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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil vom 16.04.2026 – 1 A 78/24

ECLI:DE:OVGSL:2026:0416.1A78.24.00

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 20. Juli 2022, 5 K 763/21, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Juli 2022, 5 K 763/21, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine luftaufsichtsrechtliche Verfügung des Beklagten gemäß § 29 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes – LuftVG –.

2

Der Kläger, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, ist Eigentümer des etwa 3 m breiten und ca. 230 m langen Grundstücks in der Gemarkung F-Stadt, Flur …, Flurnummer …. Dieses Flurstück quert auf einer Länge von knapp 100 m die Start- und Landebahnen … und … des von dem Beigeladenen betriebenen Sonderlandeplatzes A-Stadt. Die Genehmigung zur Anlegung und zum Betrieb des Sonderlandeplatzes wurde dem Beigeladenen mit Bescheid des früheren Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft unter dem 17.03.1970 (zunächst befristet), neugefasst durch (unbefristete) Genehmigung vom 10.08.1994, erteilt. Die Genehmigung enthält unter anderem als Auflage, dass die Zustimmung der Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter zur Nutzung des Fluggeländes vorliegen muss.

3

Ursprünglich stand das Flurstück Nr. … im Eigentum des Vaters des Klägers, der dieses in den 1960er Jahren dem Beigeladenen auf der Grundlage einer als Nutzungstausch bezeichneten mündlichen Vereinbarung zur Nutzung als Bestandteil des Flugplatzes überließ. Im Gegenzug waren dem Vater des Klägers mehrere im Eigentum des Beigeladenen stehende Grundstücke zur Bewirtschaftung überlassen worden.

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Nach Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs seines Vaters kündigte der Kläger dem Beigeladenen mit Schreiben vom 28.08.2014 das Nutzungsrecht für das Flurstück Nr. …. Gleichwohl setzten der Kläger und der Beigeladene in der Folgezeit die bisherige Nutzung der ihnen wechselseitig überlassenen Grundstücke fort.

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Unter dem 28.05.2021 teilte der Beigeladene dem Beklagten mit, dass der Kläger auf seinem Grundstück mit einem Radlader mehrere Gräben ausgehoben habe. Im Rahmen der daraufhin seitens des Beklagten am 02.06.2021 durchgeführten Begehung des Sonderlandeplatzes wurde festgestellt, dass sich auf dem Flurstück Nr. … mehrere Ausgrabungen nebst danebenliegender Aufschüttung des jeweiligen Aushubs befanden.

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Mit luftaufsichtsrechtlicher Verfügung vom 08.06.2021 gab der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG auf, die auf seinem Grundstück (Flurstück Nr. …) im Sicherheitsstreifen der Start- und Landebahn des Sonderlandeplatzes A-Stadt befindliche Ausgrabung bzw. Aufschüttung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang des Bescheids, zu beseitigen und den ursprünglichen Geländezustand wiederherzustellen. Zugleich wurde dem Kläger für den Fall, dass er der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen sollte, die zwangsweise Durchsetzung im Wege der Ersatzvornahme angedroht. In der Begründung heißt es, die auf dem klägerischen Grundstück festgestellte Ausgrabung einschließlich Aufschüttung stelle eine betriebsbedingte Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs dar, weil sie sich im Sicherheitsstreifen der Start- und Landebahn des Sonderlandeplatzes befinde und ein Passieren dieser Vertiefung einhergehend mit Personen- und/oder Sachschäden nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Gefahr sei von dem Kläger als Eigentümer des Grundstücks umgehend zu beseitigen.

7

Zusätzlich wurde der Beigeladene mit luftaufsichtsrechtlicher Verfügung des Beklagten vom gleichen Tag verpflichtet, die Start- und Landebahn …, die aufgrund von Rechtsstreitigkeiten mit einer anderen Grundstückseigentümerin bereits mit luftaufsichtsrechtlicher Verfügung 07.07.2017 auf eine Länge von 500 m verkürzt worden war, weiter einzukürzen, um die Gefahrensituation schnellstmöglich zu entschärfen. Dabei wies der Beklagte darauf hin, dass der Kläger als Grundstückseigentümer aufgefordert worden sei, die Gefahrenstelle kurzfristig zu beseitigen. Die Beseitigung selbst bzw. eine mögliche Durchsetzung der Anordnung könne allerdings eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.

8

Gegen die ihm am 10.06.2021 zugestellte luftaufsichtsrechtliche Verfügung vom 08.06.2021 hat der Kläger am 08.07.2021 Klage erhoben.

9

In der Folgezeit führte der Beklagte auf dem klägerischen Grundstück die Beseitigung des Erdaushubs nebst Aufschüttung im Rahmen der dem Kläger angedrohten Ersatzvornahme durch und erließ unter dem 08.09.2021 einen diesbezüglichen Kostenbescheid, mit dem der Kläger zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 86,03 Euro herangezogen wurde. Hiergegen hat der Kläger am 08.10.2022 unter dem Aktenzeichen 5 K 1200/21 Klage erhoben.

10

Am 13.10.2021 pflügte der Kläger den über den Sonderlandeplatz verlaufenden Teil des in seinem Eigentum stehenden Grundstücks um, woraufhin der Beklagte unter dem 26.10.2021 eine weitere luftaufsichtsrechtliche Verfügung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG erließ, mit der dem Kläger unter erneuter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der zwangsweisen Durchsetzung im Wege der Ersatzvornahme aufgegeben wurde, den umgepflügten Bereich unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Bescheids zu beseitigen und den ursprünglichen Geländezustand wiederherzustellen. Am 26.11.2021 hat der Kläger hiergegen unter dem Aktenzeichen 5 K 1550/21 ebenfalls Klage erhoben.

11

Zur Begründung seiner Klage gegen die luftaufsichtsrechtliche Verfügung vom 08.06.2021 hat der Kläger vorgebracht, dass das Flurstück Nr. … von dem Beigeladenen nur bis zum 31.12.2020 genutzt worden sei. Das der Nutzung zugrundeliegende Pacht- bzw. Nutzungsverhältnis sei durch den Beigeladenen selbst zum 31.12.2020 gekündigt worden. Über die Beendigung des Nutzungsrechts des Beigeladenen habe er auch den Beklagten in Kenntnis gesetzt. Gründe, weshalb er das in seinem Besitz stehende Grundstück nicht entsprechend seinen Bedürfnissen bewirtschaften dürfte oder in dessen Nutzung eingeschränkt werden könnte, seien nicht ersichtlich. Er sei Vollerwerbslandwirt und auf die landwirtschaftliche Nutzung seines Grundstücks angewiesen. Die luftaufsichtsrechtliche Verfügung des Beklagten begegne auch deshalb erheblichen Bedenken, weil er weder Flugplatzbetreiber noch Betreiber eines Flugzeuges sei. Die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes seien daher schon dem Grunde nach nicht auf ihn anwendbar. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 29 LuftVG nicht vor, da von ihm keine betriebsbedingte Gefahr im Sinne dieser Vorschrift ausgehe. Adressat luftaufsichtsrechtlicher Verfügungen könne ausschließlich der Beigeladene als Inhaber der Flugverkehrsgenehmigung sein. Im Übrigen habe er den Beklagten darauf hingewiesen, dass sowohl aus Gefahrengesichtspunkten als auch wegen der nicht mehr zulässigen Nutzung seines Grundstücks durch den Beigeladenen Bedenken im Hinblick auf eine weitere Genehmigung des Flugverkehrs bestünden. Aus diesem Grund habe der Beklagte auch eine gesonderte luftaufsichtsrechtliche Verfügung gegenüber dem Beigeladenen erlassen, mit der dieser als Flugplatzbetreiber zur Einhaltung des Sicherheitsabstands zu seinem Grundstück angehalten worden sei. Es habe daher kein Grund bestanden, ihn ebenfalls einer luftaufsichtsrechtlichen Anordnung zu unterwerfen, zumal der Beklagte ihm auf seine Hinweise hin mitgeteilt habe, dass die Inanspruchnahme seines Grundstücks für den Betrieb des Flugplatzes nicht erforderlich sei und der Flugbetrieb deswegen nicht eingestellt werden müsste.

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Der Kläger hat beantragt,

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die luftaufsichtsrechtliche Verfügung des Beklagten vom 08.06.2021 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

Der Beklagte hat geltend gemacht, dass die luftaufsichtsrechtliche Verfügung vom 08.06.2021 gegenüber dem Kläger rechtmäßig auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG erlassen worden sei. Die auf dem Grundstück des Klägers festgestellten Ausgrabungen nebst Aufschüttungen hätten eine betriebsbedingte Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG dargestellt. Als Eigentümer des betroffenen Grundstücks sowie Verursacher der Gefahrensituation für die Luftfahrzeuge auf dem Sonderlandeplatz durch das Ausheben bzw. Aufschütten von Erde sei der Kläger zugleich Zustands- als auch Verhaltensstörer und damit richtiger Adressat der Verfügung. Der Beigeladene sei als Betreiber des Sonderlandeplatzes dagegen lediglich als Nichtverantwortlicher in Anspruch genommen worden. Dies sei zwingend erforderlich gewesen, da die mit der luftaufsichtsrechtlichen Verfügung gegen den Kläger verbundene Maßnahme, die seinerzeit im Sicherheitsstreifen der Start- und Landebahn vorgenommenen Ausgrabungen nebst Aufschüttungen wieder zu beseitigen, trotz der Androhung der Ersatzvornahme nicht rechtzeitig möglich gewesen wäre, um die bestehende Gefahr abzuwehren. Daher sei dem Beigeladenen aufgegeben worden, die zu diesem Zeitpunkt einzig benutzbare Start- und Landebahn so einzukürzen, dass die Grenze des vor der Schwelle erforderlichen Sicherheitsstreifens auf dem Flurstück des Klägers nicht berührt werde. Die gegenüber dem Kläger erlassene Verfügung sei auch verhältnismäßig gewesen, zumal sie sich auf die Anordnung der Beseitigung der auf seinem Grundstück in der Mitte des Sonderlandeplatzes befindlichen Ausgrabung bzw. Aufschüttung beschränkt habe.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.07.2022, 5 K 763/21, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig. Mit ihrer Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme sei keine Erledigung der luftaufsichtsrechtlichen Verfügung vom 08.06.2021 eingetreten. Von dieser gingen vielmehr auch weiterhin rechtliche Wirkungen für das Vollstreckungsverfahren aus, indem sie die Grundlage für den Kostenbescheid des Beklagten zur Ersatzvornahme bilde. In der Sache habe die Klage indes keinen Erfolg, da die luftaufsichtsrechtliche Anordnung rechtmäßig sei. Der Beklagte könne in Anwendung von § 29 Abs. 1 LuftVG als gefahrenabwehrrechtlicher Generalklausel des Luftaufsichtsrechts auch Verfügungen gegenüber Dritten erlassen, sofern eine betriebsbedingte Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht gehe insoweit von einem weiten Begriffsverständnis aus. Danach sei eine Gefahr dann „betriebsbedingt“, wenn sie im Zusammenhang mit den betriebstechnischen Abläufen des Luftverkehrs stehe, mithin betriebsbezogen sei, ohne vom Luftsicherheitsgesetz erfasst zu werden. Auch wenn der Gesetzgeber den Bereich der „security“ im Luftverkehr als die Abwehr von äußeren Gefahren für die Luftsicherheit kennzeichne, griffe es zu kurz, den Begriff „betriebsbedingt“ im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG rein räumlich zu verstehen und Gefahren allein, weil sie von außen auf ein Luftfahrzeug einwirkten, prinzipiell nicht zu den betriebsbedingten Gefahren im Sinne dieser Bestimmung zu rechnen. Da sich Luftverkehr aus dem regelgerechten Zusammenwirken von Luftfahrzeugen mit geeigneten Umgebungsmedien (Luft und Betriebsflächen am Boden) ergebe, seien auch solche Einwirkungen als betriebsbedingt zu betrachten, die das jeweilige Betriebsmedium beeinträchtigten bzw. dessen Eignung für die Benutzung durch Luftfahrzeuge minderten. So gehörten etwa, weil sie das Betriebsmedium „Luftraum“ unsicher machten, der sog. Vogelschlag und die aus einem Vulkanausbruch herrührenden Rauch- oder Aschewolken zu den betriebsbedingten Gefahren in diesem Sinne, obwohl sie auf den eigentlichen Flugbetrieb „von außen“ einwirkten. Unter Zugrundelegung dieses weiten Begriffsverständnisses sei eine derartige Gefahr für Leib und Leben der Insassen eines Luftfahrzeugs sowie auch für Personen am Boden anzunehmen, da das Grundstück des Klägers zumindest bis zu dessen Einkürzung quer zur Start- und Landebahn des Sonderlandeplatzes verlaufen sei und damit die konkrete, von „außen“ auf den Flugbetrieb einwirkende Gefahr bestanden habe, dass angesichts der Ausgrabung bzw. Aufschüttung beim Start- oder Landevorgang das Fahrwerk eines Luftfahrzeugs beschädigt werde, was in der Folge zu einem „Reifenplatzer“ und infolge dessen zum Kontrollverlust über das Flugzeug führen könne („Notlandung“) und dadurch zuvörderst die Insassen, aber auch am Boden befindliche Personen schwer verletzt werden könnten. Mit Blick auf die Bedeutung des Schadens, der eintreten würde, wenn sich diese Gefahr verwirklichte, sei in solchen Situationen nicht zuletzt mit Blick auf die staatliche Schutzpflicht für Leib und Leben bereits dann eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit und die für § 29 Abs. 1 LuftVG erforderliche Gefahr zu bejahen, wenn diese nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Das Vorbringen des Klägers, sein Grundstück sei nicht mehr Teil der Start- und Landebahn, sei irrelevant, da es maßgeblich darauf ankomme, dass er eine betriebsbedingte Gefahr für den Flugbetrieb und am Boden befindliche Personen verursacht habe. Diese Gefahr habe effektiv nur mit der luftaufsichtsrechtlichen Anordnung des Beklagten abgewendet werden können. Dass der Kläger persönlich ein Flugzeug oder gar einen Flugplatz betreibe, sei bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 29 Abs. 1 LuftVG nicht erforderlich. Auch im Falle von luftaufsichtsbehördlichen Verfügungen sei der Adressat nach den Grundsätzen des allgemeinen Polizeirechts zu bestimmen, wobei die Effektivität der Gefahrenabwehr als entscheidender Gesichtspunkt bei der Störerauswahl zu berücksichtigen sei. Dementsprechend habe der Kläger als Grundstückseigentümer und damit als sog. Zustandsstörer in Anspruch genommen werden dürfen. Zudem sei er als Handlungsstörer für die Beseitigung der von ihm veranlassten Gefahr verantwortlich. Mit seinem Einwand, dass das Pachtverhältnis mit dem Beigeladenen beendet sei und er sein Grundstück nach seinen Erfordernissen bewirtschaften wolle, könne der Kläger nicht durchdringen. Derartige zivilrechtliche Fragestellungen seien im Rahmen der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht zu berücksichtigen. Der Flugplatz sei nach wie vor in Betrieb und dessen Start- und Landebahn ... verlaufe quer zum klägerischen Grundstück. Darüber hinaus quere die Start- und Landebahn ... das Grundstück des Klägers. Dass dieses derzeit nicht als Startbahn genutzt werde, beruhe auf der dem Beigeladenen mit luftaufsichtsrechtlicher Anordnung vom 08.06.2021 aufgegebenen Einkürzung der Start- und Landebahn, die erst in Reaktion auf die Ausgrabung und Abgrabung des klägerischen Grundstücks erfolgt sei. Irrelevant sei ferner, ob dem Beigeladenen bereits bei Erlass der streitgegenständlichen Anordnung aufgrund von zivilrechtlichen Streitigkeiten mit weiteren Grundstückseigentümern aufgegeben gewesen sei, die Start-und Landebahn zu verkürzen. Öffentlich-rechtlich maßgeblich sei, dass der Flugplatz über eine bestandskräftige Genehmigung verfüge, der dort stattfindende Flugbetrieb damit rechtmäßig erfolge und der Kläger eine konkrete betriebsbedingte Gefahr im Sinne des § 29 Abs. 1 LuftVG verursacht habe, zu deren effektiven Abwehr die luftaufsichtsrechtliche Anordnung ergangen sei. Der Kläger könne nicht für sich beanspruchen, von Maßnahmen der Luftaufsichtsbehörde verschont zu bleiben, wenn er die von anderer Seite geschaffene Gefahrensituation durch seinerseits verursachte Gefahrenquellen perpetuiere. Insoweit gewähre Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht.

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Mit weiteren Urteilen vom 20.07.2022 hat das Verwaltungsgericht auch die Klagen des Klägers gegen die Heranziehung zu den Kosten für die Ersatzvornahme (5 K 1200/21) sowie gegen die luftaufsichtsrechtliche Verfügung vom 26.11.2021 (5 K 1550/21) abgewiesen.

19

Am 12.09.2022 hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das ihm am 10.08.2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt.

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Durch Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 01.02.2024 wurde der Kläger dazu verurteilt, die Nutzung des streitbezogenen Grundstücks durch den Beigeladenen zum Betrieb der Start- und Landebahnen ... und ... zu dulden und alle Maßnahmen, die diese Duldungsverpflichtung und die Nutzung des Grundstücks im Rahmen des Flugverkehrs auf dem Flugplatz A-Stadt durch den Beigeladenen unmöglich machen oder beeinträchtigen, zu unterlassen und ergriffene Maßnahmen dieser Art zu beseitigen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die von dem Beigeladenen mit dem Vater des Klägers geschlossene und langjährig praktizierte Nutzungsvereinbarung hinsichtlich der Parzelle … bisher nicht wirksam gekündigt worden sei. Es spreche bereits Einiges dafür, dass nach der ursprünglich mit dem Vater des Klägers in den 1960er Jahren mündlich getroffenen und den Kläger nach § 566 BGB bindenden Vereinbarung die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung beidseitig für die Dauer des Betriebs des Flugplatzes konkludent habe ausgeschlossen werden sollen. Jedenfalls erweise sich aber die im Jahr 2014 seitens des Klägers ausgesprochene, auf seine Parzelle beschränkte Kündigung der Nutzungsvereinbarung gemäß § 226 BGB als schikanös und damit unzulässig. Die von dem Kläger unter Berufung auf von dem Beigeladenen angeblich zu verantwortenden Aufschüttungen auf anderen, in keinem Zusammenhang zu den dem Nutzungstausch unterfallenden Grundstücken ausgesprochene Kündigung habe lediglich dazu dienen sollen, Entschädigungszahlungen durchzusetzen. Ungeachtet dessen sei die Kündigung des Klägers gemäß § 242 BGB als treuwidrig zu beurteilen, da seinem Grundstück eine überragende Bedeutung für den Beigeladenen zukomme, während für ihn eine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit wegen dessen Lage, Größe und Zuschnitts, auch in Form einer Kapitalanlage, nicht gegeben sei. Die im Jahr 2014 ausgesprochene Kündigung sei auch nicht aus wichtigem Grund als außerordentliche Kündigung wirksam. Die Berufung des Klägers auf eine Kündigung der Nutzungstauschvereinbarung im Jahr 2014 scheide überdies deshalb aus, weil die Parteien in der Folgezeit keine Konsequenzen aus dieser gezogen, sondern zunächst über mehrere Jahre die Nutzung der ihnen jeweils überlassenen Grundstücke fortgesetzt hätten. Damit sei die ursprüngliche Vereinbarung über den Nutzungstausch stillschweigend wiederaufgenommen bzw. fortgeführt worden. Die Nutzungstauschvereinbarung sei auch nicht aufgrund eines Schreibens des Beigeladenen vom 02.01.2019 beendet worden. Ein eindeutiger, auf die Beendigung der Tauschvereinbarung gerichteter Wille sei der darin enthaltenen Erklärung des Beigeladenen nicht zweifelsfrei zu entnehmen, zumal es fernliegend erscheine, dass der Beigeladene seinem eigenen, für den Betrieb des Flugplatzes unabdingbaren Nutzungsrecht an dem Sperrgrundstück des Klägers die Grundlage habe entziehen wollen. Mit Beschluss vom 19.12.2024 hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts zurückgewiesen.

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Zur Begründung seiner vom Senat durch Beschluss vom 08.05.2024 zugelassenen Berufung führt der Kläger ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen aus, dass sein Grundstück bereits seit dem 01.01.2021 von dem Beigeladenen nicht mehr als Landebahn genutzt werde. Sein Grundstück befinde sich auch weder im Sicherheitsstreifen noch in der verbliebenen Landebahn. Eine betriebsbedingte Gefahr im Sinne der Vorschrift des § 29 LuftVG liege nicht vor. Die Bewirtschaftung seines Grundstücks betreffe, auch wenn hierin Vertiefungen geschaffen worden seien, nicht den betriebstechnischen Ablauf des Luftverkehrs und könne daher auch nicht als betriebsbedingter Eingriff in den Luftverkehr qualifiziert werden. Unzutreffend sei die Annahme, er habe durch sein Verhalten eine Verkürzung der Landebahn verursacht und diese Tatsache werde durch sein Handeln perpetuiert. Die Start- und Landebahn sei vielmehr aufgrund der Tatsache eingekürzt worden, dass sein Grundstück dem Beigeladenen nicht mehr zur Verfügung stehe. Die ihm gegenüber getroffene Anordnung sei überdies unverhältnismäßig. Sofern eine betriebsbedingte Gefahr bestehe, gehe diese allenfalls von dem Beigeladenen aus, sofern dieser keine geeigneten Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen ergreife. Hierzu sei der Beigeladene als Flugplatzbetreiber verpflichtet und dies hätte auch durch entsprechende Auflagen gegenüber dem Beigeladenen sichergestellt werden können. Nicht berücksichtigt worden sei, dass die Voraussetzungen für die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zum Betrieb des Flugplatzes nicht mehr gegeben seien. Die Genehmigung habe die Auflage enthalten, dass die Zustimmung der Grundstückseigentümer zur Benutzung des Fluggeländes vorliegen müsse. Zumindest von zwei Personen lägen entsprechende Zustimmungen aber nicht mehr vor, auch nicht hinsichtlich seines Grundstücks. Ungeachtet der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 01.02.2024 habe er am 13.08.2024 die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des zivilrechtlichen Nutzungstauschs zwischen ihm und dem Beigeladenen erklärt. Auch die weitere Auflage, wonach der quer über das Fluggelände verlaufende Feldweg ordnungsgemäß und ausreichend abgesichert werden müsse, werde von dem Beigeladenen nicht erfüllt. Trotz ihrer Rechtswidrigkeit werde die Genehmigung von dem Beklagten weiter aufrechterhalten. Zwar habe der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen die Einhaltung eines Sicherheitsabstands zu seinem Grundstück verfügt. Sonstige Sicherheitsvorkehrungen seien diesem indes nicht auferlegt worden. Auch sei die Genehmigung der tatsächlichen aktuellen Nutzung nicht angepasst worden. Die Genehmigungsvoraussetzungen dürften aber nicht dadurch unterlaufen werden, dass er als Eigentümer des Grundstücks unter dem Vorwand der Gefahrenabwehr in Anspruch genommen werde. Durch die streitgegenständliche Verfügung werde er sowohl in der Ausübung seines landwirtschaftlichen Betriebs als auch in seinem Eigentum beeinträchtigt. Bei Aufrechterhaltung der Anordnung wäre ihm eine Nutzung seines Grundstücks nicht mehr möglich. Es liege ein enteignungsgleicher Eingriff vor.Im Übrigen sei die Verfügung auch zu unbestimmt, da er mit dieser zur Vornahme von Handlungen und Maßnahmen verpflichtet werde, welche nicht ausreichend bestimmbar seien.

22

Unter dem 29.11.2022 hat der Kläger den von ihm auch gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.07.2022, 5 K 1200/21, gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen.

23

Nachdem der Senat den Kläger darauf hingewiesen hat, dass sich die angefochtene luftaufsichtsrechtliche Verfügung des Beklagten vom 08.06.2021 infolge der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft des gegen ihn ergangenen Kostenbescheids des Beklagten vom 08.09.2021 erledigt haben dürfte, ist der Kläger zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen und macht zur Begründung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses neben dem Gesichtspunkt der Rehabilitation und dem Vorliegen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs insbesondere eine Wiederholungsgefahr geltend. Zudem beabsichtige er, einen Amtshaftungsprozess gegen den Beklagten anzustrengen sowie gegenüber dem Beigeladenen Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

24

Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.07.2022, 5 K 763/21, festzustellen, dass die luftaufsichtsrechtliche Verfügung des Beklagten vom 08.06.2021 rechtswidrig war.

26

Der Beklagte beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Der Beklagte verteidigt unter Wiederholung seines Vorbringens beim Verwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil und betont, dass die für die luftaufsichtsrechtliche Verfügung ursächlichen Ausgrabungen und Aufschüttungen im Sicherheitsstreifen der Start- und Landebahn ... gelegen hätten. Eine der Ausgrabungen bzw. Aufschüttungen habe sich zudem innerhalb der Start- und Landebahn ... befunden. Zwar sei diese Start- und Landebahn zum damaligen Zeitpunkt unter anderem wegen eines Privatrechtsstreits mit einer anderen Grundstückseigentümerin nicht nutzbar und zeitweilig gesperrt gewesen. Die insoweit gegenüber dem Beigeladenen ergangene luftaufsichtsrechtliche Anordnung vom 07.07.2017 sei indes zwischenzeitlich wieder aufgehoben worden und die Start- und Landebahn ... bis zu einem Abstand von 30 m zu dem klägerischen Grundstück wieder nutzbar. Die luftaufsichtsrechtliche Verfügung vom 08.06.2021, mit der dem Beigeladenen die weitere Einkürzung der Start- und Landebahn ... aufgegeben worden sei, habe auf die Genehmigung des Sonderlandeplatzes ebenfalls keine Auswirkungen gehabt. Die Genehmigung habe weiterhin Bestand. Die im Zusammenhang mit dem Pachtverhältnis stehenden zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen stellten die bestandskräftige Genehmigung des Sonderlandeplatzes nicht infrage. Aufgrund der Belegenheit des klägerischen Grundstücks innerhalb des Betriebsgeländes des Sonderlandeplatzes sowie der vom Kläger vorgenommenen Ausgrabungen und Aufschüttungen im Sicherheitsstreifen der Start- und Landebahn ... habe eine betriebsbedingte Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs gemäß § 29 Abs. 1 LuftVG bestanden. Derartige Eingriffe in das Betriebsgelände führten insbesondere beim Starten und Landen eines Flugzeugs zu einer Gefährdung von hochwertigen Rechtsgütern. Um diese Gefahr effektiv zu beseitigen, habe der Kläger als Zustands- und Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden können. Mit der angeordneten Wiederherstellung des ursprünglichen Grundstückszustands sei keine übermäßige Belastung des Klägers verbunden gewesen. Dessen alleiniges Interesse sei die Einstellung des Flugbetriebes und nicht die landwirtschaftliche Nutzung seines Grundstücks. Die dem Beigeladenen auferlegten Maßnahmen seien ungleich gravierender gewesen, da sie die genehmigte Nutzung des Sonderlandeplatzes erheblich einschränkten und zu Mindereinnahmen führten.

29

Der Beigeladene beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Er tritt dem Beklagten bei und verweist auf das rechtskräftige Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 01.02.2024, wonach der Kläger die Nutzung seines Grundstücks im Rahmen des Flugverkehrs auf dem Sonderlandeplatz zu dulden habe. Sofern der Kläger die Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung unterlasse, könne der Flugverkehr in der ursprünglich genehmigten Form wieder stattfinden. Die für die Genehmigung erforderliche Zustimmung der Grundstückseigentümer für den Betrieb des Sonderlandeplatzes habe vorgelegen. Auch der Vater des Klägers habe seine Zustimmung wirksam erteilt; von dieser könne sich der Kläger nicht mehr lösen.Darüber hinaus weist der Beigeladene darauf hin, dass alle gegen ihn ergangenen luftaufsichtsrechtlichen Verfügungen mit Bescheid des Beklagten vom 23.03.2026 widerrufen worden seien und ihm die Nutzung der Start- und Landebahnen ... und ... somit ohne Einschränkungen wieder gestattet sei.

32

Die von dem Kläger gegen das weitere Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.07.2022, 5 K 1550/21, beantragte und durch Beschluss des Senats vom 08.05.2024 ebenfalls zugelassene Berufung (1 A 79/24) hat der Senat taggleich verhandelt und entschieden.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 1 A 79/24, 1 A 201/22, 1 A 202/22, 1 A 198/22, 5 K 1215/17, 5 K 763/21, 5 K 1200/21, sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

35

1. Der von dem Kläger in der Berufungsinstanz allein gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist bereits unzulässig.

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a. Die umgestellte Klage ist zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO grundsätzlich statthaft.

37

Hat sich der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt, spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Umstellung des Klageantrags ist folglich keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO, sondern eine Einschränkung des Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO, die auch in der Berufungsinstanz regelmäßig zulässig ist.1 Vgl. BVerwG, Urteile vom 04.12.2014, 4 C 33.13, juris Rn. 11, und vom 22.01.1998, 2 C 4.97, juris Rn. 17; ferner Senatsurteil vom 08.12.1988, 1 R 247/87, juris Rn. 24Vgl. BVerwG, Urteile vom 04.12.2014, 4 C 33.13, juris Rn. 11, und vom 22.01.1998, 2 C 4.97, juris Rn. 17; ferner Senatsurteil vom 08.12.1988, 1 R 247/87, juris Rn. 24

38

Die luftaufsichtsrechtliche Verfügung des Beklagten vom 08.06.2021 hat sich nach Klageerhebung erledigt, weil deren mit der ursprünglich vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage bekämpfte beschwerende Regelung nachträglich in Wegfall geraten ist. Eine Erledigung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO tritt zwar nur und erst dann ein, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist, wobei allein der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsakts nicht zwangsläufig auch zu dessen Erledigung führt.2Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 14.12.2016, 1 C 11.15, juris Rn. 29, und vom 25.09.2008, 7 C 5.08, juris Rn. 13, jeweils m.w.N.; ferner Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 113 Rn. 54Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 14.12.2016, 1 C 11.15, juris Rn. 29, und vom 25.09.2008, 7 C 5.08, juris Rn. 13, jeweils m.w.N.; ferner Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 113 Rn. 54 Dem entsprechend ist das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass sich die gegenüber dem Kläger ergangene luftaufsichtsrechtliche Anordnung des Beklagten nicht schon durch deren Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme erledigt hat und die Klage als Anfechtungsklage statthaft ist. Zum damaligen Zeitpunkt bildete die streitgegenständliche Anordnung nämlich zugleich die Grundlage für den von dem Beklagten unter dem 08.09.2021 ebenfalls erlassenen Kostenbescheid, mit dem der Kläger wegen der durchgeführten Ersatzvornahme zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 86,03 Euro herangezogen wurde (sog. Titelfunktion). Diese auch nach erfolgter Vollstreckung zunächst verbliebene rechtliche Bedeutung der luftaufsichtsrechtlichen Verfügung für den Kostenbescheid des Beklagten ist allerdings dadurch entfallen, dass der Kostenbescheid zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen ist, nachdem der Kläger seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.07.2022, 5 K 1200/21, mit dem seine Klage gegen die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme abgewiesen wurde, unter dem 12.09.2022 zurückgenommen hat. Damit ist die Existenz bzw. Wirksamkeit der luftaufsichtsrechtlichen Verfügung im Hinblick auf die Kostenforderung des Beklagten nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung und deren Aufhebung führt in der Folge nicht zum Entfallen der Kostentragungspflicht des Klägers. Diese steht vielmehr bereits bestandskräftig fest, so dass die luftaufsichtsrechtliche Verfügung des Beklagten keine rechtlichen Wirkungen mehr zeitigt.

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b. Der Kläger hat allerdings kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der luftaufsichtsrechtlichen Verfügung des Beklagten vom 08.06.2021.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts3 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.2024, 6 C 2.22, juris Rn. 16, vom 12.11.2020, 2 C 5.19, juris Rn. 13 ff., und vom 29.03.2017, 6 C 1.16, juris Rn. 29, m.w.N.Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.2024, 6 C 2.22, juris Rn. 16, vom 12.11.2020, 2 C 5.19, juris Rn. 13 ff., und vom 29.03.2017, 6 C 1.16, juris Rn. 29, m.w.N. kann ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es besteht typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses. Daneben kann das Fortsetzungsfeststellungs-interesse in bestimmten Fällen sich kurzfristig erledigender Maßnahmen vorliegen. Die Sachurteilsvoraussetzung des berechtigten Interesses ist hier indes unter keinem der genannten Gesichtspunkte erfüllt.

41

aa. Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht. Die Möglichkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr soll den Betroffenen eines erledigten Verwaltungsakts davor schützen, der geltend gemachten Rechtsverletzung in Zukunft nochmals ausgesetzt zu werden. Eine das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr ist daher nur anzunehmen, wenn die hinreichende Gefahr steht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse vorliegen wie in dem für die Beurteilung des erledigten Verwaltungsakts maßgeblichen Zeitpunkt, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden.4 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.2024, 6 C 2.22, juris Rn. 17, und vom 12.10.2006, 4 C 12.04, juris Rn. 8, und vom 16.05.2013, 8 C 14.12, juris Rn. 21; ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.07.2020, 8 ZB 20.1288, juris Rn. 18, m.w.N.Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.2024, 6 C 2.22, juris Rn. 17, und vom 12.10.2006, 4 C 12.04, juris Rn. 8, und vom 16.05.2013, 8 C 14.12, juris Rn. 21; ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.07.2020, 8 ZB 20.1288, juris Rn. 18, m.w.N.

42

Hieran gemessen muss ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers verneint werden. Gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung des Beklagten hat sich die Sachlage insoweit geändert, als der Kläger mit Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 01.02.2024, 4 U 28/23, rechtskräftig dazu verurteilt worden ist, die Nutzung des Flurstücks Nr. ... durch den Beigeladenen zum Betrieb der Start- und Landebahnen ... und ... zu dulden und alle Maßnahmen, die diese Duldungsverpflichtung und die Nutzung des Grundstücks im Rahmen des Flugverkehrs auf dem Sonderlandeplatz A-Stadt durch den Beigeladenen unmöglich machen oder beeinträchtigen, zu unterlassen und ergriffene Maßnahmen dieser Art zu beseitigen. Diese Änderung ist entscheidungserheblich, weil die konkrete Gefahr vergleichbarer luftaufsichtsrechtlicher Verfügungen des Beklagten nur mehr dann bestünde, wenn der Kläger auch ungeachtet des vorgenannten Urteils künftig beabsichtigen sollte, die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigende Veränderungen an dem in seinem Eigentum stehenden Flurstück Nr. ... vorzunehmen. Eine solche Absicht hat der Kläger indes nicht bekundet. Im Gegenteil hat er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 01.02.2024 bis zu einer erfolgreichen Klage auf Herausgabe seines Grundstücks respektieren zu wollen und von weiteren Maßnahmen, die die auf seinem Grundstück gelegenen Start- und Landebahnen ... und ... betreffen, Abstand zu nehmen. Unter diesen Umständen ist aber eine hinreichende Wiederholungsgefahr für den Erlass einer der angegriffenen luftaufsichtsrechtlichen Verfügung vergleichbaren Anordnung nicht - erst recht nicht in näherer Zukunft - zu erkennen.

43

bb. Aus dem Vorbringen des Klägers folgt ferner kein rechtlich erhebliches Rehabilitationsinteresse. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern.5Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2016, 2 C 27.15, juris Rn. 21, und vom 20.06.2013, 8 C 39.12, juris Rn. 24Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2016, 2 C 27.15, juris Rn. 21, und vom 20.06.2013, 8 C 39.12, juris Rn. 24

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die angefochtene luftaufsichtsrechtliche Verfügung selbst enthält bei objektiver Betrachtung keine Stigmatisierung des Klägers. Die Begründung der Verfügung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass sich die auf dem Flurstück Nr. ... befindliche Ausgrabung einschließlich Aufschüttung im Sicherheitsstreifen der Start- und Landebahn des Sonderlandeplatzes A-Stadt befindet, sie damit eine betriebsbedingte Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs darstellt und der Kläger als Grundstückseigentümer für die umgehende Beseitigung dieser Gefahr verantwortlich ist. Ausführungen zur Persönlichkeit des Klägers, die diesen stigmatisieren könnten, enthält die Verfügung ebenso wenig wie ein ethisches Unwerturteil. Der Umstand, dass gegen den Kläger Strafanzeige erstattet und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr gemäß § 315 Abs. 1 StGB eingeleitet worden ist, rechtfertigt kein Rehabilitationsinteresse. Ungeachtet dessen, dass die Verfügung nicht den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens des Klägers enthält, ist der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits für ein etwaiges Strafverfahren in rechtlicher Hinsicht ohne vorgreifliche Wirkung. Selbst bei einem obsiegenden Feststellungsurteil müsste das Strafgericht nämlich die Frage, ob in der Ausgrabung und Aufschüttung auf dem Flurstück Nr. ... ein strafbares Verhalten des Klägers zu sehen ist, eigenständig prüfen und beantworten.

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cc. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Geltendmachung von Amtshaftungs- und/oder Schadensersatzansprüchen.

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Zu den Voraussetzungen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses wegen Präjudizialität gehört, dass eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.6 Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.01.2017 ,7 B 1.16, juris Rn. 16, und vom 26.04.2018, 7 C 20.16, juris Rn. 51Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.01.2017 ,7 B 1.16, juris Rn. 16, und vom 26.04.2018, 7 C 20.16, juris Rn. 51 Dies hat der Kläger nicht in hinreichend substantiierter Weise dargelegt. Die bloße Ankündigung, einen Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsprozess vor den Zivilgerichten gegen den Beklagten sowie den Beigeladenen führen zu wollen, reicht hierzu nicht aus.7Vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.2021, 12 A 82/18, juris Rn. 44 ff., sowie Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.10.2011, 8 ZB 10.957, juris Rn. 13Vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.2021, 12 A 82/18, juris Rn. 44 ff., sowie Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.10.2011, 8 ZB 10.957, juris Rn. 13 Unabhängig davon besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts8Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.2010, 7 C 23.09, juris Rn. 50, und vom 22.01.1998, 2 C 4.97, juris Rn. 21, m.w.N., sowie Beschluss vom 16.01.2017, 7 B 1.16, juris Rn. 31Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.2010, 7 C 23.09, juris Rn. 50, und vom 22.01.1998, 2 C 4.97, juris Rn. 21, m.w.N., sowie Beschluss vom 16.01.2017, 7 B 1.16, juris Rn. 31 kein berechtigtes Feststellungsinteresse, wenn die beabsichtigte Schadensersatzklage offensichtlich aussichtslos ist. Von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist auszugehen, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Kollegialgericht das Verwaltungshandeln als objektiv rechtmäßig gebilligt hat und das Verhalten damit, selbst wenn es nachträglich als rechtswidrig beurteilt werden sollte, als jedenfalls vertretbar und nicht schuldhaft erscheint. Hiervon ist vorliegend auszugehen, nachdem das Verwaltungsgericht als Gericht erster Instanz die streitgegenständliche luftaufsichtsrechtliche Verfügung des Beklagten in Kammerbesetzung als rechtmäßig angesehen und die Anfechtungsklage des Klägers demzufolge abgewiesen hat.

47

dd. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse lässt sich schließlich nicht auf das Vorliegen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs stützen. Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts9Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 24.04.2024, 6 C 2.22, juris Rn. 20 ff., und vom 16.05.2013, 8 C 40.12, juris Rn. 27 ff.Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 24.04.2024, 6 C 2.22, juris Rn. 20 ff., und vom 16.05.2013, 8 C 40.12, juris Rn. 27 ff. selbst bei tiefgreifenden Eingriffen in Grundrechte nicht, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen, wenn dies nicht erforderlich ist, um die Effektivität des Rechtsschutzes zu sichern. In Fällen, in denen sich das Anliegen des Klägers in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungsakts erschöpft, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG nur zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist allerdings nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden können. Maßgebend ist, ob die kurzfristige, eine Anfechtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt. Zu diesen Verwaltungsakten zählt die streitgegenständliche luftaufsichtsrechtliche Verfügung ersichtlich nicht.

48

2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage erweist sich darüber hinaus auch als unbegründet.

49

Die auf § 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG gestützte luftaufsichtsrechtliche Verfügung des Beklagten vom 08.06.2021 ist in der Sache rechtmäßig gewesen.

50

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ist die Abwehr von betriebsbedingten Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) Aufgabe der Luftfahrtbehörde und der Flugsicherungsorganisationen. Diese können nach Satz 2 der Vorschrift in Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen erlassen. Danach umfasst die Luftaufsicht zum einen die Aufgabe, Gefahren abzuwenden, die dem Luftverkehr entweder aufgrund des damit verbundenen Gefahrenpotenzials oder durch Eingriffe von außen drohen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 LuftVG). Zum anderen gehört zur Luftaufsicht die Abwehr von Gefahren, die der Luftverkehr für die öffentliche Sicherheit außerhalb des Luftverkehrs hervorruft (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 LuftVG).

51

a. Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG stellte entgegen der Annahme des Klägers eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung dar. Bei der vom Kläger auf seinem Grundstück (Flurstück Nr. ...) vorgenommenen Ausgrabung bzw. Aufschüttung handelte es sich um eine betriebsbedingte Gefahr im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG. Betriebsbedingt im Sinne dieser Vorschrift ist eine Gefahr dann, wenn sie im Zusammenhang mit den betriebstechnischen Abläufen des Luftverkehrs steht, wenn sie also betriebsbezogen ist, ohne vom Luftsicherheitsgesetz, das dem Schutz vor äußeren Angriffen auf den Luftverkehr, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen dient (vgl. § 1 LuftSiG), erfasst zu werden.10 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.06.2014, 4 C 3.13, juris Rn. 14, und vom 14.09.2017, 3 C 4.16, juris Rn. 10 ff.Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.06.2014, 4 C 3.13, juris Rn. 14, und vom 14.09.2017, 3 C 4.16, juris Rn. 10 ff. Zu den betriebsbedingten Gefahren gehören dabei nicht nur Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch unfallbedingte, auf technisches oder menschliches Versagen zurückzuführende Flugzeugabstürze. Als betriebsbedingte Gefahren werden vielmehr auch dem Luftverkehr immanente Gefahren angesehen, nämlich solche, die durch den Flugbetrieb selbst entstehen.11Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.09.2017, 3 C 4.16, juris Rn. 11, m.w.N.; ferner Kaienburg: Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Luftrechts, JA 2019, 119 ff.Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.09.2017, 3 C 4.16, juris Rn. 11, m.w.N.; ferner Kaienburg: Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Luftrechts, JA 2019, 119 ff. Auch Gefahren, die von außen auf ein Luftfahrzeug einwirken, fallen hierunter.12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017, 6 C 44.16, juris Rn. 15Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017, 6 C 44.16, juris Rn. 15 Luftverkehr ergibt sich aus dem regelgerechten Zusammenwirken von Luftfahrzeugen mit geeigneten Umgebungsmedien (Luft und Betriebsflächen am Boden). Von daher sind auch solche Einwirkungen als betriebsbedingt zu betrachten, die das jeweilige Betriebsmedium beeinträchtigen bzw. dessen Eignung für die Benutzung durch Luftfahrzeuge mindern.13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.09.2017, 3 C 4.16, juris Rn. 12, unter Hinweis auf Giemulla/Kortas, ZLW 2015, 431, 440Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.09.2017, 3 C 4.16, juris Rn. 12, unter Hinweis auf Giemulla/Kortas, ZLW 2015, 431, 440

52

b. Ausgehend von diesem weiten Verständnis der betriebsbedingten Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG bestand aufgrund der hier in Rede stehenden Ausgrabung bzw. Aufschüttung eine konkrete, dem Luftverkehr immanente Gefahrenlage.

53

Bei § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG handelt es sich um die gefahrenabwehrrechtliche Generalklausel des Luftaufsichtsrechts. Sie entspricht in ihren Voraussetzungen den Generalklauseln des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts, die ein Einschreiten zur Gefahrenabwehr ebenfalls nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr ermöglichen. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass ein Zustand oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für eines von der Norm erfassten Schutzgüter führt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je höherwertiger das bedrohte Rechtsgut und je größer der ihm drohende Schaden ist.14Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.09.2017, 3 C 4.16, juris Rn. 18, und vom 26.06.2014, 4 C 3.13, juris Rn. 13; ferner Senatsbeschluss vom 21.04.2017, 1 B 2/17, juris Rn. 7, m.w.N., sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2015, OVG 6 A 8/15, juris Rn. 35Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.09.2017, 3 C 4.16, juris Rn. 18, und vom 26.06.2014, 4 C 3.13, juris Rn. 13; ferner Senatsbeschluss vom 21.04.2017, 1 B 2/17, juris Rn. 7, m.w.N., sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2015, OVG 6 A 8/15, juris Rn. 35

54

Dies zugrunde legend stellte das durch die Ausgrabung und Aufschüttung geschaffene Hindernis eine im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG relevante Gefahr dar, da sich dieses im Bereich der beiden Start- und Landebahnen ... und ... des von dem Beigeladenen betriebenen Sonderlandeplatzes A-Stadt befand. Es bestand die konkrete Möglichkeit, dass ein Luftfahrzeug beim Start- oder Landevorgang mit dem bestehenden Hindernis kollidiert, was in der Folge, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, zu einer Beschädigung des Fahrwerks des Luftfahrzeugs und/oder einem Kontrollverlust über das Flugzeug hätte führen können. Angesichts der Schwere der insoweit denkbaren Schäden für Leib und Leben der Flugzeuginsassen wie auch für das Luftfahrzeug selbst als Sache von bedeutendem Wert waren an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadens nur geringe Anforderungen zu stellen. Mit Blick auf die staatliche Schutzpflicht für Leib und Leben ist in einer solchen Situation schon dann eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit und die für § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG erforderliche Gefahr zu bejahen, wenn die Kollision eines Luftfahrzeugs mit dem auf einer Start- und Landebahn befindlichen Hindernis nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.15Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 14.09.2017, 3 C 4.16, juris Rn. 20; ferner OVG Schleswig, Beschluss vom 04.05.2017, 4 MB 19/17, juris Rn. 22.Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 14.09.2017, 3 C 4.16, juris Rn. 20; ferner OVG Schleswig, Beschluss vom 04.05.2017, 4 MB 19/17, juris Rn. 22.

55

Mit seinem hiergegen erhobenen Einwand, sein Grundstück sei bereits seit Januar 2021 nicht mehr von dem Beigeladenen als Start- und Landebahn genutzt worden, dringt der Kläger ebenso wenig durch wie mit der Behauptung, sein Grundstück habe sich nicht im Sicherheitsstreifen der noch verbliebenen Start- und Landebahn befunden. Diesem Vorbringen des Klägers liegt ersichtlich die Annahme zugrunde, dass sein Grundstück von den beiden Start- und Landebahnen des Sonderlandeplatzes A-Stadt nicht mehr erfasst worden sei. Diese Annahme geht indes fehl. Der Kläger verkennt schon im Ansatz die Situationsgebundenheit seines Grundstücks, das sich ausweislich der ursprünglich vom 17.03.1970 datierenden und unter dem 10.08.1994 neugefassten Genehmigung zur Anlegung und zum Betrieb des Sonderlandeplatzes A-Stadt als Teil der Betriebsflächen des genehmigten Sonderlandeplatzes darstellt und sowohl die Start- und Landebahn ... als auch die Start- und Landebahn ... quert.16Siehe hierzu auch die dem Genehmigungsbescheid vom 10.08.1994 als Anlage 1 beigefügte „Karte der Grenzen des Flugplatzes“, Bl. 81 der Beiakte des BeklagtenSiehe hierzu auch die dem Genehmigungsbescheid vom 10.08.1994 als Anlage 1 beigefügte „Karte der Grenzen des Flugplatzes“, Bl. 81 der Beiakte des Beklagten Der Umstand, dass vor dem Hintergrund von Rechtsstreitigkeiten mit einer anderen Grundstückseigentümerin mit gegenüber dem Beigeladenen ergangener luftaufsichtsrechtlicher Verfügung des Beklagten vom 07.07.2017 die Start- und Landebahn ... nahezu vollständig gesperrt sowie die Start- und Landebahn ... von einer verfügbaren Länge von 670 m auf eine Länge von 500 m verkürzt und unter dem 08.06.2021 eine weitere Einkürzung der Start- und Landebahn ... dergestalt verfügt worden war, dass diese selbst sowie der sie umgebende Sicherheitsstreifen von 30 m das Grundstück des Klägers nicht (mehr) beanspruchen durfte, hat an der Belegenheit des klägerischen Grundstücks innerhalb des Sonderlandeplatzes A-Stadt nichts zu ändern vermocht. Beide Kürzungsverfügungen beinhalteten lediglich eine ersichtlich nicht auf Dauer angelegte Beschränkung der genehmigten Nutzung des Sonderlandeplatzes durch den Beigeladenen. In den Bestand der rechtswirksamen Genehmigung als solcher wurde nicht eingegriffen; deren Geltungsbereich wurde weder geändert noch eingeschränkt. Im Übrigen irrt der Kläger in der Annahme, dass für die mit luftaufsichtsrechtlicher Verfügung des Beklagten vom 08.06.2021 erfolgte Verkürzung der Start- und Landebahn ... und die damit verbundene weitere Einschränkung des Flugbetriebs der Umstand ursächlich gewesen sei, dass sein Grundstück dem Beigeladenen nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Das klägerische Grundstück lag nach der erstmaligen, mit luftaufsichtsrechtlicher Verfügung vom 07.07.2017 erfolgten Verkürzung der Start- und Landebahn ... ausweislich des maßgeblichen Lageplans17Vgl. den entsprechenden, in den Verwaltungsunterlagen des Beklagten enthaltenen Lageplan, Bl. 34Vgl. den entsprechenden, in den Verwaltungsunterlagen des Beklagten enthaltenen Lageplan, Bl. 34 weiterhin in deren Sicherheitsstreifen. Die weitergehende Einkürzung mit Verfügung vom 08.06.2021 erfolgte allein in Reaktion auf die von dem Kläger auf dem zu den Betriebsflächen des Sonderlandeplatzes gehörenden Flurstück Nr. ... vorgenommene Ausgrabung und Aufschüttung und die dadurch geschaffene Gefahrenlage. Der Zweck der betreffenden, gegenüber dem Beigeladenen ergangenen luftaufsichtsrechtlichen Verfügung bestand ausschließlich in der Entschärfung der bestehenden Gefahrensituation bis zu deren endgültigen Beseitigung durch den Kläger, die diesem mit der streitgegenständlichen Verfügung aufgegeben worden war.

56

c. Die Heranziehung des Klägers zur Beseitigung der durch die Ausgrabung und Aufschüttung geschaffenen Gefahrenlage mit luftaufsichtsrechtlicher Verfügung des Beklagten vom 08.06.2021 begegnete auch ansonsten keinen rechtlichen Bedenken.

57

Wer als Adressat einer luftaufsichtsrechtlichen Verfügung in Betracht kommt, beurteilt sich nach den Regeln des allgemeinen Polizeirechts. Daher können luftaufsichtsrechtliche Verfügungen nur gegen Personen gerichtet werden, die den Luftverkehr als sog. Verhaltens- oder Zustandsstörer gefährden.18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.1985, 4 C 76.82, juris Rn. 18.Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.1985, 4 C 76.82, juris Rn. 18. Dies trifft auf den Kläger unzweifelhaft zu. Der Kläger war als unmittelbarer Verursacher der durch die Ausgrabung und Aufschüttung geschaffenen Gefahrensituation sowohl Verhaltensstörer als auch als verantwortlicher Eigentümer des betreffenden Grundstücks zugleich Zustandsstörer.

58

d. Eine fehlerhafte Ausübung des dem Beklagten durch § 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG eingeräumten Ermessens ist nicht feststellbar.

59

Die dem Kläger aufgegebene Beseitigung der auf dem Flurstück Nr. ... im Sicherheitsstreifen der Start- und Landebahn ... befindlichen Ausgrabung bzw. Aufschüttung und Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustands erweist sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Dass die Anordnung der Abwendung einer Gefahr für den Luftverkehr diente und zur Zweckerreichung geeignet war, steht außer Frage. Auch stand dem Beklagten kein milderes (und gleichermaßen geeignetes) Mittel gegenüber dem in Anspruch genommenen Kläger zur Verfügung. Der von ihm auf seinem Grundstück durch Ausgrabung und Aufschüttung geschaffenen Gefahr ließ sich nur durch deren Beseitigung unter Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustands effektiv begegnen.

60

Dem Vorbringen des Klägers, dass eine betriebsbedingte Gefahr allenfalls von dem Beigeladenen als Flugplatzbetreiber ausgegangen wäre, sofern dieser keine geeigneten Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hätte, kann nicht gefolgt werden. Dem liegt die ebenfalls rechtsirrige Annahme zugrunde, dass der Beigeladene als Betreiber des Flugplatzes vorrangig verpflichtet gewesen wäre, entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, etwa für Piloten erkennbare Kennzeichnungen und Markierungen auf der Start- und Landebahn anzubringen, wozu er von dem Beklagten hätte angehalten werden müssen. Die Entscheidung, wer unter mehreren in Betracht kommenden Störern als Pflichtiger heranzuziehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.19Vgl. hierzu ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2026, 20 A 1074/22, juris Rn. 11 ff., sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2024, 6 S 3018/19, juris Rn. 108, jeweils m.w.N.Vgl. hierzu ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2026, 20 A 1074/22, juris Rn. 11 ff., sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2024, 6 S 3018/19, juris Rn. 108, jeweils m.w.N. Insoweit kann es schon mit Blick auf die größere Gefahrennähe aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, denjenigen auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Satz 2 LuftVG in Anspruch zu nehmen, der - wie im Fall des Klägers - die Gefahr unmittelbar verursacht hat und dessen Störereigenschaft unzweifelhaft feststeht. Ungeachtet dessen erschiene die Anordnung gefahrenreduzierender Markierungen oder Kennzeichnungen auf der betreffenden Start- und Landebahn gegenüber dem Beigeladenen schon im Ansatz nicht als gleich geeignetes Mittel zur Abwehr der seinerzeit bestehenden Gefahr. Eine solche Markierungs- oder Kennzeichnungspflicht hätte nämlich an dem Bestehen der beschriebenen Gefahrensituation nichts geändert.

61

Auch der weitere Einwand des Klägers, seine Inanspruchnahme sei deshalb nicht gerechtfertigt gewesen, weil die Voraussetzungen für die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zum Betrieb des Flugplatzes mangels Vorliegens der Zustimmung der Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter zur Nutzung des Fluggeländes nicht mehr gegeben gewesen seien, greift nicht durch.

62

Zwar enthält der Genehmigungsbescheid vom 18.08.1994 in Abschnitt B Ziffer 12 die Auflage, dass die Zustimmung der Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter zur Nutzung des Fluggeländes vorliegen muss. Dass die insoweit geforderten Zustimmungen nicht (mehr) vorgelegen hätten, ist indes nicht feststellbar. In Bezug auf das klägerische Grundstück lag die erforderliche Zustimmung jedenfalls erkennbar vor. Diese gründete in einer zwischen dem Beigeladenen und dem Vater des Klägers als früherem Eigentümer des Flurstücks Nr. ... geschlossenen und als Nutzungstausch bezeichneten mündlichen Vereinbarung, mit der dem Beigeladenen das besagte Grundstück zur Nutzung als Bestandteil des Flugplatzes überlassen worden ist. Diese „Zustimmung“ ist auch in der Folgezeit nicht aufgrund einer wirksamen Kündigung der Nutzungsvereinbarung durch den Kläger als Rechtsnachfolger seines Vaters entfallen. Das hat das Saarländische Oberlandesgericht in seinem zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen ergangenen Urteil vom 01.02.2024, 4 U 28/23, rechtskräftig festgestellt und, wie bereits dargelegt, entschieden, dass sich der Kläger aller Maßnahmen, die die Nutzung des Flurstücks Nr. ... durch den Beigeladenen im Rahmen des dort stattfindenden Flugbetriebs beeinträchtigen könnten, zu enthalten hat.

63

Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten unerheblich ist des Weiteren, ob und inwieweit sonstige tatsächliche Risiken, etwa in Gestalt eines die Start- und Landebahn querenden Feldwegs, gegeben waren oder Verpflichtungen von Piloten und/oder Obliegenheiten des Beigeladenen als Flugplatzbetreibers hinsichtlich gefahrenreduzierender Markierungen und Vorkehrungen bestanden hatten. Aus etwaigen derartigen Umständen kann der Kläger, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, nicht beanspruchen, seinerseits vor notwendigen Maßnahmen der Luftaufsichtsbehörde zur Gefahrenabwehr verschont zu bleiben.

64

e. Schließlich dringt der Kläger nicht mit dem Einwand einer fehlenden Bestimmtheit der streitgegenständlichen Verfügung durch. Die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts im Sinne von § 37 Abs. 1 SVwVfG a.F. setzt voraus, dass dessen Entscheidungsgehalt für den Betroffenen nach Art und Umfang aus sich heraus erkennbar und verständlich ist. Dies unterliegt vorliegend aber keinen Zweifeln. Für den Kläger als Verursacher des durch die Ausgrabung und Aufschüttung geschaffenen Hindernisses auf dem zu den Betriebsflächen des Sonderlandeplatzes gehörenden Flurstück Nr. ... war aus dem Inhalt der luftaufsichtsrechtlichen Verfügung, mit der ihm deren Beseitigung aufgegeben worden war, unmissverständlich zu erkennen, in welcher Weise er tätig werden sollte. Auch der Umfang der angeordneten Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes musste für den Kläger hinreichend klar sein, da dieser sich eindeutig an dem Zustand vor der von dem Kläger selbst vorgenommenen Ausgrabung und Aufschüttung orientierte.

65

3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist.

66

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

67

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt

68

B e s c h l u s s:

69

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).

Fußnoten

1 ) Vgl. BVerwG, Urteile vom 04.12.2014, 4 C 33.13, juris Rn. 11, und vom 22.01.1998, 2 C 4.97, juris Rn. 17; ferner Senatsurteil vom 08.12.1988, 1 R 247/87, juris Rn. 24

2) Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 14.12.2016, 1 C 11.15, juris Rn. 29, und vom 25.09.2008, 7 C 5.08, juris Rn. 13, jeweils m.w.N.; ferner Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 113 Rn. 54

3 ) Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.2024, 6 C 2.22, juris Rn. 16, vom 12.11.2020, 2 C 5.19, juris Rn. 13 ff., und vom 29.03.2017, 6 C 1.16, juris Rn. 29, m.w.N.

4 ) Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.2024, 6 C 2.22, juris Rn. 17, und vom 12.10.2006, 4 C 12.04, juris Rn. 8, und vom 16.05.2013, 8 C 14.12, juris Rn. 21; ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.07.2020, 8 ZB 20.1288, juris Rn. 18, m.w.N.

5) Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2016, 2 C 27.15, juris Rn. 21, und vom 20.06.2013, 8 C 39.12, juris Rn. 24

6 ) Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.01.2017 ,7 B 1.16, juris Rn. 16, und vom 26.04.2018, 7 C 20.16, juris Rn. 51

7) Vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.2021, 12 A 82/18, juris Rn. 44 ff., sowie Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.10.2011, 8 ZB 10.957, juris Rn. 13

8) Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.12.2010, 7 C 23.09, juris Rn. 50, und vom 22.01.1998, 2 C 4.97, juris Rn. 21, m.w.N., sowie Beschluss vom 16.01.2017, 7 B 1.16, juris Rn. 31

9) Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 24.04.2024, 6 C 2.22, juris Rn. 20 ff., und vom 16.05.2013, 8 C 40.12, juris Rn. 27 ff.

10 ) Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.06.2014, 4 C 3.13, juris Rn. 14, und vom 14.09.2017, 3 C 4.16, juris Rn. 10 ff.

11) Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.09.2017, 3 C 4.16, juris Rn. 11, m.w.N.; ferner Kaienburg: Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Luftrechts, JA 2019, 119 ff.

12 ) Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017, 6 C 44.16, juris Rn. 15

13 ) Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.09.2017, 3 C 4.16, juris Rn. 12, unter Hinweis auf Giemulla/Kortas, ZLW 2015, 431, 440

14) Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.09.2017, 3 C 4.16, juris Rn. 18, und vom 26.06.2014, 4 C 3.13, juris Rn. 13; ferner Senatsbeschluss vom 21.04.2017, 1 B 2/17, juris Rn. 7, m.w.N., sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2015, OVG 6 A 8/15, juris Rn. 35

15) Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 14.09.2017, 3 C 4.16, juris Rn. 20; ferner OVG Schleswig, Beschluss vom 04.05.2017, 4 MB 19/17, juris Rn. 22.

16) Siehe hierzu auch die dem Genehmigungsbescheid vom 10.08.1994 als Anlage 1 beigefügte „Karte der Grenzen des Flugplatzes“, Bl. 81 der Beiakte des Beklagten

17) Vgl. den entsprechenden, in den Verwaltungsunterlagen des Beklagten enthaltenen Lageplan, Bl. 34

18 ) Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.1985, 4 C 76.82, juris Rn. 18.

19) Vgl. hierzu ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2026, 20 A 1074/22, juris Rn. 11 ff., sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2024, 6 S 3018/19, juris Rn. 108, jeweils m.w.N.