Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil vom 03.04.1995 – 7 U 151/94
ECLI:DE:POLGZWE:1995:0403.7U151.94.0A
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. Juli 1994 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das angefochtene Urteil in Ziffer 1) wie folgt neu gefaßt wird:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs (Pkw) der Marke Audi ,80 V 6, Fahrzeugidentitäts-Nr. … 46.429,22 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 3. Juni 1992 zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der Beschwer der Beklagten und der Streitwert für das Berufungsverfahren werden auf 46.851,40 DM festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die Klage ist begründet. Das erstinstanzliche Urteil bedarf nur insoweit der Korrektur, als bei der Errechnung des Wertes der von dem Kläger gezogenen Nutzungen die aktuelle Zahl der Kilometer zu berücksichtigen ist, die der Kläger während seiner Besitzzeit mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat.
Wie in der angefochtenen Entscheidung bereits ausgeführt, steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch gemäß den §§ 459, 462, 465, 467, 346 Satz 1, 347 Satz 3, 348 BGB zu, weil das Fahrzeug bei der Übergabe an den Kläger mit einem Fehler behaftet war, durch den die Tauglichkeit des Fahrzeugs erheblich gemindert war. Dies steht aufgrund der umfänglichen Beweisaufnahme des Instanzgerichts fest.
Unstreitig hatte der Kläger bereits im Frühjahr des Jahres 1992 als Mangel des Fahrzeugs gerügt, daß dieses die Tendenz habe, nach rechts zu laufen. Diese und weitere Rügen des Klägers führten dazu, daß das Fahrzeug im Rahmen eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens von dem Sachverständigen … auf vorhandene Mängel untersucht wurde.
In seinem Gutachten vom 09.07.1992 hat der Sachverständige bestätigt, daß das Fahrzeug, allerdings in ganz leichtem Maße, die Tendenz habe, sich nach rechts zu bewegen. Die beschriebene Tendenz hat der Sachverständige damals als eine Eigenart des Fahrzeugs bezeichnet, die auf die Betriebs- und Verkehrssicherheit desselben in keiner Weise einen negativen Einfluß habe und insoweit einen erheblichen Mangel verneint.
Nachdem der Kläger im August 1992 sein Wandelungsbegehren gegenüber der Klägerin rechtshängig gemacht hatte und dieses u. a. darauf stützte, daß das Fahrzeug nach wie vor die Tendenz habe, nach rechts zu ziehen, war der Sachverständige … als gerichtlich bestellter Sachverständige erneut mit der Überprüfung des Fahrzeugs befaßt. Laut seinem Gutachten vom 09.02.1993 hat der Sachverständige nunmehr folgende Feststellung getroffen:
"Das seitliche Ziehen war jetzt erheblich stärker als bei der Erstuntersuchung im Juni 1992.
Nach den Feststellungen des Unterzeichners zieht das Fahrzeug tatsächlich in unvertretbarem Maße stark nach rechts".
Durch dieses Verhalten des Fahrzeugs sah der Sachverständige dessen Tauglichkeit in erheblichem Maße beeinträchtigt (vgl. Bl. 9 des Gutachtens des Sachverständigen … vom 09.02.1993 = Bl. 66 d.A.).
Sein zuletzt erstelltes Gutachten hat der Sachverständige … im Termin vom 07.07.1993 mündlich erläutert. Unter anderem hat der Sachverständige dabei ausgeführt, berücksichtige man, daß das Fahrzeug beim ersten Mal technisch optimiert gewesen sei, könne zugrunde gelegt werden, daß die Anlage zum späteren Stärker-Nach-Rechts-Ziehen schon bei Übergabe des Fahrzeugs im März 1992 vorgelegen habe.
Diese Auffassung des Sachverständigen … erfuhr ihre Bestätigung durch das Gutachten des zusätzlich vom Instanzgericht beauftragten Sachverständigen … vom 17.02.1994. Zum Zustand des Fahrzeugs hat dieser Sachverständige u. a. folgendes ausgeführt:
"Zur Überprüfung der in Rede stehenden Mängel an dem hier gegenständlichen Fahrzeug erfolgte zunächst eine Probefahrt mit demselben, wobei vor allem im mittleren Geschwindigkeitsbereich ein merkliches Ziehen des Fahrzeuges nach rechts auftrat. In diesem Zusammenhang waren entweder ständige Lenkkorrekturen oder aber ein stetiges Festhalten des Lenkrades unter Einleitung eines deutlichen Kraftaufwandes im Gegenuhrzeigersinn erforderlich, um eine konstante Geradeausfahrt des Fahrzeuges zu ermöglichen".
In seiner Zusammenfassung äußert sich der Sachverständige ... ferner folgendermaßen:
"Das klägerseits bemängelte Schiefziehen des Fahrzeuges ist diesseits grundsätzlich zu bestätigen, wobei als Ursache hierfür zum einen die auf der Vorderachse montierten Reifen und zum anderen eine Mangelhaftigkeit innerhalb der Vorderachseinstellung zu sehen ist. Anzeichen eines hierfür ursächlichen Schadenereignisses, beispielsweise in Form eines unfallbedingten Anstoßes, konnten nicht ermittelt werden".
Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen … in seinem Gutachten vom 17.02.1994 gelang es schließlich im Rahmen der von ihm vorgenommenen Untersuchung des Fahrzeugs nach Durchführung verschiedener Maßnahmen, und zwar insbesondere der Korrektur des Nachlaufs der Vorderachse, die Tendenz des Fahrzeugs, nach recht zu ziehen, zu beseitigen.
Nach alledem kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Tendenz des Fahrzeugs, nach rechts zu ziehen, bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger zumindest im Keim vorhanden war. Auch wenn dadurch zunächst die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war, so hat sich diese Neigung jedoch im weiteren Gebrauch des Fahrzeugs in einem solchen Maße verstärkt, daß dies aus der Sicht beider, in diesem Verfahren bemühten Sachverständigen nicht mehr hinnehmbar war. Zumindest nach dem in Europa geltenden technischen Standard kann jedenfalls von einem Neufahrzeug ein ungestörter Geradeauslauf erwartet werden. Auch die Beklagte will dies offensichtlich nicht in Abrede stellen. Wenn sie gleichwohl die an dem klägerischen Fahrzeug festgestellte "Rechtstendenz" nicht als Fehler eingestuft wissen will mit der Begründung, diese Eigenart sei auch bei anderen Fahrzeugen aus der Serie, aus der das klägerische Fahrzeug stamme, zu verzeichnen, ist ihr dies nicht behilflich.
Wenn, gemessen am gültigen allgemeinen technischen Standard, die gesamte Serie eines Produkts eine negative Abweichung von diesem Standard aufweist, ist eben die gesamte Serie fehlerhaft. Der Hersteller oder Verkäufer eines solch fehlerhaften Produkts kann deshalb nicht aus seiner Haftung für die Fehlerhaftigkeit entlassen werden.
An der damit nach den oben erwähnten Vorschriften gegebenen Haftung der Beklagten kann auch deren Vorbringen nichts ändern, der Kläger habe ihr nicht hinreichend Gelegenheit gegeben, den Fehler zu beheben, der im übrigen nach den Ausführungen des Sachverständigen … nunmehr auch nicht mehr vorhanden sei. Die Frage, ob der Kläger eventuell gehalten gewesen wäre, der Beklagten weitere Chancen zur Mängelbeseitigung zu geben, kann letztlich auf sich beruhen. Die Regelung in den AGB der Beklagten, wonach ihr im Falle von Fehlern oder Mängeln der Kaufsache grundsätzlich Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben ist, geht nämlich davon aus, daß die Beklagte vom Käufer gerügte Fehler oder Mängel als solche anerkennt. Daran fehlt es hier. Spätestens in der Klageerwiderung hat die Beklagte nämlich mit Nachdruck bestritten, daß die Tendenz des Fahrzeugs, nach rechts zu ziehen, als Fehler anzusehen sei. Die gleiche Position hat sie noch in ihrem Schriftsatz vom 16.03.1993 bezogen, mit dem sie zu dem Gutachten des Sachverständigen … vom 09.02.1993 Stellung genommen hat. Die Beklagte hat demnach - wie sich letztlich herausgestellt hat zu Unrecht - das Vorhandensein eines Fehlers und damit ihre Einstandspflicht dafür bestritten. Sie hat sich demnach geweigert, den gerügten Mangel zu beheben. Nach Ziffer VII. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten war deshalb der Kläger zur Wandelung berechtigt.
Ob ein einmal gegebener Wandlungsanspruch erlischt, wenn der zugrunde liegende Mangel im Laufe des Prozesses wegfällt, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden (vgl. hierzu Soergel/Huber, BGB, 12, Aufl., § 459 Rdnr. 90 m.N.). Nach den Erörterungen im Termin kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß durch die von dem Sachverständigen ... ergriffenen Maßnahmen ein dauerhaft stabiler Geradeauslauf des Fahrzeugs erreicht worden ist.
Nach alledem bedarf das angefochtene Urteil lediglich insoweit der Korrektur, als der Kläger das Fahrzeug zwischen erstinstanzlicher Entscheidung und nunmehrigem Urteil des Senats weiterbenutzt hat, wofür der Beklagten eine entsprechend höhere Nutzungsentschädigung zusteht. Unstreitig wies im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das bei dem Kläger befindliche Fahrzeug einen Kilometerstand von 26 899 aus. Auf der Basis der insoweit vom Instanzgericht dargelegten Berechnungsgrundlage der der Senat beipflichtet, weil sie auch von ihm in vergleichbaren Fällen zur Anwendung gebracht wird, errechnet sich eine Nutzungsentschädigung von nunmehr 10 221,62 DM, die sich der Kläger von seinem Rückzahlungsanspruch in Abzug bringen lassen muß. Demgemäß war der Tenor des erstinstanzlichen Urteils zu berichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.