Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 19.02.2001 – 2 UF 197/00
ECLI:DE:POLGZWE:2001:0219.2UF197.00.0A
1. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss (in der Fassung des ergänzenden Berichtigungsbeschlusses vom 8. November 2000) geändert und wie folgt neu gefasst:
a) Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners Nr. ... bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin Nr. ... bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin bzw. Stralsund, Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 189,78 DM, bezogen auf den 28. Februar 1999, übertragen.
b) Zum Ausgleich der Anwartschaften des Antragsgegners auf eine betriebliche Altersversorgung bei der P. AG in L. am Rhein werden von dem Versicherungskonto des Antragsgegners Nr. ... bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin Nr. ... bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin bzw. Stralsund, weitere Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 42,44 DM, bezogen auf den 28. Februar 1999, übertragen.
c) Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Hinsichtlich des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1000 DM festgesetzt.
4. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) führt zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs mit dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Inhalt. Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin, dass die Berechnungen, die der Erstrichter hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei der P AG in L am Rhein angestellt hat, aus der - in den Akten offenbar nur bruchstückhaft wiedergegebenen - angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend nachvollziehbar werden. Eine Neuberechnung durch den Senat führt - in Verbindung mit einer geringfügigen Korrektur hinsichtlich der Zusatzversorgung der Antragstellerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse D. (KZVK) - dazu, dass der Versorgungsausgleich insgesamt durch Splitting und Super-Splitting vollzogen werden kann; der zusätzlichen Anordnung einer Beitragszahlung durch den Antragsgegner bedarf es nicht.
Nach den - bereits vom Erstrichter zutreffend zugrunde gelegten - Auskünften der BfA, die im Rahmen richterlicher Nachprüfung Fehler nicht erkennen lassen, hat der Antragsgegner bei diesem Versorgungsträger monatliche ehezeitliche Rentenanwartschaften in Höhe von 1226,52 DM erworben und die Antragstellerin solche in Höhe von 846,96 DM.
Auf Seiten des Antragsgegners kommen Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung bei der P. AG in L. am Rhein hinzu. Wie vom Erstrichter erkannt, handelt es sich dabei um eine sog. limitierte betriebliche Versorgung, die zu kürzen ist, soweit sie zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (und sonstigen Bezügen) einen bestimmten Limitierungswert übersteigt; dies ergibt sich aus der Auskunft der P. AG vom 14.4.1999 und der dieser beigefügten Versorgungsordnung.
Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1991, 1421; vgl. auch RGRK, BGB 12. Aufl. § 1587a Rn. 244 ff.), der sich auch der Senat anschließt, sind Anwartschaften aus einem derartigen Versorgungssystem grundsätzlich nach der sog. "VBL-Methode" auszugleichen. Dies gilt allerdings nur, soweit Klarheit besteht, dass betriebliches Ruhegeld und gesetzliche Rente den Höchstsatz in jedem Fall überschreiten (BGH aaO., S. 1423). Dies ist hier aber der Fall, nachdem der Antragsgegner bis zur Altersgrenze noch eine ungekürzte Betriebsrente von 70,05 % des rentenfähigen Einkommens (als Bemessungsgrundlage) erreichen kann, während der Grenzwert der Anrechnung sich auf 75% der Bemessungsgrundlage beläuft; dieser Wert wird angesichts der hinzukommenden nicht unerheblichen Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich übertroffen werden.
Bei der nach den o.a. Grundsätzen durchzuführenden Berechnung ist zu beachten, dass der Antragsgegner hier erst nach der Eheschließung der Parteien (8. August 1980) in den Betrieb eingetreten ist, nämlich am 1. April 1986. In einem solchen Fall ist für die Berechnung nach der VBL-Methode zu unterscheiden zwischen den auf die ehezeitliche Betriebszugehörigkeit entfallenden Rentenanwartschaften einerseits und den - ehezeitlichen und sonstigen - vorbetrieblichen Anwartschaften andererseits (vgl. BGH FamRZ 1995, 88, 90; OLG Oldenburg FamRZ 1995, 359, 360).
Nach der Auskunft der BfA ergeben sich dabei für den Antragsgegner vorbetriebliche (auf der Zeit vor dem 1. April 1986 beruhende) Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 623,65 DM (Entgeltpunkte für vorbetriebliche Beitragszeiten 9,4451; für beitragsfreie Zeiten - sämtlich vorbetrieblich - 2,0106; zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten, sämtlich vorbetrieblich - 1,6325; Summe vorbetrieblicher Entgeltpunkte damit 13,0882; dies *47,65 - aktueller Rentenwert bei Ehezeitende). Die Anwartschaft aus der betrieblichen Ehezeit ergibt sich damit nach der Differenz dieses Wertes mit der von der BfA ebenfalls mitgeteilten Anwartschaft aus allen Zeiten, bezogen auf den Stand bei Ehezeitende (1562,84 DM) in Höhe von monatlich 939,19 DM.
Der Ehezeitanteil der limitierten Betriebsrente berechnet sich somit wie folgt:
1. Ehezeit: 1.8.1980 - 28.2.1999
2. erreichbare Betriebszugehörigkeit
bis Altersgrenze: 1.4.1986-31.12.2020
3. ruhegeldfähiges Gehalt: 73869,35/12
6155,78
4. ungekürzte Betriebsrente
aus ruhegeldfähigem Gehalt
und %-Satz 70,05%
4312,12
5. Ehezeitanteil der
ungekürzten Betriebsrente,
gemäß Ehezeitfaktor 0,371703
1602,83
6. Höchstbetrag der
Gesamtversorgung gemäß
ruhegeldfähigem Gehalt und
Begrenzungssatz 75%
4616,84
7. hieraus Ehezeitanteil
der Gesamtversorgung
gemäß Ehezeitfaktor (s.o.)
1716,09
8. hiervon ab während der
Betriebszeit erworbene
ehezeitliche Anwartschaften aus
gesetzlicher Rentenversicherung
wie errechnet
939,19
9. hiervon ab Ehezeitanteil
der vorbetrieblichen
gesetzlichen Rentenanwartschaften
nach Maßgabe Ehezeitfaktor
(s.o.) 623,65
231,81
10. Differenz = Ehezeitanteil
der Betriebsrentenanwartschaft
545,09
Der so ermittelte Wert unterliegt allerdings - wie vom Erstrichter anscheinend übersehen - noch der Umrechnung nach der Barwertverordnung (BarwertVO), weil der Wert der Anrechte bei der P AG nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie bei Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 BGB; vgl. dazu auch BGH FamRZ 1991, 1421, 1423 f.; RGRK aaO., § 1587a Rn. 247 a.E.).
Die betriebliche Altersversorgung der P. ist zwar - der in der Auskunft vom 14.4.1999 niedergelegten Selbsteinschätzung des Unternehmens entsprechend - als im Leistungsstadium dynamisch anzusehen. Dies hat der Senat bereits früher auf der Grundlage der in den Jahren 1986 bis 1996 vorgenommenen Anhebungen der Betriebsrenten so entschieden (Beschluss vom 9.3.1998, 2 UF 42/96); daran ist auch nach den in vorliegendem Verfahren mitgeteilten weiteren Leistungserhöhungen von 1997 und 1998 festzuhalten.
Die Anrechte sind aber andererseits als in der Anwartschaftsphase statisch anzusehen, obwohl sie an die Entwicklung des Bruttoeinkommens gekoppelt sind. Sie sind jedoch insoweit noch nicht unverfallbar, weil - wie sich aus der Auskunft der P ergibt - bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb das letzte Einkommen als Bemessungsfaktor für die Rente maßgeblich bleibt und bis zum Einsetzen der Leistungen nicht mehr angepasst wird; in einem solchen Fall ist das Anrecht aber als im Anwartschaftsstadium statisch zu behandeln (BGH FamRZ 1991, 1421, 1423 f.; 1989, 844, 845 f.).
Es ist also eine Umrechnung nach Maßgabe der o.a. Vorschriften vorzunehmen. Gegen die geltenden Grundlagen dieser Umwertung, insbesondere gegen das Rechenwerk der BarwertVO, sind allerdings in letzter Zeit in Rechtsprechung und Literatur Bedenken erhoben worden (OLG München FamRZ 1999, 1432; OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1019; Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999, 896; Bergner FamRZ 1999, 1487, MK, BGB 4. Aufl. § 10a VAHRG Rn. 51 ff.; a.A. OLG Nürnberg FamRZ 2000, 538), denen sich kürzlich auch der Senat teilweise angeschlossen hat (Beschluss vom 1.12.2000, 2 UF 177/99; OLGR 2001, 84).
Aufgrund eines in dem fraglichen Einzelfall eingeholten Gutachtens des Sachverständigen G. ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass die BarwertVO auf veralteten Grundlagen für die Sterblichkeit und Invalidität (biometrische Daten) beruht und daher die statischen oder teildynamischen Versorgungsanrechte zu gering bewertet. Dabei können die sich ergebenden Wertdifferenzen - im fraglichen Fall nahezu 46% - ein Ausmaß erreichen, nach dem das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung aller in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden unterschiedlichen Versorgungen verletzt erscheint.
Für eine Übergangszeit hält es der Senat angesichts der sonst entstehenden praktischen Schwierigkeiten für dennoch vertretbar, die derzeit geltenden Tabellen zur BarwertVO weiterhin anzuwenden. Dem Verordnungsgeber ist ein angemessener Zeitraum für eine Angleichung der Tabellen an die aktuellen biometrischen Grunddaten zuzubilligen. Nach erfolgter Neufassung können wesentliche Änderungen des Ausgleichsanspruchs in einem Verfahren nach § 10a VAHRG geltend gemacht, mithin derzeit auftretende Nachteile korrigiert werden.
Die vorzunehmende Umrechnung hat also von folgenden Daten auszugehen:
Eheende 28.02.1999
Geburtsdatum 06.12.1955
Alter bei Ehezeitende
statische Jahresrente
6541,08
Barwerttabelle 1, Anm. 2 (Dynamik im Leistungsstadium)
Barwertfaktor
4,32
Umrechnungsfaktor
(Barwert/EP)
0,0000928019
ehezeitbezogener Barwert
28257,4656
Entgeltpunkte zum Eheende
2,62234649686464
allgemeiner Rentenwert
47,65
Diese, so ermittelten Faktoren, sind nach der Formel:
ehezeitbezogene Jahresrente * Barwertfaktor * Umrechnungsfaktor * aktueller Rentenwert = dynamische monatliche Anwartschaft
miteinander zu verrechnen. Die monatliche, dynamisierte Anwartschaft beträgt deshalb 124,95 DM
In gleicher Weise sind auch die auf Seiten der Antragstellerin hinzu tretenden Anwartschaften auf eine zusätzliche Versorgung bei der KZVK zu dynamisieren. Insoweit ist der unveränderte Barwert aus der Tabelle 1 zugrunde zu legen, weil diese Anrechte als auch im Leistungsstadium statisch anzusehen sind. Aus den vom Erstrichter zutreffend mitgeteilten Faktoren errechnet der Senat dabei nach der o.a. Formel einen dynamisierten Wert von 40,08 DM.
Nachdem der Antragsgegner damit sowohl die höheren Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch auf eine zusätzliche bzw. betriebliche Altersversorgung besitzt, vollzieht sich der vorzunehmende hälftige Ausgleich des Wertunterschiedes (§ 1587a Abs. 1 BGB) in zwei Schritten:
Zunächst sind die beiderseitigen Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen mit 189,78 DM (1226,52 - 846,96 = 379,56; dies /2). Der sodann vorzunehmende Ausgleich bei den zusätzlichen Versorgungen beträgt - gerundet - 42,44 DM (124,95 - 40,08 = 84,87; dies /2). Dieser weitere Ausgleich vollzieht sich durch das sog. Super-Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, weil es sich bei P AG nicht um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger handelt. Der Höchstbetrag nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG - hier: 88,20 DM - ist gewahrt; der vom Erstrichter vorgesehenen zusätzlichen Anordnung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG bedarf es daher nicht.
Ebenso ist nach dem vorgenommenen Gesamtausgleich auch der Grenzwert des § 1587b Abs. 5 BGB eingehalten. Gemäß § 1587b Abs. 6 BGB ist die Umrechnung in Entgeltpunkte anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 GKG; § 93a ZPO, § 13a FGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes richtet sich nach den §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 17a Nr. 1 GKG. Gemäß §§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 2 Satz 1, 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO lässt der Senat die weitere Beschwerde zu, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Anwendung der BarwertVO grundsätzliche Bedeutung hat.