Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil vom 14.03.2002 – 6 UF 81/01

ECLI:DE:POLGZWE:2002:0314.6UF81.01.0A

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts Familiengericht Neustadt an der Weinstraße vom 9. Mai 2001 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben wird.

Gründe

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<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tatbestand wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>

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Die Berufung des Antragstellers ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache führt das Rechtsmittel hinsichtlich des Hilfsantrags zum Erfolg.

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1. Das Familiengericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass auf das Scheidungsstatut der Parteien entsprechend dem Ehewirkungsstatut des Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (primär) materielles türkisches Recht anzuwenden ist, weil beide Ehegatten während der Ehe die türkische Staatsangehörigkeit besaßen. Das Erstgericht hat weiterhin mit im Wesentlichen zutreffenden Gründen ausgeführt, dass die Ehe der Parteien nach der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 134 türkisches ZGB, die im Wesentlichen auf dem Zerrüttungsprinzip beruht, derzeit noch nicht geschieden werden kann.

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Gemäß Art. 134 Abs. 1 ZGB a.F. (vgl. zur Neufassung der türkischen ZGB durch Gesetz vom 8. Dezember 2001 und die Überleitungsbestimmungen: Odendahl FamRZ 2002, 224) kann die Ehe geschieden werden, wenn die eheliche Gemeinschaft in ihrem Fundament so zerrüttet ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht zugemutet werden kann. Die Frage der Zerrüttung ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen (vgl. hierzu OLG Hamm FamRZ 1991, 1306; OLG Hamm FamRZ 1996, 1148).

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Die Ehe der Parteien ist zweifellos zerrüttet, weil sich der Antragsteller bereits vor vielen Jahren von der Antragsgegnerin abgewandt und sich einer anderen Frau zugewandt hat, mit der er in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt; dieser Beziehung entstammt der am 6. Juli 1989 geborene Sohn R.

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Dem Scheidungsbegehren des Antragstellers steht jedoch schon entgegen, dass diesen nach seinem eigenen Vorbringen das alleinige Verschulden am Scheitern der Ehe trifft; nach höchstrichterlicher türkischer Rechtsprechung fehlt daher schon die Sachbefugnis für einen auf Zerrüttung gestützten Scheidungsantrag nach Art. 134 Abs. 1 ZGB.

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Der türkische Kassationshof hat in einem Urteil vom 29. Januar 1990 (Az. K.1990/476; abgedruckt in FamRZ 1993, 1208 f) ausgeführt, dass mit der Neufassung des Art. 134 ZGB a.F. durch das Gesetz Nr. 3444 vom 4. Mai 1988 das Verschuldensprinzip im türkischen Eherecht nicht abgeschafft wurde. Art. 134 Abs. 1 ZGB a.F. lege zwar den Schwerpunkt auf die irreparable Erschütterung der ehelichen Gemeinschaft und räume auch dem Ehegatten eine Klagemöglichkeit ein, den ein Mitverschulden am Scheitern der Ehe treffe. Die Gesetzesänderung bedeute aber nicht, dass derjenige Ehegatte, den das alleinige Verschulden treffe, Klage erheben und auf diese Weise ein ihm günstiges Scheidungsurteil erwirken könne.

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Diese Ausführungen erlauben die Schlussfolgerung, dass dem Antragsteller für seinen Scheidungsantrag schon die Sachbefugnis fehlt (so auch OLG München FamRZ 1995, 935; OLG Hamm FamRZ 1996, 1148 f).

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Darüber hinaus scheiterte das Scheidungsbegehren des Antragstellers spätestens am Einspruch der Antragsgegnerin im Sinne von Art. 134 Abs. 2 ZGB a.F., der nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann, weil nicht feststeht, dass der Antragsgegnerin als dem widersprechenden Ehegatten in Wahrheit nichts am Fortbestand der Ehe liegt oder weil sie nur aus Gründen an der Ehe festhalten will, die nicht auf die eheliche Gemeinschaft bezogen sind (vgl. hierzu OLG Hamm aaO m.w.N. a. d. Rsp.).

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2. Das Familiengericht hat allerdings übersehen, dass die Ehe der Parteien nach dem sogenannten Sekundärstatut des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach deutschem materiellen Recht geschieden werden kann, weil der Antragsteller als der die Scheidung begehrende Ehegatte schon seit dem Jahr 1996 und damit auch bei Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrags am 3. Dezember 1999 die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

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Besitzt der die Scheidung begehrende Ehegatte (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit, ist der Rückgriff auf deutsches materielles Scheidungsrecht schon dann möglich, wenn feststeht, dass die Ehe der Parteien im konkreten Fall nach dem sogenannten Primärstatut (noch) nicht geschieden werden kann. Nicht erforderlich ist, dass das sogenannte Primärstatut eine Ehescheidung generell nicht vorsieht; unerheblich ist auch, ob nach dem sogenannten Primärstatut eine Scheidung zu einem späteren Zeitpunkt - wie hier gemäß Art. 134 Abs. 4 ZGB a.F. der Fall - möglich wäre (vgl. Henrich in Johannsen/Henrich, EheR, 3. Aufl., Rdnrn. 25 - 27 zu Art. 17 EGBGB; Winkler von Mohrenfels im MünchKomm. zum BGB, 3. Aufl., Rdnrn. 55 f zu Art. 17 EGBGB, Palandt/Heldrich, BGB, 60. Aufl., Rdnr. 9 zu Art. 17 EGBGB, jew. m.w.N.).

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Die Ehe der Parteien ist nach deutschem materiellem Recht zu scheiden, weil die Parteien - selbst nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin - mindestens seit 3 Jahren getrennt leben und deswegen die unwiderlegbare Zerrüttungsvermutung des § 1566 Abs. 2 BGB gilt. Auf die sogenannte einseitige Zerrüttung der Ehe im Sinne von § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt es dagegen nicht (mehr) an.

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3. Die sogenannte Härteklausel des § 1568 BGB steht der Scheidung nicht entgegen.

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Diese sogenannte Ehegattenschutzklausel hat den Zweck, dem anderen Ehegatten Zeit zu geben, sich auf die Auflösung der Ehe einzustellen. Die Vorschrift gewährt nur einen zeitlich begrenzten Ehebestandsschutz. Auch bleiben Umstände, die schon durch die Trennung und Zerstörung des ehelichen Verhältnisses eingetreten sind, außer Betracht. Die Verweigerung der Scheidung muss das einzige Mittel sein, um den Ehegatten vor einer für ihn durch die Scheidung sonst entstehenden unerträglichen Lage zu bewahren. Die schwere Härte muss durch den Scheidungsausspruch selbst (mit) verursacht werden; eine allein durch das Scheitern der Ehe verursachte Härte genügt nicht. Sie muss sich aus Umständen ergeben, die nach objektiver Beurteilung außergewöhnlich sind. Dabei sind alle Gesichtspunkte, wirtschaftliche sowie nicht materielle Umstände, zu berücksichtigen. Infolge des Zeitablaufs kann auch bei außergewöhnlichen Umständen eine Scheidung als Härte für den betroffenen Ehegatten deutlich weniger fühlbar werden. Bei Prüfung der schweren Härte ist die Einstellung des Antragsgegners zur Ehe und dessen Bindungen an sie zu berücksichtigen. Zum Nachweis der Härte bedarf es eines substantiierten Vortrags (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 60. Aufl., Rdnrn. 3 und 4 zu § 1568 BGB m.w.N.).

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Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Gründe rechtfertigen auch in ihrer Gesamtheit nicht die Annahme einer sogenannten schweren Härte i.S. von § 1568 BGB.

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Der zeitliche Aspekt spielt hier schon deswegen keine Rolle, weil die Antragsgegnerin selbst nach ihrem eigenen Vorbringen bereits seit dem Jahr 1995 die Möglichkeit hatte, sich auf eine etwaige Scheidung der Ehe innerlich vorzubereiten. Von einer bis dahin harmonisch verlaufenen Ehe kann keine Rede sein, weil der Antragsteller schon lange Jahre eine eheähnliche Beziehung zu einer anderen Frau unterhält; dieser Beziehung entstammt der am 6. Juli 1989 geborene Sohn Ramon.

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Die persönlichen Umstände, wie von der Antragsgegnerin in ihrer Berufungserwiderung vom 6. Februar 2002 geschildert, werden im Übrigen durch die formelle Scheidung der Parteien nicht tangiert; sie bleiben nach wie vor die gleichen, nachdem sich der Antragsteller bereits seit Jahren von ihr abgewandt und sich darüber hinaus - so der Vorwurf der Antragsgegnerin - auch nicht mehr um die Belange der gemeinsamen Tochter kümmert.

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4. Der Senat darf die Scheidung der Ehe allerdings nicht selbst aussprechen. Stattdessen ist das angefochtene Urteil gemäß § 629 b ZPO aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen, damit dieses im Verbund über Scheidung und Folgesachen befinden kann. Dabei ist das Familiengericht an die Auffassung des Senats zur Scheidung gebunden (§ 629 b Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich wäre dem Senat zwar an sich möglich, weil die Auskünfte der Versorgungsträger bezüglich beider Parteien vorliegen (vgl. Bl. 14 ff und Bl. 49 ff VA-Heft); eine Entscheidung hierüber durch den Senat verbietet sich jedoch aus prozessualen Gründen, weil diese Folgesache nicht durch ein Rechtsmittel in die höhere Instanz gelangt ist und somit zur Entscheidung des Senats gar nicht angefallen ist (vgl. hierzu Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 3 zu § 629 b ZPO). Außerdem ist auch noch über die Folgesache "elterliche Sorge" zu befinden entsprechend dem Hilfsantrag der Antragsgegnerin.

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Dem Familiengericht ist außerdem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorzubehalten.