Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht des Saarlandes

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 14.04.2026 – 1 B 191/25

ECLI:DE:OVGSL:2026:0414.1B191.25.00

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 10. November 2025, 2 L 1472/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. November 2025 – 2 L 1472/25 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

In Streit steht die Besetzung der Stelle eines Sachgebietsleiters in der… (Finanzamt B-Stadt) mit Dienstsitz in E-Stadt.

2

Der nach A 13 g.D. bewerte Dienstposten wurde am 15. April 2025 ausgeschrieben. Die Bewerbungsfrist lief bis zum 30. April 2025. Neben der Antragstellerin, die seit dem … das Amt einer Steueramtsrätin (A 12) innehat, bewarb sich unter anderem der Beigeladene, der zum … zum Steueramtsrat befördert wurde.

3

Auf Grundlage der Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Mai 2022 (Beurteilungszeitraum: 1.5.2019-30.4.2022) gelangte der Antragsgegner zu der Einschätzung, dass die Antragstellerin (11 Punkte im Statusamt A 12) und der Beigeladene (14 Punkte im damaligen Statusamt A 11) im Wesentlichen gleich geeignet seien. Daraufhin lud der Antragsgegner beide Bewerber im Juni 2025 zu einem Vorstellungsgespräch, im Zuge dessen sich der Beigeladene – wie im darüber gefertigten Vermerk vom 17. Juni 2025 im Einzelnen ausgeführt – durchsetzen konnte.

4

Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 setzte der Antragsgegner die Gesamtfrauenbeauftragte über seine Absicht in Kenntnis, dem Beigeladenen den Vorzug zu geben.

5

Unter dem 11. August 2025 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihre Bewerbung ohne Erfolg geblieben sei.

6

Am 20. August 2025 hat die Antragstellerin das Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Stellenbesetzung ersucht. Es verstoße gegen den Grundsatz der Bestenauslese, dass der Antragsgegner seine Auswahl auf die Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Mai 2022 gestützt habe. Diese Beurteilungen seien veraltet und keine taugliche Grundlage für ein Auswahlverfahren. Es habe eine neue Beurteilungsrunde angestanden (Beurteilungszeitraum: 1.5.2022-30.4.2025). Der Antragsgegner hätte – wenn er keine Anlassbeurteilungen habe erstellen wollen – den Ausgang dieser Beurteilungsrunde abwarten und in das Auswahlverfahren einbeziehen müssen. Sie, die Antragstellerin, habe in der "neuen" Beurteilung zum Stichtag 1. Mai 2025 12 Punkte erreicht, der Beigeladene hingegen (nunmehr im Statusamt A 12) nur 9 Punkte.

7

Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Die maßgebliche Beurteilungsrichtlinie sehe einen Beurteilungszeitraum von drei Jahren vor. Eine drei Jahre zurückliegende Beurteilung sei im Auswahlverfahren damit als ausreichend aktuell anzusehen. Maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Auswahlentscheidung. Der behördliche Auswahlprozess sei spätestens mit Beteiligung der Gesamtfrauenbeauftragten am 26. Juni 2025 abgeschlossen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe weder die neuere Regelbeurteilung der Antragstellerin noch die des Beigeladenen vorgelegen. Wollte man ihn, den Antragsgegner, in einer solchen Situation dazu anhalten, die dienstlichen Beurteilungen aus einer anstehenden Beurteilungsrunde zu berücksichtigen, so ergäbe sich daraus die gravierende Konsequenz, dass Ausschreibungen nur noch in einem gewichtigen Abstand zu den Beurteilungsterminen durchgeführt würden. Dadurch würden Stellenbesetzungen erheblich verzögert.

8

Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 hat der Antragsgegner die Stellenausschreibung vom 15. April 2025 aufgehoben.

9

Den daraufhin gestellten Antrag, dem Antragsgegner unter Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, dem Beigeladenen die fragliche Stelle zu übertragen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden sei, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. November 2025 zurückgewiesen. Es könne dahinstehen, ob der nach Abschluss des Auswahlverfahrens erfolgte Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens rechtmäßig sei und damit zu einem Untergang des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin geführt habe. Denn jedenfalls sei die Auswahlentscheidung der Sache nach nicht zu beanstanden. Im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Auswahlentscheidung – spätestens am 26. Juni 2025 – seien die "neuen" Beurteilungen der Antragstellerin bzw. dem Beigeladenen weder bekanntgegeben worden, noch seien sie schlussgezeichnet gewesen. Die Beurteilung zum Stichtag 1. Mai 2022 stelle sich auch in Ansehung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2/15 –, wonach eine Auswahlentscheidung nur auf eine dienstliche Beurteilung gestützt werden dürfe, die nicht älter als drei Jahre sei, als hinreichend aktuell dar. Denn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruhe auf § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG. Für Landesbeamte sehe § 39 Abs. 1 Satz 2 SLVO hingegen eine zeitliche Höchstgrenze für Regelbeurteilungen von vier Jahren vor. Nicht zu beanstanden sei ferner, dass der Antragsgegner den zuvor im Statusamt nach A 11 mit 14 Punkten beurteilten Beigeladenen und die Antragstellerin (11 Punkte im Statusamt A 12) als gleich beurteilt angesehen habe. Es entspreche der nicht zu beanstandenden Verwaltungspraxis des Antragsgegners, die Beurteilung im ranghöheren Amt dann mit einer Beurteilung im rangniedrigeren Amt gleichzustellen, wenn die erstgenannte (wie hier) um eine Notenstufe schlechter ausgefallen sei. Gegen das bei diesem Gleichstand zulässigerweise durchgeführte strukturierte Auswahlgespräch, bei dem sich der Beigeladene durchgesetzt habe, sei rechtlich nichts zu erinnern.

II.

10

Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht nicht entsprochen. Das Beschwerdevorbringen, das die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt, gebietet keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

11

Dabei kann dahinstehen, ob der Einwand der Beschwerde zutrifft, die Auswahlentscheidung verletze die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch, da die herangezogenen dienstlichen Beurteilungen nicht hinreichend aktuell seien. Insbesondere lasse sich § 39 Abs. 1 Satz 2 SLVO keine Aussage dahingehend entnehmen, dass eine Regelbeurteilung vier Jahre lang als aussagekräftig anzusehen sei. Die neueren Beurteilungen zum Stichtag 1. Mai 2025 hätten, so die Beschwerde, ohne Weiteres in das laufende Bewerbungsverfahren einbezogen werden können. Die Auswahlentscheidung stelle sich aber auch dann als rechtswidrig dar, wenn man die zugrunde gelegten Regelbeurteilungen als tragfähige Grundlage für eine Auswahlentscheidung ansehe. Denn die "Korrektur" der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen um (nur) 3 Punkte sei – wie näher ausgeführt wird – fehlerhaft.

12

Dieses Vorbringen bedarf keiner abschließenden Würdigung.1vgl. zur Aktualität dienstlicher Beurteilungen etwa OVG des Saarlandes, Beschl. v. 26.10.2012 – 1 B 219/12 – Rn. 33, jurisvgl. zur Aktualität dienstlicher Beurteilungen etwa OVG des Saarlandes, Beschl. v. 26.10.2012 – 1 B 219/12 – Rn. 33, juris Denn der Antragsgegner hat die Ausschreibung der fraglichen Stelle aus sachlichen Gründen und damit rechtsbeständig aufgehoben, so dass der auf diese Stelle bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin schon aus diesem Grunde erloschen ist.

13

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts2BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 – 2 C 6/11 – Rn. 15 ff. unter Verweis u.a. auf BVerfG, Beschl. v. 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11 –, beide zit. nach jurisBVerwG, Urt. v. 29.11.2012 – 2 C 6/11 – Rn. 15 ff. unter Verweis u.a. auf BVerfG, Beschl. v. 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11 –, beide zit. nach juris verlangt der rechtmäßige Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens in formeller Hinsicht, dass die Bewerber davon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Der Dienstherr muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will. Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss zudem, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden. Diesen Anforderungen ist genügt. Der Antragsgegner hat die Ausschreibung mit auf geeignete Art bekanntgegebener Verfügung vom 7. Oktober 2025 aufgehoben und die Gründe, die ihn dazu bewogen haben, in hinreichender Weise dokumentiert.3Kurzvermerk v. 6.10.2025Kurzvermerk v. 6.10.2025

14

Der Abbruch ist auch der Sache nach nicht zu beanstanden. Das Stellenbesetzungsverfahren dient neben seiner objektiven Zielsetzung, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes durch die Vergabe der Ämter an den am besten geeigneten Bewerber zu gewährleisten (Art. 33 Abs. 2 GG), auch dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Deshalb begründet es einen Anspruch des Bewerbers auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung. Der Dienstherr ist aber rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren jederzeit zu beenden und von einer ursprünglich geplanten Stellenbesetzung bzw. Beförderung abzusehen, wenn diese Entscheidung sachlich geboten ist.

15

Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens kann dabei zum einen aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein. Danach hat der Dienstherr darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält. So kann der Dienstherr etwa das Verfahren abbrechen, weil er die Stelle, die dem erfolgreichen Bewerber übertragen werden sollte, nicht mehr besetzen will. Ebenso stellt es einen sachlichen, dem Organisationsermessen zugehörigen Grund für einen Abbruch dar, wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden.

16

Zum anderen ist der Dienstherr berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus Gründen abzubrechen, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. So kann er aufgrund seines Beurteilungsspielraums bei der Bewerberauswahl das Verfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann. Er kann das Verfahren aber auch dann abbrechen, wenn er erkannt hat, dass das Stellenbesetzungsverfahren fehlerbehaftet ist. Der Abbruch soll dann sicherstellen, dass die Bewerbungsverfahrensansprüche der Bewerber in einem weiteren, neuen Verfahren gewahrt werden.4zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 – 2 C 6/11 – Rn. 15-17, juriszum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 – 2 C 6/11 – Rn. 15-17, juris

17

Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung des Antragsgegners, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Im Vermerk vom 6. Oktober 2025 heißt es, die fragliche Stellenausschreibung gehe darauf zurück, dass zum 1. Januar 2025 ein neuer Stellenbewertungskatalog in Kraft getreten sei, der viele Dienstposten angehoben habe. Bei den Finanzämtern seien in der Folge in 16 Verfahren höherwertige Dienstposten alleine im Bereich der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 neu zu besetzen gewesen. Durch die hohe Zahl an Verfahren – in manchen Bereichen, etwa in der Betriebsprüfung, seien in einzelnen Verfahren über 20 Dienstposten neu besetzt worden – und die damit verbundenen Zusagen sowie Umsetzungen/Abordnungen sei ein großes Personalkarussell entstanden, welches immer wieder neue Lücken in einzelnen Bereichen mit sich gebracht und Nachbesetzungen erforderlich gemacht habe. Die zahlreichen Stellenbesetzungen und die damit einhergehende Einarbeitung der Mitarbeitenden führten die Dienststellen derzeit an ihre organisatorischen Belastungsgrenzen, so dass es sachgerecht erscheine, das streitgegenständliche, noch nicht abgeschlossene Verfahren abzubrechen, um weitere Auswirkungen auf die betroffenen Dienstposten sowie die abgebenden Stellen zu vermeiden.

18

Damit hat der Antragsgegner hinreichend dargelegt, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens aus sachlichen, seiner Organisationsgewalt entspringenden Gründen erfolgte. Es ist nicht sachwidrig, die Ausschreibung einer leitenden Stelle (Sachgebietsleitung eines Finanzamts) aufzuheben, wenn diese zeitgleich mit der Ausschreibung einer Vielzahl anderer Stellen erfolgte und der betroffene Geschäftsbereich sich infolge der bereits eingetretenen bzw. sich noch abzeichnenden "Personalrochade" als erheblich belastet darstellt, wobei dem Dienstherrn bei der Frage, wann diese Schwelle überschritten ist, als Ausfluss seines Organisationsermessens ein gerichtlicherseits nur begrenzt überprüfbarer5vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.9.2019 – 3 CE 19.1166 – Rn. 8, juris, dort zu einem Abbruch des Besetzungsverfahrens aus organisatorischen Gründen mit Blick auf einen neuen Zuschnitt des betroffenen Dienstpostensvgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.9.2019 – 3 CE 19.1166 – Rn. 8, juris, dort zu einem Abbruch des Besetzungsverfahrens aus organisatorischen Gründen mit Blick auf einen neuen Zuschnitt des betroffenen Dienstpostens Einschätzungsspielraum zukommt. Dass diese Prärogative hier überschritten wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere überzeugt der Einwand der Antragstellerin nicht, das Bestehen eines Personalkarussells bzw. das Erreichen der organisatorischen Belastungsgrenze werde bestritten. Denn mit Schriftsätzen vom 27. Oktober und 16. Dezember 2025 hat der Antragsgegner die Tragweite der durch die Vielzahl der Stellenbesetzungsverfahren ausgelösten personellen Veränderungen bekräftigt und nachvollziehbar unter anderem ausgeführt, ein Stellenbesetzungsverfahren nach A 12 bzw. A 13 ziehe nahezu immer mindestens eine oder zwei weitere Ausschreibungen nach sich. Alleine im Bereich des gehobenen Dienstes seien im Jahr 2025 bereits 32 Stellenbesetzungsverfahren auf den Weg gebracht worden und es seien noch einige "auf Halde", die nun sukzessive wegen der beschriebenen ergebenden personellen Wechselwirkungen (Nachbesetzungen etc.) zeitnah umgesetzt werden sollten. Auch daran zeige sich die Komplexität der Personalmaßnahmen und die damit verbundenen Folgewirkungen für die Praxis.

19

An der Einschätzung, dass sich die Beendigung des Besetzungsverfahrens bei dieser Sachlage (noch) als von sachlichen Gründen getragen darstellt, ändert auch der weitere Einwand der Antragstellerin nichts, der Antragsgegner habe nicht im Einzelnen dargelegt, warum gerade der "Vollzug" des streitgegenständlichen (einzelnen) Verfahrens kausal sein sollte für die angeführte Beeinträchtigung des Dienstbetriebs. Dass zahlreiche Stellenbesetzungen mit der Notwendigkeit einhergingen, die ausgewählten Mitarbeitenden einzuarbeiten, sei – so die Antragstellerin – selbstverständlich, habe aber mit ihrem Verfahren nichts zu tun. Nach aktuellem Stand sei alleine die ausgeschriebene Stelle unbesetzt und sie bzw. der Beigeladene gingen schlicht und ergreifend ihrer Arbeit nach. Dieses Vorbingen übersieht, dass das fragliche Besetzungsverfahren in eine größere Veränderung des Personalkörpers eingebunden ist, bei der die Besetzung einer der ausgeschriebenen Stellen nach der plausiblen Schilderung des Antragsgegners eine gewisse "Sogwirkung" auf andere (niedriger bewertete) Dienstposten hat. Den Anteil der streitbefangenen Stellenbesetzung an der "Gesamtbelastung" exakt zu quantifizieren oder gar darzulegen, dass gerade die Besetzung dieser (einen) Stelle "das Fass zum Überlaufen bringt", ist aus Sicht des Senats weder möglich noch erforderlich. Denn dem Dienstherrn kommt bei der Frage, welche Belastung des Dienstbetriebs er infolge der gleichzeitigen Ausschreibung einer Vielzahl von Stellen hinzunehmen gewillt ist, – wie dargelegt – ein Einschätzungsspielraum zu.

20

Dieser Spielraum ist auch nicht deswegen überschritten, weil der Antragsgegner die zeitgleiche Ausschreibung aller Dienstposten, die höher bewertet worden sind, auch deswegen betrieben hat, weil er ursprünglich davon ausging, dass diese Vorgehensweise den Dienstbetrieb "durch die zwangsläufig auftretenden Verschiebungen geringstmöglich zu beeinträchtigen" drohe.6S. 1 des Kurzvermerks über die Aufhebung der Stellenausschreibung v. 6.10.2025S. 1 des Kurzvermerks über die Aufhebung der Stellenausschreibung v. 6.10.2025 Der bloße Umstand der Eröffnung eines Auswahlverfahrens schränkt das Organisationsermessen des Dienstherrn nicht ein. Der Dienstherr kann auch danach noch zu neuen Erkenntnissen kommen und diesen Rechnung tragen, sofern sie sich (wie hier) nicht als erkennbar sachwidrig darstellen.

21

Schließlich verfängt der Einwand der Antragstellerin nicht, der Antragsgegner verfolge mit dem Abbruch das Ziel, den Beigeladenen auf die fragliche Stelle umzusetzen, um so die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG – konkret: ein neues Auswahlverfahren unter Einbeziehung ihrer Person – zu umgehen. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren im Einklang mit der im Verwaltungsverfahren für den Abbruch gegebenen Begründung betont, das Besetzungsverfahren werde beendet. Der "organisatorische Grund" für die Ausschreibung sei entfallen, da organisatorische Belastungsgrenzen erreicht seien. Ob das Stellenprofil neu zugeschnitten werde, eine neue Ausschreibung erfolge, oder als innerorganisatorische Maßnahme eine Umsetzung erfolge, stehe, so der Antragsgegner, noch nicht fest. Der Senat vermag auch sonst nicht festzustellen, dass der Antragsgegner mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens gezielt den Ausschluss der Antragstellerin betreibt. Der Abbruch wirkt sich vielmehr gerade auch zu Lasten des zuvor ausgewählten Mitbewerbers, des Beigeladenen, aus, dessen Auswahl gemessen am Maßstab der Bestenauslese in erster Instanz unbeanstandet blieb.

22

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Für eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO hinsichtlich außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen besteht kein Anlass, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

23

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Fußnoten

1) vgl. zur Aktualität dienstlicher Beurteilungen etwa OVG des Saarlandes, Beschl. v. 26.10.2012 – 1 B 219/12 – Rn. 33, juris

2) BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 – 2 C 6/11 – Rn. 15 ff. unter Verweis u.a. auf BVerfG, Beschl. v. 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11 –, beide zit. nach juris

3) Kurzvermerk v. 6.10.2025

4) zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 – 2 C 6/11 – Rn. 15-17, juris

5) vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.9.2019 – 3 CE 19.1166 – Rn. 8, juris, dort zu einem Abbruch des Besetzungsverfahrens aus organisatorischen Gründen mit Blick auf einen neuen Zuschnitt des betroffenen Dienstpostens

6) S. 1 des Kurzvermerks über die Aufhebung der Stellenausschreibung v. 6.10.2025