuert werden können.12 vgl. hierzu VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.6.2012 – 119/09 –, juris, Rn. 19vgl. hierzu VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.6.2012 – 119/09 –, juris, Rn. 19 Personalknappheit kann eine lange Verfahrensdauer jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn vorhandenes Fachpersonal ungeachtet dessen abgebaut worden ist, dass noch Anschlusssachverhalte in erheblicher Zahl unbearbeitet vorliegen.13 vgl. Thüringer VerfGH, Beschluss vom 15.3.2001 – 1/00 –, jurisvgl. Thüringer VerfGH, Beschluss vom 15.3.2001 – 1/00 –, juris

17

Hiervon ist fallbezogen nicht auszugehen. Der Beklagte hat vorliegend nachvollziehbar dargetan, dass es im Jahr 2022 zu einer signifikanten sowie zugleich unerwarteten Erhöhung der Antragszahlen gekommen ist, auf die die gegenwärtige Verfahrenslaufzeit maßgeblich zurückzuführen ist. Er hat zugleich detailliert und schlüssig dargelegt, mit welchen Maßnahmen er auf diese unerwartete Überlastung personell sowie organisatorisch reagiert hat.14 vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 3.3.2023 – M 4 K 22.6333 –, juris, Rn. 17vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 3.3.2023 – M 4 K 22.6333 –, juris, Rn. 17 Diesbezüglich hat der Beklagte sowohl eine Umstrukturierung bzw. eine Optimierung der bisherigen Verfahrensweise geschildert als auch die seit dem Jahr 2022 erfolgte Personalverstärkung nachgewiesen.15 vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, jurisvgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris Entgegen der Behauptung der Kläger beschränkt er sich hierbei nicht auf eine pauschale Wiederholung der einer zügigeren Bearbeitung der Einbürgerungsanträge aus seiner Sicht entgegenstehenden und aus anderen Verfahren bekannten Gründe, sondern zeigt den Verlauf der ergriffenen Maßnahmen auf, die insbesondere im Hinblick auf neue personelle Begebenheiten – wie den Ruhestand und das unerwartete Ausscheiden mehrerer Sachbearbeiter – stetig angepasst worden seien und bis zu ihrer vollen Wirksamkeit naturgemäß jeweils einen gewissen Zeitraum beanspruchen. Als nachvollziehbar erweist sich auch, wenn der Beklagte ausführt, dass er die durch das vom Landesgesetzgeber für den Haushalt 2024/2025 beschlossene Haushaltsgesetz geschaffenen personellen Möglichkeiten (befristet/unbefristet) aufgrund des allgemeinen Fachkräftemangels trotz fortlaufender Ausschreibungen noch nicht in Gänze habe ausschöpfen können. Dass die Maßnahmen dennoch bereits Wirkung zeigen, ergibt sich aus der vom Beklagten dargelegten Steigerung der einbürgerungsrechtlichen Verfahrensabschlüsse (von 1.200 im Jahr 2021 auf 1.892 in 2022 bzw. 2.518 in 2023), auch wenn die Zahl der gestellten Anträge und der damit einhergehende Bearbeitungsrückstand insgesamt angestiegen sein mögen. Zu erwarten ist, dass die durch den Beklagten geschilderte Digitalisierung der Ausländerbehörde und die Aufpersonalisierung der für die Antragsentgegennahme zuständigen kommunalen Stellen zu einer schnelleren Bearbeitung der Einbürgerungsverfahren ebenso beitragen werden.

18

Der Hinweis der Kläger auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.2.2023 – 3 E 2/23 – führt zu keiner anderen Bewertung. Aus diesem Beschluss ist bereits nicht ersichtlich, dass die dortige Behörde auf die erhebliche Steigerung der Fallzahlen – wie es vorliegend belegt worden ist – gleichermaßen zeitnah mit einer Neuorganisation der Abläufe und mit einer Aufpersonalisierung reagiert hat. Vielmehr hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht im dortigen Fall eine strukturelle Überlastung des für die Bearbeitung von Einbürgerungen zuständigen Teils der Ausländerbehörde festgestellt, weil der Überlastung seitens der Behördenleitung jedenfalls nicht rechtzeitig mit einem ausreichenden Personalzuwachs entgegengewirkt worden sei. Danach fehlt es insoweit bereits an einem vergleichbaren Lebenssachverhalt.16 vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 19vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 19 […]

19

Zum anderen geht der Senat unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungswerte der Behörde, die sich anhand der statistischen Nachweise des Einbürgerungspotentials bis zum Jahr 2021 als nachvollziehbar erweisen, davon aus, dass die insbesondere seit dem Jahr 2022 zu verzeichnende erhebliche Steigerung der Antragszahlen im Bereich der Einbürgerungsbegehren für den Beklagten im Vorfeld nicht absehbar war. Vielmehr bestand kein Anlass für die Annahme, dass die bisherigen Erfahrungswerte in Bezug auf Einbürgerungsbegehren für die insbesondere im Jahr 2015 in Deutschland eingereiste Personengruppe keine Geltung mehr beanspruchen sollte.17 vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 20vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 20“

20

Diese Feststellungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar und haben weiterhin Bestand. Sie werden durch den klägerischen Vortrag im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogen.

21

Auf der Grundlage der durch den Beklagten geschilderten Entwicklung der Fallzahlen, der personellen Aufstockung sowie der fortlaufenden organisatorischen Maßnahmen18 vgl. hierzu auch die jüngeren Ausführungen des Beklagten im – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten – Beschwerdeverfahren 2 E 169/25, S. 2 f., wonach aufgrund der zunehmend schlechteren Antragsqualität und einer damit einhergehenden längeren Bearbeitungsdauer das Verfahren testweise dahingehend umgestellt worden sei, dass die vorliegenden Anträge anhand weniger konkreter Kriterien mit verhältnismäßig geringem Aufwand vorgesichtet würden, um offensichtlich einfache Fälle auszusondern und deren Bearbeitung vorzuziehenvgl. hierzu auch die jüngeren Ausführungen des Beklagten im – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten – Beschwerdeverfahren 2 E 169/25, S. 2 f., wonach aufgrund der zunehmend schlechteren Antragsqualität und einer damit einhergehenden längeren Bearbeitungsdauer das Verfahren testweise dahingehend umgestellt worden sei, dass die vorliegenden Anträge anhand weniger konkreter Kriterien mit verhältnismäßig geringem Aufwand vorgesichtet würden, um offensichtlich einfache Fälle auszusondern und deren Bearbeitung vorzuziehen ist weiterhin davon auszugehen, dass fallbezogen ein zureichender Grund für die lange Verfahrensdauer besteht. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beklagte seit Erkennbarwerden der erheblichen Fallzahlensteigerung im Jahr 2022 organisatorisch im Rahmen des Möglichen gegensteuert und sich die ergriffenen Maßnahmen ferner positiv auf die Erledigung der Verfahren sowie damit auch – wenn auch erst mit gewisser Verzögerung – auf die Verfahrensdauer auswirken. Angesichts dieser Sachlage sind die durch den Kläger angeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen anderer Bundesländer auf hiesiges Verfahren von vorn herein nicht übertragbar.

22

Die Wirksamkeit der im Saarland ergriffenen Maßnahmen zeigen die durch den Beklagten nachgewiesenen Fallzahlen sowie die jeweiligen Sachentscheidungen ab dem Jahr 2022:19 vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 21.5.2025 – 2 E 16/25 –, juris, Rn. 27 ff.vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 21.5.2025 – 2 E 16/25 –, juris, Rn. 27 ff.

2024

Anträge

1.958

3.391

4.682

4.715

Entscheidungen insges.

998

1.892

2.518

3.115

Einbürgerungen

837

1.694

2.348

2.787

Sonstige Erledigungen

24

Hieraus folgt, dass der Beklagte mittels der ergriffenen Maßnahmen in Reaktion auf die seit dem Jahr 2022 erheblich gestiegenen und anhaltend hohen Eingangszahlen eine konstante Steigerung der Fallentscheidungen erzielt hat. Es verhält sich keineswegs so, dass auf eine einzelne Antragsflut aus dem Jahr 2022 bis zum heutigen Zeitpunkt nicht angemessen reagiert worden wäre. Vielmehr steht der Beklagte vor der personellen und organisatorischen Herausforderung, eine seit dem Jahr 2022 andauernde Fallzahlensteigerung zu bewältigen.20 siehe hierzu bereits Beschluss des Senats vom 21.5.2025 – 2 E 16/25 –, juris, Rn. 29siehe hierzu bereits Beschluss des Senats vom 21.5.2025 – 2 E 16/25 –, juris, Rn. 29

25

Dasselbe gilt hinsichtlich der im Fall des Klägers für die Antragsentgegennahme zuständigen Landeshauptstadt A-Stadt. Auch insofern hat der Beklagte mit Beschwerdeerwiderung vom 3.12.2025 mitgeteilt, dass die dortigen Bearbeitungszahlen infolge einer deutlichen Personalaufstockung im Einbürgerungsbereich – von 1,7 VZÄ (in 2021) auf 4,26 VZÄ zuzüglich zweier Assistenzkräfte (im Dezember 2025) – und Verfahrensumstellungen erheblich gesteigert werden konnten. Seien in 2021 noch monatlich durchschnittlich 50 Anträge an den Beklagten weitergeleitet worden, seien es in 2022 64 Anträge, in 2023 90 Anträge, in 2024 100 Anträge und im laufenden Jahr 2025 bereits über 150 Anträge im Monat gewesen.

26

Hinzu kommt im Übrigen, dass mit der Ende Juni 2024 in Kraft getretenen Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG – (vgl. Art. 1 und 6 des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.3.2024, BGBl. I Nr. 104 vom 26.3.2024) das grundsätzliche Gebot der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 12 StAG a.F.) entfallen und die erforderlichen Voraufenthaltszeiten erheblich verkürzt worden sind (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StAG). Die mit dieser Gesetzesänderung verbundene Erleichterung der Einbürgerungsvoraussetzungen hat zu einer erheblich größeren Zahl potenziell Anspruchsberechtigter und dementsprechend auch zu einem (weiteren) erheblichen Anstieg an Einbürgerungsanträgen in kurzer Zeit geführt. Dies gilt bundesweit.21 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.2.2025 – 7 E 11394/24.OVG –, juris, Rn. 18, und Beschluss des Senats vom 21.5.2025 – 2 E 16/25 –, juris, Rn. 30vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.2.2025 – 7 E 11394/24.OVG –, juris, Rn. 18, und Beschluss des Senats vom 21.5.2025 – 2 E 16/25 –, juris, Rn. 30

27

Vor diesem Hintergrund liegen zureichende Gründe für die lange Bearbeitungsdauer vor. Ein strukturelles Organisationsdefizit ist vorliegend nicht gegeben.

28

2. Ermessensfehler des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Festsetzung der Aussetzungsfrist sind nicht zu erkennen.

29

Auch wenn das Verwaltungsgericht nach § 75 Satz 3 VwGO zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet ist, steht die Festlegung der Aussetzungsfrist im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Insoweit beschränkt sich die Prüfung des Beschwerdegerichts darauf, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob bei der Fristsetzung Ermessensfehler ersichtlich sind.22 vgl. Beschluss des Senats vom 30.4.2024 – 2 E 186/23 –, juris, Rn. 18, sowie hierauf verweisend VGH Hessen, Beschluss vom 20.8.2024 – 3 B 1062/24 –, juris, Rn. 5vgl. Beschluss des Senats vom 30.4.2024 – 2 E 186/23 –, juris, Rn. 18, sowie hierauf verweisend VGH Hessen, Beschluss vom 20.8.2024 – 3 B 1062/24 –, juris, Rn. 5

30

Hiervon ausgehend ist die Fristsetzung nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei an der aus seiner Sicht zu erwartenden Bearbeitungsdauer orientiert und zugleich die Interessen des Klägers gewichtet. Hierauf basierend hat das Gericht die Frist zur Aussetzung des Verfahrens bis zum 20.2.2026 im Ermessensweg für angemessen erachtet. Dies lässt keine Ermessensfehler erkennen.

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3. Angesichts des Hinweises der Klägerseite auf ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz in Zusammenhang mit der Aussetzung nach § 75 VwGO und die diesbezüglichen Ausführungen ist durch den Senat wiederum darauf hinzuweisen, dass aus § 75 Satz 1 VwGO zunächst lediglich folgt, dass eine Klage ohne Durchführung des in den §§ 68 ff. VwGO vorgeschriebenen Vorverfahrens zulässig ist, wenn über einen Widerspruch oder – wie vorliegend – über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (sog. Untätigkeitsklage).

32

Zwar soll § 75 VwGO verhindern, dass die Behörde durch Untätigbleiben dem Bürger die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsschutzes nehmen kann, wobei wirksamer Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit bedeutet. Allerdings lässt sich weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus § 75 VwGO das Gebot einer von vornherein bestimmten höchstzulässigen Dauer des Verfahrens ableiten.23 vgl. hierzu auch Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 75 Rn. 59vgl. hierzu auch Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 75 Rn. 59 Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist vielmehr nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen.24 vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 5-6, sowie BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 19-20 zur angemessenen Dauer des Asylverfahrens unter Beachtung des asylverfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebots und zur Möglichkeit der sachlichen Rechtfertigung einer Verzögerungvgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 5-6, sowie BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 19-20 zur angemessenen Dauer des Asylverfahrens unter Beachtung des asylverfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebots und zur Möglichkeit der sachlichen Rechtfertigung einer Verzögerung Die Eröffnung der Klagemöglichkeit schon nach dem bloßen Ablauf der sog. Sperrfrist von drei Monaten findet somit ihre innere Berechtigung darin, dass der Rechtsuchende den Grund für die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung in der Regel nicht zu erkennen, zumindest aber nicht hinreichend zuverlässig zu bewerten vermag.2525 vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25-28vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25-28 Die in § 75 VwGO insoweit bestimmte Sperrfrist von drei Monaten stellt indes keine starre „Entscheidungsfrist“ dar und die Untätigkeitsklage begründet auch keinen Anspruch auf beschleunigte Behandlung eines – womöglich in der Sache unbegründeten – Antrages auf Einbürgerung oder gar einen Anspruch auf Einbürgerung unter erleichterten Voraussetzungen. Vielmehr dient die Regelung in § 75 VwGO dazu, den Kläger bzw. die Klägerin vor einer Klageabweisung als unzulässig wegen fehlender Durchführung des behördlichen Verfahrens zu schützen.26 vgl. hierzu auch Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 75 Rn. 59, sowie Beschluss des Senats vom 21.5.2025 – 2 E 16/25 –, juris, Rn. 37vgl. hierzu auch Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 75 Rn. 59, sowie Beschluss des Senats vom 21.5.2025 – 2 E 16/25 –, juris, Rn. 37

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4. Dem Kläger ist ferner nicht zu folgen, soweit er moniert, dass die fehlende Darlegung einer besonderen Eilbedürftigkeit bezogen auf die Verfahrensdauer durch das Verwaltungsgericht thematisiert worden ist.

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Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde Anträge grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.27 vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6 Eine besondere Dringlichkeit oder unzumutbare Härte kann ein Abweichen von der regulären Bearbeitungsreihenfolge rechtfertigen und ist damit zugleich bedeutsam für die Frage des Vorliegens eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 VwGO.28 vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 11vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 11 Hiervon ausgehend waren durchaus Feststellungen betreffend die Dringlichkeit im Fall des Klägers veranlasst. Eine solche war und ist jedoch nicht dargetan. Die allgemeinen Vorteile einer Einbürgerung, die jeder Person zuteilwerden, die eingebürgert wird, reichen nicht aus, um eine Abweichung von der regulären Bearbeitungsreihenfolge zu rechtfertigen.29 vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 21vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 21

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Angesichts der Komplexität des mehrstufigen Einbürgerungsverfahrens – das u. a. einer Mitwirkung einer Reihe weiterer Behörden und einer sorgfältigen Überprüfung der identitätsrelevanten Personalien des Antragstellenden bedarf30 vgl. hierzu VGH Hessen, Beschluss vom 20.8.2024 – 3 B 1062/24 –, juris, Rn. 13-17 m. w. N.vgl. hierzu VGH Hessen, Beschluss vom 20.8.2024 – 3 B 1062/24 –, juris, Rn. 13-17 m. w. N. – erscheint dem Senat die dem Beklagten durch das Verwaltungsgericht gesetzte Entscheidungsfrist bis zum 20.2.2026 (noch) angemessen.

III.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Sie ist erforderlich, weil es sich bei der Beschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO um ein streitiges Zwischenverfahren handelt.31 vgl. im Einzelnen VGH Hessen, Beschluss vom 6.12.2012 – 6 E 2128/12 –, juris, Rn. 9vgl. im Einzelnen VGH Hessen, Beschluss vom 6.12.2012 – 6 E 2128/12 –, juris, Rn. 9

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Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil bei einer in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht besonders aufgeführten Beschwerde Gerichtskosten in Gestalt einer Festgebühr entstehen (Nr. 5502).

38

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Fußnoten

1 ) vgl. hierzu u. a. OVG Hamburg, Beschluss vom 13.11.1998 – 5 So 70/98 –, juris, Rn. 4

2 ) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25-28

3 ) vgl. Beschluss vom 5.12.2024 – 2 E 130/24 –, juris, Rn. 18

4 ) vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 16

5 ) vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9

6 ) vgl. VG Würzburg, Urteil vom 6.5.2021 – W 5 K 20.1665 –, juris, Rn. 19

7 ) vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9

8 ) vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9

9 ) vgl. VG Würzburg, Urteil vom 4.3.2016 – W 3 K 15.30604 –, juris, Rn. 19 m. w. N.

10 ) vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6

11 ) vgl. zur Laufzeit einbürgerungsrechtlicher Verfahren bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris

12 ) vgl. hierzu VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.6.2012 – 119/09 –, juris, Rn. 19

13 ) vgl. Thüringer VerfGH, Beschluss vom 15.3.2001 – 1/00 –, juris

14 ) vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 3.3.2023 – M 4 K 22.6333 –, juris, Rn. 17

15 ) vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris

16 ) vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 19

17 ) vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 20

18 ) vgl. hierzu auch die jüngeren Ausführungen des Beklagten im – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten – Beschwerdeverfahren 2 E 169/25, S. 2 f., wonach aufgrund der zunehmend schlechteren Antragsqualität und einer damit einhergehenden längeren Bearbeitungsdauer das Verfahren testweise dahingehend umgestellt worden sei, dass die vorliegenden Anträge anhand weniger konkreter Kriterien mit verhältnismäßig geringem Aufwand vorgesichtet würden, um offensichtlich einfache Fälle auszusondern und deren Bearbeitung vorzuziehen

19 ) vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 21.5.2025 – 2 E 16/25 –, juris, Rn. 27 ff.

20 ) siehe hierzu bereits Beschluss des Senats vom 21.5.2025 – 2 E 16/25 –, juris, Rn. 29

21 ) vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.2.2025 – 7 E 11394/24.OVG –, juris, Rn. 18, und Beschluss des Senats vom 21.5.2025 – 2 E 16/25 –, juris, Rn. 30

22 ) vgl. Beschluss des Senats vom 30.4.2024 – 2 E 186/23 –, juris, Rn. 18, sowie hierauf verweisend VGH Hessen, Beschluss vom 20.8.2024 – 3 B 1062/24 –, juris, Rn. 5

23 ) vgl. hierzu auch Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 75 Rn. 59

24 ) vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 5-6, sowie BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 19-20 zur angemessenen Dauer des Asylverfahrens unter Beachtung des asylverfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebots und zur Möglichkeit der sachlichen Rechtfertigung einer Verzögerung

25 ) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25-28

26 ) vgl. hierzu auch Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 75 Rn. 59, sowie Beschluss des Senats vom 21.5.2025 – 2 E 16/25 –, juris, Rn. 37

27 ) vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6

28 ) vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 11

29 ) vgl. Beschluss des Senats vom 2.11.2023 – 2 E 123/23 –, juris, Rn. 21

30 ) vgl. hierzu VGH Hessen, Beschluss vom 20.8.2024 – 3 B 1062/24 –, juris, Rn. 13-17 m. w. N.

31 ) vgl. im Einzelnen VGH Hessen, Beschluss vom 6.12.2012 – 6 E 2128/12 –, juris, Rn. 9