Gesetze / Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 08.04.2026 – 1 A 192/24
ECLI:DE:OVGSL:2026:0408.1A192.24.00
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 22. Oktober 2024, 1 K 843/23, Urteil
Tenor
1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.10.2024 – 1 K 843/23 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.658,53 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Klägerin, bei der es sich um eine Soloselbständige im Bereich Industriedesign handelt, wendet sich gegen einen Schlussbescheid des Beklagten betreffend eine von ihr beantragte Zuwendung gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 („Corona-Überbrückungshilfe III“) des damaligen saarländischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom 17.06.2021 (im Folgenden: Förderrichtlinien) in Form einer einmaligen Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe).
2
Mit Bescheid vom 11.03.2021 hat der Beklagte der Klägerin auf deren Antrag hin für den Förderzeitraum von Januar 2021 bis Juni 2021 unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung eine Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) in Höhe von 5.983,71 Euro bewilligt und ausgezahlt. Der vorläufigen Bewilligung lag der elektronische Antrag der Klägerin vom 10.03.2021 zugrunde, wonach diese seit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bzw. der Gründung am 01.06.2019 im Vergleichszeitraum des Jahres 2019 einen Umsatz in Höhe von 13.962,-- Euro erzielt hat.
3
Mit Schlussbescheid vom 16.05.2023 setzte der Beklagte die Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) abschließend in Höhe von 698,15 Euro für den beantragten Zeitraum von Januar bis Juni 2021 fest. Der in der Endabrechnung darüber hinaus geltend gemachte Betrag auf Neustarthilfe wurde abgelehnt und der Differenzbetrag in Höhe von 5.285,56 Euro zwischen der abschließend festgesetzten Neustarthilfe und dem auf Grundlage des vorläufigen Bescheids vom 11.03.2021 bewilligten und an die Klägerin ausgezahlten Betrages zurückgefordert. Zur Begründung heißt es, gemäß Abschnitt I Ziffer 2 Absatz 8a der Förderrichtlinien sei der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 als Referenzmonatsumsatz für die Berechnung der Neustarthilfe zu Grunde zu legen. Zudem würden zur Berechnung der Neustarthilfe zu den Umsätzen aus freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit die Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten hinzugerechnet, hierzu zählten u.a. auch steuerfreie Lohnersatzleistungen. Der Referenzumsatz betrage das Sechsfache des Referenzmonatsumsatzes. Die Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) betrage 50 % des Referenzumsatzes, der maximale Auszahlungsbetrag betrage 7.500,-- Euro. Insoweit der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liege, seien gemäß Abschnitt I Ziffer 4 Absatz 2 Nummer 1 der Förderrichtlinien die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 % des Referenzumsatzes nicht überschritten.
4
Die Klägerin habe in ihrem Antrag auf Neustarthilfe als Datum der Aufnahme der soloselbständigen Tätigkeit den 01.06.2019 angegeben. Als Vergleichszeitraum habe sie ihrem Antrag die vollen Monate der selbständigen Geschäftstätigkeit im Jahr 2019, vorliegend Juni bis Dezember 2019, zugrunde gelegt und angegeben, in diesem Zeitraum Umsätze aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 13.962,-- Euro erzielt zu haben. Der sechsmonatige Referenzumsatz sei daher in Höhe von 11.967,43 Euro berechnet und ihr eine vorläufige Betriebskostenpauschale in Höhe von 5.983,71 Euro gewährt worden. Außergewöhnliche Umstände seien im Antrag nicht geltend gemacht worden. Im Förderzeitraum habe sie im Rahmen der Endabrechnung angegeben, Umsätze aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 8.414,-- Euro erzielt zu haben. Im Rahmen der Prüfung ihrer Endabrechnung sei sie um Vorlage der Gewerbeanmeldung, einer Gewinnermittlung des Jahres 2019 sowie eines Nachweises zu den Umsätzen des Förderzeitraums gebeten worden. Laut den vorgelegten Unterlagen habe es sich bei dem im Antrag angegebenen Datum der Aufnahme der soloselbständigen Tätigkeit zum 01.06.2019 nicht um das Datum der Gewerbeanmeldung gehandelt, sondern der vorgelegten Gewerbe-Ummeldung. Im Rahmen ihrer weiteren Anträge auf Neustarthilfen habe die Klägerin zudem als Datum der Aufnahme der soloselbständigen Tätigkeit den 01.05.1999 angegeben. Aus diesem Grund sei sie um Stellungnahme zu ihrer abweichenden Antragsangabe, als auch um Mitteilung des Datums, an dem die selbständige Tätigkeit erstmalig dem Finanzamt gemeldet worden sei, gebeten worden. Mit Datum vom 11.02.2023 habe sie mitgeteilt, dass ihr Gewerbe zum 01.05.1999 gegründet worden sei. Darüber hinaus sei zu ihren Antragsangaben ein Abgleich mit der Finanzverwaltung durchgeführt worden. Dieser habe ergeben, dass die betrieblichen Kennbuchstaben bereits zum 01.01.1999 gesetzt worden seien. Somit wäre ihrem Antrag grundsätzlich der Vergleichszeitraum des Jahres 2019 zugrunde zu legen gewesen. Mit Mitteilung vom 11.02.2023 habe die Klägerin zudem erläutert, dass sie aufgrund außergewöhnlicher Umstände im Sinne der Ziffer 6.2 der FAQ der Neustarthilfe ihrem Antrag als Datum der Aufnahme der soloselbständigen Tätigkeit den 01.06.2019 zugrunde gelegt habe. Hierzu habe sie zunächst ausgeführt, dass die Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit im Haupterwerb erst zum 01.06.2019 erfolgt sei. Dies stelle jedoch aufgrund der Aufnahme der soloselbständigen Tätigkeit zum 01.01.1999 keinen begründeten außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Ziffer 6.2 der FAQ der Neustarthilfe dar. Darüber hinaus habe sie mit Mitteilung vom 23.02.2023 ausgeführt, dass sie ihre selbständige Tätigkeit aufgrund von Krankheit nach einem Unfall vom 05.03.2019 bis zum 31.05.2019 habe unterbrechen müssen. Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes sei im Antrag jedoch anzugeben und zu begründen. Zudem sei im Antragsformular bei der Begründung des außergewöhnlichen Umstandes jeweils der ursprünglich anzusetzende Referenzumsatz anzugeben. Die Klägerin habe in ihrem Antrag jedoch weder außergewöhnliche Umstände geltend gemacht noch begründet.
5
Eine nachträgliche Geltendmachung von außergewöhnlichen Umständen im Sinne der Ziffer 6.2 der FAQ der Neustarthilfe sei nicht möglich, ein entsprechender Änderungsantrag sei nicht eingereicht worden. Eine Berücksichtigung des alternativen Vergleichszeitraums sei daher aufgrund der Aufnahme der soloselbständigen Tätigkeit zum 01.01.1999 ausgeschlossen. Damit sei ihrem Antrag der Vergleichszeitraum des Jahres 2019 zugrunde zu legen.
6
Laut den vorgelegten Unterlagen seien im Vergleichszeitraum des Jahres 2019 Umsätze aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 13.962,50 Euro sowie Einnahmen aus weiteren nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnissen in Höhe von 6.286,73 Euro erzielt worden. Damit betrage der sechsmonatige Referenzumsatz 10.124,62 Euro. Folglich habe der Klägerin lediglich eine Neustarthilfe in Höhe von 5.062,31 Euro gewährt werden dürfen. Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen sowie ihrer Erläuterung vom 14.01.2023 seien im Förderzeitraum Umsätze aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von insgesamt 8.414,00 Euro erzielt worden. Somit ergebe sich ein Umsatzrückgang in Höhe von 17 Prozent. Da die im Förderzeitraum erzielten Umsätze bzw. Einnahmen und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten dürften, sei ihr lediglich eine Förderung in Höhe von 698,15 Euro zu gewähren. Insgesamt sei somit eine gewährte Neustarthilfe in Höhe von 5.285,56 Euro zum Abzug zu bringen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Neustarthilfe für den Betrag in Höhe von 5.983,71 Euro seien nicht erfüllt. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag der Klägerin insoweit abzulehnen.
7
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht, im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, mit Urteil vom 22.10.2024 – 1 K 843/23 – abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht dargelegt, für den von ihr begehrten (Mehr-)Betrag zum Kreis der Zuwendungsberechtigten zu gehören. Nach der an den maßgeblichen Richtlinien ausgerichteten einschlägigen Verwaltungspraxis des Beklagten stehe der Klägerin kein Anspruch auf die von ihr zusätzlich begehrte Neustarthilfe zu. Gemäß Ziffer 8 der Richtlinien für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen obliege der Bewilligungsstelle die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen, wobei diese – soweit erforderlich – entsprechende Unterlagen anfordern könne. Vorliegend habe ein Quervergleich des Beklagten über alle Antragstellungen der Klägerin auf Corona-Hilfen ergeben, dass sie in den weiteren Antragstellungen abweichend vom streitgegenständlichen Antragsverfahren das Datum der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bzw. der Gründung mit dem 01.05.1999 angegeben habe. Ausgehend von einem Gründungsdatum am 01.05.1999 hätte der relevante Vergleichsumsatz auf der Basis von 12 Monaten und nicht von 6 Monaten des Jahres 2019 berechnet werden müssen, was unter Zugrundelegung der von ihr ansonsten angegebenen Zahlen zu einer geringeren Fördersumme geführt hätte. Dies sei Anlass gewesen, die Frage des Datums der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bzw. der Gründung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und sie angesichts dessen zur Erläuterung aufzufordern. Auf die Aufforderungen habe die Klägerin jeweils reagiert. Jedoch habe sie – obwohl sie sich sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Klageverfahren immer wieder auf Ziffer 6.2 der FAQ berufen habe – zu keinem Zeitpunkt umfassende Nachweise dafür vorgelegt, dass die Voraussetzungen der von ihr ins Feld geführten Sonderregelung tatsächlich in ihrer Person gegeben seien. Die Regelung betreffe ihrer Überschrift nach „Fälle, in denen die Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 aufgrund außergewöhnlicher Umstände (z.B. Eltern- oder Pflegezeit, Krankheit usw.) vergleichsweise gering waren“. Die Klägerin möge zwar durch Vorlage verschiedener Dokumente (u.a. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Befund des C. Stadtkrankenhauses A-Stadt) „außergewöhnliche Umstände“ in Form von Krankheit dargelegt haben. Es fehle indessen vollständig an Erläuterungen und Nachweisen darüber, dass ihre „Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 […] vergleichsweise gering waren“. Dokumente über die Umsätze vergangener Jahre, die eine Prüfung dahingehend ermöglichen würden, habe sie nicht vorgelegt. Dieser Nachweise bedürfe es indessen, damit der Beklagte eine Überprüfung ihrer Antragsberechtigung im Sinne der Ziffer 6.2 der FAQ überhaupt vornehmen könne. Insofern habe die Klägerin es versäumt, bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der abschließenden Behördenentscheidung darzulegen, dass in ihrer Person sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe in der von ihr begehrten Höhe vorlägen, sodass der Beklagte eine entsprechende Feststellung nicht habe treffen können und von daher die Gewährung von Neustarthilfe mit dem angefochtenen Schlussbescheid zu Recht in Höhe von 5.285,56 Euro versagt und lediglich in Höhe von 698,15 Euro zugesprochen habe. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bzw. des Bestehens eines Zuwendungsanspruchs sei nämlich der Kenntnisstand des Beklagten zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Nach der geübten und dem Gericht aus zahlreichen weiteren Verfahren bekannten Verwaltungspraxis des Beklagten würden die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur letzten behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Vollzugshinweise und FAQ sowie deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Praxis vorgegeben werde, sei daher auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen. Die Vorlage neuer Unterlagen oder neuer Tatsachenvortrag im Klageverfahren sei danach nicht zu berücksichtigen. Grundsätzlich liege es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Insoweit treffe jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 SVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.
8
Aus den schriftlichen Reaktionen der Klägerin auf die Nachfragen des Beklagten im Antragsportal sei zwar – wie auch aus dem Vortrag im hiesigen Klageverfahren – zu schließen, dass es auf Seiten der Klägerin im Hinblick auf die Angabe des Datums der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu einem Fehler bzw. zu einem Missverständnis beim Ausfüllen des online-Formulars gekommen sein dürfte. Sie habe sich eigenem Vortrag zufolge über die geltenden FAQ informiert und sei offenbar davon ausgegangen, in Anwendung der in Ziffer 6.2 der FAQ enthaltenen Sonderregelung berechtigt zu sein, angesichts einer krankheitsbedingten Arbeitsunterbrechung im Jahr 2019 als Gründungsdatum den 01.06.2019 im Formular angeben zu dürfen. Nach Ansicht des Beklagten wäre sie hingegen verpflichtet gewesen, ihre Gründung mit dem 01.05.1999 anzugeben und eine sich sodann im Antragsformular eröffnende Möglichkeit zu nutzen, außergewöhnliche Umstände darzulegen, die – nach entsprechender Prüfung des Beklagten – dazu hätten führen können, in den Anwendungsbereich der in Ziffer 6.2 der FAQ enthaltenen Sonderregelung zu gelangen. Erst in der Folge wäre dann nach dem Vortrag des Beklagten zugunsten der Klägerin ggf. davon auszugehen gewesen, dass die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit am 01.06.2019 mit einer erstmaligen Aufnahme der Geschäftstätigkeit gleichzusetzen sei. Die diesbezüglich bestehenden Differenzen zwischen den Beteiligten könnten indessen dahinstehen, nachdem die Klägerin in jedem Fall verpflichtet gewesen sei, das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihr in Anspruch genommenen Sonderregelung der Ziffer 6.2 der FAQ nachzuweisen. Dies sei allerdings auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis dato nicht geschehen. Der Beklagte habe in seinen Schriftsätzen vom 14.08.2023, 19.02.2024 und vom 12.07.2024 ausdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen, nachzuweisen, dass der Jahresumsatz der Klägerin im Jahr 2019 infolge der krankheitsbedingten Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit signifikant niedriger gewesen sei als in den Vorjahren 2018 und 2017.
9
Spätestens mit Zugang dieser Schriftsätze hätte auf Seiten der Klägerin dringende Veranlassung bestanden, die von dem Beklagten in seinen gerichtlichen Schriftsätzen als fehlend monierten Nachweise im Rahmen des Klageverfahrens umgehend vorzulegen. Dies sei indessen nicht geschehen. Nach alldem sei die im Schlussbescheid erfolgte abschließende Versagung der Neustarthilfe in Höhe von 5.285,56 Euro und das Zusprechen lediglich eines Teilbetrags von 698,15 Euro rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht habe keine Zweifel daran, dass diese Vorgehensweise der – dem Gericht auch aus zahlreichen anderen Verfahren bekannten – ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten entspreche. Da die Bewilligung hier lediglich unter Vorbehalt erfolgt sei, ersetze der Schlussbescheid vom 16.05.2023 den vorläufigen Bescheid vom 11.03.2021, ohne dass es eines gesonderten Aufhebungsaktes bedurft habe. Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 SVwVfG sei der Beklagte des Weiteren berechtigt gewesen, den bereits als Vorschuss ausgezahlten Betrag von 5.285,56 Euro zurückzufordern.
10
Gegen das ihr am 22.10.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.11.2024 die Zulassung der Berufung beantragt. Am 18.12.2024 hat sie diesen Antrag begründet.
II.
11
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
12
Das den Prüfungsumfang des Senats begrenzende (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) Vorbringen in der Zulassungsbegründung vom 18.12.2024 zeigt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (dazu Ziffer 1) noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (dazu Ziffer 2) auf.
13
1. Der von der Klägerin benannte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
14
Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Keine grundsätzliche Bedeutung liegt hingegen unter anderem dann vor, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf Grundlage der Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann.1Vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 30.09.2025 - 1 A 86/25 -, juris, Rn. 12 m.w.N.Vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 30.09.2025 - 1 A 86/25 -, juris, Rn. 12 m.w.N.
15
Bezüglich des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird das Zulassungsvorbringen aber den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht annähernd gerecht, wonach innerhalb der Begründungsfrist die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Darlegen bedeutet mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das Vorliegen eines Zulassungsgrundes. Es bedarf grundsätzlich unter ausdrücklicher oder konkludenter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend aufbereitet wird.2VGH Bayern, Beschluss vom 27.02.2023 - 22 ZB 22.2554 -, juris, Rn. 7 m.w.N.VGH Bayern, Beschluss vom 27.02.2023 - 22 ZB 22.2554 -, juris, Rn. 7 m.w.N. Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn sich der Rechtsmittelführer – wie vorliegend – lediglich auf den Sach- und Rechtsvortrag der ersten Instanz bezieht und zum Gegenstand des Zulassungsverfahrens macht sowie schlicht den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO benennt. Den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 18.12.2024 lässt sich indes auch nicht ansatzweise entnehmen, worin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bestehen sollte.
16
2. Aber auch soweit sich aus dem Zulassungsvorbringen ergibt, dass die Klägerin die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts anzweifelt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), liegen die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nicht vor.
17
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist.3BVerfG, Beschluss vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris, Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris, Rn. 9.BVerfG, Beschluss vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris, Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris, Rn. 9.
18
Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Annahme, dass ihr nach der an den maßgeblichen Richtlinien ausgerichteten einschlägigen Verwaltungspraxis des Beklagten kein Anspruch zustehe, von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Es habe verkannt, dass sie im Verwaltungsverfahren Gewinn- und Verlustrechnungen eingereicht habe. Zudem habe sie ihre Erkrankung nachgewiesen. Richtigerweise gehe das Verwaltungsgericht zwar davon aus, dass zwischen den Beteiligten unklar sei, welche FAQ im Rahmen der Antragstellung hätten zugrunde gelegt werden müssten. Unzutreffend sei aber dessen Annahme, dass sie nicht bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung alle relevanten Unterlagen vorgelegt habe. Es komme darauf an, ob sie den ihrer Auffassung nach anzuwendenden FAQ unterliege oder ob die FAQ anzuwenden seien, wie der Beklagte diese interpretiere. Hierbei sei darauf hinzuweisen, dass Grundlage der Entscheidung die „FAQ 6.2“ gewesen sei und sie alle entscheidungsrelevanten Unterlagen zur Entscheidung der Beklagten zur Verfügung gestellt habe. Der Beklagte sei jedoch von fehlerhaften FAQ ausgegangen und habe hierauf gründend ihren Antrag zurückgewiesen. Fehl gehe auch der vom Verwaltungsgericht angestellte Quervergleich ihrer Antragstellungen. Bei ihren späteren Antragstellungen hätten andere FAQ gegolten, weshalb andere Voraussetzungen zu erfüllen gewesen seien.
19
Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
20
Der Ansicht der Klägerin, sie habe alle relevanten Unterlagen zur Entscheidungsfindung des Beklagten vorgelegt, kann nicht gefolgt werden. Es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Nachweis darüber, dass der Jahresumsatz der Klägerin infolge ihrer Erkrankung im Gesamtjahr 2019 signifikant niedriger war als in den Vorjahren und sie damit die Sonderregelung der Ziffer 6.2 der FAQ in der Fassung vom 23.02.2021 hat in Anspruch nehmen dürfen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in überzeugender Weise dargelegt, dass die Klägerin, die sich sowohl im Verwaltungs- als auch im Klageverfahren auf Ziffer 6.2 der zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung am 10.03.2021 geltenden FAQ berufen hat, zu keinem Zeitpunkt umfassende Nachweise dafür vorgelegt habe, dass die Voraussetzungen der von ihr ins Feld geführten Sonderregelung tatsächlich in ihrer Person gegeben seien, es daher vollständig an Erläuterungen und Nachweisen darüber fehle, dass die Umsätze der Klägerin im Vergleichszeitraum 2019 vergleichsweise gering gewesen seien.
21
Mit ihrem Vorbringen entkräftet die Klägerin die insoweit zutreffende Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Der Einwand, das Verwaltungsgericht sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen, verfängt schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht es im Ergebnis offen gelassen hat, welche FAQ in Bezug auf den klägerischen Förderantrag anzuwenden sind. Es hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass jedenfalls auch die Voraussetzungen der von der Klägerin für sich beanspruchten Ziffer 6.2 der FAQs in der Fassung vom 23.02.20214Vgl. FAQ zur „Neustarthilfe für Soloselbständige“, Seite 24; Abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Downloads/FAQs-Archiv/FAQs-NSH/23.02.2021-faq-nsh.pdf?__blob=publicationFile&v=2(lt. Zugriff am 25.03.2026).Vgl. FAQ zur „Neustarthilfe für Soloselbständige“, Seite 24; Abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Downloads/FAQs-Archiv/FAQs-NSH/23.02.2021-faq-nsh.pdf?__blob=publicationFile&v=2(lt. Zugriff am 25.03.2026). nicht nachgewiesen worden seien. Diese Schlussfolgerung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Ziffer 6.2 können zwar Antragstellende, die ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aufgrund von Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit unterbrochen haben, die anschließende Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit wie eine erstmalige Aufnahme der Geschäftstätigkeit behandeln. Dies gilt aber schon ausweislich des ausdrücklichen Geltungsbereichs dieser FAQ nur für Fälle, in denen die Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 aufgrund außergewöhnlicher Umstände (z.B. Eltern- oder Pflegezeit, Krankheit, usw.) vergleichsweise gering waren. Bei Anwendung dieser Sonderregelung wurde das klageabweisende Urteil mithin zu Recht damit begründet, dass die Klägerin keine Dokumente über die Umsätze vergangener Jahre, die eine Prüfung dahingehend ermöglichen würden, vorgelegt hat. Dies steht in Einklang mit den herangezogenen FAQ in der Fassung vom 23.02.2021. Dort ist unter Ziffer 6.2 ausgeführt, dass „auf Anforderung der Bewilligungsstellen entsprechende Nachweise über diese außergewöhnlichen Umstände bereitzustellen [sind].“ Die Anforderung geeigneter Nachweise für das Vorliegen der Fördervoraussetzung erweist sich zudem vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (vgl. § 7 Abs. 1 LHO) als sachgerecht. Eine hiervon abweichende Förderpraxis des Beklagten hat die Klägerin nicht behauptet. Auch ansonsten spricht nichts für die Annahme, dass von dem Beklagten in vergleichbaren Fällen, d.h. ohne Nachweis der Umsätze aus den Geschäftsjahren vor 2019, finanzielle Neustarthilfe gewährt worden wäre. Der Hinweis der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren, eine Gewinn- und Verlustrechnung betreffend das Jahr 2019 vorgelegt zu haben, greift in diesem Zusammenhang ersichtlich zu kurz. Ohne entsprechende Nachweise der dem für den Referenzumsatz relevanten Geschäftsjahres 20195Vgl. FAQ vom 23.02.2021, Ziffer 6.2.Vgl. FAQ vom 23.02.2021, Ziffer 6.2. vorausgehenden Jahresumsätze – wie etwa die von dem Verwaltungsgericht angesprochenen Steuerbescheide 2017, 2018 bzw. von Einnahmeüberschussrechnungen6Vgl. Seite 18 des Urteils.Vgl. Seite 18 des Urteils. – wurde der Beklagte schon nicht in die Lage versetzt, in die Prüfung einzutreten, ob die Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 wegen der Erkrankung der Klägerin „vergleichsweise“ gering waren. Schon aus dem Wortlaut der unter Ziffer 6.2 aufgeworfenen Frage wird deutlich, dass es eines Vergleiches bedarf, wie sich der Umsatz im Geschäftsjahr 2019 zu den Vorjahren entwickelt hat. Auch hat es der Klägerin oblegen, alle relevanten Unterlagen zur Beurteilung eines Sonderfalles nach Ziffer 6.2 an den Beklagten zur Prüfung vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend herausgestellt, dass jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (des zum Zeitpunkt des Urteils noch geltenden § 26 Abs. 2 SVwVfG)7Gesetz aufgehoben durch Art. 70 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27.08.2025 (Amtsbl. I S. 854, 867).Gesetz aufgehoben durch Art. 70 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27.08.2025 (Amtsbl. I S. 854, 867). hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben trifft.8Vgl. Bl. 16 des Urteils unter Verweis auf: VGH Bayern, Beschluss vom 20.07.2022 - 22 ZB 21.2777 -, juris, Rn. 16.Vgl. Bl. 16 des Urteils unter Verweis auf: VGH Bayern, Beschluss vom 20.07.2022 - 22 ZB 21.2777 -, juris, Rn. 16.
22
Auch der weitere Einwand der Klägerin, dass der von dem Verwaltungsgericht angestellte Quervergleich ihrer Antragstellungen verfehlt sei, da bei späteren Antragstellungen andere FAQ galten, verfängt nicht. Die Klägerin übersieht dabei, dass das Verwaltungsgericht ihre übrigen Antragstellungen und die ihnen zugrundeliegenden FAQ letztlich überhaupt nicht geprüft hat. Es hat lediglich den Quervergleich sämtlicher Antragstellungen der Klägerin auf Corona-Überbrückungshilfen als hinreichenden „Anlass“9Vgl. Seite 14 des Urteils.Vgl. Seite 14 des Urteils. für den Beklagten angesehen, das Aufnahmedatum der selbständigen Tätigkeit durch die Klägerin zu hinterfragen bzw. einer näheren Prüfung im manuellen Verfahren zu unterziehen. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
23
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher zurückzuweisen.
24
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
25
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 GKG.
26
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Fußnoten
1) Vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 30.09.2025 - 1 A 86/25 -, juris, Rn. 12 m.w.N.
2) VGH Bayern, Beschluss vom 27.02.2023 - 22 ZB 22.2554 -, juris, Rn. 7 m.w.N.
3) BVerfG, Beschluss vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris, Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris, Rn. 9.
4) Vgl. FAQ zur „Neustarthilfe für Soloselbständige“, Seite 24; Abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Downloads/FAQs-Archiv/FAQs-NSH/23.02.2021-faq-nsh.pdf?__blob=publicationFile&v=2(lt. Zugriff am 25.03.2026).
5) Vgl. FAQ vom 23.02.2021, Ziffer 6.2.
6) Vgl. Seite 18 des Urteils.
7) Gesetz aufgehoben durch Art. 70 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27.08.2025 (Amtsbl. I S. 854, 867).
8) Vgl. Bl. 16 des Urteils unter Verweis auf: VGH Bayern, Beschluss vom 20.07.2022 - 22 ZB 21.2777 -, juris, Rn. 16.
9) Vgl. Seite 14 des Urteils.