Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 30.01.2002 – 2 AR 64/01
ECLI:DE:POLGZWE:2002:0130.2AR64.01.0A
Das Amtsgericht Kandel ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich zuständig.
Gründe
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht für die Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Landgericht Landau in der Pfalz und dem Amtsgericht Kandel zuständig. Beide Gerichte haben ihre sachliche Zuständigkeit in entsprechenden, nicht mit Rechtsmitteln anfechtbaren Beschlüssen verneint (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Der Senat entscheidet den Zuständigkeitsstreit wie aus der Beschlussformel ersichtlich.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Kandel ergibt sich daraus, dass der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 15. Januar 2001 (Bl. 99 Rs. d. BA F 23/01) Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 S. 5 ZPO a.F. (jetzt: § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO) entfaltet. Der Einzelrichter hat durch Hinweisbeschluss vom 19. Dezember 2000 den Parteien vor Verweisung des Rechtsstreits rechtliches Gehör gewährt und den Verweisungsbeschluss zulässiger Weise durch Bezugnahme auf seine Ausführungen vom 19. Dezember 2000 begründet.
Diese bindende Verweisung hat den Rechtsstreit insgesamt und nicht nur insoweit erfasst, als die Klägerin ihren Anspruch aus ehelichem Güterrecht (§ 1455 Nr. 8 BGB) herleitet. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Verweisungsbeschlusses, wonach der "Rechtsstreit" verwiesen wird, noch lässt sich dies aus dem Hinweisbeschluss vom 19. Dezember 2000 ableiten.
Eine Zuständigkeitsspaltung wäre aus Sicht des Landgerichts auch nicht sachgerecht gewesen. Denn das Verfahren wurde - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - zu keinem Zeitpunkt mit Haupt- und Hilfsantrag geführt; die Klägerin macht vielmehr einen einheitlichen prozessualen Anspruch geltend, den sie mit mehreren sachlich-rechtlichen Begründungen versieht. Deshalb liegt nur ein einheitlicher Streitgegenstand vor. Nach der vorherrschenden prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand wird dieser neben dem Klageantrag bestimmt durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus welchem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Zu letzterem sind alle Tatsachen zu zählen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise aus Sicht der Parteien dem vorgetragenen Sachverhalt hinzuzurechnen sind (vgl. z.B. BGH DB 1999, 1315 m.w.N.). Dieser besteht hier ausschließlich aus der dem Ehe- und Erbvertrag von 1959 angeblich zuwiderlaufenden Geldzuwendung seitens des Erblassers an den Beklagten vom 1. September 1999. Die Bezugnahmen auf verschiedene güter- und erbrechtliche Anspruchsgrundlagen sind demgegenüber lediglich materiell-rechtlich unterschiedliche Gesichtspunkte ein und desselben Klagegrundes (vgl. BGH aaO.). Eine Prozesstrennung scheidet in einem solchen Fall aus, so dass im Falle der Verweisung nur die Möglichkeit bleibt, den Rechtsstreit insgesamt an das für den güterrechtlichen Anspruch sachlich zuständige Amtsgericht zu verweisen (vgl. BGH FamRZ 1983, 155, 156).
Über die Frage, ob das Verfahren nunmehr in der Abteilung für allgemeine Zivilsachen oder der Familienabteilung des Amtsgerichts Kandel weiterzuführen ist, hat der Senat nicht zu entscheiden. Denn die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts nach § 281 ZPO wirkt sich nur auf die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts aus, nicht jedoch auf die Art des Verfahrens als Familiensache oder Nichtfamiliensache (vgl. Musielak/Borth, ZPO 2. Aufl. § 621 Rdnr. 32 m.w.N.). Insoweit hat sich zudem der Familienrichter durch seine Abgabeverfügung vom 9. Mai 2001 (Bl. 155 d. BA) nicht bindend für unzuständig erklärt. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass in Fällen, in welchen - wie hier - ein einheitlicher prozessualer Anspruch mit verschiedenen sachlich-rechtlichen Begründungen versehen wird, der Abteilung für Familiensachen grundsätzlich der Vorrang zukommen soll (vgl. BGH aaO; Walter, FamRZ 1983, 363, 364). Nur dadurch kann der Zweck, familienrechtliche Spezialfragen den darauf spezialisierten Richtern zuzuweisen, erreicht werden. Nachdem aber im vorliegenden Fall aufgrund der unzutreffenden Ansicht des Familiengerichts, die Klage bestehe aus Haupt- und Hilfsantrag, die familienrechtlichen Anspruchsgrundlagen bereits mit Urteil des Amtsgerichts vom 9. Mai 2001 abgehandelt sind, dürfte diese Überlegung für das vorliegende Verfahren nicht mehr zum Tragen kommen.