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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil vom 25.02.2026 – 1 A 169/23
ECLI:DE:OVGSL:2026:0225.1A169.23.00
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 20. April 2023, 3 K 631/22, Urteil
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Änderung der Urteile des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Juni 2022 – 3 K 1228/19 – und vom 20. April 2023 – 3 K 631/22 – verurteilt, dem Kläger 50.676,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger, der örtliche Träger der Jugendhilfe, begehrt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit die Erstattung der Kosten, die er für eine Berufsausbildungsmaßnahme zugunsten der am … geborenen Hilfeempfängerin … nach § 66 BBiG zur „Fachpraktikerin Hauswirtschaft“ im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 30. Juni 2021 aufgewandt hat. Dabei handelt es sich um eine Ausbildung für Menschen mit Behinderungen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt. Die Ausbildung ist auf drei Jahre angelegt und orientiert sich am anerkannten Ausbildungsberuf „Hauswirtschafter“.
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Zuvor hatte der Kläger der Hilfeempfängerin mehrfach Leistungen nach den §§ 27 ff. SGB VIII gewährt, unter anderen im April 2010 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) in Gestalt einer Unterbringung in einer 5-Tage-Wohngruppe. Die Leistung ging zurück auf eine ärztliche Bescheinigung vom 22. Januar 2010 (Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychotherapie), wonach Frau … an einer Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F91.9), einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F81.9) und an einer belastenden Lebenssituation (ICD-10: F93.9) leide. In der Bescheinigung heißt es unter anderem, eine im September 2008 durchgeführte Überprüfung der intellektuellen Leistungsfähigkeit („Kaufman-Test“) habe ergeben, dass die Hilfeempfängerin sich im Bereich der leichten Lernbehinderung bewege. Es liege – wie näher ausgeführt wird – eine schwere Störung des Sozialverhaltens mit aggressiven Durchbrüchen vor. Die Hilfeempfängerin gehöre zum Kreis der nach § 35a SGB VIII anspruchsberechtigten Personen. Die Unterbringung in der Wohngruppe dauerte an bis Juli 2017.
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Am 18. Februar 2016 führte die Beklagte mit der Hilfeempfängerin einen Berufswahltest („BWT“) durch. Als Ergebnis des Tests ist vermerkt, Frau ... habe in allen Aufgaben zum rechnerischen Denken und räumlichen Vorstellungsvermögen unterdurchschnittlich bis weit unterdurchschnittlich im Hauptschulvergleich abgeschlossen, obwohl sie Hilfe durch die Untersuchungsleiterin erhalten habe. Sprachliche Aufgaben habe sie im durchschnittlichen Maße bewältigt. Zur Abklärung einer möglichen Teilleistungsschwäche werde die Durchführung einer umfassenden psychologischen Eignungsuntersuchung empfohlen.
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Mit Schreiben vom 24. März 2016 („Negativbescheinigung“) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe mit der Hilfeempfängerin eine Berufsberatung durchgeführt. Der individuelle Förderbedarf gehe über die Möglichkeiten der Maßnahmen der Agentur für Arbeit hinaus. Daher werde zuerst die Teilnahme an einer Maßnahme der Jugendhilfe empfohlen.
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Nach Erreichen des Hauptschulabschlusses im Sommer 2016 bewilligte der Kläger der Hilfeempfängerin erstmals mit Bescheid vom 23. August 2016 unter Verweis auf § 13 SGB VIII (Jugendsozialarbeit) Hilfe in Form einer sozialpädagogisch begleiteten Ausbildungs- oder Beschäftigungsmaßnahme in einer Einrichtung des …(1.8.2016-31.7.2017).
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Mit Schreiben vom 2. August 2017 übersandte das Jobcenter dem Kläger ein psychologisches Gutachten über die Hilfeempfängerin vom 24. Mai 2017. Darin führt die begutachtende Diplom-Psychologin der Agentur für Arbeit zusammenfassend unter anderen aus, eine Teilleistungsschwäche der Hilfeempfängerin sei nicht festzustellen. Es sei deutlich geworden, dass sie noch nicht ausbildungs- und berufsreif sei. Sie benötige eine intensive sozialpädagogische Begleitung und Unterstützung bei ihrer beruflichen Eingliederung, so dass eine betriebliche Ausbildung nicht erfolgversprechend erscheine. Im Rahmen einer außerbetrieblichen Ausbildung sei die Bewältigung etwa eines Berufes in der Altenbetreuung oder in der Hauswirtschaft möglich.
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Ab August 2017 absolvierte die Hilfeempfängerin die Berufsvorbereitungsmaßnahme „…“ (…) in der …-Einrichtung „…“ (…). Ziel dieser Maßnahme war die Erarbeitung einer Bildungsperspektive. Mit „Negativbescheinigung“ vom 12. September 2017 erklärte das Jobcenter, es werde die Kosten der Maßnahme nicht übernehmen.
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In der Folge bewilligte der Kläger – nach formblattmäßiger Prüfung seiner Zuständigkeit, wobei das Formular unter anderem eine Abgrenzung zu Maßnahmen der Arbeitsförderung (SGB III) vorsieht – die „…“-Maßnahme mit Bescheid vom 26. September 2017 unter Verweis auf § 13 Abs. 2 SGB VIII als sozialpädagogisch begleitete Beschäftigungs- oder Ausbildungsmaßnahme. Die Leistung werde gewährt, da die Hilfeempfängerin in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sei, um soziale Nachteile auszugleichen und individuelle Beeinträchtigungen zu überwinden. Die Ausbildung könne nicht durch Maßnahmen anderer Träger oder Organisationen sichergestellt werden. Die Bewilligung galt ab dem 16. August 2017. Die Hilfe wurde am 31. Juli 2018 beendet.
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Am 31. Juli 2018 beantragte die Hilfeempfängerin bei dem Kläger mündlich, ihr die streitgegenständliche Berufsausbildung zur „Fachpraktikerin Hauswirtschaft“ nach § 66 BBiG im …s zu bewilligen.
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Am 1. August 2018 trat sie die Ausbildung, die ausschließlich in der Einrichtung erbracht wurde, an. Während der Ausbildung wohnte die Hilfeempfängerin bei ihren Eltern in ….
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In einer (wohl) durch die ausbildende Einrichtung vorgefertigten, durch eine Mitarbeiterin des Klägers unterschriebenen, undatierten Erklärung („Bestätigung durch das Jugendamt ……“) heißt es, für die Hilfeempfängerin sei aufgrund ihrer eingeschränkten sozio-emotionalen Entwicklung und der Einstufung in § 35a SGB VIII eine Ausbildung nach § 66 BBiG angezeigt. Kostenträger sei das Jugendamt des Klägers.
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Mit Vermerk vom 10. September 2018 befürwortete der Kläger die „Weiterführung“ der bisherigen Hilfe nach § 13 Abs. 2 und § 41 SGB VIII über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus. In der Fortschreibung des Hilfeplans vom 30. November 2018 heißt es in diesem Zusammenhang, die Hilfeempfängerin solle die Ausbildung bis Juli 2021 abschließen. Als „Richtungsziel“ ist unter Hinweis auf § 66 BBiG die schnellstmögliche Vereinbarung eines Termins zur Begutachtung durch den psychologischen Dienst des Jobcenters vermerkt.
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Mit an die Hilfeempfängerin gerichtetem Schreiben vom 10. Dezember 2018 bestätigte die Beklagte, dass für sie, die Hilfeempfängerin, wegen Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach § 66 BBiG angezeigt sei. Die für diese Bestätigung vorgesehene – nicht aktenkundige – psychologische Begutachtung sei durchgeführt worden. Ein Ausbildungsplatz stehe im … zur Verfügung.
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Mit interner E-Mail vom 4. Februar 2019 berichtete eine Mitarbeiterin des Klägers, die Beklagte habe auf Nachfrage telefonisch bestätigt, dass bezüglich § 66 BBiG ein Gespräch mit dem psychologischen Dienst der Behörde stattgefunden habe. Man habe – so der Sachbearbeiter der Beklagten telefonisch – in der Person der Leistungsempfängerin keine klassische Lernbehinderung feststellen können, lediglich eine Gefahr der Überforderung, weswegen keine „Reha-Ausbildung“ notwendig sei. Da das Jugendamt die Maßnahme im Jahr 2017 initiiert habe, halte sich die Beklagte nicht für verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.
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In einem Vermerk vom 6. Februar 2019 über die Besprechung des Falles im Rahmen der „Jugendberufshilfe“ unter Beteiligung des Klägers (Jugendamt) und des Jobcenters heißt es, das Jobcenter sei der Ansicht, die Hilfeempfängerin unterfalle nicht seiner Zuständigkeit, solange keine endgültige Entscheidung darüber vorliege, ob die Beklagte die Ausbildung nicht doch zahlen müsse. Aus Sicht des Jugendamts ist vermerkt, das Amt zahle gemäß § 43 SGB I rückwirkend ab August 2018 und versuche, die Kosten von der Beklagten erstattet zu bekommen. Ein zeitnahes Gespräch mit der Bundesagentur für Arbeit sei notwendig.
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Mit Bescheiden vom 7. und 19. Februar 2019 bewilligte der Kläger der Hilfeempfängerin die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin vorläufig (§ 43 Abs. 1 SGB I) ab dem 1. August 2018 bzw. 20. Februar 2019. Die Ausbildung nach § 66 BBiG sei aufgrund der Art und Schwere der Behinderung angezeigt.
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Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 5. März 2019 machte die Klägerin unter Verweis auf die §§ 102 ff. SGB X und § 43 SGB I sowie § 66 BBiG einen Kostenerstattungsanspruch geltend und bat um Fallübernahme. Die Ausbildung zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft sei eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und damit förderfähig nach SGB III.
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Dem trat die Beklagte mit Schreiben vom 25. März 2019 entgegen. Eine Zuständigkeit für die fragliche Hilfeleistung bestehe ihrerseits nicht. Nach § 112 Abs. 1 SGB III könne für behinderte Menschen, sofern wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich, eine Leistung zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, (wieder-)herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Anders als die Vorschrift verlange, gehöre die Hilfeempfängerin jedoch nicht zum Personenkreis des § 19 SGB III. Sie, die Beklagte, habe mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 lediglich bestätigt, dass eine Behinderung vorliege, die eine Berufsausbildung nach § 66 BBiG rechtfertige. Sie sei in diesem Zusammenhang bloß gutachterlich tätig geworden. Ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ergebe sich daraus nicht.
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Ein weiteres Gespräch im Rahmen der Jugendberufshilfe zur einvernehmlichen Klärung der Kostenträgerschaft blieb am 21. Mai 2019 ohne Erfolg.
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Unter dem 26. August 2019 erging ein weiterer „vorläufiger“ Bewilligungsbescheid für die streitgegenständliche Maßnahme.
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Am 11. September 2019 hat der Kläger Klage erhoben auf Erstattung der ihm für die Berufsausbildung der Hilfeempfängerin als „Fachpraktikantin (gemeint: Fachpraktikerin) Hauswirtschaft“ entstandenen Kosten zzgl. Rechtshängigkeitszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie auf Feststellung, dass die Beklagte zur Übernahme und Fortführung des Hilfefalls in eigener Zuständigkeit verpflichtet sei (3 K 1228/19). Zur Begründung heißt es, der Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aus § 102 SGB X. Er, der Kläger, habe die fragliche Maßnahme als vorläufige Leistung nach § 43 SGB I bewilligt. Die vorläufige Bescheidung sei nicht zu beanstanden. Die Gefährdung der Ausbildung habe im Raum gestanden. Zudem habe – wie sich etwa an den ergebnislosen Fallbesprechungen im Rahmen der Jugendberufshilfe zeige – ein Kompetenzkonflikt bestanden. Sei die Zuständigkeit für eine beantragte Leistung streitig, so sei der erstangegangene Träger ermächtigt bzw. verpflichtet, vorläufige Leistungen zu gewähren. Für seine, des Klägers, Mitarbeiter der Jugendhilfe sei es schwer zu unterscheiden, ob eine solche Leistung in Unzuständigkeit oder in nachrangiger Zuständigkeit bewilligt werde, da sie mit den Leistungstatbeständen des SGB III nicht so vertraut seien wie mit „ihrem“ Leistungskatalog des SGB VIII. Daher seien die §§ 102 ff. SGB X verschuldensunabhängig ausgestaltet. Jedenfalls erkläre sich die vorläufige Bescheidung daraus, dass eine Maßnahme nach § 66 BBiG bewilligt worden sei, für die die zuständige Sachbearbeiterin des Klägers die Zuständigkeit – jedenfalls die vorrangige Zuständigkeit – nicht bei sich gesehen habe. Um einen Fall des § 13 SGB VIII handele es sich im Ergebnis nicht. Gemäß § 13 Abs. 2 SGB VIII könne der Träger der Kinder- und Jugendhilfe geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen anbieten, soweit die Ausbildung der betroffenen jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt werde. Solche Maßnahmen und Programme eines anderen Trägers, der Beklagten, seien fallbezogen gegeben. Denn nach § 76 Abs. 1 SGB III (außerbetriebliche Berufsausbildung) könne die Agentur für Arbeit junge Menschen durch eine nach § 57 Abs. 1 SGB III förderungsfähige Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Ausbildung unterstützen. Die bewilligte Berufsausbildung zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft sei eine förderungsfähige Berufsausbildung. Die alleinige Zuständigkeit für die betroffene Fördermaßnahme liege gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX aber auch dann bei der Beklagten, wenn man die Maßnahme aufgrund einer Behinderung der Hilfeempfängerin als Rehabilitationsmaßnahme ansehe. Die Zuständigkeit des Klägers für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beschränke sich demgegenüber im Rahmen der Eingliederungshilfe auf Leistungen an nicht erwerbsfähige junge Menschen, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht seien.
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Hilfsweise ergebe sich der Anspruch aus § 104 SGB X. Er, der Kläger, gehe davon aus, dass er für die fragliche Maßnahme nicht zuständig sei. Jedenfalls seien mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. Juli 2006 – 5 K 192/05 – Leistungen der beruflichen Eingliederung nach SGB III für einen jungen Menschen mit seelischer Behinderung vorrangig gegenüber Leistungen der beruflichen Eingliederung nach § 13 oder § 35a SGB VIII (§ 10 Abs. 1 SGB VIII). Die streitige Förderung nach § 66 BBiG unterfalle dem Leistungskatalog des SGB III. § 13 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SGB VIII verdeutliche den Nachrangcharakter der Kinder- und Jugendhilfe im Bereich der beruflichen Förderung. Die Einlassung der Beklagten, die Hilfeempfängerin sei nicht behindert im Verständnis des § 19 SGB III, sei nicht nachvollziehbar. Dass der Behindertenbegriff erfüllt sei, habe die Beklagte selbst bestätigt. Darauf, ob die Beklagte die Ausbildung in der in Rede stehenden Einrichtung tatsächlich gefördert hätte, komme es nicht an. Die Jugendhilfeeinrichtung sei bis zuletzt ein langjähriger Kooperationspartner der Beklagten gewesen. Das … habe seit mehr als 25 Jahren im Auftrag der Beklagten berufsfördernde und -bildende Maßnahmen für junge Menschen mit Beeinträchtigungen durchgeführt. Dass die Leistungsgewährung ausweislich der bewilligenden Bescheide vorläufig erfolgt sei, stehe einem Anspruch aus § 104 SGB X nicht entgegen.
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Die Beklagte hat unter Beantragung der Klageabweisung ausgeführt, es sei bereits unklar, welche Art von Leistungen der Kläger überhaupt erbracht habe. Die Klageschrift benenne solche nach § 13 oder § 35a SGB VIII. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 habe der Kläger demgegenüber auch eine Hilfeleistung für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII befürwortet. Unabhängig davon scheitere ein Erstattungsanspruch aus den §§ 102, 104 SGB X wie aus den §§ 14, 16 SGB IX daran, dass sie, die Beklagte, nicht zur Leistung verpflichtet sei. Den behaupteten Zuständigkeitskonflikt habe es nicht gegeben. Der Kläger habe die Entscheidung, dass die Hilfeempfängerin die fragliche Ausbildung absolvieren solle, alleine getroffen. Im Frühjahr 2017 sei zwischen Hilfeempfängerin und Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen worden, wonach diese zunächst an einer Sonderförderung teilnehmen und ab Sommer 2017 eine Ausbildung habe aufnehmen sollen. In diesem Zusammenhang sei das psychologische Gutachten vom 24. Mai 2017 erstellt worden, um die Ausbildungsreife zu klären. Im Juli, August und … Christophorus der Beklagten mitgeteilt, die Hilfeempfängerin solle an einer „theoriereduzierten Ausbildung“ in Kostenträgerschaft des Jugendamts teilnehmen. Zu diesem Zwecke habe die Einrichtung eine Bescheinigung benötigt, aus der sich ergebe, dass die Hilfeempfängerin zum Personenkreis des § 66 BBiG gehöre. Auf persönliche Vorsprache und Bitte der Hilfeempfängerin vom 27. November 2018, für die bereits begonnene Ausbildung zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft eine Bestätigung nach § 66 BBiG zu erstellen, habe sie, die Beklagte, ihren Berufspsychologischen Service (BPS) mit der Sache befasst, um die Frage einer Behinderung bzw. Notwendigkeit der Ausbildung zu klären. Nach – nicht aktenkundiger – Einschätzung des BPS habe keine klassische Lernbehinderung vorgelegen, allerdings eine drohende psychische Behinderung, falls es zu einer Überforderung komme. Daher habe das berufspsychologische Fachgebiet die fragliche Ausbildung befürwortet und die Bescheinigung nach § 66 BBiG sei erstellt worden. Sie sei in diesem Zusammenhang (bloß) gutachterlich tätig geworden und habe bescheinigt, dass die Hilfeempfängerin behindert i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX sei. Sie habe nicht zugleich erklärt, für Leistungen an die Betroffene zuständig zu sein. Sie habe die Hilfeempfängerin nicht in ihrem Bereich „Reha“ betreut. Ein Ausbildungsgang nach § 66 BBiG falle keineswegs in ihre alleinige Zuständigkeit. Vielmehr könne jeder Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX), der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2 SGB IX) erbringe, eine solche Ausbildung fördern. Eine Verpflichtung, die Ausbildung zu fördern, käme allenfalls in Betracht, wenn die Betroffene im Verständnis des § 19 Abs. 1 SGB III behindert wäre. Eine Ausbildung könne dann ggf. als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 112 ff. SGB III) gefördert werden. An der Behinderteneigenschaft fehle es indes. Nach dem Ergebnis der psychologischen Untersuchung vom 24. Mai 2017 habe lediglich die Berufs- und Ausbildungsreife gefehlt. Eine Behinderung, die eine Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich gemacht hätte (§ 19 SGB III), sei nicht festgestellt worden. Die Leistungspflicht des Klägers nach §§ 13, 41 SGB VIII sei demgegenüber – anders als eine Leistung nach § 35a SGB VIII – wohl nicht davon abhängig, dass der Betroffene eine Behinderung habe, zumal die fragliche Ausbildung begonnen worden sei, bevor die Behinderteneigenschaft der Hilfeempfängerin festgestellt worden sei. Aufgeworfen sei dadurch zugleich die Frage der sachlichen Kongruenz der Leistungspflichten.
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Zudem sei zu sehen, dass die Leistungsbescheide vom 7. und 19. Februar 2019 ausweislich der Bescheidgründe zurückgingen auf Anträge der Hilfeempfängerin vom 31. Juli (mündlich) bzw. 7. September 2018 (schriftlich) sowie vom 10. September 2018. Der Kläger sei nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX ein Rehabilitationsträger. Als solcher wäre er nach § 14 Abs. 1 SGB IX im Falle seiner Unzuständigkeit gehalten gewesen, die Anträge binnen zwei Wochen weiterzuleiten. Durch das Fristversäumnis sei der Kläger nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX leistender, also zuständiger Rehabilitationsträger geworden. Wegen der aus § 14 Abs. 2 SGB IX folgenden Zuständigkeit seien Gründe für eine vorläufige Bescheidung (§ 43 Abs. 1 SGB I SGB I) nicht gegeben. Damit scheide ein Erstattungsanspruch auf Grundlage des § 102 SGB X wie auch gemäß § 104 SGB X aus.
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Der Kläger hat erwidert, es überzeuge nicht, wenn die Beklagte ihrer Erstattungspflicht nach § 102 SGB X entgegenhalte, dass sie für die fragliche Leistung nicht zuständig sei. Nach § 10 Abs. 1 SGB VIII ließen die Vorschriften des SGB VIII die Leistungsverpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen unberührt. Unerheblich sei, dass die Beklagte die Leistung nicht initiiert habe. Der Einwand, eine Zuständigkeit des Klägers ergebe sich wegen der unterbliebenen Weiterleitung des Antrags aus § 14 Abs. 2 SGB IX, gehe gleichermaßen fehl. Durch das Fristversäumnis werde der Sozialhilfeträger lediglich leistender Rehabilitationsträger, so dass er die Leistung bei Unzuständigkeit zu erbringen habe. Daraus folge nicht, dass ihm alleine deshalb ein Anspruch auf Kostenerstattung abzusprechen wäre. Denn aus § 16 SGB IX ergebe sich, dass die allgemeinen Kostenerstattungsregelungen des SGB X gerade nicht ausgeschlossen seien. Nach § 16 Abs. 4 SGB IX finde lediglich in Bezug auf § 105 SGB X eine Einschränkung statt. Nichts anderes folge daraus, dass er, der Kläger, die Folgeanträge nicht weitergeleitet habe. Denn ein Folge- oder Verlängerungsantrag für die gleiche Leistung sei kein neuer Antrag, der nach § 14 SGB IX weiterzuleiten wäre. Sei die Beklagte damit für die fragliche Fördermaßnahme zuständig, ergebe sich daraus zugleich, dass er, der Kläger, die berufliche Ausbildung der Hilfeempfängerin nicht auf Grundlage des § 13 SGB VIII habe gewähren, sie jedoch habe vorläufig bescheiden dürfen.
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Am 26. August 2020 und 4. Mai 2021 hat der Kläger weitere Bescheide über eine vorläufige Leistung nach § 43 Abs. 1 SGB I für die Ausbildung der Hilfeempfängerin nach § 66 BBiG erlassen.
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Am 30. Juni 2021 hat die Hilfeempfängerin die Ausbildungsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen.
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In der Folge haben die Beteiligten den Rechtsstreit mit Blick auf den Antrag auf Fallübernahme für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 5. April 2022 hat der Kläger die ihm für die Ausbildung insgesamt entstandenen Kosten auf 52.285,12 Euro beziffert.
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Am 1. Juni 2022 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren abgetrennt (§ 93 VwGO), soweit der Kläger seinen Erstattungsanspruch auf § 104 SGB gestützt hat, und unter dem Aktenzeichen 3 K 631/22 fortgeführt. Mit weiterem, taggleich ergangenem Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg im abgetrennten Verfahren für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Sozialgericht für das Saarland verwiesen.
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Mit Urteil vom 3. Juni 2022 hat das Verwaltungsgericht das unter dem Aktenzeichen 3 K 1228/19 geführte Klageverfahren im Umfang der Erledigungserklärungen eingestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung heißt es, ein Erstattungsanspruch aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX scheide aus. § 14 SGB IX verdränge als lex specialis die allgemeine Regelung des § 43 Abs. 1 SGB I, soweit es um Teilhabeleistungen gehe. Die verfahrensgegenständliche Maßnahme sei als Teilhabeleistung gewährt worden, da die Hilfeempfängerin ein behinderter bzw. von einer Behinderung bedrohter Mensch sei. Der Begriff der Behinderung definiere sich nicht rein medizinisch, sondern anhand der negativen Wechselwirkung zwischen einer Person mit einem Gesundheitsproblem und den Kontextfaktoren auf ihre Funktionsfähigkeit, worunter vor allem die Teilhabe an Lebensbereichen zu verstehen sei. Aus den kontinuierlichen Hilfeplanfortschreibungen ergebe sich unter Beachtung des Attestes vom 22. Januar 2010 wie aus „dem gesamten Akteninhalt“, etwa dem psychologischen Gutachten vom 18. Februar 2016, dass die Hilfeempfängerin hinsichtlich – unter anderem – ihrer schulischen bzw. beruflichen Entwicklung aufgrund verminderter Funktionsfähigkeit auf geistig-seelischer Ebene bei der Bewältigung des täglichen Lebens eingeschränkt sei. Zudem dränge sich auf, dass sich die Beklagte schon wegen der unter dem 12. Dezember 2018 gefertigten Bescheinigung, dass eine Ausbildung nach § 66 BBiG wegen „Art und Schwere der Behinderung“ der Hilfeempfängerin angezeigt sei, nicht auf eine fehlende Behinderteneigenschaft berufen könne (Verbot widersprüchlichen Verhaltens). Der Kläger habe daher nicht gemäß § 43 Abs. 1 SGB vorläufig, sondern nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Sätze 1 und 4 SGB IX geleistet.
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Ein Anspruch aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX, der den allgemeinen Erstattungsregelungen (§§ 102 ff. SGB IX) als lex specialis vorgehe, bestehe nicht. Ein solcher bestehe nur für den nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB X zweitangegangenen Leistungsträger, nicht aber für den erstangegangenen Kläger. Es spreche aufgrund der in der Hilfeplanfortschreibung vom 30. November 2018 enthaltenen Formulierung, es solle schnellstmöglich ein Gutachten wegen einer Maßnahme nach § 66 BBiG erstellt werden, für welche der Kläger eine Zuständigkeit der Beklagten gesehen habe, alles dafür, dass der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit der Beklagten erkannt habe. Dafür spreche mit Gewicht auch die Zusammenfassung der (erst) am 6. Februar 2019 durchgeführten Besprechung im Rahmen der Jugendberufsagentur. Gleichwohl habe der Kläger die Anträge der Hilfeempfängerin nicht weitergeleitet, sondern mit Bescheiden vom 7. und 16. (gemeint: 19.) Februar 2019 – ohne Benennung einer Rechtsgrundlage – bewilligt, ohne die Beklagte zu beteiligen. Leiste aber der erstangegangene Rehabilitationsträger ohne Vorliegen besonderer Umstände, obwohl nach dem Ergebnis seiner Prüfung ein anderer Träger zuständig sei, greife er zielgerichtet in fremde Zuständigkeiten ein, weswegen er, wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf § 16 SGB IX sowie unter Bezugnahme auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Januar 2022 – L 7 SO 3290/20 – festhält, grundsätzlich (so auch hier) keine Erstattung beanspruchen könne.
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Auf die Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Juni 2022 hat der für das Kinder- und Jugendhilferecht vormals zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes am 20. Juli 2022 beschlossen, dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei, und die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht aufgehoben. Das Erstattungsbegehren des Klägers bilde einen einheitlichen Streitgegenstand. Dass sich dieser mit Blick auf das Argument des Klägers, es handele sich um eine Arbeitsförderungsmaßnahme, für die die Beklagte zuständig sei, zugleich nach Bestimmungen beurteilen lasse, die einem anderen Gerichtszweig zugeordnet seien (§§ 104, 114 SGB X), sei unerheblich. Es sei nicht erkennbar, dass die klägerseits ebenfalls bemühte Anspruchsgrundlage des § 102 SGB X, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, offensichtlich unter keinen Umständen einschlägig sei. Das Verwaltungsgericht sei daher nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG gehalten, den einheitlichen Streitgegenstand umfassend nach allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen – also auch nach § 104 SGB X – zu beurteilen.
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Mit Urteil vom 20. April 2023 hat das Verwaltungsgericht auch die unter dem Geschäftszeichen 3 K 631/22 geführte (vormals an das Sozialgericht verwiesene) Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es, der Kläger könne seinen Erstattungsanspruch nicht auf § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX stützen, da er die fragliche Leistung erbracht habe, obwohl er seine Unzuständigkeit erkannt habe. Der Ausschluss des Erstattungsanspruchs gelte, so das Verwaltungsgericht, auch für § 104 SGB X. Prüfe und bejahe der zuerst angegangene Rehabilitationsträger auf einen bei ihm gestellten Antrag seine Zuständigkeit, so begründe § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX zwar eine im Verständnis des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X nachrangige Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers, wenn er nach den Zuständigkeitsregelungen außerhalb von § 14 SGB IX unzuständig, ein anderer Träger hingegen zuständig gewesen wäre. Dann könne der erstangegangene Rehabilitationsträger die Kosten der Maßnahme gemäß § 104 SGB X grundsätzlich vom vorrangig zuständigen (anderen) Rehabilitationsträger ersetzt verlangen. Ein solcher Anspruch scheitere fallbezogen jedoch daran, dass der Kläger seine eigene Zuständigkeit geprüft und verneint, aber gleichwohl geleistet habe. Er habe damit zielgerichtet in fremde Kompetenzen eingegriffen und das Weiterleitungsgebot des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX missachtet. Das sei genau die Konstellation, in der § 16 SGB IX die Sanktionierung des erstangegangenen Leistungsträgers durch den Ausschluss seiner Erstattungsansprüche bezwecke.
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Antragsgemäß hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Berufung gegen die Urteile vom 3. Juni 202212 A 141/222 A 141/22 sowie vom 20. April 202322 A 65/232 A 65/23 mit (zwei) Beschlüssen vom 29. November 2023, zugestellt am 29. November bzw. 4. Dezember 2023, wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen.
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Mit Eingang am 20. Dezember 2023 hat der Kläger beide Berufungen, die der für das Kinder- und Jugendhilferecht nunmehr zuständige, erkennende 1. Senat in der Folge zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden hat, begründet.
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Der Kläger macht geltend, er könne sein Begehren jedenfalls auf § 104 SGB X stützen. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 2. Dezember 2020 – 12 BV 20/1951 – entschieden habe, seien Leistungen nach SGB III vorrangig, wenn ein Anspruch auf Rehabilitationsleistungen sowohl nach SGB III als auch nach SGB VIII bestehe. Das Verwaltungsgericht sei selbst davon ausgegangen, dass ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte bestanden habe. Denn es habe ausgeführt, dass die Beklagte sich mit Blick auf die Bescheinigung vom 10. Dezember 2018 schon wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens nicht darauf berufen könne, dass der Hilfeempfängerin die Behinderteneigenschaft fehle. Das Gericht habe die Klage dementsprechend nicht mangels eines Anspruchs der Hilfeempfängerin gegen die Beklagte abgewiesen, sondern weil er, der Kläger, durch die Leistungsgewährung zielgerichtet in fremde Zuständigkeiten eingegriffen habe. Dem sei nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts3Urt. v. 26.6.2007 – B 1 KR 34/06 R – jurisUrt. v. 26.6.2007 – B 1 KR 34/06 R – juris sei ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Rehabilitationsträger, der seine Zuständigkeit verneint habe, gleichwohl leiste und so das Weiterleitungsgebot des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX missachte. Ein solcher Ausschluss sei als Ausnahme zu verstehen. Daraus sei – so der Kläger – abzuleiten, dass in anderen Fällen die Erstattung nicht generell ausgeschlossen sei. So sei, wie das Landessozialgericht Hamburg4Urt. v. 30.6.2020 – L 3 R 135/18 – jurisUrt. v. 30.6.2020 – L 3 R 135/18 – juris entschieden habe, anzunehmen, dass der erstangegangene Träger eine Erstattung verlangen könne, wenn er seine Zuständigkeit geprüft und irrtümlicherweise bejaht habe. So liege der Fall hier. Wie sich aus dem Vermerk seiner Mitarbeiterin vom 10. September 2018 ergebe, sei diese davon ausgegangen, dass eine Zuständigkeit des Klägers durchaus gegeben sein könne. So sei dort von der Befürwortung einer Hilfe für junge Volljährige (§ 13 SGB VIII) die Rede. Zudem sei § 66 BBiG im Zusammenhang mit § 35a SGB VIII genannt worden. Von einem zielgerichteten Eingriff in fremde Zuständigkeiten könne daher keine Rede sein. Erst in der Folgezeit sei er, der Kläger, eindeutig von einer vorrangigen Leistungsverpflichtung der Beklagten ausgegangen. Entsprechende Gespräche seien ohne Erfolg geblieben, so dass eine vorläufige Bewilligung nach § 43 Abs. 1 SGB I erfolgt sei. Eine Weiterleitung des Leistungsantrags sei danach nicht mehr in Betracht gekommen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Juni 2022 – 3 K 1228/19 – und vom 20. April 2023 – 3 K 631/22 – zu verurteilen, ihm 52.285,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie bekräftigt ihre Ansicht, dass dem alleine in Betracht kommenden Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X entgegenstehe, dass ein gegen sie gerichteter Anspruch der Hilfeempfängerin auf Förderung der fraglichen Ausbildung nicht bestanden habe. Im Rahmen der Bescheinigung nach § 66 BBiG sei sie, die Beklagte, gutachterlich tätig geworden, damit die Hilfeempfängerin die bereits begonnene Ausbildung habe fortsetzen können. Anders als § 19 Abs. 1 SGB III für eine Leistungspflicht der Beklagten voraussetze, sei keine Behinderung festgestellt worden, die eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich gemacht hätte. Wegen fehlender Weiterleitung des Rehabilitationsantrags sei eine nähere Prüfung dieser Vorschrift unterblieben. Die Beweislast in Bezug auf die den Erstattungsanspruch begründenden Umstände trage der Kläger.
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Auf gerichtliche Nachfrage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Februar 2026 mitgeteilt, die fragliche Maßnahme sei im Rahmen des Programms „ ...“ erbracht worden. In der dazu eingereichten Konzeption des Maßnahmeträgers heißt es unter anderem, das Programm ziele darauf ab, Berufsausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten unter sozialpädagogisch unterstützter Aktivierung persönlicher und sozialer Ressourcen zu ermöglichen. Die „ ...“ sei definiert als eine Berufsausbildung, die mit einer am individuellen Hilfebedarf orientierten sozialpädagogischen Unterstützung verknüpft werde. Aufgabe der sozialpädagogischen Begleitung sei es, sowohl den jungen Menschen als auch dem ausbildenden Personal eine Hilfestellung zu geben, um Blockaden aufzuheben und die Lern- und Arbeitsleistungen sowie die Lernfähigkeit und -bereitschaft des Einzelnen zu erhöhen.
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Auf die gerichtliche Aufforderung, die im Zuge der Ausbildung entstandenen Kosten aufzuschlüsseln, hat der Kläger einen Berechnungsbogen für September 2018 vorgelegt, der „paradigmatisch“ für die gesamte Ausbildung sei. Der darin angegebene monatliche Gesamtbetrag von 1.503,99 Euro verteilt sich auf die Personalkosten für (je) Ausbilder, Lehrer und Sozialpädagoge, auf Lehr- und Lernmittel sowie Sach- und Materialkosten sowie auf eine Ausbildungsvergütung nebst Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung hat nach Maßgabe des Tenors Erfolg.
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Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken. Insbesondere wurde das Rechtsmittel am 20. Dezember 2023 binnen Monatsfrist ab Zustellung der Zulassungsbeschlüsse am 29. November bzw. 4. Dezember 2023 und damit fristgerecht begründet (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO).
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Die als Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seine Unzuständigkeit für die fragliche Sozialleistung betont und seinen Erstattungsanspruch unter anderem darauf gestützt hat, dass die Beklagte nach den – rechtswegfremden, § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG – Vorgaben des Arbeitsförderungsrechts vorrangig gehalten gewesen wäre, die Fachpraktikerausbildung der Hilfeempfängerin zu fördern und daher die Kosten zu tragen habe (vgl. §§ 104, 114 SGB X). Wie der für das Kinder- und Jugendhilferecht vormals zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt hat, handelt es sich um einen einheitlichen Erstattungsanspruch, über den die angerufenen Verwaltungsgerichte mit Blick auf die ebenfalls als anspruchsbegründend angeführte, den Verwaltungsrechtsweg eröffnende (§ 114 Satz 2 SGB X) Vorschrift des § 102 SGB X umfassend zu befinden haben.
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Die Klage ist ganz überwiegend begründet.
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Dem Kläger steht als Träger der Kinder- und Jugendhilfe5§ 85 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 1 Abs. 1 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes v. 9.7.1993, ABl. 1993 S. 807§ 85 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 1 Abs. 1 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes v. 9.7.1993, ABl. 1993 S. 807 für die im Hilfefall ... bewilligte Ausbildungsmaßnahme nach § 66 BBiG ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte als Trägerin der Arbeitsförderung (§ 368 Abs. 1 SGB III) in Höhe von 50.676,58 Euro zu. Ein solcher Anspruch folgt zwar weder aus § 16 SGB IX (dazu 1.) noch aus § 102 SGB X (dazu 2.). Der Kläger kann sein Erstattungsbegehren jedoch auf § 104 SGB X stützen (dazu 3.). Der Zinsanspruch ist ebenfalls gerechtfertigt (dazu 4.).
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1. Das Begehren des Klägers findet keine Grundlage im rehabilitationsrechtlichen Erstattungsanspruch (§ 16 SGB IX).
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Dabei geht es fehl, dass das Verwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 3. Juni 2022 (UA S. 14) und 20. April 2023 (UA S. 13) auf § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX und damit auf die nur (nur) bis zum 31. Dezember 2017 geltende Fassung der Vorschrift vom 23. April 2004 abgestellt hat. Maßgeblich für die Beurteilung des Begehrens ist der Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände. Das gilt nicht nur in Bezug auf die materiell-rechtlichen Vorschriften, nach denen sich die gewährte Leistung richtet, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen des Erstattungsanspruchs.6vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.2.2024 – 12 S 775/22 – Rn. 32; Bayerischer VGH, Urt. v. 2.12.2020 – 12 BV 20.1951 – Rn. 23; Hessischer VGH, Urt. v. 23.7.2025 – 10 A 146/22 – Rn. 33; alle zit. nach jurisvgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.2.2024 – 12 S 775/22 – Rn. 32; Bayerischer VGH, Urt. v. 2.12.2020 – 12 BV 20.1951 – Rn. 23; Hessischer VGH, Urt. v. 23.7.2025 – 10 A 146/22 – Rn. 33; alle zit. nach juris Anwendung findet das SGB IX damit in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016.7BGBl. I S. 3234BGBl. I S. 3234
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Die Voraussetzungen des danach maßgeblichen § 16 SGB IX sind nicht erfüllt. Dem Verwaltungsgericht ist zwar – wie zu zeigen sein wird (dazu 2.) – in seiner Auffassung beizupflichten, dass der Leistungsantrag der Hilfeempfängerin vom 31. Juli 2018 im Erstattungsverhältnis als Antrag eines behinderten Menschen (§ 2 Abs. 1 SGB IX) auf eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2 SGB IX) zu behandeln ist. Daraus folgt, dass das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen beiden Beteiligten, die für diese Art der Leistung beide als Rehabilitationsträger in Betracht kommen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 SGB IX), sich primär anhand der spezialgesetzlichen Anspruchsgrundlage des § 16 SGB IX beurteilt.
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Der Kläger kann sich jedoch nicht auf die dort für die Fallgestaltungen der §§ 14 und 15 SGB IX geregelten Erstattungsansprüche stützen. Ein Anspruch aus § 16 Abs. 1 SGB IX scheidet aus, da diese Vorschrift eine Leistung eines Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX, also eines zweitangegangenen Rehabilitationsträgers voraussetzt, der seine Leistungen aufgrund der Weiterleitung des Antrags zu erbringen hatte, obwohl ein anderer (der erstangegangene) Rehabilitationsträger zuständig ist. So liegt der Fall nicht. Denn der maßgebliche Antrag wurde direkt bei dem Kläger als erstangegangenem Rehabilitationsträger gestellt. Soweit § 16 SGB IX auch dem erstangegangenen Träger Erstattungsansprüche zuspricht, sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt. Ein Erstattungsanspruch aus § 16 Abs. 2 und 5 SGB IX scheidet aus, da der Kläger keinen anderen Rehabilitationsträger im Sinne des § 15 SGB IX beteiligt hat. Daneben liegt hinsichtlich des § 16 Abs. 5 SGB IX kein Fall selbstbeschaffter Leistungen vor.
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2. Der Kläger kann sein Begehren nicht auf § 102 SGB X stützen.
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a) Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein anderer Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat.
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Der Kläger hat keine im Verständnis dieser Vorschrift „vorläufige“ Leistung erbracht, als er die Fachpraktikerausbildung der Hilfeempfängerin bewilligte. Er hat die Vorläufigkeit seiner Leistung, was für die rechtliche Beurteilung freilich nicht konstitutiv ist, auf § 43 Abs. 1 SGB I gestützt, wonach der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen kann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und unter mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist. Diese Vorschrift fand aus rechtssystematischen Gründen fallbezogen indes keine Anwendung. Denn wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat, verdrängt § 14 SGB IX in seinem Anwendungsbereich (dazu sogleich) die Vorschrift des § 43 Abs. 1 SGB I als Spezialregelung. § 14 SGB IX dient der Koordinierung der Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger. Die Vorschrift soll im Interesse antragstellender Menschen mit Behinderungen den Nachteilen des gegliederten Sozialsystems dadurch entgegenwirken, dass die Zuständigkeit für eine Rehabilitationsmaßnahme im Außenverhältnis zum Rehabilitanden zügig festgestellt wird. Dazu hat der erstangegangene Träger nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX seine Zuständigkeit für die beantragte Leistung auf Grundlage „seines“ Leistungsgesetzes grundsätzlich binnen zwei Wochen zu prüfen. Hält er sich für unzuständig, muss er den Antrag unverzüglich an den (seiner Meinung nach) zuständigen Träger weiterleiten. Unterbleibt diese Weiterleitung, so wird er als sog. leistender Rehabilitationsträger im Außenverhältnis umfassend zuständig und erbringt die Leistungen (§ 14 SGB Abs. 2 SGB IX) nach Maßgabe aller Rechtsgrundlagen für Teilhabeleistungen, die in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger überhaupt vorgesehen sind.8vgl. bereits BSG, Urt. v. 11.5.2011 – B 5 R 54/10 R – Rn. 31, juris (zu § 14 SGB IX a.F.)vgl. bereits BSG, Urt. v. 11.5.2011 – B 5 R 54/10 R – Rn. 31, juris (zu § 14 SGB IX a.F.) § 14 SGB IX führt im Außenverhältnis9§ 14 SGB IX berührt die Zuständigkeiten im (Erstattungs-)Verhältnis der Leistungsträger zueinander hingegen nicht, BT-Drs. 18/9522, S. 234§ 14 SGB IX berührt die Zuständigkeiten im (Erstattungs-)Verhältnis der Leistungsträger zueinander hingegen nicht, BT-Drs. 18/9522, S. 234 nach Fristablauf mithin zu einer endgültigen Klärung der Zuständigkeitsfrage. Der Rehabilitationsträger, der einen Antrag nicht fristgerecht weiterleitet, wird dem Hilfeberechtigten gegenüber nicht nur vorläufig, sondern endgültig zuständig. Dieser Befund wird bekräftigt durch § 24 Satz 3 SGB IX, der klarstellt, dass § 43 SGB I nicht anzuwenden ist, wenn Leistungen zur Teilhabe beantragt werden.
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Der Anwendungsbereich des § 14 SGB IX war fallbezogen auch eröffnet.
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Die Hilfeempfängerin hat am 31. Juli 2018 der Sache nach eine Rehabilitationsleistung in Gestalt einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2, § 49 SGB IX) beantragt. Denn die Ausbildung zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft nach § 66 BBiG zielte darauf, ihr berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und die Hilfeempfängerin so dazu zu befähigen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
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Zudem überzeugt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Hilfeempfängerin für die Belange des Erstattungsrechtsstreits als Mensch mit Behinderung anzusehen ist, so dass der persönliche Anwendungsbereich des Rehabilitationsrechts (vgl. § 1 und § 49 Abs. 1 SGB IX) eröffnet ist.
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Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX solche Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine relevante Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Ein Mensch ist von einer Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu erwarten ist.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, diese Voraussetzungen seien erfüllt. Es hat hierzu mit Urteil vom 3. Juni 2022 (UA S. 15 f.) im Kern ausgeführt, aus den kontinuierlichen Hilfeplanfortschreibungen ergebe sich unter Beachtung des „kinderärztlichen“ Attestes vom 22. Januar 2010 wie aus dem „gesamten Akteninhalt“, dass die Hilfeempfängerin hinsichtlich – unter anderem – ihrer schulischen bzw. beruflichen Entwicklung aufgrund verminderter Funktionsfähigkeit auf geistig-seelischer Ebene bei der Bewältigung des täglichen Lebens eingeschränkt sei.
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Es kann dahinstehen, ob die aktenkundigen Feststellungen die Annahme tragen, die Hilfeempfängerin habe im maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX erfüllt. Zwar bescheinigt das fachärztliche Attest vom 22. Januar 2010 ihr unter anderem eine leichte Lernbehinderung sowie eine Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F91.9) und eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F81.9). Die Hilfeempfängerin gehöre, so das Attest, zum Kreis der Kinder und Jugendlichen, die der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bedürfen. Gleichermaßen setzt die der Hilfeempfängerin seit April 2010 bis Juli 2017 nach § 35a SGB VIII gewährte Hilfe das (Fort-)Bestehen einer (drohenden) seelischen Behinderung voraus. Ferner weisen die Hilfeplankonferenzen auf merkliche (fortdauernde) Beeinträchtigungen hin. So wurde etwa in der kollegialen Beratung vom 11. September 2017 festgehalten, die Hilfeempfängerin zeige sehr kindliches Verhalten, könne sich schlecht abgrenzen, sei distanzlos. Es bestehe fortgesetzter Unterstützungsbedarf in Gestalt der Fortsetzung der Therapie.
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Andererseits ist zu sehen, dass die letzte (fach-)ärztliche Diagnose, die ein spezifisches Krankheitsbild festhält, im Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns bereits mehr als acht Jahre zurücklag. Zudem hat die Beklagte der Annahme, die Hilfeempfängerin sei ein Mensch mit Behinderung, entgegengehalten, dass nach dem Ergebnis der psychologischen Untersuchung vom 24. Mai 2017 lediglich die Berufs- und Ausbildungsreife gefehlt habe. Eine Behinderung, die eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich gemacht hätte, sei nicht festgestellt worden, lediglich eine – im Lichte des § 49 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB IX für die Annahme eines Rehabilitationsantrages jedoch unter Umständen ausreichende – drohende psychische Behinderung, falls es zu einer Überforderungssituation komme.
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Diese Frage kann letztlich auf sich beruhen. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, die Hilfeempfängerin unterfalle dem Anwendungsbereich des Rehabilitationsrechts ergänzend auf die Annahme gestützt, dass es sich als widersprüchliches Verhalten darstelle, wenn die Beklagte der Hilfeempfängerin einerseits mit Datum vom 10. Dezember 2018 ausdrücklich bescheinigt habe, für sie sei „wegen Art und Schwere der Behinderung“ eine Ausbildung nach § 66 BBiG angezeigt, sich im Rahmen des Erstattungsrechtsstreits jedoch nunmehr darauf zurückziehe, die Hilfeempfängerin sei nicht behindert.
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Dieser Ansatz überzeugt.
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Der Grundsatz von Treu und Glauben, der als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Geltung beansprucht,10vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2010 – 9 C 1/09 – Rn. 38, jurisvgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2010 – 9 C 1/09 – Rn. 38, juris umfasst die Fälle der unzulässigen Rechtsausübung bzw. das Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“). Ein widersprüchliches Verhalten stellt sich dann als rechtsmissbräuchlich dar, wenn entweder für den anderen ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen.11vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.1.2023 – 8 CS 22.2580 – juris, dort zu widersprüchlichem Verhalten einer Behördevgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.1.2023 – 8 CS 22.2580 – juris, dort zu widersprüchlichem Verhalten einer Behörde
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Ein solcher Fall ist hier gegeben. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass sie anlässlich der Begutachtung der Hilfeempfängerin „nur“ gutachterlich tätig geworden ist. Eine Bindungs- oder Tatbestandswirkung der im Schreiben vom 10. Dezember 2018 geäußerten Einschätzung kommt nicht in Betracht, zumal es sich nicht um eine verfahrensbeendende Entscheidung (Verwaltungsakt), sondern um eine vorbereitende Maßnahme handelte. Gleichwohl kam der Mitteilung vom 10. Dezember 2018 auch und gerade aus Sicht des Klägers erhebliches Gewicht zu, so dass die Beklagte sich am Inhalt dieser Bescheinigung festhalten lassen muss. Für die Vorschrift des § 54 SGB IX, die auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers ein gutachterliches Tätigwerden der Beklagten zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit vorsieht, ist anerkannt, dass es sich um einen Baustein im System der Koordinierung der Leistungen der Rehabilitationsträger handelt. Zweck der Einbindung der Beklagten ist es, die besondere Sachkompetenz, die diese Behörde in Bezug auf Arbeitsförderungsmaßnahmen hat, in das Verfahren einzubringen. Der andere Rehabilitationsträger, der die Stellungnahme einholt, ist zwar nicht verpflichtet, der Stellungnahme zu folgen. Er muss sie jedoch in seine Erwägungen und die Ermessensausübung einfließen lassen und sie gebührend berücksichtigen.12 Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, Stand: 1.10.2023, § 54 Rn. 19 ff.Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, Stand: 1.10.2023, § 54 Rn. 19 ff.
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Nichts anderes gilt in Bezug auf die gutachterliche Stellungnahme vom 10. Dezember 2018. Denn nach Nr. 3.3 der Rahmenrichtlinien für Ausbildungen nach § 66 BBiG und § 42m HwO für behinderte Menschen13Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung v. 20.6.2006, BAnz. Nr. 130/2006 v. 14.7.2006Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung v. 20.6.2006, BAnz. Nr. 130/2006 v. 14.7.2006 ist die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach § 66 BBiG erfordern, (ausschließlich) durch die Dienststellen der Beklagten unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste durchzuführen.
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Ist an die Auskunft vom 10. Dezember 2018 damit die normativ begründete Erwartungshaltung einer „besonderen“ Qualität und Sachkunde geknüpft und diente diese zugleich der Koordinierung der Leistungen der mit der Sache befassten Rehabilitationsträger, liegt es auf der Hand, dass der Kläger auf die Richtigkeit der darin getätigten Aussagen vertrauen durfte. Unter diesem Eindruck hat der Kläger erstmals am 7. Februar 2019 entschieden,14der Bewilligungsbescheid vom 7.2.2019 nimmt ausdrücklich Bezug auf die Bescheinigung vom 7. Februar 2019, Bl. 225 d. Fallakteder Bewilligungsbescheid vom 7.2.2019 nimmt ausdrücklich Bezug auf die Bescheinigung vom 7. Februar 2019, Bl. 225 d. Fallakte die – bereits zum 1. August 2018 aufgenommene, jedoch erst nach Erteilen der fraglichen Bestätigung förmlich beschiedene – Ausbildung der Hilfeempfängerin zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft rückwirkend zu bewilligen. Der Beklagten ist es bei dieser Sachlage aufgrund der Umstände des Einzelfalls verwehrt, sich im Erstattungsrechtsstreit darauf zu berufen, die Hilfeempfängerin sei – anders als bescheinigt – nicht behindert.
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Angesichts des klaren, schriftlich dokumentierten Befundes einer im Lichte des § 66 BBiG hinreichenden Behinderung lässt sich der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens nicht dadurch ausräumen, dass die Beklagte in der Folge15Telefonvermerk v. 4.2.2019, Bl. 219 d. FallakteTelefonvermerk v. 4.2.2019, Bl. 219 d. Fallakte telefonisch wiederum mitgeteilt hat, man habe keine klassische Lernbehinderung feststellen können, weshalb keine „Reha-Ausbildung“ nötig sei. Denn eine Ausbildung nach § 66 BBiG setzt nach dem Wortlaut der Norm gerade voraus, dass eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf – und sei es auch mit „Erleichterungen“ nach § 65 BBiG, die den besonderen Verhältnisse behinderter Menschen Rechnung tragen – wegen Art und Schwere der Behinderung nicht möglich ist.
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Daran, dass der Kläger auf die Richtigkeit der bestätigten Umstände vertrauen durfte, ändert ferner der Umstand nichts, dass nicht er, sondern die Hilfeempfängerin persönlich am 28. November 201816Bl. 9 der Verwaltungsakte der Beklagten (nachfolgend: BA-Akte)Bl. 9 der Verwaltungsakte der Beklagten (nachfolgend: BA-Akte) die Begutachtung beantragt hat. Denn aufgrund vorangegangener Anfragen der Ausbildungsstätte und des Klägers war der Beklagten bekannt, dass die Hilfeempfängerin eine Ausbildung nach § 66 BBiG aufnehmen sollte bzw. aufgenommen hatte, für die eine Kostenträgerschaft des Klägers angedacht war.17Vermerke v. 30.4., 4.7. 30.8. und 13.11.2018, Bl. 12 f. d. BA-AkteVermerke v. 30.4., 4.7. 30.8. und 13.11.2018, Bl. 12 f. d. BA-Akte Schließlich verfängt der Einwand der Beklagten nicht, sie habe die Bescheinigung nach § 66 BBiG nur ausgestellt, damit die Hilfeempfängerin die durch den Kläger initiierte, bereits begonnene Ausbildung erfolgreich habe abschließen können, so dass es sie irritiere, dass ihr daraus nunmehr ein Strick gedreht werde.18S. 2 des Schriftsatzes v. 22.8.2023, Bl. 31 d.A.S. 2 des Schriftsatzes v. 22.8.2023, Bl. 31 d.A. Dass die Ausbildung bereits im Gange war, mag eine gewisse Erwartungshaltung erzeugt haben. Dieser Umstand alleine ist aber nicht geeignet, der Bestätigung vom 10. Dezember 2018 ihre Bedeutung abzusprechen.
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Ist es der Beklagten nach alledem verwehrt, sich auf das Fehlen einer Behinderung in der Person der Hilfeempfängerin zu berufen, so ist ferner hinreichend dokumentiert, dass sich dieser Zustand abträglich auf die gleichberechtigte Teilhabe der Hilfeempfängerin an der Gesellschaft (Beruf) ausgewirkt hat (§ 2 Abs. 1 SGB IX). So heißt es etwa im psychologischen Gutachten vom 24. Mai 2017, die Betroffene bedürfe intensiver sozialpädagogischer Betreuung und Unterstützung bei ihrer beruflichen Eingliederung. Eine betriebliche Ausbildung erscheine, so das Gutachten, nicht erfolgversprechend.
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b) Ein Anspruch aus § 102 SGB X ergibt sich im Weiteren nicht daraus, dass diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausnahmsweise auch dann zum Tragen kommen kann, wenn der erstangegangene Träger infolge eines Kompetenzkonflikts im Interesse der Leistungsempfänger einem Leistungszwang ausgesetzt war, der der Leistungspflicht des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers entspricht.19BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R – Rn. 16 f., juris; Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, Stand: 1.10.2023, § 16 Rn. 41BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R – Rn. 16 f., juris; Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, Stand: 1.10.2023, § 16 Rn. 41 Zur Begründung heißt es, dass der erstangegangene Träger zwar nicht in gleicher Weise schutzwürdig sei wie der zweitangegangene Träger, dem § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. (§ 16 Abs. 1 SGB IX) einen Erstattungsanspruch zubillige. Er sei keiner aufgedrängten Zuständigkeit aus § 14 Abs 1 und 2 SGB IX ausgesetzt, der er sich nicht entziehen könne. Vielmehr sei er in der Lage, seine Zuständigkeit zu prüfen und zu verneinen. Gleichwohl seien ausnahmsweise Fallkonstellationen denkbar, in denen sich der erstangegangene Rehabilitationsträger trotz des ihm eingeräumten Prüfungs- und Ablehnungsrechts einem Leistungszwang ausgesetzt sehe, der dem des zweitangegangenen Trägers vergleichbar sei. In diesen Fällen sei es gerechtfertigt, dem erstangegangenen Träger mit § 102 SGB X einen privilegierten Erstattungsanspruch zuzubilligen, dessen Umfang sich nach den für ihn geltenden Vorschriften richte.
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Gleichermaßen soll die Kostenerstattung nach den Grundsätzen des vorläufig leistenden Leistungsträgers zu erwägen sein, wenn die Prüfung des erstangegangenen Rehabilitationsträgers innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht zu einem greifbaren Ergebnis, sondern etwa wegen einer komplizierten Rechtslage zu ernstlichen Argumenten für und gegen die eigene Zuständigkeit bzw. für und gegen die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers geführt hat und deshalb der angegangene Träger im Interesse der Beschleunigung eine Weitergabe des Antrags unterlassen hat.20BSG, Urt. v. 11.9.2018 – B 1 KR 6/18 R – Rn. 14; siehe auch: Bayerischer VGH, Urt. v. 30.7.2019 – 12 BV 16.2545 – Rn. 46 und v. 30.7.2018 – 12 ZB 18.175 – Rn. 3; LSG Hamburg, Beschl. v. 30.6.2022 – L 3 R 135/18 – Rn. 40; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.4.2021 – L 12 AL 3871/19 – Rn. 45, alle zit. nach jurisBSG, Urt. v. 11.9.2018 – B 1 KR 6/18 R – Rn. 14; siehe auch: Bayerischer VGH, Urt. v. 30.7.2019 – 12 BV 16.2545 – Rn. 46 und v. 30.7.2018 – 12 ZB 18.175 – Rn. 3; LSG Hamburg, Beschl. v. 30.6.2022 – L 3 R 135/18 – Rn. 40; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.4.2021 – L 12 AL 3871/19 – Rn. 45, alle zit. nach juris
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Einer dieser Ausnahmefälle ist nicht gegeben. Die Konstellation, die das Bundessozialgericht in der angeführten Entscheidung vom 20. Oktober 2009 zu beurteilen hatte, zeichnet sich durch einen auf Ebene der Spitzenverbände geführten (negativen) Kompetenzkonflikt zwischen Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern über bestimmte Rehabilitationsleistungen aus, im Zuge dessen eine Seite an die andere „eindringlich appelliert“ hatte, bestimmte Rehabilitationsanträge nicht weiterzuleiten, um eine Leistungsverzögerung zu Lasten der Versicherten zu vermeiden. In dieser Situation habe der erstangegangene Träger sich einem faktischen Leistungszwang ausgesetzt gesehen, um eine ungebührliche Verzögerung zu Lasten der Leistungsberechtigten zu vermeiden. Damit ist der streitgegenständliche Fall nicht zu vergleichen. Auch sonst gilt: Obwohl sich die Rechtslage im Fall der Hilfeempfängerin durchaus als kompliziert darstellen mag, wäre es dem Kläger unbenommen gewesen, innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 SGB IX seine Zuständigkeit zu verneinen und den Antrag weiterzuleiten. Im Übrigen hat er die Weiterleitung nicht wegen der Komplexität der Rechtslage unterlassen, sondern weil er sich innerhalb der Prüffrist (wohl) ohne erneute, aktenkundig gemachte Prüfung weiterhin als zuständig erachtet hat.
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3. Das Erstattungsbegehren des Klägers findet eine Stütze in § 104 SGB X.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen der anwendbaren (dazu a) Vorschrift sind gegeben (dazu b). Dem Erstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger durch die Bewilligung der Ausbildungsmaßnahme zielgerichtet in fremde Zuständigkeiten eingegriffen hätte (dazu c). Der Höhe nach beläuft sich der Erstattungsanspruch auf 50.676,58 Euro (dazu d).
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a) Die Anwendbarkeit des § 104 SGB X zugunsten des erstangegangenen Rehabilitationsträgers im Anwendungsbereich des § 14 SGB IX hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 26. Juni 200721BGH, Urt. v. 26.6.2007 – B 1 KR 34/06 R – Rn. 27 f., juris; siehe auch BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R – juris; ausführlich: Bayerischer VGH, Urt. v. 7.10.2013 – 12 B 11.1886 – Rn. 21 ff., jurisBGH, Urt. v. 26.6.2007 – B 1 KR 34/06 R – Rn. 27 f., juris; siehe auch BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R – juris; ausführlich: Bayerischer VGH, Urt. v. 7.10.2013 – 12 B 11.1886 – Rn. 21 ff., juris bejaht. Sofern nicht ein Fall des § 103 SGB X (nachträglicher Fortfall der Leistungsverpflichtung) vorliege, komme zur nachträglichen Korrektur der irrtümlichen Bejahung der Zuständigkeit durch den erstangegangenen Träger im Erstattungswege nur ein Anspruch wegen nachrangiger Verpflichtung des Leistungsträgers aus § 104 SGB X in Betracht. Denn § 14 SGB IX wolle einerseits die Zuständigkeit gegenüber dem behinderten Menschen schnell, klar und endgültig regeln, andererseits die „eigentliche“ Zuständigkeitsordnung im Verhältnis der Rehabilitationsträger untereinander nicht antasten.
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b) Nach § 104 Abs. 1 SGB X gilt: Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorlagen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.
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Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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aa) Der tragenden erstinstanzlichen Annahme, der Kläger habe – anspruchsvernichtend – in fremde Zuständigkeiten eingegriffen, liegt unausgesprochen die Annahme zugrunde, dass eine Zuständigkeit der Beklagten für die fragliche Maßnahme bestand. Das Verwaltungsgericht hat sich allerdings einer Prüfung enthalten, auf welcher Grundlage die Beklagte gehalten war, die Fachpraktikerausbildung der Hilfeempfängerin zu fördern.
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Der Anspruch der Hilfeempfängerin auf Förderung der im … vom 1. August 2018 bis zum 30. Juni 2021 erbrachten Ausbildung ergab sich aus den §§ 74 ff. i.V.m. §§ 112 ff. SGB III in der zum Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Umstände geltenden Fassung vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, im Folgenden: SGB III a.F.).
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Nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F. können Träger einer Maßnahme (vgl. § 21 SGB III) unter anderem dann Zuschüsse erhalten und Maßnahmekosten erstattet bekommen, wenn sie förderungsbedürftige junge Menschen anstelle einer Berufsausbildung in einem Betrieb in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausbilden. Nach § 76 Abs. 1 SGB III a.F. sind Maßnahmen, die zugunsten förderungsbedürftiger junger Menschen als Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt werden (außerbetriebliche Berufsausbildung) förderungsfähig, wenn der teilnehmende Auszubildende auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach SGB III eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb nicht vermittelt werden kann und der Anteil außerbetrieblicher Ausbildungsphasen je Ausbildungsjahr angemessen ist. § 77 SGB III a.F. regelt als „sonstige Fördervoraussetzung“, dass die außerbetriebliche Berufsausbildung nur förderungsfähig ist, wenn sie nach bestimmten Qualitätskriterien (unter anderem: Ausbildung der Lehrkräfte, Gestaltung des Lehrplans) eine erfolgreiche Berufsausbildung oder die erfolgreiche Unterstützung der Berufsausbildung erwarten lässt. Förderungsbedürftig in persönlicher Sicht sind nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F. unter anderem lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können.
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Diese Voraussetzungen waren im Hilfefall ... gegeben.
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(1) Die Berufsausbildung wurde im … außerbetrieblich im Sinne des § 76 Abs. 1 SGB III a.F. erbracht.
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Außerbetriebliche Einrichtungen der Berufsausbildung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG) sind Orte, die von staatlichen, kommunalen oder berufsständischen Kammern vorgehalten oder – soweit es sich um private oder (wie hier) karitative Träger handelt – durch diese bezuschusst werden. Als außerbetriebliche Ausbildung ist eine solche zu verstehen, die ganz oder teilweise außerhalb des Einzelbetriebes erfolgt, aber inhaltlich dem Modell der betrieblichen Ausbildung entspricht. Die inhaltliche Struktur muss bei der betrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildung gleichermaßen durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten anhand der jeweils anfallenden praktischen Arbeitsaufgaben als praxisorientierte Ausbildung gekennzeichnet sein. Im Gegensatz dazu ist eine schulische Ausbildung im Wesentlichen geprägt durch eine theoretisch-systematische Unterrichtung.22Baum in BeckOGK Sozialrecht, Stand: 1.9.2020, § 76 SGB III Rn. 9Baum in BeckOGK Sozialrecht, Stand: 1.9.2020, § 76 SGB III Rn. 9
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Dieser funktionalen, an den Inhalt der Ausbildungsmaßnahme anknüpfenden Definition unterfiel die Maßnahme in besagter Einrichtung. Obwohl dort (wohl) überwiegend Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe mit sozialpädagogischem Förderansatz erbracht werden23https://www.....de, dort unter der Rubrik „Auftrag“ bzw. „Angebote“; letzter Zugriff 18.11.2025https://www.....de, dort unter der Rubrik „Auftrag“ bzw. „Angebote“; letzter Zugriff 18.11.2025, liegt es auf der Hand, dass die Ausbildung nach § 66 BBiG im Kern der Vermittlung berufspraktischer Fähigkeiten diente. Das auf drei Jahre angelegte Curriculum orientierte sich am anerkannten Ausbildungsberuf „Hauswirtschafter“.24siehe zu Ausbildungsinhalten und weiteren Einzelheiten der Ausbildung: Bundesagentur für Arbeit, Berufslexikon „Berufenet“, Stichwort: „Fachpraktiker/in Hauswirtschaft (§ 66 BBiG, §42r HwO), abrufbar über https://web.arbeitsagentur.de/berufenet (letzter Zugriff: 5.11.2025)siehe zu Ausbildungsinhalten und weiteren Einzelheiten der Ausbildung: Bundesagentur für Arbeit, Berufslexikon „Berufenet“, Stichwort: „Fachpraktiker/in Hauswirtschaft (§ 66 BBiG, §42r HwO), abrufbar über https://web.arbeitsagentur.de/berufenet (letzter Zugriff: 5.11.2025)
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(2) Die Fachpraktikerausbildung der Hilfeempfängerin war zugleich eine dem Grunde nach förderungsfähige „Berufsausbildung“ im Sinne des § 76 Abs. 1 SGB III a.F.
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Die Vorschrift knüpft an die „Einstiegsnorm“ des § 74 Abs. 1 Nr. 2 SGB a.F. an. Förderungsfähig als außerbetriebliche Ausbildung ist damit grundsätzlich (nur) eine Berufsausbildung nach § 74 Abs. 2 SGB III. a.F.25vgl. Kühl in Brand, SGB III, 8. Aufl. 2018, § 76 Rn. 2vgl. Kühl in Brand, SGB III, 8. Aufl. 2018, § 76 Rn. 2, also eine staatlich anerkannte Ausbildung im Verständnis des § 57 Abs. 1 SGB III. Darunter fällt die Fachpraktikerausbildung nach § 66 BBiG nicht. Sie dauert zwar drei Jahre und orientiert sich – wie erwähnt – in ihren Inhalten an einem anerkannten Ausbildungsberuf. Das ändert jedoch nichts daran, dass § 66 BBiG tatbestandlich gerade voraussetzt, dass eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (vgl. § 4 Abs. 1 BBiG) nicht in Betracht kommt. Dem entspricht es, dass die Fachpraktikerausbildung „Hauswirtschaft“ nicht in der Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe26Bundesinstitut für Berufsbildung, Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe 2018, dort ist lediglich der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters verzeichnet; abrufbar über die Homepage des InstitutsBundesinstitut für Berufsbildung, Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe 2018, dort ist lediglich der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters verzeichnet; abrufbar über die Homepage des Instituts verzeichnet ist.27vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.12.2013 – L 18 AS 148/11 – juris (Ausbildung zur Hauswirtschaftshelferin); LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.6.2013 – L 34 AS 2690/12 – Rn. 29, juris (Fachpraktiker Zerspanungsmechanik); LSG Sachsen-Anhalt Beschl. v. 18.12.2012 – L 5 AS 645/12 B ER – juris (Autofachwerker)vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.12.2013 – L 18 AS 148/11 – juris (Ausbildung zur Hauswirtschaftshelferin); LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.6.2013 – L 34 AS 2690/12 – Rn. 29, juris (Fachpraktiker Zerspanungsmechanik); LSG Sachsen-Anhalt Beschl. v. 18.12.2012 – L 5 AS 645/12 B ER – juris (Autofachwerker)
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Die Förderfähigkeit der Ausbildung ergab sich im Fall der Hilfeempfängerin jedoch aus § 116 Abs. 2 SGB III.
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Diese Vorschrift regelt die Besonderheit, dass für behinderte Menschen (§ 112 Abs. 1 SGB III) Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben – wozu § 74 SGB III. a.F. als allgemeine Leistung der Berufsausbildung (§§ 73 ff. SGB III a.F.) zählt, vgl. § 115 Nr. 2 SGB III – auch dann erbracht werden können, wenn die betroffene berufliche Ausbildung im Rahmen des Bundesbildungsgesetzes abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für behinderte Menschen durchgeführt werden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers trägt § 116 SGB III dem Grundanliegen Rechnung, dass die berufliche Eingliederung (auch) behinderter Menschen vorrangig durch die allgemeinen Leistungen erfolgen soll (vgl. § 113 Abs. 2 SGB III).28zur Vorgängervorschrift § 101 SGB III a.F., BT-Drs. 13/4941 S. 173zur Vorgängervorschrift § 101 SGB III a.F., BT-Drs. 13/4941 S. 173 Weil aber die Erbringung der allgemeinen Leistungen an behinderte Menschen vielfach an Tatbestandsvoraussetzungen scheitern könnte, die sie in ihrer spezifischen Situation behinderungsbedingt oftmals nicht erfüllen können, werden die Zugangsvoraussetzungen zu diesen Leistungen durch § 116 SGB III modifiziert. Die Vorschrift wirkt privilegierend bzw. anspruchserweiternd. Die Leistungen, die auf Grund der erleichterten Zugangsvoraussetzungen ermöglicht werden, bleiben ihrer Natur nach gleichwohl allgemeine Leistungen.29statt vieler: Nebe in: BeckOGK Sozialrecht, Stand: 1.12.2017, § 116 SGB III Rn. 1statt vieler: Nebe in: BeckOGK Sozialrecht, Stand: 1.12.2017, § 116 SGB III Rn. 1
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Die streitgegenständliche Fachpraktikerausbildung nach § 66 BBiG ist eine von § 116 Abs. 2 SGB III erfasste berufliche Ausbildung,30vgl. BSG, Urt. v. 12.10.2017 – B 11 AL 20/16 R – juris Rn. 22, dort zur Fachpraktikerausbildung „Küche (Beikoch)“ nach § 66 BBiG; siehe auch Ziffer 3 Abs. 1 und 2 der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 116 SGB IIIvgl. BSG, Urt. v. 12.10.2017 – B 11 AL 20/16 R – juris Rn. 22, dort zur Fachpraktikerausbildung „Küche (Beikoch)“ nach § 66 BBiG; siehe auch Ziffer 3 Abs. 1 und 2 der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 116 SGB III da sie im Rahmen des Berufsausbildungsgesetzes abweichend von den Anforderungen an staatlich anerkannte Berufe erbracht wurde. Dem entspricht es, dass Nr. 76.11 der Fachlichen Weisung „Außerbetriebliche Berufsausbildung“31allerdings zu § 76 SGB III n.F., der – soweit von Interesse – mit der hier maßgeblichen Fassung der Vorschrift vergleichbar istallerdings zu § 76 SGB III n.F., der – soweit von Interesse – mit der hier maßgeblichen Fassung der Vorschrift vergleichbar ist die Förderung einer solchen Ausbildung auf Grundlage des § 76 SGB III für zulässig hält.
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Zudem ist die Hilfeempfängerin als behinderter Mensch im Sinne der §§ 112 Abs. 1 und 116 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 SGB III anzusehen.
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§ 19 Abs. 1 SGB III enthält eine eigenständige Legaldefinition des Behinderungsbegriffs. Danach sind Menschen mit Behinderungen solche Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen.
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Dass es der Beklagten wegen der Bescheinigung vom 10. Dezember 2018 verwehrt ist, sich auf das Fehlen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB III zu berufen, wurde bereits ausgeführt. Nichts anderes gilt für die weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 SGB III, dass (gerade) die Behinderung eine wesentliche Beeinträchtigung der Aussicht auf Teilhabe am Arbeitsleben bewirken muss und deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind.32hierzu allg. Schubert/Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, Stand: 18.11.2025, § 112 Rn. 47 ff. m.w.N.hierzu allg. Schubert/Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, Stand: 18.11.2025, § 112 Rn. 47 ff. m.w.N. Denn der Aussagegehalt der Bescheinigung erstreckt sich über das Bestehen einer Behinderung hinaus darauf, dass gerade wegen der Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach § 66 BBiG angezeigt sei. Eine solche Ausbildung setzt – wie ausgeführt – voraus, dass wegen der festgestellten Beeinträchtigung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, also eine „reguläre“ Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu erwarten steht. Daraus ergibt sich zugleich eine erhebliche behinderungsbedingte Teilhabebeeinträchtigung im Erwerbsleben, die gerade durch die gewährte Hilfe überwunden werden sollte.
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(3) Stellt sich die fragliche Ausbildung mithin als förderfähige außerbetriebliche Ausbildung dar, stand deren Förderung nicht entgegen, dass der praktische Teil der Ausbildung – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bekräftigt hat – ausschließlich im … (in der dortigen Lehrküche) und damit ohne betriebliche Ausbildungsphase erbracht wurde.
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Zwar heißt es in § 76 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F, eine außerbetriebliche Ausbildung sei förderfähig, wenn der Anteil betrieblicher Ausbildungsphase je Ausbildungsjahr angemessen ist. Diese Vorschrift verlangt in Ansehung ihres Zwecks jedoch nicht zwingend, dass eine außerbetriebliche Ausbildung eine betriebliche Ausbildungsphase umfasst, um förderungsfähig zu sein. Sie begrenzt als Schutzvorschrift betriebliche Ausbildungsphasen auf einen angemessenen Umfang. Durch die zeitliche Begrenzung der Praxisphasen sollte der Gefahr begegnet werden, dass Betriebe nicht selbst ausbilden, sondern die außerbetrieblich Auszubildenden als „billige Hilfskräfte“ nutzen.33BT-Drs. 14/6944 v. 24.9.2001, S. 41BT-Drs. 14/6944 v. 24.9.2001, S. 41 Die Vorgabe geht auf das sog. Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001 zurück und lautete zunächst dahingehend, dass die Dauer betrieblicher Praktikumsphasen sechs Monate je Ausbildungsjahr nicht „überschreiten“ darf (§ 242 Abs. 1 Nr. 3 SGB III a. F.). Diese zeitliche Festlegung wurde aufgehoben und durch den Begriff der Angemessenheit ersetzt, was eine flexiblere Förderung ermöglichen sollte.34BT-Drs. 17/7065 v. 21.9.2011, S. 17BT-Drs. 17/7065 v. 21.9.2011, S. 17 Wie lange die Praxisphase sein muss, ist folglich eine Frage des Einzelfalls.35Baum in BeckOGK Sozialrecht, Stand: 1.9.2020, § 76 SGB III Rn. 12Baum in BeckOGK Sozialrecht, Stand: 1.9.2020, § 76 SGB III Rn. 12 Sie kann entfallen, wenn für den Auszubildenden gerade im Betrieb besondere, den Ausbildungserfolg gefährdende Probleme zu erwarten sind. Das ergibt sich auch aus § 6 Abs. 2 der aufgrund der §§ 66, 79 Abs. 4 BBiG erlassenen (Landes-)Verordnung des Ministeriums für Bildung und Kultur über die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Hauswirtschaft vom 18. August 2012, wonach von der regelmäßig vorgesehenen betrieblichen Unterweisung von mindestens 24 Wochen abgewichen werden kann, wenn die jeweilige Behinderung oder Besonderheiten der außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung die Abweichung erfordern.
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Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass sie nach dieser Maßgabe aufgrund des konkreten Zuschnitts der Ausbildungsmaßnahme nicht gehalten gewesen wäre, diese zu fördern. Nach Dafürhalten des Senats durfte der Kläger im Gegenteil eine ausschließlich im … stattfindende Ausbildung wegen des spezifischen Rehabilitationsbedarfs der Hilfeempfängerin für angezeigt erachten. Denn das psychologische Gutachten vom 24. Mai 2017 hält fest, dass die Hilfeempfängerin nicht ausbildungs- und berufsreif sei; sie benötige eine intensive sozialpädagogische Begleitung und Unterstützung (die sie in besagter Einrichtung erhielt); eine berufliche Ausbildung erscheine nicht erfolgversprechend; die Bewältigung eines Berufes im Rahmen einer außerbetrieblichen Ausbildung sei möglich. Hinzu tritt, dass auch nach der Einschätzung der Beklagten36(wohl) im Dezember 2018 durchgeführte Begutachtung der Hilfeempfängerin, Vermerk v. 10.12.2018, Bl. 220 d. Fallakte(wohl) im Dezember 2018 durchgeführte Begutachtung der Hilfeempfängerin, Vermerk v. 10.12.2018, Bl. 220 d. Fallakte zumindest eine drohende psychische Behinderung im Falle einer Überforderungssituation zu besorgen war. Dem entspricht es, dass der Kläger fortgesetzten Unterstützungsbedarf sah unter anderem wegen geringer Frustrationstoleranz und sehr kindlichen Verhaltens.37kollegiale Fallberatungen v. 4.8. und 11.9.2017, Bl. 169 f. und 192 f. d. Fallaktekollegiale Fallberatungen v. 4.8. und 11.9.2017, Bl. 169 f. und 192 f. d. Fallakte Schließlich ist zu sehen, dass die Beklagte sich für die im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung vom 10. Dezember 2018 bereits begonnene Ausbildung zwar nicht als zuständig erachtete, die Bescheinigung jedoch gleichwohl ausstellte, um der Hilfeempfängerin gerade die Fortsetzung der in der Bescheinigung konkret in Bezug genommenen Maßnahme im … zu ermöglichen.
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Nichts zu erinnern ist schließlich gegen die prognostische Annahme des Klägers im Zeitpunkt der Bewilligung, die fragliche Ausbildung habe sich als erfolgversprechend im Sinne der „sonstigen Förderungsvoraussetzungen“ des § 77 SGB III a.F. dargestellt.
100
(4) Die persönlichen Fördervoraussetzungen lagen vor. Die im Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns 18 Jahre alte Hilfeempfängerin war ein „junger Mensch“ im Sinne des § 78 SGB Abs. 1 SGB III a.F. (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII: noch nicht 27 Jahre alt38Jüttner in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Aufl. 2017, § 74 Rn. 5Jüttner in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Aufl. 2017, § 74 Rn. 5). Dass sie als lernbeeinträchtigter bzw. sozial benachteiligter Mensch39Als sozial benachteiligt gelten nach der (allerdings) zu § 76 SGB III n.F. ergangenen Fachlichen Weisung insbesondere solche jungen Menschen, die unabhängig von dem erreichten allgemeinbildenden Schulabschluss wegen einer Verhaltensauffälligkeit oder wegen gravierender sozialer, persönlicher und/oder psychischer Probleme den Anforderungen einer betrieblichen Berufsausbildung nicht gewachsen sind.Als sozial benachteiligt gelten nach der (allerdings) zu § 76 SGB III n.F. ergangenen Fachlichen Weisung insbesondere solche jungen Menschen, die unabhängig von dem erreichten allgemeinbildenden Schulabschluss wegen einer Verhaltensauffälligkeit oder wegen gravierender sozialer, persönlicher und/oder psychischer Probleme den Anforderungen einer betrieblichen Berufsausbildung nicht gewachsen sind. anzusehen war, der wegen in seiner Person liegender Gründe ohne die Förderung eine Berufsausbildung nicht beginnen oder erfolgreich beenden konnte (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F.), ergibt sich schon aus dem psychologischen Gutachten vom 24. Mai 2017. Gleichmaßen steht damit fest, dass die Hilfeempfängerin mit ausbildungsfördernden Leistungen nicht an eine betriebliche Ausbildungsstelle vermittelt werden konnte (§ 76 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F.).
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(5) Ohne Erfolg hat die Beklagte ihrer Einstandspflicht für die Ausbildung der Hilfeempfängerin in der mündlichen Verhandlung weiter entgegengehalten, die Maßnahme sei nicht in Trägerschaft eines zertifizierten Kooperationspartners erbracht worden. Der (wohl) auf § 176 Abs. 1 SGB III zielende Einwand, wonach Träger (§ 21 SGB III) der Zulassung durch eine fachkundige Stelle bedürfen, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen, übersieht, dass es im Erstattungsrechtsstreit gemäß § 104 SGB X nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt, dass in der Person des Berechtigten die wesentlichen und unverzichtbaren Grundvoraussetzungen des Anspruchs auf eine Leistung gegen den auf Erstattung in Anspruch genommenen Träger vorliegen.40BVerwG, Urt. v. 23.1.2014 – 5 C 8/13 – Rn. 15, jurisBVerwG, Urt. v. 23.1.2014 – 5 C 8/13 – Rn. 15, juris Diese Voraussetzungen sind – wie ausgeführt – erfüllt.
102
(6) Einer Leistungspflicht der Beklagten im Verständnis des § 104 Abs. 1 SGB X steht schließlich nicht im Wege, dass die Förderung der außerbetrieblichen Berufsausbildung als Leistung der aktiven Arbeitsförderung im maßgeblichen Zeitpunkt41Einen gebundenen Anspruch („fördert“ statt „kann … fördern“) sieht § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB III (erst) in der seit dem 1.8.2024 geltenden Fassung vom 17.7.2023 vor.Einen gebundenen Anspruch („fördert“ statt „kann … fördern“) sieht § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB III (erst) in der seit dem 1.8.2024 geltenden Fassung vom 17.7.2023 vor. (nur) im Ermessenswege gewährt wurde (vgl. § 3 Abs. 3 SGB III). Denn das Ermessen war angesichts der Umstände des Einzelfalls dahingehend reduziert, dass alleine eine Bewilligung der beantragten Fachpraktikerausbildung rechtens war. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen die berufliche Eingliederung des Behinderten in größtmöglichem Umfang und auf Dauer sicherstellen.42vgl. etwa BSG, Urt. v. 18.5.2000 – B 11 AL 107/99 R – Rn. 15, jurisvgl. etwa BSG, Urt. v. 18.5.2000 – B 11 AL 107/99 R – Rn. 15, juris Sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich (§ 112 Abs. 1 SGB III), wird das Entschließungsermessen (so auch hier) im Regelfall rechtsfehlerfrei nur dahin zu betätigen sein, dass die erforderlichen Leistungen unter Berücksichtigung der in § 112 Abs. 2 SGB III genannten Kriterien gewährt werden. Denn bei Abwägung der unterschiedlichen Interessen sind das verfassungsrechtlich verankerte Benachteiligungsverbot (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) bzw. der hohe Stellenwert der Behindertenintegration in der Rechtsordnung zu berücksichtigen.43Siefert in: Hauck/Noftz, SGB III, Stand: März 2022, § 112 Rn. 33; Luik in: Schlegel/Voelzke, Nebe in BeckOGK Sozialrecht, Stand: 1.12.2017, SGB III § 116 Rn. 1Siefert in: Hauck/Noftz, SGB III, Stand: März 2022, § 112 Rn. 33; Luik in: Schlegel/Voelzke, Nebe in BeckOGK Sozialrecht, Stand: 1.12.2017, SGB III § 116 Rn. 1 Auch mit Blick auf das Auswahlermessen ist weder geltend gemacht noch sonst erkennbar, dass eine andere als die streitbefangene Maßnahme geeignet gewesen wäre, das Rehabilitationsziel angemessen zu erreichen, zumal sich die Ausbildung nach § 66 BBiG im … an die dort zuvor bewältigte vorbereitende „…“-Maßnahme anknüpfte, was der Kläger in seinem undatierten Kurzbericht im Zuge der Eingangsbearbeitung des Leistungsantrags44Bl. 205 d. FallakteBl. 205 d. Fallakte wegen des bereits aufgebauten Vertrauensverhältnisses und der Gewöhnung an die Räumlichkeiten nachvollziehbar als förderlich für den Erfolg der Ausbildung bewertet hat.
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bb) Wäre die Beklagte nach alledem gehalten gewesen, dem Antrag der Hilfeempfängerin zu entsprechen, hat zugleich der Kläger jedenfalls auf Grundlage des § 13 Abs. 1, 2 SGB VIII nach „seinem“ Leistungsrecht eine dem Grunde nach rechtmäßige Leistung erbracht.
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Nach § 13 Abs. 1 SGB VIII sollen jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. Nach Abs. 2 der Vorschrift können, soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.
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(1) In persönlicher Hinsicht unterfiel die Hilfeempfängerin dieser Vorschrift. Sie war – wie bereits ausgeführt – im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme ein „junger Mensch“ im Sinne des § 13 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII. Gleichermaßen war sie zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen. Junge Menschen sind „individuell beeinträchtigt“, wenn persönliche Merkmale es ihnen erschweren, bestimmte, für ihre Entwicklung und die gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft wichtige physische, kognitive oder soziale Anforderungen zu erfüllen. Indikatoren dafür sind etwa Leistungsschwächen, Verhaltensauffälligkeiten oder Lernbehinderungen. Der benachteiligungs- bzw. beeinträchtigungsbedingt erhöhte Unterstützungsbedarf verlangt einen Vergleich der Situation des jungen Menschen mit der Lage „durchschnittlicher“ junger Menschen. Es sind nur solche sozialpädagogischen Hilfen eine Unterstützung im Verständnis der Vorschrift, die dem besonderen Bedarf junger Menschen insofern gerecht werden, als diese mehr als durchschnittlicher Förderungs- und Vermittlungsbemühungen in Ausbildung, Beruf und sozialer Integration bedürfen.45Schruth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 1.8.2022, § 13 Rn. 38 f.Schruth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 1.8.2022, § 13 Rn. 38 f. Nach diesem Maßstab war die Hilfeempfängerin – nicht anders als im rechtlichen Kontext des § 78 Abs. 1 SGB III a.F. – auf die fragliche Maßnahme zur Überwindung einer individuellen Beeinträchtigung angewiesen. Abgesehen davon, dass der Kläger die vorangegangene Maßnahme in besagter Einrichtung („…“) auf Grundlage des § 13 SGB VIII bewilligt hat, zeigen unter anderem das psychologische Gutachten vom 24. Mai 2017 und der in den Fallkonferenzen46vgl. etwa die kollegialen Fallberatungen v. 4.8. und 11.9.2017vgl. etwa die kollegialen Fallberatungen v. 4.8. und 11.9.2017 durchgehend betonte individuelle Unterstützungsbedarf eine solche Angewiesenheit der Hilfeempfängerin, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügte, auf die Ausbildungsmaßnahme.
106
(2) Während § 13 Abs. 1 SGB VIII sozialpädagogische Hilfen vorsieht, können nach § 13 Abs. 2 SGB VIII zudem sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen. Dazu zählen alle erforderlichen Angebote, um junge Menschen beruflich zu orientieren, auf bestimmte Berufe vorzubereiten, beruflich (zumeist nach dem dualen Ansatz) auszubilden und – soweit erforderlich – mit berufsqualifizierenden Anteilen zu beschäftigen.47Schruth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 1.8.2022, § 13 Rn. 59Schruth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 1.8.2022, § 13 Rn. 59 Zu diesem breiten Anwendungsbereich gehört die fragliche Fachpraktikerausbildung.
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(3) Fand die streitbefangene Ausbildungsmaßnahme damit in § 13 SGB VIII eine hinreichende Grundlage, steht einem Erstattungsanspruch des Klägers nicht entgegen, dass (auch) diese Leistung im behördlichen Ermessen stand. § 104 SGB X kann auch bei rechtmäßigen Ermessensleistungen greifen. Der erstattungspflichtige Träger, der sich seiner Leistungspflicht entzogen hat, ist im Sinne einer „gerechten“ Lastenverteilung grundsätzlich nicht berechtigt, die Ermessensentscheidung des leistenden Leistungsträgers zu beanstanden.48Roos in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 104 Rn. 8 m.w.N. aus der Rspr.Roos in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 104 Rn. 8 m.w.N. aus der Rspr. Etwas anderes gilt etwa im Falle einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der Ermessensbetätigung. Dafür spricht hier nichts, zumal der besondere sozialpädagogische Betreuungsbedarf der Hilfeempfängerin hinreichend belegt und der Beklagten der Einwand abgeschnitten ist, es bestehe kein behinderungsbedingt besonderer Ausbildungsbedarf (§ 66 BBiG).
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cc) Die Leistungspflicht des Klägers war gegenüber der inhaltlich gleichgerichteten, kongruenten Einstandspflicht der Beklagten für die Ausbildung nachrangig (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
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Das Rangverhältnis zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Arbeitsförderung ist wie folgt geregelt: Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB III gilt, dass Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nur erbracht werden dürfen, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. Andererseits gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ein allgemeiner Nachrang jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber (unter anderem) Leistungen der Arbeitsförderung. Auf dieser Linie schreibt die spezielle Rangregelung des § 13 Abs. 2 Hs. 1 SGB VIII fest, dass sozialpädagogisch begleitete Ausbildungsmaßnahmen nur erbracht werden, soweit die Ausbildung der leistungsberechtigten jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird.
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Auf dieser Grundlage wird einerseits vertreten, es bestehe ein absoluter Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe (gerade) in Abgrenzung zu Leistungen der Arbeitsförderung.49siehe Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 16.7.2025, § 10 Rn. 34 unter Verweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 9.6.2016 – L 1 AL 53/15 – Rn. 35, juris (§ 10 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII als „eigenständige“ Nachrangregelung, die sich gegenüber § 22 Abs. 1 SGB III „durchsetze“); so wohl auch BSG, Urt. v. 12.10.2017 – B 11 AL 20/16 R – Rn. 20, juris, dort zu Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe; aus der Instanzrechtsprechung etwa: VG Koblenz, Urt. v. 12.7.2006 – 5 K 1992/05.KO – juris; VG Würzburg, Urt. v. 13.2.2014 – W 3 K 13.112 – juris (Vorrang der Leistungen zur Arbeitsförderung nach SGB III gegenüber Leistungen der beruflichen Eingliederung nach § 13 oder 35a SGB VIII)siehe Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 16.7.2025, § 10 Rn. 34 unter Verweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 9.6.2016 – L 1 AL 53/15 – Rn. 35, juris (§ 10 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII als „eigenständige“ Nachrangregelung, die sich gegenüber § 22 Abs. 1 SGB III „durchsetze“); so wohl auch BSG, Urt. v. 12.10.2017 – B 11 AL 20/16 R – Rn. 20, juris, dort zu Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe; aus der Instanzrechtsprechung etwa: VG Koblenz, Urt. v. 12.7.2006 – 5 K 1992/05.KO – juris; VG Würzburg, Urt. v. 13.2.2014 – W 3 K 13.112 – juris (Vorrang der Leistungen zur Arbeitsförderung nach SGB III gegenüber Leistungen der beruflichen Eingliederung nach § 13 oder 35a SGB VIII) Andererseits findet sich in Rechtsprechung und Schrifttum die Meinung, dass es für die Abgrenzung der Zuständigkeiten aufgrund des Fehlens einer eindeutigen gesetzlichen Regelung maßgeblich auf die überwiegende Zielsetzung der konkreten Maßnahme ankomme.50vgl. Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 10 Rn. 29; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 30.1.2020, § 10 Rn. 29 ff.; BSG, Urt. v. 26.10.2004 – B 7 AL 16/04 R – Rn. 21, juris und Urt. v. 26.9.1990 – 9 B/7 RAr 100/89 –vgl. Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 10 Rn. 29; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 30.1.2020, § 10 Rn. 29 ff.; BSG, Urt. v. 26.10.2004 – B 7 AL 16/04 R – Rn. 21, juris und Urt. v. 26.9.1990 – 9 B/7 RAr 100/89 – Diese Ansicht dürfte dem Zusammenspiel von § 22 Abs. 1 SGB III einerseits und § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII andererseits am ehesten entsprechen. Nur so können beide Vorschriften jeweils in größtmöglichem Umfang Anwendung finden.51so Bayerischer VGH, Urt. v. 2.12.2020 – 12 BV 20.1951 – Rn. 30, juris; „Schwerpunktlösung“ etwa auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.9.2023 – L 8 AL 3484/21 – jurisso Bayerischer VGH, Urt. v. 2.12.2020 – 12 BV 20.1951 – Rn. 30, juris; „Schwerpunktlösung“ etwa auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.9.2023 – L 8 AL 3484/21 – juris
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Welcher Ansicht zu folgen ist, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch eine Abgrenzung nach der „Schwerpunkttheorie“ führt dazu, dass die Leistungspflicht der Beklagten vorging. Die Maßnahme diente überwiegend der Arbeitsförderung. Sie schloss sich an den Hauptschulabschluss der Hilfeempfängerin (2016) sowie die berufsvorbereitende Maßnahme „…“ an, die der Erarbeitung einer Berufsperspektive diente. Ziel der Ausbildung nach § 66 BBiG war es, der Hilfeempfängerin berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, um so ihre berufliche Integration zu fördern. Die auf ihre spezifischen Bedürfnisse zurückgehenden sozialpädagogischen Elemente traten demgegenüber in den Hintergrund und hatten nur eine der beruflichen Ausbildung dienende Funktion. Schon aus der Kostenaufschlüsselung für September 2018 ergibt sich, dass die für die sozialpädagogische Betreuung entstandenen monatlichen Kosten mit rund 200 Euro nur einen nachrangigen Teil der monatlichen Gesamtkosten der Maßnahme (rund 1.500 Euro) ausmachten. Dem entspricht es, dass es in der Konzeptionsbeschreibung „ ...“ heißt, die Maßnahme sei (primär) definiert als Berufsausbildung, die mit einer am individuellen Hilfebedarf orientierten sozialpädagogischen Unterstützung „verknüpft“ werde.
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c) Dem Erstattungsanspruch aus § 104 SGB X steht – anders als das Verwaltungsgericht meint – nicht entgegen, dass der Kläger durch die Bewilligung der Ausbildungsmaßnahme zielgerichtet in die Zuständigkeit der Beklagten eingegriffen hätte.
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aa) Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass eine Erstattungspflicht – anders als im Falle der irrtümlichen Bejahung der eigenen Zuständigkeit – ausgeschlossen ist, wenn der erstangegangene Rehabilitationsträger aufgrund eines Antrags seine Zuständigkeit prüft und verneint, dann aber gleichwohl leistet. Denn in diesem Fall greife er zielgerichtet in fremde Angelegenheiten ein und missachte das Weiterleitungsgebot des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX.52BSG, Urt. v. 26.6.2007 – B 1 KR 34/06 R – Rn. 25 f. und v. 11.9.2018 – B 1 KR 6/18 R – Rn. 15, beide juris; siehe etwa auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 7.11.2024 – L 7 SO 1571/23 – Rn. 50, juris; Bayerischer VGH, Urt. v. 7.10.2013 – 12 B 11.1886 – Rn. 26, jurisBSG, Urt. v. 26.6.2007 – B 1 KR 34/06 R – Rn. 25 f. und v. 11.9.2018 – B 1 KR 6/18 R – Rn. 15, beide juris; siehe etwa auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 7.11.2024 – L 7 SO 1571/23 – Rn. 50, juris; Bayerischer VGH, Urt. v. 7.10.2013 – 12 B 11.1886 – Rn. 26, juris
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Ein solcher Fall liegt indes nicht vor. Sanktioniert wird nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die bewusste Missachtung der Pflicht des erstangegangenen Trägers, einen Rehabilitationsantrag, an den zuständigen Träger weiterzuleiten. Der zu entscheidende Einzelfall zeichnet sich dadurch aus, dass der Rehabilitationsantrag am 31. Juli 2018 mündlich gestellt und zunächst weder beschieden noch weitergeleitet wurde. Noch mit Vermerk vom 17. August 2018 führte der Kläger aus, die durchführende Einrichtung brauche eine Bestätigung der Kostenübernahme für die bereits aufgenommene Ausbildung und wandte sich für die interne Bearbeitung der Frage zu, in welchem Wege eine solche Bestätigung erteilt werden könne. In einem beigefügten, (wohl) von der Einrichtung übersandten, durch die zuständige Bearbeiterin unterzeichneten Bestätigungsschreiben heißt es dazu, Kostenträger der Ausbildung sei der Kläger (Jugendamt).53Bl. 203 und 204 d. FallakteBl. 203 und 204 d. Fallakte Dem entspricht es, dass der Kläger mit Vermerk vom 10. September 2018 die „Weiterführung der derzeitigen Hilfe“ im … unter Verweis auf § 13 Abs. 2 SGB VIII, also in eigener Zuständigkeit, befürwortete.
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Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich für die fragliche Leistung als (nunmehr) unzuständig ansah, ergeben sich aus der Akte erst aus dem Telefonvermerk vom 4. Februar 2019. Darin heißt es, die Beklagte habe einer Kostenübernahme für die Maßnahme nach § 66 BBiG widersprochen, da in der Person der Hilfeempfängerin keine klassische Lernbehinderung festgestellt worden sei und nicht die Beklagte, sondern der Kläger die Maßnahme initiiert habe. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Leistungszuständigkeit des Klägers im Außenverhältnis gegenüber der Hilfeempfängerin aufgrund des Fristablaufs nach § 14 Abs. 1 SGB IX jedoch bereits verfestigt, so dass eine Weiterleitung des Rehabilitationsantrags nicht mehr in Betracht kam. Ein zielgerichteter Eingriff in fremde Zuständigkeiten kann daher in der – im Übrigen als „vorläufig“ bezeichneten – Leistungsbewilligung vom 7. Februar 2019 nicht gesehen werden.54vgl. auch Bayerischer VGH, Urt. v. 7.10.2013 – 12 B 11.1886 – Rn. 30 f., juris, dort zu einem Fall, in dem sich zuständige sachbearbeitende Stelle des erstangegangenen Trägers aufgrund einer zunächst behördenintern versäumten Weitergabe des Antrags durch Fristablauf (§ 14 SGB IX) daran gehindert sah, den Rehabilitationsantrag an einen anderen Träger weiterzuleitenvgl. auch Bayerischer VGH, Urt. v. 7.10.2013 – 12 B 11.1886 – Rn. 30 f., juris, dort zu einem Fall, in dem sich zuständige sachbearbeitende Stelle des erstangegangenen Trägers aufgrund einer zunächst behördenintern versäumten Weitergabe des Antrags durch Fristablauf (§ 14 SGB IX) daran gehindert sah, den Rehabilitationsantrag an einen anderen Träger weiterzuleiten
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Nichts anderes gilt, wenn man mit dem Verwaltungsgericht55Urt. v. 3.6.2022 – 3 K 1228/19 – UA S. 16Urt. v. 3.6.2022 – 3 K 1228/19 – UA S. 16 davon ausgeht, dass sich bereits der Hilfeplanfortschreibung vom 30. November 2018 entnehmen lässt, dass der Kläger von einer Leistungspflicht der Beklagten ausging. Denn auch zu diesem Datum war die Frist für eine Weiterleitung des bereits am 31. Juli 2018 gestellten Antrags abgelaufen. Im Übrigen ist die Annahme des Verwaltungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht mit einem Fragezeichen zu versehen. Denn zwar findet sich auf S. 2 des angeführten Dokuments der Hinweis, es müsse für § 66 BBiG schnellstmöglich ein Termin für ein psychologisches Gutachten vereinbart werden. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass sich der Kläger für unzuständig für die Förderung der Fachpraktikerausbildung hielt. Denn – wie gesehen – rührt die Notwendigkeit, die Beklagte mit der Frage der Art und Schwere der Behinderung der Hilfeempfängerin zu befassen, aus Nr. 3.3 der einschlägigen Rahmenrichtlinien, ohne dass sich aus dieser begutachtenden Rolle der Beklagten gleichsam automatisch und zwingend deren Leistungszuständigkeit ergäbe. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass es auf S. 1 der Hilfeplanfortschreibung vom 30. November 2018, auf die sich das Verwaltungsgericht stützt, zugleich heißt, es handele sich um eine Hilfe nach § 13 SGB VIII.
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Fehl geht in diesem Zusammenhang zugleich der erstinstanzliche Hinweis, es ändere nichts an der Annahme eines anspruchsvernichtenden Zuständigkeitsübergriffs, wenn „der Beklagte“ (gemeint: der Kläger) nach Ablauf des Zweiwochenzeitraums zeitweise eine eigene Zuständigkeit angenommen habe. Der als Beleg für diese Rechtsansicht beanspruchte Fall des Landessozialgerichts Baden-Württemberg56Urt. v. 20.1.2022 – L 7 SO 3290/20 –, jurisUrt. v. 20.1.2022 – L 7 SO 3290/20 –, juris lag so, dass der klagende Rehabilitationsträger innerhalb der Zweiwochenfrist seine eigene Zuständigkeit zunächst geprüft und verneint hatte, er aber dennoch geleistet hat, wohingegen er im weiteren Verlauf (wieder) von einer eigenen Leistungszuständigkeit ausging. Damit ist der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichbar.
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bb) Ein Anspruchsausschluss folgt auch nicht aus dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. Juni 2020.57– L 3 R 135/18 –, juris– L 3 R 135/18 –, juris In dieser Entscheidung heißt es unter Rn. 41, dem Ausnahmefall des zielgerichteten Eingriffs in fremde Zuständigkeiten sei es gleichzustellen, wenn der erstangegangene Träger überhaupt keine Zuständigkeitsprüfung vornehme und die Zwei-Wochen-Frist ergebnislos verstreichen lasse. Denn ein solches Verharren in Untätigkeit komme in seinen Auswirkungen einem Eingriff in die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers gleich. Zum anderen seien dann sowohl das Fristenregime des § 14 SGB IX und das aus dieser Norm folgende Gebot zur Weiterleitung eines Rehabilitationsantrages in gleicher Weise verletzt wie im Falle einer bewussten Zuständigkeitsanmaßung.
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Es kann dahinstehen, ob dieser Ansicht zu folgen ist, obwohl der Ausschluss des Anspruchs aus § 104 SGB X als – tendenziell eher restriktiv zu handhabende – Ausnahme von der Grundregel zu verstehen ist. Der hier zu beurteilende Fall ist mit der Konstellation, über die das Landessozialgericht Hamburg zu befinden hatte, schon nicht vergleichbar. Der dortige Sachverhalt zeichnet sich dadurch aus, dass der erstangegangene Rehabilitationsträger (Krankenkasse) eine Überprüfung seiner Zuständigkeit unterlassen hatte, wobei er sich durch die Gestaltung der Vordrucke (Versorgungsanzeige) und der daraus resultierenden Informationsarmut in Bezug auf rehabilitationsrechtlich relevante Umstände selbst der Möglichkeit begeben hatte, überhaupt eine Prüfung seiner Zuständigkeit als Rehabilitationsträger vornehmen zu können. Verschließe eine Krankenkasse auf diese Art die Augen vor der Erforderlichkeit einer Anwendung des SGB IX, könne dieses Vorgehen sie – so das Landessozialgericht Hamburg – nicht auf Ebene eines Erstattungsanspruchs privilegieren. Abweichend davon ist die Behandlung des Rehabilitationsantrags der Hilfeempfängerin durch den Kläger dadurch geprägt, dass dieser seine Zuständigkeit zunächst „mitgedacht“, jedenfalls aber unausgesprochen als gegeben unterstellt hat. Diese Tatsache wurde zwar innerhalb der Weiterleitungsfrist nicht ausdrücklich dokumentiert. Sie ergibt sich jedoch aus einer Gesamtschau der Umstände. Denn zum Zeitpunkt des Rehabilitationsantrags (31.7.2018) befand sich die Hilfeempfängerin noch in einer betreuten Ausbildungsmaßnahme („…“) im …, die der Kläger mit Bescheid vom 26. September 2017 unter Verweis auf § 13 SGB VIII und nach formblattmäßiger Abgrenzung der eigenen Zuständigkeit unter anderem gegen eine solche für Maßnahmen der Arbeitsförderung (SGB III)58Bl. 174 d. FallakteBl. 174 d. Fallakte bewilligt hatte. Die verfahrensgegenständliche, sich an die „…“-Maßnahme anschließende Hilfe sah der Kläger als sachgerechte „Weiterführung“ der Hilfe, für die er sich eingangs ebenfalls als zuständig erachtete.
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cc) Auch sonst sind Ausschlussgründe nicht geltend gemacht oder erkennbar. Insbesondere greift § 111 SGB X nicht. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Hier handelte es sich mit der Förderung der von Beginn an auf drei Jahre angelegten Ausbildung (trotz der abschnittsweise erfolgten Bewilligung) um eine einheitliche Leistung, die kontinuierlich gewährt wurde, so dass die Leistung erst mit Abschluss der Ausbildung „erbracht“ worden sein dürfte.59vgl. BSG, Urt. v. 4.4.2019 – B 8 SO 11/17 R – Rn. 21 ff., juris, dort zu einer Leistung nach Maßgabe des Eingliederungshilferechtsvgl. BSG, Urt. v. 4.4.2019 – B 8 SO 11/17 R – Rn. 21 ff., juris, dort zu einer Leistung nach Maßgabe des Eingliederungshilferechts Jedenfalls hat der Kläger die Beklagte nach (rückwirkender) Bewilligung der Leistung durch Bescheid vom 7. Februar 2019 bereits am 5. März 2019 unmissverständlich wissen lassen, dass er eine Fallübernahme sowie die Erstattung der bis dahin für die Ausbildung verausgabten Mittel beanspruche.
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d) Der Höhe nach beläuft sich der Erstattungsanspruch auf 50.676,58 Euro.
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Der Umfang des Anspruchs richtet sich gemäß § 104 Abs. 3 SGB X nach den Vorschriften, die für die vorrangig leistungsverpflichtete Beklagte gelten.
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In tatsächlicher Sicht ist festzuhalten: Die eingeklagten 52.285,12 Euro setzen sich aus dem monatlich wiederkehrend angesetzten Betrag von 1.503,99 Euro für die „berufliche Sonderförderung“ der Hilfeempfängerin zusammen. Dieser monatliche Satz liegt der Kostenaufstellung vom 17. März 2022 zugrunde und stimmt mit dem – klägerseits als „paradigmatisch“ für den gesamten Förderzeitraum bezeichneten – Abrechnungsbogen für September 2018 überein. Die monatlichen Kosten setzen sich, wie sich aus der Abrechnung für September 2018 ergibt, aus den Personalkosten (Ausbilder, Lehrer sowie Sozialpädagoge, insgesamt 798,02 Euro), aus dem Posten „Lehr- und Lernmittel“ bzw. „Sach- und Materialkosten“ (in Summe 195,93 Euro) sowie aus einer der Hilfeempfängerin gewährten Ausbildungsvergütung (425 Euro) nebst Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zusammen.
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Die Kosten sind der Höhe nach unstreitig, nicht als unangemessen im Lichte des Rehabilitationsbedarfs gerügt und im Wesentlichen nachvollziehbar. Zwar wurde der Monatssatz im Juni 2021 nur anteilig (bis 25.6.2021, also 25/30) angesetzt, was nach Aktenlage überrascht, da die Maßnahme ausweislich der Mitteilung vom 28. Juni 202160Bl. 359 d. FallakteBl. 359 d. Fallakte noch bis zum 30. Juni 2021 andauerte. Ein Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten ergibt sich daraus jedoch nicht. Nichts anderes gilt für die Tatsache, dass für den ersten Monat der Maßnahme (August 2018) nur ein Betrag von 1.400,12 Euro in Anschlag gebracht wurde. Auf Nachfrage hat der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung erläutert, der ausgewiesene Betrag stimme mit der Summe überein, die die Ausbildungseinrichtung tatsächlich abgerechnet habe. Wie sich die Zahl von 1.400,12 Euro im Einzelnen zusammensetze, sei nicht mehr aufklärbar.
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Die genannten Aufwendungen sind nach dem für die Beklagte geltenden Leistungsrecht dem Umfang nach weit überwiegend gerechtfertigt und damit erstattungsfähig. Die Personalkosten unterfallen den nach § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III a.F. zu erstattenden Maßnahmekosten. Dem in der Vorschrift verwendeten Begriffspaar „Ausbildungs- und Betreuungspersonal“ lässt sich dabei unschwer entnehmen, dass es nicht nur um die Kosten für die Ausbilder geht, die die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, sondern auch um sonder- oder sozialpädagogische Fachkräfte, und zwar vor allem dann, wenn sich die Maßnahme (wie hier) an „schwierige“ Jugendliche richtet.61Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, 2. Aufl. 2024 (Stand: 7. EL 2025), § 79 Rn. 10Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, 2. Aufl. 2024 (Stand: 7. EL 2025), § 79 Rn. 10 Die abgerechneten „Lehr- und Lernmittel“ bzw. „Sach- und Materialkosten“ sind angemessene Sachkosten im Sinne des § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F.
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Nicht umfassend erstattungsfähig ist hingegen die monatlich mit 425 Euro in Anschlag gebrachte Ausbildungsvergütung. Zwar umfassen die Leistungen, die die Beklagte hätte gewähren müssen, einen Zuschuss zu der durch den Maßnahmeträger gezahlten Ausbildungsvergütung (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F.).62vgl. hierzu etwa Baum in BeckOGK Sozialrecht, Stand: 1.6.2016, SGB III § 79 Rn. 11vgl. hierzu etwa Baum in BeckOGK Sozialrecht, Stand: 1.6.2016, SGB III § 79 Rn. 11 Nach der im Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns geltenden Fassung dieser Vorschrift war dieser Zuschuss indes gedeckelt auf den Betrag, der nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F. dem Bedarf eines unverheirateten oder nicht in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Auszubildenden zugrunde zu legen ist, wenn er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt der Eltern untergebracht ist. Dieser Bedarf belief sich im maßgeblichen Zeitpunkt63§ 123 SGB III in der bis zum 31.7.2019 geltenden Fassung v. 23.12.2014§ 123 SGB III in der bis zum 31.7.2019 geltenden Fassung v. 23.12.2014 auf 338 Euro.
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Dieser Höchstsatz beansprucht fallbezogen jedoch nur Gültigkeit bis zum 31. Juli 2019. Denn durch das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes64Gesetz v. 8.7.2019, BGBl. I S. 1025Gesetz v. 8.7.2019, BGBl. I S. 1025 wurde § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. mit Wirkung vom 1. August 2019 dahingehend geändert, dass sich die Höhe des Zuschusses zur Ausbildungsvergütung nicht mehr in Anlehnung an die Höhe des Ausbildungsgeldes bestimmte, sondern durch den nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG jeweils geltenden Bedarf begrenzt wurde. Diese Vorgabe findet Anwendung. Zwar beurteilt sich das Erstattungsrechtsverhältnis grundsätzlich anhand der Vorschriften, die im Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Umstände oder Ereignisse galten. Denn die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse ist, wie sich für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung aus § 422 Abs. 1 SGB III ergibt, grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit des Leistungsbeginns galt.65vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.1.2021 – 12 S 1407/19 – Rn. 25, juris m.w.N.vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.1.2021 – 12 S 1407/19 – Rn. 25, juris m.w.N. Etwas anderes folgt hier jedoch aus der Übergangsvorschrift des § 445a Nr. 1 SGB III. Danach ist abweichend von § 422 SGB III unter anderem die durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgesetzes vom 8. Juli 2019 bewirkte Änderung des § 79 SGB III ab dem 1. August 2019 anzuwenden. Der danach maßgebliche Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG betrug am 1. August 201966§ 13 BAföG in der Fassung, die die Vorschrift durch Art. 1 Nr. 6 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG) v. 8.7.2019 erhalten hat, BGBl. I S. 1048§ 13 BAföG in der Fassung, die die Vorschrift durch Art. 1 Nr. 6 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG) v. 8.7.2019 erhalten hat, BGBl. I S. 1048 monatlich 391 Euro. Dieser Satz erhöhte sich gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F.67ebenso § 79 Abs. 2 SGB i.d.F. v. 8.7.2019, gültig ab dem 1.8.2019ebenso § 79 Abs. 2 SGB i.d.F. v. 8.7.2019, gültig ab dem 1.8.2019 im dritten Ausbildungsjahr (1.8.2020-30.6.2021) um fünf Prozent auf 410,55 Euro pro Monat.
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Ohne Belang für den streitgegenständlichen Erstattungsanspruch ist hingegen, dass § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB III mit Wirkung vom 1. Januar 202068durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2522durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2522 dahingehend geändert wurde, dass in Bezug auf die Ausbildungsvergütung höchstens der Betrag der nach § 17 Abs. 2 BBiG zu zahlenden Mindestvergütung erstattungsfähig war (und seither ist69vgl. nunmehr § 76 Abs. 7 Satz 1 SGB IIIvgl. nunmehr § 76 Abs. 7 Satz 1 SGB III), der sich zu diesem Zeitpunkt auf mindestens 515 Euro belief. Denn die in Bezug genommene Vorschrift des § 17 Abs. 2 BBiG70i.d.F. d. Bek. v. 4.5.2020, BGBl. I S. 920i.d.F. d. Bek. v. 4.5.2020, BGBl. I S. 920 regelt alleine solche Berufsausbildungen, die im Jahr 2020 oder später begonnen wurden. Darunter fällt die außerbetriebliche Ausbildung der Hilfeempfängerin im Hause Christophorus nicht.
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Nach alledem betrug der erstattungsfähige Zuschuss für die Ausbildungsvergütung pro Monat im ersten Ausbildungsjahr (1.8.2018-31.7.2019) 338 Euro, im zweiten Jahr (1.8.2019-31.7.2020) 391 Euro und im dritten Ausbildungsjahr (1.8.2020-30.6.2021) 410,55 Euro. Zu erstatten sind hinsichtlich der Ausbildungsvergütung mithin für das erste Ausbildungsjahr insgesamt 4.056 Euro, für das zweite Jahr 4.692 Euro und für das letzte Jahr der Ausbildung 4.447,63 Euro71Der Monat Juni 2021 wurde ausweislich der Abrechnung v. 17.3.2022 nur anteilig zu 25/30 in Anschlag gebracht.Der Monat Juni 2021 wurde ausweislich der Abrechnung v. 17.3.2022 nur anteilig zu 25/30 in Anschlag gebracht., insgesamt 13.195,63 Euro. Die für die Ausbildungsvergütung durchgehend einen Betrag von 425 Euro pro Monat,72Mit Blick auf die Einlassung des Klägers, die für September 2018 eingereichte Monatsabrechnung sei „paradigmatisch“ für den gesamten Ausbildungszeitraum, geht der Senat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass auch im August 2018, für den (alleine) ausweislich der Kostenaufstellung vom 17.3.2022 nicht 1.503,99 Euro, sondern 1.400,12 Euro abgerechnet wurden, eine Ausbildungsvergütung von 425 Euro gezahlt wurde. Auf Nachfrage konnte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht erläutern, weshalb im ersten Ausbildungsmonat lediglich 1.400,12 Euro in Rechnung gestellt wurden und wie sich diese Summe im Einzelnen zusammensetzt.Mit Blick auf die Einlassung des Klägers, die für September 2018 eingereichte Monatsabrechnung sei „paradigmatisch“ für den gesamten Ausbildungszeitraum, geht der Senat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass auch im August 2018, für den (alleine) ausweislich der Kostenaufstellung vom 17.3.2022 nicht 1.503,99 Euro, sondern 1.400,12 Euro abgerechnet wurden, eine Ausbildungsvergütung von 425 Euro gezahlt wurde. Auf Nachfrage konnte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht erläutern, weshalb im ersten Ausbildungsmonat lediglich 1.400,12 Euro in Rechnung gestellt wurden und wie sich diese Summe im Einzelnen zusammensetzt. insgesamt 14.804,17 Euro7334 volle Monate zzgl. 25/30 (Juni 2021)34 volle Monate zzgl. 25/30 (Juni 2021) ansetzende Schlussrechnung des Klägers vom 17.3.2022 erweist sich daher als um 1.608,54 Euro überhöht. Insgesamt beläuft sich der Erstattungsanspruch des Klägers damit auf 50.676,58 Euro.
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4. Der Zahlungsanspruch ist in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
131
Bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Prozesszinsen zu entrichten, wenn das einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft.74z.B. BVerwG, Urt. v. 26.10.2023 – 5 C 6/22 – juris; siehe auch Riese in Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL 2025, § 90 Rn. 36z.B. BVerwG, Urt. v. 26.10.2023 – 5 C 6/22 – juris; siehe auch Riese in Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL 2025, § 90 Rn. 36 Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt,75ebenso etwa Thüringer OVG, Urt. v. 20.1.2015 – 3 KO 524/13 –, jurisebenso etwa Thüringer OVG, Urt. v. 20.1.2015 – 3 KO 524/13 –, juris auch für verwaltungsgerichtliche Erstattungsklagen, die (wie hier) auf den §§ 102 ff. SGB X fußen. Denn im Bereich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Zuerkennung von Prozesszinsen die nach Treu und Glauben gebotene Regel. Zudem gebietet es das zu Grunde liegende materielle Recht, insbesondere der Anspruch auf Verzugszinsen aus § 108 SGB X, nicht, von dieser Regel abzuweichen.76vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 – 5 C 34/00 – Rn. 9, jurisvgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 – 5 C 34/00 – Rn. 9, juris Ebenso wenig läuft die Zuerkennung eines Anspruchs des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers gegen den vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger auf Gewährung von Prozesszinsen der Billigkeit und dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwider. Es ist nicht zu erkennen, warum der vorrangig verpflichtete Sozialleistungsträger nicht gehalten sein soll, dem in einem Gleichordnungsverhältnis zu ihm stehenden, jedoch nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträger nicht auch für die Nutzungen Ersatz zu leisten, die er diesem während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Erstattungsrechtsstreits vorenthalten hat.77BVerwG, Urt. v. 23.1.2014 – 5 C 8/13 – Rn. 22, jurisBVerwG, Urt. v. 23.1.2014 – 5 C 8/13 – Rn. 22, juris
132
Der Senat weist darauf hin, dass der Erstattungsanspruch hinsichtlich eines Teilbetrages von (erstattungsfähigen) 18.370 Euro mit Eingang der (alleine) auf die Erstattung der bis dahin entstandenen Kosten (Ausbildungszeitraum: 1.8.2018-31.8.2019) gerichteten Klageschrift am 11. September 2019 rechtshängig geworden ist (vgl. § 90 VwGO), hinsichtlich eines weiteren Teilbetrags von 26.596,67 Euro (Ausbildungszeitraum: 1.9.2019-28.2.2021) mit erstmaliger Bezifferung dieses weiteren Anspruchs durch taggleich bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 31. März 2021. Im Übrigen (Ausbildung ab 1.3.2021) ist die Rechtshängigkeit des Erstattungsanspruchs eingetreten mit Eingang des Schriftsatzes vom 5. April 2022 am Folgetag.
133
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
134
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und berücksichtigt, dass der Kläger nur hinsichtlich eines geringen Teils seines auf 52.285,12 Euro bezifferten Erstattungsbegehrens unterlegen ist.
135
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
136
Beschluss
137
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 52.285,12 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3, 43 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG)
138
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Fußnoten
1) 2 A 141/22
2) 2 A 65/23
3) Urt. v. 26.6.2007 – B 1 KR 34/06 R – juris
4) Urt. v. 30.6.2020 – L 3 R 135/18 – juris
5) § 85 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 1 Abs. 1 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes v. 9.7.1993, ABl. 1993 S. 807
6) vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.2.2024 – 12 S 775/22 – Rn. 32; Bayerischer VGH, Urt. v. 2.12.2020 – 12 BV 20.1951 – Rn. 23; Hessischer VGH, Urt. v. 23.7.2025 – 10 A 146/22 – Rn. 33; alle zit. nach juris
7) BGBl. I S. 3234
8) vgl. bereits BSG, Urt. v. 11.5.2011 – B 5 R 54/10 R – Rn. 31, juris (zu § 14 SGB IX a.F.)
9) § 14 SGB IX berührt die Zuständigkeiten im (Erstattungs-)Verhältnis der Leistungsträger zueinander hingegen nicht, BT-Drs. 18/9522, S. 234
10) vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2010 – 9 C 1/09 – Rn. 38, juris
11) vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.1.2023 – 8 CS 22.2580 – juris, dort zu widersprüchlichem Verhalten einer Behörde
12 ) Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, Stand: 1.10.2023, § 54 Rn. 19 ff.
13) Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung v. 20.6.2006, BAnz. Nr. 130/2006 v. 14.7.2006
14) der Bewilligungsbescheid vom 7.2.2019 nimmt ausdrücklich Bezug auf die Bescheinigung vom 7. Februar 2019, Bl. 225 d. Fallakte
15) Telefonvermerk v. 4.2.2019, Bl. 219 d. Fallakte
16) Bl. 9 der Verwaltungsakte der Beklagten (nachfolgend: BA-Akte)
17) Vermerke v. 30.4., 4.7. 30.8. und 13.11.2018, Bl. 12 f. d. BA-Akte
18) S. 2 des Schriftsatzes v. 22.8.2023, Bl. 31 d.A.
19) BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R – Rn. 16 f., juris; Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, Stand: 1.10.2023, § 16 Rn. 41
20) BSG, Urt. v. 11.9.2018 – B 1 KR 6/18 R – Rn. 14; siehe auch: Bayerischer VGH, Urt. v. 30.7.2019 – 12 BV 16.2545 – Rn. 46 und v. 30.7.2018 – 12 ZB 18.175 – Rn. 3; LSG Hamburg, Beschl. v. 30.6.2022 – L 3 R 135/18 – Rn. 40; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.4.2021 – L 12 AL 3871/19 – Rn. 45, alle zit. nach juris
21) BGH, Urt. v. 26.6.2007 – B 1 KR 34/06 R – Rn. 27 f., juris; siehe auch BSG, Urt. v. 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R – juris; ausführlich: Bayerischer VGH, Urt. v. 7.10.2013 – 12 B 11.1886 – Rn. 21 ff., juris
22) Baum in BeckOGK Sozialrecht, Stand: 1.9.2020, § 76 SGB III Rn. 9
23)
https://www.....de, dort unter der Rubrik „Auftrag“ bzw. „Angebote“; letzter Zugriff 18.11.2025
24) siehe zu Ausbildungsinhalten und weiteren Einzelheiten der Ausbildung: Bundesagentur für Arbeit, Berufslexikon „Berufenet“, Stichwort: „Fachpraktiker/in Hauswirtschaft (§ 66 BBiG, §42r HwO), abrufbar über https://web.arbeitsagentur.de/berufenet (letzter Zugriff: 5.11.2025)
25) vgl. Kühl in Brand, SGB III, 8. Aufl. 2018, § 76 Rn. 2
26) Bundesinstitut für Berufsbildung, Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe 2018, dort ist lediglich der Ausbildungsberuf des Hauswirtschafters verzeichnet; abrufbar über die Homepage des Instituts
27) vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.12.2013 – L 18 AS 148/11 – juris (Ausbildung zur Hauswirtschaftshelferin); LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.6.2013 – L 34 AS 2690/12 – Rn. 29, juris (Fachpraktiker Zerspanungsmechanik); LSG Sachsen-Anhalt Beschl. v. 18.12.2012 – L 5 AS 645/12 B ER – juris (Autofachwerker)
28) zur Vorgängervorschrift § 101 SGB III a.F., BT-Drs. 13/4941 S. 173
29) statt vieler: Nebe in: BeckOGK Sozialrecht, Stand: 1.12.2017, § 116 SGB III Rn. 1
30) vgl. BSG, Urt. v. 12.10.2017 – B 11 AL 20/16 R – juris Rn. 22, dort zur Fachpraktikerausbildung „Küche (Beikoch)“ nach § 66 BBiG; siehe auch Ziffer 3 Abs. 1 und 2 der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 116 SGB III
31) allerdings zu § 76 SGB III n.F., der – soweit von Interesse – mit der hier maßgeblichen Fassung der Vorschrift vergleichbar ist
32) hierzu allg. Schubert/Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, Stand: 18.11.2025, § 112 Rn. 47 ff. m.w.N.
33) BT-Drs. 14/6944 v. 24.9.2001, S. 41
34) BT-Drs. 17/7065 v. 21.9.2011, S. 17
35) Baum in BeckOGK Sozialrecht, Stand: 1.9.2020, § 76 SGB III Rn. 12
36) (wohl) im Dezember 2018 durchgeführte Begutachtung der Hilfeempfängerin, Vermerk v. 10.12.2018, Bl. 220 d. Fallakte
37) kollegiale Fallberatungen v. 4.8. und 11.9.2017, Bl. 169 f. und 192 f. d. Fallakte
38) Jüttner in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Aufl. 2017, § 74 Rn. 5
39) Als sozial benachteiligt gelten nach der (allerdings) zu § 76 SGB III n.F. ergangenen Fachlichen Weisung insbesondere solche jungen Menschen, die unabhängig von dem erreichten allgemeinbildenden Schulabschluss wegen einer Verhaltensauffälligkeit oder wegen gravierender sozialer, persönlicher und/oder psychischer Probleme den Anforderungen einer betrieblichen Berufsausbildung nicht gewachsen sind.
40) BVerwG, Urt. v. 23.1.2014 – 5 C 8/13 – Rn. 15, juris
41) Einen gebundenen Anspruch („fördert“ statt „kann … fördern“) sieht § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB III (erst) in der seit dem 1.8.2024 geltenden Fassung vom 17.7.2023 vor.
42) vgl. etwa BSG, Urt. v. 18.5.2000 – B 11 AL 107/99 R – Rn. 15, juris
43) Siefert in: Hauck/Noftz, SGB III, Stand: März 2022, § 112 Rn. 33; Luik in: Schlegel/Voelzke, Nebe in BeckOGK Sozialrecht, Stand: 1.12.2017, SGB III § 116 Rn. 1
44) Bl. 205 d. Fallakte
45) Schruth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 1.8.2022, § 13 Rn. 38 f.
46) vgl. etwa die kollegialen Fallberatungen v. 4.8. und 11.9.2017
47) Schruth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 1.8.2022, § 13 Rn. 59
48) Roos in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 104 Rn. 8 m.w.N. aus der Rspr.
49) siehe Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 16.7.2025, § 10 Rn. 34 unter Verweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 9.6.2016 – L 1 AL 53/15 – Rn. 35, juris (§ 10 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII als „eigenständige“ Nachrangregelung, die sich gegenüber § 22 Abs. 1 SGB III „durchsetze“); so wohl auch BSG, Urt. v. 12.10.2017 – B 11 AL 20/16 R – Rn. 20, juris, dort zu Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe; aus der Instanzrechtsprechung etwa: VG Koblenz, Urt. v. 12.7.2006 – 5 K 1992/05.KO – juris; VG Würzburg, Urt. v. 13.2.2014 – W 3 K 13.112 – juris (Vorrang der Leistungen zur Arbeitsförderung nach SGB III gegenüber Leistungen der beruflichen Eingliederung nach § 13 oder 35a SGB VIII)
50) vgl. Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 10 Rn. 29; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand: 30.1.2020, § 10 Rn. 29 ff.; BSG, Urt. v. 26.10.2004 – B 7 AL 16/04 R – Rn. 21, juris und Urt. v. 26.9.1990 – 9 B/7 RAr 100/89 –
51) so Bayerischer VGH, Urt. v. 2.12.2020 – 12 BV 20.1951 – Rn. 30, juris; „Schwerpunktlösung“ etwa auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.9.2023 – L 8 AL 3484/21 – juris
52) BSG, Urt. v. 26.6.2007 – B 1 KR 34/06 R – Rn. 25 f. und v. 11.9.2018 – B 1 KR 6/18 R – Rn. 15, beide juris; siehe etwa auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 7.11.2024 – L 7 SO 1571/23 – Rn. 50, juris; Bayerischer VGH, Urt. v. 7.10.2013 – 12 B 11.1886 – Rn. 26, juris
53) Bl. 203 und 204 d. Fallakte
54) vgl. auch Bayerischer VGH, Urt. v. 7.10.2013 – 12 B 11.1886 – Rn. 30 f., juris, dort zu einem Fall, in dem sich zuständige sachbearbeitende Stelle des erstangegangenen Trägers aufgrund einer zunächst behördenintern versäumten Weitergabe des Antrags durch Fristablauf (§ 14 SGB IX) daran gehindert sah, den Rehabilitationsantrag an einen anderen Träger weiterzuleiten
55) Urt. v. 3.6.2022 – 3 K 1228/19 – UA S. 16
56) Urt. v. 20.1.2022 – L 7 SO 3290/20 –, juris
57) – L 3 R 135/18 –, juris
58) Bl. 174 d. Fallakte
59) vgl. BSG, Urt. v. 4.4.2019 – B 8 SO 11/17 R – Rn. 21 ff., juris, dort zu einer Leistung nach Maßgabe des Eingliederungshilferechts
60) Bl. 359 d. Fallakte
61) Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, 2. Aufl. 2024 (Stand: 7. EL 2025), § 79 Rn. 10
62) vgl. hierzu etwa Baum in BeckOGK Sozialrecht, Stand: 1.6.2016, SGB III § 79 Rn. 11
63) § 123 SGB III in der bis zum 31.7.2019 geltenden Fassung v. 23.12.2014
64) Gesetz v. 8.7.2019, BGBl. I S. 1025
65) vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.1.2021 – 12 S 1407/19 – Rn. 25, juris m.w.N.
66) § 13 BAföG in der Fassung, die die Vorschrift durch Art. 1 Nr. 6 des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG) v. 8.7.2019 erhalten hat, BGBl. I S. 1048
67) ebenso § 79 Abs. 2 SGB i.d.F. v. 8.7.2019, gültig ab dem 1.8.2019
68) durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2522
69) vgl. nunmehr § 76 Abs. 7 Satz 1 SGB III
70) i.d.F. d. Bek. v. 4.5.2020, BGBl. I S. 920
71) Der Monat Juni 2021 wurde ausweislich der Abrechnung v. 17.3.2022 nur anteilig zu 25/30 in Anschlag gebracht.
72) Mit Blick auf die Einlassung des Klägers, die für September 2018 eingereichte Monatsabrechnung sei „paradigmatisch“ für den gesamten Ausbildungszeitraum, geht der Senat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass auch im August 2018, für den (alleine) ausweislich der Kostenaufstellung vom 17.3.2022 nicht 1.503,99 Euro, sondern 1.400,12 Euro abgerechnet wurden, eine Ausbildungsvergütung von 425 Euro gezahlt wurde. Auf Nachfrage konnte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht erläutern, weshalb im ersten Ausbildungsmonat lediglich 1.400,12 Euro in Rechnung gestellt wurden und wie sich diese Summe im Einzelnen zusammensetzt.
73) 34 volle Monate zzgl. 25/30 (Juni 2021)
74) z.B. BVerwG, Urt. v. 26.10.2023 – 5 C 6/22 – juris; siehe auch Riese in Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL 2025, § 90 Rn. 36
75) ebenso etwa Thüringer OVG, Urt. v. 20.1.2015 – 3 KO 524/13 –, juris
76) vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001 – 5 C 34/00 – Rn. 9, juris
77) BVerwG, Urt. v. 23.1.2014 – 5 C 8/13 – Rn. 22, juris