Rechtsprechung / Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil vom 05.11.2002 – 5 UF 122/02

ECLI:DE:POLGZWE:2002:1105.5UF122.02.0A

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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 21. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900,-- Euro abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision des Klägers gegen das Urteil wird zugelassen.

Gründe

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Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Kläger muss gemäß Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Kaiserslautern vom 28. Juli 1987 – Az. 3 F 1085/86 – nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 2 315,-- DM einschließlich einem Vorsorgeunterhalt von 439,-- DM an die Beklagte zahlen.

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Der 1930 geborene Kläger ist Staatsanwalt i. R. Die Beklagte ist Jahrgang 1934 und bezieht seit dem Jahr 1999 eine Altersrente.

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Der Kläger hat geltend gemacht,

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mit Bezug der Altersrente durch die Beklagte sei ihr Anspruch auf Vorsorgeunterhalt entfallen. Darüber hinaus müsse sich die Klägerin den auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Anteil ihrer Altersrente bedürftigkeitsmindernd anrechnen lassen. Im Scheidungsurteil seien der Beklagten Anwartschaften des Klägers in Höhe von 1 304,46 DM von seinen Pensionsansprüchen und 119,95 DM aus seinen Rentenanwartschaften übertragen worden. Insoweit sei die Rentenzahlung an die Klägerin als Erfüllungssurrogat des titulierten Unterhaltsanspruchs anzusehen, der Erfüllungseinwand könne mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – Kaiserslautern vom 28. Juli 1987 - 3 F 1085/86 – für unzulässig zu erklären, soweit der Kläger auf den Titel monatlich 1 350,-- DM bezahlt.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat geltend gemacht, die Vollstreckungsgegenklage sei unzulässig. Der Kläger könne seine Einwendungen nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend machen.

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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Familiengericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger begehre eine Anpassung des Titels an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse für die Zukunft, so dass er auf die Abänderungsklage zu verweisen sei.

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Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein Klageziel erster Instanz unter Wiederholung seines bisherigen Sachvortrags weiter.

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Ergänzend trägt er vor, auch nach der Argumentation des Familiengerichts müsse die Vollstreckungsgegenklage für November 2001 und auch noch für Dezember 2001 ohne weiteres zulässig sein, da es sich insoweit um einen – gemessen an der Zustellung der Klage – in der Vergangenheit liegenden Zeitraum handele. Nach der Rechtsprechung des BGH sei das Fälligwerden von Rentenansprüchen aus Übertragung der Versorgungsanwartschaften bezüglich des Unterhalts als Erfüllung anzusehen.

13

Auch soweit das Familiengericht die Auffassung vertreten habe, die Zukunft betreffend sei ausschließlich die Abänderungsklage zulässig, sei diese Auffassung unrichtig. Infolge des gesetzlichen Rentenversicherungssystems sei die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs in Höhe der im Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften auch in Zukunft gesichert, so dass der Erfüllungseinwand ausnahmsweise auch für erst zukünftig fällig werdenden Unterhaltsansprüche bereits jetzt erhoben werden könne.

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Auch soweit der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt entfallen sei, dürfte die Beklagte aus dem Urteil des Familiengerichts nicht mehr vollstrecken. Dies könne mit der erhobenen Vollstreckungsabwehrklage auch geltend gemacht werden.

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Der Kläger habe sich entschlossen, mindestens 1 350,-- DM an die Beklagte zu zahlen. Wegen eines darüber hinausgehenden Antrags dürfe nicht weiter vollstreckt werden.

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Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kaiserslautern vom 21. Juni 2002 aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Familiengerichts Kaiserslautern vom 28. Juni 1987 3 F 1085/86 für die Zeit ab November 2001 für unzulässig zu erklären, soweit mehr als 1 350,-- DM monatlich vollstreckt werden.

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Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das Urteil erster Instanz.

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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

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Das Familiengericht hat die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen.

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Im Wege der Vollstreckungsabwehrklage können Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch betreffen, im Klagewege geltend gemacht werden. Demgegenüber sind Änderungen für die Bestimmung von künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen. Grundsätzlich schließen sich hinsichtlich desselben Streitgegenstandes die beiden Klagearten aus.

22

Vorliegend stützt der Kläger die von ihm erhobene Vollstreckungsabwehrklage auf zwei Einwände:

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den Wegfall des titulierten Altersvorsorgeunterhalts nach Renteneintritt und Vollendung des 65. Lebensjahres durch die Beklagte und

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den Einwand der Teilerfüllung des Unterhaltsanspruchs durch den von der Klägerin außer dem Versorgungsausgleich bezogenen Rentenanteil.

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1. Das Erlöschen eines Anspruchs kann als materiell-rechtlicher Einwand im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden (vgl. etwa Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 767, Rdnr. 12 "Erlöschen").

26

Hinsichtlich eines unselbständigen Teils des titulierten Anspruchs kann der Kläger den Einwand, der Anspruchsteil sei erloschen, jedoch nicht im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen.

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Der Altersvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB ist unselbständiger Teil des Gesamtunterhalts, der zwar gesondert verlangt werden muss, sich dann aber auch auf die Berechnung des Elementarunterhalts auswirkt (vgl. etwa Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., Einführung vor § 1569, Rdnr. 8 und § 1578, Rdnrn. 70 f). Wenn wie vorliegend Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt zusammen tituliert sind, kann der Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für den Vorsorgeunterhalt nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO im Hinblick auf eine verminderte Unterhaltsbedürftigkeit und damit wegen einer Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse geltend gemacht werden.

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2. Den Einwand der Erfüllung durch die aus dem Versorgungsausgleich herrührenden Rentenanteile kann der Kläger ebenfalls nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen.

29

In früheren Entscheidungen hat zwar der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass es der Erfüllung eines Unterhaltsanspruchs wirtschaftlich gleichstehe, wenn der Unterhaltsberechtigte Rentenzahlungen erhalten, während der Unterhaltsverpflichtete eine infolge des Versorgungsausgleichs entsprechend gekürzte Rente bezieht (vgl. etwa BGH FamRZ 1982, 470; FamRZ 1989, 159, 161). Jedenfalls hinsichtlich der Vergangenheit hat der BGH mit Rücksicht auf die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO die Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 bejaht (FamRZ 1989, 161). Dieser Auffassung ist soweit ersichtlich auch die sonstige Rechtsprechung und Literatur gefolgt (vgl. etwa OLG Koblenz, FamRZ 2001, 1625, 1626 m.w.N.).

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Im Hinblick auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts kann dieser Auffassung nicht mehr gefolgt werden.

31

Die im Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau stellen danach ein Surrogat für die Haushaltsführung in der Ehe dar und sind als solche in die Bedarfsbemessung nach § 1578 BGB einzubeziehen (BGH FamRZ 2001, 986 f; 2002, 88 f). Der Auffassung, der auf dem Versorgungsausgleich beruhende Rentenanteil stehe wirtschaftlich einer Erfüllung des Unterhaltsanspruchs gleich, ist damit die Grundlage entzogen. Rentenbezug der früheren Ehefrau und dementsprechende Rentenkürzung auf Seiten des Unterhaltsschuldners können nach der Rechtsprechungsänderung nur noch im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend gemacht werden.

32

Der Kläger kann sich nach Auffassung des Senats vorliegend auch nicht darauf berufen, ihm müsse im Hinblick auf den Ausschluss einer Unterhaltsabänderung für die Vergangenheit (§ 323 Abs. 3 S. 1 ZPO) die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage jedenfalls insoweit nach wie vor gestattet sein, da er mit einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht habe rechnen müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger einen entsprechenden Vertrauensschutz für Unterhaltsansprüche der Beklagten in Anspruch nehmen könnte, die vor der maßgebenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs - diese datiert vom 31. Oktober 2001 (vgl. BGH FamRZ 2002, 88) - fällig wurden. Vorliegend streiten die Parteien lediglich für den Unterhaltszeitraum ab November 2001. Ein solcher Vertrauensschutz wäre mit der vorgenannten Entscheidung als beendet anzusehen.

33

Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des somit erfolglosen Berufungsverfahrens zu tragen.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

35

Der Senat misst der Rechtssache im Hinblick auf die prozessualen Auswirkungen der Rechtsprechungsänderung zum Ehegattenunterhalt grundsätzliche Bedeutung bei und hat deshalb gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision für den Kläger zugelassen.

Sonstiger Langtext

36

B e s c h l u s s

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf  6 414,20 Euro

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(2 315,-- DM ./. 1 350,-- DM = 965,-- DM Unterhaltsdifferenz = 493,40 Euro x 13 einschließlich Rückstand November 2001) festgesetzt, § 17 Abs. 1 und 4 GKG.